Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Mit der 22. FSG-Novelle wird der Entschließung des Verkehrsausschusses vom 10.12.2020 nachgekommen, wonach der Antrag 979/A betreffend Gebührenbefreiung bei der Verlängerung von befristeten Lenkberechtigungen einer Begutachtung unterzogen werden soll. Gleichzeitig werden einige aktuelle und dringend notwendige Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen (Wahlrecht der örtlich zuständigen Behörde in Verlängerungs- und Umschreibungsverfahren, Löschungsfristen im Führerscheinregister und bei der Fahrprüfungsverwaltung, etc.).
II. Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):
Aufgrund einer Entschließung des parlamentarischen Verkehrsausschusses vom 10.12.2020 soll der bereits früher eingebrachte parlamentarische Antrag 979/A, der eine Gebührenbefreiung für Verlängerung von befristeten Lenkberechtigungen vorsieht, einer Begutachtung unterzogen werden. Da der Entschließungsantrag die vorherige Einbindung der Länder vorsieht, wurde die Thematik mit den Ländern bereits im Vorfeld schriftlich abgeklärt und auch das BMF und BMI eingebunden. In den von sieben Ländern und dem BMI eingelangten Antworten hat sich herausgestellt, dass sich die Mehrzahl der Länder eine Gebührenbefreiung bei Verlängerungen von befristeten Lenkberechtigungen vorstellen können, aber nicht in Fällen einer (selbst verschuldeten) Befristung aufgrund von Alkohol- oder Suchtmittelvorfällen oder –missbrauch. Die im Entschließungsantrag vorgesehene zusätzliche Befreiung vom Kostenersatz für die Herstellung des Führerscheindokumentes, die von den Behörden zu bezahlen sind, wurde hingegen einhellig abgelehnt und ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Vorschlages.
Eine einigermaßen klare und vollziehbare Trennung der Fälle, in denen die Gebührenbefreiung gerechtfertigt ist von jenen, bei denen das nicht der Fall ist, erscheint jedoch kaum möglich. Zum Anknüpfungspunkt „selbst verschuldet“ ist zu bemerken, dass verschiedene Krankheitsbilder oder eine körperliche Einschränkung (z.B. aufgrund Freizeitunfall) teils ebenfalls als „selbst verschuldet“ angesehen werden könnten. Ein bloßes Abstellen auf Befristungen aufgrund von Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss führt ebenfalls zu Problemen, etwa in jenen Fällen in denen mehrere Erkrankungen vorliegen und ausschlaggebend für die Befristung sind. Außerdem ist es durchaus möglich, dass gewisse Krankheitsbilder in dem einen Fall mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch im Zusammenhang stehen, in anderen Fällen (völlig unverschuldet) nicht. Eine Abgrenzung wie von Länderseite vorgeschlagen, wird daher nur in den wenigsten Fällen eindeutig ausfallen, sondern zu zahlreichen zu klärenden Einzelfällen und Diskussionen mit Antragstellern führen. In Abwägung dessen ist eine Änderung des Status quo in Form einer vollständigen Gebührenbefreiung zu bevorzugen. In dem nun vorgeschlagenen neuen Abs. 2a wird – der Entschließung entsprechend – ein Vorschlag für eine vollständige Befreiung von Gebühren in Fällen der Verlängerung befristeter Lenkberechtigungen unterbreitet. Für die Festlegung der Höhe des erwähnten Kostensatzes soll die gleiche Regelung wie für die regelmäßigen Verlängerungen von Klasse C und D gelten, weshalb die Verordnungsermächtigung des § 17a Abs. 2 letzter Satz auch an dieser Stelle aufzunehmen ist.
Zu den Z 2, 4 und 6 (§ 8 Abs. 3a, § 15 Abs. 1 und § 23 Abs. 3b):
Im Zuge der Verwaltungsreform des Jahres 2006 wurde die Frage der Behördenzuständigkeiten im Führerscheinwesen neu und übersichtlich gestaltet. Danach sollte generell für „Positivverfahren“ (Erteilung, Ausdehnung der Lenkberechtigung, Verlängerung, Duplikate, Umschreibung ausländischer Lenkberechtigungen) ein bundesweites freies Wahlrecht der örtlich zuständigen Behörde gelten. Für „Negativverfahren“ (Entziehungen, Anordnungen von Nachschulungen etc.) sollte es bei der Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde bleiben. Dies wurde seitdem auch in dieser Art und Weise im Behördenalltag so gehandhabt. Nunmehr gibt es einige aktuelle Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG-AV-212/001-2020 vom 30.9.2020, LVwG-AV-724/001-2020 vom 15.10.2020 und LVwG-AV-774/001-2020 vom 4.11.2020), die dieses System in Frage stellen. Es ist daher das freie Behördenwahlrecht in drei Fällen ausdrücklich einzufügen (bei der Verlängerung der Lenkberechtigung, bei der Duplikatausstellung und bei der Umschreibung ausländischer Nicht-EWR-Lenkberechtigungen) um sicherzustellen, dass es bei der bisherigen bewährten und 2006 beabsichtigten Vorgangsweise bleibt.
Zu Z 3 (§ 11a Abs. 6):
Es hat sich herausgestellt, dass die zweiwöchige Frist für die Löschung der Daten der theoretischen Fahrprüfung zu kurz ist, da das Vorhandensein dieser Daten für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen theoretischen Fahrprüfung erforderlich ist. Gemäß § 11 Abs. 6 zweiter Satz ist die theoretische Fahrprüfung aber 18 Monate lang gültig, weshalb die Löschungsverpflichtung auf diese Frist abzustellen ist. Überdies wird klargestellt, dass nach Ablauf der 18-monatigen Frist eine Löschung vorzunehmen ist und zwar automationsunterstützt, d.h. ohne aktive Handlungen der jeweiligen Fahrschule.
Zu Z 5 (§ 17 Abs. 2):
Die derzeitige Löschungsverpflichtung („mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die logische Löschung erfolgte“) führt zu der nicht wünschenswerten Konsequenz, dass Daten, die etwa Ende Dezember logisch gelöscht werden, nur wenige Tage später (mit Jahresende) auch physisch gelöscht werden. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb nunmehr eine gleichartige Löschungsverpflichtung für alle Daten geschaffen wird, nämlich ein Jahr nach der logischen Löschung der jeweiligen Daten soll auch deren physische Löschung erfolgen.
Zu Z 7 (§ 41 Abs. 15):
Es ist klarzustellen, dass die Gebührenbefreiung des § 8 Abs. 2a auch für jene Fälle gelten soll, in denen die Verlängerung der Lenkberechtigung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung beantragt wurde.
Zu Z 8 (§ 43 Abs. 33):
Die Bestimmungen dieser Novelle treten alle am 1. August 2022 in Kraft.
Zu Z 9 (§ 44 Abs. 4):
Die gebührenrechtliche Vollzugsklausel für das BMF ist um die Bestimmung des § 8 Abs. 2a zu ergänzen.