1504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 2589/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):
Zu § 9 Abs. 3:
Es handelt sich um eine terminologische Anpassung. Da § 9 Abs. 3 auf § 6 Abs. 4 verweist, wird zur Verhinderung von Missinterpretationen in § 9 Abs. 3 nunmehr die selbe Wortfolge („fachlich befassten Dienststellen“) verwendet wie in § 6 Abs. 4.
Zu § 13 Abs. 2:
Es wird im Wort „Stellungskommission“ ein redaktioneller Fehler bereinigt.
Das Wort „Heerespersonalamt“ wird durch die Wortfolge „Bundesminister oder Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt, da im Zuge der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung und der oberen Führung des Bundesheeres die Strukturentscheidung getroffen wurde, das Heerespersonalamt in die Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzugliedern.
Zu § 47 Abs. 20:
Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Hinweise auf eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Sofern dieser Vermerk mit Unterschrift und Stampiglie der substituierenden Ärztin/des substituierenden Arztes versehen ist, ersetzt der Vermerk für die Dauer der notwendigen Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung war und ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte, zum anderen eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Die Geltungsdauer dieser Bestimmung wurde bereits mehrfach verlängert, würde jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten. Da die COVID-19-Pandemie im amtsärztlichen Bereich nach wie vor Ressourcen bindet und eine Zuspitzung der Lage insbesondere im Herbst und Winter nicht ausgeschlossen werden kann, soll durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 30. Juni 2023 verschoben werden.
Zu § 47 Abs. 23 und 24:
Es kommt zu einer redaktionellen Anpassung der Absatzbezeichnung, da am 1. Jänner 2022 zeitgleich zwei Novellen in Kraft traten und die Absatzbezeichnung „(23)“ zwei Mal vergeben wurde.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Fiona Fiedler, BEd und Philip Kucher sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 06 08
Ralph Schallmeiner Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstatter Obmann