Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Unterstützungspersonal für allgemein bildende Pflichtschulen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Kostenersätze des Bundes an die Länder

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Kostenersätze für das Unterstützungspersonal an allgemein bildenden Pflichtschulen bedingen einen Transferaufwand des Bundes an die Länder.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑2.333

‑45.837

‑22.000

‑22.000

‑22.000

Nettofinanzierung Länder

2.333

45.837

22.000

22.000

22.000

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMBWF und BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Pflichtschulbereich fehlt es oft an Unterstützungspersonal im administrativen Bereich. Das fehlende Unterstützungspersonal im administrativen Bereich führt vielfach dazu, dass Schulleitungen viel Zeit und Ressourcen für Verwaltungsarbeit aufwenden. In vielen Schulen übernehmen auch zunehmend Lehrerinnen und Lehrer organisatorische Aufgaben. Zur Entlastung hat sich bereits sowohl im Bund als auch in einzelnen Ländern der Einsatz von professioneller administrativer Assistenz bewährt.

Um hier eine weitere Entlastung zu ermöglichen, haben das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, das Bundesministerium für Arbeit und das Arbeitsmarkservice Österreich im Sommer 2020 ein Modell entwickelt um Langzeitarbeitslose, benachteiligte Personen am Arbeitsmarkt oder Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger für den administrativen Einsatz zur Entlastung der Schulleitungen und Lehrkräfte in den Pflichtschulen fit zu machen. Je aufgenommener administrativer Assistenz leistet das AMS derzeit 66,67% Eingliederungsbeihilfe, die übrigen Kosten werden von Seiten der jeweiligen Dienstgeber abgedeckt. Seit dem Schuljahr 2020/21 konnten bisher mehr als 400 Vollbeschäftigungsäquivalente an administrativen Assistenzen an allgemein bildenden Pflichtschulen zum Einsatz kommen, jedoch ist die Gesamtlaufzeit des Projekts mit dem 31. August 2023 befristet.

Ebenso besteht eine Kooperation zwischen dem Bund und den Bundesländern im Bereich der Schulsozialarbeit. Im Schuljahr 2020/21 konnten rund 120 Vollbeschäftigungsäquivalente dafür zu höchstens 50% gemäß § 11 Bildungsinvestitionsgesetz gefördert werden. Diese Möglichkeit ist mit 31. August 2022 befristet.

Für die Gewährleistung einer qualitätsvollen Freizeitbetreuung an ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen standen bisher 80% der verbliebenen Restmittel gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013 beginnend ab dem Schuljahr 2019/20 für den weiteren Ausbau der schulischen Tagesbetreuung auch im Rahmen des Bildungsinvestitionsgesetzes zur Verfügung. Pandemiebedingt konnten diese Mittel noch nicht zur Gänze abgerufen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die geplanten Maßnahmen würde der Zustand von vor den genannten Projekten im Bereich des Unterstützungspersonals wiederhergestellt, was eine Verschlechterung gegenüber dem Status-quo darstellen und die Bewältigung der Folgen der Pandemie weiter erschweren würde.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt auf Basis der Daten der vorhandenen Controllinginstrumente des BMBWF.

 

Ziele

 

Ziel 1: Unterstützungspersonal für allgemein bildende Pflichtschulen

 

Beschreibung des Ziels:

Allgemein bildende Pflichtschulen sind dauerhaft mit administrativem Unterstützungspersonal ausgestattet und können auf ausreichendes psychosoziales Unterstützungspersonal zurückgreifen. Damit wird sichergestellt, dass einerseits für diese Aufgaben spezialisiertes Personal zur Verfügung steht und sich andererseits das Lehrpersonal auf die pädagogischen Kerntätigkeiten konzentrieren kann, was insgesamt zur Steigerung der Effizienz der Schulorganisation und Schulverwaltung beiträgt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nur wenige allgemein bildende Pflichtschulen sind mit dauerhaftem administrativem Unterstützungspersonal ausgestattet.

Für allgemein bildende Pflichtschulen stehen mindestens 400 Vollbeschäftigungsäquivalente an administrativem Unterstützungspersonal zur Verfügung.

Es gibt kein eigens für allgemein bildende Pflichtschulen zur Verfügung stehendes psychosoziales Unterstützungspersonal.

Für allgemein bildende Pflichtschulen stehen mindestens 120 Vollbeschäftigungsäquivalente an psychosozialem Unterstützungspersonal zur Verfügung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Kostenersätze des Bundes an die Länder

Beschreibung der Maßnahme:

Um eine dauerhafte Fortsetzung des erfolgreichen Modells der administrativen Assistenzen sowie einen weiteren Ausbau auf rund 650 bis 700 Vollbeschäftigungsäquivalente zu ermöglichen, stellt der Bund bei einer Kostenbeteiligung von 66,67% ab dem Schuljahr 2023/24 pro Schuljahr, höchstens 15 Millionen Euro bereit.

Um eine dauerhafte Fortsetzung des erfolgreichen Modells zur Schulsozialarbeit sowie einen weiteren Ausbau auf bis zu 240 Vollbeschäftigungsäquivalente zu ermöglichen, stellt der Bund bei einer Kostenbeteiligung von 50% ab dem Schuljahr 2022/23 pro Schuljahr, höchstens 7 Millionen Euro bereit.

Um eine qualitätsvolle Freizeitbetreuung an ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen in der Phase nach der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten, sollen die noch nicht ausbezahlten Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz bis ins Jahr 2024 zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollen auch die restlichen 20% ab dem Jahr 2023 übertragen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

2.333

45.837

22.000

22.000

22.000

Aufwendungen gesamt

2.333

45.837

22.000

22.000

22.000

 

Durch die Kostenersätze an die Länder entsteht Transferaufwand des Bundes.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

2.333

45.837

22.000

22.000

22.000

 

Die Länder erhalten die Kostenersätze des Bundes um damit die entsprechenden Aufgaben im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen zu finanzieren.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

2.333

45.837

22.000

22.000

22.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

30.02.01 Pflicht schulenSek I

 

2.333

45.837

22.000

22.000

22.000

 

Erläuterung der Bedeckung

Für das Jahr 2022 ist die Bedeckung im BFG 2022 gegeben, für die Folgejahre wird im BFRG 2023-2026 Vorsorge zu treffen sein.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

2.333.000,00

45.837.140,38

22.000.000,00

22.000.000,00

22.000.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Schulsozialarbeit an APS

Bund

1

2.333.000,00

1

7.000.000,00

1

7.000.000,00

1

7.000.000,00

1

7.000.000,00

Administrative Assistenzen an APS

Bund

 

 

1

5.000.000,00

1

15.000.000,00

1

15.000.000,00

1

15.000.000,00

Restmittel Bildungsinvestitionsgesetz

Bund

 

 

1

33.837.140,38

 

 

 

 

 

 

 

Die Kostenersätze des Bundes werden entsprechend den Vorgaben im Finanzausgleichsgesetz bzw. Bildungsinvestitionsgesetz an die Länder ausbezahlt.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Länder

2.333.000,00

45.837.140,38

22.000.000,00

22.000.000,00

22.000.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Schulsozialarbeit an APS

Länder

1

2.333.000,00

1

7.000.000,00

1

7.000.000,00

1

7.000.000,00

1

7.000.000,00

Administrative Assistenzen an APS

Länder

 

 

1

5.000.000,00

1

15.000.000,00

1

15.000.000,00

1

15.000.000,00

Restmittel Bildungsinvestitionsgesetz

Länder

 

 

1

33.837.140,38

 

 

 

 

 

 

 

Die Kostenersätze des Bundes werden entsprechend den Vorgaben im Finanzausgleichsgesetz bzw. Bildungsinvestitionsgesetz an die Länder ausbezahlt.

 

Schulsozialarbeit an APS:

Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der Schulsozialarbeit ersetzt der Bund ab 1. September 2022 zur psychosozialen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler den Ländern von den Kosten der weiteren Bereitstellung des psychosozialen Unterstützungspersonals (Schulsozialarbeit) an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 50 Prozent (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 7 Millionen Euro pro Schuljahr.

Unter Anwendung der Durchschnittskosten je Schulsozialarbeiterin und Schulsozialarbeiter von rund 58.500 Euro inklusive Dienstgeberbeiträge pro Schuljahr und einer maximalen Kostenbeteiligung des Bundes von 50 Prozent der Aktivitätsbezüge, sohin durchschnittlich maximal rund 29.250 Euro je Vollbeschäftigungsäquivalent, können für die Schulsozialarbeit an allgemein bildenden Pflichtschulen in Summe bis zu 240 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) ab dem Schuljahr 2022/23 österreichweit bereitgestellt werden.

 

Administrative Assistenzen an APS:

Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der administrativen Unterstützung ersetzt der Bund weiters ab 1. September 2023 zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr.

Bei einem durchschnittlichen Einstiegsgehalt je administrativer Assistenz von rund 34.000 Euro inklusive Dienstgeberbeiträge pro Schuljahr in einem äquivalenten Entlohnungsschema zum Bund (Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Stufe 1) und einer maximalen Kostenbeteiligung des Bundes von 66,67 Prozent der Aktivitätsbezüge, sohin durchschnittlich maximal rund 22.660 Euro je Vollbeschäftigungsäquivalent, können in Summe durchschnittlich rund 660 bis 665 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) im Bereich der administrativen Assistenzen ab dem Schuljahr 2023/24 bereitgestellt werden. Unter der Annahme, dass pro Standort mit 80 und mehr Schüler/innen rund 0,25 bis 0,5 VBÄ administrative Assistenz vorgesehen werden und insbesondere kleinere Schulstandorte gebündelt auf eine administrative Assistenz zugreifen, können zwischen 1.330 bis 2.660 APS-Schulstandorte (exklusive Bündelungen) mit einer administrativen Assistenz ausgestattet werden.

 

Restmittel Bildungsinvestitionsgesetz:

Entsprechend den Abrechnungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, ergaben sich in Summe Restmittel in der Höhe von rund 169,2 Mio. Euro, welche bereits im Budgetjahr 2020 den Ländern gemäß § 2 Abs. 2b Bildungsinvestitionsgesetz in der Höhe von 80 Prozent für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung zusätzlich zu den Mitteln gemäß Bildungsinvestitionsgesetz zur Verfügung gestellt wurden. Im Budgetjahr 2023 soll nunmehr auch der verbliebene Anteil in der Höhe von rund 33,8 Mio. Euro übertragen werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 106703779).