1505 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 2493/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 Z 1, Art. 4 Z 1 und 2 sowie Art. 5 (§ 718 Abs. 7a ASVG; §§ 132 Abs. 6 Z 5 und 255 Abs. 7a B-KUVG; §§ 17 Abs. 6 Z 5 und 53 Abs. 3a SVSG):
Mit zwei Erkenntnissen vom 13. Dezember 2019 (G 78-81/2019-56 u. a. sowie G 211-213/2019-21) hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über den Eignungstest für die in die Organe der Sozialversicherungsträger zu entsendenden Vertreter/innen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber als verfassungswidrig erklärt (§ 420 Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7 und 8 ASVG). Vor diesem Hintergrund sind auch das Parallelrecht im B-KUVG und im SVSG aufzuheben.
Aufgrund der Corona-Pandemie konnten die für die Nachweise der fachlichen Eignung erforderlichen Informationsveranstaltungen nicht vollständig abgehalten werden. Die im Übergangsrecht vorgesehene Frist soll daher bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Zu Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 1, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 3 (§ 742c erster Satz ASVG; § 380c erster Satz GSVG; § 374c erster Satz BSVG; § 261c erster Satz B-KUVG):
Durch die BGBl. I Nr. 41/2022 bzw. 42/2022 wurde in den Sozialversicherungsgesetzen die rechtliche Basis für eine Sonderregelung betreffend die Vergütung für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln in den öffentlichen Apotheken vorgesehen.
Das pauschale Honorar beträgt 15 Euro für jedes abgegebene Heilmittel und umfasst die Kosten für die Distribution durch den Großhandel sowie den gesamten logistischen Aufwand bis hin zu Beratung und Abgabe. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Abgabe der Heilmittel um Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, sind die Honorare durch den jeweiligen Krankenversicherungsträger zu tragen.
Diese Regelung soll nun – rückwirkend mit 21. März 2022 – auf die ärztlichen Hausapotheken ausgedehnt werden.
Zu Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 2 sowie Art. 4 Z 4 (§ 747 Abs. 1 ASVG; § 384 Abs. 1 GSVG; § 378 Abs. 1 BSVG; § 263 Abs. 1 B-KUVG):
Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind nach derzeitiger Rechtslage (§ 747 Abs. 1 ASVG sowie die Parallelregelungen in den Sondergesetzen) bis 30. Juni 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Krankenversicherungsträger durchzuführen.
Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die ärztlichen Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Aufgrund des Fortdauerns der Pandemie soll die Geltungsdauer dieser Bestimmungen nunmehr bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Fiona Fiedler, BEd und Philip Kucher sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 Z 4 und 5, Art. 2 Z 3 und 4, Art. 3 Z 3 und 4 sowie Art. 4 Z 5 und 6 (§§ 768 Abs. 2 und 770 ASVG, §§ 398 Abs. 2 und 399 GSVG, §§ 392 Abs. 2 und 393 BSVG sowie §§ 279 Abs. 2 und 280 Abs. 1 B-KUVG):
Durch die BGBl. I Nr. 41/2022 bzw. 42/2022 wurde in den Sozialversicherungsgesetzen die rechtliche Basis für eine Sonderregelung betreffend die Vergütung für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln in den öffentlichen Apotheken vorgesehen. Diese Regelung soll nun aufgrund des Fortdauerns der Pandemie bis 31. Dezember 2022 verlängert werden. Zudem wird im § 392 Abs. 2 BSVG ein Redaktionsversehen korrigiert.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 06 08
Ralph Schallmeiner Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstatter Obmann