Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

Sicherheitsmanagement

§ 5. (1) Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, werden folgende Instrumente vorgesehen:

           1. Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;

           2. Straßenverkehrssicherheitsaudit;

           3. Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit;

           4. Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung;

           5. Unfallkostenrechnung;

           6. Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.

Der Ausdruck „transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebene Straßennetz.

Sicherheitsmanagement

§ 5. (1) Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen werden folgende Instrumente vorgesehen:

           1. Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,

           2. Straßenverkehrssicherheitsaudit,

           3. netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,

           4. Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung,

           5. Unfallkostenrechnung und

           6. Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.

(2) Die in Abs. 1 genannten Instrumente gelten nicht für Tunnel, die dem Geltungsbereich des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Europäische Kommission über Änderungen (Aufnahme oder Auflassung von Straßenzügen) in der Liste des Bundesstraßennetzes, welche an die Europäische Kommission übermittelt wurde, zu informieren. Die in Abs. 1 genannten Instrumente gelten nicht für Straßen in Tunneln, die dem Geltungsbereich des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

(3) und (4)…

(3) und (4) …

(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) führt mindestens alle drei Jahre eine netzweite, abschnittsweise Straßenverkehrssicherheitsanalyse des gesamten in Betrieb befindlichen Straßennetzes, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, durch. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse besteht aus

 

 

           1. einer Einstufung der Sicherheit des untersuchten Straßennetzes unter Berücksichtigung des Potenzials für die Senkung der Unfallkosten und

 

 

 

           2. einer Prioritätenreihung jener Straßenabschnitte, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten hat, unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Faktoren wie Unfallgeschehen, Verkehrsaufkommen und Verkehrsart.

Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) setzt nach Durchführung eines Lokalaugenscheins unfallverhütende Maßnahmen an jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, vorrangig unter Berücksichtigung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Maßnahmen. Für die Durchführung des zuvor erwähnten Lokalaugenscheins ist ein Expertenteam zu bestellen, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite eine Aufstellung der Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit.

(5) Durch die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß Abs. 1 Z 3 wird das Risiko von Unfällen und deren Schweregrad bewertet. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) führt mindestens alle fünf Jahre eine netzweite, abschnittsweise Straßenverkehrssicherheitsbewertung des gesamten in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes durch. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung besteht aus

           1. einer Einstufung der Sicherheit des untersuchten Bundesstraßennetzes unter Berücksichtigung der Entwurfsmerkmale (Sicherheitseinschätzung) der Straße und des Potentials für die Senkung der Unfallkosten in mindestens drei Kategorien und

           2. einer Prioritätenreihung jener Straßenabschnitte, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur das größte Potential für die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten hat.

Die Ergebnisse der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind entweder durch gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen oder durch direkte Abhilfemaßnahmen weiterzuverfolgen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite eine Aufstellung der Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Sicherheitseinordnung des gesamten bewerteten Bundesstraßennetzes vorzulegen.

(6) Die Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind periodisch wiederkehrende Überprüfungen der in Betrieb befindlichen Bundesstraßen einschließlich etwaiger Baustellen zur Feststellung von Sicherheitsdefiziten und Gefahrenpotentialen, die zu ihrer Behebung Maßnahmen erfordern. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat jährlich einfache Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen und mindestens alle zehn Jahre vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Falle des Neubaus von Bundesstraßen sind vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen erstmals innerhalb von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.

(6) Die Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind periodische Überprüfungen der in Betrieb befindlichen Bundesstraßen einschließlich etwaiger Baustellen zur Feststellung von Sicherheitsdefiziten und Gefahrenpotentialen, die zu ihrer Behebung Maßnahmen unter Berücksichtigung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses erfordern. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat jährlich einfache Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen und mindestens alle zehn Jahre gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Falle des Neubaus von Bundesstraßen sind gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen erstmals innerhalb von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung ein Expertenteam, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen von Straßenabschnitten, die an unter die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, ABl. Nr. L 167 vom 30.04.2004 S. 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 201 vom 07.06.2004 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 S. 14, fallende Straßentunnel angrenzen, sind mindestens alle sechs Jahre gemeinsam mit der für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Stelle durchzuführen.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

§ 5a. (1) und (2) …

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

§ 5a. (1) und (2) …

(3) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. Nachweise über die Ausbildung und praktische Erfahrung gemäß Abs. 2 Z 1 und über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sowie

           2. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.

(3) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. Nachweise über die Ausbildung und praktische Erfahrung gemäß Abs. 2 Z 1 und über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sowie

           2. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.

(4) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.

(4) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.

(5) Ein zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 20 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren fortzubilden, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat.

(5) Ein zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 20 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in einem Fortbildungslehrgang gemäß § 5c Abs. 4 fortzubilden, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat.

(6) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre

           1. die vorgeschriebene Fortbildung absolviert hat und

           2. zumindest zwei Straßenverkehrssicherheitsaudits oder vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen in fachlich korrekter Weise durchgeführt hat.

(6) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre

           1. die vorgeschriebene Fortbildung absolviert hat und

           2. zumindest zwei Straßenverkehrssicherheitsaudits oder gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen in fachlich korrekter Weise durchgeführt hat.

(7) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Dem Antrag auf Verlängerung sind anzuschließen:

           1. Nachweise über die absolvierte Fortbildung und über die durchgeführten Straßenverkehrssicherheitsaudits bzw. vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen sowie

           2. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung.

(7) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag auf Verlängerung sind anzuschließen:

           1. Nachweise über die absolvierte Fortbildung und über die durchgeführten Straßenverkehrssicherheitsaudits bzw. gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen sowie

           2. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung.

(8) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen. Wird eine Verlängerung nicht erlangt, so kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats ein neuer Antrag gemäß Abs. 3 gestellt werden; der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 muss in diesem Fall wiederholt werden.

(8) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen. Wird eine Verlängerung nicht erlangt, so kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats ein neuer Antrag gemäß Abs. 3 gestellt werden; der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 muss in diesem Fall wiederholt werden.

(9) bis (11) …

(9) bis (11) …

Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten

§ 5b. (1) …

Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten

§ 5b. (1) …

(2) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           2. eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1,

           3. Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 und

           4. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.

Die in Z 1 bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(2) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           2. eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1,

           3. Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 und

           4. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.

Die in Z 1 bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.

(3) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.

(4) …

(4) …

(5) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(5) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.

(6) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.

(7) …

(7) …

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 5c. (1) …

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 5c. (1) …

(2) Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Abs. 3 können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Abs. 3 können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:

           1. Straßenplanung,

           2. Unfallanalyse,

           3. menschliches Verhalten im Straßenverkehr,

 

           4. Straßenausrüstung,

           5. Auditbericht und

 

           6. praktisches Auditbeispiel.

Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken.

(3) In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:

           1. Straßenplanung,

           2. Unfallanalyse,

           3. menschliches Verhalten im Straßenverkehr,

           4. Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern,

           5. Straßenausrüstung,

           6. Prüfberichterstellung (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung) und

           7. praktisches Auditbeispiel.

Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken.

 

(4) In einem Fortbildungslehrgang für zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen Aktualisierungen und Entwicklungen der Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsschwerpunkten zu vermitteln. Der Fortbildungslehrgang muss unter Berücksichtigung des Schutzes von ungeschützten Verkehrsteilnehmern mindestens zwei Themenbereiche der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsschwerpunkte umfassen.

(4) Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 geeignet, wenn sie

           1. über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal verfügt,

           2. Lehrgänge gemäß Abs. 3 anbietet und

           3. über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(5) Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 geeignet, wenn sie

           1. über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal verfügt,

           2. Lehrgänge gemäß Abs. 3 anbietet und

           3. über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

Verordnungsermächtigungen

§ 5d. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

           1. Ablauf und maßgebliche Elemente und Aspekte der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,

           2. Ablauf und maßgebliche Kriterien des Straßenverkehrssicherheitsaudits,

           3. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Art der Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,

           4. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen,

           5. die erforderliche fachliche Qualifikation der Straßenverkehrssicherheitsgutachter und

           6. Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5a Abs. 5 und § 5c Abs. 3.

Verordnungsermächtigungen

§ 5d. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

           1. Ablauf und maßgebliche Elemente und Aspekte der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,

           2. Ablauf und maßgebliche Kriterien des Straßenverkehrssicherheitsaudits,

           3. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Art der Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,

           4. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen,

           5. die erforderliche fachliche Qualifikation der Straßenverkehrssicherheitsgutachter und

           6. Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5a Abs. 5 und § 5c Abs. 3 und 4.

Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften

§ 34. (1) bis (12) …

Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften

§ 34. (1) bis (12) …

 

(13) Die §§ 5 Abs. 1, 2, 5 und 6, 5a Abs. 3 bis 8, 5b Abs. 2, 3, 5 und 6, 5c Abs. 2 bis 6, 5d und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Die erste netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 ist bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen.

           2. Der Europäischen Kommission ist der erste Bericht über die Sicherheitseinordnung des gesamten gemäß § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 bewerteten Netzes bis spätestens 31. Oktober 2025 vorzulegen.

           3. § 5c Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 gilt für Straßenverkehrssicherheitsgutachter, die ihre Ausbildung ab 17. Dezember 2024 absolvieren.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 37. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

           1. Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008, S. 59,

           2. Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 37. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

           1. Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 59, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1936 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 1;

           2. Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S. 1.

Artikel 2

Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes

Aufgaben der Tunnel-Verwaltungsbehörde

§ 3. (1) bis (4) …

Aufgaben der Tunnel-Verwaltungsbehörde

§ 3. (1) bis (4) …

(5) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat wiederkehrend Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Tunnel mit dessen Bestimmungen und dem Stand der Technik in Einklang stehen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Inspektionen eines Tunnels dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Bericht festzuhalten.

(5) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat wiederkehrend Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Tunnel mit dessen Bestimmungen und dem Stand der Technik in Einklang stehen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Inspektionen eines Tunnels dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Bericht festzuhalten. Ebenso hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde an gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.

 

(5a) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen für einzelne Inspektionen gemäß Abs. 5 oder für Teilaufgaben solcher Inspektionen ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Ein beigezogener Sachverständiger muss über die zur Durchführung einer Inspektion oder ihrer Teilaufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Der Sachverständige muss vom Tunnel-Manager funktional und wirtschaftlich unabhängig sein. Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …