22. Novelle des Führerscheingesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Personen mit befristeten Lenkberechtigungen müssen für jede Verlängerung der Lenkberechtigung neben den Kosten für ärztliche Gutachten auch die Verfahrenskosten in der Höhe von 49,50 Euro bezahlen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung dieser Personengruppe darstellt. Dies erscheint vor allem deshalb nicht gerechtfertigt und stellt eine Ungleichbehandlung dar, weil das FSG für die regelmäßigen 5-jährigen (ab 60: 2-jährigen) Verlängerungen der Lenkberechtigungsklassen C und D eine Gebührenbefreiung (wie nun in § 8 Abs. 2a vorgeschlagen) vorsieht.
Ziel(e)
Gleichstellung aller Lenkberechtigungsklassen hinsichtlich der Gebührenbefreiung bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Schaffung einer Gebührenbefreiung auch für andere Klassen – gleichlautend wie jene für die Klassen C und D
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die parlamentarische Entschließung 120/E vom 10.12.2020 betreffend Prüfung des Gesetzesvorschlages 979/A wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dazu aufgefordert eine allgemeine Gebührenbefreiung für die Verlängerung von Lenkberechtigungen im Rahmen einer Begutachtung zur Diskussion zu stellen.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen stellen sich wie folgt dar:
Der betroffene Personenkreis umfasst etwa 20.000 Personen/Jahr, die die Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung beantragen. Die Gebühr für die Verlängerung beträgt aktuell 49,50 Euro. Abzüglich des Kostenersatzes für die Herstellung der Führerscheinkarte in der Höhe von derzeit 12,40 Euro (der ja bestehen bleibt) ergibt die Umsetzung dieser Maßnahme eine Entlastung dieser Personengruppe von 37,10 Euro pro Fall oder insgesamt 742.000 Euro/Jahr bundesweit.
Diese 742.000 Euro treten als Mindereinnahmen bei den Gebietskörperschaften zu Tage.
Infolge der Aufteilung der Gebühren in § 14 TP 16 des Gebührengesetzes entfallen davon 598.000 Euro (29,90 Euro x 20.000) auf den Bund (BMF) und 144.000 Euro (7,20 Euro x 20.000) auf die Länder (+BMI). Die Aufteilung der 144.000 Euro bezieht sich etwa zu 2/3 (96.000 Euro) auf die Länder und zu 1/3 (48.000 Euro) auf das BMI.
Der Betrag von 7,20 Euro ergibt sich durch den im Gebührengesetz vorgesehenen Behördenanteil (Länder, BMI) von 19,60 Euro abzüglich des Kostenersatzes von 12,40 Euro, der diesen nach wie vor verbleibt.
Die im Gesetzesantrag 979/A vorgesehene zusätzliche Befreiung vom Kostenersatz ist hingegen nicht in den Novellierungsentwurf aufgenommen worden, da diese Kosten für die Herstellung des Führerscheindokumentes den Behörden vom produzierenden Unternehmen tatsächlich in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vorabeinbindung von Ländern und BMI hat sich bereits herausgestellt, dass ein Verzicht auf den Kostenersatz von diesen ausnahmslos abgelehnt wird. Überdies ergäbe ein solcher Verzicht wiederum eine Ungleichbehandlung mit der Gruppe der C- und D-Lenkberechtigungen, da von diesen der Kostenersatz zu bezahlen ist.
Die Regelungen betreffend die Zuständigkeit sind aufkommensneutral, da sie nur eine legistische Klarstellung darstellen. Seit 2006 wird im Behördenalltag in dieser Art und Weise verfahren, d.h. diese Regelungen stellen keine Änderungen der geltenden Behördenpraxis dar.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Unionsrecht wird nicht tangiert
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
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