Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, ist in österreichisches Recht umzusetzen.

 

Ziel(e)

Ziel der Richtlinie (EU) 2019/2161 ist die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher und die Stärkung der Verbraucherrechte. Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Änderungen in folgenden Richtlinien:

- Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18.3.1998 S. 27-31 (im Folgenden "Preisangaben-RL");

- Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005 S. 22-39 (im Folgenden "UGP-RL").

Die neuen Vorgaben in der Preisangaben-RL werden im Preisauszeichnungsgesetz – PrAG, BGBl. Nr. 146/1992, jene der UGP-RL im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, umgesetzt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Regelungen für Preisermäßigungen im PrAG: Angabe des vorherigen niedrigsten Preises bei Rabatten in Beträgen oder in Prozenten betreffend Sachgüter, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal angewendet wurde.

2. Dual Quality: Idente Vermarktung einer Ware in mehreren Mitgliedstaaten trotz wesentlicher Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren wesentlichen Merkmalen als irreführende Geschäftspraktik.

3. Änderungen bei den Informationspflichten: Entfall der Informationspflicht im Zusammenhang mit Verfahren zum Umgang mit Beschwerden in der Werbephase; Erweiterung der Informationspflichten auf Online-Marktplätzen; Informationspflichten hinsichtlich "Rankings" und Verbraucherbewertungen.

4. Individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher: Bei Schädigung durch unlautere Geschäftspraktiken.

5. Sanktionen: Geldstrafen von bis zu 4% des Jahresumsatzes des Unternehmers bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension im Rahmen von koordinierten Aktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1.

6. Erweiterung des Anhangs zum UWG: Neue Verbotstatbestände im Zusammenhang mit Verbraucherbewertungen sowie dem Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, insbesondere Kultur- und Sportveranstaltungen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

1. Verhängung von Geldstrafen nach §§ 22 und 23 UWG:

§ 22 Abs. 1 UWG sieht vor, dass Verletzungen von Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können. Dies aber nur dann, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder einem weitverbreiteten Verstoß mit Unionsdimension nach Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 handelt. Es ist vorgesehen, dass eine solche Geldstrafe nach dem VStG verhängt werden kann. Für sämtliche Materien der Verordnung (EU) 2017/2394 wurden in den letzten elf Jahren nur zwei Fälle an die österreichischen Gerichte herangetragen, die auch Materien außerhalb des BMDW und demnach alle nach dem Verbraucherbehördenkooperationsgesetz – VBKG, BGBl. I Nr. 148/2006, zuständigen Behörden betroffen haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein solches Verfahren selten eingeleitet wird (umgerechnet nur ein Fall pro zehn Jahre).

2. Individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher:

Durch die Schadenersatzansprüche in § 16 UWG könnte ein gewisser Mehraufwand für die Gerichte entstehen, der jedoch nur schwer bezifferbar ist. Auch in der Vergangenheit waren individuelle Rechtsansprüche für Verbraucher nach dem UWG nicht ausdrücklich ausgeschlossen, jedoch liegen bislang nur zwei Entscheidungen des OGH zum Thema Schadenersatz von Verbrauchern bei unlauteren Geschäftspraktiken vor.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

1. Unternehmer müssen bei der Auszeichnung von Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bei Sachgütern in Zukunft gemäß § 9a PrAG auch den vorherigen niedrigsten Preis, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal angewendet wurde, angeben. Dies wird zu einem gewissen Mehraufwand für Unternehmer führen, der sich allerdings insofern in Grenzen halten wird, als der vorherige Preis ohnehin bekannt sein sollte.

2. Durch die Festschreibung von Dual Quality als irreführende Geschäftspraktik (§ 2 Abs. 3 Z 2 UWG) werden Vermarktungsstrategien in verschiedenen Mitgliedstaaten in Hinkunft besser abzustimmen sein.

3. Unternehmer und Online-Marktplätzen entsteht durch die erweiterten Informationspflichten in § 2 Abs. 6, 6a und 6b UWG ein gewisser Mehraufwand. Dieser wird jedoch dadurch begrenzt, als beispielsweise Erklärungen von Dritten sowie Verbraucherbewertungen von Unternehmern bzw. dem Online-Marktplatz nicht inhaltlich zu prüfen, sondern nur zu veröffentlichen sind.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, soweit die Umsetzung in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 235962953).