Vorblatt
Ziel(e)
- Die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes
- Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (VIF-Konformität) und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter
- Bereitstellung eines bedarfsgerechten ganzjährigen, ganztägigen Betreuungsangebots für Kinder bis zum Schuleintritt, das zumindest den Barcelona-Zielen (Betreuungsquote 33 % für unter Dreijährige und mind. 90 % für Drei- bis Sechsjährige) entspricht sowie mit einer Vollzeitbeschäftigung der Erziehungsberechtigten zu vereinbaren ist.
- Verbesserung der Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft durch vorschulische Förderung
- Verstärkte frühe sprachliche Förderung in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ausbau der elementaren Bildungsangebote für unter Dreijährige
- Beibehaltung der derzeit bestehenden einjährigen Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit
- Verbesserung der Bildungsqualität in elementaren Bildungseinrichtungen
- Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung
- Qualitative Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Qualifikation der Fachkräfte
Wesentliche Auswirkungen
Ausweitung des elementaren Bildungsangebots für unter Dreijährige
Verbesserung der Betreuungsqualität in elementaren Bildungseinrichtungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die gegenständliche Vereinbarung entstehen den Ländern Kosten für den Ausbau des elementaren Bildungsangebots, die beitragsfreie Besuchspflicht und die frühe sprachliche Förderung. Der Bund stellt in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jährlich für die genannten Bereiche in Summe 200,0 Mio. Euro zur Verfügung. Die Aufteilung der Zweckzuschüsse des Bundes auf die Länder berechnet sich aus dem Anteil der unter Sechsjährigen pro Bundesland an der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung in Fortsetzung der entsprechenden Regelung in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22. Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.
Die Länder stellen für die beiden Maßnahmen des Ausbaus elementarer Bildung und der frühen sprachlichen Förderung zusätzlich Finanzmittel in der Höhe von 52,5% des verwendeten Zweckzuschusses (63 Mio. Euro) zur Verfügung (Kofinanzierung).
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Nettofinanzierung Bund |
‑52 500 |
‑247 500 |
‑200 000 |
‑200 000 |
‑200 000 |
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Nettofinanzierung Länder |
‑39 728 |
14 138 |
‑36 211 |
‑39 117 |
‑42 081 |
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Nettofinanzierung Gemeinden |
‑68 275 |
‑174 102 |
‑177 585 |
‑181 136 |
‑184 759 |
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Nettofinanzierung Gesamt |
‑160 503 |
‑407 464 |
‑413 796 |
‑420 253 |
‑426 840 |
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Durch den Ausbau des elementaren Bildungsangebots wird eine verbesserte Bildungs- und Betreuungssituation (quantitativ und qualitativ) in der elementaren Kinderbildung und -betreuung erzielt.
Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll der Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei bleiben.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit Bundeskanzleramt – Sektion Familie und Jugend |
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Vorhabensart: |
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" der Untergliederung 25 Familie und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Seit Beginn der Kostenbeteiligung des Bundes im Jahr 2008 wurden durch die gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und Gemeinden insgesamt mehr als 81.000 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen. Während bei der Altersgruppe der Drei- bis Sechsjährigen bereits 2009 das Barcelona-Ziel von 90 Prozent erreicht wurde und sich die österreichweite Betreuungsquote bei fast 95 Prozent stabilisiert hat, wurde für die Altersgruppe der unter Dreijährigen zwar eine Verdopplung der Betreuungsquote von 14 Prozent auf 29,9 Prozent erreicht, aber das Barcelona-Ziel von 33 Prozent noch verfehlt. Aktuell fehlen 3,1 Prozentpunkte oder ca. 7.960 Plätze zur Zielerreichung. Ausgegangen wird – angesichts geburtenstärkerer Jahrgänge – von bis zu 14.000 Plätzen zur Zielerreichung.
Verbesserungsbedarf besteht für die Altersgruppe der Drei bis Sechsjährigen hinsichtlich der Öffnungszeiten. So sind elementare Bildungseinrichtungen zwar flächendeckend vorhanden, aber nur etwas mehr als die Hälfte der betreuten Kinder (51,8%) besucht Einrichtungen, deren Öffnungszeiten mit einer Vollbeschäftigung ihrer Erziehungsberechtigten vereinbar sind (VIF-konform). 9 von 10 unter Dreijährige werden hingegen entweder in VIF-konformen (64,0%) oder ganztägig geöffneten (28,1%) Einrichtungen betreut.
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu stärken, ist der Schwerpunkt der Bemühungen daher auf den Ausbau von elementaren Bildungsangeboten für Kleinkinder und die Verlängerung der Öffnungszeiten im Kindergartenbereich sowie die Ergänzung durch flexible Angebote von Tageseltern zu legen.
Im letzten Jahr vor der Schulpflicht wird der Besuch der elementaren Bildungseinrichtung weiterhin im Ausmaß von 20 Stunden beitragsfrei angeboten. Zur Finanzierung dieser Maßnahme leistete der Bund seit 2009 Zweckzuschüsse in der Höhe von 70 Mio. Euro pro Kindergartenjahr. Die Mitfinanzierung des Bundes ist derzeit bis zum Ende des Kindergartenjahres 2021/22 befristet. Mit der gegenständlichen Vereinbarung soll der Zweckzuschuss auf 80 Mio. Euro erhöht und bis zum Ende des Kindergartenjahres 2026/27 verlängert werden.
Laut Kindertagesheimstatistik 2020/21 haben etwa 32,4 Prozent der Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen eine andere Erstsprache als Deutsch. Aber auch Kinder mit der Erstsprache Deutsch weisen laut dem aktuellen Evaluationsbericht des Österreichischen Integrationsfonds zum Teil einen Sprachförderbedarf auf. Demzufolge haben rund zwei Drittel jener Kinder, die Sprachförderung im Kindergarten erhalten haben, weiterhin einen Förderbedarf. Die Daten im Schulbereich zeigen, dass bei knapp 18 Prozent der Kinder bei Eintritt in die Schule ein außerordentlicher Status festgestellt wird. Ein wesentlicher Teil dieser a.o.-SchülerInnen hat die Besuchspflicht absolviert.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Würden keine Maßnahmen zum Ausbau des elementaren Bildungsangebots gesetzt werden, hätte dies für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf negative Auswirkungen. Die Erhöhung der Betreuungsquote der unter Dreijährigen könnte nicht gewährleistet werden. Im Hinblick auf das Erfordernis eines qualitativen und quantitativen Ausbaus des elementaren Bildungsangebots und auf die damit verbundenen finanziellen Notwendigkeiten bestehen keine Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben.
Sollten die Zweckzuschüsse des Bundes mit dem Kindergartenjahr 2021/22 auslaufen, ist eine Weiterführung des halbtägig beitragsfreien und verpflichtenden elementaren Bildungsangebots ab dem Kindergartenjahr 2022/23 nicht gesichert.
Bei Nicht-Fortsetzung und Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung wird eine steigende Anzahl an SchülerInnen mit einem außerordentlichen Status aufgrund mangelnder Kenntnisse der Bildungssprache Deutsch angenommen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluation erfolgt durch quantitative Erhebung der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Bildungseinrichtungen und der Entwicklung der Betreuungsquoten auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene von der Statistik Austria.
Die quantitativen Auswirkungen der Entwicklung des Kindertagesheimbesuchs der fünfjährigen Kinder werden jährlich auf Basis der Kindertagesheimstatistik der Statistik Austria und der Sonderauswertungen zur Kindertagesheimstatistik evaluiert.
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung im Bereich der frühen sprachlichen Förderung erfolgt auf Grundlage der im Rahmen der Ist-Stands-Analysen je Kindergartenjahr auf Standortebene erhobenen Daten (Anzahl Kinder mit Förderbedarf in der Bildungssprache Deutsch auf Grundlage der Testungen in der Jahrgangsstufe 4 und 5 zu Beginn bzw. zu Ende des Kindergartenjahres, Personaleinsatz in der frühen sprachlichen Förderung in Vollbeschäftigungsäquivalenten und Stunden).
Ziele
Ziel 1: Die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes
Beschreibung des Ziels:
Elementare Bildungseinrichtungen haben die Aufgabe, die individuellen Fähigkeiten und Talente der Kinder ganzheitlich zu fördern und sie insbesondere kindgerecht für den Übertritt in die Schule und für die gesamte weitere Bildungslaufbahn zu befähigen.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Die Bedeutung der frühkindlichen Bildung in elementaren Einrichtungen wird im gesellschaftlichen Kontext nicht ausreichend anerkannt und bedarf einer weiteren Stärkung im Sinne einer Anerkennung als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes. |
Mit der gegenständlichen Vereinbarung soll das Bewusstsein des Bildungsaspektes im Sinne einer ganzheitlichen Förderung und Entwicklung des Kindes, die durch den Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen unterstützt wird, verstärkt werden. |
Ziel 2: Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (VIF-Konformität) und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter
Beschreibung des Ziels:
Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von Paaren in der Familiengründungsphase gefordert und es ist die Aufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Für Gemeinden ist Vereinbarkeitspolitik ein Standortfaktor. Neben entsprechenden Rahmenbedingungen im Arbeits- und Sozialrecht sowie in der Arbeitswelt ist die Bereitstellung eines qualitativen, bedarfsgerechten elementaren Bildungsangebots, das einen Wiedereinstieg nach der Karenz – unabhängig von deren Dauer – ermöglicht, eine unabdingbare Voraussetzung.
Zu starre Betreuungsarrangements in elementaren Bildungseinrichtungen beeinträchtigen zudem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Erziehungsberechtigten und auch ihre Wahlfreiheit. Deshalb sollen die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen flexible Betreuungszeitmodelle erstellen oder diese weiterentwickeln. Anstelle der traditionellen Betreuungszeiten halbtags, halbtags mit Mittagstisch oder ganztags sollen abgestufte Betreuungszeitmodelle z.B. 6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden täglich treten. Dadurch können Familien bedarfsgerechte Angebote wählen.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Nach dem "Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf" (VIF-konform) betreute Kinder im Kindergartenjahr 2020/21: 64,0 % bei den unter Dreijährigen und 51,8 % bei den Drei- bis Sechsjährigen. |
Nach dem "Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf" (VIF-konform) betreute Kinder im Kindergartenjahr 2026/27: 70 % bei den unter Dreijährigen und 57,8 % bei den Drei- bis Sechsjährigen. |
Ziel 3: Bereitstellung eines bedarfsgerechten ganzjährigen, ganztägigen Betreuungsangebots für Kinder bis zum Schuleintritt, das zumindest den Barcelona-Zielen (Betreuungsquote 33 % für unter Dreijährige und mind. 90 % für Drei- bis Sechsjährige) entspricht sowie mit einer Vollzeitbeschäftigung der Erziehungsberechtigten zu vereinbaren ist.
Beschreibung des Ziels:
Die Vereinbarung setzt als Schwerpunkt die Erhöhung des Bildungsangebots für unter Dreijährige, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten zu vereinbarenden Angebote besonders zu berücksichtigen ist. Für die Drei- bis Sechsjährigen sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für qualifizierte Ganztagesangebote, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar ist, geschaffen werden.
Ein weiterer Schwerpunkt der gegenständlichen Vereinbarung liegt in der quantitativen und qualitativen Förderung von Tageselternangeboten. Die Erhöhung des Tagesangebots erfolgt durch Übernahme der Ausbildungskosten nach dem Gütesiegel für "Ausbildungslehrgänge zur Tagesmutter/-vater" des Bundeskanzleramtes, Investitionskosten und durch die sozialrechtliche Absicherung mittels Anstellungsverhältnisses.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Betreuungsquote im Kindergartenjahr 2020/21: 29,9 % bei den unter Dreijährigen (inklusive Tageselternbetreuung) und 93,8 % bei den Drei- bis Sechsjährigen. |
Betreuungsquote im Kindergartenjahr 2026/27: mehr als 33 % bei den unter Dreijährigen (inklusive Tageselternbetreuung) und 97 % bei den Drei- bis Sechsjährigen. |
Ziel 4: Verbesserung der Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft durch vorschulische Förderung
Beschreibung des Ziels:
Sicherstellung des einjährig beitragsfreien, verpflichtenden Besuchs an geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur gezielten Vorbereitung auf den Übergang in die Schule
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Mit dem Kindergartenjahr 2021/22 endet die rechtliche Verpflichtung zur vorschulischen Förderung im Rahmen des beitragsfreien, verpflichtenden Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen. |
Fortführung der Fördermaßnahmen im Rahmen des beitragsfreien, verpflichtenden Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen bis zum Ende des Kindergartenjahres 2026/27. |
Ziel 5: Verstärkte frühe sprachliche Förderung in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen
Beschreibung des Ziels:
Laut Kindertagesheimstatistik 2020/21 haben etwa 32,4 Prozent der Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen eine andere Erstsprache als Deutsch. Aber auch Kinder mit der Erstsprache Deutsch weisen laut dem aktuellen Evaluationsbericht des Österreichischen Integrationsfonds zum Teil einen Sprachförderbedarf auf. Da 94 Prozent der Vierjährigen bereits eine elementare Bildungseinrichtung besuchen, soll eine intensive Sprachförderung bereits in diesem Alter beginnen.
Dies bedeutet, dass die bestehenden Formen der frühen sprachlichen Förderung in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Zeitraum der Kindergartenjahr 2022/23 bis 2026/27 intensiviert und hierzu österreichweit einheitliche Sprachstandsfeststellungsinstrumente eingesetzt werden sollen. Kinder sollen durch gezielte frühe sprachliche Förderung bereits bei Schuleintritt jene Sprachkompetenzen in der Bildungssprache Deutsch aufweisen, die sie brauchen, um dem Unterricht folgen zu können. Damit wird den Kindern ein besserer Start in ihr Schulleben ermöglicht.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Zu Beginn des Kindergartenjahres 2020/21 hatten 24,2 Prozent aller 4- und 5-jährigen Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen – unabhängig von ihrer Erstsprache – einen Sprachförderbedarf. Am Ende desselben Kindergartenjahres waren es nur noch 19,4 Prozent derselben Gruppe. |
Durch die Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung sollen am Ende des Kindergartenjahres 2026/27 weniger als 15 Prozent aller Vier- und Fünfjährigen in elementaren Bildungseinrichtungen einen Sprachförderbedarf aufweisen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Ausbau der elementaren Bildungsangebote für unter Dreijährige
Beschreibung der Maßnahme:
Elementare Bildungsangebote für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, Öffnungszeiten flexibilisiert und verlängert und die Bildungsbedingungen werden verbessert;
Der Zweckzuschuss des Bundes kann in der Höhe von mindestens 61,2 Millionen Euro pro Jahr für den Ausbau des Bildungsangebots verwendet werden.
Umsetzung von Ziel 3, 2
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Anzahl der unter Dreijährigen in elementaren Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen: 70.750 Anzahl der unter Dreijährigen bei Tageseltern: 5.865 |
Anzahl der unter Dreijährigen in elementaren Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen: ca. 82.000 Anzahl der unter Dreijährigen bei Tageseltern: 8.000 |
Maßnahme 2: Beibehaltung der derzeit bestehenden einjährigen Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit
Beschreibung der Maßnahme:
Als Beitrag zum Aufwand für den beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stellt der Bund jeweils 80 Millionen Euro für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 zur Verfügung.
Umsetzung von Ziel 4, 1
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Die Kosten der Länder und Gemeinden werden bis zum Ende des Kindergartenjahres 2021/22 durch die Zweckzuschüsse des Bundes weitgehend abgedeckt. Dadurch ist der beitragsfreie und verpflichtende Besuch in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Jahr vor Schuleintritt nur bis zu diesem Zeitpunkt sichergestellt. |
Weiterführung des beitragsfreien verpflichtenden Besuchs für Fünfjährige bis zum Ende des Kindergartenjahres 2026/27. |
Maßnahme 3: Verbesserung der Bildungsqualität in elementaren Bildungseinrichtungen
Beschreibung der Maßnahme:
Zur Verbesserung der Bildungsqualität sollen mit der Bund-Länder-Vereinbarung Mittel für die Verbesserung des Kind-Fachkraft-Schlüssels auf 1 : 4 bei unter Dreijährigen und 1 : 10 bei Drei- bis Sechsjährigen zur Verfügung gestellt werden.
Zur Ermöglichung einer erforderlichen barrierefreien Nutzung der Einrichtungen können Zuschüsse für Investitionen in der Höhe von 30.000 Euro für jede vorhandene oder zu bildende Gruppe verwendet werden.
Für räumliche Qualitätsverbesserungen, die positive Auswirkungen auf den pädagogischen Alltag haben, werden 20.000 Euro pro Einrichtung und Jahr zur Verfügung gestellt.
Umsetzung von Ziel 1, 4
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Der Betreuungsschlüssel reicht derzeit von 1 : 3,5 bis 1 : 7,5 bei unter Dreijährigen und bei Drei- bis Sechsjährigen von 1 : 10 bis 1 : 16,7 |
Der Betreuungsschlüssel soll 1 : 4 bei unter Dreijährigen und bei Drei- bis Sechsjährigen 1 : 10 betragen. |
Maßnahme 4: Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung
Beschreibung der Maßnahme:
Die in elementaren Bildungseinrichtungen durchgeführte frühe sprachliche Förderung steht in engem Zusammenhang mit der Zahl der außerordentlichen SchülerInnen, da diese den außerordentlichen Status auf Basis standardisierter Testinstrumente erhalten, wenn sie dem Unterricht aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht ausreichend folgen können. Durch eine stärkere Verzahnung elementarpädagogischer Einrichtungen mit dem Schulwesen, insbesondere durch die Vernetzung von elementarpädagogischen Einrichtungen mit den Volksschulstandorten sowie der für die Elementarpädagogik zuständigen Landesbehörden mit den Bildungsdirektionen, in der frühen sprachlichen Förderung soll die Anzahl der außerordentlichen Schüler/innen in der ersten Schulstufe pro Bundesland nachhaltig gesenkt werden.
Umsetzung von Ziel 5, 4
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Die Wirkungskennzahl (= der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat) beträgt im Kindergartenjahr 2020/21 rund 20 Prozent. |
Die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung überschreitet die Höhe von 30 Prozent pro Bundesland pro Förderjahr, wobei die Überschreitung von 40 Prozent pro Bundesland und Förderjahr angestrebt wird. |
Maßnahme 5: Qualitative Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Qualifikation der Fachkräfte
Beschreibung der Maßnahme:
Die Ausbildung der Fachkräfte, die in elementarpädagogischen Einrichtungen zum Einsatz kommen, wie etwa gruppenführende Elementarpädagoginnen und -pädagogen oder sonstiges qualifiziertes Personal, soll verbessert werden. Dabei ist insbesondere für jenes Personal, das die frühe sprachliche Förderung durchführt, das C1-Sprachniveau vorgesehen sowie eine Qualifizierung entsprechend dem Lehrgang für frühe sprachliche Förderung oder eine mindestens zehn Jahre dauernde Berufserfahrung in der Sprachförderung vorzusehen.
Umsetzung von Ziel 1, 4, 5
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Bedingt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie konnte in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 eine Vielzahl von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen bzw. Qualifizierungsangeboten nicht oder nur in eingeschränktem Umfang durchgeführt werden. Online-Angebote standen insbesondere zu Beginn der Pandemie nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Ausbildung der Fachkräfte, die in elementarpädagogischen Einrichtungen zum Einsatz kommen, konnte hierdurch noch nicht im gewünschten Ausmaß vorangetrieben werden. |
Einheitliche Qualitätsstandards wie das Sprachniveau C1 und das Erfordernis der Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung im Sinne der Vereinbarung (Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder eine mindestens zehn Jahre dauernde Berufserfahrung in der Sprachförderung) sind bundesweit festgelegt. Ein Anteil von 15 Prozent der Fachkräfte weist eine Qualifizierung entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung auf. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
(Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang).
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
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in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Transferaufwand |
52 500 |
247 500 |
200 000 |
200 000 |
200 000 |
|
Aufwendungen gesamt |
52 500 |
247 500 |
200 000 |
200 000 |
200 000 |
Der Einsatz der Mittel erfolgt zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Personalausgaben oder Infrastruktur), zur Herstellung des barrierefreien Zugangs und durch zusätzliches Betreuungspersonal in bereits bestehenden Gruppen, sowie im Bereich der frühen sprachlichen Förderung. Diese Ausgaben stellen für den Bund Auszahlungen gem. BHG 2013 aus Transfers dar, die im Budgetjahr 2022 in der UG 30 im Detailbudget 0109 Steuerung Elementarpädagogik vorgesehen sind. Die Auszahlungen erfolgen gem. der vorliegenden Vereinbarung zu 2 Terminen im Kalenderjahr. Eine finanzielle Bedeckung dieser Mehrausgaben im Budget des Bundes sind im BFRG 2023-2026 (ff) vorzusehen.
Der Transferaufwand des Bundes wird den Ländern zu 100 % des Bundeszuschusses zur Verfügung gestellt.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Erlöse |
52 500 |
247 500 |
200 000 |
200 000 |
200 000 |
|
Personalkosten |
41 379 |
105 517 |
107 627 |
109 780 |
111 975 |
|
Betriebliche Sachkosten |
50 849 |
127 846 |
128 584 |
129 338 |
130 106 |
|
Kosten gesamt |
92 228 |
233 363 |
236 211 |
239 118 |
242 081 |
|
Nettoergebnis |
‑39 728 |
14 137 |
‑36 211 |
‑39 118 |
‑42 081 |
Der Bund stellt den Ländern die Mittel zur Verfügung, um den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots schneller voranzutreiben und Qualitätsverbesserungen vorzunehmen.
Zusätzlich stellt der Bund den Ländern einen Zweckzuschuss für den verpflichtenden beitragsfreien Besuch vor Schuleintritt zur Abdeckung der Kosten für den Entfall der Elternbeiträge zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Personalkosten |
50 574 |
128 965 |
131 544 |
134 175 |
136 858 |
|
Betriebliche Sachkosten |
17 701 |
45 138 |
46 040 |
46 961 |
47 900 |
|
Kosten gesamt |
68 275 |
174 103 |
177 584 |
181 136 |
184 758 |
Die Gemeinden erhalten von den Ländern einen prozentuellen Anteil des Zweckzuschusses des Bundes. Den Berechnungen liegt die Annahme zugrunde, dass die Kosten für die Fach- und Hilfskräfte in den Betreuungseinrichtungen weiterhin zu 45 % von den Ländern und zu 55 % von den Gemeinden getragen werden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.
Erläuterung
Durch das gegenständliche Vorhaben ist beabsichtigt, zusätzliche Betreuungsplätze für ca. 14.000 Kinder unter drei Jahren zu schaffen, wodurch der Wiedereinstieg von ca. 14.000 Elternteilen vornehmlich Müttern positiv unterstützt wird, damit wird aber nicht das Wesentlichkeitskriterium von 50.000 Betroffenen erreicht.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
Erläuterung
Durch das gegenständliche Vorhaben ist beabsichtigt, zusätzliche Betreuungsplätze für ca. 14.000 Kinder unter drei Jahren zu schaffen, wodurch der Wiedereinstieg von ca. 14.000 Elternteilen, vornehmlich Müttern, positiv unterstützt wird. Weiters werden zumindest 3.500 zusätzliche Arbeitsplätze für Fach- und Hilfskräfte in elementaren Bildungseinrichtungen geschaffen. Damit wird aber nicht das Wesentlichkeitskriterium von 150.000 Arbeitnehmer/-innen erreicht.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels
Durch die Vereinbarung wird das Angebot der ganztägigen elementaren Bildung für Kinder bis zum Schuleintritt in öffentlichen und privaten elementaren Bildungseinrichtungen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Plätze als auch hinsichtlich der Öffnungszeiten ausgebaut. Diese Maßnahme soll ein bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen, den Kindern eine qualitätsvolle, vorschulische, außerhäusliche Bildung und Betreuung bieten und diese in ihrer sozialen, körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung durch geeignete Spiele und die erzieherische Wirkung der Gruppe unterstützen und die Chancengleichheit der Kinder hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern.
Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll der halbtägige Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Erziehungsberechtigten beitragsfrei bleiben.
Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern
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Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
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Kinder von 0 bis 3 Jahren |
14 000 |
eigene Berechnungen |
|
5-jährige Kinder 2021/22 |
88 624 |
Bevölkerungsstatistik 2021 |
|
5-jährige Kinder 2022/23 |
90 064 |
Bevölkerungsstatistik 2021 |
|
5-jährige Kinder 2023/24 |
88 162 |
Bevölkerungsstatistik 2021 |
|
5-jährige Kinder 2024/25 |
85 405 |
Bevölkerungsstatistik 2021 |
|
5-jährige Kinder 2025/26 |
84 774 |
Bevölkerungsstatistik 2021 |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
52 500 |
247 500 |
200 000 |
200 000 |
200 000 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
gem. BFRG/BFG |
30.01.09 Steuerung EP |
|
52 500 |
247 500 |
200 000 |
200 000 |
200 000 |
Erläuterung der Bedeckung
Im BFG 2022 ist die Bedeckung im DB 30.01.09 gegeben. Für die Folgejahre ist eine finanzielle Bedeckung dieser Mehrausgaben im Budget des Bundes im BFRG 2023 – 2026 (ff) vorzusehen.
Projekt – Personalaufwand
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
|
Länder |
41 379,08 |
630,00 |
105 516,65 |
1 575,00 |
107 626,98 |
1 575,00 |
109 779,52 |
1 575,00 |
111 975,11 |
1 575,00 |
|
Gemeinden |
50 574,43 |
770,00 |
128 964,79 |
1 925,00 |
131 544,09 |
1 925,00 |
134 174,97 |
1 925,00 |
136 858,47 |
1 925,00 |
|
GESAMTSUMME |
91 953,51 |
1 400,00 |
234 481,44 |
3 500,00 |
239 171,07 |
3 500,00 |
243 954,49 |
3 500,00 |
248 833,58 |
3 500,00 |
|
|
2027 |
|
|
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
|
Länder |
68 528,77 |
945,00 |
|
Gemeinden |
83 757,38 |
1 155,00 |
|
GESAMTSUMME |
152 286,15 |
2 100,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
|
Personalkosten für Fachkräfte |
Länder |
VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6 |
378,00 |
945,00 |
945,00 |
945,00 |
945,00 |
|
|
Gemd. |
VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6 |
462,00 |
1 155,00 |
1 155,00 |
1 155,00 |
1 155,00 |
|
Personalkosten für Hilfskräfte |
Länder |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
252,00 |
630,00 |
630,00 |
630,00 |
630,00 |
|
|
Gemd. |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
308,00 |
770,00 |
770,00 |
770,00 |
770,00 |
|
|
|
|
2027 |
|
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
|
Personalkosten für Fachkräfte |
Länder |
VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6 |
567,00 |
|
|
Gemd. |
VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6 |
693,00 |
|
Personalkosten für Hilfskräfte |
Länder |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
378,00 |
|
|
Gemd. |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
462,00 |
Unter der Annahme, dass 14.000 neue Betreuungsplätze für unter Dreijährige bundesweit geschaffen werden können, und durchschnittlich 10 Kinder pro Gruppe betreut werden, können 1.400 zusätzliche Gruppen eingerichtet werden, wofür zumindest 3.500 zusätzliche Fach- und Hilfskräfte notwendig wären. Es wird angenommen, dass diese Kosten weiterhin zu 45 % von den Ländern und zu 55 % von den Gemeinden getragen werden. In den Jahren 2022 und 2027 sind diese Beiträge nach Laufzeit der Vereinbarung aliquotiert.
Projekt – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Länder |
14 482 677,31 |
36 930 827,15 |
37 669 443,69 |
38 422 832,56 |
39 191 289,22 |
|
Gemeinden |
17 701 050,05 |
45 137 677,62 |
46 040 431,18 |
46 961 239,80 |
47 900 464,59 |
|
GESAMTSUMME |
32 183 727,36 |
82 068 504,77 |
83 709 874,87 |
85 384 072,36 |
87 091 753,81 |
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2027 |
|
Länder |
23 985 069,00 |
|
Gemeinden |
29 315 084,33 |
|
GESAMTSUMME |
53 300 153,33 |
Projekt – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Länder |
36 366 000,00 |
90 915 000,00 |
90 915 000,00 |
90 915 000,00 |
90 915 000,00 |
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2027 |
|
Länder |
54 549 000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
|
Einkommensentfall von Elternbeiträgen |
Länder |
1 |
36 366 000,00 |
1 |
90 915 000,00 |
1 |
90 915 000,00 |
1 |
90 915 000,00 |
1 |
90 915 000,00 |
|
|
|
2027 |
|
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
|
Einkommensentfall von Elternbeiträgen |
Länder |
1 |
54 549 000,00 |
Bei einem durchschnittlichen monatlichen Elternbeitrag in der Höhe von bis zu 95 Euro, welcher 11mal jährlich eingehoben wird, entsteht für einen Geburtsjahrgang (Wohnbevölkerung) der angegebene Einkommensentfall. In den Jahren 2022 und 2027 sind diese Beiträge nach Laufzeit der Vereinbarung aliquotiert.
Projekt – Transferaufwand
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Bund |
52 500 000,00 |
247 500 000,00 |
200 000 000,00 |
200 000 000,00 |
200 000 000,00 |
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2027 |
|
Bund |
100 000 000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
|
Zweckzuschuss des Bundes |
Bund |
1 |
52 500 000,00 |
1 |
247 500 000,00 |
1 |
200 000 000,00 |
1 |
200 000 000,00 |
1 |
200 000 000,00 |
|
|
|
2027 |
|
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
|
Zweckzuschuss des Bundes |
Bund |
1 |
100 000 000,00 |
Zweckzuschuss des Bundes im vereinbarten Ausmaß.
Projekt – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Länder |
52 500 000,00 |
247 500 000,00 |
200 000 000,00 |
200 000 000,00 |
200 000 000,00 |
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2027 |
|
Länder |
100 000 000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
|
Zweckzuschuss des Bundes |
Länder |
1 |
52 500 000,00 |
1 |
247 500 000,00 |
1 |
200 000 000,00 |
1 |
200 000 000,00 |
1 |
200 000 000,00 |
|
|
|
2027 |
|
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
|
Zweckzuschuss des Bundes |
Länder |
1 |
100 000 000,00 |
Der Bund stellt den Ländern die Mittel zur Verfügung um den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots schneller voranzutreiben und Qualitätsverbesserungen vorzunehmen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
|
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
|
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
- Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist |
|
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1416488156).