Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserte Lebensumstände der Bevölkerung in den Empfängerländern

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Unterstützung der Menschen in Entwicklungsländern

-       Überwachung der Leistung der österreichischen Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFIs):
Internationale Entwicklungsorganisation – IDA
Globale Umweltfazilität – GEF

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung der unten angeführten finanziellen Beiträge an die einzelnen internationalen Finanzinstitutionen geschaffen werden.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Beteiligung an der 20. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-20) sowie an der 8. Wiederauffüllung der Mittel des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-8).

Diese Beiträge sind gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA (Official Development Assistance bzw. Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit) Quote anrechenbar und stellt eine wesentliche Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Die Beitragsleistungen werden ebenso gemäß OECD-DAC definierten Beitragsschlüssel für die Klimafinanzierung angerechnet.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Beteiligung an

- IDA-20 in Höhe von 433 160 000,00 €

- GEF-8 in Höhe von 58 760 000,00 €

- der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-MDRI) in Höhe von 10 550 000 SZR im Rahmen der Multilateralen Entschuldungsinitiative (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006);

sowie zur Leistung

- eines Beitrages an den bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Debt Relief Trust Fund in Höhe von 2 730 000,00 €.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,12 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) bzw. 816 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

0

‑59.448

‑93.504

‑74.523

‑34.401

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die Reduktion von Treibhausgas-Emissionen in den Entwicklungsländern hat positive Auswirkungen auf den globalen Klimawandel, von denen auch Österreich profitiert. Mit den Aktivitäten der GEF sollen in der 8. Wiederauffüllungsperiode ((1.7.2022 – 30.6.2026) Emissionen iHv. 1.750 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent verhindert werden. Des Weiteren sollen vermehrt geschützte Naturgebiete und Meeresgebiete geschaffen werden bzw. deren Management verbessert werden. Naturgebiete und Lebensräume sollen wiederhergestellt werden bzw. besser verwendet werden. Zudem sollen Wasserökosysteme neu oder verbessert gemanagt werden, die Meerwasserfischerei nachhaltiger werden, toxische Chemikalien mit globaler Auswirkung reduziert, abgebaut und vermieden werden, und Emissionen von persistenten organischen Schadstoffen reduziert und vermieden werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2022)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Einflussnahme auf die Politiken, Strategien und Investitionen der IFIs durch Beiträge, Programme und Interventionen, und damit Leistung eines Beitrags zur Erhaltung oder Verbesserung der operationellen Qualität und der institutionellen Effizienz der Institutionen sowie der ODA-Leistung des BMF unter Berücksichtigung der Herstellung der Gender-Chancengleichheit sowohl in der institutionellen Struktur der IFIs wie auch in deren Operationen“ für das Wirkungsziel „Erhaltung und graduelle weitere Verbesserung der hohen Qualität der Leistungen und der Effizienz der Internationalen Finanzinstitutionen (IFIs) und der Qualität der ODA (Official Development Assistance bzw. Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit) – Leistungen des BMF unter Berücksichtigung der Herstellung der Gender-Chancengleichheit sowohl in der institutionellen Struktur der IFIs wie auch in deren Operationen.“ der Untergliederung 45 Bundesvermögen im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Um vor dem Hintergrund der Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) der Vereinten Nationen bis 2030 die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA) zu gewährleisten, ist eine weitere Wiederauffüllung der Mittel der IDA erforderlich, da die IDA aktuell 74 Ländern mit besonders niedrigem Pro-Kopf Einkommen Kredite für deren soziale und wirtschaftliche Entwicklung teilweise zu sehr weichen Bedingungen und teilweise auch nicht rückzahlbare Finanzmittel (Grants) zur Verfügung stellt. Im Rahmen der Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (HIPC-Initiative) und der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) kommt es außerdem zu Kreditausfällen für die IDA, die durch zusätzliche Mittel internationaler Geber abgedeckt werden müssen. Die Verhandlungen über die 20. Wiederauffüllung der Mittel der IDA wurden im Dezember 2021 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde Einigung über die weitere Umsetzung der außerordentlichen Wiederauffüllung im Rahmen der MDRI für die IDA bis 2032 erzielt.

Die Wiederauffüllung der Mittel für die GEF ist notwendig, damit die GEF ihre Tätigkeit zur Behebung der ständig zunehmenden globalen Umweltprobleme in den Bereichen Klimawandel, biologische Vielfalt, Landverödung, internationale Gewässer und Chemikalien/Abfall in Entwicklungsländern aufrechterhalten kann. Aussterberaten in Ökosystemen sind zehn bis hundertmal höher als im Durchschnitt der letzten 10 Mio. Jahre, Treibhausgasemissionen sind auf einem Höchststand und befeuern den Klimawandel, 20% der bewachsenen Erdoberfläche zeigt dauerhafte Abwärtstrends in Bezug auf Produktivität (v.a. aufgrund von Land- und Wassermanagement), Ozeane sind vom Klimawandel und der damit einhergehenden Versauerung und Verschmutzung bedroht, Süßwassersysteme werden aufgebraucht, globaler Waldverlust und sogenannte Kipppunkte können irreversible Umweltschäden anrichten. Gefährliche Chemikalien bleiben eine signifikante Bedrohung für die Gesundheit der Menschen, Ökosysteme und Biodiversität. Die GEF ist ein internationaler Finanzierungsmechanismus für globale Umweltabkommen, dessen Prioritäten in internationalen Verhandlungen vereinbart und von den jeweiligen Umweltabkommen vorgegeben sind. GEF verfolgt das einzigartige Mandat, alle Facetten einer gesunden Umwelt gemeinsam zu fördern. Seit Gründung der Organisation wurden mehr als 5.000 GEF-Projekte in 170 Empfängerländern durchgeführt. Im April 2022 wurden die Verhandlungen über die 8. Wiederauffüllung der GEF (GEF-8) abgeschlossen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sofern Österreich im Einklang mit anderen Gebernationen vorgehen will, gibt es keine Alternativen zur österreichischen Beitragsleistung.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Endberichte von IDA-20 und GEF-8, weil damit die umfassendste Berichterstattung der Institutionen erfolgt.

Abgleich zwischen dem erwarteten IDA- bzw. GEF-Ergebnis für die gesamte Wiederauffüllungsperiode (IDA: Juli 2022 – Juni 2025 bzw. GEF: Juli 2022 – Juni 2026) und dem tatsächlich erreichten Ergebnis.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserte Lebensumstände der Bevölkerung in den Empfängerländern

 

Beschreibung des Ziels:

Unterstützung der Menschen in Entwicklungsländern

 

IDA-20:

Verbesserter Zugang zu Infrastruktur

Verringerung der Armut

 

GEF-8:

Verbesserte globale Umwelt im Bereich Klimawandel, biologische Vielfalt, Landverödung internationale Gewässer und Chemikalien/Abfall

 

Überwachung der Verwendung der österr. Beiträge an IDA und GEF

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

IDA-20:

Basis: geschätzter Stand zum 30.6.2021 für Fiskaljahr 2021 (1.7.2020 – 30.6.2021):

 

- Menschen mit verbessertem Zugang zu Transportdienstleistungen: 9,0 Millionen Menschen

IDA-20:

Zum Zeitpunkt des Endberichts von IDA-20 (voraussichtlich Ende 2025) sollen die Zielsetzungen der dreijährigen IDA-20 Periode (1.7.2022 – 30.6.2025) erreicht worden sein:

- Zusätzlich 90 – 105 Millionen Menschen mit verbessertem Zugang zu Transportdienstleistungen

- Menschen mit neuem oder verbessertem Zugang zu Elektrizität: 10,7 Millionen Menschen

- Zusätzlich 35 – 50 Millionen Menschen mit neuem oder verbessertem Zugang zu Elektrizität

- Menschen mit Zugang zu besseren Wasserressourcen: 7,4 Millionen Menschen

- Zusätzlich 13 – 20 Millionen Menschen mit Zugang zu besseren Wasserressourcen

- Neue Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen: 3,4 Gigawatt (GW)

- Zusätzlich 10 GW Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen

GEF-8:

Basis: Zielzustand für die vierjährige GEF-7-Periode (1.7.2018 – 30.6.2022):

- Natur- und Meeresgebiete, die aufgrund von GEF-Aktivitäten nachhaltiger verwendet werden: 562 Mio. Hektar

GEF-8:

Zum Zeitpunkt des Endberichts von GEF-8 (voraussichtlich Ende 2026) sollen die Zielsetzungen der vierjährigen GEF-8 Periode (1.7.2022 – 30.6.2026) erreicht worden sein:

- Zusätzlich 505 Mio. Hektar Natur- und Meeresgebiete, die aufgrund von GEF-Aktivitäten nachhaltiger verwendet werden *)

 

*) Der Zielzustand für GEF-8 entspricht dem 5 Mrd. USD-Szenario. Die Zielwerte werden basierend auf den tatsächlichen Beiträgen in den nächsten Monaten voraussichtlich noch angepasst.

- Reduktion von Treibhausgas-Emissionen durch GEF-Aktivitäten: 1.500 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent

- Zusätzlich 1.750 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent Reduktion von Treibhausgas-Emissionen durch GEF-Aktivitäten *)

 

*) Der Zielzustand für GEF-8 entspricht dem 5 Mrd. USD-Szenario. Die Zielwerte werden basierend auf den tatsächlichen Beiträgen in den nächsten Monaten voraussichtlich noch angepasst.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Unterstützung der Menschen in Entwicklungsländern

Beschreibung der Maßnahme:

Österreich leistet durch seine Beiträge zur Wiederauffüllung der IDA und der GEF einen Beitrag, um in internationaler Solidarität das Erreichen der Sustainable Development Goals – SDGs (diese zielen auf die Nachhaltigkeit und Entwicklung im globalen Maßstab ab) in Entwicklungsländern zu ermöglichen.

 

Durch die Beiträge werden die genannten Institutionen in die Lage versetzt, nachhaltige Entwicklungsprojekte insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Energie, Wasserversorgung, Industrialisierung, Landwirtschaft, Sozialwesen, Privatsektorentwicklung, guter Regierungsführung u.a.m. in Entwicklungsländern (IDA) bzw. im Bereich globaler Umweltschutz sowie Verringerung des CO2-Ausstoßes und Erhalt der biologischen Vielfalt (GEF) durchzuführen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es liegen entsprechende Results Frameworks der Institutionen vor, die die Auswirkungen der Entwicklungsprojekte messen.

Teilnahme an den Halbzeitüberprüfungen und Überprüfung der Endberichte.

 

Maßnahme 2: Überwachung der Leistung der österreichischen Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFIs):

Internationale Entwicklungsorganisation – IDA

Globale Umweltfazilität – GEF

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verwaltung verfolgt die Inangriffnahme der in den Geberberichten vereinbarten Vorhaben in IDA-20 und GEF-8.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es liegen entsprechende Results Frameworks der Institutionen mit zahlreichen Indikatoren vor.

Teilnahme an den Halbzeitüberprüfungen und Überprüfung der Endberichte.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

(Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang).

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen, nur Bund

0

59.448

93.504

74.523

34.401

 

Die jährlichen Beträge setzen sich aus den Einlösungen von Bundesschatzscheinen (2023 – 2032), die im Rahmen von IDA-20 und GEF-8 hinterlegt werden sowie den Barzahlungen zum Debt Relief Trust Fund (2023 – 2025) zusammen.

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen in den Jahren 2027 – 2033 setzen sich aus den jährlichen Einlösungen von Bundesschatzscheinen im Rahmen von IDA-20 (2023 – 2031) und GEF-8 (2023 – 2032) sowie den Barzahlungen im Rahmen der IDA-MDRI (2031 – 2033) zusammen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013

816

0,1161

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

79.993

172.620

159.987

87.338

7.345

Aufwendungen gesamt

79.993

172.620

159.987

87.338

7.345

 

Der österreichische Beitrag zu IDA-20 und GEF-8 wird durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, die österreichischen Beiträge zur IDA-MDRI und zum Debt Relief Trust Fund werden durch Barzahlungen geleistet.

 

Zusammensetzung des Transferaufwands und Grundlagen für die Aufteilung auf die jeweiligen Jahre:

 

IDA-20:

Der in § 1 Z 1 angeführte österreichische IDA-20 Beitrag in Höhe von 433 160 000,00 € ist durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in drei jährlichen Raten in der Wiederauffüllungsperiode vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2025 (Fiskaljahre) zu leisten:

1. Rate: 144 400 000,00 €, fällig am 15. April 2023 für das Fiskaljahr 2023 (1.7.2022 – 30.6.2023)

2. Rate: 144 400 000,00 €, fällig am 15. April 2024 für das Fiskaljahr 2024 (1.7.2023 – 30.6.2024)

3. Rate: 144 360 000,00 €, fällig am 15. April 2025 für das Fiskaljahr 2025 (1.7.2024 – 30.6.2025)

 

Die wirtschaftliche Zuordnung des Transferaufwands gem. § 32 Abs. 6 BHG 2013 erfolgt anhand der Wiederauffüllungsperiode, die den Leistungszeitraum darstellt. Die Wiederauffüllung erfolgt vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2025. Demzufolge erfolgt die Zuordnung im Ergebnishaushalt in den Jahren 2022 bis 2025.

 

Ergebnishaushalt:

2022: 72 193 333,00 €

2023: 144 386 667,00 €

2024: 144 386 667,00 €

2025: 72 133 333,00 €

 

IDA-MDRI:

Der in der § 1 Z 2 angeführte Beitrag zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) im Rahmen der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) in Höhe von 10 550 000,00 SZR (bzw. 12.633.731 €; Details zur EUR-Umrechnung siehe Anhang „Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen“) ist in den Jahren 2031 bis 2033 zu leisten. Die verbindliche Zusage zur Leistung dieses Beitrages hat durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Jahr 2023 zu erfolgen. Die wirtschaftliche Zuordnung des Transferaufwands fällt daher zur Gänze in das Jahr 2023.

 

GEF-8:

Der in § 1 Z 3 angeführte österreichische GEF-8 Beitrag in Höhe von 58.760.000 € ist durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in vier jährlichen Raten in der Wiederauffüllungsperiode vom 1. Juli 2022 – 30. Juni 2026 (Fiskaljahre) zu leisten:

1. Rate: 14 690 000,00 €, fällig am 30. 11. 2022 für das Fiskaljahr 2023 (1.7.2022 – 30.6.2023)

2. Rate: 14 690 000,00 €, fällig am 30. 11. 2023 für das Fiskaljahr 2024 (1.7.2023 – 30.6.2024)

3. Rate: 14 690 000,00 €, fällig am 30. 11. 2024 für das Fiskaljahr 2025 (1.7.2024 – 30.6.2025)

4. Rate: 14 690 000,00 €, fällig am 30. 11. 2025 für das Fiskaljahr 2026 (1.7.2025 – 30.6.2026)

 

Die wirtschaftliche Zuordnung des Transferaufwands gem. § 32 (6) BHG erfolgt anhand der Wiederauffüllungsperiode, die den Leistungszeitraum darstellt. Die Wiederauffüllung erfolgt vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2026. Demzufolge erfolgt die Zuordnung im Ergebnishaushalt in den Jahren 2022-2026:

 

Ergebnishaushalt:

2022: 7 345 000,00 €

2023: 14 690 000,00 €

2024: 14 690 000,00 €

2025: 14 690 000,00 €

2026: 7 345 000,00 €

 

Debt Relief Trust Fund:

Der in § 2 angeführte Beitrag zum Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC Trust Fund) als Ersatz für IDA Kreditausfälle in Höhe von 2 730 000 € ist in drei jährlichen Raten in der Wiederauffüllungsperiode vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2025 (Fiskaljahre) in bar zu leisten:

1. Rate: 910 000,00 €, fällig am 15. April 2023 für das Fiskaljahr 2023 (1.7.2022 – 30.6.2023)

2. Rate: 910 000,00 €, fällig am 15. April 2024 für das Fiskaljahr 2024 (1.7.2023 – 30.6.2024)

3. Rate: 910 000,00 €, fällig am 15. April 2025 für das Fiskaljahr 2025 (1.7.2024 – 30.6.2025)

 

Ergebnishaushalt:

2022: 455 000,00 €

2023: 910 000,00 €

2024: 910 000,00 €

2025: 455 000,00 €

 

– Finanzierungshaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen

0

59.448

93.504

74.523

34.401

 

Differenz zwischen Ergebnishaushalt und Finanzierungshaushalt:

 

Die Differenz zwischen Ergebnishaushalt und Finanzierungshaushalt ist auf die unterschiedlichen Leistungs- und Zahlungszeiträume bei IDA-20 und GEF-8 zurückzuführen: Die wirtschaftliche Zuordnung von IDA-20 erfolgt im Leistungszeitraum (= Wiederauffüllungsperiode) v. 1. Juli 2022 – 30. Juni 2025 bzw. von GEF-8 im Leistungszeitraum 1. Juli 2022 – 30. Juni 2026. In diesem Zeitraum werden Bundesschatzscheine zum Fälligkeitstermin bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) hinterlegt. Die Einlösung der einzelnen Bundesschatzscheine (finanzierungswirksame Einlösungen) erfolgt allerdings zeitverzögert über einen längeren Zeitraum nämlich von 2019 – 2028 (= Zahlungszeitraum). Es handelt sich dabei um eine besondere Zahlungsform gemäß dem Bundesschatzscheingesetz 172/1991 in der Fassung vom 28. Juli 2021, BGBl. I Nr. 149/2021.

 

IDA-20:

Als Basis für die Umrechnung der Beitragszusagen in nationale Währung wurde der Durchschnittskurs von 1 SZR = 1,19751 € für die Periode 1. März 2021 bis 31. August 2021 vereinbart. Der österreichische Anteil an der 20. Wiederauffüllung der IDA beträgt rd. 1,51%. Der in § 1 Z 1 angeführte Beitrag soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in drei Raten in den Jahren 2023 bis 2025 (siehe Ergebnishaushalt), geleistet werden, die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2023 bis 2031:

 

2023: 54.130.970,00 €

2024: 86.424.200,00 €

2025: 65.680.000,00 €

2026: 25.587.000,00 €

2027: 52.700.000,00 €

2028: 74.393.960,00 €

2029: 43.654.820,00 €

2030: 20.718.874,00 €

2031: 9.870.176,00 €

 

GEF-8:

Als Basis für die Umrechnung der Beitragszusagen in nationale Währung wurde der Durchschnittskurs von 1 USD = 0,86125 € für die Periode 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 vereinbart. Der österreichische Anteil an der achten Wiederauffüllung der GEF beträgt rd. 1,3%. Der in § 1 Z 2 angeführte Beitrag soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in vier Raten in den Jahren 2022 bis 2025 (siehe Ergebnishaushalt), geleistet werden, die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2023 bis 2032:

 

2023: 4.407.000,00 €

2024: 6.169.800,00 €

2025: 7.932.600,00 €

2026: 8.814.000,00 €

2027: 8.814.000,00 €

2028: 8.520.200,00 €

2029: 6.463.600,00 €

2030: 4.113.200,00 €

2031: 2.644.200,00 €

2032: 881.400,00 €

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen in Entwicklungsländern hat positive Auswirkungen auf den globalen Klimawandel, von denen auch Österreich profitiert. Mit den Aktivitäten der GEF sollen in den nächsten vier Jahren (1.7.2022 – 30.6.2026) Emissionen iHv. 1.750 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent verhindert werden.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

1.750.000.000

t CO2-Äquivalent in vier Jahren

 

Auswirkungen auf den Wasserstand/die Wassermenge, die Wassertemperatur, die Fließgeschwindigkeit oder Gewässerstrukturen

Mit den Aktivitäten der GEF sollen in den nächsten vier Jahren (1.7.2022 – 30.6.2026) 100 Mio. Hektar geschützte Meeresgebiete geschaffen werden bzw. deren Management in Bezug auf Konservierung und nachhaltige Verwendung verbessert werden. Zudem sollen 39 geteilte Wasserökosysteme (Binnengewässer oder Meerwasser) neu oder verbessert gemanagt werden. 2 Mio. Tonnen der global übermäßig ausgebeuteten Meerwasserfischerei sollen nachhaltiger werden. 70 Mio. Hektar Lebensräume im Meer sollen besser verwendet werden.

 

Auswirkungen auf Funktionen des Lebensraums, geschützte Gebiete oder Vogelarten, Typ des Naturschutzgebiets oder Art

 

Auswirkungen auf Funktionen des Lebensraums, Typ des Naturschutzgebiets oder Art

 

Funktion des Lebensraums

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Naturschutzgebiet

140.000.000

ha

 

Art der Gefährdung

Mit den Aktivitäten der GEF sollen in den nächsten vier Jahren (1.7.2022 – 30.6.2026) 140 Mio. Hektar geschützte Naturgebiete geschaffen werden bzw. deren Management in Bezug auf Konservierung und nachhaltige Verwendung verbessert werden. 185 Mio. Hektar Naturraum sollen in den nächsten vier Jahren besser verwendet werden. 10 Mio. Hektar Naturraum sollen wiederhergestellt werden.

 

Auswirkungen auf den Anfall von Abfällen

Mit den Aktivitäten der GEF sollen in den nächsten vier Jahren (1.7.2022 – 30.6.2026) 360.000 Tonnen toxische Chemikalien mit globalen Auswirkungen reduziert, abgeschafft, stufenweise abgebaut, beseitigt und vermieden werden, sowie auch deren Abfall in der Umwelt und in Prozessen, Materialien und Produkten. 5.900 Gramm toxisch äquivalente Emissionen von persistenten organischen Schadstoffen (POPs) in die Luft von punktförmigen und diffusen Quellen sollen reduziert und vermieden werden.

 

Sonstige wesentliche Umweltauswirkungen

Mit den Aktivitäten der GEF profitiert die globale Umwelt und somit auch Österreich.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

59.448

93.504

74.523

34.401

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

45.02.04 Bes.Zahlungsverpfl.

 

0

59.448

93.504

74.523

34.401

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung ist im DB 45.02.04 (Besondere Zahlungsverpflichtungen) gegeben; diese Beträge sind sowohl im BFRG 2022 – 2025 als auch im BFG 2022 enthalten und wurden in die Planung des BFRG 2023 – 2026 aufgenommen.

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

79.993.333,00

172.620.398,00

159.986.667,00

87.338.333,00

7.345.000,00

 

Körperschaft (Angaben in €)

2027

2028

2029

2030

2031

Bund

 

 

 

 

 

 

Körperschaft (Angaben in €)

2032

2033

Bund

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

IDA-20 1. Rate

Bund

1

72.193.333,00

1

72.193.333,00

 

 

 

 

 

 

GEF-8 1. Rate

Bund

1

7.345.000,00

1

7.345.000,00

 

 

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 1. Rate

Bund

1

455.000,00

1

455.000,00

 

 

 

 

 

 

IDA-20 2. Rate

Bund

 

 

1

72.193.334,00

1

72.193.334,00

 

 

 

 

GEF-8 2. Rate

Bund

 

 

1

7.345.000,00

1

7.345.000,00

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 2. Rate

Bund

 

 

1

455.000,00

1

455.000,00

 

 

 

 

IDA-MDRI

Bund

 

 

1

12.633.731,00

 

 

 

 

 

 

IDA-20 3. Rate

Bund

 

 

 

 

1

72.193.333,00

1

72.193.333,00

 

 

GEF-8 3. Rate

Bund

 

 

 

 

1

7.345.000,00

1

7.345.000,00

 

 

IBRD-Debt Relief TF 3. Rate

Bund

 

 

 

 

1

455.000,00

1

455.000,00

 

 

GEF-8 4. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

1

7.345.000,00

1

7.345.000,00

 

 

 

2027

2028

2029

2030

2031

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

IDA-20 1. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEF-8 1. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 1. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IDA-20 2. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEF-8 2. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 2. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IDA-MDRI

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IDA-20 3. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEF-8 3. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 3. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEF-8 4. Rate

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2032

2033

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

IDA-20 1. Rate

Bund

 

 

 

 

GEF-8 1. Rate

Bund

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 1. Rate

Bund

 

 

 

 

IDA-20 2. Rate

Bund

 

 

 

 

GEF-8 2. Rate

Bund

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 2. Rate

Bund

 

 

 

 

IDA-MDRI

Bund

 

 

 

 

IDA-20 3. Rate

Bund

 

 

 

 

GEF-8 3. Rate

Bund

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF 3. Rate

Bund

 

 

 

 

GEF-8 4. Rate

Bund

 

 

 

 

 

IDA-20 und Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC-Trust Fund):

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA-20 – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Gesamtbeitrag zu IDA-20 von 1,51% an der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 16,46 Mrd. SZR, das sind rd. 364,00 Mio. SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht in der Periode von 1. März 2021 bis 31. August 2021 (1 SZR = 1,19751 EUR), 435 890 000 € zugesagt. Dieser im Geberbericht ausgewiesene österreichische Gesamtbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Grundbeitrag in Höhe von 361,71 Mio. SZR bzw. 433 160 000 €,

- Beitrag zum Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC Trust Fund) in Höhe von 2,28 Mio. SZR bzw. 2 730 000 € als Ersatz für IDA Kreditausfälle (0,86% der Beiträge),

 

Der in §1 Z 1 angeführte österreichische IDA-20 Beitrag in Höhe von 433 160 000 € soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in drei Raten in den Jahren 2023 bis 2025 geleistet werden, die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2023 bis 2031.

 

Der in § 2 angeführte Beitrag zum Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC Trust Fund) als Ersatz für IDA Kreditausfälle in Höhe von 2 730 000 € soll in drei jährlichen Raten in den Jahren 2023 bis 2025 in bar geleistet werden.

 

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):

Österreich hat sich bei den ursprünglichen Verhandlungen über die MDRI im Jahr 2006 grundsätzlich bereit erklärt, einen Beitrag in Höhe von 0,78% (österreichischer Anteil IDA-13) an der außerordentlichen Wiederauffüllung der IDA zu leisten (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Österreich hat diese Beiträge vorerst nur für die ersten zehn Jahre bis 2016 fix zugesagt und eine Absichtserklärung für Zahlungen über die restliche Laufzeit von MDRI, d.h. bis 2044 abgegeben.

 

MDRI Kosten werden alle drei Jahre aktualisiert; nach der aktuellen Berechnung entfallen auf Österreich IDA-MDRI Kosten von insgesamt rd. 180,82 Mio. SZR. Bisher hat Österr. rd. 148,01 Mio. SZR (bis zum Jahr 2031) zugesagt. Während der IDA-20 Auszahlungsperiode (bis 2033) ist ein weiterer Beitrag von 10 550 000 SZR zuzusagen, der einerseits aufgrund der Neuberechnung fehlende Beiträge in den Jahren 2024 bis 2031 in Höhe von 1 260 000 SZR abdecken soll und andererseits die zusätzlichen Beiträge für die Jahre 2032 bis 2033 in Höhe von 9 260 000 SZR enthält (§ 1 Z 2).

 

Bei den MDRI-Zahlungen ab dem Jahr 2025 (Zeitpunkt der nächsten Berechnung) können sich allerdings noch Änderungen einerseits durch weitere Verschiebung der jährlichen Zahlungen und andererseits durch zukünftige Wechselkursanpassungen bei den in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträgen ergeben. Für die in Euro ausgewiesenen Beträge wurde folgender Umrechnungskurs herangezogen: IDA: 1 SZR = 1,19751 €, durchschnittlicher Kurs vom 1. März 2021 bis 31. August 2021.

 

GEF-8:

Österreich hat während der Verhandlungen über GEF-8 – vorbehaltlich parlamentarischer Genehmigung – einen Beitrag von 58 760 000 € bzw. 68 230 000 USD zugesagt, das sind rd. 1,3% der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 5,25 Mrd. USD (Stand: 8.4.2022). Die Höhe des Beitrages entspricht einer 16%igen nominellen Erhöhung im Vergleich zum Beitrag, den Österreich zu GEF-7 geleistet hat. Es können voraussichtlich mindestens 80% des österreichischen Beitrags der internationalen Klimafinanzierung angerechnet werden. Als Basis für die Umrechnung der Beitragszusagen in nationale Währung wurde der Durchschnittskurs von 1 USD = 0,86125 € für die Periode 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 vereinbart. Der in § 1 Z 3 angeführte Beitrag soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in vier Raten in den Jahren 2022 bis 2025, geleistet werden, die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2023 bis 2032.

 

Details zur Berechnung der jeweiligen Beiträge sowie die Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt finden sich im Teil „Finanzielle Auswirkungen für den Bund“.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

59,45

93,50

74,52

34,40

61,51

82,91

50,12

24,83

14,02

 

 

 

2032

2033

2034

2035

2036

2037

2038

2039

2040

2041

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

8,69

3,32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2042

2043

2044

2045

2046

2047

2048

2049

2050

2051

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1340858646).