Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

           1. bis 34. ...

           1. bis 34. ...

        35. Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Für die Steuerfreiheit gilt:

        35. Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu 3 000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu. Für die Steuerfreiheit gilt:

               a) bis d) ...

               a) bis d) ...

        36. satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.

        36. satzungsgemäße Zuwendungen sowie geldwerte Vorteile gemäß Z 13 lit. a zweiter Teilstrich einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.

        37. ...

        37. ...

 

        38. Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

               a) Die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen werden aktiven beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern in folgenden Fällen gewährt:

 

                        Bei Arbeitslosigkeit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr;

 

                        für nachweislich nach Ende eines Arbeitsverhältnisses absolvierte Weiterbildungen und Umschulungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr oder

 

                        bei einem mindestens 24 Tage andauernden Krankenstand, der während eines Arbeitsverhältnisses begonnen hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 4 000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.

 

               b) Im Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles werden die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen einem Angehörigen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.

 

                c) In sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen werden Zuschüsse an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro pro Einzelfall gewährt.

 

               d) Der kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 ASVG, auch über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.

 

Die diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen gewährende Einrichtung hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung seine Sozialversicherungsnummer und die Höhe der Zuschüsse oder sonstigen Leistungen enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden.

 

        39. Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Gewinn

Gewinn

§ 4. (1) bis (3a) …

§ 4. (1) bis (3a) …

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

§ 4a. (1) ...

§ 4a. (1) ...

(2) Begünstigte Zwecke sind:

(2) Begünstigte Zwecke sind:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:

           3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:

               a) bis d) …

               a) bis d) …

                e) Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen.

                e) Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; § 4 Z 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(4a) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:

(4a) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Die Förderung (Z 1) ist in der Transparenzdatenbank im Tätigkeitsbereich „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.

           3. Die Förderung (Z 1) ist in der Transparenzdatenbank unter „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

Werbungskosten

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

               a) bis h) …

               a) bis h) …

                 i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers

                 i) Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes:

gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 umfasst ist. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

                    aa) Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 lit. a umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.

 

                    bb) Bei Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.

                j) …

                j)

           7. bis 10. …

           7. bis 10. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

           1. ...

           1. ...

           2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

           2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

                 – Nachzahlungen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,

                 Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,

 

                 das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

                 – Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

                 Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

                 – Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.

                 Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.

           3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.

           3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(3) ...

(3) ...

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

           1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

           1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

               a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.

               a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.

               b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

               b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

                        – staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der

                        staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der

                        – Ärzte, Tierärzte und Dentisten,

                        Ärzte, Tierärzte und Dentisten,

                        – Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,

                        Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,

                        – Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,

                        Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,

                        – Bildberichterstatter und Journalisten,

                        Bildberichterstatter und Journalisten,

                        – Dolmetscher und Übersetzer.

                        Dolmetscher und Übersetzer.

Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.

Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 oder Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.

                c) …

                c)

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf

                 – im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen

                 im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen

                 – sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

                 sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

           2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

           2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

                 – Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

                 Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

                 – Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

                 Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. ...

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. a) …

           5. a) …

               b) Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

               b) Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt.

Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

           6. bis 9. …

           6. bis 9. …

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27. (1) bis (5)

§ 27. (1) bis (5) ...

(6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:

(6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:

           1. Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3, eines Derivates im Sinne des Abs. 4 oder einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 4a führen.

           1. Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3, eines Derivates im Sinne des Abs. 4 oder einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 4a führen.

               a) ...

               a) ...

               b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch

               b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch

                        ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist sowie

ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist.

                        ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld.

 

                c) bis e) …

                c) bis e) …

           2. Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:

           2. Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:

                 – Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.

                 Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.

                 – Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.

                 Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.

                 – Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.

                 Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.

                 – Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.

                 Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.

                 – Bei der unentgeltlichen Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn

                 Bei der unentgeltlichen Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn

                        – der depotführenden Stelle anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird, oder

                        der depotführenden Stelle anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird, oder

                        – der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.

                        der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.

 

                 Bei der Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein anderes Depot hat die Mitteilung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(7) und (8) …

(7) und (8) …

Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5.

Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5.

§ 27a. (1) …

§ 27a. (1) …

(2) Abs. 1 gilt nicht für

(2) Abs. 1 gilt nicht für

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b oder lit. c genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.

           7. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 4 genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung

§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

           3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt entsprechend.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) bis (3a) …

§ 33. (1) bis (3a) …

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

           3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt:

                 das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

               a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

                 für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.

               b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.

Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

                c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

 

               d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.

 

                e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.“

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(5) bis (11) ....

(5) bis (11) ....

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:

(4) Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Die Verteilung endet, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

           7. Die Verteilung endet, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

               a) …

               a)

               b) Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;

               b) Wegfall der Voraussetzung für die Verteilung sowie Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;

                c) bis f) …

                c) bis f) …

           8. ...

           8. ...

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

           1. bis 5. ....

           1. bis 5. ....

           6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.

           6. ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,

           7. bis 12. …

           7. bis 12. …

        13. im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.

        13. im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.

 

        14. im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt wurde,

 

        15. gemäß § 26 Z 5 lit. b eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) 1. ...

(2) 1. ...

           2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes::

           2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes::

               a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

               a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

                        Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.

                        Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.

                        Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift.

                        Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.

                        Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.

                        Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 und Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.

               b) und c) …

               b) und c) …

 

               d) Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von lit. a dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid ersetzt, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, sind lit. c und lit. e auch auf diesen Bescheid anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Abs. 1 zur Anwendung kommt.

               d) Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.

                e) Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.

                e) Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.

                f) Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.

(2a) bis (4) ...

(2a) bis (4) ...

Steuererklärungspflicht

Steuererklärungspflicht

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat, oder

           3. das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14 oder 15 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat, oder

           4. wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht, oder

           4. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht, oder

           5. wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.

           5. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) ...

(2) ...

Abschlußzahlungen

Abschlußzahlungen

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.

           3. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,

 

           4. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.

Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

(2) …

(2) …

Lohnzettel

Lohnzettel

§ 84. (1) und (2) …

§ 84. (1) und (2) …

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Abzugspflicht

Abzugspflicht

§ 93. (1) bis (4a) …

§ 93. (1) bis (4a) …

(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass

(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass

            – Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;

            Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;

            – im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;

            im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;

            – der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.

            der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht;

 

            eine Übertragung im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich vorliegt, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) der depotführenden oder auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2) anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere notariell beurkundeter Beschluss bzw. Vertrag oder Notariatsakt über die Umgründung) das Vorliegen einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz glaubhaft macht.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Schuldner und Abzugsverpflichteter

Schuldner und Abzugsverpflichteter

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen.

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; in den Fällen des Abs. 2 Z 4 haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen.

(2) Abzugsverpflichteter ist:

(2) Abzugsverpflichteter ist:

           1. …

           1.

           2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten:

           2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Z 4:

               a) Die inländische depotführende Stelle.

               a) Die inländische depotführende Stelle.

               b) Die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.

               b) Die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.

 

Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:

 

                 Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),

 

                 Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),

 

                 Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.

 

           3.

 

           4. Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten:

 

               a) Die inländische auszahlende Stelle gemäß Z 2 lit. b;

                c) Eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 7 ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient; selbiges

               b) Eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 7 ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient.

gilt im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist. Bestehen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation, entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

Dies gilt auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren auszahlenden Stelle oder einer Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist.

Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:

 

                 Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),

 

                 Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),

 

                 Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.

 

           3.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 96. (1) bis (3) …

§ 96. (1) bis (3) …

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge folgende Bescheinigungen zu erteilen:

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge

           1. Eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen.

eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erteilen. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen.

           2. Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6. Darin sind für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 und 4, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.

 

           3. Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7. Darin sind für jeden Steuerpflichtigen die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Kryptowährungen, untergliedert nach § 27b Abs. 2 und § 27b Abs. 3, anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.

 

Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten nach Z 1 entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

 

(5) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine Steuerbescheinigung (Steuerreporting) zu erteilen. Diese hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten. Dies betrifft insbesondere

 

                        die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a;

 

                        die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 des Investmentfondsgesetzes 2011 und § 40 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;

 

                        die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte;

 

                        die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste;

 

                        die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer;

 

                        die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern;

 

                        die Anwendung von § 93 Abs. 4 sowie

 

                        allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft.

 

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung, die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) und Merkmale zur Überprüfung der Echtheit der Steuerbescheinigung im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.

Forschungsprämien

Forschungsprämien

§ 108c. (1) ...

§ 108c. (1) ...

(2) Prämienbegünstigt sind:

(2) Prämienbegünstigt sind:

           1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen.

           1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) sowie die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit mittels Verordnung festzulegen.

           2. …

           2.

(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung).

 

 

(3) Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(-ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.

(4) Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(4) Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es wird ein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß Abs. 4a erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

 

(4a) Das Finanzamt kann auf Antrag die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) mit gesondertem Bescheid festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert. Der Antrag hat zu enthalten:

 

           1. Die im Gutachten der FFG verwendete Nummer und den Titel des Forschungsprojektes bzw. des Forschungsschwerpunktes, auf die er sich bezieht.

 

           2. Die darauf entfallende Bemessungsgrundlage und die Höhe der Forschungsprämie, die gesondert festgesetzt werden soll.

 

Die Forschungsprämie, die auf den nicht auf diese Weise erledigten Antrag entfällt, ist ebenfalls mit einem gesonderten Bescheid oder mit mehreren gesonderten Bescheiden festzusetzen.

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

(9) Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung

(9) Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung

          a) glaubhaft gemacht, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 entspricht, sowie

          a) glaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 entspricht, sowie

          b) nachgewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.

          b) nachgewiesen wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.

Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis 299. …

           1. bis 299. …

      300. § 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 6 Z 6 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt..

      300. § 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 6 Z 6 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen.

      301. bis 350. …

      301. bis 350. …

      351. Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 6 Z 3 und § 37 Abs. 5 Z 3 liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 oder 2021 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.

      351. Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 6 Z 3 und § 37 Abs. 5 Z 3 liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020, 2021 oder 2022 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.

      352. bis 363 …

      352. bis 363 …

      364. Im Kalenderjahr 2020 und 2021 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID‑19-Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 pauschal um 15% zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, für die Neuberechnung der Lohnsteuer gemäß § 77 Abs. 4 und für das Kontrollsechstel gemäß § 77 Abs. 4a.

      364. In den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID‑19-Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 pauschal um 15% zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, für die Neuberechnung der Lohnsteuer gemäß § 77 Abs. 4 und für das Kontrollsechstel gemäß § 77 Abs. 4a.

      365. bis 371. …

      365. bis 371. …

      372. § 6 Z 2 lit. a und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Dabei gilt:

      372. § 6 Z 2 lit. a und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Dabei gilt:

               a) Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

               a) Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.

               b) Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

               b) Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.

                c) ....

                c) ....

      373. bis 395. …

      373. bis 395.

 

      396. § 3 Abs. 1 Z 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.

 

      397. § 3 Abs. 1 Z 39 und § 4 Abs. 4 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

 

      398. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

 

      399. § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von § 19 Abs. 2 in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.

 

      400. § 22 Z 1 lit. a dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

 

      401. § 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

 

      402. § 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

 

      403. § 41 Abs. 1 Z 6, 13, 14 und 15, § 41 Abs. 2 Z 2 sowie § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

 

      404. § 96 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2024 ausgestellt werden.

 

      405. § 108c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergestzes

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 11. (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

§ 11. (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

           1. ...

           1. ...

           2. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14.

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) ...

(2) ...

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Sondervorschriften für Privatstiftungen

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Zuwendungen gemäß § 4a bis § 4c oder § 18 Abs. 1 Z 7 bis Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 können von den Einkünften gemäß Abs. 3 und 4 als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dabei ist der Abzug nur bis zu einem Betrag von 10 % der Einkünfte gemäß Abs. 3 und 4 sowie unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß § 4b zulässig. § 4c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt entsprechend.

           4. Nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Zuwendungen gemäß § 4a bis § 4c oder § 18 Abs. 1 Z 7 bis Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 können von den Einkünften gemäß Abs. 3 und 4 als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dabei ist der Abzug nur bis zu einem Betrag von 10 % der Einkünfte gemäß Abs. 3 und 4 sowie unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß § 4b des Einkommensteuergesetzes 1988 zulässig. § 4c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt entsprechend.

Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sind bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro jedenfalls als Sonderausgabe abzuziehen, wobei durch den Abzug die Einkünfte gemäß Abs. 3 und 4 höchstens auf null reduziert werden können. Der Höchstbetrag von 500 000 Euro reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen, der im Rahmen der Ermittlung des Einkommens im selben Kalenderjahr gemäß § 4c und § 18 Abs. 1 Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 berücksichtigt wurde.

Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sind bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro jedenfalls als Sonderausgabe abzuziehen, wobei durch den Abzug die Einkünfte gemäß Abs. 3 und 4 höchstens auf null reduziert werden können. Der Höchstbetrag von 500 000 Euro reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen, der im Rahmen der Ermittlung des Einkommens im selben Kalenderjahr gemäß § 4c und § 18 Abs. 1 Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 berücksichtigt wurde.

Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 1 und nach § 7 Abs. 3 sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.

Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 1 und nach § 7 Abs. 3 sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

           1. …

           1.

        1a. Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.

        1a. Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn diese weniger als zu einem Zehntel am Kapital des Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) beteiligt sind. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

ERHEBUNG DER STEUER

ERHEBUNG DER STEUER

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

           1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

           1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

§ 24a. (1) 1. und 2. …

§ 24a. (1) 1. und 2. …

           3. Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.

           3. Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

§ 17. (1) ...

§ 17. (1) ...

(1a) Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19).

(1a) Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19). Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistung gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden oder sonst aus deren Betriebsvermögen ausscheiden und in diesem Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen erfolgt; diesfalls ist § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

(2) …

(2) …

3. TEIL

3. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

           1. bis 29. ...

           1. bis 29. ...

        30. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1, 1a und 2, § 18 Abs. 1 Z 3, § 20 Abs. 2 Z 5 und Abs. 7 Z 1, § 21, § 24 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, § 30 Abs. 1 Z 2 und § 36 Abs. 3 Z 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Für Umgründungen, die vor dem 1. Jänner 2016 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, gilt auch ein Antrag auf Festsetzung einer nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung.

        30. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1, 1a und 2, § 18 Abs. 1 Z 3, § 20 Abs. 2 Z 5 und Abs. 7 Z 1, § 21, § 24 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, § 30 Abs. 1 Z 2 und § 36 Abs. 3 Z 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

        31. bis 36. ...

        31. bis 36. ...

Artikel 4

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

§ 5. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

§ 5. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

           8. Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.

           8. Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.

           8. § 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

           9. § 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

      3. a) bis c) …

      3. a) bis c) …

               d) die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

               d) die Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen, Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;

Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

      6. a) und b) …

           6. a) und b) …

                c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

                c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,

 

                        die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, und

 

                        die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.

Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;

Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;

               d) und e) …

               d) und e) …

                7. bis 28. …

                7. bis 28. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Steuerfrei ist die Einfuhr

(4) Steuerfrei ist die Einfuhr

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

        10. von Gegenständen unter den in Abs. 1 Z 6 lit. e genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.

        10. von Gegenständen unter den in Abs. 1 Z 6 lit. e genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren;

 

        11. der Gegenstände durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(5) und (6) ….

(5) und (6) ….

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

            – der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

            der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

            – der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

            der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(1a) bis (1e) …

(1a) bis (1e) …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel

Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel

§ 25b.

§ 25b.

Im Inland ansässige Unternehmer

 

(1) bis (15) …

(1) bis (15) …

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen sowie Versandhandelslieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2, wenn eine Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a oder eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird), hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen, die Vermietung von Grundstücken sowie Versandhandelslieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2, wenn eine Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a oder eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird), hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

 

(9) Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung gemäß Art. 25a in Anspruch, gelten Abs. 7 und 8 unabhängig vom Lieferort für alle Lieferungen gemäß Art. 25a Abs. 1 Z 2. Für Lieferungen im Sinne des Art. 25a Abs. 1 Z 2, die im Inland ausgeführt werden und für die die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird, ist es abweichend von Abs. 8 ausreichend, wenn der Steuervertreter im Sinne des Art. 204 der Richtlinie 2006/112/EG die entsprechenden Vorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllt.

Allgemeine Übergangsvorschriften

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 28. (1) bis (53) ...

§ 28. (1) bis (53) ...

(54) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

(54) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

(55) bis (57) …

(55) bis (57) …

 

(58)

 

           1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c und Abs. 4 Z 10 und 11, Art. 1 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 sowie Art. 4 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

           2. § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 27 Abs. 9 und Art. 25 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Art. 1. (1) und (2) …

Art. 1. (1) und (2) …

(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:

(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:

           1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

           1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:

Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:

               a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;

               a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 oder § 3 Abs. 8a bestimmt;

               b) bis h) …

               b) bis h) …

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

 

           2. das Verbringen eines Gegenstandes in das Inland, der nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurde, durch die inländischen Streitkräfte, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals.

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

Erwerb durch diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

(10) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:

(10) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:

           1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder

           1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder

           2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen.

           2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen oder

 

           3. Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die im Inland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Die Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.

Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Die Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Art. 4. (1) ...

Art. 4. (1) ...

(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Z 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.

(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.

(3) …

(3) …

Dreiecksgeschäft

Dreiecksgeschäft

Begriff

Begriff

Art. 25. (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Art. 25. (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, daß ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daß er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:

(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:

          a) Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur

          a) Der Erwerber betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebstätte;

Umsatzsteuer erfaßt;

          b) der Erwerber verwendet für den Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine inländische noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen;

          b) der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfaßt ist;

           c) der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer);

           c) die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur Umsatzsteuer erfaßt wird;

 

          d) die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;

          d) die

           e) die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet.

Steuer für die anschließende Lieferung wird gemäß Abs. 5 vom Abnehmer geschuldet.

Rechnungsausstellung durch den Erwerber

Rechnungsausstellung durch den Erwerber

(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

            – einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,

            einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers,

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

            die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.

            die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.

Steuerschuldner

Steuerschuldner

(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.

(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Abnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.

Pflichten des Erwerbers

Pflichten des Erwerbers

(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:

(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Erwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;

            die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;

            – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Unternehmer bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;

            die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers der vom Erwerber bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;

            – für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3 anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

            für jeden einzelnen dieser Abnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3 anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

Pflichten des Empfängers

Pflichten des Abnehmers

(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.

(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.

Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates

Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates

Art. 25a.

Art. 25a.

Im Inland ansässige Unternehmer

Im Inland ansässige Unternehmer

(1) bis (14) ...

(1) bis (14) ...

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

(15) Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

(15) Ein Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

       (2) 1. ...

(2) 1. ...

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und lit. c, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und lit. c, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5, Tarifpost 16 Abs. 5, Tarifpost 20 Abs. 6, Tarifpost 21 Abs. 9 und Tarifpost 22 Abs. 7 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 13. (1) bis (3) ...

§ 13. (1) bis (3) ...

(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes auf der Schrift selbst nicht möglich, muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost 1 bis 4 ...

Tarifpost 1 bis 4 ...

Tarifpost

Tarifpost

5 Beilagen

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

 

(1a) Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage………………3,90 Euro

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Tarifpost

Tarifpost

6 Eingaben

6 Eingaben

(1) und (2) …

(1) und (2) …

(3) Der erhöhten Eingabengebühr

(3) Der erhöhten Eingabengebühr

               a) und b) …

               a) und b) …

           c) von 61,50 Euro unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

           c) von 61,50 Euro, bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) …

(4) …

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

        11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;

        11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;

        12. bis 30. ...

        12. bis 30. ...

Tarifpost 7 …

Tarifpost 7 …

Tarifpost

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) bis (5) …

(1) bis (5) …

(6) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 4), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(6) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost 9 und 10 …

Tarifpost 9 und 10 …

Tarifpost

Tarifpost

11 Waffendokumente

11 Waffendokumente

(1) Waffenbesitzkarte

(1) Waffenbesitzkarte

1.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)

74,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

43 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

43 Euro

1.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

74,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

43 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird, zusätzlich

43 Euro

(2) Waffenpass

(2) Waffenpass

1.

Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)

118,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

87 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

87 Euro

2.

Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D (§ 35 Abs. 3 WaffG)

118,40 Euro

1.

Ausstellung eines Waffenpasses

118,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

87 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

87 Euro

2.

Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D

118,40 Euro

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

12 Ausländerbeschäftigungsverfahren

 

(1) Antragsgebühr

 

           1. Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift                                                                                          .......... 26 Euro

 

           2. Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten Schriften.................................................................................. 20 Euro

 

           3. Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.......................................................................... 20 Euro

 

(2) Erledigungsgebühr

 

           1. Ausstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG....................................................................................... 8 Euro

 

           2. Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG..................................................................................... 14 Euro

 

           3. Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG..................................................................................... 12 Euro

 

           4. Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBG.................................................................................. 12 Euro

 

           5. Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG............                                                                           20 Euro

 

           6. Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird........................................................................... 6 Euro

 

           7. Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019.......................................................................... 12 Euro

 

           8. Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden                                                                          12 Euro

 

           9. Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren............................. 12 Euro

 

        10. Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG..................... 15 Euro

 

        11. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG...................................................... 7 Euro

 

        12. Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG......................................................................... 90 Euro

 

        13. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG..................................................... 7 Euro

 

(3) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.

 

(4) Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

 

(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 2 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 2 und 14 befreit.

 

(6) Die Ausstellung der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Abs. 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Tarifpost 13 …

Tarifpost 13 …

Tarifpost

Tarifpost

14 Zeugnisse

14 Zeugnisse

(1) ...

(1) ...

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;

           6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;

           7. bis 30. …

           7. bis 30. …

(3) …

(3) …

Tarifpost 15 …

Tarifpost 15 …

Tarifpost

Tarifpost

16 Führerscheine

16 Führerscheine

(1) Führerscheine, ausgestellt

(1) Führerscheine, ausgestellt

1. bis 3.

 

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

49,50 Euro,

 

ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

5. und 6.

 

1. bis 3.

 

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

49,50 Euro,

 

ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,

5. und 6.

 

(2)

(2)

1.

Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………...

35,90 Euro,

 

2.

 

2.

 

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost 17 und 18 …

Tarifpost 17 und 18 …

 

Tarifpost

 

19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung

 

(1) Erledigungsgebühr

 

           1. Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit Bescheid............................................... 400 Euro

 

           2. Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid......................................................................... 100 Euro

 

           3. Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid...........                                                                         850 Euro

 

           4. Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid.................................................... 100 Euro

 

(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.

 

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

 

(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.

 

(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

Tarifpost

 

20 Zivilluftfahrtwesen

 

(1) Erledigungsgebühr

 

           1. Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum                                                                                          .......... 23 Euro

 

              jedoch nicht mehr als 115 Euro

 

           2. Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum                                                                      43,90 Euro

 

              jedoch nicht mehr als 131,70 Euro

 

(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.

 

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

 

(4) Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.

 

(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

(6) Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

 

           1. des Abs. 1 Z 1............................................. 6,50 Euro

 

              jedoch nicht mehr als 32,50 Euro

 

           2. des Abs. 1 Z 2........................................... 21,80 Euro

 

              jedoch nicht mehr als 65,40 Euro

 

Tarifpost

 

21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

 

         (1) Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 40 Euro

 

         (2) Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 30 Euro

 

         (3) Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 40 Euro

 

(4) Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.

 

(5) Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.

 

(6) Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

 

(7) Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.

 

(8) Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

(9) Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.

 

Tarifpost

 

22 Fahrerqualifizierungsnachweise

 

         (1) Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 50 Euro

 

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.

 

(3) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

 

(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.

 

(5) Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

(6) Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

 

(7) Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.

§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

Tarifpost 1 bis 4 …

Tarifpost 1 bis 4 …

Tarifpost 5

Tarifpost 5

Bestandverträge

Bestandverträge

(1) bis (4) …

(1) bis (4) …

(5)

(5)

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

 

           6. Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmern, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die auf die Bestandverträge entfallenden Hundertsatzgebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Es sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen sowie die Bestimmungen des § 3 Abs. 4b und 4c sinngemäß anzuwenden. Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß Z 1.

Tarifpost 7 bis 22 …

Tarifpost 7 bis 22 …

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.

(2) …

(2) …

§ 37. (1) bis (44) ...

§ 37. (1) bis (44) ...

(45) § 35 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Juli 2022 gestellt wurden.

(45) § 35 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Jänner 2023 gestellt wurden.

 

(46)

 

           1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

 

           2. § 14 Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. August 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.

 

           3. § 3 Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

 

           4. § 14 Tarifpost 5 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 eingebracht werden.

 

           5. § 14 Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

§ 38. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Entgelt

Entgelt

§ 49. (1) und (2) …

§ 49. (1) und (2) …

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

           1. bis 30. …

           1. bis 30. …

        31. der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

        31. der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört;

 

        32. steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 38 lit. a dritter Teilstrich und lit. c EStG 1988.

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

 

Schlussbestimmung zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 771. § 49 Abs. 3 Z 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 2. (1) Von der Steuer sind befreit:

§ 2. (1) Von der Steuer sind befreit:

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

           9. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

           9. Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;

        10. bis 14. ...

        10. bis 14. ...

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Steuersatz

Steuersatz

§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

           1. …

           1.

           2. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

           2. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

               a) der Klasse M1,

               a) der Klasse M1, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,

                    aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                    aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                                 – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                                 für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                                 – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

                                 für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

                                 – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

                                 und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

mindestens 6,82 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

                    bb) und cc) …

                    bb) und cc) …

               b) …

               b)

           3. …

           3.

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

            – gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

            gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

            – gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa und cc sowie lit. b eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

            gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa und cc sowie lit. b eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

            – gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

            gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß Abs. 1 Z 3 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.

            gemäß Abs. 1 Z 3 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 11. (1) 1. bis 11. …

§ 11. (1) 1. bis 11. …

 

        12. § 2 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 2 Teilstrich 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) ...

(2) ...

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Ausnahmen von der Besteuerung

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

           6. Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;

           7. bis 10. ...

           7. bis 10. ...

(4) ...

(4) ...

Steuerberechnung

Steuerberechnung

§ 5. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist

§ 5. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

           3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

               a) …

               a)

               b) bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,

               b) bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,

                    aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,

                    aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,

                     cc) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;

                     cc) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;

                c) ...

                c) ...

(2) bis (6) ….

(2) bis (6) ….

Steuersatz

Steuersatz

§ 6. (1) bis (2) ...

§ 6. (1) bis (2) ...

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

               a) …

               a)

               b) Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,

               b) Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,

                    aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                    aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                                 – für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                                 für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                                 – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

                                 für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

                                 – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

                                 und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

                     cc) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. cc, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                     cc) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. cc, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

                        für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

                        für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

                        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

mindestens um 6,50 Euro;

mindestens um 6,50 Euro;

                c) …

                c)

           2. bis 9. …

           2. bis 9. …

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...

(3) 1. bis 32.

(3) 1. bis 32. …

 

        33. § 4 Abs. 3 Z 6, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die

 

               a) nach dem 31. Mai 2023 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen;

 

               b) vor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind und soweit diese Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen.

 

                c) Der Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. b zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.

(4) …

(4) …

Artikel 10

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge

§ 2. (1) Als Kraftfahrzeuge gelten:

§ 2. (1) Als Kraftfahrzeuge gelten:

           1. …

           1.

           2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;

           2. Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967.

Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967.

(2) ...

(2) ...

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit

§ 3. (1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit

           1. ...

           1. ...

           2. Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 lit. b mit dem Tag der Überschreitung. Für diese Kraftfahrzeuge ist § 6 Abs. 8 nicht anwendbar.

           2. Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 mit dem Tag der Überschreitung. Für diese Kraftfahrzeuge ist § 6 Abs. 8 nicht anwendbar.

(2) Von der Normverbrauchsabgabe sind unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und der Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 befreit:

(2) Von der Normverbrauchsabgabe sind unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und der Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 befreit:

           1. ...

           1. ...

           2. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern bescheinigt wird, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt.

           2. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern bescheinigt wird, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt.

               a) In jenen Fällen, in denen der Steuerschuldner ein Unternehmer ist, muss die Bescheinigung dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung vorgelegt werden. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. In diesem Fall hat der Unternehmer die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen.

               a) In jenen Fällen, in denen der Steuerschuldner ein Unternehmer ist, muss die Bescheinigung dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung vorgelegt werden. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. In diesem Fall hat der Unternehmer die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen. Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO).

               b) ...

               b) ...

Die Befreiung steht auch dann zu, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zur Gewährung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für Menschen mit Behinderung verringert wird.

Die Befreiung steht auch dann zu, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zur Gewährung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für Menschen mit Behinderung verringert wird.

           3. ...

           3. ...

(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:

(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

 

           8. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden

(4) ...

(4) ...

Mitwirkung anderer Behörden

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(3) ....

(3) ....

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) bis (25) ...

§ 15. (1) bis (25) ...

 

(26) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 3 Abs. 3 Z 8 und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. September 2022 in Kraft.

Artikel 11

Änderung der Gewerbeordnung 1994

2. Vollziehung

2. Vollziehung

§ 381. (1) bis (5) ...

§ 381. (1) bis (5) ...

(6) Mit der Vollziehung des § 84p zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 84p zweiter Satz, des § 333a und des § 352 Abs. 13 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(7) ...

(7) ...

Artikel 12

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 2. (1) Von der Abgabe sind befreit:

§ 2. (1) Von der Abgabe sind befreit:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.

           5. aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von öffentlichen Eisenbahnen nach § 1 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste auf solchen Bahnen erbringen. Bahnstrom ist elektrische Energie, soweit diese von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 Z 2 erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Die Befreiung nach Abs. 1 Z 1 kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden. Der zweite Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 Z 2 erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Die Befreiung nach Abs. 1 Z 1 kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden.

(3) ...

(3) ...

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(3) Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung. Der Antrag auf Vergütung ist

(3) Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung.

 

Erhebung der Abgabe

 

§ 5. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie

 

           1. in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;

 

           2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt;

 

           3. in den Fällen des § 4 Abs. 3 zweiter Satz dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt.

 

(6) und (7) …

nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.

(8) Anträge auf Vergütung nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und nach Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 sowie nach § 4 Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

Erhebung der Abgabe

 

§ 5. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.

 

(6) und (7) …

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 7. (1) bis (12) ...

§ 7. (1) bis (12) ...

 

(13) § 2 Abs. 1 Z 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abs. 11 und 12 auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

 

(14) Vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abs. 11 und 12 kann die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sowie eine Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. 3 bereits für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden

 

           1. von Eisenbahnunternehmen, auf die nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, nicht jedoch nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe oder der ermäßigte Steuersatz nach § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 (auch in Vergütungsfällen) Anwendung findet, sowie

 

           2. für Mengen an Bahnstrom nach § 2 Abs. 1 Z 5 3. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/22, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 nicht erfasst werden.“

 

Soweit für nach § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 befreiten Bahnstrom die Abgabe bereits entrichtet wurde, erfolgt die Befreiung im Wege einer Vergütung an das Eisenbahnunternehmen unter Anwendung der für sonstige Vergütungsfälle vorgesehenen Verfahren. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Artikel 13

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Temporäre Agrardieselvergütung

Temporäre Agrardieselvergütung

§ 7a. (1) und (2) …

§ 7a. (1) und (2) …

(3) Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1. September 2022 und spätestens bis 31. Oktober 2022 zu stellen. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.

(3) Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 63. (1) bis (8) …

§ 63. (1) bis (8) …

 

(9) § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.

Artikel 14

Änderung der Bundesabgabenordnung

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

          a) …

          a)

          b) der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen und die Anspruchszinsen,

          b) der Verspätungszuschlag, die Anspruchszinsen, die Beschwerdezinsen und die Umsatzsteuerzinsen,

           c) und d) …

           c) und d) …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

 

§ 48j. (1) Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

 

(2) Soweit von der Möglichkeit gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Abs. 1 abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

 

(3) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz außer vom Leiter der Amtshandlung von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass statt der Verwendung von Schallträgern ein Mitschnitt der Wort- und Bildübertragung zulässig ist.

Zuständigkeitsstreit

Zuständigkeitsstreit

§ 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

§ 52. Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

 

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

§ 54. (1) …

§ 54. (1) …

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen.

vornehmen. Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung

Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung

§ 54a. (1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:

§ 54a. (1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:

           1. Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.

           1. Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.

           2. Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.

           2. Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.

           3. Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.

           3. Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.

Organisation

Organisation

§ 56. (1) und (2) …

§ 56. (1) und (2) …

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

 

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

           1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

           1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,

 

               a) wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,

 

               b) wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,

 

                c) wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder

 

               d) bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

           6. Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

           6. Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;

           7. bis 11. …

           7. bis 11. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

§ 86a. (1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) …

(2) …

D. Akteneinsicht.

D. Akteneinsicht.

§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) ...

(2) ...

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

E. Vorladungen.

E. Vorladungen.

§ 91. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

§ 91. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Vorladung kann die Abgabenbehörde anstelle des Erscheinens die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Maßgabe des § 48j anbieten.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 105. § 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.

B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung

B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung und multilaterale Risikobewertung

Auskunftsbescheid

Auskunftsbescheid

§ 118. (1) bis (9) …

§ 118. (1) bis (9) …

(10) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (§ 4) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt

(10) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (§ 4) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt

          a) bis d) …

          a) bis d) …

           e) 20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 2 Z 2 UGB überschreiten oder wenn der Antragsteller oder einer von mehreren Antragstellern Teil eines Konzerns iSd UGB ist, für den eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 iVm § 246 UGB besteht.

           e) 20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 2 Z 2 UGB überschreiten oder wenn der Antragsteller oder einer von mehreren Antragstellern Teil eines Konzerns ist, für den eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 iVm § 246 UGB oder einer vergleichbaren Bestimmung ausländischen Rechts besteht.

Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend.

Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend, soweit nicht mindestens ein Antragsteller Teil eines Konzerns ist (lit. e zweiter Fall).

(11) ...

(11) ...

 

Multilaterale Risikobewertung

 

§ 118b. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe kann gemeinsam mit ausländischen Steuerverwaltungen als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfolgt auf Antrag eines Unternehmers mit Sitz in Österreich. Die Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung erfolgt auf Einladung der leitenden ausländischen Steuerverwaltung.

 

(2) Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.

 

(3) Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.

 

(4) Bei der Prüfung des Antrags ist die Eignung der einzubeziehenden Unternehmer für die multilaterale Risikobewertung zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

           1. die zu erwartende Kooperationsbereitschaft,

 

           2. deren wirtschaftliche Bedeutung in Österreich,

 

           3. ob ein Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6) eingerichtet ist,

 

           4. die Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3,

 

           5. die Kapazitäten des Finanzamtes für Großbetriebe sowie

 

           6. die Anzahl teilnahmebereiter ausländischer Steuerverwaltungen.

 

(5) Nach positivem Abschluss der Antragsprüfung ist der oberste Unternehmer der Beteiligungskette über die teilnahmebereiten ausländischen Steuerverwaltungen und den beabsichtigten Umfang der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Er hat der Fortführung der multilateralen Risikobewertung innerhalb der gesetzten Frist zuzustimmen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die multilaterale Risikobewertung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

 

(6) Die Kriterien der Abs. 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.

 

(7) Zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist ein Risikobewertungsbericht aus der Sicht des Finanzamtes für Großbetriebe zu erstellen. Dieser hat jedenfalls zu enthalten:

 

           1. die am Verfahren beteiligten Unternehmer und Steuerverwaltungen,

 

           2. die verfahrensgegenständlichen Risiken,

 

           3. die verfahrensrelevanten Zeiträume,

 

           4. die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken entweder als gering oder als nicht gering bzw. nicht bewertbar, sowie

 

           5. eine Aussage zur Bedeutung einer Einstufung als geringes Risiko.

 

Dieser Risikobewertungsbericht ist allen von der multilateralen Risikobewertung betroffenen inländischen Unternehmern zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antragsteller vom Abschluss der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Das Finanzamt für Großbetriebe kann zusätzlich einen einheitlichen Bericht auf der Grundlage der Risikobewertung der teilnehmenden Steuerverwaltungen erstellen. Der Risikobewertungsbericht und der einheitliche Bericht können in englischer Sprache verfasst werden.

 

(8) Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958).

§ 126. (1) und (2) …

§ 126. (1) und (2) …

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.

4. Abgabenerklärungen.

4. Abgabenerklärungen.

§ 133. (1) ...

§ 133. (1) ...

(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.

(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 30c Abs. 1 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.

Betretungsrecht

Betretungsrecht

§ 146a. Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

§ 146a. Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

§ 148. (1) und (2) …

§ 148. (1) und (2) …

(3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

(3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

          a) und b) …

          a) und b) …

           c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270).

           c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270);

 

               d) zur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 278 Abs. 1;

 

                e) aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union.

(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c,

           5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c und d,

           6. und 7. …

           6. und 7. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Antrag auf begleitende Kontrolle

Antrag auf begleitende Kontrolle

§ 153b. (1) und (2) …

§ 153b. (1) und (2) …

(3) Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer oder von der Privatstiftung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 PSG im Verfahren FinanzOnline beim Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette oder von der Privatstiftung im Verfahren FinanzOnline beim Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

E. Beistandspflicht.

E. Beistandspflicht.

§ 158. (1) bis (4f) …

§ 158. (1) bis (4f) …

 

(4g) Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, automationsunterstützt in die Daten der Finanzstrafbehörden Einsicht zu nehmen und diese zu verarbeiten für Zwecke der

 

           1. Vorbereitung und Kontrolle von Buchungen auf Abgabenkonten;

 

           2. Vorbereitung und Durchführung von Nachschauen und Außenprüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG;

 

           3. Beurteilung von Vorfragen;

 

           4. Einhebung, Sicherung und Einbringung von Abgaben und von nach dem FinStrG festgesetzten Geldstrafen, Wertersätzen, Kosten des Strafverfahrens sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen;

 

           5. Vorbereitung der Geltendmachung einer Haftung.

(5) ...

(5) ...

§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13, 15 und 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, der Stiftungseingangssteuer, sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, § 3 Abs. 4 des Stiftungseingangssteuergesetzes oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorliegt.

§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13, 15 und 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sowie der Stiftungseingangssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 3 Abs. 4 des Stiftungseingangssteuergesetzes vorliegt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

f) Beweisaufnahme.

f) Beweisaufnahme.

§ 183. (1) und (2) …

§ 183. (1) und (2) …

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) ...

(4) ...

§ 191. (1) und (2) …

§ 191. (1) und (2) …

(3) Einheitliche Feststellungsbescheide (§ 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

(3) Feststellungsbescheide (§ 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

(4) ...

(4) ...

(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

 

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß § 186 Abs. 2, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligte Personen bei Bekanntgabe (§ 97) des Feststellungsbescheides rechtlich nicht mehr existent oder handlungsunfähig sind. Diesfalls muss der Feststellungsbescheid dem Rechtsnachfolger oder dem gesetzlichen Vertreter der nicht handlungsfähigen Person nachträglich bekannt gegeben werden, um ihm gegenüber wirksam zu werden.

§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.

§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.

(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

(2) Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

(3) Die Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben unberührt.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 202. (1) …

§ 202. (1) …

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs. 3 zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit ein einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.

§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§ 204. (1) bis (3) …

§ 204. (1) bis (3) …

(4) Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht, sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.

(4) Zinsen sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.

Anspruchszinsen

Anspruchszinsen

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

          a) und b) …

          a) und b) …

           c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

           c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Bei im Abzugsweg zu erhebenden Steuern findet eine Verzinsung von Gutschriften nur insoweit statt, als die betreffenden Abgaben entrichtet wurden.

(6) …

(6) …

Beschwerdezinsen

Beschwerdezinsen

§ 205a. (1) bis (2a) …

§ 205a. (1) bis (2a) …

(3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

(3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Zinsen sind nicht festzusetzen, insoweit Anspruchszinsen gemäß § 205 oder Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c für den selben Zeitraum anfallen.

(4) …

(4) …

 

Umsatzsteuerzinsen

 

§ 205c. (1) Mit Umsatzsteuerzinsen zu verzinsen ist

 

           1. im Fall von Gutschriften:

 

               a) ein in einer Voranmeldung erklärter Überschuss ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto;

 

               b) eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung, insoweit der Überschuss in der Voranmeldung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;

 

                c) eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung, insoweit der Überschuss in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

 

           2. im Fall von Nachforderungen:

 

               a) eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung;

 

               b) eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;

 

                c) eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

 

(2) Weiters sind Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz eines Festsetzungsbescheides oder Umsatzsteuerjahresbescheides und einem nachträglichen Bescheid oder Erkenntnis ergeben, zu verzinsen:

 

           1. im Fall von Gutschriften

 

               a) solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,

 

               b) danach ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;

 

           2. im Fall von Nachforderungen

 

               a)            solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses,

 

               b)            danach ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. des Erkenntnisses.

 

Gutschriften sind nur insoweit zu verzinsen, als der Überschuss in der Voranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde.

 

(3) Abgabepflichtige können in Fällen des Abs. 2 innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des zuletzt ergangenen Bescheides, mit dem Umsatzsteuerzinsen festgesetzt werden, zusätzlich eine Verzinsung im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. b ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zum 90. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung beantragen. Wurden die Umsatzsteuerzinsen nicht festgesetzt, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheides zu stellen. Der Antrag ist über FinanzOnline einzubringen und hat zu enthalten:

 

           1. den Voranmeldungszeitraum,

 

           2. die erstmalige Erklärung und

 

           3. bereits erfolgte Gutschriften des Überschusses.

 

(4) Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften im Sinne des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 2 Z 1 kann für Zeiträume versagt werden, in welchen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt.

 

(5) Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 212a. (1) bis (2a)

§ 212a. (1) bis (2a) ...

 

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn

 

           1. keine Beschwerde eingebracht wurde,

 

           2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,

 

           3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder

 

           4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

(9)

          a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung

          b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

sind

 

           1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder

 

           2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 218. Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.

§ 218. Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 58 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 70 ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.

§ 227. (1) und (2) ...

§ 227. (1) und (2) ...

(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.

 

(4) …

(4) …

§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

           1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

           1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.

           2. ...

           2. ...

2. Hemmung der Einbringung.

2. Hemmung der Einbringung.

§ 230. (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

§ 230. (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

F. Verjährung fälliger Abgaben.

F. Verjährung fälliger Abgaben.

§ 238. (1) und (2) …

§ 238. (1) und (2) …

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

          a) …

          a) …

          b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

          b) die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 gehemmt ist, oder

           c) …

           c) …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

G. Rückzahlung.

G. Rückzahlung.

§ 239. (1) …

§ 239. (1) …

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

§ 240. (1) …

§ 240. (1) …

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

          a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

          a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

          b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

          b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

           c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

           c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Soweit nicht § 61 Abs. 4 anzuwenden ist, ist für die Rückzahlung jene Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.

 

(4) Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat die Rückzahlung des einbehaltenen und entrichteten Betrages aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit zu erfolgen, als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder zu erfolgen hat. Der Antrag kann ungeachtet allfälliger im Abkommen vereinbarter kürzerer Fristen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Abweichend davon und ungeachtet der Verjährung ist der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch auf einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 beruht. Im Haftungsweg nachgeforderte Beträge sind nur insoweit rückzuzahlen, als sie dem Abzugsverpflichteten (§ 78, § 95 Abs. 2 oder § 100 Abs. 2 EStG 1988) vom Abgabepflichtigen ersetzt wurden.

§ 240a. (1) Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG auf der Grundlage von § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 oder Z 10 oder § 98 oder § 99 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 240a. (1) Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10, § 98, § 99, § 99a Abs. 8 EStG 1988 oder § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder § 240 Abs. 3 oder Abs. 4 eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 241. (1) …

§ 241. (1) …

(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(2) Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) ...

(3) ...

Rückforderungen

Rückforderungen

§ 241a. Wer Rückzahlungen oder Erstattungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 241a. Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

14. Ermittlungen

14. Ermittlungen

§ 269. (1) und (2) …

§ 269. (1) und (2) …

 

(2a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (§ 265 Abs. 5) festzulegen.

(3) ...

(3) ...

15. Kein Neuerungsverbot

15. Kein Neuerungsverbot

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 270. (1) Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4).

 

(2) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

§ 276. (1) und (2) …

§ 276. (1) und (2) …

 

(3) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

§ 281. (1) bis (3) …

§ 281. (1) bis (3) …

 

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Feststellungsbescheide gemäß § 186 Abs. 2, wenn einzelne der am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen bei Bekanntgabe (§ 97) des Feststellungsbescheides nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Abs. 3 sind.

 

(5) Eine einheitliche Entscheidung gemäß Abs. 1 unterbleibt auch dann, wenn eine oder mehrere Personen, die einer Beschwerde gemäß § 257 beigetreten sind, nicht oder nicht mehr rechtlich existent oder nicht oder nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Abs. 3 sind. Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen Parteien oder beigetretenen Personen.

§ 295. (1) bis (3) …

§ 295. (1) bis (3) …

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt

            – eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder

            eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder

            – eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

            eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird.

gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben oder insoweit abzuändern, als sie sich auf das Dokument stützen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

 

           1. die Bezeichnung des Bescheides, der abgeändert oder aufgehoben werden soll;

 

           2. die Bezeichnung des Bescheides oder Beschlusses, mit dem die Bescheidbeschwerde im Feststellungsverfahren zurückgewiesen wurde;

 

           3. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind.

(5) …

(5) …

§ 323. (1) bis (72) …

§ 323. (1) bis (72) …

 

(73) § 48j, § 54a Abs. 1, § 91 Abs. 1 sowie § 276 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 183 Abs. 3 und § 270 sind erstmals auf Beschwerdevorlagen bzw. Beschwerdeeingänge nach dem 31. August 2022 anzuwenden. § 105, § 118 Abs. 10, § 148 Abs. 3 lit. e sowie § 212a Abs. 2b und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 126 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Zuflüsse anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2023 erfolgen.

 

(74) § 202 Abs. 2, § 205 Abs. 1 lit. c, § 240 Abs. 4 sowie § 240a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Vorausmeldungen bzw. Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen bzw. gestellt werden.

 

(75) § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist im Falle von Gutschriften gemäß § 205c Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 Z 1 lit. a auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verfahren anzuwenden. Im Falle von Nachforderungen gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. a ist § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erstmalig auf Fälle anzuwenden, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nach dem Inkrafttreten dieser Norm liegt. Auf Nachforderungen auf Grund der Veranlagung gemäß § 205c Abs. 1 Z 2 lit. c sowie § 205c Abs. 2 Z 2 lit. b ist § 205c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 anzuwenden. § 205c Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind auf alle Jahresumsatzsteuerbescheide anzuwenden, die am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 323c. (1) …

§ 323c. (1) …

(4) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gelten folgende Sonderregelungen:

(4)

           1. Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss‑)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen weitere Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.

           2. Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss‑)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

 

           3. Soweit von der Möglichkeit gemäß Z 2 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann, mit Ausnahme einer mündlichen Verhandlung, die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

 

           4. Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

 

           5. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

 

(6) bis (16) …

(6) bis (16) …

Artikel 15

Änderung des Abgabenexekutionsordnung

 

§ 6a. Wer sich durch einen Vorgang des Vollstreckungsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckers für beschwert erachtet, kann dagegen eine Vollzugsbeschwerde bei der Vollstreckungsbehörde erheben. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Vollstreckungsvollzug einzubringen.

§ 8. (1) bis (4) ...

§ 8. (1) bis (4) ...

(5) Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Telegraphen-, Telephonunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.

(5) Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.

(6) ...

(6) ...

§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vorgenommen werden.

§ 10. Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.

Einwendungen gegen den Anspruch

Einwendungen gegen den Anspruch

§ 12. (1) bis (3) ...

§ 12. (1) bis (3) ...

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

(4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung

Einwendungen gegen den Exekutionstitel

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.

Widerspruch Dritter

Widerspruch Dritter

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) ...

(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

(3) …

(3) …

(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Abs. 2 einzustellen.

(5) ...

(5) ...

Berichtigung des Exekutionstitels

Berichtigung des Exekutionstitels

§ 15. (1) ...

§ 15. ...

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von der Abgabenbehörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

 

Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung

 

 

Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen

§ 16. (1) Neben den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

§ 16. (1) Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn

           1. wenn

           1. der betriebene Anspruch getilgt wurde;

der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;

           2. der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;

           2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;

           3. die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;

           3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;

           4. die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;

           4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

 

           5. wenn die Abgabenbehörde auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

 

 

           5. Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;

           6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

           6. sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

           7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

           7. die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder

 

           8. die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder

 

           9. eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.

 

(2) Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.

(2) Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

(3) Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

 

„Einschränkung der Vollstreckung“

§ 17. (1) Treten die in den §§ 12 bis 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.

§ 17. (1) Treten die in den §§ 12 bis 14 oder 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.

(2) ...

(2) ...

 

Aufschiebung der Vollstreckung

§ 18. Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

§ 18. Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

           5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

           6. und 7. …

           6. und 7. …

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

(2) Die Bewilligung der Aufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre.

 

 

(2) Im Falle einer Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (§ 71) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. § 74 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(3) ...

(3) ...

Gebühren und Auslagenersätze

Gebühren und Auslagenersätze

§ 26. (1) bis (5) ...

§ 26. (1) bis (5) ...

(6) Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.

(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.

(7) Abs. 6 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen nach Abs. 3, es sei denn, die Barauslagen sind dem Vermögen des Abgabepflichtigen zugutegekommen oder der Abgabepflichtige hat durch sein Verhalten maßgebend zum Entstehen dieser Kosten beigetragen.

 

(8) Anträge nach Abs. 6 und 7 haben die Bezeichnung der Festsetzungsbescheide nach Abs. 5 und allenfalls der Bescheide nach § 51 zu enthalten und sind nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenschuld herabgesetzt wurde oder weggefallen ist, zulässig. Die Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf abgeschriebene (§§ 235, 236 BAO) Nebengebühren.

 

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen

§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

§ 80. (1) bis (4) …

§ 80. (1) bis (4) …

(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 EO.

(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 Abs. 1 EO.

(6) …

(6) …

§ 85. (1) bis (3) …

§ 85. (1) bis (3) …

(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.

(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Artikel 16

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

           6. Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.

Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Leiterinnen oder Leitern der Außenstellen und den Kammervorsitzenden unterstützt und vertreten. Bei Besorgung dieser Aufgaben sind die damit betrauten Richterinnen und Richter – unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes – an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Leiterinnen oder Leitern der Außenstellen, den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls mit deren Zustimmung von sonstigen Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterstützt und vertreten. Bei Besorgung dieser Aufgaben sind die damit betrauten Richterinnen und Richter – unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes – an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Geschäftsverteilungsausschuss

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 9. (1) bis (6) ...

§ 9. (1) bis (6) ...

(7) Die Sitzungen sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Vertreter (§ 5 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Das Protokoll über die Sitzungen ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(7) Die Sitzungen sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Vertreter (§ 5 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Im Übrigen sind auf die Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden. Das Protokoll über die Sitzungen ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(7a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel anordnen, wenn dies zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig ist, die Sache eine Sitzung nicht erfordert und kein Mitglied die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Protokoll über die solcherart erfolgte Beratung und Abstimmung ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(7a) Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung kann die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel anordnen, wenn dies zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig ist, die Sache eine Sitzung nicht erfordert und kein Mitglied die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Protokoll über die solcherart erfolgte Beratung und Abstimmung ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(8) und (9) ...

(8) und (9) ...

Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung

§ 13. (1) bis (11) ...

§ 13. (1) bis (11) ...

(12) Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht am Sitz (§ 2 Abs. 1) und an allen Außenstellen (§ 2 Abs. 2) aufzulegen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(12) Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(13) und (14) ...

(13) und (14) ...

(15) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(15) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

Verfahren

Verfahren

§ 24. (1) bis (7) ...

§ 24. (1) bis (7) ...

 

(8) § 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesfinanzgerichtes tritt.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 27. (1) bis (7) …

§ 27. (1) bis (7) …

 

(8) § 13 Abs. 12 und 15 und § 24 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Organisation

Organisation

§ 2. (1) bis (3) ...

§ 2. (1) bis (3) ...

(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.

           3. bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a und c.

Aufgaben

Aufgaben

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. im Geschäftsbereich Steuerfahndung

           3. im Geschäftsbereich Steuerfahndung

               a) …

               a)

               b) die Erstellung von in § 100 StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,

 

 

               b) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,

                c) …

                c)

               d) die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen,

               d) die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,

                e) und f) …

                e) und f) …

                g) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,

                g) die Durchführung von Ermittlungs- und Prüfungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,

               h) …

               h)

           4. im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,

           4. im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,

               a) und b) …

               a) und b) …

                c) im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1.

                c) im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Z 1 Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.

Befugnisse

Befugnisse

§ 4. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.

§ 4. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a und b sowie § 3 Z 3 lit. g allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vorgenommen werden.

vorgenommen werden.

Artikel 18

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Aufgaben

Aufgaben

§ 3. Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

§ 3. (1) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

           1. die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);

           1. die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);

           2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben

           2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.

 

(2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).

Zurechnung und Fachaufsicht

Zurechnung und Fachaufsicht

§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

           1. …

           1.

           2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

           2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;

 

           3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) …

(2) …

Grundsätze

Grundsätze

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

 

(4) Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß § 5 Abs. 1 hingewiesen wird.

Artikel 19

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten

§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 5 Z 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, und §§ 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist.

§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Abs. 1 Z 3 Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 5 Z 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, und §§ 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist.

(2) …

(2) …

Ton- und Bildaufnahme

Ton- und Bildaufnahme

§ 56a. (1) …

§ 56a. (1) …

(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:

(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erfolgen. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,

           1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,

           2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,

           2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,

           3. Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,

           3. Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,

           4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,

           4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,

           5. allenfalls gestellte Anträge,

           5. allenfalls gestellte Anträge,

           6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.

           6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.

Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.

Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.

(3) ...

(3) ...

§ 84. (1) Dem Beschuldigten ist vor Beginn der ersten Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist; er ist im Sinne des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 78 Abs. 3 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

§ 84. (1) Dem Beschuldigten ist vor Beginn der ersten Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist; er ist im Sinne des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

B. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft.

B. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft.

§ 85. (1) bis (5) …

§ 85. (1) bis (5) …

(6) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen. Von der Festnahme eines Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter oder ein Angehöriger ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

(6) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen.

§ 99. (1) und (2) …

§ 99. (1) und (2) …

(3) Die Finanzstrafbehörde ist ferner berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.

(3) Die Finanzstrafbehörde ist ferner berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Nutzernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.

(3a) Bei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:

(3a) Bei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:

           1. die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, soweit dies für eine Auskunft nach Z 2 erforderlich ist;

           1. die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, soweit dies für eine Auskunft nach Z 2 erforderlich ist;

           2. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,

           2. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,

wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden. § 99 Abs. 5 TKG 2003 ist sinngemäß anzuwenden.

wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden (§ 167 Abs. 1 und 5 TKG 2021).

Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates hat schriftlich und mit einer Begründung versehen zu ergehen. Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme hat die Finanzstrafbehörde die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines damit zusammenhängenden anderen Strafverfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Der Beschuldigte und jeder durch die Ermittlungsmaßnahme Betroffene ist berechtigt, gegen die Anordnung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates hat schriftlich und mit einer Begründung versehen zu ergehen. Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme hat die Finanzstrafbehörde die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines damit zusammenhängenden anderen Strafverfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Der Beschuldigte und jeder durch die Ermittlungsmaßnahme Betroffene ist berechtigt, gegen die Anordnung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

(3b) Für Auskünfte gemäß Abs. 3a ist § 94 Abs. 4 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden, soweit die auskunftsverpflichtete Stelle über einen technischen Zugang zur zentralen Durchlaufstelle verfügt. Die näheren Bestimmungen im Hinblick auf die zugangsberechtigten Behörden, die Datenfelder sowie die Protokollierung über die Durchlaufstelle sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres und für Justiz in der Datensicherheitsverordnung – TKG-DSVO, BGBl. II Nr. 402/2011, festzusetzen.

(3b) Die näheren Bestimmungen im Hinblick auf die zugangsberechtigten Behörden, die Datenfelder sowie die Protokollierung über die Durchlaufstelle sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres und für Justiz in der Datensicherheitsverordnung – TKG-DSVO, BGBl. II Nr. 402/2011, festzusetzen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 108. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde geltend zu machen, welche die Einvernahme durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu belehren.

§ 108. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren sowie Anspruch auf Ersatz von notwendigen Barauslagen. Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde geltend zu machen, welche die Einvernahme durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu belehren.

(2) …

(2) …

B. Mündliche Verhandlung; Beschlußfassung der Spruchsenate.

B. Mündliche Verhandlung; Beschlußfassung der Spruchsenate.

§ 125. (1) bis (3) ...

§ 125. (1) bis (3) ...

 

(4) Unterbleibt nach Abs. 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

§ 126. Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.

§ 126. Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse. Darüber ist der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte in der Vorladung zu informieren. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.

§ 127. (1) ...

§ 127. (1) ...

(2) Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist öffentlich.

(2) Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist öffentlich.

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen:

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen:

          a) …

          a)

          b) von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder des Zeugen erörtert werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.

          b) von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder des Zeugen erörtert werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen;

 

           c) von Amts wegen oder auf Antrag des jugendlichen Beschuldigten (§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) oder dessen gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1) oder der in § 182 Abs. 5 genannten Person, wenn dies in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten in dessen Interesse geboten ist.

(3) bis (9) ...

(3) bis (9) ...

§ 146. (1) Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 2 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

§ 146. (1) Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des § 91 Alkoholsteuergesetz 2022 AlkStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021 und des § 11 Mineralölsteuergesetz 2022 MinStG 2022, BGBl I Nr. 227/2021, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 sowie in § 91 AlkStG 2022 und in § 11 MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

          a) Finanzordnungswidrigkeiten,

           1. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51;

          b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37, §§ 44 bis 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 1 000 Euro nicht übersteigt;

           2. die Finanzvergehen nach den §§ 33, 35 und 37 Abs. 1, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;

als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.

           3. die Finanzvergehen nach den §§ 34, 36, 37 Abs. 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 zu gelten;

 

           4. die Finanzvergehen nach den §§ 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;

 

           5. das Finanzvergehen nach § 48b, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;

 

           6. die Finanzvergehen nach § 91 AlkStG 2022 und § 11 MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.

§ 160. (1) bis (4) ...

§ 160. (1) bis (4) ...

 

(5) Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

§ 180. (1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Finanzstrafverfahren gegen Jugendliche sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad durchzuführen.

§ 180. (1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (§ 24 Abs. 2) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.

(2) Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (§ 77 Abs. 3), die Kosten der Verteidigung zu tragen.

(2) Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (§ 77 Abs. 3), die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.

 

(3) Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des § 57 Abs. 3 sobald wie möglich zu informieren über:

 

           1. das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 127 Abs. 2 lit. c),

 

           2. das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Abs. 2,

 

           3. die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1),

 

           4. die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (§ 182 Abs. 2).

§ 181. Jugendliche dürfen nicht in Verwahrung nach § 85 genommen oder über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.

§ 181. Jugendliche dürfen weder nach § 85 festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.

§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den diesem im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen. Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine andere geeignete Person benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen, es sei denn, es ist von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben (§ 180 Abs. 2).

§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den dem Beschuldigten gemäß § 180 Abs. 3 zukommenden Rechten, von den ihm in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen (Vertrauensperson). Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine Vertrauensperson benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen und den Jugendlichen darüber zu informieren.

(2) Der gesetzliche Vertreter oder die gemäß Abs. 1 namhaft gemachte oder bestellte Person ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (§ 56a) zu dokumentieren.

(2) Der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertrauensperson ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (§ 56a) zu dokumentieren, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht oder kein Verteidiger beizugeben ist und auch kein gesetzlicher Vertreter bzw. keine Vertrauensperson anwesend ist. Eine Dokumentation ausschließlich mittels einer Niederschrift ist zulässig, wenn eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich ist, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden, und eine Verschiebung der Vernehmung unangemessen wäre.

(3) Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung auch der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer oder eine gemäß Abs. 1 namhaft gemachte oder bestellte Person beiwohnen.

(3) Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung neben dem gesetzlichen Vertreter bzw. der Vertrauensperson auch die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.

(4) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht oder ein Einspruchsverzicht des jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters oder des gemäß § 180 bestellten Verteidigers.

(4) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht oder ein Einspruchsverzicht des jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson oder des gemäß § 180 bestellten Verteidigers.

(5) …

(5) …

§ 183. Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

§ 183. Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

XI. Hauptstück.

XI. Hauptstück.

Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges.

Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges.

§ 185. (1) bis (4) …

§ 185. (1) bis (4) …

(5) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), obliegt den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. § 172 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), obliegt den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. § 172 gilt entsprechend.

(6) …

(6) …

(7) Für die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) gelten die §§ 45 und 60 des Jugendgerichtsgesetzes 1988.

(7) Für die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Abs. 1 Z 3 JGG) gelten die §§ 45 und 60 des Jugendgerichtsgesetzes 1988.

(8) …

(8) …

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 265a. (1) bis (3) …

§ 265a. (1) bis (3) …

(3a) Unterbleibt bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (§ 125 Abs. 3) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (§ 160 Abs. 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

 

(4) …

(4) …

§ 266. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.

§ 266. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im § 265 Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß § 265 Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.

(2) bis (4) ….

(2) bis (4) ….

Artikel 20

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1. und § 2. …

§ 1. und § 2. …

§ 3. Übermittlungen der Kreditinstitute

§ 3. Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

§ 4. bis § 14. …

§ 4. bis § 14. …

Inhalt des Kontenregisters

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:

           1. und 2. ….

           1. und 2. ….

           3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;

           3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;

           4. eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden sind,

           4. eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

 

(5) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen.

Führung des Kontenregisters

Führung des Kontenregisters

§ 5. (1) bis (4) …

§ 5. (1) bis (4) …

 

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (§ 6 BWG) oder erloschen ist (§ 7 BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 80 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU und des BWG entzogen wurde, mit dem Datum der Rechtskraft des Beschlusses oder Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer die Übermittlungspflicht des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

§ 7. (1) Wer die Pflichten des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 21

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Vertretung

Vertretung

§ 38. (1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.

§ 38. (1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.

(2) Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen. Für die indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals. Zur Anwendung gelangende Vollmachten sind im Vertretungsmanagement des USP bzw. des jeweiligen Portals zu hinterlegen.

Für die direkte und indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals.

 

(2) Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

Zu Art. 45 des Zollkodex

 

§ 47a. Die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keine Hemmung der Einbringung.

 

Zu Art. 84 des Zollkodex

 

§ 54a. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

§ 62. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 77 des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

§ 62. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 105 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 77 des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

§ 66. Unbeschadet des Art. 109 Abs. 2 des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes Österreich übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

 

 

Unterabschnitt 6

 

Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem

 

§ 119r. (1) Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 6) berechtigt, die gemäß den §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. I Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.

 

(2) Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der §§ 39 und 40 EU-PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.

Artikel 22

Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes

Antrag auf Zulassung

Antrag auf Zulassung

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

 

(1a) Sind in einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht alle inhaltlichen Mängel einer Streitbeilegungsbeschwerde fristgerecht behoben worden, gilt der Zurücknahmebescheid als Zurückweisung der Beschwerde im Sinne dieses Abschnittes.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Frist für die Einsetzung

Frist für die Einsetzung

§ 39. (1) und (2) ...

§ 39. (1) und (2) ...

(3) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ausschließlich bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden (§ 32 Abs. 8), beginnt die Frist – abweichend von Abs. 3 – mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens der Mitteilung der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Mitgliedstaates bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

(3) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ausschließlich bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden (§ 32 Abs. 8), beginnt die Frist – abweichend von Abs. 2– mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens der Mitteilung der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Mitgliedstaates bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

Aufgaben

Aufgaben

§ 73. Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

§ 73. Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

           1. …

           1.

           2. die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn

           2. die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn

               a) das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder

               a) das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder

               b) ...

               b) ...

Artikel 23

Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

§ 3. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

        11. „verbundenes Unternehmen“ eine Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

        11. „verbundenes Unternehmen“ eine Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

               a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann,

               a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann,

               b) eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt,

               b) eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt,

                c) eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das mittelbar, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen, oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt oder

                c) eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das mittelbar, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen, oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt oder

               d) eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person;

               d) eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person;

Für Zwecke dieser Ziffer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten wird. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte. Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als einzige Person behandelt.

Für Zwecke dieser Ziffer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten wird. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte. Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als einzige Person behandelt.

 

Falls mehr als eine Person gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

 

Falls dieselben Personen gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

        12. ...

        12. ...

Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) ...

 

(3) Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.

Informationsaustausch

Informationsaustausch

§ 21. (1) Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei dieses die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (§ 22) hochlädt und speichert.

§ 21. (1) Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei sie die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (§ 22) hochlädt und speichert.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 27. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 27. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.

Artikel 24

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

 

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

 

§ 2.

Begriffsbestimmungen

 

§ 3.

Zuständigkeit

 

2. Abschnitt
Informationsaustausch auf Ersuchen

§ 4.

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

§ 5.

Fristen

 

§ 6.

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

 

3. Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch

§ 7.

Automatischer Informationsaustausch

 

§ 7a.

Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

 

§ 8.

Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 9.

Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

 

4. Abschnitt
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10.

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

 

§ 11.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

 

§ 12.

Gleichzeitige Prüfungen

 

§ 13.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 14.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

§ 15.

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

 

§ 16.

Rückmeldungen

 

§ 17.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

 

§ 18.

Informationsaustausch mit Drittländern

 

§ 19.

Datenschutz

 

§ 20.

Sprachen

 

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21.

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

 

§ 22.

Inkrafttreten

 

§ 23.

Vollziehung

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

 

§ 2.

Begriffsbestimmungen

 

§ 3.

Zuständigkeit

 

2. Abschnitt
Informationsaustausch auf Ersuchen

§ 4.

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

§ 4a.

Voraussichtliche Erheblichkeit

 

§ 5.

Fristen

 

§ 6.

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

 

3. Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch

§ 7.

Automatischer Informationsaustausch

 

§ 7a.

Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

 

§ 8.

Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 9.

Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

 

4. Abschnitt
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10.

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

 

§ 11.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

 

§ 12.

Gleichzeitige Prüfungen

 

§ 12a.

Gemeinsame Prüfungen im Inland

 

§ 12b.

Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten

 

§ 13.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 14.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

§ 15.

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

 

§ 16.

Rückmeldungen

 

§ 17.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

 

§ 18.

Informationsaustausch mit Drittländern

 

§ 19.

Datenschutz

 

§ 19a.

Datenschutzverletzung

 

§ 20.

Sprachen

 

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21.

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

 

§ 22.

Inkrafttreten

 

§ 23.

Vollziehung

 

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

(4) Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), BGBl I Nr. 105/2014, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

(5) ...

(5) ...

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

        10. „automatischer Informationsaustausch“

        10. „automatischer Informationsaustausch“

               a) für die Zwecke des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

               a) für die Zwecke des § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

               b) …

               b) …

                c) für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4 und 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;

                c) für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;

        11. bis 21. …

        11. bis 21. …

 

        22. „gemeinsame Prüfung“ bezeichnet behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

 

        23. „Datenschutzverletzung“ bezeichnet eine Sicherheitsverletzung im Bereich der EU-Amtshilfe, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt. Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen.

(2) ...

(2) ...

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

(1a) Das Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe für diese Auffassung mit.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

Voraussichtliche Erheblichkeit

 

§ 4a. (1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß § 4 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.

 

(2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

 

           1. den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und

 

           2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen.

 

(3) Bezieht sich das Ersuchen gemäß § 4 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

 

           1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe,

 

           2. eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben,

 

           3. eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, und

 

           4. Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat (sofern relevant).

Fristen

Fristen

§ 5. (1) Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

§ 5. (1) Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

(5) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen. Das zentrale Verbindungsbüro informiert innerhalb derselben Frist außerdem über den Zeitpunkt, an dem es dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann, wobei die diesbezügliche Frist höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens beträgt.

(6) …

(6) …

Automatischer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

§ 7. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:

§ 7. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen unter Angabe der ausländischen Steuernummer, wie sie der österreichischen zuständigen Behörde verfügbar sind:

           1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

           1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

           2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

           2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

           3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

           3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

           4. Ruhegehälter und

           4. Ruhegehälter,

           5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

           5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,

 

           6. Lizenzgebühren.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

(7) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. xxx/2022.

Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

§ 7a. (1) bis (4) ...

§ 7a. (1) bis (4) ...

(5) Der automatische Informationsaustausch erfolgt

(5) Der automatische Informationsaustausch erfolgt

               a) in Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;

               a) in Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;

               b) ...

               b) ...

(6) Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:

(6) Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:

               a) …

               a) …

               b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, welche die öffentliche Ordnung verletzen würde;

               b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, welche die öffentliche Ordnung verletzen würde;

                c) bis l) ...

                c) bis l) ...

(7) bis (9) ...

(7) bis (9) ...

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland

§ 10. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:

§ 10. (1) Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben;

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben,

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden.

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden, oder

 

           3. mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den von Österreich durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).

 

Das zentrale Verbindungsbüro beantwortet ein Ersuchen binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder das Einverständnis zu erteilen oder eine begründete Ablehnung mitzuteilen.

(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(3) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.

(3) Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Abs. 1) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.

(4) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Abs. 1 in Österreich aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

(4) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen in Österreich teilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Teilnahme von inländischen Bediensteten an Amtshandlungen in anderen Mitgliedstaaten

§ 11. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:

§ 11. (1) Zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1 kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde:

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben,

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden, oder

(2) Sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, kann die in Abs. 1 genannte Vereinbarung vorsehen, dass

           3. mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).

Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(2) Unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen dürfen Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind oder über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.

(3) Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die sich gemäß Abs. 1 im ersuchten Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

(3) Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat teilnehmen, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

(4) Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihres Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.

(4) Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihrer Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.

Gleichzeitige Prüfungen

Gleichzeitige Prüfungen

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.

(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt binnen 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.

(4) ...

(4) ...

 

Gemeinsame Prüfungen im Inland

 

§ 12a. (1) Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt zu beantworten. In begründeten Fällen kann das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen ablehnen.

 

(2) Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den österreichischen Vorschriften durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat einen Vertreter zu benennen, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung in Österreich zuständig ist.

 

(3) Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in Österreich zugegen sind – nach österreichischem Recht festgelegt. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats haben die österreichischen Rechtsvorschriften zu befolgen, sie dürfen dabei jedoch keine Befugnisse ausüben, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.

 

(4) Die österreichische Abgabenbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um

 

           1. zu ermöglichen, dass Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, zusammen mit den österreichischen Bediensteten und unter Einhaltung der österreichischen Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen können;

 

           2. sicherzustellen, dass die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet werden können wie im Fall einer in Österreich durchgeführten Prüfung, an der nur österreichische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglicher Rechtsmittelverfahren; und

 

           3. sicherzustellen, dass die Personen, die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte verfügen und dieselben Pflichten haben wie im Fall einer Prüfung, die ausschließlich durch österreichische Bedienstete durchgeführt wird; dies gilt auch für alle Verfahren, auf die sich der Prüfungsvorgang auswirkt – auch wenn sie erst nach Abschluss der Prüfung geführt werden.

 

(5) Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.

 

(6) Die geprüften Personen sind über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung zu unterrichten, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von 60 Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird. Eine Kopie des Prüfungsberichts ist jeweils an alle teilnehmenden Organe der beteiligten Behörden zu übermitteln.

 

Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten

 

§ 12b. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.

 

(2) Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchzuführen.

 

(3) Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind – nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt, in dem diese gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Die Bediensteten haben die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, zu befolgen. Sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach österreichischem Recht zustehen.

 

(4) Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.

 

(5) Ist eine geprüfte Person von keinem anderen Mitgliedstaat über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet worden, hat ihr die zuständige österreichische Abgabenbehörde die Übermittlung einer Kopie des Prüfungsberichts auf Antrag zu übermitteln.

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

§ 15. (1) Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, einschließlich der Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse, verwendet werden.

§ 15. (1) Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, verwendet werden.

(2) ...

(2) ...

(3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

(3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

 

(3a) Das zentrale Verbindungsbüro kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Abs. 3 genannte Zustimmung verwenden.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

           1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

           1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 4a Abs. 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;

           2. …

           2. …

Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.

Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 bis 16 und 18 Abs. 2 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.

(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.

Datenschutz

Datenschutz

§ 19. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union geeignet, erforderlich und angemessen ist.

§ 19. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, als dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedstaats (insbesondere wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen) geeignet, erforderlich und angemessen ist.

 

(2) Meldende Finanzinstitute im Sinne des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, Intermediäre im Sinne des EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019, meldende Plattformbetreiber im Sinne des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. xxx/2022 und die österreichische zuständige Behörde gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO), wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden.

 

Datenschutzverletzung

 

§ 19a. (1) Die österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die österreichische zuständige Behörde die Aussetzung des Zugangs zum CCN.

 

(2) Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Abs. 1 gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.

 

(3) Die österreichische zuständige Behörde setzt bei einer Datenschutzverletzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch mit diesen Mitgliedstaaten aus und informiert die Europäische Kommission und jeden betroffenen Mitgliedstaat schriftlich über die Aussetzung des Informationsaustauschs. Die Aussetzung ist unmittelbar wirksam.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 22. (1) bis (4) …

§ 22. (1) bis (4) …

 

(5) §§ 1, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.