1534 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 2022, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU‑Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU‑Meldepflicht-Gesetz und das EU‑Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 10

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Artikel 11

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 12

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Artikel 13

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Artikel 14

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 15

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Artikel 16

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Artikel 18

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Artikel 19

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 20

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 21

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 22

Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes

Artikel 23

Änderung des EU-Meldepflicht-Gesetzes

Artikel 24

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 25

Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG)

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 35 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu 3 000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu.“

b) In Z 36 wird nach dem Wort „Zuwendungen“ die Wortfolge „sowie geldwerte Vorteile gemäß Z 13 lit. a zweiter Teilstrich“ eingefügt.

c) Nach Z 37 werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:

      „38. Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

               a) Die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen werden aktiven beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern in folgenden Fällen gewährt:

                        – Bei Arbeitslosigkeit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr;

                        – für nachweislich nach Ende eines Arbeitsverhältnisses absolvierte Weiterbildungen und Umschulungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr oder

                        – bei einem mindestens 24 Tage andauernden Krankenstand, der während eines Arbeitsverhältnisses begonnen hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 4 000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.

               b) Im Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles werden die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen einem Angehörigen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.

                c) In sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen werden Zuschüsse an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro pro Einzelfall gewährt.

               d) Der kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 ASVG, auch über die ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.

Die diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen gewährende Einrichtung hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung seine Sozialversicherungsnummer und die Höhe der Zuschüsse oder sonstigen Leistungen enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden.

        39. Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.“

2. In § 4 Abs. 4 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

              „5. Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.“

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 lautet lit. e:

              „e) Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; § 4 Z 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.“

b) In Abs. 4a Z 3 wird die Wortfolge „im Tätigkeitsbereich“ durch das Wort „unter“ ersetzt.

4. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i lautet:

               „i) Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes:

                    aa) Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 lit. a umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.

                    bb) Bei Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.“

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lautet der erste Teilstrich:

                      „– Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,“

b) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

                      „– das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,“

c) In Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden.“

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lit. a dritter Satz lautet:

„Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992.“

b) In Z 1 lit. b wird im letzten Satz die Wortfolge „sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ durch die Wortfolge „sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 oder Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ ersetzt.

c) In Z 2 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Kraftrades oder Fahrrades“ eingefügt.

7. In § 26 Z 5 lit. b wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 Z 1 lit. b lautet:

             „b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist.“

b) In Abs. 6 Z 2 wird folgender sechster Teilstrich angefügt:

                      „– Bei der Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein anderes Depot hat die Mitteilung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen.“

9. In § 27a Abs. 2 Z 7 wird der Verweis „§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b oder lit. c“ durch den Verweis „§ 95 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

10. § 28 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz lautet:

„§ 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt entsprechend.“

11. § 33 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt:

               a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.

               b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.

                c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

               d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.

                e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.“

12. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 Z 7 lit. b lautet:

             „b) Wegfall der Voraussetzung für die Verteilung sowie Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;“

b) In Abs. 9 wird die Wortfolge „§ 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 3 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

13. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,“

b) In Abs. 1 Z 13 entfällt die Wortfolge „von mehreren Arbeitgebern“.

c) In Abs. 1 werden folgende Ziffern 14 und 15 angefügt:

      „14. im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt wurde,

        15. gemäß § 26 Z 5 lit. b eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.“

d) In Abs. 2 Z 2 lit. a 2. Teilstrich wird nach dem Wort „Steuergutschrift“ die Wortfolge „von zumindest fünf Euro“ eingefügt.

e) In Abs. 2 Z 2 lit. a 3. Teilstrich wird der Verweis „§ 18 Abs. 8“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 10 und Abs. 8“ ersetzt.

f) In Abs. 2 Z 2 werden die bisherigen lit. d und lit. e zu lit. e und lit. f und folgende lit. d wird neu eingefügt:

             „d) Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von lit. a dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid ersetzt, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, sind lit. c und lit. e auch auf diesen Bescheid anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Abs. 1 zur Anwendung kommt.“

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt am Anfang der Z 3, 4 und 5 jeweils das Wort „wenn“.

b) In Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14 oder 15“ ersetzt.

15. In § 46 Abs. 1 wird in Z 3 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.“

16. In § 84 wird in Abs. 3 am Ende folgender Satz angefügt:

„Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.“

17. In § 93 Abs. 5 wird im dritten Teilstrich der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender vierter Teilstrich angefügt:

                      „– eine Übertragung im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich vorliegt, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) der depotführenden oder auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2) anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere notariell beurkundeter Beschluss bzw. Vertrag oder Notariatsakt über die Umgründung) das Vorliegen einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz glaubhaft macht.“

18. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „und bei Einkünften aus Derivaten“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen jenen der Z 4“ angefügt und die lit. c entfällt.

c) In Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten:

               a) Die inländische auszahlende Stelle gemäß Z 2 lit. b;

               b) Eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 7 ZaDiG 2018, eines E‑Geldinstitutes im Sinne des § 3 Abs. 2 E‑Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient.

Dies gilt auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren auszahlenden Stelle oder einer Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist.“

19. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erteilen. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen. Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.“

b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine Steuerbescheinigung (Steuerreporting) zu erteilen. Diese hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten. Dies betrifft insbesondere

            – die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a;

            – die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 des Investmentfondsgesetzes 2011 und § 40 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;

            – die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte;

            – die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste;

            – die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer;

            – die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern;

            – die Anwendung von § 93 Abs. 4 sowie

            – allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung, die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) und Merkmale zur Überprüfung der Echtheit der Steuerbescheinigung im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.“

20. § 108c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Forschungsaufwendungen(-ausgaben)“ die Wortfolge „sowie die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(‑ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.“

c) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es wird ein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß Abs. 4a erlassen.“

d) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Finanzamt kann auf Antrag die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) mit gesondertem Bescheid festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. Die im Gutachten der FFG verwendete Nummer und den Titel des Forschungsprojektes bzw. des Forschungsschwerpunktes, auf die er sich bezieht.

           2. Die darauf entfallende Bemessungsgrundlage und die Höhe der Forschungsprämie, die gesondert festgesetzt werden soll.

Die Forschungsprämie, die auf den nicht auf diese Weise erledigten Antrag entfällt, ist ebenfalls mit einem gesonderten Bescheid oder mit mehreren gesonderten Bescheiden festzusetzen.“

e) In Abs. 9 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „glaubhaft gemacht“ und nach dem Wort „nachgewiesen“ jeweils das Wort „wird“ eingefügt.

21. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 300 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge samt Satzzeichen „ , wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt.“.

b) In Z 351 wird die Wortfolge „oder 2021“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , 2021 oder 2022“ ersetzt.

c) In Z 364 erster Satz wird die Wortfolge „Im Kalenderjahr 2020 und 2021“ durch die Wortfolge „In den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.

d) In Z 372 wird in lit. a und lit. b jeweils die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2021 enden“ durch die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen“ ersetzt.

e) Nach Ziffer 395 werden folgende Ziffern 396 bis 405 angefügt:

    „396. § 3 Abs. 1 Z 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.

      397. § 3 Abs. 1 Z 39 und § 4 Abs. 4 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

      398. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

      399. § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von § 19 Abs. 2 in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.

      400. § 22 Z 1 lit. a dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

      401. § 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

      402. § 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

      403. § 41 Abs. 1 Z 6, 13, 14 und 15, § 41 Abs. 2 Z 2 sowie § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

      404. § 96 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2024 ausgestellt werden.

      405. § 108c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt.

2. In § 13 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 4b“ die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988“ angefügt.

3. § 21 Abs. 1 Z 1a lautet:

      „1a. Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn diese weniger als zu einem Zehntel am Kapital des Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) beteiligt sind. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.“

4. In § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Körperschaftsteuer“.

5. In § 24a Abs. 1 Z 3 erster Satz wird die Wortfolge „und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich)“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „§ 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „§ 27a Abs. 3 Z 2 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

b) Es wird folgender letzter Satz angefügt:

„Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistung gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden oder sonst aus deren Betriebsvermögen ausscheiden und in diesem Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen erfolgt; diesfalls ist § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.“

2. Im 3. Teil Z 30 entfällt der letzte Satz.

Artikel 4

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

§ 5 Z 8 mit dem Wortlaut „§ 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „9.“.

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d wird nach der Wortfolge „Beförderungen von Personen mit“ das Wort samt Satzzeichen „Eisenbahnen,“ eingefügt.

2. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:

              „c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,

                        die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, und

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.

Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;“

3. In § 6 Abs. 4 Z 10 wird am Ende das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. der Gegenstände durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.“

4. In § 19 Abs. 1 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken)“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu § 25b Abs. 1 wird die Wortfolge „Im Inland ansässige Unternehmer“ gestrichen.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird im zweiten Klammerausdruck die Wortfolge „ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen“ durch die Wortfolge „ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen, die Vermietung von Grundstücken“ ersetzt.

b) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung gemäß Art. 25a in Anspruch, gelten Abs. 7 und 8 unabhängig vom Lieferort für alle Lieferungen gemäß Art. 25a Abs. 1 Z 2. Für Lieferungen im Sinne des Art. 25a Abs. 1 Z 2, die im Inland ausgeführt werden und für die die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird, ist es abweichend von Abs. 8 ausreichend, wenn der Steuervertreter im Sinne des Art. 204 der Richtlinie 2006/112/EG die entsprechenden Vorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllt.“

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 54 wird die Wortfolge „1. Juli 2022“ durch die Wortfolge „1. Juli 2023“ ersetzt.

b) Nach Abs. 57 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58)

           1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c und Abs. 4 Z 10 und 11, Art. 1 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 sowie Art. 4 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 27 Abs. 9 und Art. 25 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

8. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Art. 3 Abs. 3“ die Wortfolge „oder § 3 Abs. 8a“ eingefügt.

b) Nach Art. 1 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 2 angefügt:

         „2. das Verbringen eines Gegenstandes in das Inland, der nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurde, durch die inländischen Streitkräfte, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals.“

c) Art. 1 Abs. 10 lautet samt Überschrift:

Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

(10) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:

           1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder

           2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen oder

           3. Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die im Inland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Die Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.“

9. In Art. 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 1 Abs. 3 Z 1“ durch die Wortfolge „Art. 1 Abs. 3“ ersetzt.

10. Art. 25 lautet samt Überschrift:

„Dreiecksgeschäft

Begriff

Art. 25. (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:

          a) Der Erwerber betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebstätte;

          b) der Erwerber verwendet für den Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine inländische noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen;

           c) der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer);

          d) die Steuer für die anschließende Lieferung wird gemäß Abs. 5 vom Abnehmer geschuldet.

Rechnungsausstellung durch den Erwerber

(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

            – einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers,

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.

Steuerschuldner

(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Abnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.

Pflichten des Erwerbers

(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Erwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers der vom Erwerber bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;

            – für jeden einzelnen dieser Abnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3 anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

Pflichten des Abnehmers

(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.“

11. In Art. 25a Abs. 15 wird vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Tarifpost 9 Abs. 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Tarifpost 16 Abs. 5“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Tarifpost 20 Abs. 6, Tarifpost 21 Abs. 9 und Tarifpost 22 Abs. 7“ eingefügt.

2. In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ist die Anbringung des Vermerkes auf der Schrift selbst nicht möglich, muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein.“

3. In § 14 Tarifpost 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „(einem Protokolle)“ durch die Wortfolge „(einem Protokoll)“ ersetzt und nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………….3,90 Euro“

4. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c wird nach der Wortfolge „von 61,50 Euro“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro,“ eingefügt.

5. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 wird die Wortfolge „Universitäten, Pädagogischen Hochschulen“ durch die Wortfolge „hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,“ ersetzt.

6. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „durch eine Behörde eines Landes“ die Wortfolge „oder einer Gemeinde“ eingefügt; im letzten Satz wird die Wortfolge „Aufenthaltstitel (Abs. 4)“ durch die Wortfolge „auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1)“ ersetzt.

7. In § 14 Tarifpost 11 entfallen die Klammerausdrücke „(§ 21 Abs. 1 WaffG)“, „(§ 23 Abs. 2 WaffG)“, „(§ 17 Abs. 3 WaffG)“, „(§ 21 Abs. 2 WaffG)“, „(§ 23 Abs. 2 WaffG)“, „(§ 17 Abs. 3 WaffG)“ und „(§ 35 Abs. 3 WaffG)“.

8. § 14 Tarifpost 12 samt Überschrift lautet:

„Tarifpost

12 Ausländerbeschäftigungsverfahren

(1) Antragsgebühr

           1. Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift ............................................ 26 Euro

           2. Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten Schriften........................... 20 Euro

           3. Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975....................................................................................................... 20 Euro

(2) Erledigungsgebühr

           1. Ausstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG....................................... 8 Euro

           2. Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG........................................... 14 Euro

           3. Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG...................................... 12 Euro

           4. Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBG............................. 12 Euro

           5. Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG......................................................... 20 Euro

           6. Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird................................. 6 Euro

           7. Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019....................................................................................................................................... 12 Euro

           8. Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden......................................................... 12 Euro

           9. Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren.................................................................................. 12 Euro

        10. Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG                                                                                                                                 15 Euro

        11. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG.................... 7 Euro

        12. Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG.................................... 90 Euro

        13. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG.................... 7 Euro

(3) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.

(4) Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 2 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 2 und 14 befreit.

(6) Die Ausstellung der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Abs. 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

9. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen“ durch die Wortfolge „hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,“ ersetzt.

10. In § 14 Tarifpost 16 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wortfolge „§ 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,“ ersetzt; § 14 Tarifpost 16 Abs. 2 Z 1 entfällt; In § 14 Tarifpost 16 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt und in § 14 Tarifpost 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder den Mopedausweis“.

11. § 14 Tarifpost 19 samt Überschrift lautet:

„Tarifpost

19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung

(1) Erledigungsgebühr

           1. Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit Bescheid.................................................................. 400 Euro

           2. Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid.................................... 100 Euro

           3. Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid............................ ........................ 850 Euro

           4. Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid................. 100 Euro

(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.

(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

12. § 14 Tarifpost 20 samt Überschrift lautet:

„Tarifpost

20 Zivilluftfahrtwesen

(1) Erledigungsgebühr

           1. Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 23 Euro

jedoch nicht mehr als 115 Euro

           2. Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum................................................................................................ 43,90 Euro

jedoch nicht mehr als 131,70 Euro

(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.

(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(6) Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

           1. des Abs. 1 Z 1......................................................................................... 6,50 Euro

jedoch nicht mehr als 32,50 Euro

           2. des Abs. 1 Z 2....................................................................................... 21,80 Euro

jedoch nicht mehr als 65,40 Euro“

13. § 14 Tarifpost 21 samt Überschrift lautet:

„Tarifpost

21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

(1) Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020      40 Euro

(2) Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020                 30 Euro

(3) Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)        40 Euro

(4) Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.

(5) Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.

(6) Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(7) Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.

(8) Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(9) Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.“

14. § 14 Tarifpost 22 samt Überschrift lautet:

„Tarifpost

22 Fahrerqualifizierungsnachweise

(1) Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021                50 Euro

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.

(3) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.

(5) Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(6) Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(7) Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.“

15. In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmern, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die auf die Bestandverträge entfallenden Hundertsatzgebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Es sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen sowie die Bestimmungen des § 3 Abs. 4b und 4c sinngemäß anzuwenden. Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß Z 1.“

16. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.“

17. In § 37 Abs. 45 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ sowie die Daten „1. Juli 2022“ jeweils durch das Datum „1. Jänner 2023“ ersetzt.

18. In § 37 wird nach Abs. 45 folgender Abs. 46 angefügt:

„(46)

           1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

           2. § 14 Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. August 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.

           3. § 3 Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

           4. § 14 Tarifpost 5 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 eingebracht werden.

           5. § 14 Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.“

19. In § 38 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „das Bundesministerium“ wird durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 31 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 32 angefügt:

      „32. steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 38 lit. a dritter Teilstrich und lit. c EStG 1988.“

2. Nach § 770 wird folgender § 771 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 771. § 49 Abs. 3 Z 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2‑Emissionswert von 0 g/km aufweisen;“

2. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach der Wortfolge „der Klasse M1,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 2 Teilstrich 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 12 angefügt:

      „12. § 2 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 2 Teilstrich 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2‑Emissionswert von 0 g/km aufweisen;“

2. In § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b wird nach der Wortfolge „bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.

3. In § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,“ die Wortfolge „ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,“ eingefügt.

4. In § 12 Abs. 3 wird nach Z 32 folgende Z 33 angefügt:

      „33. § 4 Abs. 3 Z 6, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die

               a) nach dem 31. Mai 2023 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen;

               b) vor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind und soweit diese Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen.

                c) Der Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. b zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.“

Artikel 10

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;“

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 1 Z 3 lit. b“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Z 3“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem bisherigen letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO).“

4. In § 3 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden“

5. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 3 Z 4 lit. c“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 4 Z 3“ ersetzt.

6. In § 15 wird nach Abs. 25 folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 3 Abs. 3 Z 8 und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:

In § 381 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „§ 84p zweiter Satz“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , des § 333a und des § 352 Abs. 13“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von öffentlichen Eisenbahnen nach § 1 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste auf solchen Bahnen erbringen. Bahnstrom ist elektrische Energie, soweit diese von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.“

2. In § 2 Abs. 2 entfallen der zweite und der vierte Satz.

3. In § 4 entfallen Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4.

4. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie

           1. in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;

           2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt;

           3. in den Fällen des § 4 Abs. 3 zweiter Satz dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt.“

5. § 5 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Anträge auf Vergütung nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 sowie nach § 4 Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.“

6. § 7 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 2 Abs. 1 Z 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU‑rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abs. 11 und 12 auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(14) Vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU‑rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abs. 11 und 12 kann die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sowie eine Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. 3 bereits für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden

           1. von Eisenbahnunternehmen, auf die nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, nicht jedoch nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe oder der ermäßigte Steuersatz nach § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 (auch in Vergütungsfällen) Anwendung findet, sowie

           2. für Mengen an Bahnstrom nach § 2 Abs. 1 Z 5 3. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 nicht erfasst werden.

Soweit für nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 befreiten Bahnstrom die Abgabe bereits entrichtet wurde, erfolgt die Befreiung im Wege einer Vergütung an das Eisenbahnunternehmen unter Anwendung der für sonstige Vergütungsfälle vorgesehenen Verfahren. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“

Artikel 13

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Das Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.“

2. § 63 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.“

Artikel 14

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:

             „b) der Verspätungszuschlag, die Anspruchszinsen, die Beschwerdezinsen und die Umsatzsteuerzinsen,“

2. Nach § 48i wird folgende Unterabschnittsüberschrift und anschließend folgender § 48j eingefügt:

„G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

§ 48j. (1) Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss‑)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

(2) Soweit von der Möglichkeit gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Abs. 1 abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(3) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz außer vom Leiter der Amtshandlung von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass statt der Verwendung von Schallträgern ein Mitschnitt der Wort- und Bildübertragung zulässig ist.“

3. In § 52 entfällt in Abs. 1 die Bezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

4. In § 54 Abs. 2 wird das Wort „auch“ durch folgende Wortfolge ersetzt: „die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie“ und folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.“

5. In § 54a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich“ eingefügt.

6. In § 54a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.“

7. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfällt das Wort „Österreich“.

b) Abs. 4 entfällt.

8. In § 61 Abs. 1 Z 1wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und danach folgender Satz angefügt:

„Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,

               a) wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,

               b) wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,

                c) wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder

               d) bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.“

9. In § 61 Abs. 1 Z 6 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen“

10. In § 86a Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.“

11. In § 90 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Akten“ die Wortfolge „ihre Sache betreffenden“ eingefügt und die Wortfolge samt Satzzeichen „ , deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist“ entfällt.

12. In § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In der Vorladung kann die Abgabenbehörde anstelle des Erscheinens die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Maßgabe des § 48j anbieten.“

13. § 105 lautet:

§ 105. § 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.“

14. Die zweite Unterabschnittsüberschrift im 4. Abschnitt lautet:

„B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung und multilaterale Risikobewertung“

15. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 10 lit. e entfällt der Ausdruck „iSd UGB“ und wird nach dem Ausdruck „gemäß § 244 iVm § 246 UGB“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Bestimmung ausländischen Rechts“ eingefügt.

b) In Abs. 10 lautet der letzte Satz:

„Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend, soweit nicht mindestens ein Antragsteller Teil eines Konzerns ist (lit. e zweiter Fall).“

16. Nach § 118a wird folgender § 118b samt Überschrift eingefügt:

„Multilaterale Risikobewertung

§ 118b. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe kann gemeinsam mit ausländischen Steuerverwaltungen als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfolgt auf Antrag eines Unternehmers mit Sitz in Österreich. Die Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung erfolgt auf Einladung der leitenden ausländischen Steuerverwaltung.

(2) Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.

(3) Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.

(4) Bei der Prüfung des Antrags ist die Eignung der einzubeziehenden Unternehmer für die multilaterale Risikobewertung zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die zu erwartende Kooperationsbereitschaft,

           2. deren wirtschaftliche Bedeutung in Österreich,

           3. ob ein Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6) eingerichtet ist,

           4. die Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3,

           5. die Kapazitäten des Finanzamtes für Großbetriebe sowie

           6. die Anzahl teilnahmebereiter ausländischer Steuerverwaltungen.

(5) Nach positivem Abschluss der Antragsprüfung ist der oberste Unternehmer der Beteiligungskette über die teilnahmebereiten ausländischen Steuerverwaltungen und den beabsichtigten Umfang der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Er hat der Fortführung der multilateralen Risikobewertung innerhalb der gesetzten Frist zuzustimmen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die multilaterale Risikobewertung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(6) Die Kriterien der Abs. 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.

(7) Zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist ein Risikobewertungsbericht aus der Sicht des Finanzamtes für Großbetriebe zu erstellen. Dieser hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die am Verfahren beteiligten Unternehmer und Steuerverwaltungen,

           2. die verfahrensgegenständlichen Risiken,

           3. die verfahrensrelevanten Zeiträume,

           4. die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken entweder als gering oder als nicht gering bzw. nicht bewertbar, sowie

           5. eine Aussage zur Bedeutung einer Einstufung als geringes Risiko.

Dieser Risikobewertungsbericht ist allen von der multilateralen Risikobewertung betroffenen inländischen Unternehmern zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antragsteller vom Abschluss der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Das Finanzamt für Großbetriebe kann zusätzlich einen einheitlichen Bericht auf der Grundlage der Risikobewertung der teilnehmenden Steuerverwaltungen erstellen. Der Risikobewertungsbericht und der einheitliche Bericht können in englischer Sprache verfasst werden.

(8) Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958).“

17. In § 126 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „für die Ermittlung der“ die Wortfolge „nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, der“ eingefügt.

18. In § 133 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30c Abs. 1 Z 1 ASVG)“ ersetzt.

19. In § 146a entfällt die Wortfolge „der Bundes“.

20. § 148 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. d und e angefügt:

             „d) zur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 278 Abs. 1;

                e) aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union.“

b) Abs. 3a Z 5 lautet:

         „5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c und d,“

21. In § 153b Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer“ sowie „gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 PSG“.

22. In § 158 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:

„(4g) Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, automationsunterstützt in die Daten der Finanzstrafbehörden Einsicht zu nehmen und diese zu verarbeiten für Zwecke der

           1. Vorbereitung und Kontrolle von Buchungen auf Abgabenkonten;

           2. Vorbereitung und Durchführung von Nachschauen und Außenprüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG;

           3. Beurteilung von Vorfragen;

           4. Einhebung, Sicherung und Einbringung von Abgaben und von nach dem FinStrG festgesetzten Geldstrafen, Wertersätzen, Kosten des Strafverfahrens sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen;

           5. Vorbereitung der Geltendmachung einer Haftung.“

23. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach dem Wort „Grunderwerbsteuer“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ ,sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer“.

b) Im letzten Satz wird nach der Wortfolge „Grunderwerbsteuergesetzes 1987“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955“.

24. § 183 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des vorletzten Satzes wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„ , im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht“.

b) Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht.“

25. § 191 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Einheitliche“.

b) In Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“.

c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß § 186 Abs. 2, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligte Personen bei Bekanntgabe (§ 97) des Feststellungsbescheides rechtlich nicht mehr existent oder handlungsunfähig sind. Diesfalls muss der Feststellungsbescheid dem Rechtsnachfolger oder dem gesetzlichen Vertreter der nicht handlungsfähigen Person nachträglich bekannt gegeben werden, um ihm gegenüber wirksam zu werden.“

26. § 200 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.“

27. § 200 Abs. 3 entfällt.

28. In § 202 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zu Unrecht“ und wird der Verweis auf „§ 240 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 240 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

29. In § 203 entfällt das Wort samt Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.

30. In § 204 Abs. 4 entfällt nach dem Wort „Zinsen“ die Wortfolge „ , hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht,“.

31. § 205 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. c wird der Verweis auf „§ 240 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 240 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Bei im Abzugsweg zu erhebenden Steuern findet eine Verzinsung von Gutschriften nur insoweit statt, als die betreffenden Abgaben entrichtet wurden.“

32. In § 205a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zinsen sind nicht festzusetzen, insoweit Anspruchszinsen gemäß § 205 oder Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c für den selben Zeitraum anfallen.“

33. Nach § 205b wird folgender § 205c samt Überschrift eingefügt:

„Umsatzsteuerzinsen

§ 205c. (1) Mit Umsatzsteuerzinsen zu verzinsen ist

           1. im Fall von Gutschriften:

               a) ein in einer Voranmeldung erklärter Überschuss ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto;

               b) eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung, insoweit der Überschuss in der Voranmeldung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;

                c) eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung, insoweit der Überschuss in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

           2. im Fall von Nachforderungen:

               a) eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung;

               b) eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;

                c) eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

(2) Weiters sind Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz eines Festsetzungsbescheides oder Umsatzsteuerjahresbescheides und einem nachträglichen Bescheid oder Erkenntnis ergeben, zu verzinsen:

           1. im Fall von Gutschriften

               a) solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,

               b) danach ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;

           2. im Fall von Nachforderungen

               a) solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,

               b) danach ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. des Erkenntnisses.

Gutschriften sind nur insoweit zu verzinsen, als der Überschuss in der Voranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde.

(3) Abgabepflichtige können in Fällen des Abs. 2 innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des zuletzt ergangenen Bescheides, mit dem Umsatzsteuerzinsen festgesetzt werden, zusätzlich eine Verzinsung im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. b ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zum 90. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung beantragen. Wurden die Umsatzsteuerzinsen nicht festgesetzt, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheides zu stellen. Der Antrag ist über FinanzOnline einzubringen und hat zu enthalten:

           1. den Voranmeldungszeitraum,

           2. die erstmalige Erklärung und

           3. bereits erfolgte Gutschriften des Überschusses.

(4) Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften im Sinne des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 2 Z 1 kann für Zeiträume versagt werden, in welchen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt.

(5) Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

34. § 212a wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn

           1. keine Beschwerde eingebracht wurde,

           2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,

           3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder

           4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.“

b) Abs. 9 lautet wie folgt:

„(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind

           1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder

           2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

35. In § 218 tritt an Stelle der Wortfolge „§ 34 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG“ die Wortfolge „§ 58 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 70 ZaDiG 2018“.

36. § 227 Abs. 3 entfällt.

37. In § 227a Z 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages“.

38. In § 230 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages“.

39. § 238 Abs. 3 lit. b lautet:

             „b) die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 gehemmt ist, oder“

40. In § 239 Abs. 2 wird die Wortfolge „der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten“ durch die Wortfolge „der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten“ ersetzt.

41. § 240 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Soweit nicht § 61 Abs. 4 anzuwenden ist, ist für die Rückzahlung jene Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat die Rückzahlung des einbehaltenen und entrichteten Betrages aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit zu erfolgen, als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder zu erfolgen hat. Der Antrag kann ungeachtet allfälliger im Abkommen vereinbarter kürzerer Fristen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Abweichend davon und ungeachtet der Verjährung ist der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch auf einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 beruht. Im Haftungsweg nachgeforderte Beträge sind nur insoweit rückzuzahlen, als sie dem Abzugsverpflichteten (§ 78, § 95 Abs. 2 oder § 100 Abs. 2 EStG 1988) vom Abgabepflichtigen ersetzt wurden.“

42. § 240a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10, § 98, § 99, § 99a Abs. 8 EStG 1988 oder § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder § 240 Abs. 3 oder Abs. 4 eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben.“

43. In § 241 Abs. 2 entfällt das Wort samt Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.

44. In § 241a entfällt die Wortfolge „aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften“.

45. § 244 erster Satz lautet wie folgt:

„Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig.“

46. In § 269 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (§ 265 Abs. 5) festzulegen.“

47. § 270 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text des § 270 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der letzte Satz lautet:

„Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4).“

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).“

48. In § 276 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“

49. In § 281 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß § 186 Abs. 2, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen bei Bekanntgabe (§ 97) des Feststellungsbescheides nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Abs. 3 sind.

(5) Eine einheitliche Entscheidung gemäß Abs. 1 unterbleibt auch dann, wenn eine oder mehrere Personen, die einer Beschwerde gemäß § 257 beigetreten sind, nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Abs. 3 sind. Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen Parteien oder beigetretenen Personen.“

50. In § 295 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „aufzuheben“ die Wortfolge „oder insoweit abzuändern, als sie sich auf das Dokument stützen“ eingefügt und es wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Bescheides, der abgeändert oder aufgehoben werden soll;

           2. die Bezeichnung des Bescheides oder Beschlusses, mit dem die Bescheidbeschwerde im Feststellungsverfahren zurückgewiesen wurde;

           3. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind.“

51. In § 323 werden folgende Abs. 73 bis 75 angefügt:

„(73) § 48j, § 54a Abs. 1, § 91 Abs. 1 sowie § 276 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 183 Abs. 3 und § 270 sind erstmals auf Beschwerdevorlagen bzw. Beschwerdeeingänge nach dem 31. August 2022 anzuwenden. § 105, § 118 Abs. 10, § 148 Abs. 3 lit. e sowie § 212a Abs. 2b und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 126 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Zuflüsse anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2023 erfolgen.

(74) § 202 Abs. 2, § 205 Abs. 1 lit. c, § 240 Abs. 4 sowie § 240a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Vorausmeldungen bzw. Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen bzw. gestellt werden.

(75) § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist im Falle von Gutschriften gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 Z 1 lit. a auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verfahren anzuwenden. Im Falle von Nachforderungen gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. a ist § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erstmalig auf Fälle anzuwenden, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nach dem Inkrafttreten dieser Norm liegt. Auf Nachforderungen auf Grund der Veranlagung gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. c sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. b ist § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 anzuwenden. § 205c Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind auf alle Jahresumsatzsteuerbescheide anzuwenden, die am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.“

52. § 323c Abs. 4 lautet:

„(4) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.“

Artikel 15

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. Wer sich durch einen Vorgang des Vollstreckungsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckers für beschwert erachtet, kann dagegen eine Vollzugsbeschwerde bei der Vollstreckungsbehörde erheben. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Vollstreckungsvollzug einzubringen.“

2. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Telegraphen-, Telephonunternehmungen“ durch das Wort „Fernmeldeunternehmungen“ ersetzt.

3. § 10 lautet:

§ 10. Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.“

4. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.“

5. § 13 samt Überschrift lautet:

„Einwendungen gegen den Exekutionstitel

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Gegenstand“ die Wortfolge „unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird nach dem Wort „Vollstreckung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ eingefügt.

7. In § 15 entfällt Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

8. Vor § 16 entfällt die Abschnittsüberschrift.

9. § 16 samt Überschrift lautet:

„Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen

§ 16. (1) Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn

           1. der betriebene Anspruch getilgt wurde;

           2. der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;

           3. die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;

           4. die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;

           5. Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;

           6. sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

           7. die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder

           8. die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder

           9. eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.

(2) Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.

(3) Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.“

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Einschränkung der Vollstreckung“

b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 12 bis 16“ durch die Wortfolge „§§ 12 bis 14 oder 16“ ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Vor § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Aufschiebung der Vollstreckung“

b) In Z 5 wird nach dem Wort „Beschwerde“ der Klammerausdruck „(§ 6a)“ eingefügt.

12. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle einer Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (§ 71) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. § 74 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

13. § 26 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 lautet:

„(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.“

b) Abs. 7 und 8 entfallen.

14. In § 53 entfallen die Verweise samt Satzzeichen „292g,“ und „ , 292j“.

15. In § 80 Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 EO“ durch den Verweis „§ 315 Abs. 1 EO“ ersetzt.

16. In § 85 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 18 Z 4 EO)“.

Artikel 16

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.“

2. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Leiterinnen oder Leitern der Außenstellen, den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls mit deren Zustimmung von sonstigen Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterstützt und vertreten.“

3. § 9 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Im Übrigen sind auf die Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.“

4. In § 9 Abs. 7a wird die Wortfolge „Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung“ durch die Wortfolge „Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung kann“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 12 entfällt die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht am Sitz (§ 2 Abs. 1) und an allen Außenstellen (§ 2 Abs. 2) aufzulegen und“.

b) In Abs. 15 entfällt die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und“.

6. In § 24 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesfinanzgerichtes tritt.“

7. Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 13 Abs. 12 und 15 und § 24 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), BGBl. I Nr. 99/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a und c.“

2. § 3 Z 3 lit. b lautet:

             „b) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,“

3. In § 3 Z 3 lit. d wird das Wort „angeordneten“ durch das Wort „durchzuführenden“ ersetzt.

4. In § 3 Z 3 lit. g wird das Wort „Ermittlungshandlungen“ durch die Wortfolge „Ermittlungs- und Prüfungshandlungen“ ersetzt.

5. Im Einleitungssatz des § 3 Z 4 wird die Wortfolge „den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden“ ersetzt.

6. In § 3 Z 4 lit. c entfällt der Punkt am Ende des Satzes und es wird folgende Wortfolge samt Satzzeichen angefügt:

„ , und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Z 1 Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA‑G, BGBl. I Nr. 22/2002) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.“

7. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g“ durch die Wortfolge „§ 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c“ ersetzt.

8. Der erste Satz des § 4 Abs. 2 lautet:

„Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden.“

Artikel 18

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Text des § 3 erhält die Bezeichnung „(1)“, am Ende des Abs. 1 wird ein Punkt angefügt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).“

2. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.“

3. In § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß § 5 Abs. 1 hingewiesen wird.“

Artikel 19

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 3 Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988)“ ersetzt.

2. § 56a Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erfolgen.“

3. In § 84 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 78 Abs. 3 beschränkt werden kann“.

4. In § 85 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

5. In § 99 Abs. 3 wird das Wort „Teilnehmernummer“ durch das Wort „Nutzernummer“ ersetzt.

6. In § 99 Abs. 3a wird der Klammerausdruck „(§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003)“ durch den Klammerausdruck „(§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021)“ ersetzt.

7. In § 99 Abs. 3a wird nach der Wortfolge „wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden“ der Klammerausdruck „(§ 167 Abs. 1 und 5 TKG 2021)“ eingefügt.

8. In § 99 Abs. 3a entfällt der Satz „§ 99 Abs. 5 TKG 2003 ist sinngemäß anzuwenden.“.

9. In § 99 Abs. 3b entfällt der erste Satz.

10. In § 108 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „gerichtlichen Verfahren“ die Wortfolge „sowie Anspruch auf Ersatz von notwendigen Barauslagen“ eingefügt.

11. In § 125 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Unterbleibt nach Abs. 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“

12. In § 126 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber ist der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte in der Vorladung zu informieren.“

13. In § 127 Abs. 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach lit. b folgende lit. c angefügt:

              „c) von Amts wegen oder auf Antrag des jugendlichen Beschuldigten (§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) oder dessen gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1) oder der in § 182 Abs. 5 genannten Person, wenn dies in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten in dessen Interesse geboten ist.“

14. § 146 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des § 91 Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021 und des § 11 Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 sowie in § 91 AlkStG 2022 und in § 11 MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.“

15. § 146 Abs. 2 lautet:

„(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

           1. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51;

           2. die Finanzvergehen nach den §§ 33, 35 und 37 Abs. 1, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;

           3. die Finanzvergehen nach den §§ 34, 36, 37 Abs. 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 zu gelten;

           4. die Finanzvergehen nach den §§ 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;

           5. das Finanzvergehen nach § 48b, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;

           6. die Finanzvergehen nach § 91 AlkStG 2022 und § 11 MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.“

16. In § 160 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“

17. § 180 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (§ 24 Abs. 2) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.“

18. In § 180 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verteidiger“ die Wortfolge „für das gesamte Verfahren“ eingefügt. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:

„Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.“

19. Dem § 180 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des § 57 Abs. 3 sobald wie möglich zu informieren über:

           1. das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 127 Abs. 2 lit. c),

           2. das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Abs. 2,

           3. die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1),

           4. die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (§ 182 Abs. 2).“

20. § 181 lautet:

§ 181. Jugendliche dürfen weder nach § 85 festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.“

21. § 182 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den dem Beschuldigten gemäß § 180 Abs. 3 zukommenden Rechten, von den ihm in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen (Vertrauensperson). Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine Vertrauensperson benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen und den Jugendlichen darüber zu informieren.“

22. § 182 Abs. 2 lautet:

„(2) Der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertrauensperson ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (§ 56a) zu dokumentieren, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht oder kein Verteidiger beizugeben ist und auch kein gesetzlicher Vertreter bzw. keine Vertrauensperson anwesend ist. Eine Dokumentation ausschließlich mittels einer Niederschrift ist zulässig, wenn eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich ist, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden, und eine Verschiebung der Vernehmung unangemessen wäre.“

23. § 182 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung neben dem gesetzlichen Vertreter bzw. der Vertrauensperson auch die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.“

24. In § 182 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters“ die Wortfolge „bzw. der Vertrauensperson“ eingefügt.

25. In § 183 wird nach dem Wort „Pflegschaftsgericht“ die Wortfolge „sowie der Kinder- und Jugendhilfe“ eingefügt.

26. In § 185 Abs. 5 entfällt die Zeichenfolge „Abs. 2“.

27. In § 185 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 3 JGG)“ ersetzt.

28. § 265a Abs. 3a entfällt.

29. In § 266 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ jeweils durch die Zeichenfolge „§ 265 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird hinsichtlich § 3 wie folgt geändert:

„§ 3. Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute“

2. § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:

         „3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;

           4. eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,“

3. In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen.“

4. In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (§ 6 BWG) oder erloschen ist (§ 7 BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 80 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU und des BWG entzogen wurde, mit dem Datum der Rechtskraft des Beschlusses oder Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR‑Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.“

5. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Übermittlungspflicht“ durch das Wort „Pflichten“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die direkte und indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP‑NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals.“

b) In Abs. 2 entfallen der zweite und der dritte Satz.

2. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Zu Art. 45 des Zollkodex

§ 47a. Die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keine Hemmung der Einbringung.“

3. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

„Zu Art. 84 des Zollkodex

§ 54a. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).“

4. In § 62 wird im ersten Satz nach dem Wortlaut „Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex“ der Wortlaut „oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 105 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex“ eingefügt.

5. § 66 entfällt.

6. Nach § 119q wird folgender § 119r samt Überschriften eingefügt:

„Unterabschnitt 6

Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem

§ 119r. (1) Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 6) berechtigt, die gemäß den §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. I Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.

(2) Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der §§ 39 und 40 EU‑PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.“

Artikel 22

Änderung des EU‑Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes

Das EU‑Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU‑BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sind in einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht alle inhaltlichen Mängel einer Streitbeilegungsbeschwerde fristgerecht behoben worden, gilt der Zurücknahmebescheid als Zurückweisung der Beschwerde im Sinne dieses Abschnittes.“

2. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „abweichend von Abs. 3“ durch die Wortfolge „abweichend von Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 73 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die österreichische zuständige Behörde“ ersetzt.

Artikel 23

Änderung des EU‑Meldepflichtgesetzes

Das EU‑Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 11 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Falls mehr als eine Person gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

Falls dieselben Personen gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.“

2. In § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.“

3. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „dieses“ durch „sie“ ersetzt.

4. In § 27 wird folgender Satz angefügt.

„§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.“

Artikel 24

Änderung des EU‑Amtshilfegesetzes

Das EU‑Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2019, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

 

§ 2.

Begriffsbestimmungen

 

§ 3.

Zuständigkeit

 

2. Abschnitt
Informationsaustausch auf Ersuchen

§ 4.

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

§ 4a.

Voraussichtliche Erheblichkeit

 

§ 5.

Fristen

 

§ 6.

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

 

3. Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch

§ 7.

Automatischer Informationsaustausch

 

§ 7a.

Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

 

§ 8.

Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 9.

Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

 

4. Abschnitt
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10.

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

 

§ 11.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

 

§ 12.

Gleichzeitige Prüfungen

 

§ 12a.

Gemeinsame Prüfungen im Inland

 

§ 12b.

Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten

 

§ 13.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 14.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

§ 15.

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

 

§ 16.

Rückmeldungen

 

§ 17.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

 

§ 18.

Informationsaustausch mit Drittländern

 

§ 19.

Datenschutz

 

§ 19a.

Datenschutzverletzung

 

§ 20.

Sprachen

 

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21.

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

 

§ 22.

Inkrafttreten

 

§ 23.

Vollziehung“

 

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

3. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), BGBl I Nr. 105/2014, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU‑JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.“

4. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a lautet:

             „a) für die Zwecke des § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“

5. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c lautet:

         „c) für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;“

6. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 22 und 23 angefügt:

      „22. „gemeinsame Prüfung“ bezeichnet behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

        23. „Datenschutzverletzung“ bezeichnet eine Sicherheitsverletzung im Bereich der EU‑Amtshilfe, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt. Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen.“

7. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe für diese Auffassung mit.“

8. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Voraussichtliche Erheblichkeit

§ 4a. (1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß § 4 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.

(2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

           1. den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und

           2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen.

(3) Bezieht sich das Ersuchen gemäß § 4 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

           1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe,

           2. eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben,

           3. eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, und

           4. Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat (sofern relevant).“

9. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.“

10. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen. Das zentrale Verbindungsbüro informiert innerhalb derselben Frist außerdem über den Zeitpunkt, an dem es dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann, wobei die diesbezügliche Frist höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens beträgt.“

11. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen unter Angabe der ausländischen Steuernummer, wie sie der österreichischen zuständigen Behörde verfügbar sind:

           1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

           2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

           3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

           4. Ruhegehälter,

           5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,

           6. Lizenzgebühren.“

12. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. xx/2022.“

13. § 7a Abs. 5 lit. a lautet:

             „a) in Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;“

14. § 7a Abs. 6 lit. b lautet:

             „b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, welche die öffentliche Ordnung verletzen würde;“

15. § 10 und § 11 lauten jeweils samt Überschrift:

„Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland

§ 10. (1) Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben,

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden, oder

           3. mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den von Österreich durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).

Das zentrale Verbindungsbüro beantwortet ein Ersuchen binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder das Einverständnis zu erteilen oder eine begründete Ablehnung mitzuteilen.

(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(3) Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Abs. 1) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.

(4) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen in Österreich teilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Teilnahme von inländischen Bediensteten an Amtshandlungen in anderen Mitgliedstaaten

§ 11. (1) Zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1 kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde:

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben,

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden, oder

           3. mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).

(2) Unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen dürfen Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind oder über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.

(3) Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat teilnehmen, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

(4) Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihrer Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.“

16. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt binnen 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.“

17. Nach § 12 werden die folgenden § 12a und § 12b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsame Prüfungen im Inland

§ 12a. (1) Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt zu beantworten. In begründeten Fällen kann das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen ablehnen.

(2) Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den österreichischen Vorschriften durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat einen Vertreter zu benennen, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung in Österreich zuständig ist.

(3) Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in Österreich zugegen sind – nach österreichischem Recht festgelegt. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats haben die österreichischen Rechtsvorschriften zu befolgen, sie dürfen dabei jedoch keine Befugnisse ausüben, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.

(4) Die österreichische Abgabenbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um

           1. zu ermöglichen, dass Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, zusammen mit den österreichischen Bediensteten und unter Einhaltung der österreichischen Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen können;

           2. sicherzustellen, dass die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet werden können wie im Fall einer in Österreich durchgeführten Prüfung, an der nur österreichische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglicher Rechtsmittelverfahren; und

           3. sicherzustellen, dass die Personen, die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte verfügen und dieselben Pflichten haben wie im Fall einer Prüfung, die ausschließlich durch österreichische Bedienstete durchgeführt wird; dies gilt auch für alle Verfahren, auf die sich der Prüfungsvorgang auswirkt – auch wenn sie erst nach Abschluss der Prüfung geführt werden.

(5) Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.

(6) Die geprüften Personen sind über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung zu unterrichten, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von 60 Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird. Eine Kopie des Prüfungsberichts ist jeweils an alle teilnehmenden Organe der beteiligten Behörden zu übermitteln.

Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten

§ 12b. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.

(2) Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchzuführen.

(3) Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind – nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt, in dem diese gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Die Bediensteten haben die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, zu befolgen. Sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach österreichischem Recht zustehen.

(4) Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.

(5) Ist eine geprüfte Person von keinem anderen Mitgliedstaat über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet worden, hat ihr die zuständige österreichische Abgabenbehörde die Übermittlung einer Kopie des Prüfungsberichts auf Antrag zu übermitteln.“

18. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, verwendet werden.“

19. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.“

20. In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das zentrale Verbindungsbüro kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Abs. 3 genannte Zustimmung verwenden.“

21. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 4a Abs. 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;“

22. § 17 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 bis 16 und 18 Abs. 2 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN‑Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN‑Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.“

23. § 19 lautet:

§ 19. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, als dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedstaats (insbesondere wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen) geeignet, erforderlich und angemessen ist.

(2) Meldende Finanzinstitute im Sinne des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, Intermediäre im Sinne des EU‑Meldepflichtgesetz – EU‑MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019, meldende Plattformbetreiber im Sinne des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. xx/2022 und die österreichische zuständige Behörde gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO), wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden.“

24. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutzverletzung

§ 19a. (1) Die österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die österreichische zuständige Behörde die Aussetzung des Zugangs zum CCN.

(2) Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Abs. 1 gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.

(3) Die österreichische zuständige Behörde setzt bei einer Datenschutzverletzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch mit diesen Mitgliedstaaten aus und informiert die Europäische Kommission und jeden betroffenen Mitgliedstaat schriftlich über die Aussetzung des Informationsaustauschs. Die Aussetzung ist unmittelbar wirksam.“

25. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 25

Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

§ 2

Anwendung der Meldepflichten

2. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 3

Relevante Tätigkeit

§ 4

Plattform und Plattformbetreiber

§ 5

Anbieter

§ 6

Sonstige Begriffsbestimmungen

3. Abschnitt

Registrierungspflicht

§ 7

Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung

§ 8

Registrierung

§ 9

Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

§ 10

Mahnung und Widerruf der Registrierung

§ 11

Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register

§ 12

Erneute Registrierung

4. Abschnitt

Meldepflichten

§ 13

Meldepflichtige Informationen

§ 14

Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung

§ 15

Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen

§ 16

Befreiung von der Meldepflicht

5. Abschnitt

Sorgfaltspflichten

§ 17

Identifizierung freigestellter Anbieter

§ 18

Erhebung von Informationen

§ 19

Überprüfung meldepflichtiger Informationen

§ 20

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

§ 21

Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten

§ 22

Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

§ 23

Periodische Überprüfung

§ 24

Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 25

Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

6. Abschnitt

Verarbeitung der gemeldeten Informationen

§ 26

Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

§ 27

Informationsaustausch

§ 28

Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 29

Verletzung der Registrierungspflicht

§ 30

Verletzung der Meldepflicht

§ 31

Verletzung der Sorgfaltspflichten

§ 32

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 33

Verweise auf andere Rechtsbestimmungen

§ 34

Vollziehung

§ 35

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (§ 6 Z 2) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.

Anwendung der Meldepflichten

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (6. Abschnitt) fest.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU‑Amtshilfegesetz – EU‑AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.

2. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Relevante Tätigkeit

§ 3. (1) „Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:

           1. die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen;

           2. eine persönliche Dienstleistung;

           3. den Verkauf von Waren;

           4. die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (§ 4 Abs. 2) oder eines verbundenen Rechtsträgers (§ 6 Z 13) des Plattformbetreibers handelt.

(2) „Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (§ 4 Abs. 7) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.

(3) „Vergütung“ im Sinne des Abs. 1 ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

(4) „Persönliche Dienstleistung“ (Abs. 1 Z 2) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.

Plattform und Plattformbetreiber

§ 4. (1) „Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich Folgendes erlaubt, gilt nicht als „Plattform“:

           1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;

           2. das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer;

           3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

(2) „Plattformbetreiber“ ist ein Rechtsträger, der mit Anbietern vereinbart, diesen Anbietern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

(3) „Freigestellter Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der zwischen dem 1. Dezember jedes Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt Österreich hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter (§ 5 Abs. 3) verfügt (Freistellung). Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung den Umfang der Nachweispflicht zu konkretisieren.

(4) „Meldender Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

           1. Er hat im Inland

               a) seinen Sitz,

               b) seinen Ort der Geschäftsleitung oder

                c) eine Betriebsstätte ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5).

           2. Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 durch einen meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.

(5) „Qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ ist ein Plattformbetreiber, der ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2) ermöglicht und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland (Abs. 6) ansässig ist, oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           1. er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlands eingetragen;

           2. der Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet sich in einem qualifizierten Drittland.

(6) „Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Abs. 7) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.

(7) Eine „wirksame qualifizierende Vereinbarung“ zwischen zuständigen Behörden ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit der Informationen muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden.

Anbieter

§ 5. (1) „Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (§ 6 Z 6) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.

(2) „Aktiver Anbieter“ ist jeder Anbieter, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit ausübt oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.

(3) „Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Abs. 4) ist.

(4) „Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,

           1. bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,

           2. bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger,

           3. bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (§ 6 Z 3) ermöglicht hat, oder

           4. für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 6. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. „Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;

           2. „Drittland“ ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

           3. „inserierte Immobilieneinheit“ alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Miete oder Pacht angeboten werden;

           4. „Kennung des Finanzkontos“ die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird;

           5. „Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist;

           6. „Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird;

           7. „Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union;

           8. „Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde;

           9. „staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“);

        10. „staatlicher Identifizierungsdienst“ einen elektronischen Prozess, bereitgestellt von teilnehmenden Staaten oder der Europäischen Union für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Identität und Ansässigkeit des Anbieters;

        11. „Steueridentifikationsnummer“ die von einem Staat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);

        12. „zuständige Behörde“ im Inland die in § 3 Abs. 1 EU‑AHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;

        13. „verbundener Rechtsträger“ einen Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte;

        14. „Waren“ jegliche körperlichen Gegenstände;

        15. „teilnehmender Staat“

               a) einen Mitgliedstaat

               b) ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in § 13 genannten Informationen besteht.

        16. „zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des § 4 Abs. 3 und die gemäß § 8 zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.

3. Abschnitt

Registrierungspflicht

Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung

§ 7. (1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 3 nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren.

(3) Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.

(4) Das Finanzamt Österreich hat einen Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2, der ohne sich innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Plattformbetreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.

Registrierung

§ 8. (1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:

           1. Name des zu Registrierenden,

           2. Postanschrift des zu Registrierenden,

           3. E‑Mailadressen des zu Registrierenden,

           4. Websites des zu Registrierenden,

           5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,

           6. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und

           7. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.

(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

§ 9. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse mitzuteilen.

Mahnung und Widerruf der Registrierung

§ 10. (1) Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.

(2) Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.

Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register

§ 11. Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

           1. der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,

           2. es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,

           3. der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht,

           4. die österreichische Registrierung wurde widerrufen.

Erneute Registrierung

§ 12. Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Meldepflichten

Meldepflichtige Informationen

§ 13. (1) Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:

           1. Name, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;

           2. die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;

           3. die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;

           4. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:

               a) die Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt. Falls die Kennung des Finanzkontos von der Bezeichnung des meldepflichtigen Anbieters abweicht, ist zusätzlich der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, zu melden, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

               b) jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (§ 21) ist;

                c) die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Abs. 4), und

               d) jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.

           5. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:

               a) Vor- und Nachname,

               b) Hauptanschrift,

                c) sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters,

               d) Geburtsdatum und

                e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer.

           6. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:

               a) den eingetragenen Namen,

               b) Hauptanschrift,

                c) die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten,

               d) Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent,

                e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und

                f) das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist.

(2) Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Abs. 1 Z 5 lit. b bis e sowie Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der Identifizierungsnummer als erfüllt.

(3) Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Abs. 1 zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:

           1. die Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie gelegen ist;

           2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und

           3. sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.

(4) Die Informationen über die in einer Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Form einer Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der jeweiligen Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.

(5) Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 sind.

Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung

§ 14. (1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 ist verpflichtet, alle in § 13 genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (§ 21) oder das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (§ 21) oder wenn das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.

(3) Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß § 14 jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen

§ 15. (1) Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen.

(2) Jeder meldende Plattformbetreiber hat vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Im Falle, dass der Inhaber des Finanzkontos nicht ident ist mit dem meldepflichtigen Anbieter, wird der Inhaber des Finanzkontos über die beabsichtigte Übermittlung seiner Finanzkennung informiert.

(3) Jeder meldende Plattformbetreiber hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.

Befreiung von der Meldepflicht

§ 16. (1) Existiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß § 14 befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 3 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.

(2) Erfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß § 14, wenn der meldende Plattformbetreiber

           1. einen anderen Mitgliedstaat ausgewählt hat, in dem er seine Meldepflicht erfüllen wird,

           2. den ausgewählten Mitgliedstaat über diese Wahl benachrichtigt hat und

           3. alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Z 2 informiert hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Abs. 1 und 2 mit Verordnung festzulegen.

5. Abschnitt

Sorgfaltspflichten

Identifizierung freigestellter Anbieter

§ 17. (1) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.

(2) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.

Erhebung von Informationen

§ 18. (1) Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.

(2) Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet

           1. bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. a zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 vorliegt;

           2. die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;

           3. die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.

(3) Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.

Überprüfung meldepflichtiger Informationen

§ 19. (1) Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 22 Abs. 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.

(3) Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 oder § 18 Abs. 3 aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

§ 20. (1) Der meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.

(2) Legt der Anbieter die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraumes zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.

(3) Kommt der Anbieter der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung entweder das Konto des Anbieters zu schließen und den Anbieter daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder die Zahlung der Vergütung an den Anbieter einzubehalten, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.

Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten

§ 21. (1) Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. f übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 bestätigt wurde.

Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

§ 22. (1) Ein meldender Plattformbetreiber hat die in §§ 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen.

(2) Abweichend von Abs. 1 müssen für Anbieter, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in §§ 17, 18 Abs. 2 und 3, 19, 20, 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein. Für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem dritten Meldezeitraum gilt Abs. 1.

Periodische Überprüfung

§ 23. Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:

           1. die Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und

           2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.

Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 24. Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend §§ 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen.

Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

§ 25. (1) Jeder meldende Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.

(2) Erfüllt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für einen meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.

6. Abschnitt

Verarbeitung der gemeldeten Informationen

Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

§ 26. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Informationsaustausch

§ 27. Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen gemäß § 13 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats zu übermitteln, sofern es sich um teilnehmende Staaten (§ 6 Z 15) handelt.

Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

§ 28. (1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verletzung der Registrierungspflicht

§ 29. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dass

           1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder

           2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder

           3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.

(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

(3) § 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.

Verletzung der Meldepflicht

§ 30. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dass

           1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder

           2. unrichtige Informationen gemeldet werden.

(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

(3) § 29 FinStrG ist nicht anzuwenden.

Verletzung der Sorgfaltspflichten

§ 31. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

§ 32. Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise auf andere Rechtsbestimmungen

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.