Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 erhält der bisherige Abs. 3a die Absatzbezeichnung „(3b)“; Abs. 3a lautet:

„(3a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Antrag der betroffenen Personen eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register zu speichern.“

2. In § 4a Abs. 1 wird die Zeichenfolge „Abs. 3a“ durch die Zeichenfolge „Abs. 3b“ ersetzt.

3. Nach § 4f wird folgender § 4g samt Überschrift eingefügt:

„Erinnerungen an COVID-19-Auffrischungsimpfungen

§ 4g. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) berechtigt, Personen, für die gemäß den jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Auffrischungsimpfung zu erinnern.

(2) Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an Auffrischungsimpfungen für COVID-19-Impfungen hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers

           1. auf Basis der jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird und zwar unabhängig davon, ob aufgrund einer aktuellen Genesung eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung temporär nicht empfohlen wird, und

           2. den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die Anforderungen an die Ermittlung gemäß Z 1 sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.

(3)  Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten:

           1. eine Datenschutzinformation gemäß Art. 14 DSGVO,

           2. fachliche Informationen über die empfohlene Auffrischungsimpfung,

           3. den Hinweis, dass die Information unabhängig davon erfolgt, ob aufgrund einer aktuellen Genesung eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung temporär nicht empfohlen wird, und eine Aufklärung durch einen Arzt nicht ersetzt wird, sowie

           4. die Information gemäß Abs. 4 und 5.

(4) Die gemäß § 4b Abs. 8 benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren.

(5) Für die Zurverfügungstellung von Informationen über die auf Antrag der betroffenen Personen gemäß den Art. 15 bis Art. 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben stehenden Verarbeitungstätigkeiten steht den datenschutzrechtlich Verantwortlichen gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e und lit. f DSGVO eine Frist von 3 Monaten zu. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Anzahl der Anträge insgesamt erforderlich ist. Die jeweiligen Verantwortlichen unterrichten die betroffene Person innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Die betroffenen Personen sind über diese Beschränkung des Art. 12 Abs. 3 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

           1. ist eine Verarbeitung der im zentralen Impfregister zu anderen als diesem und anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Zwecken unzulässig,

           2. sind die Zugriffe auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben zu protokollieren.“

4. In § 4e Abs. 7 wird die Wortfolge „ein Jahr nach Übermittlung des Impfzertifikats an das zentrale Impfregister“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 30. Juni 2023“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Erhebungen sind insoweit durchzuführen, als sie zur Verhinderung der Verbreitung der betreffenden Krankheit erforderlich sind.“

6. In der Überschrift zum zweiten Hauptstück entfällt der Punkt.

7. In § 7 Abs. 1a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Absonderung kann durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen oder mittels Bescheid angeordnet werden.“

8. Nach § 7a wird folgender § 7b samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsbeschränkungen

§ 7b. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung festlegen, dass kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 1 dürfen nur erlassen werden, wenn nach der Art der Krankheit keine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Verbreitung der in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.

(3) Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte (§ 1 COVID-19-MG). Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

               a) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,

               b) die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und

                c) Abstandsregeln.

           2. die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.“

9. Nach § 32 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn eine Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt ist und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.“

10. Nach § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts.“

11. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Automatisierter Bescheid

§ 46a. (1) Bescheide gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes können bei Vorliegen eines Nachweises einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Gesundheitsbehörde genehmigt.

(2) Die Erstellung des Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn eine an SARS-CoV-2 erkrankte Person nach der Absonderungsverordnung, RGBl. Nr. 39/1915, in der jeweils geltenden Fassung, jedenfalls abzusondern ist.“

12. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Amtsrevision

§ 47a. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

13. Dem § 50 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 4 Abs. 3a und Abs. 3b, § 4a Abs. 1, § 4g samt Überschrift, § 4e Abs. 7, § 5 Abs. 1, die Überschrift zum zweiten Hauptstück, § 7 Abs. 1a, § 7b, § 32 Abs. 1a und Abs. 3a, § 46a sowie § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 4 Abs. 3a und 3b sowie § 4g samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19-erforderlich“ durch die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19 erforderlich“ ersetzt.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Amtsrevision

§ 7a. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“