Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 gilt bis zum Ende des Kindergartenjahres 2026/27 (31.8.2027) und tritt mit der Genehmigung der Abrechnung für dieses Jahr außer Kraft.

Das Regierungsprogramm für die Jahre 2020 – 2024 legt folgende Schwerpunkte für die Fortsetzung der Kostenbeteiligung des Bundes fest:

-       qualitativer und quantitativer Ausbau der Elementarpädagogik,

-       Flexibilisierung der Öffnungszeiten und Erhöhung des VIF-Prozentsatzes,

-       wesentliche Erhöhung des Zweckzuschusses,

-       Kriterien für eine qualitätsvolle, bundesweit einheitliche Ausbildung für Tageseltern.

Die Vereinbarung ist weiters von dem Bestreben getragen, österreichweit möglichst einheitliche Standards in der Qualität und Quantität der elementarpädagogischen Angebote sicherzustellen, sowohl hinsichtlich der Qualifikation des Personals, als auch österreichweit einheitlicher pädagogischer Grundlagendokumente.

Folgende wesentliche Maßnahmen werden in Umsetzung des Regierungsprogramms und zur Fortsetzung der erfolgreichen bisherigen Maßnahmen in der Elementarbildung getroffen:

1. Fortsetzung der frühen sprachlichen Förderung:

Laut Kindertagesheimstatistik 2020/21 haben 33,9% der unter Dreijährigen und 31,2% der Drei- bis Sechsjährigen in elementaren Bildungseinrichtungen eine andere Erstsprache als Deutsch. Aber auch Kinder mit der Erstsprache Deutsch weisen zum Teil einen Sprachförderbedarf auf. Das Ziel der Sprachförderung in elementaren Bildungseinrichtungen ist es, dass Kinder bereits bei Schuleintritt jene Sprachkompetenzen aufweisen, die sie brauchen, um dem Unterricht folgen zu können. Da 94%der Vierjährigen eine elementare Bildungseinrichtung besuchen, soll eine intensive Sprachförderung bereits in diesem Alter fortgesetzt werden. Damit soll den Kindern ein besserer Start in ihr Schulleben ermöglicht werden. Der Erfolg dieser Maßnahme soll etwa durch die Erhebung der Wirkungskennzahl und im weiteren Verlauf durch eine Reduktion der Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler sichtbar werden.

2. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Ausbau der elementaren Bildung

Seit Beginn der Kostenbeteiligung des Bundes wurden durch die gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und Gemeinden insgesamt rund 82.000 zusätzliche Plätze in elementaren Bildungseinrichtungen geschaffen, davon rund 44.000 für Kleinkinder unter 3 Jahren. Während bei der Altersgruppe der Drei- bis Sechsjährigen bereits 2009 das Barcelona-Ziel von 90% erreicht wurde, wurde für die Altersgruppe der unter Dreijährigen zwar viel erreicht (Verdopplung der Betreuungsquote von 14% auf 29,9%), aber das Barcelona-Ziel von 33% noch verfehlt. Aktuell fehlen etwa 3 Prozentpunkte oder rund 8.000 Plätze zur Zielerreichung.

Betrachtet man die Öffnungszeiten, gilt es die Altersgruppe der Drei- bis Sechsjährigen in den Fokus zu nehmen. So sind elementare Bildungseinrichtungen zwar flächendeckend vorhanden, aber nur etwas mehr als die Hälfte der betreuten Kinder (51,8%) besucht Einrichtungen, deren Öffnungszeiten mit einer Vollbeschäftigung ihrer Erziehungsberechtigten vereinbar sind (Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf – „VIF-konform“). 9 von 10 Kindern unter drei Jahren hingegen besuchen entweder VIF-konforme (64%) oder ganztägig geöffnete (28,1%) Einrichtungen.

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu stärken, ist der Schwerpunkt der Bemühungen daher auf den Ausbau von elementaren Bildungsangeboten für unter Dreijährige und die Verlängerung der Öffnungszeiten für Drei- bis Sechsjährige sowie die Ergänzung durch flexible Angebote von Tageseltern zu legen.

3. Weiterführung des beitragsfreien verpflichtenden Kindergartenjahres

Das beitragsfreie, verpflichtende Kindergartenjahr für Fünfjährige leistet einen wesentlichen Beitrag zur Chancengleichheit und zu einer positiven Bildungslaufbahn. Das Pflichtkindergartenjahr, das im Kindergartenjahr 2010/11 eingeführt wurde, soll daher weitergeführt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die vorliegende Vereinbarung stützt sich auf Art. 15a Abs. 1 B-VG, wonach Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs schließen können. Die Kompetenz der Gesetzgebung und Vollziehung im Kindergartenwesen kommt gemäß Art. 14 Abs. 4 B-VG den Ländern zu. Als Ausnahme davon fällt die Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der fachlichen Anstellungserfordernisse über die von Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. c B-VG dem Bund zu.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 4 (Allgemeines, Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen):

Elementare Bildungseinrichtungen und Tageseltern erfüllen zweierlei Aufgaben: Einerseits sind sie die ersten Bildungsinstitutionen, die Kinder besuchen und andererseits ermöglichen sie Erziehungsberechtigten eine Erwerbstätigkeit und berufliche Karriere. Insoweit tragen sie auch zur Gleichstellung der Geschlechter bei.

Eine wesentliche Zielsetzung der Vereinbarung ist daher die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen als erste Bildungsinstitutionen mit qualitativ durchgängig hochwertigem Angebot. Gute Qualitätsstandards und Standards in der Personalentwicklung von Fach- und Assistenzpersonals sind Gegenstand des Austausches der Länder, insbesondere im Rahmen der Elementarpädagogikreferent/innen-Konferenzen. Den elementaren Bildungseinrichtungen kommt eine wesentliche Funktion zu, da sie zum einen eigenständige Einrichtungen sind, die Wissen und Kompetenzen entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes vermitteln und zum anderen für die Vorbereitung auf und Unterstützung beim Erwerb bestimmter Fähigkeiten für den Eintritt in die Schule verantwortlich sind.

Darüber hinaus umfassen die Zielsetzungen die ganzheitliche Förderung der Kinder nach zeitgemäßen fachlichen Standards und wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Fokus auf die Sprachförderung, die Bildung und Erziehung nach bundesweit abgestimmten pädagogischen Konzepten basierend auf den pädagogischen Grundlagendokumenten, die Werteerziehung und die Bildungspartnerschaft mit den Erziehungsberechtigten, wobei das Kindeswohl im Sinne des Art. 1 BVG Kinderrechte im Mittelpunkt steht. Auch leisten elementare Bildungseinrichtungen durch die Förderung in der Bildungssprache Deutsch bei Kindern mit Migrationshintergrund einen zentralen Beitrag bei ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein gesichertes, bedarfsorientiertes elementares Bildungs- und Betreuungsangebot für alle Familien, dessen Öffnungszeiten mit der Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar ist. Davon sind selbstverständlich auch inklusive Angebote umfasst die von diesen Familien benötigt werden.

Es soll daher ein flächendeckender Ausbau von elementaren Bildungseinrichtungen für Kleinkinder unter 3 Jahren mit Fokus auf unterversorgte Regionen vorangetrieben werden. Dem lokalen Bedarf entsprechend kann die Versorgung durch Kleinkindgruppen und altersgemischte Gruppen in öffentlicher oder privater Trägerschaft (auch betriebliche Angebote) sowie durch Tageseltern erfolgen. Wesentlich ist, dass unabhängig von der Form des elementaren Bildungsangebots fachlich hochwertige Standards eingehalten werden, die eine ganzheitliche Förderung der Kinder ermöglichen.

Im Hinblick auf die bereits gute Versorgung mit elementaren Bildungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige liegt der Fokus bei den Einrichtungen für diese Altersgruppe auf der Erweiterung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten, sowohl hinsichtlich der Wochenöffnungszeiten mit entsprechenden Angeboten an den Randzeiten als auch hinsichtlich der Reduktion von Schließtagen durch Angebote während der Ferienzeit.

Eine durchgängige Sprachstandfeststellung zumindest in den beiden letzten Jahren vor Schuleintritt und eine bedarfsgerechte frühe sprachliche Förderung bilden die Basis für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn und für Kinder mit Migrationshintergrund die Voraussetzung für eine positive Integration in die österreichische Gesellschaft.

Durch die Weiterführung der halbtägigen Besuchspflicht von elementaren Bildungseinrichtungen wird für alle fünfjährigen Kinder unabhängig von der Bildungsbiografie und der Einkommenssituation der Erziehungsberechtigten sowie sonstiger sozialer Einflussfaktoren die Möglichkeit erhalten, das letzte Kindergartenjahr vor Schuleintritt halbtägig beitragsfrei zu besuchen.

Folgende Maßnahmen sollen zur Zielerreichung ergriffen werden:

            – Flächendeckendes und ganzjähriges Angebot an bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen;

            – Schaffung von österreichweit qualitativ durchgängig hochwertigen Angeboten für alle Kinder in den geförderten Bildungseinrichtungen;

            – Frühe sprachliche Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen soll weiterhin ab dem vierten Lebensjahr in intensiver Form erfolgen, um auf den Übergang in die Schule vorzubereiten;

            – elementare Bildungsangebote für unter Dreijährige sollen ausgebaut werden;

            – Verlängerung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten, um eine Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten zu ermöglichen;

            – die Werte der österreichischen Gesellschaft sollen kindgerecht und altersadäquat vermittelt werden;

            – eine bundesweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und der Tageseltern soll angestrebt werden.

Zu Art. 2 (Begriffsbestimmungen):

Artikel 2 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen.

Z 1: Es wird der Begriff der „geeigneten elementaren Bildungseinrichtung“ definiert. Als „geeignete elementare Bildungseinrichtung“ gelten alle Bildungseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt, die den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das sind insbesondere Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben, Kindertagesheime, altersgemischte Gruppen sowie betriebliche Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Ein wesentliches Kriterium für die Eignung als elementare Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vereinbarung ist darüber hinaus, ob an dieser eine Förderung in der Bildungssprache Deutsch erfolgt. Die Bildungssprache Deutsch steht in „geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen“ im Fokus zwischen dem Personal, den betreuten Kindern und diesen untereinander. Damit sollen jene Einrichtungen mit einer anderen Bildungssprache aber nicht ausgeschlossen werden. Weisen diese eine zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache nach, sind auch sie als „geeignet“ einzustufen. Das Wort „geeignet“ bezieht sich bei Einrichtungen für die Zielgruppe der Fünfjährigen insbesondere darauf, ob an diesen Einrichtungen die halbtägige Besuchspflicht erfüllt werden kann, da diese mit der gezielten Vorbereitung auf den Übergang in die Schule verbunden ist. Praxiskindergärten, die in Bundes-Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingegliedert sind, sind von dieser Definition grundsätzlich mitumfasst. Als Bundeseinrichtungen fallen diese nicht in den Kompetenzbereich der Länder und sind somit weder Gegenstand dieser Vereinbarung noch aus ihren Mitteln förderbar. Der Bund steuert diese Einrichtungen im Wege von Verordnungen und Erlässen. Die Inhalte dieser Vereinbarung werden an den eingegliederten Praxiskindergärten jedoch ebenso umgesetzt. Ebenfalls gilt, dass bestehende gesetzliche Bestimmungen über die Erziehung und Betreuung von Kindern in der Sprache einer autochthonen Volksgruppe (Art. 8 Abs. 2 B-VG) durch die gegenständliche Vereinbarung, soweit sie sich auf die Förderung der Kinder in der Bildungssprache Deutsch bezieht, nicht berührt werden.

Z 2 lit. c: Neben Elementarpädagoginnen und -pädagogen wird auch anderes qualifiziertes Personal in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten wie insbesondere die Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt. Dazu zählen etwa Sprachförderkräfte, nicht jedoch die Kindergartenassistenz ohne spezieller Qualifikation für diese Tätigkeit. Darüber hinaus kommt qualifiziertes Personal auch für die Betreuung von Kleinkindern (unter 3 Jahren) zum Einsatz.

Z 3: Unter facheinschlägiger Ausbildung ist die Teilnahme der Tageseltern an einem Ausbildungslehrgang gemäß den landesinternen Vorgaben zu verstehen. Diese Ausbildung umfasst theoretische und praktische Grundlagen für die Bildung und Betreuung von Tageskindern.

Z 4: Als Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen kommen vor allem Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen, Betriebe und natürliche Personen in Betracht. Zur Errichtung und zum Betrieb bedürfen diese Einrichtungen einer Bewilligung durch die Länder oder müssen über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen und unterliegen hinsichtlich der Einhaltung von landesgesetzlichen Vorgaben in den Bereichen Pädagogik, Hygiene und Integration deren Aufsicht.

Z 5: Tageselternorganisationen sind jene – zumeist gemeinnützigen – Organisationen, die die Qualitätssicherung der Bildung und Betreuung durch Tageseltern gewährleisten, indem sie deren persönliche Eignung prüfen, sie ausbilden, begleiten, beraten sowie anstellen. Für die Erziehungsberechtigten erbringen diese Einrichtungen ua. Serviceleistungen bei der Suche nach Tageseltern, der Bereitstellung von Ersatzkräften bei Abwesenheiten der Tageseltern sowie Unterstützung bei Problemen im Bildungs- und Betreuungsalltag.

Z 6 lit. f: Bei Erarbeitung sonstiger Dokumente im Laufe der Vereinbarungsperiode soll die Fachexpertise aus den Bundesländern entsprechend mitberücksichtigt werden. Der Bund unterstützt die Bundesländer bei der Vermittlung der pädagogischen Grundlagendokumente.

Z 7: Die Verwendung bzw. zusätzliche Förderung der Bildungssprache Deutsch steht im Fokus der pädagogischen Arbeit, da diese insbesondere für den Übergang in die Schule von Bedeutung ist. Ebenso wird betont, dass die Erstsprache als Brücke zur Bildungssprache Deutsch essentiell ist.

Z 8 lit. b: Die Förderung des Entwicklungsstandes ist von Relevanz, da die Entwicklungsbereiche sich wechselseitig beeinflussen und daher eine breit angelegte Förderung in diesen Bereichen zur Förderung der Sprache beitragen kann.

Mit der expliziten Verankerung der Volksgruppen und deren Sprachen in lit. b ist nunmehr sichergestellt, dass auch Maßnahmen zur Förderung der Sprachen der anerkannten Volksgruppen förderbar sind. Dies betrifft elementare Bildungseinrichtungen mit dem Angebot einer Volksgruppensprache. Maßnahmen zur Förderung einer Volksgruppensprache (zB die Umsetzung sprachpädagogischer Rahmenkonzepte) können somit künftig abgerechnet werden, da auch eine Sprachförderung in der Bildungssprache Deutsch stattfindet. Gefördert werden damit künftig u.a. Kostenzuschüsse für elementare Bildungseinrichtungen zur Qualitätsförderung der Sprachkompetenz in der jeweiligen Volksgruppensprache; Sachkosten für didaktisch-pädagogisches Material in der jeweiligen Volksgruppensprache; Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte.

Z 9 und 10: Das „Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung“ ergibt sich aus der Anzahl jener Kinder mit Sprachförderbedarf, die nach Erhalt von Sprachfördermaßnahmen keinen Sprachförderbedarf mehr aufweisen. Als Zeitraum der Sprachförderung wird im Zusammenhang mit dem einheitlichen Beobachtungsbogen ein Kindergartenjahr herangezogen.

Die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung gemäß Z 10 ist der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Maßgeblich sind hierfür die einheitlichen Beobachtungszeiträume innerhalb eines Förderjahres.

Beispiel:

Am Beginn eines Kindergartenjahres weisen zehn Kinder einen Sprachförderbedarf auf, nach Durchführung der Sprachfördermaßnahmen sind es nur mehr vier Kinder, welche einen Sprachförderbedarf aufweisen. Die Wirkungskennzahl beträgt somit 60 Prozent. Hierbei werden dieselben Kinder wie bei der ersten Beobachtung wieder beobachtet, damit festgestellt werden kann, wie viele Kinder mit Sprachförderbedarf nach gezielter Sprachförderung keinen bzw. weiterhin Förderbedarf aufweisen. Die Basis dieser Auswertung ist die anonymisierte Ergebniserfassung.

 

Kinder, bei denen ein Sprachförder-bedarf festgestellt wurde

Kinder mit Sprachförderbedarf am Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres, die eine Sprachförderung erhalten

Kinder am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres nach durchgeführter Sprachförderung, die keinen Sprachförderbedarf mehr aufweisen = Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung

Kinder am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres nach durchgeführter Sprachförderung, die weiterhin einen Sprachförderbedarf aufweisen

Wirkungs- kennzahl

10

10

6

4

60 %

Z 11: Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

Z 12: Unter dem Begriff „VIF“ ist der „Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf“ zu verstehen. Diese VIF-konformen –elementaren Bildungsangebote erfordern eine wöchentliche Öffnungszeit von mindestens 45 Stunden an 5 Tagen pro Woche, mit mindestens 9,5 Stunden täglich, an mindestens 4 Tagen. Diese elementare Bildung inklusive eines Verpflegungsangebotes muss ganzjährig mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr angeboten werden.

Zu Art. 3 (Bildungsaufgaben):

In Artikel 3 werden die Bildungsaufgaben geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen und der Tageseltern ausgeführt. Dabei wird verdeutlicht, dass beide Gruppen die pädagogischen Grundlagendokumente sowie allfällige künftig ergänzende Instrumente anzuwenden haben.

Zu Art. 5 (Besuchspflicht):

Die Definition des Alters der besuchspflichtigen Kinder orientiert sich an der Festlegung der Schulpflicht, um alle Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht erfassen zu können. Ausgenommen sind jene Kinder, die bereits vorzeitig die Schule besuchen. Auch frühgeborene Kinder, die auf Wunsch der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen ein Jahr später eingeschult werden, sind in diesem zusätzlichen Kindergartenjahr von der Besuchspflicht nicht umfasst.

Besuchspflichtig werden jene Kinder, die zum Stichtag 31. August das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die mit 1. September besuchspflichtig werden, über die beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Diese Angelegenheit kann gemäß Art. 119 B-VG im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches von den Gemeinden besorgt werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb einer festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.

Der Zeitraum für den halbtägig verpflichtenden Besuch ist vom Kindergartenerhalter im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche festzulegen, wobei die Konkretisierung der Tageszeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreuten Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat und sowohl Vormittag als auch Nachmittag in Betracht kommen.

Der zeitliche Umfang der Besuchspflicht entspricht dem Schulunterrichtsjahr unter Berücksichtigung von Schulferien und schulfreien Tagen, um in Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters Probleme in der Organisation des Betreuungsalltags und der Urlaubsplanung zu verhindern. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch eine zusätzliche gerechtfertigte Abwesenheit im Umfang von fünf Wochen in Anspruch genommen werden.

Sofern ein Kind keinen Sprachförderbedarf hat (für die entsprechende Feststellung ist die jeweilige Landesbehörde zuständig), kann das Land vorsehen, dass auf Antrag oder Anzeige der Erziehungsberechtigten die Besuchspflicht eines Kindes auch im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tageseltern erfüllt werden kann. Die jeweilige Landesbehörde kann dazu den Sprachförderbedarf selbst feststellen oder die Erziehungsberechtigten auffordern, einen Nachweis über den Sprachstand des Kindes vorzulegen. Diesfalls ist jedoch sicherzustellen, dass die Bildungsaufgaben erfüllt und alle pädagogischen Grundlagendokumente angewendet werden.

Eine gänzliche Befreiung von der Besuchspflicht ist in jenen Fällen möglich, in denen medizinische Gründe, ein besonderer sonderpädagogischer Förderbedarf, eine große Entfernung oder schwierige Wegverhältnisse vorliegen. Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen Antrag der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie der durch den Einrichtungsbesuch verursachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Die Länder haben die Einhaltung der Besuchspflicht bestmöglich zu gewährleisten, sodass alle Kinder, die unter diese Regelung fallen, die Besuchspflicht erfüllen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen die Eltern bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene geregelt sind. Die Höhe der Verwaltungsstrafen hat sich dabei an jenen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF zu orientieren. Damit wird die Vereinheitlichung des Strafrahmens in den einzelnen Bundesländern angestrebt.

Zu Artikel 6 (Beitragsfreier Besuch):

Im letzten Jahr vor der Schulpflicht wird der Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung weiterhin im Ausmaß von 20 Stunden/Woche beitragsfrei angeboten. Diese Verpflichtung gilt für jenes Bundesland, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird. Dabei kann es sich entweder um das Wohnsitzbundesland oder jenes Bundesland handeln, in dem die elementare Bildungseinrichtung (zB Betriebskindergarten) besucht wird. Für Spezialangebote (Sport, Musik, Fremdsprachen, etc.) sowie Verpflegung können weiterhin Entgelte eingehoben werden.

Zu Art. 7 (Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots):

Ein bedarfsgerechtes mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten zu vereinbarendes elementares Bildungsangebot ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Mit dem Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots soll daher die ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten zu vereinbarende, flexible Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert werden.

Um das von der Europäischen Union festgelegte Barcelona-Ziel – für mindestens 33% der unter Dreijährigen Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen – zu erreichen, soll die Anzahl der Betreuungsplätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tageseltern erhöht werden.

Weiters sollen – insbesondere bei elementaren Bildungsangeboten für Drei- bis Sechsjährige – die Öffnungszeiten erweitert und flexibilisiert werden. Zu starre Betreuungsarrangements in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beeinträchtigen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Erziehungsberechtigten und auch ihre die Wahlfreiheit.

Darüber hinaus soll der Betreuungsschlüssel verbessert werden, um die Beziehungs- und Bildungsqualität zu erhöhen.

Zu Art. 8 (Werteorientierung):

Die Werteerziehung verfolgt den Gedanken, dass die wesentlichen Wertvorstellungen der österreichischen Gesellschaft bereits in elementaren Bildungseinrichtungen vermittelt und gefestigt werden sollen. Als österreichweit einheitliches Instrument wurde ein Werte- und Orientierungsleitfaden vom Österreichischen Integrationsfonds in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich entwickelt, der sowohl in elementaren Bildungseinrichtungen als auch von Tageseltern anzuwenden ist. Der Werte- und Orientierungsleitfaden dient als Konkretisierung des im bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan enthaltenen Bereichs „Ethik und Gesellschaft“ und legt dar, wie Wertebildung in elementaren Bildungseinrichtungen praktiziert werden soll.

Zu Art. 9 und 10 (Frühe sprachliche Förderung und Sprachstandsfeststellung):

Kinder sind ab Eintritt in elementare Bildungseinrichtungen in ihrer sprachlichen Entwicklung zu fördern. Dies passiert in ganzheitlicher Form im Rahmen der Förderung ihres Entwicklungsstandes. Eine gezielte Sprachförderung mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren erfolgen. Die Feststellung eines Sprachförderbedarfs erfolgt durch die Fachkräfte in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen anhand eines einheitlichen, standardisierten Beobachtungsbogens für Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) und Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt).

Kinder im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr), die geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung mittels BESK kompakt bzw. BESK-DaZ kompakt zu unterziehen. Bei jenen Kindern im Alter von drei Jahren, die noch keine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, ist die Sprachstandsfeststellung bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres mittels BESK kompakt bzw. BESK-DaZ kompakt durchzuführen.

Kinder im Alter von vier Jahren (vorletztes Kindergartenjahr), die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder entsprechend Artikel 9 zu fördern.

Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres (wiederum Mai – Juni), jedoch bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

Kinder im Alter von fünf Jahren (letztes Kindergartenjahr), die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des letzten Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

Mit der Möglichkeit jene Kinder, die bereits das vorvorletzte bzw. das vorletzte Kindergartenjahr eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, im Mai – Juni des jeweiligen Kindergartenjahres zu beobachten, soll ein effizientes und verwaltungsökonomisches Prozedere eingeführt werden, sodass zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres der Fokus auf jene Kinder gelegt wird, die erstmalig eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen. Diese sollen nach einer Eingewöhnung innerhalb des vorgesehenen Zeitraums von acht Wochen beobachtet werden.

Zu Art. 11 (Qualifizierungen):

Artikel 11 enthält die Qualifizierungen, die die Fachkräfte an elementaren Bildungseinrichtungen vorweisen sollen. Gruppenführende Elementarpädagoginnen bzw. Elementarpädagogen und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der sprachlichen Förderung eingesetzt wird, haben bzw. hat zumindest Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), vorzuweisen. Weiters haben sie bei Einsatz für die Sprachförderung nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung (6 ECTS-Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule) zu verfügen. Das sonstige qualifizierte Personal, das für den Bereich der Sprachförderung zusätzlich über die alltagsintegrierte Sprachförderung hinaus eingesetzt wird, hat ebenfalls zumindest Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung (6 ECTS-Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule) vorzuweisen. Diese Qualifikation zur frühen sprachlichen Förderung soll wesentliche Bereiche von Deutsch-als-Zweitsprache, wie linguistische Grundkompetenzen, Grundlagen der Sprachstandsfeststellung, methodisch-didaktische Grundlagen, Sprachensensibilität und interkulturelle Bildung umfassen. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung vorliegt. Eine solche Qualifikation liegt vor, wenn Fachkräfte mindestens 10 Jahre Berufserfahrung für den Bereich der frühen sprachlichen Förderung nachweisen. Durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen soll jenes Personal, das bereits im Einsatz ist, rasch nachqualifiziert werden, damit die Vorgaben dieser Vereinbarung zeitnah erfüllt werden.

Hinsichtlich des Nachweises der Sprachkenntnisse auf zumindest C1 Niveau ist über die in Z 3 lit. a sublit. aa bis cc genannten Diplome hinausgehend, im Einzelfall zu prüfen, ob die notwendige Qualifizierung vorliegt.

Die Pädagogischen Hochschulen und andere vergleichbare Einrichtungen sind angehalten, entsprechende Formen der Nachqualifizierung in diesem Bereich anzubieten sowie die Zielgruppe auf sonstiges qualifiziertes Personal auszuweiten.

Zu Art. 12 und 13 (Aufgaben des Bundes und der Länder):

Diese Artikel beinhalten die Pflichten von Bund und Ländern aufgrund dieser Vereinbarung. Der Bund verpflichtet sich im Wesentlichen zur Bereitstellung der pädagogischen Grundlagendokumente und zur Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß Artikel 14.

Im Bereich der Besuchspflicht verpflichtet sich der Bund zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des Kindes. Ein solches pädagogisches Instrument stellt unter anderem der Bildungskompass dar, den der Bund im Rahmen eines Pilotprojekts mit positivem Ergebnis evaluiert hat.

Darüber hinaus haben die Länder im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht die Einbeziehung der pädagogischen Grundlagendokumente an geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen in geeigneter und effizienter Weise zu überprüfen, die pädagogischen Konzepte, Leitbilder, Grundsätze, Schriften, Statuten oder Regelungen des Trägers einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung vor der landesgesetzlichen Genehmigung einer Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Werte- und Orientierungsleitfaden zu unterziehen und diese stichprobenartig von Amts wegen zu überprüfen. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass diese in Widerspruch zum Werte- und Orientierungsleitfaden stehen, ist unverzüglich eine Einzelfallprüfung der betreffenden elementaren Bildungseinrichtungen einzuleiten. Dazu können andere Einrichtungen unterstützend herangezogen werden. Den Ländern kommt die Verpflichtung zu, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) über die Ergebnisse der Prüfung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind essentiell, da der Bund den Zuschuss für bestimmte Zwecke zur Verfügung stellt und diese Ergebnisse für die Beurteilung der Förderwürdigkeit von elementaren Bildungseinrichtungen unabdingbar sind.

Ebenfalls haben die Länder Dokumentations- und Auskunftspflichten fristgerecht zu erfüllen, insbesondere auch im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse. Zusätzlich haben sie für die Qualifizierung der Fachkräfte Sorge zu tragen sowie das verpflichtende letzte Kindergartenjahr landesgesetzlich zu gewährleisten.

Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung hat der Bund den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt durch den einheitlichen Beobachtungsbogen BESK kompakt bzw. BESK-DaZ kompakt.

Die Länder verpflichten sich ihrerseits im Bereich der Sprachförderung zur Vorlage entsprechender Konzepte gemäß Artikel 16 in Übereinstimmung mit den pädagogischen Grundlagendokumenten, die Durchführung der Sprachstandsfeststellung in den einheitlich vorgesehenen Zeiträumen, das Angebot der frühen sprachlichen Förderung in mehr als 40 Prozent der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sicherzustellen und den Entwicklungsstand zur Unterstützung des Spracherwerbs in der Bildungssprache Deutsch zu fördern.

Auch haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen die Verpflichtung zur Dokumentation und Auskunftserteilung über die erfolgte sprachliche Förderung an die jeweiligen Pflichtschulen einhalten. Dabei können bestehende Instrumente, die in den jeweiligen Bundesländern bereits für die Dokumentation und die Informationsweitergabe zur Sprachförderung und zum Entwicklungsstand des Kindes in Verwendung sind, weiterhin zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sind die Länder angehalten, landesgesetzlich dafür Vorsorge zu treffen, dass im Einzelfall die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen den besuchten Primarschulen Auskunft über die Sprachförderung eines Kindes geben, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.

Die interne Evaluierung erfolgte bislang auf Basis der jährlichen Kindertagesheimstatistik. Der Bund hat nunmehr jährlich einen Bericht über die Umsetzungsfortschritte der in der Vereinbarung festgelegten Maßnahmen und Zielsetzungen auf dieser Grundlage zu veröffentlichen. Hierzu hat er sich den, im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehenen Daten und Informationen – Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 – zu bedienen. Eine, über die in der Vereinbarung festgelegten Melde- und Informationspflichten, hinausgehende Verpflichtung der Länder zur Informationsbereitstellung für die Jahresberichte des Bundes besteht nicht.

Zu Art. 14: (Zweckzuschüsse):

Zur Abdeckung des Aufwandes für den Ausbau des elementaren Bildungsangebots, der beitragsfreien Besuchspflicht und der frühen sprachlichen Förderung stellt der Bund in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils 200 Mio. Euro zur Verfügung. Die Aufteilung der Zweckzuschüsse des Bundes auf die Länder erfolgt entsprechend den Werten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018. Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Für die halbtägige Besuchspflicht gemäß Artikel 5 ist ein Bundeszuschuss von 80 Mio. Euro vorgesehen. Der nach Abzug dieses Betrages verbleibende Bundeszuschuss in Höhe von 120 Mio. Euro ist zu mindestens 51% für den Ausbau des geeigneten elementaren Bildungsangebots und zu mindestens 19% für die frühe sprachliche Förderung einzusetzen. Die verbleibenden 30% des Bundeszuschusses sollen dem Bedarf des jeweiligen Landes entsprechend für diese beiden Zwecke flexibel eingesetzt werden. Nicht für die Beitragsfreiheit verwendete Mittel können flexibel für den Ausbau geeigneter elementarer Bildungsangebote sowie für die frühe sprachliche Förderung verwendet werden.

Die Länder stellen für Maßnahmen des Ausbaus von geeigneten elementaren Bildungsangeboten sowie der frühen sprachlichen Förderung zusätzlich Finanzmittel in der Höhe von 52,5% des verwendeten Bundeszuschusses zur Verfügung. Dies gilt auch wenn Zweckzuschussmittel gemäß Abs. 2a verwendet werden. Die Kofinanzierung muss nicht bei jedem einzelnen Projekt in dem Verhältnis zwischen Zweckzuschuss des Bundes und Kofinanzierung gegeben sein, wenn insgesamt der vereinbarte Kofinanzierungsbetrag erreicht wird. Finanzmittel von Gemeinden, die für die genannten Zwecke zur Verfügung gestellt werden, können in voller Höhe bei der Kofinanzierung angerechnet werden. Mittel von privaten Rechtsträgern, die elementare Bildungseinrichtungen betreiben, werden nur zu 50 Prozent berücksichtigt. Als private Rechtsträger kommen gemeinnützige Vereine und Gesellschaften, Betriebe und kirchliche Organisationen in Betracht.

Die Länder sind Adressaten dieser Vereinbarung und daher zuständig für den Einsatz der Zweckzuschüsse des Bundes. Ihnen obliegt die Aufteilung der Mittel innerhalb des Landes.

Die Zweckzuschüsse des jeweiligen Bundeslandes gemäß Art. 14 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, die nach der Abrechnung über die Verwendung der Mittel des Kindergartenjahres 2021/22 nicht verbraucht wurden, können vom jeweiligen Bundesland für den Ausbau des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots verwendet werden. Der Bund wird diese Mittel, nach genehmigter Abrechnung und Rückzahlung seitens des jeweiligen Landes, im Budgetjahr 2023 zur Auszahlung bringen.

Nach durchgeführter Abrechnung des Kindergartenjahres 2026/27 nicht verbrauchte Zweckzuschussmittel aus der Gesamtlaufzeit sind, mangels Verwendung im Sinne dieser Vereinbarung, vom jeweiligen Land an den Bund zurückzuerstatten. Die Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich hierbei bereits aus den allgemeinen Regelungen des Finanzausgleichs zwischen dem Bund und den Ländern.

Zu Art. 15 (Zielzustände):

Abs. 1: Die Folgen der Corona-Pandemie haben die EU-Mitgliedsstaaten und somit auch die nationalen Regierungen vor große Herausforderungen gestellt. Auch Österreich blieb davon nicht verschont. Im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans (RRF) wird der Fokus auf zukunftsorientierte Investitionen und Reformen gelegt. Dazu zählen Investitionen im Bereich des Ausbaus der Elementarpädagogik (3.C.3), um den Zugang zu inklusiver, hochwertiger frühkindlicher Betreuung und Bildung zu verbessern. Durch die Schaffung von quantitativen und qualitativ hochwertigen Plätzen können soziale Nachteile in der ersten Bildungsinstitution der Elementarpädagogik ausgeglichen werden, infolge wird die Chancengleichheit im Bildungssystem erhöht. Zudem ermöglicht der Ausbau der elementaren Bildung die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten.

Zur Verwirklichung der in der Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen und zur Erreichung der RRF-Meilensteine soll die Betreuungsquote für unter Dreijährige pro Bundesland und Jahr um 1 Prozentpunkt angehoben werden. Österreichweit soll im Kindergartenjahr 2022/23 eine Betreuungsquote von mindestens 33% erreicht werden. Ferner soll der Prozentsatz derjenigen drei- bis sechsjährigen Kinder, die VIF-konform betreut werden, pro Bundesland anhand der Bedarfserhebung der Gemeinden erhöht werden. Österreichweit soll im Kindergartenjahr 2022/23 ein Anteil von 52,8% erreicht werden. Ermittelt werden diese Kennzahlen zum Stichtag 15. Oktober 2022.

Abs. 2: Im Bereich der Sprachförderung sind folgende vier Zielzustände zu erreichen, wobei in Z 1 und Z 4 jeweils eine messbare Bandbreite vorgesehen ist. Dabei gilt es, ein auf bisher gewonnenen Erfahrungen und Evaluierungen festgelegtes Ziel zu erreichen und darüber hinaus ein gemeinsames darüber liegendes Ziel anzustreben.

Die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung – wie in Artikel 2 Z 10 definiert – hat jährlich pro Bundesland die Höhe von 30% zu überschreiten. Das bedeutet, dass sich jährlich die Zahl der Kinder mit Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres um mehr als 30 % verringert. Als gemeinsames Ziel wird die Überschreitung von 40 % pro Förderjahr und Bundesland angestrebt.

Die in elementaren Bildungseinrichtungen durchgeführte frühe sprachliche Förderung steht in engem Zusammenhang mit der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler, da diese den außerordentlichen Status erhalten, wenn sie dem Unterricht aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht ausreichend folgen können. Durch eine stärkere Verzahnung elementarer Bildungseinrichtungen mit dem Schulwesen in der frühen sprachlichen Förderung, insbesondere durch Verwendung aufeinander abgestimmter Testinstrumente, soll in den nächsten fünf Jahren die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe pro Bundesland um mindestens 10% gesenkt werden. Darüber hinaus soll durch Heranziehen aktueller Entwicklungen im Bereich der Zuwanderung und entsprechender Prognosen sowie durch gezielte Sprachförderung eine deutliche Reduktion erreicht werden.

Ein weiterer wesentlicher Fokus dieser Vereinbarung wird auf die Weiterqualifizierung der Fachkräfte gelegt. Daher soll ab Inkrafttreten der Vereinbarung pro Bundesland der Anteil von 15% der Fachkräfte eine Qualifizierung entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung aufweisen.

Schließlich soll frühe sprachliche Förderung gezielt allen Kindern zur Verfügung stehen, die einen entsprechenden Förderbedarf aufweisen. Dabei gilt es den Zweckzuschuss an mindestens 40% aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes auszuschütten, wobei diese für die in Artikel 18 genannten Zwecke (Personalkosten, Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie Supervision und Sachkosten) verwendet werden können. Eine ausgeglichene und adäquate Mittelzuweisung an die einzelnen Einrichtungen ist dabei zu gewährleisten. Als gemeinsames Ziel wird die Förderung von zumindest der Hälfte aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes angestrebt.

Zu Art. 16 (Konzepte zur Sprachförderung und zum Ausbau):

Durch den Zweckzuschuss sollen die Zielzustände des Artikels 15 erreicht werden, wie zB die Erhöhung der Betreuungsquote oder die Senkung der Anzahl von außerordentlichen Schülerinnen und Schülern in der ersten Schulstufe. Die Länder haben zu Beginn der Vereinbarungsperiode Konzepte zu erstellen, die den Ist-Stand darlegen und Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände inklusive Meilensteine sowie Angaben zur Qualifikation des an den Standorten eingesetzten Personals enthalten. Dazu ist die Anlage A entsprechend auszufüllen, sodass Angaben zu den einzelnen Standorten (unter Verwendung der Kindergartenstandortkennzahl als Primärschlüssel in der Datenerfassung), zum Personal sowie zur frühen sprachlichen Förderung (deskriptive Beschreibung der geplanten Maßnahmen) gemacht werden. Die Anlage A wird auf ihre Realisierbarkeit geprüft, insofern diese die Grundlage für die jeweils im Folgejahr stattfindenden Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche bildet.

Zu Art. 17 bis 19:

Um eine einheitliche Abrechnung der Zweckzuschüsse über alle Bundesländer hinweg sicherzustellen und damit Klarheit zwischen allen Vertragsparteien von Beginn an über die Modalitäten sowie die Vorgehensweise im Zuge der Datenmeldungen zu sichern, wird seitens des Bundes eine entsprechende Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. 17 (Widmung des Zweckzuschusses des Bundes für den Ausbau und den beitragsfreien Besuch):

Der Zweckzuschuss des Bundes dient zur Abdeckung des Aufwands, der durch den Ausbau des elementaren Bildungsangebots entsteht, wie beispielsweise Investitionskosten, Personalkosten, Administrativaufwand und Ausbildungskosten.

Zu Z 1 lit. a:

Für die Schaffung von zusätzlichen Gruppen in elementaren Bildungseinrichtungen für unter Dreijährige können Investitionen in der Höhe von maximal 125.000 Euro pro Gruppe aus Bundesmitteln gefördert werden. Dies gilt ebenso für altersgemischte elementare Bildungseinrichtungen, in denen überwiegend unter Dreijährige gebildet und betreut werden (sub. lit. aa und bb). In anderen altersgemischten elementaren Bildungseinrichtungen beträgt die maximale Förderung aus Bundesmitteln 50.000 Euro pro Gruppe, wenn diese nicht nur vorübergehend für unter Dreijährige geöffnet sind (sub. lit. cc). Dabei sind Investitionen für Nebenräume (zB Küche, Garderobe, Bewegungsraum) den Gruppen entsprechend zuzurechnen. Es werden alle Kosten, die unmittelbar durch die Errichtung oder den Umbau entstehen (zB Kosten für Handwerker, Baumaterial, Einrichtung usw.), jedoch nicht Kosten für den Ankauf des Grundstücks bzw. des Gebäudes sowie Planungs- und Architekturkosten bezuschusst.

Zuschüsse für zuvor stillgelegte elementare Bildungseinrichtungen bzw. bei Standortverlegung sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

-       Erweiterung des Angebots durch zusätzliche Gruppen/Plätze

-       keine Verwendung von Bundesmitteln für die bestehenden Plätze

Zuschüsse für Provisorien sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

-       keine Verwendung von Bundesmitteln für die bestehenden Plätze

-       Erweiterung des Angebots durch zusätzliche Gruppen/Plätze

-       Errichtung des Provisoriums im direkten Zusammenhang mit einem aktuellen (Um)Bauprojekt

-       Bundeszuschuss kann entweder für das Provisorium oder den Neubau/Umbau verwendet werden.

Die neugeschaffenen Plätze müssen ab Inbetriebnahme (Eröffnung der Einrichtung oder der neuen Gruppe) jedenfalls 5 Jahre für die Bevölkerung offenstehen, damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nachhaltig verbessert wird. Sinkt der regionale Bedarf durch externe Faktoren (Abwanderung, Sinken der Geburtenzahlen) kann die Einrichtung/Gruppe (vorübergehend) geschlossen werden.

Zu Z 1 lit. b:

Der Zweckzuschuss des Bundes kann zur Abdeckung der Personalkosten für erweiterte Öffnungszeiten (Mindestöffnungszeit von 45 Stunden an fünf Tagen pro Woche, 4 Tage mind. 9 ½ Stunden pro Tag und Verpflegung, 47 Wochen/Jahr) verwendet werden. Der Zuschuss kann ab jenem Kindergartenjahr verwendet werden, in dem VIF-konforme Öffnungszeiten angeboten werden.

Beispiel für förderbare Konstellation:

Öffnungszeiten ab dem Kindergartenjahr 2022/23: 38 Wochenstunden/45 Wochen (nicht VIF-konform und nicht förderwürdig)

Öffnungszeiten ab dem Kindergartenjahr 2023/24: 46 Wochenstunden/48 Wochen (VIF-konform und förderwürdig)

Für die Verlängerung der Öffnungszeiten kann der Zuschuss für jede zusätzliche vollzeitbeschäftigte Fachkraft in der Höhe von maximal 45.000 Euro und für jede zusätzliche vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in der Höhe von maximal 30.000 Euro verwendet werden. Für Teilzeitbeschäftigte steht der aliquote Anteil dieser Zuschüsse zu. Fach- und Hilfskräfte müssen über eine den landesgesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausbildung und eine persönliche Eignung verfügen und die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllen. Die Sicherstellung einer ausreichenden Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber liegt in der Verantwortung der Länder. Sind für die Verlängerung der Öffnungszeiten Investitionen in die räumliche Infrastruktur (Küche, Ruheräume uä.) notwendig, können dafür auch Investitionskostenzuschüsse gewährt werden. Die Investitionskostenzuschüsse können bereits im Kindergartenjahr vor dem Angebot VIF-konformer Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden, wenn diese gesichert mit dem darauffolgenden Kindergartenjahr zur Anwendung kommen.

Zu Z 1 lit. c bis e:

Der Zweckzuschuss kann zur Abdeckung der Investitionskosten für die Neuschaffung von Bildungsangeboten bei Tageseltern verwendet werden. Investitionskosten umfassen alle Anschaffungen, die dem Transport, der Sicherheit sowie der Bildung und Betreuung der Kinder dienen. Dies können beispielsweise Bildungsmaterial, Hochstühle, Sicherheitsvorkehrungen, Kindersitze etc. sein, nicht jedoch bauliche Maßnahmen am Wohnsitz der Tageseltern. Für diese Anschaffungen beträgt der Zuschuss maximal 750 Euro pro neu geschaffenem Bildungs- und Betreuungsangebot bei Tageseltern.

Ein Zuschuss von 1.000 Euro pro Person und Lehrgang wird ausschließlich für jene Ausbildungslehrgänge gewährt, die nach dem Curriculum des Bundes für Ausbildungslehrgänge für Tageseltern (Tagesmütter und/oder –väter) durchgeführt und mit dem entsprechenden Gütesiegel zertifiziert wurden. Dieses Curriculum umfasst 300 Unterrichtseinheiten in Theorie und Praxis in einem durchgängigen Lehrgang (220 UE Theorie, 80 UE Praxis). Das BKA bietet Trägern von Ausbildungslehrgängen für Tageseltern bei Erfüllung der Voraussetzungen an, ein Gütesiegel zu verleihen. Schriftliche Anträge für die Verleihung des Gütesiegels können durch den Ausbildungsträger, unter Vorlage eines auf dem Curriculum beruhenden pädagogischen Konzepts, gestellt werden. Detaillierte Informationen zur Antragstellung können unter www.bka.gv.at abgefragt werden. Grundsätzlich ist für den Anspruch auf den Zuschuss die Zuerkennung des Gütesiegels durch das BKA erforderlich. Ergeben sich seitens des Bundes Verzögerungen bei der Zuerkennung genügt die Antragstellung.

Die Bundesländer können pro neu angestellter Tagesmutter oder neu angestelltem Tagesvater einen Zuschuss von max. 15.000 Euro jährlich für die Lohnkosten und den durch die Anstellung zusätzlich entstehenden Administrativsaufwand den Trägerorganisationen gewähren. Als „neu angestellt“ gilt, wer ein gemäß § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 18/1956, vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis neu begründet, auch wenn die Person zuvor freiberuflich als Tagesmutter oder Tagesvater tätig war. Als Administrativaufwand gelten ua. Kosten für Personalverwaltung und Lohnverrechnung.

Die Abrechnung der Zweckzuschüsse zu Lohnkosten und Administrativaufwand zur Anstellung von Tageseltern muss nach Kindergartenjahren erfolgen. Die Anstellungskosten für die Träger fallen ab dem Tag ihrer Anstellung an. An diesem Tag beginnt das 1., 2. bzw. 3. Betriebsjahr. Für die Abrechnung muss die Zuordnung nach Kindergartenjahren erfolgen, daher kann zB wenn die Anstellung im Jänner 2023 erfolgt ist, für die Abrechnung des Kindergartenjahres 2022/23 nur aliquot für die Monate Jänner bis August, somit nur 8 Monate im 1. Betriebsjahr an Anstellungskosten abgerechnet werden.

Die Förderung von Lohnkosten und Administrativaufwand für einen Träger aus Bundes- und Landesmitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei können die Lohnkosten und der Administrativaufwand mit max. 15.000,- Euro pro Person und Jahr für max. 3 Jahre aus Bundesmitteln gefördert werden. Sollte die Landesförderung bereits einen Teil der Kosten (zB 2/3 der Kosten) abdecken, so kann nur der offene Restbetrag (zB 1/3) aliquot aus Bundesmitteln gefördert werden.

Zu Z 2:

Es können maximal 1.300 Euro pro besuchspflichtigem Kind und Jahr als Kostenersatz für die Bereitstellung des beitragsfreien Besuchs von elementaren Bildungseinrichtungen verwendet werden. Mit dem Deckelungsbetrag für den Entfall der Elternbeiträge können sowohl Zahlungen des Landes an öffentliche und private Kindergartenerhalter (Gemeinden, Vereine, Betriebe, etc.) sowie Erziehungsberechtigten als auch anteilig eigene Personal- und Betriebskosten abgedeckt werden. Unter sonstigen Kosten ist unter anderem der Aufwand für den Transport von besuchspflichtigen Kindern zwischen Wohnort und elementarer Bildungseinrichtung zu verstehen. Verwaltungskosten für die Administration dieser Vereinbarung können hingegen damit nicht abgedeckt werden.

Zu Z 3 lit. a:

Zur Ermöglichung einer barrierefreien Nutzung der Einrichtungen können Zuschüsse für Investitionen in der Höhe von 30.000 Euro für jede vorhandene oder zu bildende Gruppe verwendet werden. Dabei werden alle Kosten, die unmittelbar durch die Maßnahme zur Gewährleistung der Barrierefreiheit (zB barrierefreie Lifte, Türen, WC-Anlagen, Spielplätze, Rampen, Leitsysteme für Blinde und Sehbehinderte etc.) entstehen, jedoch nicht Planungs- und Architekturkosten bezuschusst. Dieser Zuschuss setzt keine Erweiterung des Betreuungsangebots voraus.

Zu Z 3 lit. b:

Für räumliche Qualitätsverbesserungen stehen maximal 20.000 Euro pro Einrichtung und Jahr zur Verfügung. Diese Verbesserungen müssen einen positiven Einfluss auf die pädagogische Arbeit in der gesamten elementaren Bildungseinrichtung haben und direkt den Kindern der elementaren Bildungseinrichtung zugutekommen. Sie können unter anderem für bedarfsgerechte Verbesserungen etwa im Bereich der Inklusion und kindgerechter Bewegungsmöglichkeiten verwendet werden. Beispiele dafür wären die Schaffung eines zusätzlichen Bewegungsraums oder dessen Adaptierung, die kindgerechte Gestaltung des Außengeländes (zB Spielplatz, Garten), Ausgaben für Güter des beweglichen Anlagevermögens, welche zur üblichen Ausstattung von elementaren Bildungseinrichtungen zählen (zB zusätzliche Mobiliar, Therapiemöbel für inklusive Settings, zusätzliche Turngeräte, udgl.), sofern diese Maßnahmen zu einer messbaren Qualitätsverbesserung für die Kinder führen. Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, die nicht zuschuss- oder förderfähig sind, sind solche, die über das Verständnis einer Qualitätsverbesserung hinausgehen, wie beispielsweise die General- oder Teilsanierung des gesamten Gebäudes, die Sanierung des Turnsaals, die Modernisierung von Sanitäranlagen, Güter des beweglichen Anlagevermögens, die der verpflichtenden Grundausstattung jeder Einrichtung dienen (zB Sicherheitseinrichtungen, Elektro- und Sanitärinstallationen, Möbel, udgl.), Maßnahmen, die der Erhaltung zuzurechnen wären, sowie jegliche Betriebskosten. Investitionskostenzuschüsse für räumliche Qualitätsverbesserungen können nicht mit anderen Investitionskostenzuschüssen im Sinne dieser Vereinbarung kumuliert werden.

Zu Z 3 lit. c:

Für die freiwillige Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in Einrichtungen für unter Dreijährige und 1:10 in elementaren Bildungseinrichtungen können Personalkosten für jede neu angestellte vollzeitbeschäftigte Fachkraft in der Höhe von maximal 45.000 Euro und für jede neu angestellte vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in der Höhe von maximal 30.000 Euro verwendet werden. Für Teilzeitbeschäftigte steht der aliquote Anteil dieser Zuschüsse zu. Unter der Verbesserung des Betreuungsschlüssels ist die Anhebung der Zahl der Betreuungspersonen pro Gruppe im Verhältnis 1:4 für unter Dreijährige und im Verhältnis von 1:10 für Drei- bis Sechsjährige zu verstehen. Bei der Berechnung des Betreuungsschlüssels sind sowohl Fach- als auch Hilfskräfte entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigen. Beispiel: Kleinkindgruppe (10 Kinder) mit einer voll- und einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft und einer vollzeitbeschäftigten Hilfskraft (2,5:10 = 1:4). Der entsprechende Betreuungsschlüssel soll während der gesamten Öffnungszeit, aber unter Berücksichtigung der wechselnden Kinderzahl, gewährleistet sein, weshalb an Tagesrandzeiten oder in Ferienzeiten eine geringere Anzahl an Fach- und Hilfskräften erforderlich ist. Da der Fachkraft-Kind-Schlüssel zwischen Hauptbetreuungszeit und Randzeiten variieren kann, soll der höchste Schlüssel der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Beispiel: Hauptbetreuungszeit: 1:3,5; Randzeit 1:4; Abrechnung 1:4.

Der Zuschuss kann beginnend ab jenem Kindergartenjahr verwendet werden, in dem der verbesserte Fachkraft-Kind-Schlüssel gegeben ist. Die Zuschüsse können bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichermaßen für bestehende wie neu geschaffene Bildungseinrichtungen und Gruppen eingesetzt werden.

Die Aufteilung der Zuschüsse auf die einzelnen Zuschussarten erfolgt durch die Länder nach dem jeweiligen (über)regionalen Bedarf und den Zielsetzungen dieser Vereinbarung (Ausbau des Bildungs- und Betreuungsangebots für unter Dreijährige, Verlängerung der Öffnungszeiten, Weiterentwicklung der Qualität).

Zu Art. 18 (Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung):

Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für Personalkosten, wie etwa für die Anstellung qualifizierten Personals oder laufende Personalkosten, für Kosten der Fort- und Weiterbildung mit dem Schwerpunkt auf die frühe sprachliche Förderung sowie Supervision der Fachkräfte, und der anfallenden Reisekosten sowie für Sachkosten, jedoch nicht für Verwaltungs- und Vertretungskosten eingesetzt werden.

Unter den Personalkosten für die frühe sprachliche Förderung sind zu verstehen:

            – Personen, die hauptverantwortlich die frühe sprachliche Förderung mit den Kindern umsetzen (Sprachförderkräfte, sprachfördernde Pädagog/innen)

            – Hilfspersonal, das zur Unterstützung der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird (zB Sprachförderassistent/innen)

            – Personen, deren Hauptfokus auf der Förderung der Mehrsprachigkeit und der interkulturellen Kompetenz liegt (Integrationsassistent/innen, Interkulturelle Mitarbeiter/innen etc.)

            – Personal, das nicht direkt für die frühe sprachliche Förderung eingesetzt wird, jedoch das sprachfördernde Personal durch fachliche Beratung, Begleitung und Wissenstransfer standortübergreifend unterstützt (zB Sprachberater/innen, Multiplikator/innen).

Wird Personal im Rahmen der Sprachförderung nur für Teile eines Kindergartenjahres eingesetzt, so können Förderungen nur für den entsprechenden aliquoten Anteil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen werden. Die Förderung der Personalkosten jeglichen Verwaltungspersonal sowie von Personal, welches nicht unmittelbar der Bildung und Betreuung an elementaren Bildungseinrichtungen dient, ist ausgeschlossen.

Unter den Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie der Supervision sind zu verstehen:

            – Veranstaltungen zu linguistischen und theoretischen Grundlagen des Erwerbs von Deutsch als Erst- und Zweitsprache;

            – Veranstaltungen zur Sprachstandsbeobachtung und –dokumentation;

            – Veranstaltungen zur Durchführung, Methodik und Didaktik der frühen sprachlichen Förderung;

            – Veranstaltungen, die einen inhaltlichen Zusammenhang mit der frühen sprachlichen Förderung aufweisen (zB Veranstaltung zur Abgrenzung der frühen sprachlichen Förderung von sprachtherapeutischen Maßnahmen);

            – Supervision im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung.

Die Kosten der Fort- und Weiterbildung sind grundsätzlich auf das an der jeweiligen Veranstaltung teilnehmende Personal aliquot aufzuteilen und bei den entsprechenden elementaren Bildungseinrichtungen abzurechnen. Sofern Multiplikator/inn/en oder Berater/innen (Fort- und Weiterbildung) zum Einsatz kommen, können Personalkosten aliquot auf alle Einrichtungen, welche von diesen erreicht werden, aufgeteilt werden, und somit transparent dargestellt werden.

Die Förderung der Kosten von Fort- und Weiterbildungen, die keinen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit der frühen sprachlichen Förderung aufweisen (zB Rhetorikschulungen, Kommunikationstrainings, Softwareschulungen für die Administration der Agenden in Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, Softwareschulungen, soweit kein Zusammenhang mit der Sprachförderung besteht, Grundausbildungen, Catering- oder Verpflegungskosten udgl.) ist ausgeschlossen.

Weiters können die tatsächlich anfallenden Reisekosten im Sinne der einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen bei Landes- und Gemeindebediensteten sowie bei privaten Trägern den privatrechtlich festgelegten Regelungen abgerechnet werden. Die abzurechnenden Reisekosten dürfen höchstens diesen Regelungen entsprechen bzw. kostendeckend sein (zB Reisekosten der Teilnehmer/innen für die An- und Abfahrt zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen).

Unter den Sachkosten sind zu verstehen:

            – Material, dass der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung an den Standorten dient (zB didaktische Sprachförderspiele, geeignete Bücher, Materialien zur Schaffung von Sprechanlässen, Padlets);

            – Kosten für Druck und Kopie der für die Durchführung der Beobachtung mittels BESK kompakt bzw. BESK DaZ kompakt notwendigen Unterlagen;

            – Fach- und Lehrbücher, die im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen für die frühe sprachliche Förderung eingesetzt werden;

            – Materialien, die der einmaligen notwendigen Grundausstattung von mobilen Sprachförderkräften dienen (zB Sprachförderkoffer).

Maßnahmen im Bereich der Sachkosten, die nicht zuschuss- oder förderfähig sind, sind solche, die über den Zweck der Sprachförderung hinausgehen, Güter des beweglichen Anlagevermögens, die der (verpflichtenden) Grundausstattung jeder Einrichtung dienen (zB Mobiliar, Ausstattung von Sprachförderräumen, Bibliotheken, Musikinstrumente), Maßnahmen, die der Erhaltung zuzurechnen wären (zB Austausch der IT-Ausstattung, Renovierungsarbeiten jeglicher Art), sowie jegliche Betriebskosten.

Die Sachkosten sind bei den entsprechenden elementaren Bildungseinrichtungen abzurechnen, bei denen diese anfallen. Sofern Materialien zentral einer Mehrzahl an elementaren Bildungseinrichtungen für die frühe sprachliche Förderung zur Verfügung gestellt werden, so sind diese aliquot auf diese Einrichtungen aufzuteilen.

 

Diese Widmung des Zweckzuschusses ist entsprechend der Anlage B auszuweisen.

Ein Viertel der für Sprachförderung eingesetzten Mittel (= Gesamtbetrag inklusive der flexibel eingesetzten Mittel) kann für die Förderung des Entwicklungsstandes der Kinder eingesetzt werden. Dies umfasst unter anderem auch die Förderung von Mehrsprachigkeit, wobei darunter sowohl die Förderung in Migrationssprachen und Fremdsprachen als auch in den Sprachen der autochthonen Minderheiten (Volksgruppensprachen) zu verstehen ist. Siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Z 8 lit. b.

Zu Art. 19 und 20 (Abrechnung und Controlling):

Das System des Controllings setzt auf den bereits im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 etablierten Instrumenten auf.

So sind weiterhin in jedem Kindergartenjahr Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche zum Grad der Zielerreichung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den einzelnen Ländern vorgesehen. Die Länder haben hierzu den Ist-Stand sowie die geplanten Maßnahmen inklusive Meilensteinen bis 15. Jänner des laufenden Kindergartenjahres zu aktualisieren (Anlage A). Entsprechend den Grundsätzen eines modernen Verwaltungshandels sowie zur Sicherstellung der Kontinuität zur Vorvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG und Nachvollziehbarkeit kommt hierbei weiterhin die seitens des Bundes zur Verfügung gestellte Gesamtapplikation Stellenplan/ElBi zur Anwendung.

Nach Ablauf des jeweiligen Kindergartenjahres ist bis spätestens 31. Jänner eine Abrechnung über die Verwendung der Zweckzuschüsse gemäß Anlage B im Wege des elektronischen Datenverkehrs (Gesamtapplikation Stellenplan/ElBi) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Gegenüber dem Bund können Zweckzuschüsse gemäß Art. 17 und 18 nur dann abgerechnet werden, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der entsprechende Widmungszweck eintreten wird oder eingetreten ist oder die entsprechenden Widmungszwecke eintreten werden oder eingetreten sind. Dieser Nachweis ist im Zuge der Abrechnung durch das jeweilige Land zu erbringen. Weiters sind die Länder verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes durch die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in fachlich-pädagogischer Hinsicht zu überprüfen und im Anlassfall dem Bund über das Prüfergebnis zu berichten. Tritt der Widmungszweck oder treten die Widmungszwecke trotz ex ante Glaubhaftmachung seitens der Länder auf Basis des Wissensstandes letztlich ex post nicht ein, so liegt eine nicht widmungsgemäße Verwendung vor und die entsprechend historisch ausbezahlten Zweckzuschüsse sind bei der Abrechnung des laufenden Kindergartenjahres zurückzufordern. Laufende Kosten (zB Personalkosten und Administrativaufwand für Tageseltern, Zuschüsse zu Personalkosten für Verlängerung der Öffnungszeiten oder Verbesserung des Betreuungsschlüssels) sind nach Kindergartenjahren abzurechnen. Mit dem Tag der Anstellung von Tageseltern oder der Bereitstellung von verbesserten Öffnungszeiten bzw. einem verbesserten Personalschlüssel beginnt das erste, zweite oder dritte Betriebsjahr. Investitionskostenzuschüsse sind in jenem Kindergartenjahr abzurechnen in dem die tatsächliche Förderung erfolgt.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung setzt darüber hinaus zur Durchführung unangekündigter Hospitationen den Österreichischen Integrationsfonds ein. Diese unangekündigten Hospitationen sollen in geeigneter Form gemeinsam mit den jeweiligen Landesbehörden erfolgen, sodass ein transparenter und wahrheitsgetreuer Einblick hinsichtlich der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben sichergestellt ist. Eine rechtzeitige Information bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit ist sicherzustellen. Anstelle von Vor-Ort-Hospitationen können auch Online-Hospitationen durchgeführt werden, sofern dies im Einzelfall oder generell erforderlich ist.

Ein negatives Prüfungsergebnis liegt bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Zweckzuschusses vor. Dies ist dann gegeben, wenn die Bildungsaufgaben auf Basis der pädagogischen Grundlagendokumente nicht erfüllt werden oder der Ist-Stand und die Meilensteine nicht fristgerecht aktualisiert werden und dadurch die inhaltlichen Mindestangaben nach Artikel 16 und 19 nicht vorliegen. Als inhaltliche Mindestangaben sind die Angaben im Konzept gemäß Anlage A (Ist-Stands-Analyse, Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände inklusive Meilensteine sowie Angaben zur Qualifikation des Personals) sowie die Abrechnung gemäß Anlage B zu verstehen. Eine Refundierung bei Nicht-Erreichen der in Art. 15 definierten Zielsetzungen ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus liegt ein negatives Prüfungsergebnis bei nicht ausreichender Leistung der Kofinanzierung des Landes vor oder vorübergehender Minderausschöpfung der bereits angewiesenen Zweckzuschüsse. Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern. Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als bis zum Ende des Vereinbarungszeitraums, ein bereits angewiesener Zweckzuschuss nicht ausgeschöpft wurde.

Zu Art. 21 (Zahlungen des Bundes):

Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in zwei Raten, jeweils im September und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 im März des jeweiligen Kindergartenjahres. Im Fall der begründeten Annahme einer zweckwidrigen Verwendung des Zuschusses bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen, kann der Bund die Zahlungen im Laufe der Vereinbarung vorläufig einstellen. Dies ist auch der Fall, wenn keine Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche geführt werden.

Zu Art. 22 (Datenverwendung und Datenschutz):

Die Länder sind verpflichtet die zur Vollziehung dieser Vereinbarung notwendigen Daten – unter Einhaltung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 – zur Verfügung zu stellen. Wie in Artikel 13 bereits ausgeführt, haben die Länder die Datenweitergabe bestimmter Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung an die besuchten Volksschulen zu gewährleisten.

Zu Art. 23 (Anpassung von Gesetzen):

Die zur Durchführung dieser Vereinbarungen notwendigen Regelungen sind bis 15. März 2023 in Kraft zu setzen.

Zu Art. 24 (Inkrafttreten):

Die Vereinbarung soll – nahtlos anschließend an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 – mit 1. September 2022 in Kraft treten. Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 31. August 2022 erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst (BKA-VD) bis dahin auch die Mitteilung mindestens eines Landes eingelangt ist. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Inkrafttreten geregelt ist.

Abs. 3 soll jene Fälle erfassen, in denen die Vereinbarung für einige Länder bereits in Kraft getreten ist, für andere Länder hingegen noch nicht. In diesem Fall sollen die zuletzt genannten Länder den Zweckzuschuss ab jenem Monatsersten erhalten können, der der Erfüllung der in der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen folgt. Der Stichtag für den letztmöglichen Beitritt zu dieser Vereinbarung ist mit 31. August 2023 festgelegt.

Sofern die Vereinbarung für ein oder mehrere Länder nicht in Kraft tritt, verbleiben die zur Verfügung gestellten Mittel nicht beim Bund, sondern werden mit einem neu berechneten Verteilungsschlüssel an die verbleibenden Bundesländer vergeben. Zweckzuschussanteile, die auf Länder entfallen, für die die Vereinbarung nicht wirksam ist, erhöhen für die übrigen Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet und das verfassungsmäßige Zustandekommen der Vereinbarung gewährleistet haben, deren Anteil am Zweckzuschuss des Bundes. Die (spätere) Unterzeichnung der Vereinbarung bewirkt keinen rückwirkenden Anspruch auf Zweckzuschussanteile für das jeweilige Land.

Zu Art. 25 (Geltungsdauer):

Die Vereinbarung wird auf fünf Kindergartenjahre abgeschlossen. Sie tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den Abschlussbericht (Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung) durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Kindergartenjahr 2026/27 außer Kraft.

Zu Art. 26 (Urschrift):

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst. Allen Vertragsparteien ist eine Abschrift zu übermitteln.