Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Bei der Forschungsprämie soll ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden können; dadurch werden insbesondere Start-Ups und kleine Unternehmen zusätzlich begünstigt. Zudem soll der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt und im Interesse einer rascheren Abwicklung die Möglichkeit geschaffen werden, über einen Prämienantrag hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles auch durch einen gesonderten Bescheid absprechen zu können.

Bei Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), sollen künftig 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, um Steuerpflichtigen Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung zu ersparen und einen Anreiz für eine verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu bieten. Aufpreise etwa für Familienkarten sollen nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

Für kleinere Photovoltaikanlagen soll eine Steuerbefreiung geschaffen werden, um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und erneuerbare Energie zu fördern. Dabei sollen Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen künftig steuerfrei sein. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

Im Zuge der Einführung des nicht steuerbaren Zuschusses zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte haben sich, insbesondere im Zusammenhang mit der Bemessung des Pendlerpauschales, Zweifelsfragen zur praktischen Umsetzung und unbillige Verzerrungen der Steuerbelastung ergeben, weshalb die Rechtslage durch präzisere gesetzliche Formulierungen klargestellt werden soll.

Bei gewissen Leistungen aus der Sozialversicherung (bspw. Rehabilitationsgeld und Krankengeld) kann es durch das Zuflussprinzip zu einem nicht sachgemäßen Auseinanderfallen von steuerlichen Einnahmen und Ausgaben und damit zu einer unbilligen Steuerbelastung kommen. Um dies in Zukunft zu vermeiden, soll für diese Leistungen sowie ihre Rückzahlungen zukünftig auf das Jahr des Anspruchs abgestellt werden.

Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) der kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie vergleichbarer Einrichtungen, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, sollen bis zu den im Gesetz festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses von der Einkommensteuer befreit werden.

Auch im Kalenderjahr 2022 soll für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.

Bei der Inkrafttretensbestimmung für pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen soll eine für Steuerpflichtige mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke im Hinblick auf die Berücksichtigung von „Altbeständen“ beseitigt werden.

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung werden die pauschalen Sonderausgaben, eine betragliche Untergrenze sowie eine Regelung betreffend nachträglich übermittelte Daten ergänzt.

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit insbesondere aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften soll es künftig nicht mehr notwendig sein, für die Anrechnung und Erstattung zwei Verfahrenswege beschreiten zu müssen.

Um die Verwaltungsabläufe für alle Beteiligten zu vereinfachen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollen in Folge von Prüfungen für lohnabhängige Abgaben und Beiträge neu erlassene oder berichtigte Lohnzettel für den Arbeitnehmer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstellen.

Zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen soll die Möglichkeit einer freiwilligen Festsetzung der nichtfestgesetzten Steuerschuld wieder entfallen.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (11.9.2020, Ra 2020/13/0006) soll die Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden auch für beschränkt steuerpflichtige, in Drittstaaten ansässige Körperschaften auf Antrag möglich sein, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.

Zum Umgründungssteuergesetz:

Auch für Zwecke des Umgründungssteuergesetzes soll zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen die Möglichkeit entfallen, eine nichtfestgesetzte Steuerschuld auf Antrag freiwillig festzusetzen.

Im Falle einer im Rahmen von grenzüberschreitenden Kapitalanteilseinbringungen auf Grundlage von § 17 Abs. 1a nicht festgesetzten Steuerschuld (Anteilstausch mit Nichtfestsetzung) kommt es derzeit nur im Falle der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der dem Einbringenden gewährten Gegenleistungsanteile zu einer Festsetzung. Durch die Neuregelung sollen unerwünschte Gestaltungen durch die Kombination von Einbringungs- und Wegzugsmaßnahmen verhindert und für diese Zwecke § 17 Abs. 1a um einen weiteren Festsetzungstatbestand erweitert werden: Zur Festsetzung der Steuerschuld soll es danach künftig auch kommen, wenn die eingebrachten Kapitalanteile durch die übernehmende Körperschaft veräußert werden und im zeitlichen Zusammenhang dazu ein Wegzug des Steuerpflichtigen oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung erfolgt.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aus ökologischen Gründen und als Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen sollen grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden.

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/2235, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019 S. 10, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhren, Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eingeführt werden, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte einer Verteidigungsanstrengung außerhalb ihres Mitgliedstaats dienen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird.

Bei der Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstücks durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, soll es nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld und somit nicht zum Vorsteuererstattungsverfahren, sondern zum Veranlagungsverfahren für den vermietenden Unternehmer kommen.

Zur Verringerung der Risiken und Verwaltungskosten soll die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer entsprechend den Ausnahmen in § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 angepasst werden und die Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters bei Nutzung des One-Stop-Shop nach den Regelungen des Mitgliedstaates der Identifizierung und nur subsidiär nach denen des Bestimmungslandes bestimmt werden.

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0% bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben soll im Anwendungsbereich der Lieferortregelungen des § 3 Abs. 8a UStG 1994 kein dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestelltes Verbringen vorliegen.

Die Regelung über Dreiecksgeschäfte soll nach der Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen angewandt werden können.

Zum Gebührengesetz 1957:

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz sollen die im Ausländerbeschäftigungsverfahren und grenzüberschreitenden Abfallverbringungsverfahren sowie im Zivilluftfahrtwesen anfallenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben zusammengefasst und im Vergleich zu der bisherigen Abgabenbelastung kostenneutral pauschaliert werden. Zudem sollen weitere Tarifposten betreffend Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sowie Fahrerqualifizierungsnachweise geschaffen werden.

Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, sollen zukünftig begünstigt und pauschaliert werden.

Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen für das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ einen reduzierten Gebührensatz in Höhe von 26,30 Euro entrichten.

Weiters sollen Verwaltungsvereinfachungen sowie Klarstellungen erfolgen. Schließlich soll die Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation, die mit 30. Juni 2022 auslaufen würde, bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz:

Es soll klargestellt werden, dass Zuschüsse und sonstige Leistungen von bestimmten Sozialfonds der Kollektivertragsparteien an aktive Dienstnehmer/innen im Gleichklang mit der Steuerbefreiung (vgl. Z 1 lit. c in Artikel 1) in der Sozialversicherung beitragsfrei sind.

Zum Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 und Versicherungssteuergesetz 1953:

Die Befreiung für Elektrofahrzeuge soll analog zur entsprechenden Befreiungsbestimmung in der Normverbrauchsabgabe technologieneutral angepasst werden. Außerdem soll eine Klarstellung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von jenen Wohnmobilen erfolgen, die durch Aufbau auf einem unvollständigen Kraftfahrzeug der Klasse N vervollständigt werden.

Zum Normverbrauchsabgabegesetz:

Im Normverbrauchsabgabegesetz soll eine neue Befreiung für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, geschaffen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse L6 sollen vom Anwendungsbereich des Normverbrauchsabgabegesetzes wieder ausgenommen werden, da es hier bei der Novelle BGBl. I Nr. 18/2021 zu einem Redaktionsversehen kam.

Zum Elektrizitätsabgabegesetz:

Der Anwendungsbereich der im Regierungsprogramm 2020 – 2024 vorgesehenen, durch die Novelle BGBl. I Nr. 18/2021 eingeführten steuerlichen Begünstigungen von Bahnstrom, soll mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 auf weitere, insbesondere lokal verkehrende öffentliche Eisenbahnen wie Straßen- und U-Bahnen sowie andere elektrische Energie als Bahnstrom im engeren Sinn ausgeweitet werden.

Zum Mineralölsteuergesetz 2022:

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollen die Administration der Agrardieselvergütung und die Entlastung im Wege einer Rückvergütung nach dem NEHG 2022 gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen erfolgen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Digitalisierung:

-       Die aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 323c Abs. 4 Z 2 bis 4 BAO befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort-und Bildübertragung soll im neu geschaffenen § 48j BAO unbefristet übernommen werden.

-       In § 105 BAO wird die elektronischen Kundmachung – anstelle der Veröffentlichung auf der physischen Amtstafel – auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen.

Compliance:

-       Mit der „Multilateralen Risikobewertung“ wird ein Instrument geschaffen, das eine gemeinsame Bewertung grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken durch mehrere betroffene Steuerverwaltungen gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen ermöglicht.

Umsatzsteuerzinsen:

-       Mit der Neuregelung des § 205c BAO erfolgt die Umsetzung des EuGH Urteil vom 12. Mai 2021 (Rechtssache C-844/19) bzw. der VwGH Erk vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll mit § 205c eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen werden.

Verfahrens-Beschleunigung vor dem Bundesfinanzgericht:

-       Mit den Änderungen bzw. Ergänzungen in § 183 Abs. 3 und § 270 BAO sollen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung implementiert werden. Einerseits soll eine Verfahrensförderungspflicht normiert werden andererseits wird eine zeitliche Begrenzung des Berücksichtigungsgebots neuer Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung mit deren Schließung iSd § 277 Abs. 4 BAO vorgesehen.

Erweiterung der Rückerstattungsmöglichkeit aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen:

-       Mit der Neuregelung des § 240 Abs. 4 BAO soll explizit die Rückzahlung von Abzugsteuern geregelt werden, sofern Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsteuer zu entlasten sind.

Zudem werden weitere Anpassungen vorgenommen, die aufgrund von geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Praxisproblemen notwendig geworden sind bzw. formale Korrekturen darstellen.

Zur Abgabenexekutionsordnung:

Mit den Änderungen in der AbgEO sollen einerseits Anpassungen aufgrund praktischer Erfordernisse des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens und andererseits formale Korrekturen vorgenommen werden.

Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Mit den Änderungen im BFGG sollen Verbesserungen organisatorischer Abläufe umgesetzt und auf Bedürfnisse der Praxis Rücksicht genommen werden.

Zum Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung:

Die vorgesehenen Änderungen im ABBG dienen primär der Anpassung von Befugnisse der zuständigen Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erledigung von Amts- bzw. Rechtshilfeersuchen und die Bearbeitung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen rasch und unter Vermeidung unnötiger Schnittstellen erfolgen kann.

Zum Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge:

Mit den Änderungen im PLABG soll die Verbesserung von organisatorischen Abläufen innerhalb der Finanzverwaltung erreicht und auf Bedürfnisse aus der Praxis Rücksicht genommen werden.

Zum Finanzstrafgesetz:

Durch die gesetzlichen Änderungen sollen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und Anpassungen im Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte erfolgen sowie redaktionelle Bereinigungen vorgenommen werden.

Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

Mit diesem Gesetzesvorhaben sollen redaktionelle Anpassungen erfolgen und die Pflichten der meldenden Kreditinstitute sowie die Befugnisse des BMF geregelt werden.

Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Im Zusammenhang mit dem elektronischen Informationsaustausch im Zollverfahren ist es erforderlich, die Regelung für den Nachweis der Vertretungsmacht anzupassen.

Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinn des Art. 45 Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) soll ausdrücklich geregelt werden, dass solche keine aufschiebende Wirkung haben, sondern erst eine positive Entscheidung darüber.

Die bisher national vorgesehene Möglichkeit der zollrechtlichen Schuldübernahme entspricht nicht mehr den Vorgaben des unionszollrechtlichen Zollkodex und soll daher entfallen.

Die Möglichkeit des Absehens von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer soll um den Fall erweitert werden, dass die zugrundeliegende Zollschuld eine vorläufige handelspolitische Maßnahme betrifft, die erst nach Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme festgesetzt wird.

Artikel 40 des Beschlusses des Rates 2007/553/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation – SIS II legt fest, dass Behörden, die für Grenzkontrollen und sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig sind, Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten erhalten. Gemäß Artikel 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission erhalten die nationalen zuständigen Behörden Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar für zollrechtliche Überprüfungen abzufragen.

Im neuen Unterabschnitt 6 soll die Berechtigung des Zollamtes Österreich und dessen Organe festgelegt werden, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bestimmte Ausschreibungen von Personen und Sachen im Schengener Informationssystem einzusehen.

Zum EU-Meldepflichtgesetz:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) soll die richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 25. Mai 2018 S 1, („DAC6“) sowie der Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 22. März 2021 S 1, („DAC7“) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16, ABl. Nr. L 64 vom 15.02.2011 S 1, („Amtshilferichtlinie“) gewährleistet werden.

Zum EU-Amtshilfegesetz:

Die Umsetzung der DAC7 erfordert entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes (EU-AHG). Folgende Änderungen werden dabei vorgenommen:

-       Der Anwendungsbereich des automatischen Austauschs von Informationen wird auf das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) erweitert.

-       Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können.

-       Die Bestimmungen betreffend die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten sollen verbessert werden.

-       Neue Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden geschaffen um diese hinkünftig zu erleichtern.

-       Es wird klargestellt, dass die ausgetauschten Informationen auch für die Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und andere Steuern verwendet werden dürfen.

-       Die Sicherheit aller Daten, die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, wird verbessert.

Zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Umsetzung der DAC7 in österreichisches Recht erfolgen und des Weiteren die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Bereich der Besteuerung bezüglich der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch geregelt werden.

Mit diesem Bundesgesetz soll die Transparenz im Steuerbereich erweitert werden. Diese Erweiterung soll insbesondere der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Binnenmarkt vor dem Hintergrund des kontinuierlichen Voranschreitens der Digitalisierung der Wirtschaft dienen. Die Durchsetzung von Steuervorschriften und die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften gestaltet sich aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension von Dienstleistungen und Warenverkäufen, die mithilfe von Plattformbetreibern durchgeführt werden, häufig schwierig. Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können mangels ausreichender Informationen Einkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land nicht korrekt bestimmen und kontrollieren. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden umfassende und relevante Informationen über Plattformbetreiber und über jene Personen (Anbieter), die ihre Tätigkeiten auf Plattformen anbieten, erhalten. Diese Informationen und der automatische Austausch darüber würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern vorzunehmen. Hinzu kommt, dass einige Steuerverwaltungen innerhalb der Europäischen Union schon jetzt Informationen von Plattformbetreibern anfordern und gleichzeitig einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt haben. Dies führt zu erheblichen Verwaltungs- und Befolgungskosten für Plattformbetreiber, die unterschiedliche Meldestandards einhalten müssen. Die Einführung einer standardisierten Meldepflicht, die für den gesamten Binnenmarkt gilt, ist daher von zentraler Bedeutung.

Dieses Bundesgesetz soll die Pflicht zur Meldung von Informationen über Plattformbetreiber und aktive Anbieter, die die jeweiligen Plattformen für die Ausübung ihrer relevanten Tätigkeiten nutzen, an die österreichische zuständige Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festlegen und den automatischen Informationsaustausch der eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten definieren.

Die Pflicht zur Meldung soll Plattformbetreiber betreffen, die in Österreich ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben. Darüber hinaus sollen grundsätzlich auch jene Plattformbetreiber der Meldepflicht unterliegen, bei denen die letztgenannten Voraussetzungen zwar nicht vorliegen, die aber im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit oder die Vermietung von in Österreich gelegenem unbeweglichen Vermögen ermöglichen. Diese Plattformbetreiber sollen verpflichtet sein, sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zu registrieren.

Die Meldepflicht soll sich auf bestimmte Informationen der Plattformbetreiber sowie der Anbieter erstrecken. Hinsichtlich der Anbieter sollen Plattformbetreiber aber nur dann zur Meldung der relevanten Informationen verpflichtet sein, wenn die Anbieter eine relevante Tätigkeit ausüben, wobei hinsichtlich der Meldepflicht nicht zwischen grenzüberschreitender und inländischer Tätigkeit unterschieden werden soll. Der Plattformbetreiber hat keine Informationen über freigestellte Anbieter zu melden.

Die Informationen, die einen Meldezeitraum (Kalenderjahr) betreffen, sollen bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres durch den Plattformbetreiber übermittelt werden. Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden soll, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen.

Die bei der österreichischen zuständigen Behörde eingelangten Meldungen sollen sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit Drittstaaten, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht werden, um den relevanten Steuerbehörden die erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern zu liefern.

Angesichts des Wesens und der Flexibilität digitaler Plattformen soll sich die Meldepflicht auch auf nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber erstrecken. Dies soll einen fairen Wettbewerb zwischen allen digitalen Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Um den Verwaltungsaufwand für Plattformbetreiber eines Drittlands und für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu verringern, sollen diese Plattformbetreiber von der Meldepflicht befreit werden, sofern zwischen dem betroffenen Drittland und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch gleichwertiger Informationen abgeschlossen wurde. Die Gleichwertigkeit der Informationen über meldepflichtige Anbieter muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden. Basiert die Erfassung und der automatische Informationsaustausch auf Regelungen, die den von der OECD entwickelten Mustervorschriften für von Plattformbetreibern vorzunehmende Meldungen von Anbietern in einer Wirtschaft des Teilens und in einer Gig-Ökonomie nachgebildet sind, ist vernünftigerweise von einem automatischen Austausch gleichwertiger Informationen auszugehen.

Neben den Meldepflichten sollen Sorgfaltspflichten bestehen, die den Plattformbetreiber verpflichten sollen, bestimmte Informationen über Anbieter zu erheben. Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sollen bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums (Kalenderjahres) abzuschließen sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozialversicherungswesen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 lit. a und Z 13 lit. c (§ 3 Abs. 1 Z 35 und § 41 Abs. 1 Z 14):

In § 3 Abs. 1 Z 35 soll im Zusammenhang mit der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung gesetzlich klargestellt werden, dass der einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 Euro an steuerfreier Gewinnbeteiligung erhalten kann. Insbesondere bei mehreren Arbeitgebern im Jahr könnte es zu einer Überschreitung des Maximalbetrages kommen. In diesen Fällen ist dann § 41 Abs. 1 Z 14 zu beachten und es soll im Rahmen einer Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages kommen.

Zu Z 1 lit. b (§ 3 Abs. 1 Z 36):

Die Befreiungsbestimmung für nach § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftungen soll um jene Gesundheitsförderungsmaßnahmen (zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen), die Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 13a EStG 1988 steuerfrei erbringen können, erweitert werden.

Zu Z 1 lit. c und Z 21 (§ 3 Abs. 1 Z 38 und § 124b Z 396):

Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) der kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe (die bestehenden Einrichtungen werden als „Sozialfonds“ bezeichnet), die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, sollen bis zu den im Gesetz festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses von der Einkommensteuer befreit werden. Die Beiträge des Arbeitgebers an die Einrichtungen der Sozialpartner sollen dabei nicht mehr als 0,5 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 ASVG betragen dürfen. Wenn in anderen Kollektivverträgen vergleichbare Einrichtungen geschaffen werden, sollen auch deren Leistungen, soweit sie den weiteren Voraussetzungen genügen, steuerfrei bleiben können.

Diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen sollen aktiven bzw. ehemaligen Arbeitnehmern der im Gesetz genannten Branchen steuerfrei gewährt werden können. Arbeitslosenunterstützung, Weiterbildungsunterstützung und Krankenstandsunterstützung können in einem Kalenderjahr kumulativ – innerhalb der jeweils geltenden Grenze – in Anspruch genommen werden. Im Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles sollen einem Angehörigen unabhängig von den Zuschüssen oder sonstigen Leistungen gemäß lit. a Zuschüsse bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000 Euro im Kalenderjahr (§ 25 BAO) steuerfrei gewährt werden können. In sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen, sollen die Zuschüsse –ebenfalls kumulativ zu etwaigen weiteren Leistungen gemäß lit. a bis c – an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000 Euro pro Einzelfall steuerfrei gewährt werden können.

Um die Nachvollziehbarkeit der steuerfrei gewährten Zuschüsse sicherzustellen und einen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden, sollen die Einrichtungen verpflichtet werden, dem Finanzamt des Empfängers der steuerfreien Leistungen Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Empfängers sowie die Höhe der Leistung bis zum 31. Jänner des Folgejahres mitzuteilen.

Zu Z 1 lit. c und Z 21 (§ 3 Abs. 1 Z 39 und § 124b Z 397):

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 3 EAG) in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 dar, die jedenfalls steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro überschritten wird. Aufgrund der steigenden Energiepreise sehen sich viele Steuerpflichtige, die eine Photovoltaikanlage primär zur privaten Eigenversorgung (idR als Überschusseinspeiser) errichtet haben, nun erstmals mit der Frage der richtigen steuerlichen Behandlung sowie der Abgabe einer Steuererklärung konfrontiert.

Zur Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieunabhängigkeit und um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern, soll für solche Fälle eine Steuerbefreiung geschaffen werden: Dabei sollen Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen künftig steuerfrei sein. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages). Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

Durch die Anknüpfung an Kilowattstunden und Kilowatt Peak (kWh und kWp) kann der Steuerpflichtige leicht erkennen, ob er in die Steuerpflicht fällt, ohne dafür eine Gewinnermittlung durchführen zu müssen.

Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird; sie steht somit nicht betriebsbezogen zu. Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen.

Beispiele:

1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.

2. Der Landwirt B installiert auf Freiflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.

3. C hat bereits auf seinem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet er auch sein Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh steuerpflichtig sind.

Die Befreiung soll bereits ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung kommen.

Zu Z 2 und Z 21 (§ 4 Abs. 4 Z 5 und § 124b Z 397):

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), hat eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen. Die dazu ergangene Rsp des VwGH (Erk. vom 27.3.1996, 92/13/0205) verlangt eine Erfassung der privaten und beruflichen Fahrten, um die Aufteilung vornehmen zu können; das bedeutet einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand für die betroffenen Steuerpflichtigen (Führung eines Fahrtenbuchs). Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des öffentlichen Verkehrs (Klimaticket) erscheint bereits aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit eine Neuregelung geboten.

Im Lichte der mit dem Klimaticket verfolgten Zielsetzung, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu forcieren, wurde mit der steuerfreien Zurverfügungstellung des „Job-Tickets“ für Arbeitnehmer (§ 26 Z 5 lit. b) bereits ein steuerlicher Anreiz gesetzt, Netzkarten Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Es erscheint daher auch unter diesem Gesichtspunkt zielführend, Selbständigen ebenfalls einen steuerlichen Anreiz zu bieten, um im Wege einer Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarte verstärkt den öffentlichen Verkehr an Stelle des Individualverkehrs für betriebliche Zwecke zu nutzen.

Auf Grund des zweiten Satzes der Neuregelung sollen 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, sofern diese (auch) für betriebliche Fahrten verwendet wird. Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten sind von dieser Pauschalregelung nicht erfasst.

Die Möglichkeit, der Berücksichtigung als Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten für Netzkarten zu Grunde zu legen, bleibt nach dem ersten Satz unberührt. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen. Sind Fahrt- und Reisekosten schon bislang im Rahmen einer Betriebsausgabenpauschalierung abgegolten, ergeben sich durch die Neuregelung keine Änderungen (keine zusätzliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe).

Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Unternehmer können jedoch nach der Rsp des EuGH (C-415/98, Bakcsi, Rz 26) gemischt genutzte Leistungen zu 100 % dem Privatvermögen zuordnen, was zur Folge hat, dass dann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inkl. USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Beispiel 1:

A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft sich für das Kalenderjahr 2022:

      ein Klimaticket Classic Familie um 1.205 Euro (das entspricht dem Preis für ein Klimaticket Classic von 1.095 Euro und einem Familienaufschlag von 110 Euro), das er auch betrieblich nutzt

      für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die 1. Klasse um 1.355 Euro,

      ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um 450 Euro, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.

Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic iHv 1.095 Euro sowie das Upgrade für die 1. Klasse um 1.355 Euro. Es sind daher 50 % dieser Ausgaben, somit 1.225 Euro ohne Nachweis als Betriebsausgabe absetzbar. Weiters absetzbar sind bei Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung die Kosten der Sitzplatzreservierungen für 30 Fahrten um 270 Euro (9 Euro/Fahrt * 30).

Beispiel 2:

Die freiberuflich tätige und zum Vorsteuerabzug berechtigte B aus Salzburg kauft sich das Klimaticket Salzburg PLUS um 465 Euro (inklusive 10 % USt). Dieses ist im Gegensatz zum Klimaticket Salzburg (365 Euro, inklusive 10 % USt) übertragbar.

Als Betriebsausgaben sind im Rahmen der Pauschalregelung 50 % der Ausgaben für das Klimaticket Salzburg abzugsfähig. B verzichtet auf den Vorsteuerabzug, somit sind 182,50 Euro absetzbar.

Beispiel 3:

C wohnt in Linz und hat dort einen Gewerbebetrieb. Er ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und für private Fahrten kauft er ein Mega-Ticket (Jahreskarte) der Linz Linien um 285 Euro. Aus Anlass von Kundenbesuchen in anderen Städten bezahlt er für Zugfahrkarten (1. und 2. Klasse), Sitzplatzreservierungen und Busfahrten insgesamt 2.527 Euro.

Im Rahmen der Pauschalregelung sind 50% der Ausgaben für das Mega-Ticket der Linz Linien, somit 142,50 Euro absetzbar. Die gesamten Fahrtkosten aus Anlass der betrieblichen Reisen sind daneben absetzbar.

Zu Z 3 lit. a (§ 4a Abs. 2 Z 3 lit. e):

In § 4a Abs. 2 Z 3 lit. e sollen eine Klarstellung nach einer Änderung des Tierschutzgesetzes durch BGBl. I Nr. 61/2017 und eine Verweisanpassung erfolgen. Inhaltlich soll sich dadurch aber keine Änderung ergeben.

Zu Z 3 lit. b (§ 4a Abs. 4a Z 3):

Die Anpassung soll aufgrund der Novellierung des Transparenzdatenbankgesetzes erfolgen.

Zu Z 4 und Z 21 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i und § 124b Z 398):

In § 16 Abs. 1 6 lit. i EStG ist bei Vorliegen von nicht steuerbaren Zuwendungen im Sinne des § 26 Z 5 zwischen Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels (§ 26 Z 5 lit. a) und Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (§ 26 Z 5 lit. b) zu unterscheiden. Dies folgt zwingend daraus, dass § 26 Z 5 lit. b nicht auf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abstellt und eine teilweise Übernahme der Kosten ermöglicht.

In sublit. aa) soll das Zusammenwirken von Pendlerpauschale und Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels geregelt werden:

Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum die Beförderung im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a und muss er trotz des bestehenden Werkverkehrs eine bestimmte Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegsstelle zurücklegen, steht ihm für diese Teilstrecke das Pendlerpauschale zu.

Muss der Arbeitnehmer für den Werkverkehr bezahlen, sind diese Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, allerdings nur bis zur maximalen Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales der gesamten Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Für jenen Teil der Fahrtstrecke, für den ein Werkverkehr (wenn auch mit einem Kostenbeitrag des Arbeitnehmers) zur Verfügung steht, steht kein Pendlereuro zu.

Dies entspricht der bisherigen Regelung hinsichtlich des Werkverkehrs gemäß § 26 Z 5.

Beispiel 1 (den Beispielen sind die Werte des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d und e ohne die befristete Erhöhung des § 124b Z 395 zu Grunde gelegt):

A fährt an 17 Tagen im Monat zum Arbeitsort, an 12 dieser Tage nutzt er den bestehenden Werkverkehr. Von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit über 60 km Entfernung würde ein großes Pendlerpauschale zustehen, von der Wohnung bis zur Einstiegsstelle (38 km) würde ein kleines Pendlerpauschale zustehen.

Da dem Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum den Werkverkehr nutzt, kann A für die Strecke Wohnung – Einstiegsstelle Werkverkehr ein kleines Pendlerpauschale geltend machen (696 EUR/Jahr), der Pendlereuro steht für eine Strecke von 38 km zu.

Variante a):

A muss für den Werkverkehr einen Kostenbeitrag iHv 20 EUR pro Monat leisten. Er kann diesen Beitrag als allgemeine Werbungskosten zusätzlich zum kleinen Pendlerpauschale geltend machen; diese Werbungskosten dürfen gemeinsam mit dem erhaltenen kleinen Pendlerpauschale (für die Strecke Wohnort – Einstiegsstelle Werkverkehr) betraglich nicht ein ohne Werkverkehr zustehendes Pendlerpauschale für die gesamte Strecke Wohnung – Arbeitsstätte (3.672 EUR/Jahr) übersteigen.

Variante b):

A übernimmt eine andere Schicht, weshalb er den Werkverkehr nur mehr an 7 der 17 Arbeitstage nutzt. Er erhält daher das große Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung – Arbeitsstätte.

In sublit. bb) soll die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle geregelt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG).

Das Pendlerpauschale soll in einem ersten Schritt so berechnet werden, als ob keine Zurverfügungstellung nach § 26 Z 5 EStG vorliege: Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales soll demnach die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte sein.

Damit es zu keiner ungerechtfertigten Überförderung kommt, ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets nach § 26 Z 5 EStG vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen.

Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, ist der zugewendete Betrag gemäß § 26 Z 5 lit. b bereits nach geltender Rechtslage im Lohnkonto einzutragen.

Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets soll dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen sein.

Beispiel 2 (den Beispielen sind die Werte des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d und e ohne die befristete Erhöhung des § 124b Z 395 zu Grunde gelegt):

A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale iHv 2.016 EUR pro Jahr (168 EUR pro Monat) sowie der Pendlereuro iHv 142 EUR pro Jahr zu.

Variante a):

Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Wiener Jahreskarte im Wert von 365 EUR zu. As Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Wiener Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= 30,42 EUR) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 – 365/12). Somit erhält A monatlich 137,58 EUR an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.

Variante b):

A erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet iHv 1.095 EUR. Ihr steht daher ein Pendlerpauschale iHv 921 EUR/Jahr (=2.016 – 1.095) zu, der jährliche Pendlereuro iHv 142 EUR steht für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu.

Variante c):

Der Arbeitgeber übernimmt 500 EUR der Kosten für ein VOR Klimaticket MetropolRegion (915 EUR), die restlichen 415 EUR muss A selbst begleichen.

A steht daher ein Pendlerpauschale von 1.516 EUR/Jahr (=2.016 – 500) und ein Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte iHv 142 EUR zu.

Variante d):

Der Arbeitgeber übernimmt 800 Euro der Kosten für ein VOR Klimaticket MetropolRegion (915 EUR). Dieses ist von Juli 2023 bis einschließlich Juni 2024 gültig. Die Zuwendung in Höhe von 800 Euro wird im Juli 2023 an A geleistet. Die restlichen 115 Euro der Kosten für das VOR Klimaticket MetropolRegion muss A selbst begleichen.

Die Zuwendung von 800 Euro ist verhältnismäßig auf den Zeitraum der Gültigkeit zu verteilen. Da sowohl im Jahr 2023 als auch 2024 jeweils für sechs Monate eine Kostenübernahme stattfindet, ist die Zuwendung in beiden Jahren je zur Hälfte vom Pendlerpauschale abzuziehen:

A steht daher in beiden Jahren ein Pendlerpauschale von 1.616 EUR/Jahr (=2.016 – 400) und ein Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte iHv 142 EUR zu.

Zu Z 5 und Z 21 (§ 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 124b Z 399):

Die Besteuerung von Rehabilitationsgeld und Krankengeld (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c) ist derzeit so gestaltet, dass es bei längeren Verfahrensdauern und geballten Zahlungen für die Anspruchsberechtigten zu Steuernachzahlungen kommen kann. Aus diesem Grund sollen das Rehabilitationsgeld sowie das Krankengeld nicht im Jahr des Zuflusses zu besteuern sein, sondern dem Jahr zugerechnet werden, für das der Anspruch besteht. Diese Regelung soll gleichermaßen für das Wiedereingliederungsgeld gelten.

Da beispielsweise bis zur Entscheidung über das Rehabilitationsgeld in vielen Fällen ein Vorschuss des AMS geleistet wird, sollen auch das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld, die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, als zugeflossen gelten.

Die Zurechnung zum Anspruchsjahr soll ebenso für Rückzahlungen der genannten Leistungen gelten.

Die Änderungen sollen für Zahlungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 gelten.

Um beim Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip steuerliche Nachteile zu vermeiden, soll für Rückzahlungen eine Übergangsregelung geschaffen werden. Wenn bei einer Rückzahlung das Kalenderjahr, für das der Anspruch bestand bzw. für das die Zahlung getätigt worden ist, nicht mit dem Kalenderjahr der steuerlichen Berücksichtigung der Einnahmen übereinstimmt, kann die Rückzahlung dem Jahr der Versteuerung zugerechnet werden (z. B. Zufluss 2021 für das Jahr 2020, Versteuerung im Zuflussjahr 2021, Rückzahlung August 2022; ohne Übergangsregelung wäre die Rückzahlung dem Anspruchsjahr 2020 zuzurechnen, aufgrund der Übergangsregelung kann die Rückzahlung dem Jahr der steuerlichen Berücksichtigung 2021 zugerechnet werden). Die Neuregelung soll bei offenen Veranlagungsfällen auch über Antrag des Steuerpflichtigen möglich sein. Ist lediglich das Jahr des Zuflusses noch nicht rechtskräftig veranlagt, das Anspruchsjahr hingegen schon, soll die antragsgemäße Umstellung auf das Anspruchsprinzip für die vorangegangenen Jahre ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO darstellen, sodass dann sämtliche Zahlungen und Rückzahlungen entsprechend der neuen Rechtslage dem Anspruchsjahr zugeordnet werden können. Wenn z. B. im Jahr 2020 Rehabilitationsgeld für die Jahre 2018 und 2019 nachgezahlt wird, soll ein Antrag auf Anwendung der Neuregelung auch dann möglich sein, wenn lediglich das Jahr 2020 noch nicht rechtskräftig veranlagt ist.

Zu Z 6 lit. a und Z 21 (§ 22 Z 1 lit. a sowie § 124b Z 400):

Aufgrund einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl. I Nr. 75/2022) soll der Verweis ab dem 1. September 2022 angepasst werden. Die bisherige Freigrenze (715 Euro) soll durch einen Freibetrag (aktuell: 923 Euro) ersetzt werden. Der über diesen Grundbetrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG 1992 hinausgehende Teil soll als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten.

Zu Z 6 lit. b und Z 21 (§ 22 Z 1 lit. b sowie § 124b Z 401):

In § 22 Z 1 lit. b wurde im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 normiert, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen, steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Dies soll nunmehr auch für Notärzte gelten, indem ein Verweis auf freiberufliche Notärzte aufgenommen wird, die unter die Pflichtversicherung nach dem FSVG fallen. Durch die Ergänzung soll gesetzlich normiert werden, dass eine Tätigkeit als Notarzt im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG (Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet), die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2a Z 2 FSVG darstellt, auch eine freiberufliche Tätigkeit im Rahmen des Einkommensteuergesetzes darstellt und es sich somit um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt. Die Ergänzung soll für alle offenen Veranlagungsfälle zur Anwendung kommen.

Zu Z 6 lit. c (§ 22 Z 2):

Mit dem StRefG 2020 wurde § 15 Abs. 2 Z 2 erweitert, sodass auch Krafträder und Fahrräder der begünstigten Sachbezugsbewertung zugänglich sind. Die parallele gesetzliche Anpassung in § 22 Z 2 soll nunmehr nachgeholt werden.

Zu Z 7 und Z 13 lit. a (§ 26 Z 5 lit. b und § 41 Abs. 1 Z 6):

Es soll klargestellt werden, dass nicht nur die Übernahme der Kosten für ein Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) keinen steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit darstellt, sondern dass auch ein den Bedingungen des § 26 Z 5 lit. b entsprechendes Ticket durch den Arbeitgeber nicht steuerbar zur Verfügung gestellt werden kann. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.

Darüber hinaus soll auch ein Pflichtveranlagungstatbestand für jene Fälle vorgesehen werden, in denen ein Öffi-Ticket gewährt wurde, das die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder dem Arbeitnehmer Kosten für ein Öffi-Ticket in einer nicht zustehenden Höhe ersetzt wurden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unrichtige Angaben gemacht hat oder mehrere Arbeitgeber für dasselbe Ticket einen insgesamt die Kosten übersteigenden Beitrag geleistet haben.

Zu Z 8 lit. a und Z 21 (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und § 124b Z 300):

Zur Vermeidung von Gestaltungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen soll die mit dem StRefG 2020 geschaffene Möglichkeit wieder entfallen, die nichtfestgesetzte Steuerschuld auf Antrag freiwillig festzusetzen.

Zu Z 8 lit. b, Z 17 und Z 21 (§ 27 Abs. 6 Z 2, § 93 Abs. 5 und § 124b Z 402):

Nach derzeitiger Rechtslage besteht auch bei Depotentnahmen oder -übertragungen in Zusammenhang mit Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) Steuerpflicht bzw. ist in solchen Fällen dem Grunde nach ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, obwohl das UmgrStG eine Realisierung stiller Reserven hinsichtlich der Tauschbesteuerung grundsätzlich unterdrückt.

Beispiel:

Die natürliche Person A bringt einen Kapitalanteil iSd § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG an der inländischen B-AG in die inländische C-GmbH ein und erhält dafür Anteile an der C-GmbH. Die Aktien an der B-AG werden vom inländischen Depot von A auf das inländische Depot der C-GmbH übertragen.

Obwohl § 17 Abs. 1 UmgrStG anzuwenden ist und eine Übertragung zu Anschaffungskosten erfolgt, löst die Depotübertragung eine Realisierung gemäß § 27 Abs. 6 Z 2 aus, weil es sich weder um eine Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen, noch um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Daher kann keiner der bisherigen Ausnahmetatbestände erfüllt werden.

Diese Realisierung soll künftig vermieden werden, indem § 27 Abs. 6 Z 2 ein sechster Teilstrich angefügt wird, wonach eine Ausnahme von der Entnahmebesteuerung auch dann vorliegt, wenn es sich um eine Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des UmgrStG handelt. Ob es dabei hinsichtlich der betroffenen Wirtschaftsgüter nach dem UmgrStG auch tatsächlich zum Ansatz der Anschaffungskosten bzw. zur Buchwertfortführung kommt, soll nicht relevant sein, weil es andernfalls ohnehin zu einer steuerpflichtigen Tauschbesteuerung im Veranlagungsweg kommt. Zur Sicherstellung dieser Erfassung im Rahmen der Veranlagung soll als zusätzliche Voraussetzung vorgesehen werden, dass die (inländische) depotführende Stelle vom Bankgeheimnis entbunden und vom Steuerpflichtigen beauftragt wird, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats alle relevanten Daten mitzuteilen. Sollte es sich um eine ausländische depotführende Stelle handeln, soll der Steuerpflichtige diese Mitteilung zur Vermeidung der Steuerpflicht selbst vorzunehmen können.

Damit die depotführende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug unterlassen und eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt durchführen kann, soll ihr das Vorliegen einer Umgründung im Sinne des UmgrStG glaubhaft gemacht werden. Dazu dient insbesondere ein notariell beglaubigter Beschluss bzw. Vertrag oder ein Notariatsakt über die Umgründung. Da sich die Pflicht zum Abzug von Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 und § 93 Abs. 5 erster Teilstrich – anders als der materiell-rechtliche Grundtatbestand in § 27 Abs. 6 Z 2 – auch auf den betrieblichen Bereich erstreckt, soll dies auch für Umgründungen möglich sein, die sich auf Betriebsvermögen beziehen.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

Zu Z 9 und Z 18 (§ 27a Abs. 2 Z 7 und § 95 Abs. 2):

Der Verwaltungsgerichtshof hat es jüngst (VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184) als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gewertet, dass ausländische auszahlende Stellen keine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 einheben und den besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% nicht vermitteln können. Aus unionsrechtlichen Gründen müsse daher nach dem VwGH der besondere Steuersatz im Rahmen der Veranlagung für sämtliche Einkünfte aus unverbrieften Derivaten zur Anwendung kommen können, wenn diese über eine ausländische auszahlende Stelle abgewickelt werden. Erfolgt die Abwicklung über eine inländische auszahlende Stelle, sei die Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes weiterhin von der freiwilligen Einbehaltung einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer abhängig.

Um eine Gleichstellung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, sollen künftig neben inländischen auszahlenden Stellen gemäß Z 2 lit. b und lit. c auch vergleichbare ausländische auszahlende Stellen (insbesondere ausländische Kreditinstitute) eine der Kapitalertragsteuer vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. Dazu sollen die bestehenden Regelungen für ausländische Wertpapierfirmen nunmehr weiter ausgedehnt werden, wobei durch die Notwendigkeit eines inländischen steuerlichen Vertreters und dessen Einbeziehung in die Haftung gemäß Abs. 1 die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer sichergestellt werden soll. Die Einschränkung auf Länder mit umfassender Amtshilfe soll zudem wie bisher eine Überprüfung der Voraussetzungen im Ausland sicherstellen.

Durch die Erweiterung des KESt-Systems soll damit künftig auch für ausländische auszahlende Stellen eine haftungssichere Abfuhr der Steuer sichergestellt werden und damit unionsrechtskonform der besondere Steuersatz wiederum nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen auch (im In- oder Ausland) tatsächliche einer der Kapitalertragsteuer vergleichbare Steuer einbehalten wird.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 3 Z 3):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 11 (§ 33 Abs. 4 Z 3):

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bis c entsprechen der geltenden Regelung, die Bestimmung soll jedoch neu und übersichtlicher strukturiert werden.

Mit der Ergänzung in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d und e soll die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen bzw. nachgezahlten Unterhaltsleistungen gesetzlich klargestellt werden und die bisherige Verwaltungsmeinung aufgenommen werden (vgl. LStR 2002 Rz 799), da der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag im Spannungsfeld zwischen dem tatsächlich geleisteten Unterhalt und dem Familienbonus Plus steht, für dessen Anspruch er Voraussetzung ist. Die Tilgungsreihenfolge innerhalb eines Kalenderjahres wird für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und in Folge des Familienbonus Plus gesetzlich nun so ausgestaltet, dass zunächst die älteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt wird, danach die nächstälteste usw. Es kommt dabei nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die (Nach-)Zahlungen getätigt wurden. Bei unregelmäßigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ist demnach das Kalenderjahr rechnerisch von Beginn des Jahres bzw. von Beginn der Unterhaltsverpflichtung an aufzufüllen.

Beispiel:

A ist verpflichtet 200 Euro im Monat an Unterhalt für das Kind an die Kindesmutter B zu zahlen. Er zahlt unregelmäßig, dh in 5 Monaten die vollen 200 Euro, in 4 Monaten zahlt er gar nichts, und in 3 Monaten zahlt er nur 100 Euro. In Summe zahlt er daher insgesamt im Kalenderjahr 1 300 Euro (statt 2 400 Euro). Rechnerisch werden die 1 300 Euro nun auf die Monate der Unterhaltsverpflichtung angerechnet, dh beginnend ab Jänner erfüllt A seine Unterhaltsverpflichtung für sechs Monate. A steht der Unterhaltsabsetzbetrag in diesem Jahr daher für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu.

Dieselbe Systematik gilt für Nachzahlungen nach Ablauf eines Kalenderjahres. Nachzahlungen, mit welchen nach Ablauf des Kalenderjahres offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr bzw. den Vorjahren bezahlt werden, können daher für den Unterhaltsabsetzbetrag in den Vorjahren nicht berücksichtigt werden. Beispiel:

A zahlt in den ersten Monaten im Jahr 2022 unregelmäßig und nur für drei Monate den vereinbarten Unterhalt an die Kindesmutter B. Im Dezember 2022 zahlt er für weitere drei Monate nach, im Februar 2023 leistet er noch zwei Nachzahlungen.

A steht der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2022 für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu, entsprechend der sechs in diesem Jahr tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Nachzahlungen im Februar 2023 können für das Jahr 2022 nicht berücksichtigt werden, diese sind nur in dem Jahr der Zahlung relevant, also für den Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr 2023.

Zu Z 12 lit. a (§ 37 Abs. 4 Z 7 lit. b):

Die Gründe, aus denen die Verteilung auf drei Jahre bei bestimmten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet, sind in Z 7 taxativ aufgezählt. Neben den dort genannten Endigungsgründen ist eine (weitere) Verteilung aber auch dann nicht mehr möglich, wenn eine Anwendungsvoraussetzung für die Verteilung wegfällt. Das ist insbesondere bei bisher verteilten Einkünften ab dem Zeitpunkt der Fall, ab dem die Einkünfte durch Vollpauschalierung ermittelt werden und damit gemäß Z 1 aus dem Anwendungsbereich der Verteilungsregelung ausscheiden (genereller Wechsel in die Vollpauschalierung oder partieller Wechsel in Bezug auf bestimmte Teileinkünfte, zB bei Einkünften aus Forstwirtschaft oder Weinbau).

Mit der Änderung soll dieser wesentliche Endigungsgrund in den Katalog der Z 7 aufgenommen werden. Ohne die Änderung sind die bisher offenen Drittelbeträge nachhängig weiter zu berücksichtigen, sodass – wenn nicht gleichzeitig ein Widerruf erfolgt – zwei Drittelbeträge im ersten Jahr der Nichtanwendung der Verteilung und ein Drittelbetrag im zweiten Jahr zu berücksichtigen wären.

Diese Nacherfassung weicht von der Regelung der Z 8 ab. Im Ergebnis besteht daher nach derzeitiger Rechtslage neben den durch Z 8 ermöglichten drei unterschiedlichen Varianten der zeitlichen Nacherfassung der offenen Drittelbeträge (gleichteilige Verteilung auf zwei Jahre, vier Jahre oder gesamte Erfassung im Beendigungsjahr) noch ein weiterer davon abweichender Anwendungsfall.

Ein sachlicher Grund dafür ist nicht ersichtlich; mit der Änderung soll daher eine Lücke geschlossen werden. Die Aufnahme in den Katalog der Z 7 gewährleistet, dass auch auf diesen Fall das für die Beendigung generell vorgesehene Regime der Z 8 anwendbar ist und trägt so der Verwaltungsvereinfachung Rechnung.

Zu Z 12 lit. b (§ 37 Abs. 9):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 13 lit. a und Z 21 (§ 41 Abs. 1 Z 6 und § 124b Z 403):

Der Pflichtveranlagungstatbestand hinsichtlich des Pendlerpauschales soll an jenen für den Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge in § 41 Abs. 1 Z 5 angepasst werden, sodass zukünftig in all jenen Fällen, in denen ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in einer falschen Höhe berücksichtigt wurde, eine Pflichtveranlagung durchgeführt wird. Dies führt insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i zu einer Vereinfachung sowohl für die Arbeitnehmer als auch die Finanzverwaltung.

Zu Z 13 lit. b und Z 21 (§ 41 Abs. 1 Z 13 und § 124b Z 403):

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll auch dann gegeben sein, wenn das Homeoffice-Pauschale von einem Arbeitgeber in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.

Zu Z 13 lit. d und Z 21 (§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 124b Z 403):

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung unterbleiben können, wenn sie zu einer Gutschrift führen würde, die lediglich einen Bagatellbetrag ausmacht. Da § 242 Abs. 2 BAO vorsieht, dass Guthaben unter fünf Euro nicht von Amts wegen zurückzuzahlen sind, soll dieser Betrag als Untergrenze für die Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung herangezogen werden.

Weiters sollen im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auch jene pauschalen Sonderausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und „Heizkesseltausch“ berücksichtigt werden, für die eine Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 erfolgt.

Die Änderung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.

Zu Z 13 lit. f (§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 124b Z 403):

Erhöht eine nachträgliche Übermittlung von Daten betreffend Sonderausgaben, Behinderung oder eines Lohnzettels die Gutschrift aus einer bereits erfolgten antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, soll auch dieser Sachbescheid, der an die Stelle des ersten Bescheides aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung tritt, einer Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen innerhalb der Frist von fünf Jahren gemäß lit. c zugänglich sein. Die nachträgliche Änderung und Erhöhung der Gutschrift erfolgt regelmäßig ohne Zutun des Steuerpflichtigen oder in Folge einer Fehlerkorrektur, die beispielsweise von einer übermittlungspflichtigen Organisation (vgl. § 18 Abs. 8) durchgeführt wird. Zugeschnitten ist diese Möglichkeit demnach auf jene Fälle, in denen es zur automatischen Übermittlung der Daten an das Finanzamt kommt, wie nach§ 18 Abs. 1 Z 10, § 18 Abs. 8 und der dazu ergangenen Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, § 35 Abs. 8 und § 84 (vgl. § 41 Abs. 2 Z 2 lit. a dritter Teilstrich).

Beispiel:

Der antragslose Bescheid betreffend das Kalenderjahr 2021 ergeht im August 2022. Anfang September 2022 wird der Finanzverwaltung nachträglich eine Spende aus dem Jahr 2021 im Wege einer automatischen Meldung der Spendenorganisation übermittelt. Der antragslos ergangene Bescheid wird aufgrund der nachträglich eingegangenen Meldung im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften durch einen neuen Bescheid ersetzt, der zu einer zusätzlichen Gutschrift führt. Der Steuerpflichtige kann innerhalb der Fünfjahresfrist eine Abgabenerklärung abgeben. In diesem Fall ist der zuletzt ergangene Bescheid aufzuheben und über die Abgabenerklärung zu entscheiden.

Die Möglichkeit zur Bescheidänderung innerhalb der fünfjährigen Frist (lit. c) oder zur ersatzlosen Bescheidaufhebung (lit. e) besteht allerdings nicht, wenn der neue Bescheid im Verhältnis zum bisherigen antraglos ergangenen Bescheid die Steuergutschrift vermindert. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine Spendendatenübermittlung nachträglich korrigiert wird und einen geringeren Spendenbetrag ausweist, sodass die aus der neuen Arbeitnehmerveranlagung resultierende Gutschrift gegenüber dem Erstbescheid verringert wird. In diesem Fall gelten für den neuen Bescheid die normale Regelungen der BAO über Bescheidänderungen. Lit. c (Bescheidänderung innerhalb von fünf Jahren) und lit. e (Antrag auf ersatzlose Behebung) gelten aber nicht.

Beispiel:

Der antragslose Bescheid betreffend das Kalenderjahr 2021 ergeht im August 2022. Anfang September 2022 wird eine Spendendatenübermittlung dahingehend korrigiert, dass an die Stelle des übermittelten Betrages von 1.000 Euro der korrekte Betrag von 100 Euro tritt. Diese Änderung führt im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu einem neuen Bescheid, aus dem sich gegenüber dem geänderten Bescheid eine Nachforderung ergibt (Rückgängigmachung der wegen der fehlerhaften Datenübermittlung zu hohen Steuergutschrift). Dieser Bescheid kann im Rahmen der allgemeinen Regelungen der BAO geändert werden; insbesondere steht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zu.

Die Möglichkeit zur Bescheidänderung innerhalb der fünfjährigen Frist soll weiters dann nicht bestehen, wenn der Bescheidänderung ein Pflichtveranlagungstatbestand (Abs. 1) zu Grunde liegt (zB wegen Übermittlung eines zusätzlichen Lohnzettels gemäß § 41 Abs. 1 Z 2). Auf diesen Bescheid sind ebenfalls die allgemeinen Vorschriften der BAO betreffend Bescheidänderungen anzuwenden.

Die Änderung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.

Zu Z 14 und Z 21 (§ 42 Abs. 1 und § 124b Z 403):

Es sollen Redaktionsversehen bereinigt und in Z 3 die Verweise auf § 41 Abs. 1 aktualisiert werden.

Zu Z 15 (§ 46 Abs. 1 Z 4):

Für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften ist es bisher gesetzlich nicht vorgesehen, die vom Arbeitgeber dafür einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer im Veranlagungswege zu erstatten, da es sich nicht um einbehaltene Steuer, die auf veranlagte Einkünfte entfällt, handelt. Die Steuerpflichtigen müssen daher, um zu viel einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet zu bekommen, zwei verschiedene Verfahrenswege (Veranlagungsverfahren gemäß § 39 und Erstattungsverfahren gemäß § 240 BAO) beschreiten. Mit der Erweiterung des § 46 Abs. 1 soll es bei unbeschränkt Steuerpflichtigen künftig möglich sein, die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung gemäß § 39 auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, auch wenn die dem Lohnsteuerabzug zu Grunde liegenden Einkünfte nicht in die Veranlagung einfließen, da sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden sind.

Mit dieser Änderung ist eine Verfahrensbeschleunigung durch Reduktion der Komplexität verbunden. Sie soll eine Prozessoptimierung und eine Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung bewirken, weil nunmehr eine Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren erfolgen kann. Die Ergänzung soll auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein.

Zu Z 16 (§ 84 Abs. 3):

Die Korrektur eines Lohnzettels stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO dar. Insbesondere, wenn sich auf Grund der Ergebnisse einer Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge die Notwendigkeit einer Anpassung der Lohnzettel ergibt, kann dies wegen der einschlägigen Verfahrensabläufe und –fristen dazu führen, dass die Ergebnisse dieser Prüfung nicht oder nur bei einem Teil der Arbeitnehmer korrekt Niederschlag finden. Durch die gesetzliche Verankerung eines ausdrücklichen Verfahrenstitels können auch der personelle sowie finanzielle und zeitliche Aufwand in der Umsetzung der Prüfergebnisse sowohl für die betroffenen Arbeitgeber als auch für die Finanzverwaltung erheblich reduziert werden. Zudem erhöht es für die betroffenen Arbeitnehmer die Rechtssicherheit, wenn lediglich diejenigen Teile eines bereits erlassenen Bescheides abgeändert werden, die von den Prüfungsergebnissen umfasst waren und nicht – wie etwa im Falle einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO – der gesamte vorher ergangene Bescheid aufgehoben werden muss. Daher soll die Übermittlung eines korrigierten Lohnzettels in Folge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge – unabhängig davon, ob diese durch den PLB, die Gesundheitskasse oder eine Gemeinde durchgeführt wurde – ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstellen.

Zu Z 19 und Z 21 (§ 96 Abs. 4 und 5 und § 124b Z 404):

Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherigen Verlustausgleichsbescheinigungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 nicht für alle Zwecke eine ausreichend detaillierte Darstellung der bezogenen Kapitalerträge sowie der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer geben. Außerdem sind solche Bescheinigungen nicht für Depots auszustellen, die vom automatischen Verlustausgleich durch die depotführenden Stellen ausgenommen waren, wodurch diese Steuerpflichtigen regelmäßig vor Nachweisproblemen im Rahmen der Erklärung dieser Einkünfte im Rahmen der Veranlagung stehen. Zudem haben die uneinheitliche Darstellung und die automatische Übermittlung dieser Bescheinigungen an alle Steuerpflichtigen zum Teil zu Unklarheiten und Unsicherheiten geführt. Daher soll das bestehende System der Verlustausgleichsbescheinigung auf neue Beine gestellt werden und in einen eigenen Abs. 5 verschoben werden. Die Bescheinigung nach § 96 Abs. 4 Z 1 soll von dieser Änderung unberührt in Abs. 4 verbleiben.

Im Rahmen dieser Neugestaltung soll auch die bisherige verpflichtende automatische Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigungen entfallen und stattdessen durch auf Verlangen des Steuerpflichtigen verpflichtend auszustellendes, umfangreicheres jährliches Steuerreporting durch die depotführenden Stellen ersetzt werden. Der Grobumfang dieses Steuerreportings wird durch § 96 Abs. 5 vorgegeben, wonach insbesondere

–      die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a,

–      die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 des Investmentfondsgesetzes 2011 und § 40 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

–      die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte,

–      die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste;

–      die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer,

–      die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern,

–      die Anwendung von § 93 Abs. 4 sowie

–      allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft

enthalten sein sollen. Der genaue Umfang, die Art der Übermittlung sowie Merkmale zur Überprüfung der Echtheit dieser Steuerreportings sollen im Wege einer Verordnung näher präzisiert werden können, um eine möglichst einheitliche und für die Adressaten mit möglichst geringem Aufwand nützliche Darstellung zu gewährleisten.

Zu Z 20 und Z 21 (§ 108c und § 124b Z 405):

Zu lit. a (§ 108c Abs. 2 Z 1):

Derzeit steht für die Forschungsleistung, die von einem Einzelunternehmer, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einem unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (im Wege einer Nutzungseinlage) erbracht wird, keine Forschungsprämie zu, weil hier die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird. Das betrifft insbesondere Start-Ups und kleine Unternehmen. Um diese Unternehmen besser zu unterstützen, soll es möglich sein, in der die Bemessungsgrundlage regelnden Forschungsprämienverordnung vorzusehen, dass ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden kann. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis für die Tätigkeit im Bereich der FuE, aus dem die Höhe des berücksichtigten Betrages eindeutig nachvollziehbar ableitbar ist.

Beispiel:

Im Rahmen des von A betriebenen Einzelunternehmens wird auch prämienbegünstigte angewandte Forschung durchgeführt. A beschäftigt dafür die Mitarbeiter B und C, die teilweise in FuE tätig sind. Daneben arbeitet auch A selbst teilweise bei FuE-Projekten mit.

Die Abzugsfähigkeit des Lohnaufwandes für die Mitarbeiter B und C setzt eine aussagekräftige Dokumentation ihrer für FuE erbrachten Tätigkeiten als Grundlage für die Berücksichtigung des anteiligen Lohnaufwandes in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie voraus.

A arbeitet im Ausmaß von 423 Stunden in FuE. Darüber wird eine aussagekräftige Dokumentation geführt. Da sie einen tauglichen Nachweis für die FuE-Tätigkeit begründet, kann für die 423 Stunden ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden.

Durch diese Maßnahme sollen die Rahmenbedingungen insbesondere für jene Gründer, die forschend im Unternehmen tätig sind, verbessert werden.

Zu lit. b (§ 108c Abs. 3):

Nach derzeitiger Rechtslage kann die Forschungsprämie spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) geltend gemacht werden. Der Eintritt der Rechtkraft ist nicht auf den erstmaligen Eintritt der Rechtskraft beschränkt; dementsprechend kann die Prämie nicht nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, sondern darüber hinaus in allen Fällen, in denen bereits rechtskräftige Steuerbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden und neue Bescheide erlassen werden (insbesondere im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO), geltend gemacht werden.

Die Verknüpfung der Antragsfrist mit der Erlassung des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides erscheint vor dem Hintergrund sinnvoll, die Prüfung des Prämienantrages mit der Prüfung der Steuererklärung zu verbinden. In der Praxis geht dies aber weitestgehend ins Leere, da Prämienanträge regelmäßig früher eingereicht werden als die Steuererklärungen, bei denen für steuerlich vertretene Abgabepflichtige weitreichende Abgabefristen vorgesehen sind. Antragsteller, bei denen ein Rechtskraftdurchbrechungstatbestand gegeben ist, werden zudem gegenüber solchen begünstigt, bei denen dies nicht zutrifft.

Die Antragsfrist für die Forschungsprämie soll daher von der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides entkoppelt werden. Damit wird auch dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass das Prämienverfahren ein von der Steuerveranlagung bzw. Einkünftefeststellung abgesondertes Verfahren ist.

Am Zeitraum für die Prämiengewährung (jeweils das Kalenderjahr) und an der Erfassung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen in der Bemessungsgrundlage (jeweils das Wirtschaftsjahr) soll gegenüber der bisherigen bewährten Praxis keine Änderung eintreten. Wie bisher erfolgt daher die Antragstellung und Gewährung der Prämie für ein bestimmtes Kalenderjahr; in der Bemessungsgrundlage sind dabei die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden. Die zeitliche Zuordnung erfolgt somit analog der Regelung für die Steuerveranlagung (§ 39 iVm § 2 Abs. 5 EStG 1988).

Beispiel:

Das abweichende Wirtschaftsjahr 01/02 beginnt am 1.7.01 und endet am 30.6.02. Am 1.7.02 beginnt das abweichende Wirtschaftsjahr 02/03, das am 30.6.03 endet.

      Die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 02 erfasst die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres 01/02.

      Die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 03 erfasst die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres 02/03.

Unverändert beginnt die Antragsfrist mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, dem die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen (Ausgaben) und Kosten zuzuordnen sind. Endet in dem Kalenderjahr ein weiteres Wirtschaftsjahr, beginnt der Fristenlauf mit dem Ablauf des zweiten Wirtschaftsjahres.

Die Frist soll aber – abweichend von der bisherigen Regelung – stets vier Jahre nach dem Beginn enden. Entsprechend § 108 Abs. 2 BAO endet die Frist daher bei einem Regelwirtschaftsjahr mit Ablauf des vierten Kalenderjahres, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen Bilanzstichtag. Maßnahmen, die die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellung betreffen, haben auf den Fristenlauf keine Auswirkung. Nachträgliche Änderungen in Bezug auf die zuerkannte Prämie sind – unverändert – nach Maßgabe des Abs. 4 im Rahmen der Bescheiderlassung gemäß § 201 BAO zu beurteilen.

Fortsetzung des Beispiels:

Das abweichende Wirtschaftsjahr 01/02 beginnt am 1.7.01 und endet am 30.6.02. Am 1.7.02 beginnt das abweichende Wirtschaftsjahr 02/03, das am 30.6.03 endet.

      Die Antragsfrist für die Forschungsprämie für das Jahr 02 beginnt am 1.7.02 und endet am 30.06.06.

      Die Antragsfrist für die Forschungsprämie für das Jahr 03 beginnt am 1.7.03 und endet am 30.06.07.

Zu lit. c und d (§ 108c Abs. 4 und 4a):

Prämienanträge umfassen regelmäßig mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Im Zuge der Prüfung der Forschungsprämie ergibt sich häufig, dass einem Antrag nur in Bezug auf ein oder wenige Projekt(e)/Schwerpunkt(e) nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Da nach derzeitiger Rechtslage über den Prämienantrag nur einheitlich abgesprochen werden kann, muss der gesamte Antrag entscheidungsreif sein, um über ihn entscheiden zu können. Dadurch kann sich die Auszahlung der Prämie für den unstrittigen Teil unter Umständen erheblich verzögern.

Mit der Neuregelung soll die Möglichkeit eines Teilabspruches und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrages geschaffen werden. Folgende Umstände sind dafür maßgebend:

1. Eine Teilentscheidung ist nur in Bezug auf abgegrenzte Sachverhalte möglich, das sind Forschungsprojekte und/oder Forschungsschwerpunkte. Sachverhaltsteile darunter können nicht Gegenstand einer Teilentscheidung sein; es kann somit immer nur ein ganzes Projekt oder ein ganzer Schwerpunkt bzw. ein Projekt aus einem Schwerpunkt herausgelöst werden und zum Gegenstand der Teilentscheidung gemacht werden.

Eine einzelne strittige Rechtsfrage, die ein/mehrere Projekt(e)/Schwerpunkt(e) betrifft, kann keiner gesonderten Teilentscheidung vorbehalten werden; es ist somit nicht möglich, über den Prämienantrag dahingehend zu entscheiden, dass die Prämie in einer Höhe festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn man von der beantragten Prämie den Teil herausschält, der von der strittige Rechtsfrage betroffen ist.

2. Voraussetzung ist, dass damit zu rechnen ist, dass sich ohne derartige Teilerledigung die Gesamterledigung „erheblich verzögert“. Die offene Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Anwendungsfällen regelmäßig um solche handelt, deren abschließende Beurteilung nicht verlässlich absehbar ist (Erstellung von vielfach gegenläufigen Gutachten und deren abschließende Beurteilung).

3. Die erstmalige Teilentscheidung erfolgt nur auf Antrag. Ob eine Teilentscheidung erfolgt, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO). Bei der Ausübung des Ermessens werden zwei Parameter maßgebend sein, nämlich die abzuschätzende Dauer bis zur Gesamterledigung und die Höhe der Prämie.

4. Mehrere (verschiedene Projekte/Schwerpunkte betreffende) Anträge und Bescheide sind möglich. Im Bescheid ist klar zum Ausdruck zu bringen, über welchen Sachverhalt abgesprochen wird (Bezeichnung der Projekte/Schwerpunkte) und dass die darauf entfallende Prämie festgesetzt wird. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist er mit anfechtbarem Bescheid abzuweisen.

5. Jede Teilentscheidung setzt die Prämie hinsichtlich des davon betroffenen Sachverhaltsteiles fest. Es handelt sich dabei um keine Festsetzung gemäß § 201 BAO, sondern eine solche auf Grundlage des § 108c EStG 1988. Die Teilentscheidungen mit jeweils gesonderten Bescheiden sind jeweils rechtlich voneinander unabhängig.

6. Der herausgelöste Rest des Prämienantrages ist sodann ebenfalls durch eine oder mehrere bescheidmäßige Teilentscheidung(en) zu erledigen. Eine Teilfestsetzung, die sämtliche nicht erledigten Projekte/Schwerpunkte des Prämienantrages umfasst, kann erst erfolgen, sobald der gesamte vom Festsetzungsbescheid nicht erfasste Sachverhalt entscheidungsreif ist. Um zu gewährleisten, dass der Prämienantrag auch nur in Bezug auf einzelne vom Teilfestsetzungsbescheid nicht erfasste Projekte/Schwerpunkte erledigt werden kann, soll der nicht erledigte Teil des Antrages auch durch mehrere bescheidmäßige Teilfestsetzungen erledigt werden können. Jede weitere Teilfestsetzung kann beantragt werden oder von Amts wegen erfolgen.

7. Die Regelung ist auch in einem Folgeverfahren (Beschwerdeverfahren, Neufestsetzung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens) anwendbar.

Die Neuregelung soll in Bezug auf die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes und die Antragsfrist auf Prämien anzuwenden sein, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden. Dementsprechend entfaltet sie für bereits davor beantragte Prämien für das Jahr 2022, deren Bemessungsgrundlage aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2021/2022 abgeleitet wurde, keine Wirkung. Die restlichen Regelungen sollen mit der Verlautbarung im BGBl in Kraft treten; das gewährleistet, dass ab diesem Zeitpunkt Abs. 4a (Teilbescheid) auf offene Prämienverfahren anwendbar ist.

Zu lit. e (§ 108c Abs. 9):

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Z 21 lit. b (§ 124b Z 351):

Die mit dem 3. und 18. COVID-19-Gesetz (BGBl. 1 Nr. 23/2020, BGBl. 1 Nr. 44/2020) eingeführte und mit dem 19. COVID-19-Gesetz (BGBl. 1 Nr. 48/2020) verlängerte Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 soll vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandernie abermals verlängert werden. Die Begünstigung soll daher ebenso für Ärzte zur Anwendung gelangen, die (auch) im Jahr 2022 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 tätig werden.

Zu Z 21 lit. c (124b Z 364):

§ 124b Z 364 soll unverändert auch im Kalenderjahr 2022 zur Anwendung kommen und für Zeiten der Kurzarbeit soll – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.

Zu Z 21 lit. d (§ 124b Z 372):

Die Inkrafttretensbestimmung für pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen führt bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr zu einer unbeabsichtigten Regelungslücke im Hinblick auf die Berücksichtigung von „Altbeständen“ pauschaler Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen. Daher sollen lit. a und lit. b jeweils dahingehend berichtigt werden, dass auch Altbestände aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2020/2021 einer Verteilung über die nachfolgenden fünf Wirtschaftsjahre im Sinne des § 124b Z 372 lit. c zugänglich sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 2):

Die Bestimmung wird gestrichen, zumal diese seit 1.1.1997 inhaltsleer ist.

Zu Z 2 (§ 13):

In Abs. 1 Z 4 zweiter Satz soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 1 Z 1a):

Aufgrund der aktuellen Judikatur des VwGH (11.9.2020, Ra 2020/13/0006) erscheint die räumliche Einschränkung der Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden auf Körperschaften, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind, mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vollumfänglich vereinbar. Daher soll § 21 Abs. 1 Z 1a um einen Satz ergänzt werden, um sicherzustellen, dass auch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Antrag ermöglicht wird.

Allerdings soll der räumliche Anwendungsbereich auf jene Drittstaaten eingeschränkt werden, mit denen im Verhältnis zu Österreich umfassende Amtshilfe besteht. Dadurch besteht für die Abgabenbehörden die Möglichkeit, die vom Steuerpflichtigen im Rückerstattungsverfahren erhaltenen Informationen von den ausländischen Behörden verifizieren zu lassen. Diese Einschränkung erscheint auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH als gerechtfertigt (vgl. etwa EuGH 26.2.2019, C-135/17, X Rz 94 ff; EuGH 10.2.2011, verb. Rs C-436/08 und C-437/08, Haribo und Salinen Rz 69). Zudem soll die Rückerstattung nur dann zustehen, wenn die Beteiligung am Kapital weniger als ein Zehntel beträgt, weil die Kapitalverkehrsfreiheit schon dem Grunde nach nur Portfolioinvestitionen schützt (vgl. etwa EuGH 12.12.2006, C‑446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation Rz 58 ff; EuGH 10.2.2011, verb. Rs C-436/08 und C-437/08, Haribo und Salinen Rz 105 ff).

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 5 (§ 24a Abs. 1 Z 3 erster Satz):

Die Wortfolge kann entfallen, weil bereits § 24a Abs. 1 Z 2 die Feststellung des Ergebnisses eines beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgers regelt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1a):

Im ersten Satz des § 17 Abs. 1a soll eine Verweisanpassung vorgenommen und dadurch ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Mit dem StRefG 2020 wurde das Sonderregime Anteilstausch gemäß § 16 Abs. 1a erweitert: Aufgrund von § 16 Abs. 1a iVm § 17 Abs. 1a können steuerhängige Kapitalanteile durch natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige gemäß Art. III in EU/EWR-Körperschaften eingebracht werden, ohne dass es dadurch zwingend zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven in den übertragenen Kapitalanteilen oder zur Anwendbarkeit des Ratenzahlungskonzepts kommt. § 17 Abs. 1a ermöglicht es diesen Einbringenden, die anlässlich der Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich entstehende Steuerschuld in den eingebrachten Kapitalanteilen auf Antrag in deren Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung vorläufig nicht festzusetzen. Erst im Falle der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der dem Einbringenden gewährten Gegenleistungsanteile kommt es derzeit zu einer Festsetzung der Steuerschuld im eingebrachten Vermögen, wobei die Regelungen des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 sinngemäß anzuwenden sind.

Nunmehr soll § 17 Abs. 1a um einen weiteren Festsetzungstatbestand erweitert werden, um unerwünschte Gestaltungen durch die Kombination von Einbringungs- und Wegzugsmaßnahmen zu verhindern: Künftig soll es auch in jenen Fällen zur Festsetzung kommen, in denen lediglich die eingebrachten Anteile durch die übernehmende Körperschaft veräußert werden (bzw. aus deren Betriebsvermögen ausscheiden), aber durch einen im zeitlichen Zusammenhang verwirklichten Wegzug des Steuerpflichtigen bzw. eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung auch die Besteuerungsmöglichkeit auf dieser Ebene eingeschränkt wird. Für den neuen Festsetzungstatbestand ist es unerheblich, ob die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der vormals eingebrachten Kapitalanteile vor oder nach dem Wegzug bzw. der Übertragung der Gegenleistung erfolgt; entscheidend ist ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang.

Die Neuregelung soll auch im Hinblick auf bereits bestehende Nichtfestsetzungen aufgrund eines Anteilstausches gemäß § 17 Abs. 1a idF vor dem AbgÄG 2022 gelten.

Zu Z 2 (3. Teil Z 30 letzter Satz):

Zur Vermeidung von Gestaltungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen soll die mit dem StRefG 2020 geschaffene Möglichkeit wieder entfallen, die nichtfestgesetzte Steuerschuld auf Antrag freiwillig festzusetzen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt, indem die letzte Ziffer des § 5 die zutreffende Bezifferung „9.“ erhält.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und Z 7 lit. b (§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 28 Abs. 58 Z 2):

Aus ökologischen Gründen und als Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen sollen grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden.

Es soll wie bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintreten.

Insofern entfällt auch der Ausweis des Steuersatzes gem. § 11 Abs. 10 UStG 1994.

Diese Maßnahme soll ab dem 1.1.2023 gelten.

Zu Z 2, 3, 7 lit. b, 8 lit. b und c sowie Z 9 (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c und Abs. 4 Z 10 und Z 11, § 28 Abs. 58 Z 1, Art. 1 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 sowie Art. 4 Abs. 2):

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/2235, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019 S. 10, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eingeführt werden, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte einer Verteidigungsanstrengung außerhalb ihres Mitgliedstaats dienen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird. Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen für die Streitkräfte des Mitgliedstaats, in dem die Gegenstände geliefert bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, sollen von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen sein.

Die neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c 3. und 4. Gedankenstrich UStG 1994 beruhen auf Art. 151 Abs. 1 lit. ba bzw. bb der Richtlinie 2006/112/EG und sollen grds. jegliche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Umsatzsteuer befreien, sofern deren Leistungsort im Inland liegt.

Die Ausnahme von der Befreiung für neue Fahrzeuge beruht auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Z ii iVm Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 151 Abs. 1 lit. ba und bb der Richtlinie 2006/112/EG.

Beispiel:

Die Personenbeförderung im Inland von ausländischen Streitkräften, die an einer Verteidigungsanstrengung außerhalb ihres Mitgliedstaates teilnehmen, ist von der Umsatzsteuer befreit.

Darüber hinaus ist eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats vorgesehen, wenn die Gegenstände für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte einer Verteidigungsanstrengung außerhalb ihres Mitgliedstaats dienen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer für die Einfuhr von Gegenständen gem. des neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 4 Z 11 UStG 1994 beruht auf Art. 143 Abs. 1 lit. ga der Richtlinie 2006/112/EG.

Das Verbringen von Gegenständen durch inländische Streitkräfte, die von diesen gem. der Richtlinie (EU) 2019/2235 steuerfrei erworben oder eingeführt wurden, soll gem. Art. 1 Abs. 3 Z 2 einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt werden. Damit soll ein unversteuerter Verbrauch vermieden werden. Die Bestimmung beruht auf Art. 22 1. UA der Richtlinie 2006/112/EG.

Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen soll sich nach Art. 4 Abs. 2 UStG 1994 bestimmen. Die Bestimmung soll geändert werden, um die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes gem. Art. 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 UStG 1994 zu regeln.

Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 soll samt Überschrift geändert werden, um zu normieren, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb neben den derzeitig festgelegten Ausnahmen nicht vorliegt, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten sind, die im Inland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

Die Bestimmung in Z 3 beruht auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Z ii iVm Art. 3 Abs. 1 lit. a iVm Art. 151 Abs. 1 lit. ba und bb der Richtlinie 2006/112/EG. Da kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat vorliegt, fehlt eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsmitgliedstaat.

Wie die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO sollen die Befreiungen für Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, einen begrenzten Anwendungsbereich haben. Diese Befreiungen sollen nur für Situationen gelten, in denen die Streitkräfte Aufgaben wahrnehmen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP verbunden sind, und sollen auf zivile Missionen im Rahmen der GSVP keine Anwendung finden. Gegenstände oder Dienstleistungen, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bereitgestellt werden, sollen daher nur dann unter die Ausnahmen fallen, wenn es sich um das zivile Begleitpersonal von Streitkräften handelt, die Aufgaben ausführen, welche unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sollen nicht als Verteidigungsanstrengungen betrachtet werden. Unter keinen Umständen sollen die Befreiungen auch für Gegenstände oder Dienstleistungen gelten, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal erwerben, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet.

Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency — EDA). Darunter sollten jedoch nicht Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten fallen, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen.

Die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer erfolgt entsprechend der unmittelbar anzuwendenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/432.

Diese Maßnahmen sollen ab dem 1.7.2022 gelten.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 1):

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 3.6.2021, Rs C-931/19, Titanium Ltd., gelten Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt.

Dieser Umstand führt bei Vermietungen an Unternehmer insbesondere dazu, dass aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, das Vorsteuererstattungsverfahren statt des Veranlagungsverfahrens zur Anwendung kommt. Darüber hinaus besteht im Vorsteuererstattungsverfahren auch keine Möglichkeit, die Überrechnung eines Vorsteuerguthabens auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers durchzuführen.

Vor diesem Hintergrund soll es durch die Anpassung von § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, nicht zum Übergang der Steuerschuld kommen, wodurch – wie vor dem Urteil des EuGH in der Rs Titanium Ltd. – der leistende (vermietende) Unternehmer Steuerschuldner sein und seine Umsätze im Veranlagungsverfahren erklären soll. Durch die Änderung soll somit in ihrer Wirkung hinsichtlich der Frage der Steuerschuldnerschaft und der daraus resultierenden Rechtsfolgen jene Situation wiederhergestellt werden, wie sie vor dem zitierten Urteil des EuGH bestanden hat.

Beispiel:

D (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 aus.

Lösung:

Da es gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Zu Z 5 und 11 (§ 25b Abs. 1 und Art. 25a Abs. 15):

Es erfolgt eine Beseitigung redaktioneller Versehen.

Zu Z 6 lit. a (§ 27 Abs. 4):

Zur Verringerung der Risiken und Verwaltungskosten für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts soll die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer durch den Empfänger entsprechend den Ausnahmen in § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 bei sonstigen Leistungen angepasst werden. Somit soll es auch bei der entgeltlichen Duldung der Benützung von Bundesstraßen sowie Vermietung von Grundstücken – wie es bereits bisher bei den in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen der Fall ist – zu keiner Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung kommen.

Zu Z 6 lit. b und Z 9 lit. b (§ 27 Abs. 9 und § 28 Abs. 58 Z 2):

Die Anforderungen an einen Fiskalvertreter bei Nutzung der Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 sollen sich nach den Regelungen des Mitgliedstaates der Identifizierung und nur subsidiär nach denen des Bestimmungslandes richten.

Beispiel:

Ein Drittlandsunternehmer, der über keine Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet verfügt (und auch nicht nach § 27 Abs. 7 vorletzter Satz UStG 1994 von der Verpflichtung ausgenommen ist), muss für die Verwendung der Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 für seine innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze mit Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung einen Fiskalvertreter beauftragen und bekanntgeben, der die Anforderungen des § 27 Abs. 8 UStG 1994 erfüllt.

Verwendet ein Drittlandsunternehmer die Sonderregelung mit einem anderen Mitgliedstaat als Mitgliedstaat der Identifizierung, ist er für seine innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze nach Österreich verpflichtet, einen Fiskalvertreter in Österreich zu bestellen. Besteht im Mitgliedstaat der Identifizierung ebenfalls die Verpflichtung einen Steuervertreter im Sinne des Art. 204 der Richtlinie 2006/112/EG zu bestellen, soll es aber genügen, wenn der Steuervertreter die entsprechenden Vorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllt.

Würde der Unternehmer sein Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet betreiben oder hätte er eine Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet, besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters.

Zu Z 7 lit. a (§ 28 Abs. 54):

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0% bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Zu Z 8 lit. a (Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. a):

Es soll klargestellt werden, dass entsprechend Art. 17 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG bei einem Einfuhr-Versandhandel bei dem sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8a UStG 1994 bestimmt, kein dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestelltes Verbringen vorliegt.

Zu Z 10 und Z 7 lit. b (Art. 25 und § 28 Abs. 58 Z 2):

Zur Vermeidung von Disparitäten im Verhältnis mit anderen Mitgliedstaaten und zur Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer soll Art. 25 UStG 1994 an die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses (Leitlinie aus der 113. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses vom 3. Juni 2019, Dokument D – taxud.c.1(2019)7899573 – 975) und die in den „Explanatory notes“ der Kommission (Europäische Kommission, Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen („Quick Fixes 2020“), 72 ff) vertretene Ansicht angepasst werden. Demnach soll die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden können.

Es kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

Beispiel 1:

Der in Österreich ansässige Unternehmer Ö bestellt beim in Deutschland ansässigen Unternehmer D dort nicht vorrätige Werkzeugteile. D gibt die Bestellung weiter an den in Frankreich ansässigen Unternehmer F mit der Bitte, sie direkt zu Ö nach Österreich auszuliefern. Weil auch F die Werkzeugteile nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim in Spanien ansässigen Unternehmer SP und befördert sie auf seine Rechnung an Ö. F tritt mit seiner spanischen UID Nummer auf, alle anderen Unternehmer jeweils unter der UID Nummer ihres Landes.

Lösung:

Zwischen SP, F, D und Ö liegt ein Reihengeschäft gemäß § 3 Abs. 15 Z 5 UStG 1994 vor. Da F als Zwischenhändler mit seiner spanischen UID Nummer auftritt, wird die Beförderung gemäß § 3 Abs. 15 Z 1 UStG 1994 seiner Lieferung an D zugeordnet, womit D einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich verwirklicht. Liegen die Voraussetzung des Art. 25 Abs. 3 UStG 1994 vor, ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb von D in Österreich steuerfrei und die Steuerschuld für die Lieferung von D an Ö geht auf Ö über.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, nur tritt D mit seiner österreichischen UID Nummer auf und alle anderen Unternehmer jeweils unter der UID Nummer ihres Landes.

Lösung:

Zwischen SP, F, D und Ö liegt ein Reihengeschäft gemäß § 3 Abs. 15 Z 5 UStG 1994 vor. Da F als Zwischenhändler nicht mit einer UID Nummer des Abgangsmitgliedstaates auftritt, wird die Beförderung gemäß § 3 Abs. 15 Z 1 UStG 1994 der Lieferung von SP an ihn zugeordnet, womit F einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich verwirklicht. Liegen die Voraussetzung des Art. 25 Abs. 3 UStG 1994 vor, ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb von F in Österreich steuerfrei und die Steuerschuld für die Lieferung von F an D geht auf D über.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 und Z 12 (§ 3 Abs. 2 Z 2 und § 14 Tarifpost 20):

Für die Bewilligung und Beantragung von Außenlandungen und Außenabflügen fallen derzeit gemäß Tarifpost 382 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) Bundesverwaltungsabgaben sowie Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an. Aus Gründen der Kostentransparenz und der Verwaltungsvereinfachung sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen Verwaltungsvollzuges soll zukünftig ausschließlich eine Erledigungsgebühr für die Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 LFG sowie für die Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG eingehoben werden. Zudem soll aufgrund der ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19. 12. 2013, 2013/03/0125 zur TP 382 BVwAbgV) die Höhe der Gebühr pro bewilligten Ort und Zeitraum – unabhängig von der Anzahl der bewilligten Luftfahrzeuge – gedeckelt werden. Die Bewilligung eines alternativen Ortes oder Zeitraumes (Ersatzort bzw. Ersatztermin) soll von der erteilten Bewilligung (Ursprungsort bzw. Ursprungstermin) umfasst werden, sodass zB für die Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges an einem Wochenende oder an einem darauffolgenden Ersatzwochenende nur einmalig 23 Euro anfallen sollen. Zur Abgeltung des für die Behörden entstandenen Aufwandes sollen die Länder für die erteilten Bewilligungen Pauschalbeträge erhalten, die den jetzigen Bundesverwaltungsabgaben entsprechen.

Zu Z 1 und Z 13 (§ 3 Abs. 2 Z 2 und § 14 Tarifpost 21):

Seit 1. Jänner 2022 wird der Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) in Scheckkartenformat ausgegeben (vgl. BGBl. II Nr. 408/2020). Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz sollen die Gebühren und die Verwaltungsabgaben des Bundes zusammengefasst werden. Es soll einerseits eine Eingabengebühr für jedes Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und andererseits eine Erledigungsgebühr für die positive Erledigung des Ansuchens anfallen. Die Gebührenschuld für das Ansuchen soll mit Einbringung des Antrages entstehen. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises soll mit dessen Hinausgabe entstehen. Um allerdings mehrere Behördenwege des Antragstellers zu vermeiden, soll eine Vorauszahlung in Höhe der Erledigungsgebühr bereits bei Antragstellung entrichtet werden, wenn die positive Erledigung des Ansuchens aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich ist. Das Finanzamt Österreich soll auf Antrag die vorausgezahlten Gebühren erstatten, wenn kein Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ausgestellt wurde. Zur Abgeltung des für die Behörden entstandenen Aufwandes (insbesondere die Herstellungskosten der Scheckkarte) sollen die Länder einen Pauschalbetrag erhalten.

Die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an der Gebühr für die Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer gemäß § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG. Da die Wiederausfolgung eine Amtshandlung ist, entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 GebG mit Beginn der Amtshandlung und ist Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 GebG derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

Zu Z 1 und Z 14 (§ 3 Abs. 2 Z 2 und § 14 Tarifpost 22):

Mit Richtlinie 2018/645/EU vom 18. April 2018 wurde die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr geändert. In Österreich wurde der Fahrerqualifizierungsnachweis für Berufskraftfahrer bisher durch Eintragung des Unionscodes „95“ in den österreichischen Führerschein ausgestellt, wenn eine Bescheinigung über eine Grundqualifikationsprüfung oder 35-stündige Weiterbildung vorgelegt wurde.

Einem Berufskraftfahrer aus einem anderen Mitgliedstaat, der im benachbarten EU-Ausland wohnhaft ist, aber in Österreich arbeitet und hier auch seine Weiterbildung absolviert, konnte mangels österreichischem Führerschein der Unionscode von den österreichischen Behörden nicht eingetragen werden bzw. konnte ihm kein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt werden, wenn die Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaates die österreichische Weiterbildungsbescheinigung nicht anerkannt haben, was sie laut Richtlinie auch nicht müssen. Durch Änderung der Richtlinie muss nun ein Mitgliedstaat, der den Unionscode nicht auf den Führerschein vermerken kann, dem Fahrer einen Fahrerqualifizierungsnachweis im Scheckkartenformat ausstellen. Dieser hat hinsichtlich der Sicherheitsmerkmale einem Führerschein zu entsprechen.

Auch gegenüber Drittstaatenlenkern im Personenkraftverkehr besteht die Verpflichtung, einen Fahrerqualifizierungsnachweis im Scheckkartenformat bei Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

Für das Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises soll ausschließlich eine pauschalierte Eingabengebühr anfallen, die sämtliche Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Verfahren abdecken soll. Die Gebührenschuld soll mit der Einbringung des Antrages entstehen. Dies hat zur Folge, dass die Eingabengebühr sofort mit Einbringung des Antrages entrichtet werden soll. Zur Abgeltung des für die Behörden entstandenen Aufwandes (insbesondere die Herstellungskosten der Scheckkarte) sollen die Länder einen Pauschalbetrag erhalten.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 4):

Um die Nachvollziehbarkeit der Gebührenentrichtung sicherzustellen, ist nach derzeitiger Rechtslage von der Behörde auf jeder gebührenpflichtigen Schrift ein Vermerk über die Höhe der entrichteten oder der zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung werden vermehrt elektronische Akte geführt. Ist die Anbringung des Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich (etwa bei elektronischen Akten), soll die Gebührenentrichtung, zB durch exakte Kanzleiverfügungen, aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein.

Zu Z 3 (§ 14 Tarifpost 5 Abs. 1):

§ 11 Abs. 2 GebG bestimmt, dass automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie Erledigungen, Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse den entsprechenden Schriften gleichstehen. Die Höhe der Beilagengebühr ist von der Anzahl der Bogen abhängig; nach der Definition des § 5 Abs. 2 GebG ist unter Bogen Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Diese Definition kann allerdings auf digitale Beilagen (zB PDF-Anhang einer E-Mail) nicht übertragen werden, da diese keine Längenmaße besitzen. In der Vergangenheit ist es daher vermehrt zu unterschiedlichen Auslegungen durch die vollziehenden Behörden gekommen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges soll zukünftig betreffend Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage (unabhängig von deren Größe) eine Pauschalgebühr in Höhe von 3,90 Euro eingehoben werden. Dies entspricht der pauschalen Annahme eines (Zahlwort) Bogens. Dies führt sowohl zu einer Kostenreduktion (3,90 Euro statt bis zu 21,80 Euro) als auch zu einer Verwaltungsentlastung.

Zu Z 4 (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c):

In Umsetzung des Artikels 18 Abs. 1 lit. g und h des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Unionen und der Europäischen Atomgemeinschaft wurde mit BGBl. I Nr. 3/2021 eine erhöhte Eingabengebühr in Höhe von 61,50 Euro für das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ beschlossen. Die Höhe dieser Gebühr entspricht dabei den Kosten für den Personalausweis gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 Z 1, wobei derzeit keine differenzierten Gebührensätze für einerseits Erwachsene und andererseits Minderjährige anfallen. Um die Höhe der Gebühren für Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ vollständig den Gebühren für Personalausweise anzugleichen, soll für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, rückwirkend mit 1. Jänner 2021 eine reduzierte Gebühr in Höhe von 26,30 Euro anfallen.

Zu Z 5 und Z 9 (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6):

Es soll klargestellt werden, dass Eingaben im Studien- und Prüfungswesen sowie Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (insbesondere auch Privatuniversitäten und Fachhochschulen) von der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 und von der Zeugnisgebühr gemäß § 14 Tarifpost 14 befreit sind.

Zu Z 6 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 6):

Es soll klargestellt werden, dass der pauschale Abgeltungsbetrag gemäß § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 auch einer Gemeinde zusteht, wenn anstelle einer Behörde eines Landes, eine Behörde einer Gemeinde tätig wird.

Bei von Amts wegen erteilten Aufenthaltstiteln, die nicht im Interesse des Gebührenschuldners liegen, kann dieser derzeit die Aushändigung dadurch verhindern, indem er die anfallenden Gebühren nicht entrichtet. Die Aushändigung eines Aufenthaltstitels, der von Amts wegen erteilt wird, soll daher zukünftig auch dann möglich sein, wenn die Gebühren noch nicht entrichtet wurden.

Zu Z 7 (§ 14 Tarifpost 11):

Durch das Streichen der Verweise in § 14 Tarifpost 11 sollen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Waffengesetz 1996 beseitigt werden und es soll ua klargestellt werden, dass von § 14 Tarifpost 11 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 Z 1 alle Waffenbesitzkarten bzw. alle Waffenpässe im Sinne des Waffengesetzes 1996 erfasst sind.

Zu Z 8 (§ 14 Tarifpost 12):

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz sollen die Gebühren und die Verwaltungsabgaben des Bundes, die in den in § 14 Tarifpost 12 Abs. 2 GebG angeführten Verfahren anfallen, zusammengefasst und im Vergleich zu der bislang bestehenden Regelung kostenneutral pauschaliert werden. Die bisher getrennte Vergebührung jeder einzelnen Schrift soll entfallen. Für positive Erledigungen soll zukünftig eine Antrags- und Erledigungsgebühr, für negative Erledigungen bloß eine Antragsgebühr anfallen. Die Gebührenschuld für Anträge gemäß § 14 Tarifpost 12 Abs. 1 GebG soll mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung entstehen. Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß § 14 Tarifpost 12 Abs. 2 GebG soll mit Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann, entstehen. Schriften und Amtshandlungen, die nicht in § 14 Tarifpost 12 Abs. 2 GebG angeführt sind, sollen wie bisher der Gebührenpflicht unterliegen.

Zu Z 10 (§ 14 Tarifpost 16):

Es soll eine Verweisanpassung betreffend die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) ohne inhaltlicher Änderung der Befreiungsbestimmung erfolgen. Zudem soll § 14 Tarifpost 16 Abs. 2 Z 1 entfallen, da mit Einführung des Scheckkartenführerscheins keine Änderungen oder Ergänzungen mehr technisch vorgenommen werden können und der Tatbestand somit nicht mehr verwirklicht werden kann. Schließlich soll eine Rechtsbereinigung hinsichtlich des Mopedausweises erfolgen.

Zu Z 11 (§ 14 Tarifpost 19):

Die bisherige Rechtslage sieht für Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer Genehmigung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen sowohl eine gewichtsabhängige Abgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) als auch eine eingaben- sowie bogenabhängige Gebühr nach dem GebG vor. Diese zersplitterte und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Rechtslage soll durch eine eigene Tarifpost im GebG bereinigt werden, in der die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen anfallenden Kosten in Form von Pauschalgebühren abgegolten werden sollen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung soll zugleich mit der Befreiung von der Abgabe gemäß Tarifpost 451 der BVwAbgV sowie der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 GebG künftig nur mehr eine Erledigungsgebühr in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen anfallen. Diese Neuregelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Gebühren- und Abgabensituation und dient insbesondere durch den Wegfall der komplexen und zeitaufwendigen Berechnung der Bundesverwaltungsabgaben und der Gebühren der Verwaltungsökonomie, Gebührentransparenz und Effizienzsteigerung.

Zu Z 15 (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 6):

Mangels Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4 GebG dürfen nach derzeitiger Rechtslage Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend (monatlich) der Abschluss von Bestandverträgen gehört, keine Selbstberechnung durchführen. Dies betrifft beispielsweise Anbieter von Außenwerbung, die eine große Anzahl an Flächen für Plakatwerbung anmieten, die Gebühren dafür aber nicht selbst berechnen dürfen. Ähnliches gilt für Sendemastenbetreiber, die ebenfalls von der Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr für die angemieteten Flächen ausgeschlossen sind. Oftmals werden diese Flächen von Privatpersonen zur Verfügung gestellt, die in der Regel Gebühren nicht selbst berechnen. Die Selbstberechnung führt allerdings sowohl bei den Gebührenschuldnern als auch in der Finanzverwaltung zur Verringerung von administrativen Arbeitsschritten, sodass in § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 6 GebG die Befugnis zur Selbstberechnung für Bestandnehmer geschaffen werden soll. Im Gegensatz zur Verpflichtung zur Selbstberechnung durch den Bestandgeber gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG handelt es sich in diesem Fall lediglich um eine Berechtigung des Bestandnehmers. Macht der Bestandnehmer von dieser Berechtigung Gebrauch, soll für dieses Rechtsgeschäft die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG entfallen.

Zu Z 16 (§ 34 Abs. 1):

Aus Gründen der Transparenz soll zukünftig vorgesehen werden, dass die Organe der Gebietskörperschaften in Vollziehung des Gebührengesetzes 1957 den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und Höhe der zu entrichtenden Gebühren zwingend informieren müssen. Ergänzend soll die Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der Befundaufnahme erweitert werden.

Zu Z 17 (§ 37 Abs. 45):

Die Befreiungsbestimmung betreffend Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation würde mit 30. Juni 2022 auslaufen. Aufgrund der anhaltenden Pandemie soll die Befreiungsbestimmung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zu Z 18 (§ 37 Abs. 46):

Die Änderungen sollen überwiegend mit 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die Änderung betreffend Personen, die um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ansuchen und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Die Tarifpost 19 soll bereits mit 1. August 2022 in Kraft treten. Die übrigen Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten.

Zu Z 19 (§ 38):

Es soll die Vollzugsklausel berichtigt und eine generelle Verweisungsbestimmung im Gebührengesetz 1957 normiert werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Nach § 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988 idF der Regierungsvorlage des AbgÄG 2022 gelten Zuschüsse oder sonstige Leistungen (z. B. bei einem längeren Krankenstand oder in sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefallen) der kollektivvertraglich eingerichteten Sozialfonds für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 6 ArbVG, die nach dem 30. Juni 2022 ausgezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, bis zu den im Gesetz festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses von der Einkommensteuer befreit. Die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen sollen aktiven bzw. ehemaligen Arbeitnehmer/innen der im Gesetz genannten Branchen steuerfrei gewährt werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass die genannten Zuschüsse oder sonstigen Leistungen – im Gleichklang mit der steuerrechtlichen Regelung – für aktive Dienstnehmer/innen im ASVG beitragsfrei sind (Ausnahme vom Entgeltbegriff).

Von dieser Änderung sind ehemalige Dienstnehmer/innen nicht betroffen, weshalb in der vorgeschlagenen Regelung explizit nur auf steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen an aktive Dienstnehmer/innen nach § 3 Abs. 1 Z 38 lit. a dritter Teilstrich und lit. c EStG 1988 verwiesen wird. Danach sind die genannten Zuschüsse oder sonstigen Leistungen bei mindestens 24-tägigem Krankenstand (der während des Dienstverhältnisses begonnen hat) bis zur Obergrenze von insgesamt 4 000 Euro bzw. in sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen bis zur Obergrenze von insgesamt 5 000 Euro (pro Dienstnehmer/in und Kalenderjahr) steuer- und beitragsfrei.

Aus dem EStG 1988 ergibt sich, dass die Befreiung erstmals auf Zuschüsse und Leistungen anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 2022 ausgezahlt werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 9):

Mit BGBl. I Nr. 18/2021 wurde die Befreiung für Elektrofahrzeuge in § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 technologieneutral angepasst. Um einen Gleichklang der Befreiungsbestimmung des KfzStG mit jener des NoVAG sicherzustellen, soll analog die Befreiungsbestimmung für Elektrofahrzeuge in § 2 Abs. 1 Z 9 technologieneutral formuliert werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Nach derzeitiger Rechtslage werden Wohnmobile, je nach Höhe ihres Gewichtes und der damit zusammenhängenden Verpflichtung den CO2-Ausstoß nach dem WLTP Messverfahren zu ermitteln, unterschiedlich besteuert. Je nach Ausgestaltung und dahinterliegender kraftfahrrechtlicher Einstufung, die auch durch den Fahrzeughersteller gestaltet werden kann, kommt ein unterschiedliches Ausmaß der Besteuerung zustande. Um die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für Wohnmobile zu vereinheitlichen und Gestaltungen zu vermeiden, soll die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile künftig ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b und somit unabhängig davon, ob ein CO2-Wert nach WLTP vorliegt, bemessen werden. Dies gilt ausschließlich für Wohnmobile, bei denen ein Basisfahrzeug der Klasse N mit einem Wohnmobilaufbau vervollständigt wird. Dadurch wird auch ein Gleichklang mit anderen technisch gleichartigen leichten Nutzfahrzeugen der Klasse N sichergestellt. Es ist zu beachten, dass die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953 nachbilden und für die Kraftfahrzeugsteuer allenfalls im Rahmen der widerrechtlichen Verwendung zur Anwendung kommen.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2 Teilstrich 4):

Mit den Änderungen in § 5 Abs. 2 Teilstrich 4 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 1 Z 12):

Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine Kalenderjahr bezogene Abgabe handelt, sollen die Änderungen mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3 Z 6):

Mit BGBl. I Nr. 18/2021 wurde die Befreiung für Elektrofahrzeuge in § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 technologieneutral angepasst. Um daher einen Gleichklang der Befreiungsbestimmung des VersStG mit jener des NoVAG sicherzustellen, soll auch die Befreiungsbestimmung für Elektrofahrzeuge in § 4 Abs. 3 Z 6 technologieneutral formuliert werden.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b):

Nach derzeitiger Rechtslage werden Wohnmobile, je nach Höhe ihres Gewichtes und der damit zusammenhängenden Verpflichtung den CO2-Ausstoß nach dem WLTP Messverfahren zu ermitteln, unterschiedlich besteuert. Je nach Ausgestaltung und dahinterliegender kraftfahrrechtlicher Einstufung, die auch durch den Fahrzeughersteller gestaltet werden kann, kommt ein unterschiedliches Ausmaß der Besteuerung zustande. Um die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für Wohnmobile zu vereinheitlichen und Gestaltungen zu vermeiden, soll die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile künftig ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und somit unabhängig davon, ob ein CO2-Wert nach WLTP vorliegt, bemessen werden. Dies gilt ausschließlich für Wohnmobile, bei denen ein Basisfahrzeug der Klasse N mit einem Wohnmobilaufbau vervollständigt wird. Dadurch wird auch ein Gleichklang mit anderen technisch gleichartigen leichten Nutzfahrzeugen der Klasse N sichergestellt.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 3 Z 33):

Die Änderungen sollen mit 1. Juni 2023 in Kraft treten und auf Versicherungszeiträume angewendet werden, die nach dem 31. Mai 2023 liegen, wobei die Änderung alle ab 1. Oktober 2020 erstzugelassenen Wohnmobile betrifft. Damit soll die technische und organisatorische Umsetzung der Maßnahme ermöglicht werden. Wurde die Prämie bereits im Vorhinein entrichtet, muss das Versicherungsunternehmen die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der Änderung nacherheben oder an den Versicherungsnehmer rückerstatten. Als Fälligkeitstag für eine allfällige Nacherhebung soll der 15. August festgelegt werden. Erstattungsbeträge sollen vom Versicherer im Rahmen der Selbstberechnung vom Gesamtsteuerbetrag abgezogen werden können.

Zu Artikel 10 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 2):

Bei der Reform und Neuordnung des NoVAG durch BGBl. I Nr. 18/2021 wurde übersehen, dass die bisherige Befreiung gem. § 3 Z 2 lit. a NoVAG idF BGBl. I Nr. 99/2020 nicht nur auf Kraftfahrzeuge der Klasse L2, sondern auch auf Grund einer Änderung der kraftfahrrechtlichen Einteilung der Kraftfahrzeuge auf Kraftfahrzeuge der Klasse L6 anzuwenden war. Da es sich in beiden Fällen um Kleinkraftfahrzeuge handelt, deren Höchstgeschwindigkeit mit 45 km/h begrenzt ist, erscheint die Gleichbehandlung geboten. Durch die Streichung der leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse L6e in § 2 Abs. 1 Z 2 soll dieses Redaktionsversehen korrigiert und der Gleichklang wiederhergestellt werden.

Zu Z 2 und Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und § 13 Abs. 2):

Mit den Änderungen in § 3 Abs. 1 Z 2 und in § 13 Abs. 2 soll jeweils ein Redaktionsversehen korrigiert werden.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. a):

Durch die Ergänzung in § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a soll festgelegt werden, dass in jenen Fällen, in denen bei der Lieferung an eine Person, die die Befreiung für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nimmt, die Steuerschuld des liefernden Unternehmers nicht erlischt, wenn dieser unterlässt, die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen oder das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3 Z 8):

Durch Aufnahme einer neuen Befreiungsbestimmung sollen Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit werden. Schon bisher unterlagen diese Kraftfahrzeuge faktisch nicht der Normverbrauchsabgabe, da diese bei Beendigung der Verwendung in gleicher Höhe rückerstattet wurde. Um den unnötigen Verwaltungsaufwand zu verhindern und die Rechtssicherheit zu stärken, soll eine Befreiungsbestimmung geschaffen werden. Da diese in die bestehende Systematik der anderen Befreiungsbestimmungen eingebettet wird, ist ein reibungsloser Ablauf sichergestellt, wodurch Missbrauch effektiv verhindert werden kann.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 26):

Die Änderungen sollen mit 1. September 2022 in Kraft treten und damit auf NoVA-Tatbestände Anwendung finden, die ab dem 1. September 2022 verwirklicht werden.

Zu Artikel 11 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Mit BGBl I Nr. 94/2017 wurde eine umfassende Gebührenbefreiung für den gesamten Bereich des Vollzugs im gewerblichen Berufszugangsrecht und im gewerblichen Berufsausübungsrecht geschaffen. Dabei wurde allerdings übersehen, eine Vollzugsklausel zugunsten des Herrn Bundesminister für Finanzen betreffend § 333a GewO 1994 und § 352 Abs. 13 GewO 1994 festzulegen. Die Festlegung einer Vollzugsklausel zugunsten des Herrn Bundesminister für Finanzen betreffend Gebührenbefreiungen ist gängige Praxis (zB in § 49 Z 3 Umweltförderungsgesetz, § 83 Abs. 2 SchUG, § 55 Bundesbahngesetz, § 72 Z 3 AsylG oder § 26 lit. g BEinstG) und gewährleistet einen einheitlichen Vollzug. Zur Beseitigung dieses Redaktionsversehens soll in § 381 Abs. 6 GewO 1994 eine entsprechende Vollzugsklausel betreffend § 333a GewO 1994 und § 352 Abs. 13 GewO 1994 geschaffen werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Die geltenden Bahnstrombegünstigungen erstrecken sich nur auf Eisenbahnunternehmen, die Bahnstrom im engeren Sinn (elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz) einsetzen und die Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 betreiben. Straßenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 – einschließlich Untergrundbahnen und bestimmte Oberleitungs-Omnibusse (siehe § 1 Z 1 und § 5 des Eisenbahngesetzes 1957) – sind von der Inanspruchnahme der Begünstigung ausgeschlossen, wie auch Haupt- oder Nebenbahnen, die andere elektrische Energie als Bahnstrom im engeren Sinn einsetzen. Diese Beschränkungen sollen entfallen. Nicht erfasst werden sollen Seilbahnen, bei denen es sich nicht um öffentliche Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes handelt (siehe insb. §§ 1 und 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003).

Bereits mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 sollen alle Betreiber von öffentlichen Eisenbahnen nach § 1 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste auf solchen Bahnen erbringen, die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 5 sowie weitere Bahnstrombegünstigungen nach § 4 Abs. 3 in Anspruch nehmen können. Die Definition von Bahnstrom soll für Zwecke des Elektrizitätsabgabegesetzes nicht nur Bahnstrom im engeren Sinn umfassen, sondern auch elektrische Energie mit anderer Nennfrequenz als 16,7 Hertz oder Gleichstrom, soweit diese von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und unmittelbar zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.

Zu Z 2 bis 5 (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5, 8 und 9):

Eigene, stärker vereinheitlichte Vergütungsregelungen scheinen in Anbetracht der durch die letzten Novellen gestiegenen Anwendungsfälle zweckmäßig. Zudem sollen Zuständigkeitsfragen klargestellt werden, um künftig Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 13 und 14):

Der Anwendungsbereich der Bahnstrombegünstigungen soll auf 1. Jänner 2022 rückwirkend ausgeweitet werden. Soweit die Gewährung einer Begünstigung in Form einer Befreiung nicht mehr möglich ist, weil die Abgabe bereits entrichtet wurde, soll eine steuerliche Entlastung im Vergütungsweg ermöglicht werden. Dabei sollen die für sonstige Bahnstromvergütungen anwendbaren Verfahren zur Anwendung gelangen.

Zu berücksichtigen sind dabei die ab 1. Mai 2022 anwendbare, mit 30. Juni 2023 befristete, Absenkung der Steuersätze auf das EU-Mindestbesteuerungsniveau sowie die damit in Zusammenhang stehende Aussetzung der Steuervergütung nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz.

Die geltende Begünstigung wurde mit 1. Juli 2021 nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S.1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39 (AGVO) freigestellt. Die freigestellte Beihilfenmaßnahme wurde im Beihilfenregister der EK unter der Nummer SA.62635 (2021/X) verzeichnet. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs erfordert eine weitere Freistellung.

Zu Artikel 13 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022)

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und einer möglichst ökonomischen Abwicklung der Agrardieselvergütung sollen die Administration der Agrardieselvergütung nach § 7a Mineralölsteuergesetz 2022 und die Entlastung im Wege einer Rückvergütung nach § 25 Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) erfolgen. Details des Vergütungsverfahrens einschließlich der Antragstellung sind in der Verordnung nach § 7a Abs. 6 zu regeln.

Zu Artikel 14 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 2 und 12 (§ 48j und § 91 Abs. 1):

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 323c Abs. 4 Z 2 bis 4 BAO befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung soll unbefristet weitergeführt werden. In der vorgeschlagenen Fassung soll allerdings der Anwendungsbereich auf Außenprüfungen und Nachschauen ausgedehnt werden. Weiters soll der Partei, wenn sie nicht über die entsprechenden technischen Möglichkeiten verfügt – anders als bisher – eine Antragsmöglichkeit eingeräumt werden, von der Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung Abstand zu nehmen. Wie bisher soll auch in der Zukunft kein Rechtsanspruch auf eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bestehen; diese anzubieten liegt ausschließlich im Ermessen der Behörde. Diese hat auch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen festzulegen, die die Verwendung der angebotenen technischen Einrichtungen erfordert (zB in der Vorladung).

Zu Z 3 und Z 4 (§ 52 Abs. 2 und § 54 Abs. 2):

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, wurden sowohl in § 52 Abs. 2 BAO als auch in § 54 Abs. 2 BAO Regelungen über das Vorgehen bei Gefahr im Verzug vorgesehen. Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird die Vorgangsweise bei Gefahr im Verzug abschließend in § 54 Abs. 2 BAO normiert; § 52 Abs. 2 BAO kann daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 54a Abs. 1):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Erbringung von Unterstützungsleistungen durch Organe des Finanzamtes Österreich auch auf das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (§ 28 NEHG) ausgedehnt werden.

Zu Z 6 (§ 54a Abs. 6):

In der Bundesfinanzverwaltung sollen hinkünftig für spezielle Fragestellungen bzw. Fallkonstellationen, die typischer Weise mehrere Abgabenbehörden betreffen, eine behördenübergreifende Zusammenarbeit bzw. ein Informationsaustausch ermöglicht werden. Diese Maßnahme dient auch dazu, die Herausbildung von Spezialisierung und Expertentum innerhalb der verschiedenen Abgabenbehörden zu unterstützen.

Zu Z 7 (§ 56 Abs. 3 und 4):

Das Finanzamt für Großbetriebe soll – wie bereits das Finanzamt Österreich – die Möglichkeit erhalten, Bereichsleitungen zu installieren.

Zu Z 8 (§ 61 Abs. 1 Z 1):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass es nur in solchen Fällen zu einem Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Österreich kommt, in denen dies aufgrund der Fortführung des Unternehmens auch sinnvoll ist. In all jenen Situationen, in welchen Unternehmen liquidiert werden, besteht dieses Erfordernis nicht. Aus verwaltungsökonomischer Sicht ist es auch geboten, in Sanierungsverfahren erst dann einen Zuständigkeitsübergang zu normieren, wenn der Sanierungsplan rechtskräftig ist. Vor diesem Zeitpunkt könnte das Sanierungsverfahren immer noch in ein Konkursverfahren übergehen oder es können Anfechtungsprozesse zu führen sein, die ebenfalls zweckmäßiger Weise noch von der ursprünglich zuständigen Abgabenbehörde beendet werden sollen.

Zu Z 9 (§ 61 Abs. 1 Z 6):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass bei ausländischen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen die Zuständigkeit für die Erhebung der Körperschaftsteuer mit der Zuständigkeit für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer zusammen fällt.

Zu Z 10 (§ 86a Abs. 1):

Anbringen gemäß § 85 BAO (sowohl schriftliche als auch mündliche Anbringen) sollen automationsunterstützt bzw. auf sonst geeignete technische Weise (zB auch durch Video-Kommunikation) eingebracht werden können, wenn eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen dies zulässt. Eine Verwendung von Telegraphen bzw. Fernschreibern erscheint nicht mehr zeitgemäß und kann daher entfallen.

Zu Z 11 (§ 90 Abs. 1):

Mit der vorgesehenen Änderung wird die Berechtigung zur Akteneinsicht an § 17 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, angeglichen. Parteien soll das Recht auf Akteneinsicht in eigener Sache unabhängig von einem (abgaben-)rechtlichen Interesse zustehen. Damit wird zugleich eine Rechtsunklarheit beseitigt, weil es – entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 90 Abs. 1 BAO in der bisher geltenden Fassung – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ro 2017/15/0021) für die Berechtigung des Antrags auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht ankommt.

Zu Z 13 (§ 105):

Derzeit sieht § 25 Abs. 1 ZustG vor, dass die Zustellung erfolgen kann, indem mittels (physischen) Aushangs an der Amtstafel kundgemacht wird, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Abgabenbehörde liegt, falls die Abgabestelle einer Person oder einer Mehrheit von Personen der Abgabenbehörde nicht bekannt ist. Dieser physische Aushang soll durch eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ersetzt werden.

Zu Z 15 (§ 118 Abs. 10):

Für die Festlegung der Höhe des Verwaltungsbeitrages soll in Zukunft nicht nur auf den Konzernbegriff gemäß § 244 Abs. 1 UGB abgestellt werden, sondern auch auf vergleichbare ausländische Bestimmungen (vgl. § 18 deutsches Aktiengesetz).

Zu Z 16 (§ 118b):

Mit dem International Compliance Assurance Programme (ICAP) der OECD wurde auf internationaler Ebene ein Instrument geschaffen, das eine gemeinsame Bewertung grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken durch mehrere betroffene Steuerverwaltungen gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen ermöglicht. Das Verfahren wird in einem auf der Webseite der OECD verfügbaren Handbuch umfassend beschrieben (https://www.oecd.org/tax/forum-on-tax-administration/publications-and-products/international-compliance-assurance-programme-handbook-for-tax-administrations-and-mne-groups.htm). Auf Ebene der Europäischen Union wurde das ab März 2022 in der Pilotphase befindliche, dem ICAP sehr ähnliche, European Trust and Cooperation Approach (ETACA) entwickelt. Das Verfahren wird in einem auf der Webseite der Europäischen Kommission verfügbaren Handbuch umfassend beschrieben (https://ec.europa.eu/taxation_customs/eu-cooperative-compliance-programme/european-trust-and-cooperation-approach-etaca-pilot-project-mnes_en). Österreich hat sich an ICAP bereits in dessen zweiter Pilotphase beteiligt und ist nach deren Abschluss auch dem Regelverfahren beigetreten. Die Pilotierung des ETACA erfolgt ebenfalls unter österreichischer Beteiligung. Auf nationaler Ebene wird nunmehr eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Teilnahme der österreichischen Finanzverwaltung an beiden Programmen geschaffen.

Die multilaterale Risikobewertung ermöglicht die gemeinsame Analyse und Bewertung von grenzüberschreitenden Besteuerungsrisiken durch ein Zusammenwirken der teilnehmenden Steuerverwaltungen und des teilnehmenden multinationalen Unternehmens (das ICAP-Handbuch verwendet den breiten Begriff der multi national enterprise group – MNE group). Das Unternehmen gewährt durch die Offenlegung von Unterlagen einen zeitnahen Einblick in seine Tätigkeit und seine Steuergestaltung. Die teilnehmenden Steuerverwaltungen diskutieren ihre jeweiligen Ergebnisse untereinander. Sie erlangen dadurch einen umfassenderen Überblick über das Unternehmen, als dies im Rahmen lediglich bilateraler Verfahren möglich wäre. Ein weiterer Vorteil der multilateralen Risikobewertung ist die zeitliche Nähe des Verfahrens zu den Zeiträumen in denen die wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen werden. Dadurch kann das multinationale Unternehmen allenfalls notwendige Korrekturen umgehend und nicht erst nach vielen Jahren durchführen. Der Vorteil für das Unternehmen liegt somit in der Erlangung einer gewissen Besteuerungs- und Planungssicherheit ohne rechtliche Verbindlichkeit. Insbesondere haben die Aussagen im Risikobewertungsbericht keinerlei präjudizielle Wirkung für eine spätere Bescheiderlassung oder ein späteres Verständigungsverfahren.

Das ICAP-Handbuch Rz 69 stellt es den teilnehmenden Steuerverwaltungen frei, auf Basis ihrer jeweiligen innerstaatlichen Möglichkeiten während des Prozesses der multilateralen Risikobewertung auch eine rechtsverbindliche Abklärung von Einzelfragen („issue resolution“) zu ermöglichen. Gegen eine solche Vorgehensweise spricht abgesehen vom engen zeitlichen Rahmen für das ICAP-Verfahren vor allem die OECD-Vorgabe, dass die – für das ICAP Verfahren zuständige – Prüfungseinheit von der Einheit, die ein Verständigungsverfahren zu führen hat, organisatorisch zu trennen ist (vgl. Mindeststandard 2.3. des Action 14 Berichts der OECD aus 2015). Daher bietet § 118b BAO keine Rechtsgrundlage für ein solches eingeschobenes Verfahren.

Die Teilnahme erfolgt für alle Beteiligten – somit auch für das Finanzamt für Großbetriebe – auf freiwilliger Basis.

Das Verfahren ist insbesondere durch eine straffe zeitliche Gestaltung geprägt, es soll im Regelfall innerhalb von 28 bis 36 Wochen abgeschlossen sein.

Eine besondere Rolle kommt jener Steuerverwaltung zu, in deren Hoheitsbereich sich die oberste Gesellschaft des Unternehmens befindet. Diese leitende Steuerverwaltung fungiert als Schnittstelle zwischen dem Unternehmen und den mitwirkenden Steuerverwaltungen. Sie koordiniert das Verfahren und sorgt für dessen effiziente Abwicklung. Der Begriff des „obersten inländischen Unternehmers der Beteiligungskette“ ist im Sinne der Unterlagen für das ICAP bzw. das ETACA-Verfahren auszulegen und meint jede „ultimate parent entity“.

Die multilaterale Risikobewertung ist in drei Phasen geteilt:

In der ersten Phase, der Auswahlphase, tritt die oberste Gesellschaft des Unternehmens an die für sie zuständige, in der Folge leitende Steuerverwaltung heran, übermittelt die für die Auswahl erforderlichen Unterlagen (selection documentation package) und ersucht um Durchführung der multilateralen Risikobewertung. An die Stelle der leitenden Steuerverwaltung kann auch eine andere Steuerverwaltung treten, wenn die eigentlich zuständige Steuerverwaltung nicht willens oder (rechtlich) nicht in der Lage ist, ein Verfahren zur multilateralen Risikobewertung zu leiten. In der Praxis wird die Abhaltung einer informellen Vorsondierung vor der tatsächlichen Antragstellung, in der zwischen Unternehmen und leitender Steuerverwaltung über die wichtigsten Voraussetzungen gesprochen wird, sinnvoll sein. Die leitende Steuerverwaltung prüft nach Antragstellung zunächst für sich, ob eine multilaterale Risikobewertung möglich ist. Falls ja, tritt sie an jene anderen Steuerverwaltungen heran, deren Teilnahme zweckmäßig ist. Im Rahmen einer oder mehrerer multilateraler Besprechungen zwischen den Steuerverwaltungen wird der angestrebte Umfang des Verfahrens (zu behandelnde Risiken, relevante Perioden, etc.) abgestimmt und festgelegt. Stimmt das Unternehmen den Rahmenbedingungen zu, tritt das Verfahren in die zweite Phase. Die Auswahlphase soll in vier bis acht Wochen abgeschlossen werden.

Zum Start der zweiten Phase, der Risikobewertungsphase, wird vom Unternehmen ein weiteres Unterlagenpaket (main documentation package) übermittelt. Diese Unterlagen werden zunächst von allen Steuerverwaltungen separat gesichtet. Nach etwa vier Wochen werden multilaterale Besprechungen zwischen den Steuerverwaltungen abgehalten, in denen die zur Verfügung gestellten Unterlagen, erste Schlussfolgerungen, den einzelnen Steuerverwaltungen vorliegende Informationen zum Unternehmen sowie die zu behandelnden Besteuerungsrisiken thematisiert werden. Typischerweise wird zumindest eine Besprechung stattfinden, an der zusätzlich auch Vertreter des Unternehmens teilnehmen. Die Risikobewertungsphase soll in etwa 20 Wochen, jedenfalls aber innerhalb von maximal 36 Wochen abgeschlossen werden.

Im Zentrum der dritten Phase, der Ergebnisphase, steht der Risikobewertungsbericht (outcome letter). In diesem wird das Unternehmen über die Teilnehmer und den Umfang des multilateralen Risikobewertungsverfahrens, sowie über die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken informiert. Diese Phase soll in vier bis acht Wochen abgeschlossen werden.

Die multilaterale Risikobewertung ist als flexibles Verfahren gestaltet, in dem viele Details zur Abwicklung von Fall zu Fall zwischen den Beteiligten vereinbart werden können. Die Bestimmungen des § 118b BAO regeln aus diesem Grund auch lediglich den Beginn und den Abschluss des Verfahrens. Die eigentliche Risikobewertung in der zweiten Phase und der damit zusammenhängende, weitreichende Informationsaustausch erfolgen hingegen auf Grundlagen des internationalen Steuerrechts. Das ICAP-Handbuch empfiehlt in erster Linie das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Abhängig vom konkreten Verfahren und dessen Teilnehmern, können jedoch auch andere Rechtsgrundlagen, wie etwa das EU-AHG oder Doppelbesteuerungsabkommen, herangezogen werden.

Zu Abs. 1:

Die multilaterale Risikobewertung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe. Die Teilnahme erfolgt im Ermessen des Finanzamts für Großbetriebe, es gibt daher keinen Rechtsanspruch. Soll das Finanzamt für Großbetriebe als leitende Steuerverwaltung teilnehmen, wird das Verfahren durch einen Antrag eines inländischen Unternehmers ins Gang gesetzt. Soll das Finanzamt für Großbetriebe hingegen an einem durch eine andere Steuerverwaltung geleiteten Verfahren teilnehmen, ist ein Antrag nicht erforderlich.

Gegenstand des Verfahrens zur multilateralen Risikobewertung sind ausschließlich ertragsteuerliche Risiken, wie etwa Verrechnungspreise, Quellensteuern, hybride Gestaltungen und ähnliches.

Zu Abs. 2:

Die multilaterale Risikobewertung soll die Bewertung grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken großer Unternehmen ermöglichen. Solche Unternehmen haben oft eine Konzernstruktur. Um eine umfassende, effiziente und einheitliche Bewertung zu ermöglichen, kann die multilaterale Risikobewertung sowohl in Bezug auf einzelne als auch auf mehrere Abgabepflichtige durchgeführt werden.

Wird die multilaterale Risikobewertung für mehrere Abgabepflichtige beantragt, ist der Antrag vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Stehen aus österreichischer Sicht mehrere Unternehmer auf der höchsten Hierarchiestufe nebeneinander, kann ein beliebiger von ihnen den Antrag stellen. Die weiteren einzubeziehenden Unternehmer sind im Antrag anzuführen.

Der Antragsteller hat einen Vorschlag abzugeben, welche weiteren Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen. Dieser Vorschlag ist aber für die leitende Steuerverwaltung nicht bindend. Beispielsweise könnte sie generell alle im länderbezogenen Bericht genannten Steuerverwaltungen, die am ICAP- bzw. ETACA-Verfahren teilnehmen, einladen.

Der letzte Satz des Abs. 2 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen, dass die Antragstellung ausschließlich im Verfahren FinanzOnline zulässig ist. Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens, insbesondere in Zusammenhang mit Anträgen, die für mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Der Antrag ist von den weitern im Antrag angeführten Unternehmern zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Antragstellung wird durch die letzte Bestätigung bestimmt.

Ein Kernelement der multilateralen Risikobewertung ist ein umfassender Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Steuerverwaltungen. Da es sich bei der multilateralen Risikobewertung nicht unmittelbar um ein Abgabenverfahren handelt und diese auf Freiwilligkeit beruht, ist die Erteilung einer Zustimmung gemäß § 48a BAO notwendig. Weiters soll eine Erklärung vorgesehen werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis genommen wird. Nachdem die Datenverarbeitung in § 118b Abs. 2 und 6 ohnehin bereits aufgrund einer gesetzliche Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. e DSGVO vorgesehen wird, ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO nicht notwendig.

Der Antrag richtet sich auf die Durchführung der multilateralen Risikobewertung und die Ausstellung eines Risikobewertungsberichtes (Abs. 7).

Zu Abs. 3:

Die Teilnahme an der multilateralen Risikobewertung steht Abgabepflichtigen offen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, für die aufgrund ihres Gesamtumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ein länderbezogener Bericht zu erstellen ist (§ 2 Z 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VPDG). Für solche Abgabepflichtige ist aufgrund von § 61 Abs. 1 Z 3 BAO immer das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Abstellen auf diese Umsatzgrenze ist darauf zurückzuführen, dass ICAP und ETACA grundsätzlich auf Unternehmen mit Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts abzielen. Durch diese Abgrenzung wird außerdem die Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsels vom Finanzamt Österreich zum Finanzamt für Großbetriebe ausgeschlossen.

Da es sich bei der multilateralen Risikobewertung um eine Bewertung grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken handelt, wird eine Teilnahme nur für Abgabepflichtige infrage kommen, welche auch grenzüberschreitend tätig sind. Eine solche grenzüberschreitende Tätigkeit kann sich beispielsweise aus einer Konzernstruktur oder aus in anderen Staaten unterhaltenen Betriebsstätten ergeben.

Weil die multilaterale Risikobewertung ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde voraussetzt, müssen alle Unternehmer, für die die multilaterale Risikobewertung beantragt wird, seit fünf Jahren finanzstrafrechtlich „unbescholten“ sein. Über die vom Antrag angeführten Unternehmer darf keine rechtskräftige Verbandsgeldbuße wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt worden sein.

Zu Abs. 4:

Die Teilnahme an der multilateralen Risikobewertung ist nur sinnvoll und zweckmäßig, wenn die einzubeziehenden Unternehmer auch eine entsprechende Eignung aufweisen. Im Gegensatz zu Abs. 3 handelt es sich bei den Kriterien des Abs. 4 nicht um zwingende Ausschlusskriterien. Die Eignung der Unternehmer ist vielmehr in Gesamtschau aller relevanten, nicht abschließend aufgezählten Gesichtspunkte zu beurteilen.

Die multilaterale Risikobewertung kann nur erfolgreich sein, wenn die einzubeziehenden Unternehmer dem Finanzamt für Großbetriebe auch eine entsprechende Kooperationsbereitschaft entgegenbringen. Zeigt sich bereits bei der Antragsprüfung, dass diese Bereitschaft nicht in ausreichendem Ausmaß vorliegt, muss die Eignung der betroffenen Unternehmer hinterfragt werden.

Ist die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmer in Österreich, vor allem verglichen mit anderen Staaten, oder das Volumen der grenzüberschreitenden Transaktionen nur gering, ist darauf zu achten, ob der zu erwartende Mehrwert, der aus der multilateralen Risikobewertung gewonnen werden kann, die damit verbundene Ressourcenbindung aufwiegen kann.

Ist bei den einzubeziehenden Unternehmern ein Steuerkontrollsystem eingerichtet, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass genügend gesicherte Daten vorliegen, um eine rasche Bewertung der Besteuerungsrisiken durchführen zu können.

Die Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3 BAO können Aufschluss über die Vertrauenswürdigkeit der einzubeziehenden Unternehmer geben.

Bei der Entscheidung über die Teilnahme an der multilateralen Risikobewertung hat das Finanzamt für Großbetriebe auch seine eigenen Kapazitäten in Betracht zu ziehen. Eine Teilnahme kann daher auch verweigert werden, wenn keine ausreichenden Ressourcen vorhanden sind.

Das ICAP-Handbuch sieht vor, dass das Verfahren nur durchzuführen ist, sofern zumindest 3 Steuerverwaltungen daran teilnehmen. Gleichzeitig hat sich in den Pilotphasen gezeigt, dass auch eine zu große Anzahl an teilnehmenden Steuerverwaltungen kontraproduktiv sein kann. Als ideal wird eine Anzahl von vier bis acht Steuerverwaltungen angesehen.

Zu Abs. 5:

Da die Teilnahme an der multilateralen Risikoanalyse auf Freiwilligkeit beruht, ist für den Eintritt in die Risikobewertungsphase laut ICAP-Handbuch die Zustimmung des Unternehmens erforderlich. Das Unternehmen ist nach positiver Prüfung des Antrags darüber in Kenntnis zu setzen, welche Steuerverwaltungen zur Teilnahme an der multilateralen Risikobewertung bereit sind, welche Besteuerungsrisiken bewertet bzw. ob und welche Risiken aus dem Verfahren ausgenommen werden sollen, für welche Perioden die Risikobewertung erfolgt, für welchen künftigen Zeitraum die Bewertung weiter gelten soll, welcher Zeitrahmen für die Risikobewertung angepeilt wird und welche zusätzlichen Unterlagen vom Unternehmen vorzulegen sind.

Die Rückziehungsfiktion führt zum Erlöschen der Entscheidungspflicht und dient somit der Vereinfachung des Verfahrens.

Zu Abs. 6:

Die Entscheidung über die Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung orientiert sich an denselben Kriterien, die für die Entscheidung über einen Antrag eines inländischen Unternehmens maßgeblich sind. Weigern sich die betroffenen Unternehmer eine Zustimmung nach § 48a BAO zu erteilen bzw. die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen, kann keine ausreichende Kooperationsbereitschaft angenommen werden. In diesem Fall kann eine Teilnahme jedenfalls nicht erfolgen.

Zu Abs. 7:

Zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung wird ein Risikobewertungsbericht erstellt. Als Herzstück enthält der Bericht die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken. Dafür sind drei Kategorien möglich: entweder sind die Risiken als gering oder als nicht gering einzustufen, oder es wird festgehalten, dass eine Bewertung nicht möglich war. Diese Beurteilung trifft jede Steuerverwaltung aus ihrer eigenen Perspektive. Die teilnehmenden Steuerverwaltungen müssen daher nicht zwingend zu einem einheitlichen Ergebnis kommen. Da die Arbeitssprache bei einem Verfahren zur multilateralen Risikobewertung in aller Regel Englisch sein wird, kann auch der Risikobewertungsbericht in englischer Sprache verfasst werden. Dadurch werden die mit einer Übersetzung verbundenen Kosten und Auslegungsprobleme vermieden. Wird ein Risiko als gering bewertet, ist dies laut ICAP-Handbuch mit der Zusage verbunden, dass die Steuerverwaltung nicht beabsichtigt, betreffend die vom Verfahren umfassten Besteuerungszeiträume (covered periods) weitere Ressourcen zur Kontrolle dieses Risikos aufzuwenden. Diese Zusage gilt zusätzlich für eine vereinbarte Anzahl künftiger Besteuerungszeiträume. Bei einer wesentlichen Abweichung vom der Bewertung zugrunde gelegten Sachverhalt verliert die Zusage ihre Wirkung. Die Bewertung als geringes Risiko verhindert aber weder die Erlassung eines Prüfungsauftrags für die betroffenen Zeiträume, noch wird ein späterer zu erlassender Bescheid in irgendeiner Weise präjudiziert.

ICAP und ETACA unterscheiden sich hinsichtlich der formalen Ausgestaltung des Risikobewertungsberichts. Abs. 7 bildet eine Rechtsgrundlage für alle möglichen Varianten.

Im ICAP-Verfahren erstellt jede Steuerverwaltung einen eigenen Risikobewertungsbericht, den sie an die leitende Steuerverwaltung übermittelt. Das Unternehmen (die oberste Gesellschaft) wird anschließend durch die leitende Steuerverwaltung schriftlich über den Abschluss der multilateralen Risikobewertung informiert und bekommt die Risikobewertungsberichte übermittelt. Es ist jedoch auch möglich, dass die Übermittlung des Risikobewertungsberichts durch die einzelnen Steuerverwaltungen entweder an die oberste Gesellschaft, oder alternativ an die lokalen Einheiten im jeweiligen Staat erfolgt. Die konkrete Vorgehensweise ist in der Auswahlphase zu vereinbaren.

Im ETACA-Verfahren ist die Ausstellung eines einheitlichen Berichtes vorgesehen, in der die Positionen aller teilnehmenden Steuerverwaltungen dargestellt werden. Insbesondere unterschiedliche Bewertungen sind dabei näher zu erläutern. Die teilnehmenden Steuerverwaltungen können zusätzlich zum einheitlichen Bericht einen separaten Bericht ausstellen.

Die Übermittlung kann, je nach Vereinbarung, auch durch eine ausländische Steuerverwaltung auf völkerrechtlicher Grundlage erfolgen.

Zu Abs. 8:

Im Zuge der multilateralen Risikobewertung sind zahlreiche Unterlagen zu übermitteln und auszutauschen. Die mögliche Verhinderung einer Wiederaufnahme des Verfahrens, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Abgabepflichtigen, soll verhindert werden, ebenso sollen die teilnehmenden Unternehmer nach Abschluss weiterhin Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung einbringen können. Das Risiko in Zusammenhang mit Wiederaufnahmen und Selbstanzeigen soll ausgeschlossen werden, sodass alle Beteiligten ohne Bedenken an der multilateralen Risikobewertung teilnehmen können.

Zu Z 17 (§ 126 Abs. 3):

Derzeit besteht für Einkünfte aus Kapitalvermögen keine allgemeine Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen. Daher ist eine Überprüfung von Angaben in der Einkommensteuererklärung bzw. von im Wege der Amtshilfe eingelangten Mitteilungen nur schwer möglich. Gleichzeitig hat aufgrund des technologischen Fortschritts eine Kapitalveranlagung im Ausland oder in andere nicht vom Kapitalertragsteuerabzug umfasste Produkte (wie zB Kryptowährungen) an praktischer Bedeutung gewonnen.

Mit der Ergänzung des § 126 Abs. 3 BAO soll daher eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt werden. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist (§ 97 Abs. 1 EStG 1988). Gleichzeitig soll damit eine Vorgabe hinsichtlich einer Strukturierung der Einzelaufzeichnungen gemacht werden (§ 131 Abs. 1 zweiter Unterabsatz BAO). Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sollen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren sein (§ 132 Abs. 1 erster Satz BAO). Schließlich soll sich aus der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen auch die Möglichkeit zur Vornahme einer Außenprüfung ergeben (§ 147 Abs. 1 BAO). Damit soll eine zeitgemäße Überprüfbarkeit von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht werden.

Zu Z 18 (§ 133 Abs. 2):

Die Änderung dient der Anpassung an die aktuelle Rechtslage.

Zu Z 19 (§ 146a):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Einschränkung auf die Abgabenbehörden des Bundes entfallen.

Zu Z 20 (§ 148 Abs. 3 lit. d und § 148 Abs. 3a Z 5):

Nach § 278 Abs. 2 BAO tritt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Daraus folgt, dass diese Aufhebung lediglich in das Verfahren vor Bescheiderlassung, jedoch nicht in das Verfahren vor Abschluss einer Außenprüfung zurückführt. Damit ist zwar das Beschwerdeverfahren beendet, doch können auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts zusätzliche Ermittlungen durchzuführen sein. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass auch verjährungsrechtlich das Beschwerdeverfahren im Fall des § 278 Abs. 1 BAO noch weiter wirkt (§ 209a Abs. 5 BAO), stellt dies eine planwidrige Lücke dar, weshalb der Katalog des § 148 Abs. 3 BAO um den Tatbestand der Aufhebung von Bescheiden durch das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO wegen unterlassener und somit noch durchzuführender Ermittlungen ergänzt werden soll.

Zu Z 20 lit. a (§ 148 Abs. 3 lit. e):

Die Ergänzung der Durchbrechungsgründe für das Wiederholungsverbot um die lit. e führt zu einer Angleichung mit dem Katalog des Abs. 3a, der die begleitende Kontrolle betrifft. Die Erweiterung ist vor allem im Hinblick auf die aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/514 ausgeweiteten Möglichkeiten zu gleichzeitigen Prüfungen bzw. gemeinsamen Prüfungen angezeigt.

Zu Z 21 (§ 153b Abs. 3):

Die unterschiedliche Formulierung des § 153b Abs. 1 und des § 153b Abs. 3 BAO hat zu verschiedenen Interpretationen geführt. Die Änderung dient der Klarstellung, indem der Inhalt des Abs. 3 an die Formulierung des Abs. 1 angeglichen wird.

Zu Z 22 (§ 158 Abs. 4g):

Für Zwecke der Abgabenerhebung wird den Abgabenbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in Daten der Finanzstrafbehörden eingeräumt. Im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung) ist eine Einsichtnahme nur zu den ausdrücklich angeführten Zwecken zulässig.

Zu Z 23 und Z 27 (§ 160 Abs. 1 und § 200 Abs. 3):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die aktuelle Rechtslage.

Zu Z 24 und Z 47 (§ 183 Abs. 3 und § 270):

Die zeitliche Begrenzung des Berücksichtigungsgebots neuer Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung mit deren Schließung iSd § 277 Abs. 4 BAO und somit auch mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, soll einen Beitrag gegen verfahrensverschleppende Maßnahmen darstellen. Wird die mündliche Verhandlung vertagt (§ 277 Abs. 4 erster Fall BAO), so wird sie nicht geschlossen, weshalb diesfalls auch zukünftig kein Neuerungsverbot greift. Die ausdrückliche Normierung einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Verfahrensförderungspflicht in § 270 Abs. 2 BAO soll zusätzlich und insbesondere in allen Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, verfahrensbeschleunigend wirken. Dieselbe Regelung findet sich derzeit bereits in § 39 Abs. 2a AVG.

Damit einhergehend soll ein nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltender spezieller Ablehnungstatbestand für solche Beweisanbote normiert werden, die der in § 270 Abs. 2 BAO normierten Verfahrensförderungspflicht widersprechen. Während der auch für das abgabenbehördliche Verfahren geltende Ablehnungstatbestand der Verschleppungsabsicht eine mitunter schwierige Feststellung der subjektiven Tatseite erfordert und die mutmaßliche Verschleppungsabsicht je nach Einzelfall in einem Spannungsverhältnis zur amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 Abs. 4 BAO steht (zB VwGH 9.10.2016, Ra 2016/15/0058), liegt ein Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht iSd § 270 Abs. 2 BAO (bereits) dann vor, wenn aus objektiver Sicht keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass im Verfahren eingebrachte Beweisanträge nicht schon bereits in einem früheren Verfahrensstadium, etwa bereits im abgabenbehördlichen Verfahren oder spätestens nach Bekanntgabe des Vorlageberichts (§ 265 Abs. 3 BAO) eingebracht hätten werden können (zB VwGH 24.1.1996, 94/13/0152).

Ein im Vorlageantrag gestellter Beweisantrag gilt jedenfalls als rechtzeitig.

Zu Z 25 lit. a und c und Z 49 (§ 191 Abs. 3 und 6 und § 281 Abs. 4 und 5):

§ 191 Abs. 5 BAO (in Übereinstimmung mit § 188 Abs. 5 und § 281 Abs. 3 BAO) über die Teilwirksamkeit einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheide gilt nur für Feststellungen von Einkünften (§ 188 BAO) und nicht auch für Feststellungen von Einheitswerten (§ 186 BAO) oder die Erlassung von Beschwerdeerledigungen (§ 281 BAO). Um derartige Feststellungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu beschleunigen und Verfahrensfehler zu vermeiden, soll § 191 Abs. 3 BAO generell auf Feststellungsbescheide abstellen sowie – aufgrund der Ergänzung des § 191 um einen Abs. 6 – der Abs. 5 dieser Norm sinngemäße Anwendung finden, wenn einzelne der am Verfahren beteiligten Personen bei Bekanntgabe des Feststellungsbescheides rechtlich nicht mehr existent oder handlungsunfähig sind. Der Feststellungsbescheid ist, um in solchen Fällen Wirksamkeit zu erlangen, dem Rechtsnachfolger oder im Falle der Handlungsunfähigkeit dem gesetzlichen Vertreter nachträglich zuzustellen. Diese in § 191 Abs. 6 BAO getroffene Regelung soll entsprechend auch für das Beschwerdeverfahren in § 281 BAO vorgesehen werden.

Zu Z 25 lit. b (§ 191 Abs. 5):

Die Anpassung des Klammerausdrucks erfolgt aufgrund der Änderungen durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017.

Zu Z 26 (§ 200 Abs. 1 und 2):

Die Möglichkeit zur Erlassung von vorläufigen Bescheiden durch die Abgabenbehörden soll zukünftig auch in jenen Fällen möglich sein, in denen die Abgabenpflicht oder der Umfang der Abgabenpflicht aufgrund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, das die gleiche Partei betrifft, noch ungewiss ist.

Ist das anhängige Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen bzw. hat eine Endgültigkeitserklärung zu erfolgen.

Zu Z 28, Z 31 lit. a, Z 41 lit. b (§ 202 Abs. 2, § 205 Abs. 1 lit. c sowie § 240 Abs. 4):

Mit § 48 und § 295 Abs. 2a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 wurde die Umsetzung von Verständigungs- und Schiedsverfahren neu geregelt. Demzufolge wird das Ergebnis eines solchen Verfahrens in einem Grundlagenbescheid festgestellt, von welchem die Änderung der betroffenen Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheide abgeleitet werden können. Diese Möglichkeit der Umsetzung besteht in solchen Abgabenverfahren nicht, in denen kein Bescheid erging – insbesondere, wenn Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 einbehalten und keine Veranlagung vorgenommen wurde. Diese Lücke soll mit der Einführung von § 240 Abs. 4 BAO geschlossen werden.

Bislang wurde auf Rückzahlungsanträge aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen – mangels eigener verfahrensrechtlicher Antragsgrundlage – § 240 Abs. 3 BAO angewendet. Mit § 240 Abs. 4 BAO soll nun eine eigene Bestimmung geschaffen werden, die explizit die Rückzahlung von Abzugsteuern regelt, wenn Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsteuer zu entlasten sind. Sie gilt auch für solche Doppelbesteuerungsabkommen, die verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Rückzahlung von Abzugsteuern enthalten (zB die Abkommen mit Deutschland oder der Schweiz). Wird der Abgabepflichtige veranlagt, weil er dazu verpflichtet ist oder weil er einen Antrag auf Veranlagung gestellt hat, oder müsste er sich aufgrund eines Pflichtveranlagungstatbestands (zB § 42 oder § 102 Abs. 1 EStG 1988) veranlagen lassen, ist die Abzugsteuer im Rahmen der Veranlagung auszugleichen. Ist dagegen ein Ausgleich im Rahmen der Veranlagung nicht möglich, beispielsweise beim Vorliegen DBA-befreiter Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, kann der entsprechende Betrag gemäß § 240 Abs. 4 BAO zurückgezahlt werden. Dasselbe gilt, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt und kein Antrag auf Veranlagung gestellt wird, obwohl das möglich wäre. Auch in diesem Fall ist eine Rückzahlung auf der Grundlage von § 240 Abs. 4 BAO möglich – einerseits aus Effizienzgründen, andererseits um mögliche aus einer Veranlagung resultierende Nachteile für den Abgabepflichtigen zu vermeiden.

Die Rückzahlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Abzugsteuer im Haftungsweg abgeführt wurde. Diesfalls ist jedoch vom Abgabepflichtigen nachzuweisen, dass er die Abgabenbelastung auch tatsächlich wirtschaftlich getragen hat.

Die Frist für den Rückzahlungsantrag wird im zweiten Satz geregelt und gilt unabhängig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen, aus dem sich die Berechtigung zur Entlastung ergibt, eine kürzere Frist vorsieht. Diese Regelung dient der Vereinfachung der Abwicklung der Rückerstattungsverfahren und geht anderslautenden, kürzeren Rückerstattungsfristen in Doppelbesteuerungsabkommen vor. Die Frist für die Stellung eines Rückzahlungsantrages stellt auf das Jahr der Einbehaltung ab. Wird die Abzugsteuer im Haftungsweg abgeführt, kann der Abgabepflichtige den Rückzahlungsantrag daher bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres stellen, in dem die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.

Im dritten Satz wird die Umsetzung von Verständigungsverfahren bei Abzugsteuern geregelt. Wurden Abzugsteuern einbehalten und ergibt sich aus einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren, dass Österreich kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht hat, ist die zu viel einbehaltene Steuer im Wege eines Rückzahlungsverfahrens zu erstatten. Dabei gilt nicht die Frist von fünf Jahren gerechnet vom Jahr der Einbehaltung, sondern eine einjährige Frist gerechnet vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 BAO. Eine Rückzahlung ist demnach auch unabhängig davon möglich, ob das dem Rückzahlungsantrag zugrundeliegende Doppelbesteuerungsabkommen eine dem Art. 25 Abs. 2 letzter Satz des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung enthält, der zufolge die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist. Dies entspricht auch dem Grundgedanken des § 295 Abs. 2a BAO, auf Basis dessen ein Bescheid zur Umsetzung eines Verständigungsverfahrens ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung aufgehoben oder abgeändert werden kann.

Die Regelung gilt ab 1. Jänner 2023 und ist auf Vorausmeldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden. Sie hat keine Auswirkung auf vor dem 1. Jänner 2023 gestellte Rückzahlungsanträge aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, auf welche § 240 Abs. 3 BAO anzuwenden war.

Aufgrund der umfangreichen organisatorischen und IT-technischen Vorarbeiten, die für die Umsetzung der neuen Bestimmung erforderlich sind, soll die Neuregelung erst auf Anträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen bzw. gestellt werden.

Zu Z 29 und Z 43 (§ 203 und § 241 Abs. 2):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die aktuelle Rechtslage.

Zu Z 30 (§ 204 Abs. 4):

Die Änderung soll sicherstellen, dass alle in der BAO vorgesehenen Zinsen mit einem Tageszinssatz zu berechnen sind.

Zu Z 31 lit. b (§ 205 Abs. 5):

Die in Abs. 5 vorgesehene Anknüpfung an die tatsächliche Entrichtung von Abfuhrabgaben soll sicherstellen, dass Gutschriftszinsen nur für jene Zeiträume anfallen, in welchen tatsächlich ein Zinsnachteil gegeben ist.

Zu Z 32 (§ 205a Abs. 3):

In Abs. 3 soll die Subsidiarität von Beschwerdezinsen im Verhältnis zu Umsatzsteuer- und Anspruchszinsen festgelegt werden.

Zu Z 1, Z 33 und Z 51 (§ 3 Abs. 2, § 205c und § 323 Abs. 75):

Der EuGH hat im Urteil vom 12. Mai 2021 in der Rechtssache C-844/19 ausgesprochen, dass Art. 90 Abs. 1 und Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen sind, dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 90 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nach Art. 183 dieser Richtlinie zu verzinsen ist, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Die Entscheidungen des VwGH vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026, bejahen grundsätzlich einen Zinsenanspruch in Bezug auf Vorsteuer-Überschüsse und trachten diesen im Wege einer „Rechtsanalogie zur Auflösung des derzeit bestehenden Normenkonflikts zwischen nationalem Recht und (nicht unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht“ (VwGH 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035) insoweit zu lösen, als der in den Zinstatbeständen der §§ 205, 205a und 212a BAO enthaltene Zinssatz von 2 % zur Anwendung gelangen soll. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll mit § 205c BAO eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen werden, die den im Urteil des EuGH postulierten Voraussetzungen entspricht. Die Fälle der Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 sind weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 205c von dessen Anwendungsbereich erfasst. Für diese Fälle ist eine Säumnisabgeltung gemäß § 3 Abs. 9 bis 11 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2021 vorgesehen.

In Abs. 1 und 2 werden daher die Tatbestände sowie die Zeiträume geregelt, an welche sich Umsatzsteuerzinsen knüpfen. Abs. 1 Z 1 lit. a regelt die Verzinsung von in Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Überschüssen, die verspätet, jedoch letztlich in der geltend gemachten Höhe auf dem Abgabenkonto verbucht werden. Hinsichtlich dieser Überschüsse wird eine Verzinsung für den Fall vorgesehen, dass die Gutschrift des entsprechenden Betrages nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Einreichung der Voranmeldung erfolgt. Abs. 1 Z 2 lit. a erfasst verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorauszahlungen. Diese verspätete Einreichung von Voranmeldungen mit Zahllast, welche unverändert verbucht werden, unterliegen der Verzinsung ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit der Vorauszahlung.

Beispiel 1: Die Y AG reicht am 15. 3. 2023 die UVA für Jänner 2023 mit einem Überschuss von 20.000 Euro ein. Das Finanzamt verbucht diese Gutschrift am 22. 9. 2023 in Höhe des gemeldeten Betrages. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. a sind von 14. 6. (91. Tag nach Einlangen der UVA) bis 22. 9. 2023 (Verbuchung auf Abgabenkonto) Umsatzsteuerzinsen für 20.000 Euro zu gewähren.

Beispiel 2: Die X GmbH reicht am 29. 1 . 2023 die UVA für August 2022 mit einer Zahllast von 20.000 Euro ein. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. a sind für den Zeitraum zwischen 16. 1. 2023 (91. Tag nach Fälligkeit der UVA) und 29. 1. 2023 (Einlangen der UVA) Umsatzsteuerzinsen vorzuschreiben.

Abs. 1 Z 1 lit. b regelt von der Voranmeldung abweichende Festsetzungen, Abs. 1 Z 1 lit. c die Festsetzung von Gutschriften im Umsatzsteuerjahresbescheid. Eine Verzinsung bis zur Höhe des geltend gemachten Überschusses soll erfolgen, wenn eine Gutschrift im Rahmen einer Abgabenfestsetzung später als 90 Tage nach Einreichung der Voranmeldung vorgenommen wird. Resultiert eine Gutschrift aus der Umsatzsteuerjahreserklärung (Abs. 1 Z 1 lit. c), so wird der Beginn des Zinsenlaufes an den 91. Tag nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung geknüpft.

Beispiel 1: Die Y AG reicht am 15. 3. 2023 die UVA für Jänner 2023 mit einem Überschuss von 20.000 Euro ein. Das Finanzamt setzt am 22. 9. 2023 eine Gutschrift in Höhe von 13.000 Euro fest. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. b sind von 14. 6. (91. Tag nach Einlangen der UVA) bis 22. 9. 2023 Umsatzsteuerzinsen für 13.000 Euro zu gewähren.

Beispiel 2: Die X GmbH reicht am 29. 3. 2023 die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2022 mit einem Überschuss von 20.000 Euro ein. Der Bescheid ergeht am 20. 7. 2023. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. c sind für den Zeitraum zwischen 28. 6. (91. Tag nach Einlangen der USt-Jahreserklärung) und 20. 7. 2023 (Bekanntgabe Bescheid) Umsatzsteuerzinsen zu gewähren.

Abs. 1 Z 2 lit. b bezieht Nachforderungen, die aus einer Festsetzung resultieren, in das Verzinsungsregime mit ein. Das Unterlassen der Einreichung von Voranmeldungen bzw. die darin zu niedrig erklärte Umsatzsteuer mit anschließender Festsetzung (Abs. 1 Z 2 lit. b) ist im Sinne des Gleichklangs der Bestimmung ebenso zu erfassen. Abs. 1 Z 2 lit. b legt als Anknüpfungspunkt dahingehend den 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung fest.

Abs. 1 Z 2 lit. c bezieht Nachforderungen, die aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid resultieren, in das Verzinsungsregime mit ein. Das Unterlassen der Einreichung von Jahreserklärungen bzw. die darin zu niedrig erklärte Umsatzsteuer ist im Sinne des Gleichklangs der Bestimmung ebenso zu erfassen. Abs. 1 Z 2 lit. c legt als Anknüpfungspunkt dahingehend den 1. Oktober des Folgejahres fest (in Analogie zu den Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 1 BAO).

Beispiel 1: Die AB OG reicht am 15. 10. 2022 die UVA für August 2022 mit einem Überschuss von 20 000 Euro ein. Das Finanzamt setzt am 22. 2. 2023 eine Nachforderung in Höhe von 10 000 Euro fest. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. b sind von 16. 1. 2023 (91. Tag nach Fälligkeit der UVA) bis 22. 2. 2023 (Bekanntgabe Bescheid) Umsatzsteuerzinsen für 10 000 Euro zu leisten.

Beispiel 2: Die X GmbH reicht am 29. 7. 2023 die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2022 mit einer Zahllast von 5 000 Euro ein. Der Bescheid ergeht am 20. 10. 2023. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. c sind für den Zeitraum zwischen 1. 10. und 20. 10. 2023 Umsatzsteuerzinsen für die 5 000 Euro zu leisten.

Die Bezugnahme auf Erkenntnisse in Abs. 1 Z 1 lit. b und lit. c, Z 2 lit. b und c betrifft jene Erkenntnisse, die seitens des BFG aufgrund des Übergangs der Entscheidungspflicht in Folge einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3 BAO) ergehen.

Schließlich sollen auch Unterschiedsbeträge, die aus nachträglichen Bescheidänderungen – etwa einer weiteren Festsetzung, einer Aufhebung gemäß § 299 BAO, einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder auch einer Beschwerdeerledigung (Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnis) – resultieren, der Verzinsung zugänglich sein (Abs. 2). In Anlehnung an § 205 Abs. 1 BAO wird daher eine Umsatzsteuerverzinsung vorgesehen, wenn sich aus einem Abgabenbescheid oder einer Beschwerdeerledigung im Vergleich zu einer vorangegangenen Festsetzung ein Unterschiedsbetrag (Differenzbetrag) an Umsatzsteuer ergibt.

Die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides bildet eine Zäsur, die Folge der Vorschriften in § 21 Abs. 3 und 4 UStG 1994 ist. Demnach ist eine Festsetzung von Umsatzsteuer nur so lange zulässig, als noch kein einen Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Der Unternehmer wird gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, im Rahmen derer eine Steuererklärung über alle das Kalenderjahr betreffenden Voranmeldungszeiträume einzureichen ist. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides wird ein zuvor ergangener Festsetzungsbescheid außer Kraft gesetzt und kann folglich ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten (siehe dazu VwGH 26. 1. 2017, Ra 2014/15/0040, RS1). Ebenso ist mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides ein Außerkrafttreten eines zuvor in Bezug auf einen Festsetzungsbescheid ergangenen Erkenntnisses verbunden (vgl. VwGH 26. 1. 2017, Ra 2014/15/0040, RS4).

In Berücksichtigung dessen ist bei nachträglichen Bescheidänderungen zwischen dem Zeitraum vor und nach Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides zu differenzieren. Demnach sind Unterschiedsbeträge in Form von Gutschriften an Umsatzsteuer, die sich aus Änderungsbescheiden vor Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides ergeben, ab dem 91. Tag nach Einreichung der Voranmeldung zu verzinsen (Abs. 2 Z 1 lit. a). Handelt es sich jedoch um Überschüsse aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung, so ist der 91. Tag nach Einreichung ebendieser von Relevanz (Abs. 2 Z 1 lit. b). Der Zinsenlauf endet in beiden Fällen mit der Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

Beispiel 1: Die A GmbH reicht am 15. 3. 2023 die UVA für Jänner 2023 mit einem Überschuss von 10.000 Euro ein. Am 22. 6. 2023 ergeht ein Festsetzungsbescheid, aus dem eine Gutschrift von 3.000 Euro resultiert. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. b werden Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 14. 6. bis 22. 6. 2023 für den Überschussbetrag festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbescheid wird Beschwerde erhoben; das BFG gibt am 30. 11. 2023 teilweise statt, woraus sich ein Überschuss von 7.000 Euro ergibt. Gemäß § 205c Abs. 2 Z 1 lit. a ist der Differenzbetrag von 4.000 Euro ab 14. 6. 2023 bis zur Bekanntgabe des Erkenntnisses zu verzinsen.

Beispiel 2: Die Z KG reicht am 20. 1. 2023 ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2021 ein, die einen Überschuss von 15.000 Euro ausweist. Der Veranlagungsbescheid ergeht am 10. 2. 2023 mit einer Gutschrift von 7.000 Euro. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wird in der am 9. 9. 2023 ergangenen BVE voll stattgegeben. Der Unterschiedsbetrag von 8.000 Euro ist daher gemäß § 205c Abs. 2 Z 1 lit. b beginnend mit 21. 4. 2023 (91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 9. 9. 2023 (Bekanntgabe Bescheid) zu verzinsen.

Beispiel 3: Die XY GmbH & Co KG reicht am 15. 3. 2023 die UVA für Jänner 2023 mit einem Überschuss von 100.000 Euro ein. Am 24. 6. 2023 erfolgt eine Festsetzung mit einer Gutschrift von 50.000 Euro. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Betrag von 50.000 Euro von 14. 6. (91. Tag nach Einlangen der UVA) bis 24. 6. 2023 zu verzinsen. Gegen die Festsetzung erhebt das Unternehmen Beschwerde unter Verzicht der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Das Finanzamt legt die Beschwerde dem BFG vor, dieses entscheidet am 29. 11. 2023 mit abweisendem Erkenntnis. Mangels Differenzbetrages kommt es zu keiner Verzinsung. Im Dezember 2023 erhebt das Unternehmen Revision, der VwGH entscheidet stattgebend und hebt das Erkenntnis des BFG auf. Am 30. 11. 2024 entscheidet das BFG im zweiten Rechtsgang zugunsten der Abgabepflichtigen, woraus eine Gutschrift von 50.000 Euro resultiert. Dieser Betrag ist beginnend mit 14. 6. 2023 (91. Tag nach Einlangen der UVA) bis 30. 11. 2024 (Bekanntgabe Erkenntnis) gemäß § 205c Abs. 2 Z 1 lit. a zu verzinsen.

Beispiel 4: Die XY GmbH & Co KG reicht am 15. 3. 2023 die UVA für Jänner 2023 mit einem Überschuss von 100 000 Euro ein. Am 24. 6. 2023 erfolgt eine Festsetzung mit einer Gutschrift von 50 000 Euro. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Betrag von 50 000 Euro von 14. 6. (91. Tag nach Einlangen der UVA) bis 24. 6. 2023 zu verzinsen. Gegen die Festsetzung erhebt das Unternehmen Beschwerde unter Verzicht der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Das Finanzamt legt die Beschwerde dem BFG vor. Am 15. 6. 2024 reicht das Unternehmen die Umsatzsteuerjahreserklärung – beinhaltend die unveränderten Werte der UVA Jänner 2023 – ein. Diese wird am 30. 6. 2024 veranlagt, es kommt zu keiner Gutschrift. Das BFG entscheidet am 29. 11. 2024 mit abweisendem Erkenntnis und setzt die Umsatzsteuer mit einer Nachforderung von 15 000 Euro fest. Diese Nachforderung ist gemäß § 205c Abs. 2 Z 2 lit. b zwischen 1. 10. 2024 und 29. 11. 2024 zu verzinsen. Im Dezember 2024 erhebt das Unternehmen Revision, der VwGH entscheidet stattgebend und hebt das Erkenntnis des BFG auf. Am 30. 11. 2025 entscheidet das BFG im zweiten Rechtsgang zugunsten der Abgabepflichtigen, woraus eine Gutschrift von 35 000 Euro resultiert. Dieser Betrag ist beginnend mit 14. 9. 2024 (91. Tag nach Einlangen der USt-Jahreserklärung) bis 30. 11. 2025 (Bekanntgabe Erkenntnis) gemäß § 205c Abs. 2 Z 1 lit. b zu verzinsen.

Beispiel 5: Die XY GmbH & Co KG reicht am 8. 8. 2023 die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2022 mit einer Zahllast von 5 000 Euro ein. Der Veranlagungsbescheid ergeht am 20. 10. 2023. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. c werden für den Zeitraum zwischen 1. 10. 2023 und 20. 10. 2023 Umsatzsteuerzinsen vorgeschrieben. Am 25. 3. 2024 kommt es zu einer Aufhebung des Umsatzsteuerjahresbescheides gemäß § 299 BAO. Der neu erlassene Bescheid weist eine Nachforderung an Umsatzsteuer 2022 von 75 000 Euro aus. Dieser Betrag ist gemäß § 205c Abs. 2 Z 2 lit. b zwischen 1. 10. 2023 und 25. 3. 2024 zu verzinsen.

Der Abgabenanspruch für Umsatzsteuerzinsen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge

-       im Fall von Abs. 1 Z 1 lit. a mit der Verbuchung des Gutschriftsbetrages auf dem Abgabenkonto;

-       im Fall von Abs. 1 Z 2 lit. a mit dem Einlangen der Voranmeldung;

-       in allen anderen Fällen mit der Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Umsatzsteuerbescheides – wohl aber einen solchen Bescheid – voraus. Solche Bescheide sind daher (ebenso wie etwa Säumniszuschläge) nicht mit der Begründung anfechtbar, der Umsatzsteuerbescheid sei rechtswidrig. Im Interesse der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes wird die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen als mittelbar von der Festsetzung der Umsatzsteuer abhängig (im Sinn des § 212a Abs. 1 BAO) anzusehen sein; daher kommt eine Aussetzung der Einhebung von Umsatzsteuerzinsen wegen einer gegen den Umsatzsteuerbescheid eingebrachten Beschwerde in Betracht. Zweckmäßigerweise sind Umsatzsteuerzinsen gleichzeitig mit der jeweils maßgebenden Umsatzsteuersteuer festzusetzen. Die Fälligkeit von Nachforderungszinsen ergibt sich aus § 210 Abs. 1 BAO (somit ein Monat ab Zustellung des Zinsenbescheides). Gutschriften aus Zinsenbescheiden werden mit dem Tag der Zustellung des zur Gutschrift führenden Bescheides wirksam.

Aufgrund der sich aus § 21 Abs. 3 und 4 ergebenden Außerkraftsetzung eines Festsetzungsbescheides durch einen Umsatzsteuerjahresbescheid erscheint es erforderlich, zur Abfederung sich daraus ergebender und in Widerspruch zum Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer auftretender Fallkonstellationen eine Antragsmöglichkeit vorzusehen, einen zusätzlichen Umsatzsteuerzinsbescheid zu erlassen. Es soll daher in Abs. 3 ermöglicht werden, binnen Jahresfrist ab Erlassung eines Umsatzsteuer-Zinsenbescheides einen Antrag auf eine zusätzliche Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum ab dem 91. Tag nach Einreichung der betreffenden Voranmeldung bis zum 90. Tag nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung zu beantragen. Sofern keine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuerzinsen erfolgte – bspw aufgrund der Unterschreitung der Betragsgrenze gemäß Abs. 5 – ist auf die Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheides abzustellen. Im Rahmen einer solchen weiteren Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen ist vom Abgabepflichtigen aufzuschlüsseln, wann und in welcher Höhe der betreffende Überschuss erstmals erklärt wurde sowie ob danach allenfalls Gutschriften erfolgten (etwa im Rahmen einer Festsetzung mit einer Gutschrift auf Basis eines niedrigeren als dem erklärten Überschuss). Dies ist erforderlich, weil im Rahmen der Jahresveranlagung eine Kompensation der monatlichen Überschüsse und Zahllasten stattfindet und es bei Abweichungen von in den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldeten Beträgen von Seiten der Abgabenbehörde nicht mehr möglich ist, dies automatisiert im Rahmen der Zinsberechnung nachzuvollziehen. Weiters gibt es Fälle, in welchen Beschwerde gegen einen Festsetzungsbescheid erhoben wird, danach – noch vor Erledigung der Beschwerde – eine Jahresveranlagung erfolgt und die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid daher gemäß § 253 BAO gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet ist (Weitergeltung). Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid besteht allerdings auch ein separates Beschwerderecht, sodass im Rahmen dessen weitere Beschwerdepunkte einfließen können, die die ursprüngliche Festsetzung gar nicht betreffen. Ergeht in einer solchen Konstellation schließlich die Beschwerdeerledigung betreffend Jahresumsatzsteuer, bedarf eine Anpassung der Umsatzsteuerverzinsung in Bezug auf diese ursprüngliche Beschwerde gegen die Festsetzung daher eines Antrages, um die Festsetzung von Gutschriftszinsen auf die sie auslösende UVA rückführen zu können.

Beispiel: Die ABC GmbH gibt die UVA für März 2023 am 15. 5. 2023 mit einem Überschuss von 10 000 Euro ab. Das Finanzamt setzt die Umsatzsteuer mit einem Gutschriftsbetrag von 2 000 Euro am 20. 9. 2023 fest. Gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. b werden für den Zeitraum 14. 8. 2023 bis 20. 9. 2023 Umsatzsteuerzinsen für die 2 000 Euro festgesetzt. Dagegen erhebt die ABC GmbH Beschwerde, dieser wird in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. 11. 2023 allerdings nicht stattgegeben. Daher wird ein Vorlageantrag eingebracht. Am 20. 1. 2024 reicht die ABC GmbH die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2023 unter Berücksichtigung des in der UVA für März erklärten Überschusses von 1 .000 Euro ein. Das Finanzamt setzt aufgrund eines weiteren Sachverhaltes am 20. 7. 2024 die Umsatzsteuer mit 3 000 Euro fest, woraus nach Gegenüberstellung mit den bereits im Festsetzungsbescheid gewährten 2 000 Euro eine Gutschrift von 1 000 Euro resultiert. Gemäß § 205c Abs. 2 Z 1 lit. b werden Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 20. 4. 2024 bis 20. 7. 2024 festgesetzt. Das Bundesfinanzgericht entscheidet über die Beschwerde – welche sich gemäß § 253 BAO nunmehr gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid richtet – am 10. 6. 2025 und gibt dieser statt. In Folge dessen werden gemäß § 205c Abs. 2 Z 1 lit. b Umsatzsteuerzinsen auf Basis des Unterschiedsbetrages von 7. 000 Euro betreffend den Zeitraum 20. 4. 2024 bis 10. 6. 2025 festgesetzt. In Folge dieses Bescheides stellt die ABC GmbH am 20. 7. 2025 einen Antrag gemäß § 205c Abs. 3 BAO, auf Basis dessen Umsatzsteuerzinsen für den Unterschiedsbetrag von 7 000 Euro für den Zeitraum 14. 8. 2023 (91. Tag nach Einreichung der betreffenden UVA) bis zum 90. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung am 19. April 2024, zuerkannt werden.

Abs. 4 soll gewährleisten, dass Umsatzsteuerzinsen in Bezug auf Gutschriften für jene Fälle gewährt werden, in welchen die Verbuchung von Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund behördlicher Prüfmaßnahmen verspätet durchgeführt wird. Kommt der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht zeitgerecht nach, indem er Unterlagen, die von der Abgabenbehörde angefordert werden, nicht innerhalb der vorgesehenen (oder allenfalls verlängerten) Frist vorlegt, so ist die Verspätung von ihm zu vertreten und die Abgabenbehörde kann eine Verzinsung für den Zeitraum der Verspätung von der Verzinsung ausnehmen.

Beispiel: Der Einzelunternehmer Mustermann reicht die UVA für Juli 2023 am 15. 9. 2023 mit einem Überschuss von 10 000 Euro ein. Das Finanzamt Österreich versendet am 30. 9. 2023 einen Vorhalt, mit dem die Vorlage eines Beleges für geltend gemachte Vorsteuer bis 3. 11. 2023 abverlangt wird. Herr Mustermann legt die geforderte Rechnung erst am 5. 2. 2024 vor. Der in der UVA geltend gemachte Überschuss wird als Gutschrift am 7. 2. 2024 verbucht. Aufgrund des Umstandes, dass die Verspätung durch den Abgabepflichtigen verursacht wurde, werden gemäß § 205c Abs. 4 BAO für den Zeitraum zwischen 15. 12. 2023 (91 Tage nach Einreichung der UVA) und 5. 2. 2024 keine Gutschriftszinsen festgesetzt.

Abs. 5 regelt wie § 205 Abs. 2 BAO die Höhe der Verzinsung sowie die in allen Verzinsungsbestimmungen der BAO gleichartige Betragsgrenze von 50 Euro im Zusammenhang mit der Zinsenfestsetzung.

§ 323 Abs. 75 sieht hinsichtlich des Inkrafttretens der Umsatzsteuerverzinsung vor, dass § 205c BAO mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt und im Falle von Gutschriften gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 Z 1 lit. a BAO auf alle zu diesem Zeitpunkt offene Verfahren anzuwenden ist. Somit sind die folgenden Neuregelungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden:

-       Gutschriften aus UVA, die bloß verspätet – aber in unveränderter Höhe gebucht werden,

-       Gutschriften im Rahmen von Festsetzungen (zB Vorsteuer in niedrigerer Höhe als in der UVA gemeldet) oder

-       Gutschriften iZm Folgebescheiden (solange noch keine Veranlagung der Umsatzsteuer erfolgt ist).

Im Falle von Nachforderungen gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. a und b BAO sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. a BAO sind die Neuregelungen erstmals auf jene Fälle anzuwenden, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Das betrifft:

-       Zahllasten aus UVAs, die verspätet eingereicht werden

-       Nachforderungen im Rahmen von unterjährigen Festsetzungen (vor Ergehen des Jahresbescheides)

-       Nachforderungen iZm Folgebescheiden (solange noch keine Veranlagung der Umsatzsteuer erfolgt ist).

Im Falle von Nachforderungen auf Grund der Veranlagung gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. c BAO sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. b BAO gelangen die Neuregelungen erstmals auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 zu Anwendung. Betroffen sind:

-       Nachforderungen aus Umsatzsteuerjahresbescheiden 2022

-       Nachforderungen aus Folgebescheiden, wenn bereits ein Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen ist.

Im Falle von Gutschriften gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 Z 1 lit. b BAO gelangen die Neuregelungen auf alle Jahresumsatzsteuerbescheide zu Anwendung, die am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Zu Z 34 (§ 212a Abs. 2b und 9):

In Abs. 2b sollen Gründe für die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung statuiert werden, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass derartige Anträge häufig auch dann eingebracht werden, wenn eine Beschwerde entweder gar nicht eingebracht wurde oder der zugrunde liegende Bescheid keine Nachforderung ausweist; auch kommt es zu Anträgen nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass eine Aussetzung der Einhebung in den genannten Fällen von vornherein nicht möglich ist. Ebenso wie bei Zurückweisungen aufgrund Abs. 3 lösen auch solche nach Abs. 2b keine Nachfrist im Sinne des Abs. 7 zweiter Satz aus (vgl. dazu auch RAE 2014, Rz 535).

In Abs. 2b Z 4 soll geregelt werden, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen ist, wenn bereits bei Beantragung der Aussetzung der Einhebung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Die Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht unter anderem darin, dass gemäß § 10 IO Exekutionssperre eintritt sowie nach den §§ 128 ff IO eine quotenmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgesehen ist. Überdies vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass den insolvenzrechtlichen Aufrechnungsvorschriften Vorrang gegenüber jenen des Abgabenrechts zukommt (so etwa VwGH 21. 11. 2013, 2011/15/0188). Daraus folgert das BFG in laufender Rechtsprechung, dass die Gewährung einer Aussetzung der Einhebung eine Maßnahme im Rahmen der Abgabeneinhebung bildet, Einhebungsschritte nach Insolvenzeröffnung allerdings nicht mehr in Betracht kommen (so BFG 31. 8. 2020, RV/7102188/2020; BFG 27. 1. 2016, RV/5200007/2014; UFS 6. 9. 2011, RV/0096-W/09). Hinsichtlich der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes ergibt sich daraus kein Nachteil für die Abgabepflichtigen, zumal nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens erneut eine Aussetzung der Einhebung beantragt werden kann.

In Abs. 9 soll eine Regelung betreffend die nachträgliche Herabsetzung der Aussetzungszinsen getroffen werden; siehe in diesem Zusammenhang BFG 16.2.2022, RS/7100073/2021 und BFG 18.2.2022, RS/7100016/2022. Zielsetzung des § 212a BAO ist die Vermeidung der Belastung des Beschwerdeführers mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels. Die gesetzlich vorgesehene Zinsanpassung kann somit nur eine Herabsetzung jener („der“) Abgabenschuld betreffen, deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) unmittelbar oder mittelbar abhängt und deren Einhebung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens über Antrag des Beschwerdeführers ausgesetzt worden ist. Sonstige Gutschriften dürfen nur auf Verlangen des Beschwerdeführers zur Tilgung ausgesetzter Abgabenschuldigkeiten verwendet werden (Abs. 6). Im Fall einer solchen Antragstellung verringern sie den ausgesetzten Betrag und wirken sich zinsmindernd aus. Dieses Antragsrecht kann nur während der aufrechten Aussetzungsbewilligung ausgeübt werden. Falls erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Grund sonstiger Maßnahmen (§§ 293 ff BAO) geänderte Abgabenfestsetzungen im Rahmen von für sich beschwerde- und aussetzungsfähigen Abgabenverfahren ergehen, gebietet es der mit § 212a BAO verfolgte effektive Rechtsschutz nicht, eine rückwirkende Zinsaufrollung durchzuführen, zumal der durch die seinerzeitige Aussetzung herbeigeführte Zahlungsaufschub tatsächlich konsumiert wurde. Herabsetzungen der strittigen Abgabenschuld während des Beschwerdeverfahrens (etwa durch ersetzende Bescheide) wirken sich auf die Zinsenberechnung bemessungsgrundlagenvermindernd aus. Darüber hinaus sind Aussetzungszinsen, die auf Grund der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung festgesetzt wurden, im Fall einer Herabsetzung oder Aufhebung der Abgabenschuld durch Erkenntnis nach Einbringung eines Vorlageantrages entsprechend herabzusetzen oder aufzuheben.

Durch die deutlichere Definition des Zeitraums in den Z 1 und 2 sind die letzten beiden Sätze des geltenden Abs. 9 nicht mehr erforderlich.

Zu Z 35 (§ 218):

Die Änderungen betreffen lediglich die Anpassung von Verweisen auf das nun geltende Zahlungsdienstegesetz 2018.

Zu Z 36, Z 37 und Z 38 (§ 227 Abs. 3, § 227a Z 1 und § 230 Abs. 1):

Aufgrund der Streichung des Postauftrages in § 211 Abs. 1 lit. e BAO durch das Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018, BGBl. I Nr. 104/2018, ist auch die Anpassung der §§ 227, 227a und 230 Abs. 1 BAO erforderlich.

Zu Z 39 (§ 238 Abs. 3 lit. b):

Nach § 238 Abs. 3 lit. b BAO idgF ist die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist. Die derzeit geltende Bestimmung berücksichtigt nicht, dass eine Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) bereits durch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung herbeigeführt wird. Auch Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung solcher Aussetzungsanträge und Vorlageanträgen gegen Aussetzungsanträge abweisende Beschwerdevorentscheidungen kommt gemäß § 212a Abs. 4 BAO die Wirkung der Einbringungshemmung zu. Um etwaige Fristsetzungsanträge gemäß § 38 VwGG gering zu halten, soll daher die Verjährungshemmung auf jene Zeiträume erweitert werden, in denen Einbringungsmaßnahmen auf Grund von Aussetzungsanträgen und Beschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge gesetzlich ausgeschlossen sind.

Zu Z 40 (§ 239 Abs. 2):

Der Entfall der Bezugnahme auf festgesetzte Abgabenschuldigkeiten soll eine gleichmäßige Erfassung aller Abgabenschuldigkeiten ermöglichen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Festsetzungs- oder Selbstbemessungsabgaben handelt.

Zu Z 41 lit. a (§ 240 Abs. 3 letzter Satz):

Mit der vorgesehenen Änderung soll klargestellt werden, dass die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 4 BAO – zB für Rückzahlungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Z 1) oder für Rückzahlungen mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988 (Z 2) die Zuständigkeit der Abgabenbehörde, die für die Erhebung der zurückzuzahlenden Abgabe zuständig ist, verdrängt.

Zu Z 42 (§ 240a Abs. 1):

In § 240a Abs. 1 BAO sollen einerseits die Verweise in eine klarere Form gefasst werden. Das Rückzahlungsregime des § 240a BAO soll durch die Aufnahme des § 99a Abs. 8 EStG 1988 um die Rückzahlung von Quellensteuern auf Lizenzgebühren erweitert werden. Eine Änderung der Antragsfrist, welche gemäß der spezielleren Norm des § 99a Abs. 8 EStG 1988 weiterhin fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lizenzgebührenzahlung beträgt, geht damit nicht einher. Aufgrund der umfangreichen organisatorischen und IT-technischen Vorarbeiten, die für die Umsetzung betreffend Lizenzgebühren erforderlich sind, soll die Neuregelung erst auf Vorausmeldungen angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2022 abgegeben werden.

Zu Z 44 (§ 241a):

Die Änderung dient der Klarstellung, zumal in der Literatur auf die Widersprüchlichkeit des Wortlautes hingewiesen worden ist. Dies ändert nichts an der Grundintention der Vorschrift, einen abgabenverfahrensrechtlichen Titel für die Rückforderung rechtsgrundlos erlangter Rückzahlungen oder Erstattungen zu bilden.

Zu Z 45 (§ 244):

Der Ausschluss einer gesonderten Anfechtung von Verfahren betreffenden Verfügungen (zB Vorladung gemäß § 91 Abs. 4 BAO, Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 4 BAO, Auftrag zur begleitenden Kontrolle gemäß § 153f BAO) soll um den Anwendungsfall des § 299 BAO („Aufhebung von Bescheiden“) erweitert werden.

Zu Z 46 (§ 269 Abs. 2a):

In § 269 Abs. 2a BAO wird eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen geschaffen, die die Möglichkeit einer Übertragung der Abgabenberechnung auf die Amtspartei gemäß § 265 Abs. 5 BAO vorsieht. Die Möglichkeit, die Abgabenberechnung auf eine Abgabenbehörde übertragen zu können, wird als ein wesentlicher Beitrag zur Beschleunigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesehen.

Die Verordnungsermächtigung soll es dem Bundesminister für Finanzen ermöglichen, nähere Details der Übertragung der Abgabenberechnung zu regeln, insbesondere betreffend die konkreten abgabenbezogenen Anwendungsbereiche von Berechnungsaufträgen, weil sich gezeigt hat, dass vor allem im Bereich der Einkommensteuerberechnung (zB bei Vorliegen von geänderten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) die größten Praxisprobleme vorliegen und hier keine zuverlässigen Abgabenberechnungen unter den gegebenen IT-Rahmenbedingungen durch das BFG durchgeführt werden können.

Zu Z 48 (§ 276 Abs. 3):

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 323c Abs. 4 Z 5 BAO befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung für Beratungen und Beschlussfassungen des Senates soll unbefristet übernommen werden.

Zu Z 50 (§ 295 Abs. 4):

Die Aufhebung nach der zuletzt durch BGBl. I Nr. 3/2021 geänderten Bestimmung soll für alle Bescheide gelten, die auf den Nichtbescheid gestützt sind (vgl. AB 492 BlgNR 27 GP. 19). Sie soll daher auch Fälle erfassen, in denen nicht der letztgültige, sondern ein diesem vorgelagerter Bescheid vom Nichtbescheid abgeleitet wurde. Die praktische Umsetzung führte in diesem Bereich zu Anwendungsproblemen (Erforderlichkeit mehrerer hintereinander gestellter Anträge und Aufhebungen, Verjährungshindernisse und fehlender Verfahrenstitel für die an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretende Abgabenfestsetzung). Daher soll die Neuregelung zur Klarstellung und vereinfachten Durchführung um die Abänderungsmöglichkeit erweitert werden, um den vom Nichtbescheid umfassten Inhalt aus dem Bescheid eliminieren zu können, ohne ihn zur Gänze aufzuheben. Davon betroffen sind insbesondere Fälle, in denen es sich beim zuletzt im Rechtsbestand befindlichen Bescheid um einen Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) auf Grund einer anderen, wirksam festgestellten Gewinn- oder Verlusttangente handelt oder um einen neuen Sachbescheid im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO), einer Bescheidaufhebung (§ 299 BAO) oder nach einer vorläufigen Festsetzung (§ 200 BAO). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich für die Abgabenbehörde eine eingeschränkte Abänderungsbefugnis und für den Abgabepflichtigen eine eingeschränkte Anfechtungsbefugnis.

Zudem erfolgt eine Ergänzung des Abs. 4 um die für die Antragstellung notwendigen Inhaltserfordernisse.

Zu Artikel 15 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 (§ 6a):

Anders als die Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, mit § 68 EO kennt die AbgEO keine eigenständige Regelung einer Vollzugsbeschwerde. Die Existenz dieses Instituts wird von der Judikatur bislang aus dem in § 18 Z 5 AbgEO normierten Aufschiebungsgrund abgeleitet (vgl. dazu ua VwGH 17. 12. 1993, 92/15/0117; VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0113). Demnach kann eine Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird. Um diese Regelungslücke zu schließen, soll eine eigenständige, dem § 68 EO nachgebildete, Vollzugsbeschwerde für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren vorgesehen werden. Damit wird auch im Bereich der AbgEO klargestellt, dass für Beschwerden gegen den Vollstreckungsvollzug eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO ausgeschlossen ist.

Verfassungsrechtlich ist dieser Rechtsbehelf als Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG anzusehen.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 5):

Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung an Art. XI Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO.), BGBl. Nr. 6/1953 (WV).

Zu Z 3 (§ 10):

Die Bestimmung soll an den Wortlaut des § 31 EO angepasst werden, um die Begrifflichkeit der modernen Völkerrechtswissenschaft zu übernehmen. Immunität genießen neben ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungschefs und Ministern samt Familie und Gefolge, die sich offiziell in Österreich aufhalten, auch Diplomaten und ihre zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, Konsuln und bestimmtes diplomatisches Personal. Genaue Abgrenzungen und Definitionen enthalten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBI. Nr. 66/1966, und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBI. Nr. 318/1969. Nach diesen beiden Übereinkommen und anderen Abkommen sind auch Gebäude, Gebäudeteile und Gelände, aber auch Fahrzeuge, die den immunen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, der Vollstreckung entzogen, sofern nicht auf die Immunität verzichtet wird.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 4):

§ 12 Abs. 1 AbgEO handelt von Einwendungen, die gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch erhoben werden dürfen, wenn zeitlich nach Ausstellung des Rückstandsausweises Umstände eingetreten sind, die den Abgabenanspruch aufheben oder hemmen. Zu den Einwendungen, die den Abgabenanspruch aufheben, zählt nach der BAO primär die Entrichtung der geschuldeten Abgaben. Als weitere, den Anspruch aufhebende Tatsachen kommen die Löschung der Abgabenschuldigkeiten (§ 235 Abs. 2 BAO), die Nachsicht (§ 236 BAO) sowie die Einbringungsverjährung (§ 238 BAO) in Betracht.

Durch die Neuformulierung der Einstellung in Abs. 4 mit dem Bezug auf Pfändungspfandrechte (somit Pfandrechte, die aufgrund zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch die Abgabenbehörde erwirkt wurden), die nach Eintritt der anspruchshemmenden Wirkung der eingewendeten Maßnahme begründet wurden, soll verdeutlicht werden, dass ab Eintritt der Hemmungswirkung auf den betreffenden Rückstandsausweis keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen mehr gestützt werden dürfen. Ein bereits davor zu Recht eingeleitetes Vollstreckungsverfahren darf bloß nicht fortgesetzt werden. Vollstreckungsakte, welche vor Eintritt der Hemmungswirkung bereits in Vollzug gesetzt waren (etwa der Erwerb von Pfändungspfandrechten) bleiben aufrecht, weil die nach Ausstellung des Rückstandsausweises ausgelöste Hemmung nicht zurückwirkt. Entscheidend ist, wann die hemmende Tatsache wirksam wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt entfällt für die betreffende Abgabenforderung das weitere Beitreibungsrecht.

Zu Z 5 (§ 13):

Die Änderung der Überschrift des § 13 wurde bereits von Reeger/Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung 49, empfohlen, da der eigentliche Sinn der Bestimmung in Einwendungen gegen den Exekutionstitel besteht, wohingegen Beschwerden gegen die Durchführung der Vollstreckung Gegenstand einer Vollzugsbeschwerde sind, die nunmehr in § 6a geregelt wird. Die Regelung der Einwendung gemäß § 13 Abs. 1 soll auch sprachlich an die vom gerichtlichen Exekutionsverfahren verschiedenen Umstände im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren angepasst werden. Eine Bestreitung der Vollstreckbarkeit ist gleichzeitig immer eine Bestreitung des Umstandes, dass ein Rückstandsausweis zu Recht ausgestellt wurde. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises sind, dass

-       keine Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) vorliegt, unabhängig davon, ob von vornherein keine Hemmung bestanden hat oder ob eine zunächst eingetretene Hemmung weggefallen ist,

-       keine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vorliegt,

-       keine Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) vorliegt,

-       § 242 BAO nicht anzuwenden ist, wonach Kleinbeträge unter 20 Euro nicht zu vollstrecken sind und

-       keine anderen gesetzlichen Bestimmungen der Vollstreckung entgegenstehen – etwa eine zuerkannte aufschiebende Wirkung gemäß § 85 VfGG bzw. § 30 VwGG.

Abs. 2 soll – wie auch die bisherige Bestimmung zunächst auf § 12 Abs. 3 AbgEO verweisen. In weiterer Folge soll klargestellt werden, dass im Fall der stattgebenden Erledigung eines Antrages nach Abs. 2 die Einstellung zwar unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte erfolgt, dieser jedoch ex nunc-Wirkung zukommt (vgl. dazu Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 39 EO, Rz 88 (Stand 1. 7. 2015, rdb.at)). Die Einstellung stellt den contrarius actus zur Exekutionsbewilligung dar, der Vollzug der Exekution – und zwar der Anlassexekution – wird widerrufen. Aufhebbar sind nur solche Vollzugsakte (Vollstreckungsmaßnahmen), die im Zeitpunkt der Einstellung noch weiter wirksam sind; dabei handelt es sich um noch bestehende Pfändungspfandrechte. Mit der Aufhebung erhält der Abgabepflichtige wieder das volle Verfügungsrecht über die Exekutionsobjekte. Bestimmte „Vollstreckungsakte“ im Sinne von „stattgefundenen tatsächlichen Vorgängen“ (darunter fällt z. B. die Wohnungsöffnung oder die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses) sind irreversibel. Aufgrund dessen kann auch die Verwertung einer Pfandsache nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das heißt, nicht alle („bis dahin vollzogenen“) „Vollstreckungsakte“ (oder „-maßnahmen“) können rückwirkend beseitigt werden. Da aber Einwendung nach § 13 AbgEO nur bis zur Beendigung der Anlassexekution erhoben werden können (vgl. BFG 14. 11. 2019, RV/7500653/2018; Hinweis auf Liebeg, AbgEO, § 13 Rz 23) und die Anlassexekution mit der Verwertung der Pfandsache (z. B. Versteigerung der gepfändeten Fahrnisse, Zahlung des Drittschuldners aufgrund des Überweisungsbescheides) beendet ist (zur Beendigung der Exekution siehe auch OGH 30. 4. 1986, 3 Ob 27/86; RIS-Justiz RS0001114; RS0001034), sohin nach Verwertung der Pfandsache die Aufhebung des Pfändungspfandrechtes nicht mehr verfügt werden kann, soll mit der Formulierung „unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte“ bloß klargestellt werden, dass

-       bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen (vgl. VwGH 27. 1. 1994, 92/15/0176; UFS 3. 10. 2005, RV/1156-L/04) und

-       allenfalls der Tatbestand des § 241 Abs. 1 erster Halbsatz BAO erfüllt ist (zumal ua die Stattgabe von Einwendungen gem. § 13 AbgEO die Berechtigung zu einem Antrag nach § 241 Abs. 1 BAO auslöst, siehe dazu auch RAE, Rz 1943).

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 2 und 4):

Da auch die Einstellung in Folge eines Widerspruchs einer dritten Person die Wirkungen einer Einstellung nach § 13 AbgEO entfaltet, sollen die Abs. 2 und 4 dahingehend ergänzt werden.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 2):

Nach der Judikatur des VwGH bildet die Vollstreckbarkeitsklausel stets einen Teil des Rückstandsausweises, weshalb Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises gleichzeitig als Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises gewertet werden (vgl. dazu VwGH 21. 3. 2005, 2004/17/0168). Für die in § 15 Abs. 2 normierte Antragsbefugnis auf eine gesonderte Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel bleibt daher angesichts der in § 13 bestehenden Möglichkeit einer Einwendung bzw. des amtswegigen Vorgehens, so sich die Ausstellung des Rückstandsausweises als unzulässig herausstellt, keine praktische Anwendung mehr.

Zu Z 8 und 9 (§ 16):

Entsprechend der Anpassungen in den §§ 12 bis 14 AbgEO soll auch in § 16 Abs. 1 eine Adaptierung der Bestimmungen über die Einstellung der Vollstreckung erfolgen. Hinsichtlich der Wirkung der Einstellung differenziert Abs. 2 daher dahingehend, ob die Exekutionsführung zunächst zu Recht stattgefunden hat oder ob ein Exekutionstitel entweder gar nicht oder zu Unrecht bestanden hat. Die in Abs. 1 angeführten Gründe für die Einstellung der Exekution waren bislang stark an § 39 EO angelehnt; nunmehr soll durch die Neuformulierung deutlicher den Erfordernissen des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens Rechnung getragen werden. Der Inhalt des bisherigen Abs. 2 wird unverändert in den neuen Abs. 3 übernommen.

Zu Z 10 (§ 17):

Die Änderungen in § 17 sind bloß formaler Natur (Einfügen einer Überschrift, Verweisanpassung).

Zu Z 11 (§ 18):

Neben dem Einfügen einer Überschrift vor § 18 und einer Verweisanpassung in Z 5 soll die bisherige Z 6 entfallen, zumal diese aufgrund des Wegfalls des § 15 Abs. 2 obsolet wird.

Zu Z 12 (§ 19 Abs. 2):

Eine Folge der bisher in § 16 Abs. 1 angeordneten Einstellung unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auch bei Vorliegen anspruchshemmender Tatsachen ist der Verlust erworbener Pfandrechte. Es soll daher in Anlehnung an die §§ 311 und 311a EO hinsichtlich hemmender Tatsachen insoweit eine Anpassung erfolgen, als in diesen Fällen der Verlust von Pfandrechten, die vor Eintritt der Hemmung erworben wurden, vermieden wird, indem unbeschadet einer aufrechten Pfändung und Überweisung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages bzw. eine Aussetzung der Überweisung für die Dauer des Vorliegens eines Hemmungstatbestandes nach § 230 BAO vorgesehen wird. Aufgrund des Umstandes, dass die vorübergehende Herabsetzung des Überweisungsbetrages eine dem Aufschub der Exekution gleichartige Wirkung entfaltet, soll die Regelung in systematischer Weise in § 19 eingefügt werden.

Dem bisherigen Abs. 2, der § 43 Abs. 2 EO nachgebildet war, kommt im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren keine Bedeutung zu (vgl. dazu auch BFG vom 30. 4. 2020, RV/7103014/2017), weshalb die Bestimmung ersatzlos entfallen soll.

Zu Z 13 (§ 26 Abs. 6):

Die Anpassungen in den Regelungen über die Einwendungen im Vollstreckungsverfahren in den §§ 12 bis 16 AbgEO erfordern auch eine entsprechende Adaptierung des § 26 Abs. 6 AbgEO, zumal ausschließlich mit Einstellungen in den taxativ erwähnten Fällen auch die Aufhebung der korrespondierenden Nebengebührenbescheide einhergehen soll.

Zu Z 14, 15 und 16 (§ 53, § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 4)

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen zur Anpassung an die seit in Kraft treten der Gesamtreform des Exekutionsrechts, BGBl. I Nr. 86/2021, geltende Rechtslage.

Zu Artikel 16 (Änderung des Bundesfinanzgerichtgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3 Z 6):

§ 6a AbgEO sieht eine Vollzugsbeschwerde vor. Diese richtet sich gegen ein faktisches Handeln eines Organs, das beim Vollzug der Exekution einschreitet, soweit es sich als Maßnahme des Exekutionsvollzuges darstellt. Vorbild für diesen Rechtsbehelf ist § 68 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896. Verfassungsrechtlich ist dieser Rechtsbehelf als Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG anzusehen. Die vorgeschlagene Bestimmung soll die verfassungsrechtlich erforderliche bundesgesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung über Vollzugsbeschwerden schaffen.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2):

Zusätzlich zu der bereits bisher bestehenden Möglichkeit, Richterinnen oder Richter in bestimmten Funktionen mit Agenden der Justizverwaltung zu betrauen, sollen auch sonstige Richterinnen oder Richter im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 BFGG (ohne bestimmte Funktion) mit Justizverwaltungsaufgaben betraut werden können. Der Vorschlag führt zu einer Angleichung an § 3 Abs. 2 BVwGG bzw. § 43 Abs. 1 GOG. Mit diesem Vorschlag wird die Umsetzung der Schlussempfehlung Nr. 3 des Rechnungshofes anlässlich der Prüfung des Bundesfinanzgerichtes (Bericht Bund 2021/1, Seite 65) ermöglicht.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 7):

Im Sinne einer Angleichung der Justizverwaltungsgremien in den einzelnen Bundesgerichten (vgl. die Begründung zum IA des StRefG 2020 [Art. 14 BFGG] 984/A BlgNR. 26. GP 69) soll § 9 dahingehend geändert werden, dass auch für den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesfinanzgerichtes subsidiär die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsdienstrechtsgesetzes – RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden sind (vgl. § 10 Abs. 2 BFGG und § 11 Abs. 2 BVwGG).

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 7a):

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Kommunikationsmittel für das Verfahren im Geschäftsverteilungsausschuss soll unbefristet übernommen werden. Ein entsprechendes Vorhaben ist in einem parallelen Gesetzgebungsvorhaben auch für das RStDG vorgesehen (siehe dazu die Erläuterungen zum Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2022 betreffend § 47 Abs. 6 RStDG, 193/ME 27. GP, Seite 23).

Zu Z 5 und 7 (§ 13 Abs. 12 und 15 und § 27 Abs. 8):

Die Geschäftsverteilung und die Geschäftsverteilungsübersicht sollen ab 1.1.2023 ausschließlich auf der Homepage des Bundesfinanzgerichtes (elektronische Amtstafel) kundgemacht werden und nicht mehr physisch zur Einsicht bereitgehalten werden müssen.

Zu Z 6 und 7 (§ 24 Abs. 8 und § 27 Abs. 8):

Derzeit sieht § 25 Abs. 1 ZustG auch für das Verwaltungsgericht vor, dass die Zustellung erfolgen kann indem mittels (physischen) Aushangs an der Amtstafel kundgemacht wird, dass ein zuzustellendes Dokument bei Gericht liegt, falls die Abgabestelle einer Person oder einer Mehrheit von Personen dem Gericht nicht bekannt ist. Dieser physische Aushang soll durch eine Veröffentlichung auf der Website des BFG ersetzt werden. Damit wird ein Gleichklang mit einem entsprechenden Vorschlag für das Abgabeverfahren in der BAO hergestellt.

Zu Artikel 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 Z 3):

Eine Anpassung der Abgrenzung betreffend die Stellung als Organ der Abgabenbehörde ist aufgrund der Änderungen von Aufgaben und Befugnissen der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit erforderlich.

Zu Z 2 bis 4 (§ 3 Z 3 lit. b, d und g):

Der bisherige Wortlaut des § 3 Z 3 lit. b greift zu kurz, zumal sich die Formulierung bloß auf eine einzelne Maßnahme bezieht. Aufgrund des Umstandes, dass auch die Steuerfahndung finanzstrafbehördliche Tätigkeiten im Sinne der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG übernehmen kann, soll eine entsprechende Anpassung der lit. b im Sinne eines Gleichklangs mit § 3 Z 1 lit. b erfolgen.

Die Anpassung des § 3 Z 3 lit. d dient der Beseitigung von Interpretationsunterschieden in der Praxis und soll klarstellen, dass von der Steuerfahndung selbst durchgeführte Prüfungsmaßnahmen nach § 99 Abs. 2 FinStrG keiner Anordnung durch das Amt für Betrugsbekämpfung bedürfen, zumal dies die Erfüllung eigener Aufgaben betrifft.

Eine Ergänzung des § 3 Z 3 lit. g um den Begriff „Prüfungshandlungen“ dient der Klarstellung im Zusammenhang mit der Anpassung des § 3 Z 3 lit. d sowie § 4 Abs. 2.

Zu Z 5 und 6 (§ 3 Z 4):

Die bislang in § 2 Abs. 4 Z 3 enthaltene Bezugnahme auf Aufgaben, die dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind, soll aus Gründen der Verständlichkeit in den Einleitungssatz des § 3 Z 4 verschoben werden.

Eine Ergänzung des § 3 Z 4 lit. c ist insofern erforderlich, als auf Grund von im Rahmen von EUROFISC erhaltenen Informationen Handlungen notwendig werden, die nicht direkt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1, gestützt werden können. Darüber hinaus werden durch die Geldwäschemeldestelle auf Grund von § 81 FinStrG Geldwäscheverdachtsmeldungen dem Amt für Betrugsbekämpfung übermittelt . Um die Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Überprüfung dieser Informationen verfahrensökonomisch und rasch zu organisieren sowie nicht erforderliche Schnittstellen zu vermeiden, bedarf es der Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.

Zu Z 7 und 8 (§ 4 Abs. 1 und 2):

Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung werden zur Gewinnung von maßgebenden Daten (bedeutenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen) für Zwecke der Abgabenerhebung Befugnisse eingeräumt.

Entsprechend der Aufgaben im Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen einschließlich EUROFISC sowie auch im Zusammenhang mit der Bearbeitung der durch die Geldwäschemeldestelle übermittelten Informationen ist eine Anpassung der Befugnisse der zuständigen Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung erforderlich. Dem Central Liaison Office in der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit obliegt die Durchführung der Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen, welche ihr auf Basis der in § 2 Abs. 4 Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 enthaltenen Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen durch § 3 Abs. 4 in der Fassung des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes – 2. FORG, BGBl. I Nr. 99/2020, übertragen wurden. Dies ist umfassend zu verstehen, sodass darunter sowohl die Aufgabenerfüllung im Rahmen unionsrechtlicher Rechtsgrundlagen als auch eine im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Verträgen – wie Doppelbesteuerungsabkommen, Amts- bzw. Rechtshilfeverträgen in Abgabensachen oder auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen – umfasst ist. Um zu gewährleisten, dass die Erledigung von Amts- bzw. Rechtshilfeersuchen und die Bearbeitung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen rasch und unter Vermeidung unnötiger Schnittstellen erfolgen kann, sollen abgabenbehördliche Routinetätigkeiten in diesem Kontext, wie die Abfrage von Datenbanken, die Befragung von Auskunftspersonen oder auch die Vornahme von Nachschauen oder Prüfungsmaßnahmen durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung selbst erledigt werden können. Dadurch ist es effizienter möglich, dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot sowie den Fristen, zu deren Einhaltung sich Österreich auf EU-Ebene sowie aufgrund anderer internationaler Vereinbarungen verpflichtet hat, zu entsprechen. Die Bündelung der speziellen Kenntnisse mit den allgemeinen Befugnissen in einer Hand wird einen weiteren Effizienzgewinn nach sich ziehen. Im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 4 Z 3 geänderten Abgrenzung im Hinblick auf die Tätigkeit von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Organe der Abgabenbehörde sowie der Änderung der Aufgabenzuweisungen in § 3 Z 4 ist auch eine Adaptierung der Befugnisnormen in § 4 Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

Zu Artikel 18 (Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge)

Zu Z 1 und 2 (§ 3 und § 5 Abs. 1):

Im Rahmen der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben besteht in der Bundesfinanzverwaltung die organisatorische Besonderheit, dass die Lohnsteuerprüfung nicht von Bediensteten des zuständigen Finanzamtes sondern von solchen des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge durchgeführt wird. Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung soll innerhalb der Bundesfinanzverwaltung einerseits eine Verbesserung des personellen Ressourceneinsatzes erreicht und andererseits die Abwicklung von Verfahren effizienter gestaltet werden. Organe des Prüfdienstes verfügen über einschlägige Fachexpertise und Fallkenntnis. In Rechtsmittelverfahren, denen Prüfungs-, Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen durch Organe des Prüfdienstes vorausgegangen sind, wird daher eine Unterstützung des Finanzamtes durch diese Organe ermöglicht. Die Unterstützung kann beispielsweise im Wege der Mithilfe bei der Klärung von Sachverhalts- und Rechtsfragen oder bei der Erstellung von Beschwerdevorentscheidungen, Stellungnahmen oder Revisionen erfolgen. Darüber hinaus ist auch die Vertretung des Finanzamtes in Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht von der Unterstützungstätigkeit umfasst. Dabei wird das Organ des Prüfdienstes als Organ des Finanzamtes tätig und ist damit auch fachlich weisungsunterworfen.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Sonderregelung werden die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des PLABG mit den in § 96 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 lit. b BAO normierten Vorgaben der Behördenbezeichnung auf Ausfertigungen und Niederschriften in Einklang gebracht.

Zu Artikel 19 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 und Z 27 (§ 24 Abs. 1 und § 185 Abs. 7):

Die Zitierung der Fundstelle soll jeweils an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 56a Abs. 2):

Die Bestimmung soll klarstellen, dass auch im Falle einer Tonaufnahme oder Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung eine Niederschrift anzufertigen ist, wobei so wie bisher eine vereinfachte Form zulässig ist.

Zu Z 3 (§ 84 Abs. 1):

Die Einschränkung des Kontakts mit dem Verteidiger ist in § 78 Abs. 3 nicht mehr vorgesehen, sodass der entsprechende Verweis entfallen soll.

Zu Z 4 und 20 (§ 85 Abs. 6, § 181):

Bereits durch die mit BGBl. I Nr. 62/2019 erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, wurde in § 181 der Freiheitsentzug nach den §§ 85 und 86 bei Jugendlichen im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ausgeschlossen. Aus grammatikalischen Überlegungen und Gründen der Kongruenz soll § 181 neu formuliert werden. Der Entfall der entsprechenden Verständigungspflichten in § 85 Abs. 6 stellt eine redaktionelle Bereinigung dar.

Zu Z 5, 6, 7, 8 und 9 (§ 99 Abs. 3, 3a und 3b)

Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 und 3a sollen an die terminologischen Änderungen aufgrund der Neuerlassung des Telekommunikationsgesetzes (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) angepasst werden.

§ 99 Abs. 3b soll aus folgenden redaktionellen Gründen geändert werden:

Die Bestimmungen des § 94 Abs. 4 TKG 2003, auf die der derzeitige Abs. 3b verweist, finden sich nunmehr in § 162 Abs. 2 sowie in § 171 Abs. 4 und 6 TKG 2021. Eines neuerlichen Verweises auf die sinngemäße Anwendung bedarf es nicht, da das TKG 2021 ausdrückliche Regelungen betreffend die Auskunftserteilung nach § 99 Abs. 3a enthält.

Zu Z 10 (§ 108 Abs. 1):

Durch die Bestimmung soll der Anspruch der Zeugen auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen ausdrücklich geregelt werden.

Zu Z 11, 16 und 28 (§ 125 Abs. 4, § 160 Abs. 5 und § 265a Abs. 3a):

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wurde in § 265a Abs. 3a für die Fälle, in denen bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht unterbleibt, die Beschlussfassung in den Senaten sowohl unter Einsatz geeigneter technischer Kommunikationsmittel als auch im Umlaufweg ermöglicht. Da sich diese Möglichkeit aus Praktikabilitätsgründen bewährt hat, soll eine entsprechende Regelung in das Dauerrecht übernommen werden. Die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses stellt vor allem eine verfahrensbeschleunigende Maßnahme dar und trägt zur Kostenersparnis bei. Die Bestimmung des § 265a Abs. 3a kann somit entfallen.

Zu Z 12 (§ 126):

Mit dieser Bestimmung soll die mittels standardisiertem Formular bereits geübte Praxis, Beschuldigte sowie Nebenbeteiligte über die Folgen ihres Nichterscheinens zur Verhandlung zu informieren, gesetzlich verankert werden.

Zu Z 13 (§ 127 Abs. 2):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, wenn es sich beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung um einen Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 JGG handelt.

Zu Z 14 und 15 (§146 Abs. 1 und 2):

Die Anhebung des Strafmaßes auf 3 000 bzw. 1 500 Euro und damit auch der Grenzen der strafbestimmenden Wertbeträge sowie die Ausweitung der Deliktsgruppen sollen einerseits verfahrensbeschleunigend wirken und andererseits das Zollamt Österreich entlasten. Da das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde bei einem Überschreiten der in dieser Bestimmung angeführten Betragsgrenzen ein ordentliches Finanzstrafverfahren durchzuführen hat, sollen höhere Betragsgrenzen dem Zollamt Österreich die Möglichkeit schaffen, vermehrt vereinfachte Strafverfügungen zu erlassen. So sollen die strafbestimmenden Wertbeträge dem jeweiligen Strafmaß angepasst werden und bei Monopoldelikten die Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 maßgeblich sein. Durch diese Anpassung und die Ausweitung der in Abs. 2 angeführten geringfügigen Finanzvergehen sollen Ressourcen für umfangreiche und komplexe Finanzstraffälle gewonnen werden. Die Verletzung der Verschlusssicherheit und die Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise sollen nur dann mittels vereinfachter Strafverfügung erledigt werden können, wenn durch das Finanzvergehen weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden. Verletzungen von Verpflichtungen im Barmittelverkehr sollen dann vereinfacht erledigt werden können, wenn die Barmittel, welche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) nicht rechtmäßig angemeldet oder offengelegt wurden oder bei welchen die Auskunfts- oder Offenlegungspflicht nach § 17b Zollrechts-Durchführungsgesetz verletzt wurde, den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen. § 91 Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) und § 11 Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) sollen dann als geringfügiges Finanzvergehen im Sinne des Abs. 2 gelten, wenn die durch diese Taten begangenen Abgaben- bzw. Mineralölsteuerhinterziehungen oder Abgaben- bzw. Mineralölsteuerverkürzungen den Betrag von 3 000 bzw. 1 500 Euro nicht übersteigen. Die in § 11 Abs. 3 MinStG 2022 angeführten Mindestgeldstrafen – bei Mineralölsteuerhinterziehungen 2 000 Euro, bei Mineralölsteuerverkürzungen 500 Euro – sind jedenfalls zu beachten. Auch aufgrund der Ausweitung der Strafbefugnis soll nunmehr für Beschuldigte die Möglichkeit eröffnet werden, den Einspruchsverzicht zu widerrufen. In diesem Fall ist ein Finanzstrafverfahren durchzuführen.

Zu Z 17 und 23 (§ 180 Abs. 1, § 182 Abs. 3):

Die Änderungen sind aufgrund von Anpassungen an die aktuelle Terminologie (vgl. Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz) erforderlich.

Da die bisherige Terminologie („Finanzstrafverfahren gegen Jugendliche“) in der Literatur zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat, in welchem konkreten Zeitpunkt auf das Alter abgestellt werden muss, soll durch den Verweis auf § 24 Abs. 2 klargestellt werden, dass auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen ist.

Zu Z 18 (§ 180 Abs. 2):

Diese Änderung soll klarstellen, dass die einem Jugendlichen gewährte Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das gesamte Verfahren und nicht nur für einzelne Verfahrenshandlungen gilt. Zudem soll eine solche Beigabe auch bei Überschreiten des achtzehnten Lebensjahres aufrecht bleiben.

Zu Z 19 (§ 180 Abs. 3):

Diese Aufzählung an Informationsrechten für jugendliche Beschuldigte soll der Kodifizierung einer bereits geübten Praxis dienen.

Zu Z 21 und 24 (§ 182 Abs. 1, § 182 Abs. 4):

Diese Ergänzung soll einerseits klarstellen, dass der gesetzliche Vertreter sowohl von den Rechten, die dem jugendlichen Beschuldigten zustehen, als auch von den ihm in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter zukommenden Rechten informiert wird.

Andererseits soll es einem jugendlichen Beschuldigten möglich sein, neben dem Verfahrenshilfeverteidiger eine weitere Vertrauensperson zur Seite zu haben. Sofern der Jugendliche keine geeignete Person nennt, soll eine solche von der Finanzstrafbehörde bestellt werden. Die Finanzstrafbehörde soll zweckmäßiger Weise eine in Jugendstrafsachen betraute Person der Kinder- und Jugendhilfe bestellen. Eine Bestellung soll auch dann erfolgen, wenn dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben ist.

Zudem soll klargestellt werden, dass die Vertrauensperson einem Rechtsmittel- oder Einspruchsverzicht eines jugendlichen Beschuldigten zuzustimmen und diesen ebenfalls zu unterfertigen hat.

Zu Z 22 (§ 182 Abs. 2):

Durch diese adaptierte Regelung soll von einer zwingenden Ton- und Bildaufnahme Abstand genommen werden können. Die Dokumentation der förmlichen Vernehmung mittels Ton- und Bildaufnahme soll erfolgen, wenn die Vernehmung in Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson oder ohne Beiziehung bzw. Beigabe eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers erfolgt. In Fällen einer nicht notwendigen Verteidigung erscheint eine generelle Pflicht zur Aufzeichnung der Vernehmung in Ton und Bild als überschießend. Sofern die technischen Voraussetzungen in den Vernehmungsräumen eine Ton- und Bildaufnahme nicht ermöglichen, jedoch angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Vernehmung unangemessen wäre, soll ebenfalls von einer audiovisuellen Vernehmung Abstand genommen werden können. Eine Niederschrift ist jedenfalls auszufertigen.

Zu Z 25 (§ 183):

Diese Ergänzung soll sicherstellen, dass nicht nur dem Pflegschaftsgericht eine Abschrift des Erkenntnisses (bzw. der Strafverfügung) zu übersenden ist, sondern auch der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Übermittlung erscheint zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen erforderlich, wobei die Einfügung dieser Verpflichtung der Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht dienen soll. Da nach dem Gesetzeswortlaut auch Umstände, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, mitzuteilen sind, soll der Kinder- und Jugendhilfe jedenfalls eine Mitteilung erstattet werden, also auch in jenen Fällen, in denen der Jugendliche nicht bestraft wurde.

Zu Z 26 und 29 (§ 185 Abs. 5 und § 266 Abs. 1):

Mit diesen Änderungen sollen Redaktionsversehen bereinigt werden:

§ 185 Abs. 5: Gemäß § 172 Abs. 1 kann für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung die Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch genommen werden. Daher soll der entsprechende Verweis im Hinblick auf die Kosten des Strafverfahrens richtiggestellt werden.

§ 266 Abs. 1: Mit dem Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, wurden die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 265 als neuer § 266 Abs. 1, 2, 3, und 4 angefügt. Der geltende § 266 Abs. 1 ermöglicht die Erlassung der zur Vollziehung des FinStrG erforderlichen Verordnungen schon vor den in „Abs. 1“ genannten Zeitpunkten. Hierbei handelt es sich um ein Redaktionsversehen, gemeint ist „§ 265 Abs. 1“. Durch diesen Einschub soll das Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Artikel 20 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Mit dieser Bestimmung sollen im Inhaltsverzeichnis die Änderungen aus vorangegangenen Novellierungen nachvollzogen werden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4):

Die Änderungen sollen der Bereinigung eines Redaktionsversehens dienen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 5):

Mit dieser Bestimmung sollen die Kreditinstitute zum Ergreifen von Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden. Kreditinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten primär als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu übermitteln. Dennoch befinden sich aktuell im Kontenregister über 9 Millionen Einträge von natürlichen Personen mit Ersatzdaten (teilweise unvollständige, unrichtig eingetragene Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten, etc.), die nicht eindeutig den Subjektdaten der Finanzverwaltung zugeordnet werden können. Die Regelung soll den Zweck verfolgen, dass Kreditinstitute geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen und solche Ersatzdaten einer Überprüfung insbesondere in Hinblick auf Vollständigkeit, Aktualität und Plausibilität unterzogen werden, um so einen Abgleich mit dem Stammzahlenregister zu ermöglichen und die Daten als vbPK SA an das Kontenregister zu melden. Das Ziel soll ein möglichst hoher Anteil an Daten mit vbPK SA – Ausstattung im Kontenregister sein. Dennoch wird es weiterhin mit Ersatzdaten gemeldete Subjekte im Kontenregister geben, weil eine Stammzahl nicht berechnet werden konnte, da es sich z. B. um Altkundenbestand oder Kunden die nicht im ZMR/ERnP erfasst sind, handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind zweckmäßig, weil die Erstattung unrichtiger oder unvollständiger Meldungen zu Strafen für meldende Kreditinstitute führen können. Die Kontrollmaßnahmen sind zudem geeignet, wesentlich zur Sicherstellung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen nach dem KontRegG beizutragen. Die Kontrollmaßnahmen haben dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des meldenden Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Die für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung gemäß § 3 maßgeblichen Prozesse sind im Rahmen der Kontrollmaßnahmen zu überprüfen. Die Kontrollmaßnahmen haben eine regelmäßig indizierte/initiierte Überprüfung der meldepflichtigen Konten und Depots, der Kunden für die Meldungen mittels Ersatzdaten erstattet wurden, sowie der zugehörigen Dokumentation zu beinhalten.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 5):

Der Bundesminister für Finanzen soll die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist, als aufgelöst zu kennzeichnen. Das Kontenregister folgt dem Grundsatz, dass nur jene Daten darin abgebildet werden, die von Kredit- oder Finanzinstituten gemeldet werden. Mit Beendigung der Konzession erlischt das Kreditinstitut und damit seine Meldeverpflichtungen. Insbesondere bei Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und der damit einhergehenden Beendigung der Konzession können vor allem aktive (bestehende) Konten und Depots faktisch nicht mehr als beendet oder aufgelöst gemeldet werden. Das Kontenregister würde mit der Darstellung von aktiven Konten die Existenz eines Kreditinstitutes suggerieren. Erst mit der Kennzeichnung dieser Konten und Depots als aufgelöst durch den Bundesminister für Finanzen kann die Symmetrie zwischen Kontenregister und aufgelöstem Kreditinstitut wiederhergestellt werden. Ebenso soll im Fall der Einstellung des inländischen Geschäftsbetriebs von Zweigstellen ohne Untergang des dahinterstehenden ausländischen CRR-Kreditinstitutes oder die Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Zahlungsdienstleisters oder gewerblichen Schließfachanbieters der Bundesminister für Finanzen die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Schließfächer als aufgelöst zu kennzeichnen.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass sämtliche Pflichten des § 3 von den Strafbestimmungen umfasst sind.

Zu Artikel 21 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 1 und 2):

Die derzeitige Regelung für den Nachweis der Vertretungsmacht im zollrechtlichen Informatikverfahren (elektronischer Informationsaustausch im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Zollkodex) ist zu eng gefasst und soll nicht nur die indirekte Vertretung sondern grundsätzlich beide zollrechtliche Vertretungsformen, d.h. auch die direkte Vertretung, umfassen. Die diesbezügliche Regelung wird als Grundsatzregelung in den Absatz 1 verschoben.

Eine Hinterlegung schriftlich erteilter Vollmachten oder Aufträge im elektronischen Portal ist im zollrechtlichen Informatikverfahren nicht mehr vorgesehen, die diesbezügliche Regelung in Absatz 2 soll daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 47a):

Die Regelung des Artikel 45 Zollkodex besagt, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat; die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben, oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Entsteht aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so ist gemäß dieser Bestimmung die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, außer wenn auf Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt wird, dass durch die Sicherheitsleistung dem Schuldner ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art entstehen könnten.

Aus der unionsrechtlichen Regelung geht bereits hervor, dass eine Aussetzung der Vollziehung in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf nicht ohne vorherige Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen erfolgen darf. Diese Bestimmung steht daher an sich der Regelung des § 230 Abs. 6 BAO entgegen, demnach bei Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach §212a BAO Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Um jedoch zweifelsfrei klarzustellen, dass die Regelung des § 230 Abs. 6 BAO bei Rechtsbehelfen gem. Art. 45 Zollkodex nicht zur Anwendung gelangt, soll nunmehr eine ausdrückliche Regelung im ZollR-DG erfolgen.

Zu Z 3 (§ 54a):

Die bisher in § 66 enthaltene Regelung betreffend den Schuldbeitritt soll inhaltlich nunmehr dem Art. 84 Zollkodex zugeordnet werden und daher – um die entsprechende Reihung im ZollR-DG einzuhalten – in einen neu eingefügten § 54a aufgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 62):

Gemäß § 62 ZollR-DG hat unter anderen die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer für nachträgliche buchmäßige Erfassungen, die nach Art. 105 Abs. 4 UZK vorzunehmen sind, zu entfallen, soweit der Warenempfänger für diese Abgaben nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Steuerschuldner nicht ausdrücklich anderes verlangt. Diese Vereinfachung trifft allerdings nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht auch für buchmäßige Erfassungen nach Art. 105 Abs. 2 Unterabsatz 2 UZK zu, weil es sich hier um keine nachträgliche buchmäßige Erfassung handelt, sondern um die erstmalige Festsetzung einer Abgabe, die zunächst aufgrund einer vorläufigen handelspolitischen Maßnahme nicht festgesetzt worden ist sondern erst nach Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme. Da die Vorgänge einander entsprechen, soll daher aus verwaltungsökonomischen Gründen auch von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in diesem Fall abgesehen werden können und der Wortlaut des § 62 entsprechend erweitert werden.

Zu Z 5 (§ 66):

Die bisher in § 66 enthaltene Regelung über die Schuldübernahme stellt inhaltlich eine Einschränkung gegenüber dem Unionszollrecht dar, weil der bisherige Zollschuldner dadurch wegfällt, und soll daher ersatzlos gestrichen werden. Die bisherige Regelung über den Schuldbeitritt, welche beibehalten werden soll, wird nunmehr dem Artikel 84 Zollkodex zugeordnet, der die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Zollschuldner regelt, und wird daher aufgrund der einzuhaltenden Reihenfolge in einem neu eingefügten § 54a aufgenommen.

Zu Z 6 (Unterabschnitt 6, § 119r):

In Unterabschnitt 6 soll die Befugnis des Zollamtes Österreich und dessen Organe zur Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem normiert werden.

Das Zollamt Österreich und dessen Organe sollen in § 119r zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 6 ZollR-DG) berechtigt werden, im Schengener Informationssystem Daten einzusehen, die zur Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle gemäß § 39 EU-PolKG und zur Ausschreibungen von Personen und Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung gemäß § 40 EU-PolKG verarbeitet werden. Vor der Einsichtnahme soll eine Abwägung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses im Einzelfall gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem mit der Einsichtnahme verfolgten Zweck durchgeführt werden. Ergibt die Einsichtnahme, dass eine Ausschreibung gemäß der §§ 39 oder 40 EU-PolKG vorliegt, soll die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Durchführung der weiteren Maßnahmen im Rahmen deren Zuständigkeit verständigt werden.

Zu Artikel 22 (Änderung der EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG)

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1a):

Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, setzt für die Beantragung der Einsetzung des Beratenden Ausschusses die Zurückweisung der Beschwerde gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie voraus. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie sieht die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde auch für jene Fälle vor, bei denen erforderliche Informationen nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie fehlen. Im Ergebnis soll daher auch bei einer Formalentscheidung über eine inhaltlich mangelhafte Beschwerde ein Antrag auf Einsetzung des Beratenden Ausschusses möglich sein.

Die vorliegende Gesetzesänderung trägt dieser Richtlinienvorgabe im Rahmen der Systematik des EU-BStbG Rechnung: Ein Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss gemäß § 17 Abs. 1 EU-BStbG soll auch bei Zurücknahmebescheiden möglich sein, wenn im Mängelbehebungsverfahren nicht alle inhaltlichen Mängel einer Streitbeilegungsbeschwerde fristgerecht behoben worden sind. In diesem Fall gilt der Zurücknahmebescheid als Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde, womit die Grundvoraussetzung für einen Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss erfüllt ist.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 3):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 3 (§ 73 Z 2 lit. a):

Im EU-BStbG wird durchgängig die „österreichische zuständige Behörde“ angesprochen. Wer diese zuständige Behörde ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Z 9. Um die gewählte Technik lückenlos anzuwenden wird die einzige Ausnahme, nämlich § 73 Z 2 lit. a, umformuliert.

Zu Artikel 23 (Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3):

Mit dieser Änderung soll die Definition der „verbundenen Unternehmen“ präzisiert werden. Es soll klargestellt werden, dass mehrere Personen als „verbundene Unternehmen“ qualifiziert werden, sofern sie an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt sind und zumindest eine der Voraussetzungen der lit. a) bis d) erfüllt ist. Der Wortlaut entspricht jenem des Art. 3 Nummer 23 der DAC6.

Zu Z 2 (§ 7):

Abs. 3 soll Art. 25 Abs. 4 lit. a) und b) der Amtshilferichtlinie umsetzen. Jeder Intermediär soll verpflichtet sein, jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Diese Information über die Meldepflicht soll für jeden relevanten Steuerpflichtigen einmalig und vor der ersten Informationsübermittlung – und nicht jedes Jahr – erfolgen. Sie soll generell die Art und den Umfang der abstrakt zu meldenden Informationen enthalten. Eine Mitteilung über die Datenschutzerklärung des Intermediäres kann als ausreichend angesehen werden. Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen (Auskunfts- und Einsichtsrechte) soll in Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 lit. b) der Amtshilferichtlinie gemäß Satz 2 jeder Intermediär vor jeder Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung verpflichtet werden, den relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden personenbezogenen Informationen rechtzeitig mitzuteilen.

Zu Z 3 (§ 21):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 4 (§ 27):

Gemäß § 27 soll § 7 Abs. 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten, womit Art. 2 der DAC7 umgesetzt werden soll.

Zu Artikel 24 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes)

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Der Verweis auf die Amtshilferichtlinie wird auf deren Letztfassung angepasst.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 4):

Es wird klargestellt, dass das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz dem EU-AHG vorgeht.

Zu Z 4 und 5 (§ 2 Abs. 1 Z 10 lit. a und lit. c):

Der Begriff „automatischer Informationsaustausch“ wird um den Austausch für Zwecke des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019 und des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. xx/2022 erweitert.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 22 und 23):

Im Hinblick auf die Aufnahme gemeinsamer Prüfungen als zusätzliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung ist die Aufnahme einer entsprechenden Begriffsdefinition notwendig.

Die Definition des Begriffs „Datenschutzverletzung“ entspricht dem Art. 3 Z 26 der Amtshilferichtlinie.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 1a)

Ein in Abs. 1 definiertes Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. § 4 Abs. 1a soll die Vorgangsweise regeln, wenn die ersuchte Behörde der Auffassung ist, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind. Ist dies der Fall, teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit. Im Unterschied zur bisherigen Fassung der Amtshilferichtlinie wurde der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 ausgeweitet. Es soll klargestellt werden, dass nicht nur „bestimmte“ behördliche Ermittlungen vom Ersuchen erfasst sein können, sondern auch begründete Ersuchen um behördliche Ermittlungen jeglicher Art. Die Definition entspricht somit jener von Art. 6 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie.

Zu Z 8 (§ 4a):

§ 4a setzt Art. 5a der Amtshilferichtlinie um. Gemäß Art. 5 der Amtshilferichtlinie übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und – aufgrund des Verweises auf Art. 1 Abs. 1 – die für die Anwendung und Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet ist und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen im Interesse der Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige verhindert wird, regelt § 4a nun erstmals die „voraussichtliche Erheblichkeit“ umfassend.

Gemäß Abs. 1 ist eine voraussichtliche Erheblichkeit gegeben, wenn nach Ansicht der ersuchenden Behörde eine realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. Somit soll auf die Einschätzung der ersuchenden Behörde abgestellt werden.

In Abs. 2 wird der Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Mindestmaß an zu übermittelnden Informationen normiert. Neben dem steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, ist auch eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen erforderlich.

Manchmal kann es notwendig sein, Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sodass sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen lediglich auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale beschreiben lässt. Die Merkmale hierfür werden in Abs. 3 geregelt.

Zu Z 9 und 10 (§ 5 Abs. 1 und 5):

§ 5 Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie um, indem die Frist zur Beantwortung von Auskunftsersuchen von sechs auf drei Monate verkürzt wird. § 5 Abs. 5 sieht in Umsetzung des Art. 7 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie vor, dass das zentrale Verbindungsbüro die ersuchte Behörde unverzüglich, jedoch jedenfalls innerhalb von drei Monaten davon informieren muss, dass es dem Auskunftsersuchen nicht innerhalb von drei Monaten nachkommen kann. Zusätzlich muss das Verbindungsbüro die ersuchte Behörde über die Gründe dieser Fristüberschreitung und den Zeitpunkt, zu dem das Auskunftsersuchen voraussichtlich beantwortet werden kann, informieren.

Die Frist innerhalb welcher dem Auskunftsersuchen jedenfalls zu entsprechen ist, beträgt höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 1):

Der Austausch von Informationen über Einkünfte aus geistigem Eigentum unter den Mitgliedstaaten ist wichtig, weil dieser Bereich der Wirtschaft aufgrund der hohen Mobilität der zugrundeliegenden Vermögenswerte anfällig für Gewinnverlagerung ist. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, wird der in Abs. 1 enthaltene Katalog über die zu übermittelnden Informationen um Lizenzgebühren auf Basis von Art. 8 Abs. 1 lit. f der Amtshilferichtlinie erweitert. Nach Erwägungsgrund 5 der DAC7 wird dem Begriff „Lizenzgebühren“ die Definition des Art. 2 lit. b der RL 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. L 157 vom 26.06.2003 S. 49, zu Grunde gelegt.

Weiters wird das zentrale Verbindungsbüro dazu verpflichtet, eine ihm bekannte ausländische Steuernummer des ausländischen Empfängers der Einnahmen bei der Übermittlung mitanzugeben. Damit wird Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Amtshilferichtlinie umgesetzt.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 7):

Mit Abs. 7 wird hinsichtlich des ab 1. Jänner 2023 neu eingeführten verpflichtenden automatischen Austausch von Informationen über Anbieter auf digitalen Plattformen, auf das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG verwiesen.

Zu Z 13 (§ 7a Abs. 5 lit. a):

Anders als bisher sollen Informationen betreffend grenzüberschreitender Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung nicht mehr halbjährlich gesammelt, sondern grundsätzlich unverzüglich nach Erteilen, Treffen, Änderung oder Erneuerung der jeweiligen Bescheide automatisch ausgetauscht werden. Die bisherige Frist von drei Monaten nach Ablauf des betroffenen Kalenderhalbjahres bleibt jedoch als Maximalfrist erhalten. Damit wird Art. 8a Abs. 5 lit. a der Amtshilferichtlinie umgesetzt.

Zu Z 14 (§ 7a Abs. 6 lit. b):

Der Umfang der betreffend grenzüberschreitender Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung auszutauschenden Informationen wird um die Beschreibung einer Reihe von Transaktionen sowie um alle anderen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Bewertung eines potentiellen Steuerrisikos behilflich sein können, erweitert. Damit wird Art. 8a Abs. 6 lit. b der Amtshilferichtlinie umgesetzt.

Zu Z 15 (§ 10 und § 11):

Anders als bisher bedingt die Anwesenheit bzw. die Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen in Österreich nicht mehr eine vorherige Vereinbarung der ersuchenden und der ersuchten Behörde. Stattdessen reicht ein entsprechendes Ersuchen der ausländischen Behörde.

Weiters wird die Betätigungsmöglichkeit von ersuchenden Behörden erweitert: Gegenstand der Kooperation ist nicht mehr nur eine physische Anwesenheit im Inland (lit. a und lit. b), sondern auch eine virtuelle Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Österreich mittels elektronischer Kommunikationsmittel (lit. c).

Um die Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland zu attraktivieren, wird erstmals eine Frist von 60 Tagen für die Beantwortung des Ersuchens eines Mitgliedstaates betreffend die Entsendung von Bediensteten nach Österreich eingeführt.

Eine Ablehnung des Ersuchens ist neuerdings auch zu begründen.

Bedienstete aus einem Mitgliedstaat, die während behördlicher Ermittlungen in Österreich physisch anwesend sind oder über elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung in Österreich teilnehmen, unterliegen den von Österreich festgelegten Verfahrensregelungen. Die Verfahrensregelungen können entweder durch das zentrale Verbindungsbüro oder durch die zuständige Abgabenbehörde (zB das Finanzamt für Großbetriebe) oder durch beide gemeinsam festgelegt werden. Die Verfahrensregelungen haben jedenfalls die Voraussetzungen zu enthalten, unter denen Einzelpersonen durch den entsendeten Bediensteten direkt befragt oder Aufzeichnungen geprüft werden dürfen (Abs. 3). Ein weiterer Inhalt dieser Verfahrensregelungen kann beispielsweise sein, dass die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 bevollmächtigten zuständigen Bediensteten obliegt und diese Person die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen hat.

Die Änderung des Abs. 4 bewirkt, dass nicht nur bei einem physischen Aufenthalt des entsendeten Bediensteten in Österreich die Vorlage einer Vollmacht und eines Identitätsnachweises erforderlich ist, sondern auch wenn der entsendete Bedienstete an einer Ermittlung in Österreich (nur) mittels elektronischer Kommunikationsmittel teilnimmt. Eine solche Bestimmung ist zwar durch die Richtlinie nicht zwingend vorgegeben (Art. 11 Abs. 3 der Amtshilferichtlinie betrifft weiterhin nur die physische Anwesenheit), aber das nationale Recht (namentlich § 148 Abs. 1 BAO) macht eine solche Bestimmung unumgänglich.

Mit § 10 wird Art. 11 Abs. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie im Hinblick auf Inbound-Fälle umgesetzt.

Spiegelbildlich zu den Regelungen des § 10 setzt § 11 den Art. 11 Abs. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie im Hinblick auf Outbound-Fälle um.

Zu Z 16 (§ 12):

Um die Effizienz und die Rechtssicherheit des Instruments der gleichzeitigen Prüfung zu erhöhen, wird eine Frist von 60 Tagen für die Beantwortung des Vorschlages eines Mitgliedstaates, eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen, festgelegt.

Zu Z 17 (§ 12a und § 12b):

Gemeinsame Prüfungen stellen ein zusätzliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung dar, das den bestehenden Rahmen ergänzt, der die Möglichkeit der Anwesenheit von Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats in den Amtsräumen von Behörden, der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen sowie gleichzeitiger Prüfungen vorsieht. Gemeinsame Prüfungen werden in Form behördlicher Ermittlungen gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt. Durch die gemeinsame Feststellung des Sachverhalts durch alle betroffenen Abgabenbehörden soll es zu einer Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung kommen, ungeachtet dessen steht es aber nach wie vor jeder Abgabenbehörde frei, von den im Rahmen der gemeinsamen Prüfung getätigten Feststellungen bei der Bescheiderlassung abzuweichen.

§ 12a regelt den Fall der Aufnahme eines ausländischen Prüfungsorgans aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Österreich, zum Zweck der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung. Um einen geregelten Ablauf gemeinsamer Prüfung mehrerer Staaten gewährleisten zu können, ist die Koordination durch das zentrale Verbindungsbüro erforderlich. Damit sich alle teilnahmewilligen Staaten auf die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vorbereiten können, ist ausdrücklich eine 60 tägige Frist für die Beantwortung von entsprechenden Ersuchen vorgesehen. Eine Ablehnung muss begründet sein. Sie sollte nur nach erfolgter Absprache mit der die Prüfung durchführenden Behörde erfolgen; als solche kommen in Frage das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe bzw. im Namen eines der beiden Finanzämter der Prüfdienst für Lohnabhängige Abgaben und Beiträge oder das Amt für Betrugsbekämpfung.

Die entsandten Prüfer sind bei der Durchführung der gemeinsamen Prüfung doppelt beschränkt: Sie unterliegen sowohl dem Recht des entsendenden Staates, als auch jenem des Staates in dem die gemeinsame Prüfung durchgeführt wird. Zum österreichischen Rechtsrahmen der gemeinsamen Prüfung gehören jedenfalls die §§ 148 bis 151 BAO.

Die österreichische Abgabenbehörde hat den reibungslosen Ablauf der gemeinsamen Prüfung faktisch zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

§ 12a Abs. 4 Z 3 verhindert, dass der geprüfte Abgabepflichtige durch eine gemeinsame Prüfung schlechter gestellt wird, als im Fall einer rein nationalen Prüfung. Dieses Schlechterstellungsverbot betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren selbst, sondern auch Verfahren nach Abschluss der Prüfung, also zB eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens, die Erlassung eines neuen (Sach-)Bescheids, ein Beschwerde- oder Revisionsverfahren mit Bezug zur gemeinsamen Prüfung.

Das Ziel der gemeinsamen Prüfung ist, dass sich alle teilnehmenden Prüfungsorgane über den festgestellten Sachverhalt einigen. Eine solche Einigung ist im Prüfungsbericht anzuführen. Darüber hinaus können die betroffenen zuständigen Behörden auch vereinbaren, dass in dem Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung sämtliche Punkte genannt werden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Der Prüfungsbericht über die gemeinsame Prüfung ist in der gemäß § 12a Abs. 2 vereinbarten Verfahrenssprache zu verfassen.

In Abgabenverfahren, die im Anschluss an die gemeinsame Prüfung nach österreichischem Recht geführt werden, besteht keine Bindungswirkung an Ausführungen im Prüfungsbericht; diese sind aber zu berücksichtigen, d.h. zu würdigen (vgl. zweiter Satz des Erwägungsgrunds 26 der DAC7).

Mit § 12a wird Art. 12a der Amtshilferichtlinie im Hinblick auf Inbound-Fälle umgesetzt.

Spiegelbildlich zu den Regelungen des § 12a setzt § 12b den Art. 12a der Amtshilferichtlinie im Hinblick auf Outbound-Fälle um. § 12b regelt also den Fall der Entsendung eines österreichischen Prüfungsorgans in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung. Dabei unterliegt das österreichische Prüfungsorgan dem Recht des aufnehmenden Staates. Gleichzeitig geht aber der Umfang seiner Rechte und Pflichten nicht über den durch das österreichische Recht festgelegten Rahmen hinaus.

Zu Z 18 und 19 (§ 15 Abs. 1 und 3):

Mit der Ergänzung des § 15 Abs. 1 wird klargestellt, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der Umsatzsteuer, der Verbrauchsteuern und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen (Erwägungsgrund 30 der DAC7). Die Zustimmung gilt in Umsetzung von Artikel 16 Abs. 2 DAC7 als automatisch erteilt, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Liste mit anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an alle anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

Zu Z 20 (§ 15 Abs. 3a):

Durch Abs. 3a soll die Rechtssicherheit gestärkt werden, in dem bereits vorab mit einer Liste der Umfang der nach österreichischem Recht zulässigen Verwendung der übermittelten Informationen den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden kann. Verwendet der empfangende Mitgliedstaat, die von Österreich übermittelte Information zu einem auf der Liste aufgeführten Zweck, muss er nicht gesondert um eine Zustimmung ersuchen. Die Zustimmung gilt in Umsetzung von Artikel 16 Abs. 2 Amtshilferichtlinie als automatisch erteilt, wenn Österreich eine Liste mit anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an alle anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

Zu Z 21 und 22 (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 und 4):

Aufgrund der Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs auf Gruppenersuchen durch § 4a Abs. 3 ist das Standardformblatt um Informationen zu Gruppenersuchen zu erweitern. Die Änderung des Abs. 4 stellt klar, dass das elektronische Standardformat den automatischen Informationsaustausch erleichtern soll.

Zu Z 23 (§ 19):

Die Änderung des § 19 Abs. 1 dient einerseits der Anpassung des Verweises auf die DSGVO. Andererseits werden entsprechend der Vorgabe des Art. 25 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie die Informationsverpflichtung (Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 DSGVO) und das Auskunftsrecht (Art. 15 DGSVO) im Einklang mit der entsprechenden Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO eingeschränkt. Die in Art. 23 Abs. 2 geforderten spezifischen Vorschriften ergeben sich aus den entsprechenden unionsrechtlichen Grundlagen sowie aus den Bestimmungen und aus dem Kontext des DPMG, insbesondere aus den §§ 8, 13 bis 15, 18 und 27.

Die Änderung des Abs. 2 legt im Einklang mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO fest, dass bestimmte Meldepflichtige als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen sind, wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden. Eine Abweichung von der Rollenverteilung der DSGVO erfolgt damit nicht.

Zu Z 24 (§ 19a):

§ 19a legt fest, wie die österreichische zuständige Behörde im Fall einer Datenschutzverletzung betreffend Daten, die der Amtshilferichtlinie unterliegen, vorzugehen hat. Diese Bestimmungen ergänzen die Vorgaben des Art. 33 und 34 DSGVO.

Zu Artikel 25 (Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG))

Zu § 1 (Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung):

Dieses Bundesgesetz soll der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in nationales Recht dienen.

Gemäß Abs. 2 soll dieses Bundesgesetz ebenfalls die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Bereich der Besteuerung bezüglich der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch regeln.

Zu § 2 (Anwendung der Meldepflichten):

Dieses Bundesgesetz soll sowohl die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten von Plattformbetreibern als auch den automatischen Informationsaustausch von an das Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden teilnehmender Staaten (§ 6 Z 15) dieses Bundesgesetzes regeln.

Gemäß Abs. 2 soll das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sein, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 3 (Relevante Tätigkeit):

Um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch nicht offengelegte Einkünfte, die über Online-Plattformen bezogen werden, zu verhindern, soll die Meldung (§ 13 Abs. 1) in Umsetzung von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 8 der Richtlinie gemäß Abs. 1 auf der Grundlage folgender relevanter Tätigkeiten erfolgen:

–      Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Z 1),

–      persönlich erbrachte Dienstleistungen (Z 2),

–      Verkauf von Waren (Z 3) und

–      Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (Z 4).

Durch die Meldung der Vergütung (§ 13 Abs. 1 Z 4 lit. c), die durch Ausübung von Tätigkeiten iSd Z 1 bis 4 erzielt wird, sollen die Steuerverwaltungen über umfassende Informationen verfügen, die zur korrekten Veranlagung der fälligen Ertragsteuern notwendig sind. Tätigkeiten eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers handelt, sind keine relevanten Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1.

Z 1 soll Tätigkeiten umfassen, bei denen der Anbieter Immobilien zum Gebrauch oder der Nutzung entgeltlich überlässt. Dem Begriff „Vermietung“ ist ein über der zivilrechtlichen Definition nach §§ 1090 ff ABGB hinausgehendes Begriffsverständnis beizumessen. Es sollen durch die Umsetzung von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 8 lit. a alle einer Vermietung und Verpachtung wirtschaftlich gleichartigen Sachverhalte (VwGH 12. 9. 1989, 88/14/0171 mwN) unabhängig des Bestehens eines zivilrechtlichen Bestandvertrags umfasst werden (VwGH 19. 2. 1997, 94/13/0239 mwN). Der Begriffsinhalt von „Vermietung und Verpachtung“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht ident mit jenem in § 28 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Er soll daher weder die Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen oder von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, noch die Überlassung von Rechten, die Gestattung der Verwertung von Rechten oder die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen umfassen.

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Anbieter stellt Gästezimmer und Ferienwohnungen, die in Österreich gelegen sind, über eine Plattform (z. B. Airbnb oder Wimdu) entgeltlich zur Verfügung.

Z 2 soll bestimmen, dass persönlich erbrachte Dienstleistungen (Abs. 4) als relevante Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind. Zu den persönlich erbrachten Dienstleistungen gehören uA Fahrdienste, Reinigungsdienste und Essenslieferdienste, die über Plattformen wie beispielsweise Uber, Haushaltshilfe24, MyHammer, Lieferando oder Mjam angeboten werden. Z 2 umfasst auch jene Fälle, in denen ein Online-Inhalt (zB Video- oder Audiodateien) von einem Anbieter auf eine Plattform hochgeladen wird, und der Anbieter eine Vergütung entweder vom Nutzer (wenn auch indirekt über die Plattform, etwa durch ein Abonnement oder einen Premium-Account) oder von dritter Seite bekommt. Letzteres liegt insbesondere dann vor, wenn der Anbieter des Online-Inhalts eine Vergütung durch einen Werbetreibenden, der etwa im Video des Anbieters Werbung schaltet, bekommt (wenn auch indirekt über die Plattform). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Online-Inhalt bereits vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung und der Zahlung der Vergütung erstellt wurde. Der Online-Inhalt muss nicht individuell auf den Nutzer zugeschnitten sein.

Von Z 2 sind ebenso Plattformen erfasst, die kostenpflichtig Online-Unterricht oder Livestreaming-Dienste anbieten (zB Twitch). Hier sind jedoch bloß solche Livestreaming-Dienstleistungen erfasst, die gegen eine Vergütung (zB in Form eines monatlichen Abonnements oder eines einmaligen Entgelts) erbracht werden. Livestreaming-Events, die kostenlos zur Verfügung stehen, sind keine relevanten Tätigkeiten im Sinne der Z 2.

Z 3 soll den Verkauf von Waren (§ 6 Z 14) über Plattformen (etwa über Amazon Marketplace, Facebook Marketplace, Willhaben, Etsy oder eBay) als relevante Tätigkeit bestimmen. Bietet ein Marktteilnehmer Waren im eigenen Onlineauftritt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Verkauf an den Endverbraucher an (Onlineshop), ist jedoch nicht von einer relevanten Tätigkeit gemäß Z 3 auszugehen. Verkäufe von unkörperlichen Waren, wie etwa digitale Inhalte (z. B. spezielles virtuelles Zubehör, das in Videospielen verwendet werden kann), Kryptowährungen oder NFTs sind nicht von Z 3 umfasst.

Z 4 soll die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (etwa Car- oder Ride-Sharing) vom Anwendungsbereich der relevanten Tätigkeit erfassen. Unter den Begriff „Verkehrsmittel“ fallen Landfahrzeuge (auch landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrräder und Elektroscooter) sowie Luft- und Wasserfahrzeuge (zB Boote, Schiffe, Yachten), die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Abs. 2 definiert den Begriff „qualifizierte relevante Tätigkeiten“ und soll damit Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 9 der Richtlinie umsetzen. Entsprechend Abs. 2 soll eine relevante Tätigkeit (Abs. 1) als qualifiziert anzusehen sein, wenn zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und einem Drittland ein Abkommen zum automatischen Austausch von durch die Europäische Kommission als gleichwertig bestätigter Informationen (wirksam qualifizierende Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 7) besteht.

Abs. 3 soll in Umsetzung von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 10 festlegen, dass der Begriff „Vergütung“ jegliche Form von Entgelt (weiterführend § 13 Abs. 4), die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, umfasst. Vom Begriff der Vergütung sollen jedoch vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltene oder erhobene Gebühren, Provisionen oder Steuern, nicht erfasst sein. Die Höhe der einem Anbieter für relevante Tätigkeiten gezahlte Vergütung soll dem Plattformbetreiber, um seine Meldepflicht diesbezüglich auszulösen, zumindest vernünftigerweise bekannt sein.

Abs. 4 soll in Umsetzung von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 11 der Richtlinie ergehen und den Begriff der „persönlichen Dienstleistung“ definieren. Dieser Begriff soll Leistungen beinhalten, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfassen, die entweder von einer oder von mehreren natürlichen Personen im eigenen Namen oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt werden. Zudem sollen sowohl Leistungen umfasst sein, die auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder – nach Ermöglichung über die Plattform – physisch und offline ausgeführt werden.

Zu § 4 (Plattform und Plattformbetreiber):

Abs. 1 soll den Begriff der „Plattform“ definieren. Die Begriffsdefinition soll in Umsetzung von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 der Richtlinie inhaltsgleich übernommen werden. Der Begriff der „Plattform“ ist sehr weit gefasst und soll demnach grundsätzlich jegliche Art von Software umfassen, die Nutzern zugänglich ist und es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um sowohl direkt als auch indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Als Software sind insbesondere Websites oder Teile davon und (mobile) Anwendungen, zu verstehen.

Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit lediglich ausschließlich Folgendes erlaubt, soll von der Begriffsdefinition nach Abs. 1 ausgenommen sein:

–      Die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit (Z 1),

–      das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für relevante Tätigkeit durch Nutzer (Z 2), oder

–      die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform (Z 3).

Mit diesen Ausnahmen soll klargestellt werden, dass reine Zahlungsabwickler, Kleinanzeigebörsen und Online-Aggregatoren dann nicht unter die Definition des Begriffs „Plattform“ fallen, wenn der Vertragsabschluss und die Zahlung der Vergütung (kumulativ) nicht direkt oder indirekt über sie ermöglicht wird. Wird beispielsweise bei Warenverkäufen über eine Chatfunktion die Kontaktaufnahme zum Anbieter und dadurch der Vertragsabschluss auf der Website ermöglicht, kann die Zahlung aber nicht direkt über diese erfolgen und wird die Zahlung auch nicht durch die Weiterleitung an einen elektronischen Zahlungsdienstleister ermöglicht, liegt keine Plattform iSd § 4 Abs. 1 vor.

Abs. 2 soll eine Definition des Begriffs „Plattformbetreiber“ enthalten. Entsprechend Abs. 2 sollen vom Begriff „Plattformbetreiber“ Rechtsträger umfasst sein, die es Anbietern aufgrund einer Vereinbarung ermöglichen, mit anderen Nutzern in Verbindung zu treten, um eine relevante Tätigkeit (§ 3 Abs. 1) auszuüben. Der Begriff des Rechtsträgers soll hierbei entsprechend der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie) im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung (§ 98 Abs. 1 GMSG) umfassen.

Abs. 3 soll Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 der Richtlinie umsetzen und den Begriff „freigestellter Plattformbetreiber“ definieren. Gemäß Abs. 3 soll ein Plattformbetreiber von den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten sowie sonstigen Regelungen, die von den Plattformbetreibern auf Grundlage dieses Bundesgesetzes zu erfüllen sind, befreit sein, sofern dieser hinreichend nachweist, dass er aufgrund der Konzeption des Geschäftsmodells über keine meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) verfügt. Auch wenn der Plattformbetreiber nur über einen einzigen meldepflichtigen Anbieter verfügt, soll die Freistellung nicht greifen. Die Regelung des konkreten Umfangs der Nachweispflichten soll gem. Abs. 3 dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten werden.

Der Antrag auf Freistellung soll als Anbringen gem. § 85 Abs. 1 BAO zu qualifizieren und jährlich bis Ende des jeweiligen Meldezeitraums (§ 6 Z 6) beim Finanzamt Österreich zu stellen sein. Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, soll eine stattgebende Erledigung über Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO erfolgen. Dieser Feststellungbescheid soll nur über das jeweilige Kalenderjahr absprechen und keine Bindungswirkung für Folgejahre entfalten.

Abs. 4 soll Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 der Richtlinie umsetzen und den Begriff „meldender Plattformbetreiber“ normieren. Um als meldender Plattformbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten, hat der Plattformbetreiber sowohl über meldepflichtige Anbieter als auch über einen territorialen Anknüpfungspunkt in Österreich zu verfügen. Ein territorialer Anknüpfungspunkt in Österreich liegt vor, wenn der Plattformbetreiber in Österreich seinen Sitz (lit. a), seinen Ort der Geschäftsleitung (lit. b) oder eine Betriebsstätte (lit. c) hat, wobei Z 2 zusätzlich verlangt, dass es sich um keinen qualifizierten Plattformbetreiber eines Drittlands (Abs. 5) handelt.

Sofern ein Plattformbetreiber eine der in Z 1 lit. a bis c normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob der Plattformbetreiber die Ausübung einer relevanten Tätigkeit (Abs. 1) durch einen meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) oder eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 von im Inland gelegenem unbeweglichen Vermögen, in Österreich ermöglicht und es sich um keinen qualifizierteren Plattformbetreiber eines Drittlands (Abs. 5) handelt. Z 2 verlangt zudem, dass der Plattformbetreiber weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder eingetragen ist, in einem dieser Staaten verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält. Plattformbetreiber eines Drittlands sind somit als meldende Plattformbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes zu sehen, sofern zwischen dem betroffenen Drittland und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten keine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch gleichwertiger Informationen abgeschlossen wurde. Dies soll einen fairen Wettbewerb zwischen allen digitalen Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern.

Abs. 5 soll in Umsetzung von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 5 der Richtlinie den Begriff „qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ definieren. Gemäß Abs. 5 ist ein Plattformbetreiber jedenfalls als qualifiziert anzusehen, wenn dieser in einem Drittland ansässig ist und dieses Drittland mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch gleichwertiger Informationen abgeschlossen hat. Gleichsam müssen alle durch den Plattformbetreiber ermöglichte Tätigkeiten auch qualifizierte relevante Tätigkeiten sein, d.h. als im Sinne der Richtlinie gleichwertig anzusehende Informationen über relevante Tätigkeiten der Anbieter, werden im Rahmen einer qualifizierten Vereinbarung mit dem Drittland automatisch ausgetauscht.

Abs. 6 soll der Umsetzung von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 6 der Richtlinie dienen und den Begriff „qualifiziertes Drittland“ normieren. Jedes Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung gemäß Abs. 7 mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt sowie diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat, soll entsprechend der Definition als „qualifiziertes Drittland“ gelten.

Abs. 7 soll den Begriff „wirksame qualifizierende Vereinbarung“ normieren. Eine wirksame qualifizierende Vereinbarung liegt vor, wenn zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands ein Abkommen abgeschlossen wird, welches den Austausch gleichwertiger Informationen vorschreibt. Die Aushandlung und der Abschluss solcher Abkommen liegen im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie stellt die Kommission jedoch im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, mit den nach der Richtlinie vorgesehenen Informationen gleichwertig sind. Es ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass die von der OECD vorgesehene multilaterale internationale Vereinbarung (OECD DPI MCA) die Meldung gleichwertiger Informationen in Bezug auf relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1), die sowohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie als auch der OECD-Mustervorschriften fallen, vorschreibt.

Beispiel:

Mitgliedstaat A und Drittland B sind Vertragsstaaten des OECD DPI MCAA. Drittland B hat sich im Zuge der Ratifikation des OECD DPI MCAA gegen die Ausübung der Option zur Erhebung und des automatischen Austauschs von Informationen bezüglich des Verkaufs von Waren und der Vermietung jeglicher Verkehrsmittel entschieden. Da es in Bezug auf zu diesen Tätigkeiten zugehörigen Informationen auf Basis des OECD DPI MCAA zu keinem (reziproken) automatischen Informationsaustausch zwischen Drittland B und Mitgliedstaat A kommen würde, besteht für Informationen zu den relevanten Tätigkeiten des Verkaufs von Waren und der Vermietung jeglicher Verkehrsmittel keine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen Mitgliedstaat A und Drittland B. Der Plattformbetreiber des Drittlands hat sich dementsprechend zum Zwecke der Meldung der Informationen aus dem Verkauf von Waren und der Vermietung jeglicher Verkehrsmittel in der EU gemäß § 7 zu registrieren. 

Zu § 5 (Anbieter):

Abs. 1 soll Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 1 der Richtlinie inhaltsgleich umsetzen. Abweichend vom Richtlinienwortlaut bedient sich der nationale Gesetzgeber statt des Begriffs „Verkäufer“, dem Begriff des „Anbieters“. Durch die Wahl des Begriffs „Anbieter“ ist jedoch kein Abweichen von durch die Richtlinie vorgegebener Definition intendiert. Es soll sich lediglich um eine dem üblichen Sprachgebrauch adaptierte begriffliche Anpassung handeln. Ein Anbieter im Sinne von Abs. 1 kann sowohl eine natürliche Person (unabhängig von ihrem Geschlecht) als auch ein Rechtsträger (§ 6 Z 8) sein. Wesentlich für die Qualifikation als Anbieter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Registrierung als Nutzer einer Plattform (§ 4 Abs. 1) während des Meldezeitraums, um eine oder mehrere relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1) auszuüben. Die Qualifikation eines registrierten Nutzers als Anbieter, führt per se noch nicht zu einer Meldepflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes (siehe Abs. 2 und 3).

Abs. 2 soll in Umsetzung von Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 2 der Richtlinie den Begriff, „aktiver Anbieter“ definieren. Ein Anbieter im Sinne von Abs. 1 soll demnach als aktiver Anbieter qualifiziert werden, wenn dieser während des jeweiligen Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit (§ 3 Abs. 1) ausübt oder für diese eine entsprechende Gegenleistung in Form einer Zahlung oder Gutschrift auf sein oder ein fremdes Finanzkonto, erhält.

Abs. 3 soll Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 der Richtlinie umsetzen und den Begriff „meldepflichtiger Anbieter“ definieren. Gemäß Abs. 3 ist jeder aktive Anbieter (Abs. 2) meldepflichtig, soweit es sich um keinen freigestellten Anbieter handelt.

Abs. 4 soll in Umsetzung von Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 der Richtlinie definieren, wer als freigestellter Anbieter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist.

Z 1 soll eine Ausnahme von der Meldepflicht für staatliche Rechtsträger (§ 6 Z 9) vorsehen. Dies soll beispielsweise für die Tourismusverbände der Länder gelten, wenn diese als Anbieter auftreten. Wird ein Tourismusverband allerdings selbst als Plattformbetreiber tätig (Anbieter bieten relevante Tätigkeiten über die Website des Tourismusverbands an und auch die Vertragsabschlüsse sowie die Zahlungen erfolgen über oder mithilfe dieser Website), kommt die Ausnahme nicht zur Anwendung.

Z 2 soll eine juristische Person oder Rechtsgebilde von der Meldepflicht freistellen, soweit dessen Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder es sich um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger handelt. Von dieser Ausnahme sind somit Gesellschaften hauptbetroffen, die bereits aufgrund ihrer Stellung als börsennotiertes Unternehmen weitreichenden Offenlegungs- und anderen Befolgungsvorschriften unterliegen, die auch die Bereitschaft zur Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften erhöhen.

Unter die in Z 3 normierte Ausnahme sollen vordergründig Beherbergungsunternehmen (etwa Hotels oder Pensionen) fallen, die mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (§ 6 Z 3) ermöglichen. Diese Beherbergungsunternehmen sind von der Meldepflicht ausgenommen, da sie sich aufgrund ihrer unternehmerischen Größe ihren Offenlegungsverpflichtungen bewusst sein sollten und die Steuerverwaltung die Einhaltungen der Steuervorschriften einfacher kontrollieren kann.

Um den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand sowohl für Plattformbetreiber als auch Anbieter so gering wie möglich zu halten, soll Z 4 eine de-minimis Grenze sowohl für die Anzahl relevanter Tätigkeiten als auch die Höhe der Vergütung vorschreiben, unter welcher Anbieter keiner Meldepflicht unterliegen. Gemäß Z 4 sind Anbieter von einer Meldepflicht freigestellt, wenn sie die beiden folgenden Kriterien in Bezug auf einen Meldezeitraum kumulativ erfüllen:

–      Durch den Plattformbetreiber wurden weniger als 30 relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z 3) ermöglicht und

–      der Gesamtbetrag der gutgeschriebenen Vergütung übersteigt 2 000 Euro nicht.

Zu § 6 (Sonstige Begriffsbestimmungen):

Dieser Paragraf soll Abschnitt I Unterabschnitt C der Richtlinie umsetzen. § 6 dient der Definition sonstiger, nicht bereits in §§ 3 bis 5 angeführter, begrifflicher Bestimmungen. Um die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern, sind darüber hinaus in diesem Paragraf auch Begriffe angeführt, die in der Richtlinie nicht definiert werden.

In Z 1 soll der Begriff „Hauptanschrift“ definiert werden. Darunter ist die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist, zu verstehen. Die Definition des Begriffs Hauptanschrift ist vor allem für Zwecke der Bestimmung des Ansässigkeitsstaates (§ 21 Abs. 1) des Anbieters von Relevanz.

Z 2 soll den Begriff „Drittland“, als Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, definieren.

Z 3 soll den Begriff „inserierte Immobilieneinheit“ normieren. Darunter ist eine Immobilieneinheit (etwa Haus, Hotelzimmer oder Parkplatz) zu verstehen, die für Zwecke der Vermietung oder Verpachtung (§ 3 Abs. 1 Z 1) durch einen Anbieter auf einer Plattform angeboten wird. Entsprechend der Definition soll der Begriff der Immobilieneinheit auch einen Zusammenschluss mehrerer Immobilien (etwa Hotelzimmer) beinhalten, die sich an ein- und derselben Postanschrift befinden und im Eigentum desselben Anbieters stehen.

Beispiel:

Ein in Österreich ansässiger Anbieter bietet auf einer Plattform zwei Zimmer seines Einfamilienhauses zur Miete an. Diese beiden Zimmer befinden sich an ein- und derselben Anschrift. Somit sind die beiden auf einer Plattform inserierten Zimmer als eine einzige „inserierte Immobilieneinheit“ anzusehen.

Z 4 soll den Begriff „Kennung des Finanzkontos“ definieren. Darunter soll eine Konto- oder Depotnummer eines von einem Finanzinstitut (§ 56 GMSG) geführten Kontos verstanden werden, die durch das konto- oder depotführende Finanzinstitut vergeben wird, um die dauernde Geschäftsbeziehung eindeutig zu identifizieren (zB die International Bank Account Number – IBAN).

In Z 5 soll der Begriff der „Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ normiert werden. Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder MwSt.-Nummer) ist eine einmalige Nummer zur Identifizierung eines Steuerpflichtigen (Unternehmen) oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, welche für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

Z 6 soll den Begriff „Meldezeitraum“ definieren. Als Meldezeitraum ist jenes Kalenderjahr zu verstehen, für das die Meldung im Sinne dieses Bundesgesetzes an das Finanzamt Österreich übermittelt werden soll.

Z 7 soll festlegen, dass es sich bei einem „Mitgliedstaat“, um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.

Z 8 soll den Begriff „Rechtsträger“ definieren. Der Begriff „Rechtsträger“ soll demnach eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde umfassen. Erfasst werden sollen alle Personen und Rechtsgebilde mit Ausnahme von natürlichen Personen.

Z 9 dient zur Definition des Begriffs „staatlicher Rechtsträger“. Als staatlicher Rechtsträger soll demnach im Allgemeinen die Regierung eines Staates und dessen Gebietskörperschaften oder aber auch eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften befindet, verstanden werden. Von Z 9 sollen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Rechtsgebilde umfasst werden, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften befinden.

Z 10 soll den Begriff „staatlicher Identifizierungsdienst“ normieren. Darunter soll ein elektronischer Prozess verstanden, welcher von teilnehmenden Staaten oder der Europäischen Union für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Identität und Ansässigkeit des Anbieters bereitgestellt wird. Wenn dieser staatliche Identifizierungsdienst in Anspruch genommen wird, soll der Anbieter durch den meldenden Plattformbetreiber als in diesem teilnehmenden Staat ansässig betrachtet werden (§ 21 Abs. 2). Weiters sollen die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Z 5 lit. b bis f sowie Z 6 lit. b bis e durch die Angabe der durch den staatlichen Identifizierungsdienst ausgestellten Identifizierungsnummer als erfüllt gelten.

Der Begriff der „Steueridentifikationsnummer“ soll in Z 11 geregelt werden. Diese entspricht im österreichischen Recht der Steuernummer. Ist keine Steueridentifikationsnummer vorhanden, soll eine funktionale Entsprechung heranzuziehen sein.

Z 12 soll die „zuständige Behörde“ definieren, die für den automatischen Informationsausaustausch mit den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und den Staaten, in dem das vermietete unbewegliche Vermögen gelegen ist, zuständig ist. In Österreich sollen somit mit Verweis auf § 3 Abs. 1 EU-AHG, der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter die „zuständige Behörde“ sein.

Z 13 soll regeln, wann ein Rechtsträger als „verbundener Rechtsträger“ anzusehen ist. Entscheidend ist insbesondere die Beherrschung, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50% der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet.

Z 14 soll den Begriff „Waren“ definieren. Gemäß Z 14 sind Waren alle körperlichen Gegenstände.

Z 15 soll in seiner Begriffsdefinition des teilnehmenden Staates die unterschiedlichen Anwendungsbereiche dieses Bundesgesetzes berücksichtigen. Demnach sollen nicht nur sämtliche Mitgliedstaaten (lit. a) als am automatischen Informationsaustausch teilnehmende Staaten gelten, sondern gemäß lit. b auch jene Drittländer, die Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sind (OECD MAC, BGBl. III Nr. 193/2014) und mit denen eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in § 13 genannten Informationen besteht. Gegenwärtig wird eine multilaterale Vereinbarung auf Ebene der OECD ausgearbeitet (OECD DPI MCAA). Voraussichtlich wird im Herbst 2022 eine erstmalige Unterzeichnung möglich sein. Die konkreten Signatarstaaten sind noch offen. Da somit davon auszugehen ist, dass nach der Verabschiedung dieses Bundesgesetzes mit Drittländern ein automatischer Informationsaustausch auf der Grundlage dieser internationalen Vereinbarung abgeschlossen wird, soll der geografische Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes flexibel gestaltet werden. Zeitlich relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung des Status als teilnehmender Staat ist das Ende des jeweiligen Meldezeitraums (31. Dezember), wobei das Bundesministerium für Finanzen in regelmäßigen zeitlichen Abständen durch eine öffentlich zugängliche Information festlegt, welche Staaten als teilnehmende Staaten anzusehen sind.

Z 16 soll den Begriff „zentrales Register“ definieren. Das „zentrale Register“ ist eine von der Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, die Informationen über freigestellte Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3) und registrierte Plattformbetreiber eines Drittstaats (§ 8) erfasst und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt

Zu § 7 (Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung):

Der 4. Abschnitt soll Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F der Richtlinie umsetzen. Die Richtlinie sieht vor, dass sich ein meldender Plattformbetreiber aus einem nicht teilnehmenden Staat (§ 6 Z 15), der im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit durch einen meldepflichtigen Anbieter oder einer relevanten Tätigkeit von im Inland gelegenem unbeweglichen Vermögen ermöglicht (§ 4 Abs. 4 Z 2), bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates registrieren muss (Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1). Der registrierungspflichtige Plattformbetreiber kann sich frei entscheiden, in welchem Mitgliedstaat er sich einmalig registrieren möchte (Art. 8ac Abs. 4 Unterabsatz 2 erster Satz). Der registrierende Mitgliedstaat muss nicht ident sein mit jenem Mitgliedstaat, in dem der meldepflichtige Anbieter ansässig ist oder in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Entscheidet sich der meldende Plattformbetreiber für die Registrierung in Österreich soll Folgendes gelten:

Hat der meldende Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen, soll er gemäß Abs. 1 zur einmaligen Registrierung bis zum 31. Jänner 2023 verpflichtet sein. Bei Aufnahme der Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 soll der Plattformbetreiber verpflichtet sein, sich innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über das BMF-Webservice zu registrieren.

Gemäß Abs. 2 sollen zur einmaligen Registrierung in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl auch jene Plattformbetreiber verpflichtet sein, bei denen die Voraussetzungen für die Freistellung (§ 4 Abs. 3) nicht mehr gegeben sind. Entscheidet sich der nunmehr meldende (und registrierungspflichtige) Plattformbetreiber dazu, die Registrierung in Österreich vorzunehmen, soll er verpflichtet sein, sich innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch über das Webservice des BMF zu registrieren.

Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht (Abs. 1, Abs. 2) nicht nach, soll die Registrierungspflicht gemäß Abs. 3 nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, jährlich neu entstehen. Die Registrierungspflicht nach § 7 Abs. 1 und 2 soll daher so lange jährlich neu entstehen, bis sich der meldende Plattformbetreiber registriert. Dies soll, der im Erwägungsgrund 21 sowie in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 6 der Richtlinie angeführten ultima ratio folgend, diese Plattformbetreiber daran hindern, in der EU tätig zu werden. Eine Registrierungspflichtverletzung soll das Tatbild des § 29 erfüllen und nach dieser Vorschrift geahndet werden. Die mehrmalige Entstehung der Registrierungspflicht soll verhindern, dass sich meldende Plattformbetreiber durch das Entrichten einer Strafe der Registrierung entziehen.

Beispiel 1:

Ein Plattformbetreiber iSd § 4 Abs. 4 Z 2 hat seine Tätigkeit bereits vor dem 1.1.2023 aufgenommen. Im Falle einer Registrierung in Österreich, muss er sich gemäß § 7 Abs. 1 bis zum 31.1.2023 registrieren. Tut er dies nicht, entsteht die Registrierungsplicht jährlich am 31.1. neu bis zu jenem Jahr, in dem er sich in Österreich registriert hat.

Beispiel 2:

Ein Plattformbetreiber iSd § 4 Abs. 4 Z 2 nimmt seine Tätigkeit mit 1.5.2023 auf. Im Falle einer Registrierung in Österreich, muss er sich gemäß § 7 Abs. 1 bis zum 1.6.2023 registrieren. Tut er dies nicht, entsteht die Registrierungsplicht jährlich am 1.6. neu bis zu jenem Jahr, in dem er sich in Österreich registriert hat.

Durch § 7 Abs. 4 soll die Vorgabe des Anhangs V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 6 erster Satz der Richtlinie umgesetzt werden. Nimmt ein registrierungspflichtiger Plattformbetreiber seine Tätigkeit ohne (rechtzeitig) erfolgte Registrierung auf oder übt er sie ohne eine solche weiterhin aus, ist er der Europäischen Kommission zu melden. Die nicht (rechtzeitig) erfolgte Registrierung kann folgende Ursachen haben:

–      Der registrierungspflichtige Plattformbetreiber hat es verabsäumt, sich fristgerecht (Abs. 1, Abs. 2) registrieren zu lassen, er ist seiner Registrierungspflicht also nicht nachgekommen.

–      Der registrierungspflichtige Plattformbetreiber wollte sich zwar registrieren lassen, die Erteilung der individuellen Identifikationsnummer wurde aber abgelehnt.

–      Der registrierungspflichtige Plattformbetreiber war schon registriert, seine Registrierung wurde aber zwischenzeitlich widerrufen.

Die genaue Regelung des Verfahrens der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung soll gemäß Abs. 5 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorbehalten werden.

Zu § 8 (Registrierung):

Die Richtlinie gibt die Inhalte vor, die die einmalige Registrierung zu enthalten hat (Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 2). Sie gibt weiters vor, dass der meldende Plattformbetreiber jegliche Änderung der in der Registrierung enthaltenen Informationen dem Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt ist, mitzuteilen hat (Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 3). Diese Vorgaben sollen in § 8 Abs. 2 und 3 umgesetzt werden.

Zu § 9 (Erteilung der individuellen Identifikationsnummer):

Die Richtlinie sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Registrierung dem meldenden Plattformbetreiber eine individuelle Identifikationsnummer mitzuteilen hat (Art. 8ac Abs. 4 Unterabsatz 1 letzter Satz und Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 4). Die Erteilung der individuellen Identifikationsnummer soll durch ihre Übermittlung an die vom meldenden Plattformbetreiber angegebene E-Mailadresse erfolgen. Auch die Versagung der Identifikationsnummer soll an die angegebene E-Mailadresse mitzuteilen sein. Diese Vorgehensweise soll zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen und entspricht den für die Registrierung von Plattformen für Zwecke der umsatzsteuerlichen Meldung vorgesehenen Prozessen (§ 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2019).

Zu § 10 (Mahnung und Widerruf der Registrierung):

Die Richtlinie sieht vor, dass ein meldender Plattformbetreiber, der seine Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt, zwei Mal zu mahnen ist, bevor seine Registrierung zu widerrufen ist (Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 7). Diese Vorgabe soll § 10 umsetzen. Die Mahnungen sollen automatisiert erstellt und an die vom Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden können.

Zu § 11 (Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register):

Die Richtlinie gibt vor, in welchen Fällen ein Mitgliedstaat die Europäische Kommission zu ersuchen hat, einen meldenden Plattformbetreiber aus dem zentralen Register zu löschen (Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5). Die Löschung aus dem zentralen Register ist die Konsequenz der Einstellung der Tätigkeit als Plattformbetreiber (Z 1 und Z 2), die Konsequenz für das Wegfallen von Voraussetzungen (Z 3; zB wenn der meldende Plattformbetreiber zu einem qualifizierten Plattformbetreiber wird oder wenn er in der Union eine Betriebsstätte oder seine Ansässigkeit begründet), oder die Sanktion für ein Fehlverhalten des meldenden Plattformbetreibers (Z 4; nämlich die beharrliche Verletzung der Meldepflicht).

Zu § 12 (Erneute Registrierung):

Soll nach dem Widerruf der Registrierung eine erneute Registrierung erfolgen, muss der meldende Plattformbetreiber zuvor alle noch ausständigen Meldepflichten erfüllen und eine angemessene Sicherheit leisten, um erneut eine individuelle Identifikationsnummer zugeteilt zu bekommen. Damit sollen die Vorgaben des Art. 8ac Abs. 4 zweiter Unterabsatz zweiter Satz umgesetzt werden. Für die Festlegung der Sicherheitsleistung soll § 222 BAO sinngemäß anzuwenden sein.

Zu § 13 (Meldepflichtige Informationen):

Abs. 1 soll Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 und 2 der Richtlinie umsetzen und den Inhalt der Meldung definieren.

Jeder meldende Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 4) hat im Rahmen seiner jährlichen Meldung folgende Informationen zu melden:

–      Name, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer (§ 6 Z 11) des meldenden Plattformbetreibers (Z 1),

–      die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet (Z 2), und

–      die vom Finanzamt Österreich ausgestellte individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 (Z 3).

Weiters sind – unabhängig davon, ob es sich beim meldepflichtigen Anbieter um eine natürliche Person

oder einen Rechtsträger (§ 6 Z 8) handelt –, bei jedem meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausübt (§ 3 Abs. 1), die folgenden Informationen zu melden:

–      die Kennung des Finanzkontos (§ 6 Z 4), sofern diese dem meldenden Plattformbetreiber verfügbar ist. Plattformbetreiber, die über ihre Plattform einen Vertragsabschuss ermöglichen, die Zahlung der Vergütung jedoch nicht über die Plattform abgewickelt wird, und die vernünftigerweise keine Kenntnis über die Kennung des Finanzkontos des meldepflichtigen Anbieters haben, müssen diese Information dementsprechend nicht melden. Ist der Inhaber des Finanzkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben werden soll, eine vom meldepflichtigen Anbieter verschiedene Person, ist zusätzlich der Name des Inhabers dieses Finanzkontos zu melden. Zusätzlich sind alle dem Plattformbetreiber verfügbaren, sonstigen zur Identifizierung Inhabers des Finanzkontos nötigen Informationen, zu melden (lit. a),

–      jeden Ansässigkeitsstaat, der nach Maßgabe von § 21 für Zwecke dieses Bundesgesetzes festgestellt wurde (lit. b),

–      der in jedem Quartal des Meldezeitraums gezahlte oder gutgeschriebene Gesamtbetrag der Vergütung für relevante Tätigkeiten sowie die Anzahl der relevanten Tätigkeiten, für die eine Zahlung oder Gutschrift erfolgte (lit. c),

–      den Betrag und die Bezeichnung jeglicher sonstigen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden, etwa Liefergebühren, Servicegebühren, Anmeldegebühren oder sonstige andere Sondergebühren (lit. d).

Abhängig davon, ob es sich beim meldepflichtigen Anbieter um eine natürliche Person oder einen Rechtsträger (§ 6 Z 8) handelt, sind zusätzlich zu den Informationen nach Z 1 bis 4 weitere, unterschiedliche Informationselemente zu melden. Im Falle eines meldepflichtigen Anbieters, der eine natürliche Person ist, hat der meldende Plattformbetreiber gemäß Z 5 die folgenden Informationen zu melden:

–      Vor- und Nachname (lit. a),

–      Anschrift des Hauptwohnsitzes (lit. b),

–      falls vorhanden, die Steueridentifikationsnummer(n) (§ 6 Z 11) unter Angabe deren Ausstellungsstaates, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters (lit. c),

–      Geburtsdatum (lit. d), sowie

–      falls vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer iSv § 6 Z 5 (lit. e).

Gemäß Z 6 fallen für Rechtsträger (§ 6 Z 8), die als meldepflichtige Anbieter qualifiziert werden, die

folgenden Informationen unter die Meldepflicht:

–      den in einem Firmenbuch oder dessen Äquivalent eingetragenen Namen (lit. a),

–      Anschrift des eingetragenen Sitzes (lit. b),

–      die Steueridentifikationsnummer(n) (§ 6 Z 11) unter Angabe deren Ausstellungsstaates (lit. c),

–      Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent (lit. d),

–      falls vorhanden, Mehrwertsteueridentifikationsnummer (lit. e), und

–      Informationen über das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten (§ 6 Z 15), über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist (lit. f).

Abs. 2 soll festlegen, dass der meldende Plattformbetreiber nicht zur Meldung der Informationen gemäß Abs. 1 Z 5 lit. b bis e (bei natürlichen Personen) sowie Z 6 lit. b bis f (bei einem Rechtsträger) verpflichtet ist, insoweit er sich zur Identifizierung des meldenden Anbieters eines staatlichen Identifizierungsdienstes (§ 6 Z 10) bedient hat.

Wird von einem meldepflichtigen Anbieter die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) über die Plattform angeboten, soll der meldende Plattformbetreiber gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den meldepflichtigen Informationen nach Absatz 1 folgende, eine inserierte Immobilieneinheit betreffende, Informationen melden:

–      die Anschrift einer jeden inserierten Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – deren Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe, die nach dem Recht des Belegenheitsstaates bestimmt wird (Z 1),

–      der in jedem Quartal des Meldezeitraums gezahlte oder gutgeschriebene Gesamtbetrag der Vergütung für die Vermietung oder Verpachtung inserierter Immobilieneinheiten sowie die Anzahl der Vermietungen oder Verpachtungen inserierter Immobilieneinheiten (Z 2), sowie

–      falls vorhanden, die Art der inserierten Immobilieneinheit (z. B. Wohn- oder Gewerbeimmobilie) und die Anzahl der Tage an denen jede inserierte Immobilieneinheit vermietet oder verpachtete wurde (Z 3).

Abs. 4 soll festlegen, in welcher Währung die gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung (§ 3 Abs. 3) durch den meldenden Plattformbetreiber zu melden ist. Demnach soll die Vergütung grundsätzlich in jener Währung gemeldet werden in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde (etwa Euro oder US-Dollar). Wurde die Vergütung jedoch etwa nicht in der Form einer Währung, also etwa durch Gold oder Silber (Warengeld), Kryptowährung oder eine andere Ware (Tausch) gezahlt, hat durch den Plattformbetreiber eine Umrechnung oder Bewertung dieser Gegenleistung in Euro zu erfolgen. Die Bewertung der Gegenleistung soll sich dabei an den aktuellen Umrechnungs- und Bewertungskursen orientieren und vom Plattformbetreiber einheitlich festgelegt werden.

Der Meldeumfang eines meldenden Plattformbetreibers iSd § 4 Abs. 4 Z 2, der sich in Österreich registriert hat, soll gemäß Abs. 6 nur Informationen zu jenen relevanten Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1) umfassen, die nicht zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und einem Drittland auf der Grundlage eines Abkommens zum automatischen Austausch von durch die Europäische Kommission als gleichwertig bestätigter Informationen (§ 4 Abs. 7), ausgetauscht werden.

Zu § 14 (Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung):

Abs. 1 soll die Meldepflicht des Plattformbetreibers behandeln und damit Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummer 1 erster Satz der Richtlinie umsetzen. Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 soll demnach verpflichtet sein, alle Informationen, die in § 13 genannt werden, an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter, auf dessen Tätigkeit sich die zu meldenden Informationen beziehen, in einem teilnehmenden Staat (§ 6 Z 15) ansässig ist (§ 21) oder – hinsichtlich eines Anbieters, der eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausübt – das unbewegliche Vermögen in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Mit dem letzten Satz soll klargestellt werden, dass die Meldepflicht nur besteht, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.

Davon abweichend soll gemäß Abs. 2 ein meldender Plattformbetreiber aus einem nicht teilnehmenden Staat (§ 6 Z 15), der im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit durch einen meldepflichtigen Anbieter oder einer relevanten Tätigkeit von im Inland gelegenem unbeweglichen Vermögen ermöglicht (§ 4 Abs. 4 Z 2), nur in jenem Mitgliedstaat zur Meldung verpflichtet sein, in dem er sich gemäß § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 registriert hat (Umsetzung des Abschnitts III Unterabschnitt A Nummer 2 der Richtlinie). Die Meldung durch derartige Plattformbetreiber soll ausschließlich für meldepflichtige Anbieter zu erfolgen haben, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sowie für Anbieter, die eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausüben und das unbewegliche Vermögen in einem Mitgliedstaat gelegen ist. Der Umfang der zu meldenden Informationen richtet sich auch in diesen Fällen nach § 13.

Abs. 3 soll Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 erster Satz der Richtlinie umsetzen. Demnach soll ein meldender Plattformbetreiber der Pflicht unterliegen, die Meldung jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum (vorangegangenes Kalenderjahr) zu übermitteln. Die Übermittlung soll elektronisch zu erfolgen haben. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Zu § 15 (Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen):

Abs. 1 soll Artikel 25 Abs. 4 lit. a der Richtlinie umsetzen. Jeder meldende Plattformbetreiber soll verpflichtet sein, jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen. Diese Information über die Meldepflicht soll für jeden Anbieter einmalig und vor der ersten Informationsübermittlung – und nicht jedes Jahr – erfolgen. Sie soll generell die Art und den Umfang der abstrakt zu meldenden Informationen enthalten. Eine Mitteilung über die Datenschutzerklärung der Plattform soll als ausreichend angesehen werden.

Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen soll in Umsetzung von Artikel 25 Abs. 4 lit. b der Richtlinie gemäß Abs. 2 jeder meldende Plattformbetreiber vor jeder Meldung (§ 13) jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen haben. Abs. 2 soll sich im Unterschied zu Abs. 1 auf die konkreten im jeweiligen Einzelfall zu meldenden Informationen und nicht auf die Information über das Bestehen einer abstrakten Meldepflicht beziehen. Ist der Inhaber des Finanzkontos nicht ident mit dem meldepflichtigen Anbieter, soll der Inhaber des Finanzkontos über die beabsichtigte Übermittlung seiner Finanzkennung (und nur über diese) informiert werden. Die Mitteilung soll so rechtzeitig vor der Übermittlung der Informationen an das Finanzamt Österreich erfolgen, dass der Anbieter seine datenschutzrechtlichen Interessen (Auskunfts- und Einsichtsrechte) vor der Übermittlung wahrnehmen kann.

Abs. 3 soll die Aufbewahrungsdauer bzw. die Pflicht zur Löschung der gemeldeten Informationen regeln. Die Richtlinie gibt dafür in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1 einen Zeitraum von mindestens 5 und höchsten 10 Jahren vor. Aus Vereinfachungsgründen sollen die gemeldeten Informationen – analog der absoluten Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO – zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich die übermittelten Informationen beziehen, zu löschen sein.

Beispiel:

Ein Plattformbetreiber übermittelt die Informationen eines meldepflichtigen Anbieters, die das Kalenderjahr 2023 (Meldezeitraum) betreffen, dem Finanzamt Österreich am 31. Jänner 2024 (Meldefrist gemäß § 14). Die Löschung der Informationen hat durch den Plattformbetreiber mit 31. Dezember 2033 zu erfolgen. Jene Informationen, die den darauffolgenden Meldezeitraum (Kalenderjahr 2024) desselben Anbieters betreffen, sind dem Finanzamt vom Plattformbetreiber spätestens am 31. Jänner 2025 zu melden und mit 31. Dezember 2034 von ihm zu löschen.

Zu § 16 (Befreiung von der Meldepflicht):

Mit Abs. 1 soll Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummer 1 der Richtlinie umgesetzt werden. Existieren hinsichtlich derselben Plattform mehrere meldende Plattformbetreiber im Inland, soll es ausreichen, wenn nur ein Plattformbetreiber seine Meldepflicht gemäß § 14 erfüllt. Die anderen Plattformbetreiber sollen in diesen Fällen von der Meldepflicht unter folgenden Voraussetzungen befreit sein: Dieselben Informationen wurden bereits von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß § 14 gemeldet und diese Meldung wurde dem Finanzamt Österreich nachgewiesen. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.

Damit die Befreiungsbestimmung zur Anwendung gelangen kann, muss es sich um idente Informationen desselben Anbieters, um dieselbe Plattform und um dieselbe relevante Tätigkeit handeln. Es sollen daher nur jene Fälle erfasst werden, in denen ein und dieselbe Plattform von verschiedenen Rechtsträgern betrieben wird (zB der eine Rechtsträger ist für die Zahlungsabwicklung auf der Plattform zuständig, der andere für das Marketing derselben Plattform, etc.).

Die Befreiung soll unter den genannten Voraussetzungen auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen hinsichtlich derselben Plattform ein oder mehrere Plattformbetreiber im Inland und ein oder mehrere Plattformbetreiber in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren qualifizierten Drittländern existieren.

Abs. 2 soll Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummer 2 und Abschnitt IV Unterabschnitt E der Richtlinie umsetzen. Hat ein Plattformbetreiber seinen Sitz, seinen Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte (ohne ein qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein) sowohl in Österreich als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, soll unter den folgenden Voraussetzungen keine Meldepflicht gemäß § 14 in Österreich bestehen: Der meldende Plattformbetreiber hat einen anderen Mitgliedstaat ausgewählt, in dem er seine Meldepflicht erfüllen wird, er hat diesen Mitgliedstaat über diese Auswahl benachrichtigt und alle anderen Mitgliedstaaten, in denen grundsätzlich eine Meldepflicht besteht, nachweislich über diese Auswahl informiert. Die Benachrichtigung der anderen Mitgliedstaaten soll sich an den diesbezüglichen Anforderungen des jeweiligen anderen Mitgliedstaates orientieren. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach Abs. 2 müssen vom Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß § 14 erfüllt werden (dh bis zum 31. Jänner des Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum).

Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten nach Abs. 1 und 2 mit Verordnung festzulegen.

Zu § 17 (Identifizierung freigestellter Anbieter):

§ 17 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt A der Richtlinie umsetzen. Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 (staatlicher Rechtsträger) oder Z 2 (Rechtsträger, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit solchen verbundenen Rechtsträger) einzustufen ist, soll sich ein meldender Plattformbetreiber gemäß Abs. 1 entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen können. Unter öffentlich zugängliche Informationen fallen insbesondere das Firmenbuch.

Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 (Rechtsträger, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 Vermietungen von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit ermöglicht hat) und Z 4 (Rechtsträger, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 Warenverkäufe ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt) einzustufen ist, soll sich ein meldender Plattformbetreiber gemäß Abs. 2 auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen können. Werden Vermietungen über die Plattform gebucht oder Warenverkäufe über die Plattform abgewickelt, verfügt der Plattformbetreiber idR ohnehin bereits über jene Informationen, mithilfe derer er beurteilen kann, ob es sich um einen freigestellten Anbieter handelt (Anzahl der Vermietungen, Anzahl der Warenverkäufe, Höhe der Vergütung). Davon unberührt soll die Pflicht des Plattformbetreibers bleiben, im Falle von freigestellten Anbietern gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht (§ 18 Abs. 3).

Zu § 18 (Erhebung von Informationen):

Mit § 18 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt B sowie Abschnitt II Unterabschnitt E der Richtlinie umgesetzt werden.

Der Plattformbetreiber soll nach Abs. 1 verpflichtet sein, alle Informationen über den Anbieter, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.

Der meldende Plattformbetreiber soll nach Abs. 2 jedoch nicht verpflichtet sein, bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen (§ 13 Abs. 1 Z 5 lit. a) und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen (§ 13 Abs. 1 Z 6 lit. a) zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst (§ 6 Z 10) vorliegt. Außerdem soll der Plattformbetreiber nicht verpflichtet sein, die Steueridentifikationsnummer (§ 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c) zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt. Der meldende Plattformbetreiber soll auch nicht verpflichtet sein, die Firmenbuchnummer zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.

Abs. 3 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt E der Richtlinie umsetzen. Im Falle eines Rechtsträgers, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 Vermietungen von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit ermöglicht hat (freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3), soll der Plattformbetreiber verpflichtet sein, zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht. Dadurch soll es dem Plattformbetreiber ermöglicht werden, zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 handelt.

Zu § 19 (Überprüfung meldepflichtiger Informationen):

§ 19 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt C der Richtlinie umsetzen und regelt, auf welche Art und Weise die zu erhebenden Informationen vom meldenden Plattformbetreiber auf deren Verlässlichkeit zu überprüfen sind.

Gemäß Abs. 1 sollen die zu erhebenden Informationen auf zwei Arten zu überprüfen sein: einerseits anhand aller Aufzeichnungen und Unterlagen die dem meldenden Plattformbetreiber zur Verfügung stehen, wie etwa die bei der erstmaligen Registrierung des Anbieters aufgenommenen Daten (im Rahmen des „Onboarding-Prozesses“) und andererseits ist die Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) mittels einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle zu überprüfen. Die Abfrage der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes innerhalb der Europäischen Union nur von der dänischen Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Abfrage der Gültigkeit der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kann etwa über FinanzOnline oder das VIES-Portal der Europäischen Kommission durchgeführt werden (https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/).

Abs. 2 soll klarstellen, dass die Verlässlichkeit der gemäß § 18 erhobenen Informationen im Falle von Anbietern, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren (Altanbieter), anhand der dem meldenden Plattformbetreiber zur Verfügung stehenden Aufzeichnungen festgestellt werden kann. Im Unterschied zu Abs. 1 hat ein Altanbieter die Verlässlichkeit der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht anhand der zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle zu überprüfen, sondern kann sich auch dabei auf seine Aufzeichnungen stützen.

Abs. 3 soll Fälle regeln, in welchen der meldende Plattformbetreiber Grund zur Annahme hat, dass die im Rahmen der Wahrung der Sorgfaltspflichten eingehobenen Daten über einen Anbieter oder die Informationselemente iSd § 18 Abs. 3 aufgrund von in einem Ersuchen von einer zuständigen Behörde eines teilnehmenden Staates erhaltenen Informationen möglicherweise fehlerhaft sind. Der meldende Plattformbetreiber soll in so einem Fall verpflichtet sein, den Anbieter unverzüglich dazu aufzufordern, die möglicherweise fehlerhaften Daten zu berichtigen und die Richtigkeit der Informationen mithilfe von aus einer unabhängigen Quelle stammenden Unterlagen nachzuweisen. Als unabhängige Quelle kann eine staatliche Behörde fungieren. Als verlässliche Unterlagen sollen insbesondere staatlich ausgestellte Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass) oder aktuellere Bestätigungen der steuerlichen Ansässigkeit, ausgestellt von der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates, gelten.

Zu § 20 (Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung):

§ 20 soll Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 2 der Richtlinie umsetzen und dem meldenden Plattformbetreiber Mittel einräumen, die zwingend zu anzuwenden sind, falls ein aktiver Anbieter seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Informationen nicht nachkommt. Damit soll bewirkt werden, dass der meldende Plattformbetreiber seine Sorgfalts-, und Meldepflichten einhalten kann.

Gemäß Abs. 1 soll der meldende Plattformbetreiber die aktiven Anbieter auf seiner Plattform bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraums aufzufordern haben, die erforderlichen Informationen gemäß § 18 spätestens drei Tage nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums (dh bis 3. Jänner des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres) zu übermitteln. Dabei soll sich die Aufforderung nur auf jene Informationen beziehen, die der meldende Plattformbetreiber nicht ohnehin in seinen Aufzeichnungen hat. Die Aufforderung durch den meldenden Plattformbetreiber hat auf schriftlichem Weg zu ergehen und kann beispielsweise per Brief, E-Mail oder Nachricht an das Benutzerpostfach des Anbieters auf der Plattform erfolgen.

Kommt der Anbieter der Aufforderung (Abs. 1) nicht fristgerecht nach, soll der meldende Plattformbetreiber gemäß Abs. 2 der Pflicht unterliegen, dem Anbieter bis spätestens 31. Jänner des folgenden Meldezeitraums zwei schriftliche Mahnungen zu übermitteln und ihn zur unverzüglichen (ohne unnötigen Aufschub) Beibringung der Informationen aufzufordern. Zwischen der Übermittlung der beiden Mahnungen soll eine Zeitspanne von mindestens sieben Tagen liegen, um dem Anbieter die Möglichkeit zu geben, auf die erste Mahnung zu reagieren.

Abs. 3 soll die vom meldenden Plattformbetreiber zu ergreifenden Maßnahmen regeln, falls der Anbieter der Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Informationen in der zweiten Mahnung (Abs. 2) nicht innerhalb von sieben Tagen nach deren Übermittlung nachkommt:

–      Sperre des Kontos des aktiven Anbieters auf der Plattform und Hinderung an einer neuerlichen Registrierung (d.h. Anlegen eines neuen Benutzerkontos), sodass der Anbieter keine Möglichkeit mehr hat, über die Plattform relevante Tätigkeiten anzubieten oder

–      Einbehaltung der Vergütungszahlungen, die dem aktiven Anbieter für die Ausübung relevanter Tätigkeiten über die Plattform zustehen würden.

Welche der beiden genannten Maßnahmen vom meldenden Plattformbetreiber ergriffen wird, bleibt – entsprechend Abschnitt IV Unterabschnitt A Punkt 2 der Richtlinie – ihm überlassen. Die jeweilige Maßnahme kann jedenfalls frühestens nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung getroffen werden. Die Maßnahmen sind solange aufrecht zu erhalten, bis die erforderlichen Informationen durch den aktiven Anbieter beigebracht wurden. Wurden die erforderlichen Informationen schließlich vom Anbieter vorgelegt, sind die genannten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben.

Beispiel:

Der Meldezeitraum endet am 31.12.2024. Der aktive Anbieter X hat die erforderlichen Informationen gemäß § 13 bis zum 3.1.2025 nicht an den meldenden Plattformbetreiber übermittelt. Der meldende Plattformbetreiber schickt dem Anbieter X am 4.1.2025 die erste Mahnung mit der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage der Informationen. X kommt der Aufforderung nicht nach. Am 13.1.2025 übermittelt der meldende Plattformbetreiber die zweite Mahnung an X mit der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage der Informationen. X bleibt abermals säumig. Der meldende Plattformbetreiber sperrt am 14.3.2025 das Benutzerkonto von X, sodass dieser auf der Plattform nicht mehr aktiv sein kann.

Zu § 21 (Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten):

§ 21 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt D der Richtlinie umsetzen und soll damit Vorschriften zur Bestimmung der Ansässigkeitsstaaten des Anbieters durch den meldenden Plattformbetreiber enthalten. Die Angabe der Ansässigkeitsstaaten zählt gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 lit. b zu den meldepflichtigen Informationen. Die Bestimmung der Ansässigkeitsstaaten soll sich gemäß Abs. 1 an folgenden Anknüpfungspunkten orientieren:

–      die vom Anbieter angegebene Hauptanschrift (§ 13 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b iVm § 6 Z 1),

–      die vom Anbieter angegebenen Steueridentifikationsnummern (§ 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c iVm § 6 Z 11), sofern die Mitgliedstaaten der Ausstellung der Steueridentifikationsnummern vom Staat der Hauptanschrift abweichen, und

–      die vom Anbieter übermittelten Informationen hinsichtlich dem Vorhandensein einer oder mehreren Betriebsstätten (§ 13 Abs. 1 Z 6 lit. f).

Unterscheiden sich die Staaten, die gemäß den drei Anknüpfungspunkten als Ansässigkeitsstaaten identifiziert wurden, soll der Anbieter als in allen (mindestens) drei Staaten für Zwecke des DPMG ansässig zu betrachten sein, weswegen alle Staaten vom meldenden Plattformbetreiber in seiner Meldung anzugeben sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass es auch mehr als drei Ansässigkeitsstaaten geben kann, etwa bei Bestehen mehrerer ausländischer Steueridentifikationsnummern oder Betriebsstätten. Eine umfassendere Prüfung der Ansässigkeit durch den Plattformbetreiber (etwa aufgrund DBA-rechtlicher Vorschriften) ist nicht erforderlich.

Davon abweichend soll Abs. 2 bestimmen, dass ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten ist, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 bestätigt wurde. In diesem Fall sind nur jene Staaten anzugeben, die durch den staatlichen Identifizierungsdienst als Ansässigkeitsstaaten bestimmt wurden.

Zu § 22 (Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten):

§ 22 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt F der Richtlinie umsetzen und damit den Zeitrahmen in welchem die Sorgfaltspflichten des 4. Abschnitts durch den meldenden Plattformbetreiber durchzuführen sind, regeln.

Gemäß Absatz 1 soll die Frist für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten am 31. Dezember des jeweiligen Meldezeitraums (Kalenderjahres) enden. Dies soll für aktive Anbieter gelten, die sich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2023 neu auf der Plattform registrieren (Neuanbieter).

Für aktive Anbieter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf der Plattform bereits registriert waren (Altanbieter), soll ein längerer Zeitraum für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten, nämlich bis zum 31. Dezember des zweitfolgenden Meldezeitraums. Letztere Frist soll auch in jenen Fällen gelten, in denen ein Rechtsträger zuvor kein meldender Plattformbetreiber war, weil er entweder noch nicht existiert hat, oder er als freigestellter Plattformbetreiber einzustufen war, und erst zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Jänner 2023 zu einem meldepflichtigen Plattformbetreiber wird, der Anbieter aber schon vor diesem Zeitpunkt auf der Plattform registriert war. Ab dem dritten Meldezeitraum gilt auch für diese Anbieter Abs. 1, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind somit bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraumes abzuschließen.

Beispiel:

Die Anbieter A, B und C sind aktive Anbieter auf der Plattform X. A ist seit 1. März 2008 auf X registriert, B seit 31. Juni 2022 und C seit 30. Dezember 2023. Hinsichtlich des Meldezeitraums 2023 hat X die Sorgfaltspflichten für A und B bis 31. Dezember 2024 zu erfüllen und für C bis 31. Dezember 2023.

Da die Frist für die Meldung (§ 14) auch betreffend Altanbieter spätestens am 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum endet, kann Abs. 2 naturgemäß nicht für die Sorgfaltspflicht gemäß § 18 Abs. 1 gelten, weil die zu meldenden Informationen vor der Meldung vom Plattformbetreiber einzuheben sind.

Beispiel:

Die Anbieter A, B und C sind aktive Anbieter auf der Plattform X. A ist seit 1. März 2008 auf X registriert, B seit 31. Juni 2022 und C seit 30. Dezember 2023. Hinsichtlich des Meldezeitraums 2023 hat X die Sorgfaltspflichten für A und B bis 31. Dezember 2024 zu erfüllen und für C bis 31. Dezember 2023. X hat aber für alle Anbieter die Informationen gemäß § 18 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2023 zu erheben, weil er diese bis zum 31. Jänner 2024 melden muss.

Die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 sollen jedenfalls für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich aktiver Anbieter gelten. War ein Anbieter in einem Meldezeitraum zwar auf der Plattform registriert, aber mangels ausgeübter Tätigkeit nicht als aktiver Anbieter einzustufen, soll sich der meldende Plattformbetreiber gemäß § 24 dazu entscheiden können, die Sorgfaltspflichten für diese Anbieter erst in jenem Meldezeitraum zu erfüllen, in denen sie zu aktiven Anbietern geworden sind.

Zu § 23 (Periodische Überprüfung):

§ 23 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt F Nummer 3 der Richtlinie umsetzen und zu Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch den meldenden Plattformbetreiber führen. Dies dadurch, dass sich der meldende Plattformbetreiber in Folgeperioden auf die innerhalb der letzten 36 Monate erhobenen, überprüften oder bestätigten Informationen über den meldepflichtigen Anbieter iSd § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 stützen kann und daher keine Neuerhebung durchzuführen hat. Diese Vorgehensweise soll allerdings nur zulässig sein, sofern der meldende Plattformbetreiber nicht an der Glaubwürdigkeit oder Richtigkeit der Informationen iSd § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 zweifelt. Hat der meldende Plattformbetreiber Grund zur Annahme, dass die innerhalb der vergangenen 36 Monate erhobenen, überprüften oder bestätigten Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder unzutreffend geworden sind, soll eine neuerliche Datenerhebung, Überprüfung oder Bestätigung erforderlich sein. Die Voraussetzungen des § 23 Z 1 und 2 sind daher kumulativ zu erfüllen.

Nach Ablauf von 36 Monaten ab Erhebung, Überprüfung oder Bestätigung der Informationen über den meldenden Anbieter, sollen die Sorgfaltspflichten gemäß § 18 jedenfalls neu durchzuführen sein.

Zu § 24 (Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten):

Dieser Paragraph soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt G der Richtlinie umsetzen und stellt klar, dass die Sorgfaltspflichten des 5. Abschnitts in Bezug auf aktive Anbieter iSd § 5 Abs. 2 verpflichtend durchzuführen sind, sie aber auf freiwilliger Basis für alle Anbieter (dh auch nicht aktive Anbieter) durchgeführt werden können. Freigestellte Anbieter zählen zu aktiven (aber nicht meldepflichtigen) Anbietern, weshalb deren Daten verpflichtend gemäß § 18 zu erheben sind. Informationen, die freiwillig hinsichtlich nicht aktiver Anbieter erhoben werden, sollen nicht von der Meldepflicht des § 13 erfasst und daher nicht zu übermitteln sein. Sie sollen in den Aufzeichnungen des meldenden Plattformbetreibers gemäß § 15 Abs. 3 aufzubewahren sein.

Zu § 25 (Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte):

§ 25 soll Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt H der Richtlinie umsetzen und normieren, dass die im 5. Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten vom meldenden Plattformbetreiber auf einen anderen Rechtsträger ausgelagert werden können. Demnach soll sich der meldende Plattformbetreiber eines dritten Dienstleisters (Abs. 1), oder etwa eines anderen Plattformbetreibers (Abs. 2) bedienen und bei diesen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Auftrag geben können. Die Sorgfaltspflichten sollen aber sowohl bei der Beauftragung dritter Dienstleister, als auch anderer Plattformbetreiber in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers bleiben, sodass dieser für unrichtig, unvollständig oder verspätet erhobene, überprüfte oder bestätigte Informationen haftet, als hätte er die Daten selbst erhoben, überprüft oder bestätigt.

Zu § 26 (Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen):

§ 26 soll normieren, dass die Kontrolle der Einhaltung der Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen dem Finanzamt Österreich obliegt.

Zu § 27 (Informationsaustausch):

§ 27 soll Art. 8ac Abs. 3 der Richtlinie umsetzen und festlegen, wie der automatische Informationsaustausch der von den meldenden Plattformbetreibern übermittelten Informationen abläuft. Hierzu hat die österreichische zuständige Behörde gemäß § 6 Z 12 die bei ihr eingelangten Daten mit den betroffenen zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (§ 6 Z 15) mithilfe eines von der Europäischen Kommission und der OECD festgelegten elektronischen Standardformulars auszutauschen. Für die praktische Durchführung des Informationsaustausches soll die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit als Central Liaison Office zuständig sein. Sie tauscht die beim Finanzamt Österreich eingelangten Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über das gemeinsame Zentrale Netzwerk 2 (Common Communication Network 2 – CCN2) aus.

Der automatische Informationsaustausch soll nur mit jenen Staaten erfolgen, die von den eingelangten Informationen betroffen sind, d.h. wenn die Informationen in diesem Staat ansässige Anbieter oder in diesem Staat vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen betreffen.

Der automatische Informationsaustausch soll jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums, d.h. bis Ende Februar des nächstfolgenden Jahres erfolgen. Der erste automatische Informationsaustausch soll daher bis zum 28. Februar 2024 erfolgen.

Der automatische Informationsaustausch soll nur mit jenen Drittländern erfolgen, mit denen ein bi- oder multilaterales Abkommen besteht. Erhält das Finanzamt Österreich Informationen zu Anbietern aus Drittländern, mit denen solch ein Verwaltungsübereinkommen nicht besteht, sind diese Informationen nicht auf automatischem Wege auszutauschen.

Zu § 28 (Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren):

Abs. 1 soll die Meldung als Abgabenerklärung fingieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zB § 136 oder § 161 BAO auf die Meldung anzuwenden ist.

Abs. 2 soll klarstellen, dass sich die Meldung des Plattformbetreibers formal nicht auf ein Abgabenverfahren auswirken kann. Das bedeutet zB, dass eine relevante Tätigkeit, wenn sie im Zuge einer Außenprüfung des Anbieters (oder auch des Empfängers) entdeckt wird, selbst dann eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen kann, wenn sie bereits in einer Meldung des meldenden Plattformbetreibers enthalten war. Diese Klarstellung ist aufgrund der noch nicht abschätzbaren Qualität der zu meldenden Daten erforderlich. Bei einer schlechten Datenqualität wird die Zuordnung einer angeführten relevanten Tätigkeit zu einem bestimmten Abgabepflichtigen erschwert oder gar verunmöglicht. Das gilt vor allem dann, wenn in der Meldung personenbezogene Daten nicht korrekt angeführt sind (zB falsch geschriebener Name) oder keine Steuernummer oder UID-Nummer angeführt ist.

Zu den §§ 29, 30, 31 und 32 (Strafbestimmungen):

Gemäß Artikel 25a der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß der Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind. Artikel 8ac der Richtlinie regelt den Umfang und die Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreiben gemeldeten Informationen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) soll in Bezug auf die in den vorgeschlagenen Bestimmungen sanktionierten Verletzungen der Registrierungs- oder Meldepflicht nicht zur Anwendung kommen, da die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige faktisch einer Fristverlängerung für die Erfüllung der Pflichten gleichkäme und Österreich daher seinen internationalen Verpflichtungen nicht entsprechend nachkommen könnte.

Zu § 29 (Verletzung der Registrierungspflicht):

Diese Bestimmung soll wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der in den §§ 7 und 8 normierten Registrierungspflichten vorsehen. Die vorsätzliche Verletzung der Registrierungspflicht soll mit einer Geldstrafe von bis zu 200 000 Euro geahndet werden, die grob fahrlässige Begehung der in Abs. 1 normierten Finanzvergehen soll eine entsprechend geringere Strafdrohung vorsehen.

Zu § 30 (Verletzung der Meldepflicht):

Diese Bestimmung soll wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der in den §§ 13 und 14 normierten Meldepflichten vorsehen. Die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht soll mit einer Geldstrafe von bis zu 200 000 Euro geahndet werden, die grob fahrlässige Begehung der in Abs. 1 normierten Finanzvergehen soll eine entsprechend geringere Strafdrohung vorsehen.

Zu § 31 (Verletzung der Sorgfaltspflicht):

Die Verletzung der im 5. Abschnitt normierten Sorgfaltspflichten, die jedoch keine Verletzung der Registrierungspflichten nach den §§ 7 und 8 oder der Meldepflichten nach den §§ 13 und 14 darstellt, soll als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden und folglich auch mit einer geringeren Geldstrafe bedroht sein. Die vorsätzliche Verletzung soll mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, die grob fahrlässige Verletzung mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Zu § 32 (Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung):

Diese Bestimmung soll vorsehen, dass die in diesem Gesetz normierten Finanzvergehen ausschließlich von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind. Finanzordnungswidrigkeiten hat das Gericht ex lege niemals zu ahnden (§ 53 Abs. 5 FinStrG).

Zum 8. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Gemäß § 35 soll dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten, womit Art. 2 der Richtlinie umgesetzt werden soll.