Allgemeiner Teil:

1. Hauptgesichtspunkte:

Zur Sicherung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs soll neben weiteren Maßnahmen der Bundesregierung eine neue Universität (Institute of Digital Sciences Austria) mit Sitz in Linz errichtet werden. Die Gründung dieser neuen Universität wurde am 28. August 2020 angekündigt.

Für eine aktive und nachhaltig erfolgreiche Gestaltung der digitalen Transformation kommt der wissenschaftlichen und künstlerischen Forschung sowie der hochschulischen Bildung eine entscheidende Rolle zu, um insbesondere eine ausreichende Anzahl qualifizierter Absolventinnen und Absolventen in diesem Bereich auszubilden. Sie soll

                        – die transformative Dimension der Digitalisierung in wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung und Lehre begleiten,

                        – die gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung von Digitalisierung und digitaler Transformation in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre integrieren (digitaler Humanismus),

                        – sowie die transformative Dimension der Digitalisierung mit der Auseinandersetzung mit Klimakrise, Klimazielen und weiteren Großthemen verbinden (Twin Transition).

Die Gründung einer neuen Universität bietet die Chance, neue Strukturen zu etablieren, interdisziplinäre und vor allem transdisziplinäre – im Sinne einer integrativen Forschung – neue Forschungsfelder zu bearbeiten, innovative Lehr-, Vermittlungs- und Transfermethoden zu realisieren und dadurch die bestehenden Hochschulen, aber auch die Kunst-, Kultur- und Forschungsinstitutionen in Österreich langfristig zu bereichern.

Aufgrund der großen Bedeutung als Kultur-, Wirtschafts- und Industriestandort und der daraus resultierenden hohen Nachfrage nach einerseits spezialisierten und andererseits inter- und transdisziplinär ausgebildeten und hoch qualifizierten Arbeitskräften fiel die Standortwahl der Neugründung auf Linz. Mit der technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. dem Linz Institute of Technology und auch den anderen Fakultäten der Johannes-Kepler-Universität Linz, der Kunstuniversität Linz, der Anton Bruckner Privatuniversität, dem Campus Hagenberg der FH Oberösterreich sowie dem Ars Electronica Center existieren bereits vielversprechende Anknüpfungspunkte im Bereich der Digitalisierung, die hervorragend für die Bildung von Inter- und Transdisziplinarität und die Nutzung von umfassenden Synergien mit der neu zu schaffenden Universität geeignet und notwendig sind.

Am 11. November 2020 nahm die Vorbereitungsgruppe – bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes Oberösterreich, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Scientific Community – ihre Tätigkeit auf. Die Vorbereitungsgruppe erstellte einem Rahmenplan, der die zentralen Vorgaben zu den wesentlichen Grundfragen zur strategischen Positionierung, zur inhaltlichen Ausrichtung und zu organisatorischen Aspekten der neuen Universität enthielt.

Die am 27. Mai 2021 von Bundesminister aD Univ.-Prof. Dr. FASSMANN eingesetzte wissenschaftliche Konzeptgruppe unter der Leitung des IT-Experten Gerhard ESCHELBECK arbeitete an einer vertieften, wissenschaftlichen Spezifizierung des Rahmenplans in den Bereichen Lehre, Forschung und Wissenstransfer. Der Abschlussbericht der Konzeptgruppe wurde wie geplant Ende Dezember 2021 vorgelegt, er wird in die anschließenden Gründungsaktivitäten Eingang finden.

Parallel zur Konzeptgruppe wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Expertinnen und Experten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz, des Landes Oberösterreich und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusammensetzt(e). Aufgabe dieser Arbeitsgruppe war es in erster Linie, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die neue Universität zu entwickeln.

Mit dem vorliegenden Gründungsgesetz sollen jene rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die für den Gründungsprozess für die neue Universität unbedingt erforderlich sind und die diese neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Lehre und Studien, Personal, etc.).

Erst in einem zweiten Schritt sollen mit einem weiteren Bundesgesetz die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisationsstruktur und den laufenden Betrieb der neuen Universität geschaffen werden. Dieses Gesetz wird so rechtzeitig in Kraft treten, dass die Aufnahme des Betriebes der neuen Universität ab Beginn des Studienjahres 2023/24 auf der erforderlichen rechtlichen Basis steht.

Der institutionelle Aufbau der neuen Universität wird schrittweise erfolgen, wobei im Endausbau jedenfalls Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowohl als ordentliche Studien als auch im Sinne der hochschulischen Weiterbildung angeboten werden. Insbesondere die hochschulische Weiterbildung ist für eine gesellschaftliche Öffnung und Akzeptanz von besonderer Bedeutung. Die Entwicklung eines detaillierten Aufbauplans war Arbeitsgegenstand der Konzeptgruppe.

Nach derzeitigem Planungsstand werden für die Universität im Studienjahr 2030/2031 rund 5.000 Studierende angestrebt, die sich auch aus neuen Zielgruppen, welche sich bislang nicht für klassische technisch-naturwissenschaftliche Studien begeistern konnten, zusammensetzen sollen. Um den bei technisch-naturwissenschaftlichen Studien bestehenden Gender-Gap hintanzuhalten, wird es darum gehen, ein besonderes Augenmerk auf interdisziplinäre Studien mit innovativen Lehr- und Vermittlungsformen zu legen. Wesentlich dabei ist die Attraktivität des Lehrangebots und der Studienbedingungen, inklusive Studienförderung. Das Einzugsgebiet der Universität muss dabei weit über den regionalen und nationalen Kontext hinausgehen. Die Universität wird den globalen Wettlauf um talentierte Studieninteressierte, aber auch Lehrende und Forschende, aufnehmen müssen.

Ziel ist die Schaffung einer international attraktiven und innovativen Universität, an der nach den im Ministerratsvortrag vom 17. September 2021 enthaltenen Planungen im Studienjahr 2030/2031 rund 100 bis 150 Arbeitsgruppen, geleitet von hoch qualifizierten Experten und Expertinnen aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern, etabliert sein werden.

Ein besonderes Augenmerk wird auf der Rekrutierung der Gründungsfaculty liegen, um visionäre und innovative Köpfe für die neue Universität gewinnen zu können. In Anlehnung an bisher bewährte Entwicklungsprozesse wird es in den nächsten Umsetzungsschritten auch eine entsprechende Klärung der Beteiligung der oberösterreichischen Stakeholder geben, was Umfang, Form und Inhalt betrifft.

Das Gründungsgesetz soll mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Gründungsgesetzes für das Institute of Digital Sciences Austria gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes
(B-VG).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu § 1 (Errichtung und Rechtsstellung):

Abs. 1 regelt die Bezeichnung sowie den Standort der neuen Universität. Aufgrund der großen Bedeutung als Kultur-, Wirtschafts- und Industriestandort und der daraus resultierenden hohen Nachfrage nach einerseits spezialisierten und andererseits inter- und transdisziplinär ausgebildeten und hoch qualifizierten Arbeitskräften fiel die Standortwahl der Neugründung auf Linz in Oberösterreich. Mit der technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. dem Linz Institute of Technology und auch den anderen Fakultäten der Johannes-Kepler-Universität Linz, der Kunstuniversität Linz, der Anton Bruckner Privatuniversität, dem Campus Hagenberg der FH Oberösterreich sowie dem Ars Electronica Center existieren bereits vielversprechende Anknüpfungspunkte im Bereich der Digitalisierung, die hervorragend für die Bildung von Inter- und Transdisziplinarität und die Nutzung von umfassenden Synergien mit der neu zu schaffenden Universität geeignet und notwendig sind. Ein Teil dieser hochschulischen Einrichtungen wird auch in dem neu einzurichtenden Beirat vertreten sein, der die Gründungsphase der neuen Universität begleiten soll (siehe dazu § 7).

Als Standort für die neue Universität wurde Linz gewählt, weil an diesem Standort bereits andere universitäre und hochschulische Einrichtungen angesiedelt sind, mit denen Kooperationen angestrebt werden sollen. Der Universität Linz wird – gerade in der Gründungsphase – eine besondere Rolle zukommen. In der im Dezember 2021 abgeschlossenen Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz für den Zeitraum 2022 bis 2024 wurden bereits Vorhaben vereinbart, die der Zusammenarbeit mit der neuen Universität dienen sollen.

Die neue Universität soll auf Basis der verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Universitäten gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG beruhen. Damit wird sichergestellt, dass die neue Universität auf derselben verfassungsrechtlichen Basis wie die Universitäten gemäß UG, beruht und bestimmte, verfassungsrechtlich gewährte Rechte auch dieser Universität zukommen. Die neue Universität wird daher als juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, die ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllt und sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG selbst gibt.

Als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit wird die neue Universität ua. auch berechtigt sein, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein (Abs. 3).

Zu § 2 (Wirkungsbereich):

Nachdem das Institute of Digital Sciences Austria neu gegründet wird, gibt es keinen „historisch vorgefundenen und/oder entwickelten“ fachlichen Wirkungsbereich wie bei den anderen (staatlichen) Universitäten in Österrreich. Der Wirkungsbereich ist daher gesetzlich zu definieren.

Dass dies bereits im vorliegenden Gründungsgesetz für die Gründungsphase erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass erste inhaltliche und strategische Schritte bereits in den nächsten Monaten erfolgen (müssen), so zB die Wahl der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die Erarbeitung der ersten (vorläufigen) Curricula sowie die Bestellung von Professorinnen und Professoren. Diese Handlungen werden entlang des in § 2 dieses Bundesgesetzes definierten Wirkungsbereiches vorzunehmen sein.

Der fachliche Wirkungsbereich der Universität wird den Bereich Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten und interdisziplnären Verständnis umfassen. Durch die Kooperation mit anderen universitären und hochschulischen Einrichtungen soll in sämtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Disziplinen eine Interdisziplinarität in Forschung und Lehre angestrebt werden, die neue Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft anstößt und die Anwendung und das Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten auslotet. Forschungsfelder und Lehrangebote werden sich daher allen Dimensionen der Digitalisierung widmen (Abs. 1).

Für Studienangebot sowie Forschung und Lehre gelten jedoch zwei weitere Prämissen: zum einem wird gesetzlich normiert, dass die Aktivitäten der neuen Universität sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans (siehe § 12b UG) orientieren und so gewährleistet ist, dass auch die neue Universität in die strategische Planung für das gesamte österreichische Universitätswesen eingebunden sein wird. Dies bedeutet, dass auch an dieser Universität der Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan als Grundlage für die Leistungsvereinbarung dient. Zum anderen wird zu berücksichtigen sein, dass die Universität in Forschung und Lehre ein differenziertes Angebot bietet und es nicht zu Duplizierungen des Studienangebots und der Forschungsaktivitäten kommt. Darauf wird im Rahmen der zwischen dem Bund und der Universität abzuschließenden Leistungsvereinbarung zu achten sein.

Um die endgültigen Organe der Universität nicht zu präjudizieren, wird der Wirkungsbereich durch das vorliegende Gründungsgesetz nur rudimentär definiert – die endgültige Definition wird durch jenes Bundesgesetz erfolgen, mit dem die endgültige Organisation und der laufende Betrieb der neuen Universität geregelt sein wird, da die künftigen Entscheidungsträgerinnen und -träger der Universität an der Definition des Wirkungsbereiches mitwirken sollen.

Zu § 3 (Grundsätze und Aufgaben):

Grundsätze und Aufgaben der neuen Universität entsprechen jenen Grundsätzen, denen eine universitäre Einrichtung verpflichtet ist. Exemplarisch genannt werden die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen, der Lernfreiheit, der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität sowie der Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre (Abs. 1).

Ausdrücklich erwähnt werden weiters die Grundsätze der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Wie an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG wird auch für die neue Universität die grundsätzliche Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr, 153/2020, normiert, um klarzustellen, dass die an den Universitäten erreichten Standards im Bereich Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter auch an der neuen Universität zur Anwendung kommen (Abs. 2).

Die in Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben entsprechen der Gründungsphase der Universität, die in erster Linie darin bestehen, die Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität gemäß § 2 Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen (Abs. 3). Dies hat auf der Grundlage der in Abs. 1 definierten Grundsätze zu erfolgen. In der Gründungsphase ist es weiters die vorrangige Aufgabe der Universität, die Aufnahme des Regelbetriebs ab Beginn des Wintersemesters 2023/24 vorzubereiten (Abs. 4). Ausdrücklich normiert wird weiters, dass die Universität zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein internationalen Kriterien entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen hat, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie von Beginn an regelmäßige Evaluierungen dieses Leistungsspektrums vorsieht.

Zu § 4 (Rechtsaufsicht):

Als Einrichtung des Bundes unterliegt auch die neue Universität – wie die Universitäten gemäß UG – der Aufsicht des Bundes (Abs. 1).

Die in § 4 normierte Aufsicht des Bundes ist § 45 UG nachgebildet – es handelt sich demgemäß um eine Rechtsaufsicht, die die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister wahrzunehmen hat. Bei Rechtswidrigkeit einer Entscheidung eines Universitätsorgans hat eine Aufhebung dieser Entscheidung zu erfolgen (Abs.1 und 2).

Die Anwendungen der Bestimmungen über die Rechtsaufsicht ist bereits in der Gründungsphase der Universität erforderlich, da bereits in dieser Phase durch die Gründungsorgane rechtswidrige Entscheidungen getroffen werden könnten, die im Aufsichtsweg beanstandet werden können.

Ausdrücklich normiert wird die Prüfbefugnis des Rechnungshofes über die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält (Abs. 3).

Zu § 5 (Finanzierung):

In der Gründungsphase (bis zur Aufnahme des regulären Betriebes ab Beginn des Studienjahres 2023/24) erfolgt die Finanzierung der notwendigen Vorbereitungsschritte durch den Bund. Dabei sind – wie bei den Universitäten gemäß UG – die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen. Die für die Gründungsphase der Universität vorgesehenen Aufwendungen belaufen sich auf 18.400.000 EUR. Die dafür erforderlichen Bundesmittel (siehe WFA) wurden dafür bereits reserviert (Abs. 1).

Ab der Aufnahme des regulären Betriebes ab Beginn des Studienjahhres 2023/24 wird das Land Oberösterreich im Rahmen einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Finanzierung der neuen Universität beitragen, üblich ist in solchen Fällen die Zurverfügungstellung der erforderlichen baulichen Infrastruktur (siehe Universität für Weiterbildung Krems und Institute of Science and Technology Austria) (Abs. 2).

Die Mittel, die die Universität vom Bund erhält, sind – wie bei den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG – der Universität im Wege einer Leistungsvereinbarung zur Verfügung zu stellen (Abs. 3).

Zu § 6 (Gründungskonvent):

Gründungsakt für die neue Universität ist die Aufnahme der Tätigkeit durch den Gründungskonvent. Der Gründungskonvent ist jenes Organ, das in der Gründungsphase die strategischen Entscheidungen vornimmt. Die wesentlichsten Aufgaben sind in diesem Zusammenhang die Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die Erlassung einer vorläufigen Satzung und eines vorläufigen Organisationsplans sowie die Festlegung des vorläufigen Studienangebots.

Dem Gründungskonvent gehören neun Mitglieder an, die – wie die Mitglieder eines Universitätsrats – in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, den Künsten oder der Wirtschaft tätig sind und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug zum Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 einen Beitrag zur Entwicklung der Universität leisten können.

Alle neun Mitglieder des Gründungskonvents werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt, und zwar:

- zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Oberösterreich,

- drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

- zwei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

- ein Mitglied auf Vorschlag des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie

- ein Mitglied auf Vorschlag der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft.

Auch die Abberufung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen (Abs. 1).

Bei der Zusammensetzung des Gründungskonvents ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Um dies sicherzustellen, haben jene Institutionen, die das Vorschlagsrecht für mehr als ein Mitglied haben, wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.

In Abs. 2 werden die Unvereinbarkeitsgründe für die Mitgliedschaft im Gründungskonvent entsprechend jenen für die Mitgliedschaft im Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 4 UG definiert.

Erste Tätigkeit des Gründungskonvents ist die Wahl einer oder eines Vorsitzenden sowie von zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden (Abs. 3). Das Vorsitzteam (die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter) führen bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungpräsidenten die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte (Abs. 4).

Der Gründungskonvent ist für die Gründungsphase jenes Organ der Universität, das die strategischen Entscheidungen trifft und die dementsprechenden Aufgaben wahrnimmt. Zunächst hat sich der Gründungskonvent eine Geschäftsordnung zu geben (Abs. 5 Z 1). Die vermutlich wesentlichste Aufgabe des Gründungskonvents ist die ehestmögliche Bestellung einer Gründungspräsidentin oder eines Gründungspräsidenten (Abs. 5 Z 2).

Um den Bestellungsprozess zu beschleunigen, soll die Ausschreibung der Stelle der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen (§ 8 Abs. 1); das Auswahlverfahren und die Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt durch den Gründungskonvent. Von der Person der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wird der weitere Verlauf der Gründungsphase entscheidend mitbestimmt werden. Der Gründungskonvent hat auch eine Regelung für eine anlassbezogene Stellvertretung für die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten zu treffen.

Bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten führt die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents gemeinsam mit den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte (Abs. 4).

Die weiteren Aufgaben nimmt der Gründungskonvent größtenteils auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wahr. Dies entspricht dem den staatlichen Universitäten grundgelegten Prinzip von checks and balances (Abs. 5).

Aufgaben des Gründungskonvents sind die Festlegung der strategischen Grundsätze der Universität in der Gründungsphase (Abs. 5 Z 3) sowie die Erlassung einer vorläufigen Satzung (Abs. 5 Z 4) . Die Erlassung der vorläufigen Satzung hat auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten zu erfolgen. Die vorläufige Satzung hat aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Abs. 5 Z 4 jedenfalls Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung von wissenschaftlichen Stellen und deren Besetzung sowie die Rahmenbedingungen für den Studienbetrieb zu enthalten. Dies bedeutet, dass die vorläufige Satzung jedenfalls auch Bestimmungen über das Bestellungsverfahren von Professorinnen und Professoren zu enthalten hat, da davon auszugehen ist, dass bereits während der Gründungsphase Professorinnen und Professoren bestellt werden (Abs. 5). Die Bestellung selbst hat durch die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten zu erfolgen.

Die vorläufige Satzung hat ebenfalls einen vorläufigen Organisationsplan zu enthalten. Auch der vorläufige Organisationsplan ist auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten zu erlassen (Abs. 5 Z 5).

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Satzung wird die Festlegung des vorläufigen Studienangebots einschließlich der Einrichtung der betreffenden Studien sowie die Erlassung der vorläufigen Curricula sein, die ebenfalls auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgen (Abs. 5 Z 6 und 7). Mit Beginn des laufenden Betriebes ab Herbst 2023/34 soll zunächst ein PhD-Doktoratsstudium eingerichtet werden (Abs. 5).

Die Mitglieder des Gründungskonvents erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist (Abs. 6).

Die Vergütungen für die Mitglieder des Gründungskonvents werden in rechtlicher Hinsicht wie die Vergütungen der Mitglieder der Universitätsräte gemäß § 21 UG zu behandeln sein. Für diese gilt, dass sie seit einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 2015 nicht mehr als Funktionsgebühr gemäß § 29 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, sondern als selbständige Einkünfte gemäß § 22 EStG zu betrachten sind[1].

In der Gründungsphase der neuen Universität werden die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Universität Linz durchgeführt, die die dafür benötigten finanziellen Mittel aus den Mitteln gemäß § 12 Abs. 10 UG erhält. Bei den Mitteln gemäß § 12 Abs. 10 UG handelt es sich um jene Mittel, die die Bundesministerin oder der Bundesminister in einer Höhe von bis zu 2 vH des Gesamtbetrages der den Universitäten in einer Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Mittel für besondere Finanzierungserfordernisse einbehalten kann. Die Erfordernisse für die neu zu errichtende Universität wurden bereits bei der seinerzeitigen Festlegung des Gesamtsbetrages gemäß § 12 Abs. 2 UG berücksichtigt. Der Gesamtbetrag ist den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung zu stellen. Da die neue Universität in engster Kooperation mit den bestehenden Universitäten am Standort errichtet und betrieben werden soll, wird die Universität Linz in der Gründungsphase der neuen Universität einbezogen und im Wege der Leistungsvereinbarung mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet.

Zu § 7 (Beirat für die Gründungsphase):

Um die Einbettung der neuen Universität einerseits in das bereits vorhandene Angebot in Forschung und Lehre im Raum Linz zu gewährleisten, aber auch um das zukünftige Lehr- und Forschungsspektrum der neuen Universität mit dem der (anderen) technischen Universitäten in Östereich abzustimmen, wird für die Gründungsphase der Universität ein Beirat eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die neue Universität bei der Entwicklung des Studienangebots und der Forschungsschwerpunkte zu beraten und zu unterstützen. Die Einrichtung des Beirats soll aber auch gewährleisten, dass der spezielle Fokus der neuen Universität in Forschung und Lehre, die Digitalisierung und die digitale Transformation, mit dem Leistungsangebot der anderen universitären und hochschulischen Einrichtungen in Linz und ganz Österreich bestmöglich verknüpft wird. So sollen ua. auch mögliche Kooperationen in Forschung und Lehre ausgelotet und initiiert werden.

In diesem Beirat werden Personen aus universitären und hochschulischen Einrichtungen im Raum Linz sowie der Technischen Universitäten in Österreich vertreten sein. Weiters wird auch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt sein, ein Mitglied in den Beirat zu entsenden (Abs. 1).

Abs. 2 normiert, dass der Beirat aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählt.

Die Einrichtung dieses Beirats wird seinen Zweck nur erfüllen können, wenn es einen regelmäßigen Austausch zwischen dem Gründungskonvent und dem Beirat gibt. Weiters hat der Beirat das Recht, zu ausgewählten Entscheidungen und Unterlagen (strategische Grundsätze in der Gründungsphase, vorläufige Satzung, vorläufiger Organisationsplan, vorläufiges Studienangebot und Einrichtung dieser Studien, vorläufige Curricula) gegenüber dem Gründungskonvent in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Gründungskonvent den Beirat von sich aus entsprechend informiert bzw. die betreffenden Unterlagen übermittelt (Abs. 3).

Zu § 8 (Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident):

Um den Bestellungsprozess zu beschleunigen, soll die Ausschreibung der Stelle der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen (Abs. 1). Zur Ausschreibung sind das Land Oberösterreich, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft anzuhören. Die Ausschreibung hat auf internationaler Ebene zu erfolgen und insbesondere Personen zu berücksichtigen, die im Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 spezielle Kenntnisse aufweisen und die für den Gründungsprozess der Universität erforderlichen Qualifikationen mitbringen. Auswahl und Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgen durch den Gründungskonvent. Aus diesem Grund sind die Bewerbungen auch an den Gründungskonvent zu richten.

Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Rechtstechnisch betrachtet handelt es sich bei dieser Bestellung um einen Beschluss des Gründungskonvents – und nicht um eine Wahl. Die vierjährige Funktionsperiode bedeutet, dass die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident auch noch während des Übergangs von der Gründungsphase in den Vollbetrieb die Universität leiten wird. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Wissenschafterin oder ein Wissenschafter mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems, spezieller Kompetenz im Wirkungsbereich der Universität (§ 2) und Kenntnissen und Fähigkeiten zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden. Damit wird – im Unterschied zum UG – klargestellt, das es sich bei der Person der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten um eine Wissenschafterin oder einen Wissenschafter handeln muss. Weiters wird ausdrücklich gefordert, dass diese Person über nachweisbare Kompetenzen im Wirkungsbereich der Universität verfügen muss (Abs. 2).

Die Stelle der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten ist international auszuschreiben, die Bewerberinnen und Bewerber sind einem, internationalen Standards entsprechenden Auswahlverfahren zu unterziehen. Die bestgeeignete Person ist schließlich vom Gründungskonvent zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten zu bestellen. Von der Person der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wird der weitere Verlauf der Gründungsphase entscheidend mitbestimmt werden.

Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Ihr oder ihm kommt subsidiäre Allzuständigkeit zu, dh. sie oder er nimmt alle Aufgaben war, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs (also dem Gründungskonvent) fallen (Abs. 3).

In Abs. 3 werden der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten folgende Aufgaben demonstrativ zugeordnet:                Vorbereitung des operativen Betriebs der Universität, Erstattung von Vorschlägen für eine vorläufige Satzung sowie einen vorläufigen Organisationsplan, die in der Folge vom Gründungskonvent zu erlassen sind, die Erstattung von Vorschlägen für die Curricula unter Heranziehung fachlich und didaktisch geeigneter Personen, die Curricula selbst sind vom Gründungskonvent zu erlassen. Weiters hat die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident Lehraufträge zu erteilen sowie sämtliche Arbeits- und Werkverträge (darunter fallen auch die Arbeitsverträge mit den Professorinnen und Professoren) abzuschließen (Abs. 3).

Eine wesentliche Aufgabe der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wird die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe der Universität sein (siehe § 10). Aufgabe dieser GmbH soll es ein, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität weitestgehend von Verwaltungsaufgaben zu entlasten.

Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden (Abs. 4). Dies entspricht den Abberufungsgründen des UG.

Zu § 9 (Lehre und Studien):

Die neue Universität ist grundsätzlich berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten. Der Umfang der an der neuen Universität einzurichtenden Studien ist analog zu den Regelungen des UG in ECTS-Anrechungspunkten (Bachelor- und darauf aufbaudende Masterstudien) bzw. in Jahren (Doktoratsstudien) bemessen (Abs. 1).

Die Einrichtung von Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien wird ab Beginn des Studienjahres 2023/2024 sukzessive erfolgen. Zunächst soll jedoch ab dem Beginn des Wintersemesters 2023/24 ein Doktoratsstudium in Form eines PhD-Doktoratsstudiums angeboten werden. Weiters hat die Konzeptgruppe vorgeschlagen, für die einzurichtenden Bachelorstudien in den ersten drei Semestern eine gemeinsame erste Studienphase vorzusehen.

Den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien sind nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die dem fachlichen Wirkungsbereich der Universität entsprechenden im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder Doktoratsgrade zu verleihen (Abs. 2). Die zu verleihenden akademischen Bachelor-, Master- oder Doktoratsgrade sind daher zunächst im jeweiligen Curriculum zu spezifizieren. Die akademischen Grade haben aber jedenfalls der fachlichen Ausrichtung des jeweiligen Studiums zu entsprechen.

Ein wesentlicher Unterschied zu den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG wird sein, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden privatrechtlicher Natur sein sollen (Abs. 3). Damit werden im Bereich des Studienrechts neue Wege beschritten, die nach dem Vorbild der Fachhochschulen auf dem Privatrecht beruhen und daher offener und projektorientierter sein werden. Die Gründung einer neuen Universität soll ja gerade die Erprobung umfassender Neuerungen im universitären Bereich möglich machen.

Die Curricula für die einzurichtenden Studien werden vom Gründungskonvent auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erlassen. Es handelt sich dabei um vorläufige Curricula, die die endgültig zuständigen Organe der Universität nicht binden sollen. Aus diesem Grund treten die vorläufigen Curricula mit Ablauf des 30. September 2025 wieder außer Kraft. Es wird jedoch eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die jene Studierenden, die bis zum 30. September 2025 zu einem Studium zugelassen werden, berechtigt, dieses Studium ab dem 1. Oktober 2025 innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen (Abs. 4).

Auch an der neuen Universität wird – wie an den Universitäten gemäß UG sowie an den anderen österreichischen Hochschulen – eine Vertretung der Studierenden eingerichtet, die die Teilhabe der Studierenden in den Organen der neuen Universität umfasst. Aus diesem Grund wird in Abs. 5 normiert, dass die an der Universität zugelassenen Studierenden ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, sind. Da die Festlegung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft üblicherweise durch das HSG erfolgt, wird dies mit der nächsten Änderung im HSG klargestellt.

Ebenso wird es einen Katalog an Rechten für Studierende geben. Dies wird durch jenes Bundesgesetz erfolgen, mit dem die endgültige Organisation sowie der laufende Betrieb für die neue Universität geregelt wird.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ordentliche Studierende der neuen Universität aufgrund von § 3 Abs. 1 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, berechtigt sind, eine Studienförderung gemäß StudFG zu erlangen. Gemäß dieser Bestimmung können ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten – und um eine solche handelt es sich bei der neuen Univeristät – eine Studienförderung erhalten.

Insbesondere auch für Studierende aus dem Ausland wird eine davon gesonderte Förderung vorgesehen werden, die durch Richtlinien der neuen Universität geregelt sein wird. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind bereits vorgesehen.

Zu § 10 (GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe):

§ 10 regelt die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die der Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe der Universität dient. An dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung können sich nur Universitäten und andere Hochschulen beteiligen (Abs. 1). Durch diese Konstruktion wird es beispielsweise ermöglicht, dass die neue Universität und die Universität Linz Teile ihrer Verwaltung und ihrer Services in ressourcenschonender Weise gemeinsam führen.

Die GmbH ist mit dem für die Gründung einer GmbH erforderlichen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals hat derzeit mindestens 35 000 EUR zu betragen (Abs. 2).

Zur Leitung dieser GmbH ist von der Gründungspräsidentin oder vom Gründungspräsidenten eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen, die oder der aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Abs. 3 gleichzeitig die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung ausübt. Dies betrifft jedoch ausschließlich die Leitung der Verwaltung der neuen Universität, nicht der der Universität Linz oder der anderen beteiligten Universitäten.

Zu § 11 (Personal):

Für Arbeitsverhältnisse zur neuen Universität soll – wie an den staatlichen Universitäten, an den Fachhochschulen sowie an den Privatuniversitäten – das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, gelten (Abs. 1). Keine Anwendung wird allerdings der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten finden. Die neue Universität wird daher auch nicht Mitglied des Dachverbandes sein (Abs. 3). Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Universität eine eigene kollektivvertragliche Regelung über ihre Arbeitsbedingungen oder Betriebsvereinbarungen abschließt.

Die an der neuen Universität beschäftigten Lehrenden sollen jedoch im Hinblick auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, dieselben Privilegien genießen wie die Lehrenden an österreichischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 (Abs. 2).

Die Regelung über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch jenes Bundesgesetz erfolgen, mit dem die endgültige Organisation sowie der laufende Betrieb für die neue Universität geregelt wird.

Zu § 12 (Sonderbestimmungen):

Diese Bestimmung normiert die für die neue Universität und die von ihr gegründeten Gesellschaften geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich:

           1. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (Abs. 1),

           2. der abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen (Abs. 2),

           3. der abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen betreffend Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer (Abs. 3).

Die Universität und die GmbH gemäß § 10 sind ertragsteuerlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.

In Abs. 4 wird hinsichtlich der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung normiert, dass der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Abs. 5 regelt, dass die Universität und die von ihr errichteten Gesellschaften dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) unterliegen.

Zu § 13 (Vollziehung und Verweisungen):

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechend ihren Zuständigkeiten betraut (Abs. 1).

Abs. 2 normiert, dass die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung gelten.

Zu § 14 (Inkrafttreten):

Dieses Bundesgesetz soll mit 1. Juli 2022 in Kraft treten. Mit dem vorliegenden Gründungsgesetz sollen jene rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die für den Vorbereitungsprozess für die Errichtung der Universität unbedingt erforderlich sind und die die neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Gründung einer Service-GmbH, Lehre und Studien, Personal etc.).

Erst in einem zweiten Schritt sollen mit einem weiteren Bundesgesetz die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den laufenden Betrieb geschaffen werden. Dieses Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten um sicherzustellen, dass die Aufnahme des Betriebes der neuen Universität ab Beginn des Studienjahres 2023/24 auf der erforderlichen rechtlichen Basis steht.

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Gründungsgesetz außer Kraft treten.



[1] Siehe Alexander ENZINGER/Irina PRINZ in taxlex März 2016/03, S. 72 bis 75.