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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 |
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Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer § 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt) 1. an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 % im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne, 2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %. |
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer § 4. (1) (unverändert) |
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(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind. |
(2) (unverändert) |
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(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe. |
(3) (unverändert) |
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(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt. |
(4) (unverändert) |
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(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen. |
(5) (unverändert) |
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(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen. |
(6) (unverändert) |
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(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden. |
(7) (unverändert) |
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(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2017 bis 2023 einen Kostenersatz in Höhe von 25 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. |
(8) (unverändert) |
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(9) Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der administrativen Unterstützung ersetzt der Bund ab 1. September 2023 zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das administrative Assistenzpersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden. |
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(10) Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der Schulsozialarbeit ersetzt der Bund ab 1. September 2022 zur psychosozialen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler den Ländern von den Kosten der weiteren Bereitstellung des psychosozialen Unterstützungspersonals (Schulsozialarbeit) an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 50 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 7 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach dem Verhältnis der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler des jeweils vorangegangenen Schuljahres aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Das für die Umsetzung erforderliche Personal wird vom Bund bereitgestellt, der sich zur Erfüllung im Wege eines In-House-Auftrags auch eines externen Trägers bedienen kann. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das psychosoziale Unterstützungspersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden. |
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Zuschüsse § 27. (1) bis (6) … |
Zuschüsse § 27. (1) bis (6) … |
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(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und ‑betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19 und von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22. Die Auszahlung erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel. |
(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und ‑betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19, von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 und von jeweils 200 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für das Kindergartenjahr 2022/23 erfolgt in zwei Raten im September 2022 in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März 2023 in Höhe von 147,5 Millionen Euro. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 erfolgt jeweils in zwei Raten im September und März in Höhe von 100,0 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel. |
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(7) und (8) … |
(7) und (8) … |
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Artikel 2 Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes |
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Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen § 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt:
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Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen § 2. (1) (unverändert) |
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(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt: … |
(2) (unverändert) |
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(2b) Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013. |
(2b) Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % und für das Jahr 2023 um die verbliebenen 20 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013. |
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(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Dasselbe gilt für die Beträge gemäß Abs. 2b, jedoch können die Mittel nur bis in das Jahr 2022 übertragen werden. |
(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Dasselbe gilt für die Beträge gemäß Abs. 2b, jedoch können die Mittel nur bis in das Jahr 2024 übertragen werden. |
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(4) Jedenfalls 75 % bis 80 % der Gesamtsummen pro Bundesland gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zur Erreichung des Ausbauziels entsprechend den Ausbauplänen gemäß § 5 Abs. 7 für die schulische Tagesbetreuung und die Ferienbetreuung im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe eingesetzt werden. |
(4) (unverändert) |
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(4a) Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Abs. 2 und die Mittel gemäß Abs. 2b können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden. |
(4a) (unverändert) |
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(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. |
(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. Gemäß § 2 Abs. 3 ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2024 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. |
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(5) Die für das Jahr 2020 vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel gemäß Abs. 2b können nach Maßgabe des § 3 auch für infrastrukturelle Maßnahmen des Schuljahres 2018/19 verwendet werden, die noch nicht nach einer der in Abs. 2b genannten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG gefördert wurden. |
(5) (unverändert) |
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Auszahlung der Zweckzuschüsse § 9. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |
Auszahlung der Zweckzuschüsse § 9. (1) (unverändert) |
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(2) Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens 2022 an den Bund zurückzuzahlen. |
(2) Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens im Jahr 2024 an den Bund zurückzuzahlen. |
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Inkrafttreten § 13. (1) bis (4) … |
Inkrafttreten § 13. (1) bis (4) … |
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(5) § 2 Abs. 2b, 3 und 4b und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. |