Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Forschungsförderung

-       Entlastung der Bürgerinnen und Bürger

-       Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten

-       Ökologisierung des Steuerrechts

-       Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

-       Betrugsbekämpfung und Förderung der Steuergerechtigkeit

-       Strukturelle Bereinigung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sowie Neuregelung der Antragsfrist und der Auszahlungsmöglichkeiten

-       Steuerbefreiung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen von kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer

-       Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip bei der Besteuerung von Rehabilitationsgeld und Krankengeld

-       Verlängerung der Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit für 2022

-       Folgeanpassung auf Grund einer Änderung des Selbsterhalterstipendiums

-       Klarstellung hinsichtlich des Zusammenwirkens von nicht steuerbaren Zuschüssen zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte und dem Pendlerpauschale

-       Verlängerung von COVID-Maßnahmen

-       Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen

-       Schaffung der Möglichkeit der Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften

-       Pauschalierung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

-       Kein schriftlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis im zollrechtlichen elektronischen Entscheidungssystem

-       Aufnahme einer Regelung betreffend Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer bei Festsetzung der Zollabgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Einführung einer zunächst vorläufigen handelspolitischen Maßnahme soweit der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist

-       Keine Hemmung der Einbringung bereits mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht

-       Schaffung der Möglichkeit einer „Multilateralen Risikobewertung“ im Einklang mit den OECD- und EU-Modellen

-       Ausweitung der Umsatzsteuerregelung für Dreiecksgeschäfte

-       Pauschale Betriebsausgaben bei Öffi-Tickets

-       Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

-       Ausweitung der geltenden Bahnstrombegünstigungen

-       Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets

-       Schaffung einer Umsatzsteuerverzinsung, die den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht

-       Streichung der Regelung des zollrechtlichen Schuldnerwechsels

-       Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)

-       Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch (DAC7)

-       Qualitätssicherungsmaßnahme durch Kreditinstitute

-       Kennzeichnung von Konten und Depots als gelöscht

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Umsetzung der Richtlinie DAC7 führt bedingt durch eine höhere Steuerehrlichkeit zu einem Mehraufkommen von bis zu 50 Mio. Euro jährlich.

Durch die Einführung der Steuerentlastungs- und Fördermaßnahmen kommt es im Betrachtungszeitraum zu einer kumulierten Entlastungswirkung (bzw. zu Steuermindereinnahmen) in Höhe von rund 610 Mio. Euro.

In den einzelnen Jahren entwickeln sie sich wie in der Tabelle dargestellt:

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑95.861

‑58.293

‑46.994

‑51.691

‑56.389

Nettofinanzierung Länder

‑26.906

‑18.019

‑14.599

‑16.080

‑17.560

Nettofinanzierung Gemeinden

‑11.551

‑10.003

‑8.151

‑8.997

‑9.842

Nettofinanzierung Gesamt

‑134.318

‑86.315

‑69.744

‑76.768

‑83.791

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2022

2023

2024

2025

2026

Forschungsprämie

0

‑5.000

‑5.000

‑5.000

‑5.000

Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip bei der Besteuerung von Rehabilitationsgeld und Krankengeld

‑5.000

‑5.000

‑5.000

‑5.000

‑5.000

Pauschale Betriebsausgaben bei Öffi-Tickets

0

‑10.000

‑10.000

‑10.000

‑10.000

Steuerbegünstigung für „Bahnstrom“ bei Straßenbahnen, U-Bahnen, O-Busse

‑5.000

‑5.000

‑10.000

‑10.000

‑10.000

Steuerfreiheit Sozial- und Weiterbildungsfonds

‑1.000

‑1.000

‑5.000

‑10.000

‑15.000

Umsetzung DAC7

0

35.000

40.000

45.000

50.000

Verlängerung Erhöhung Jahressechstel bei Kurzarbeit 2022

‑75.000

‑25.000

0

0

0

Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen

0

‑2.500

‑7.000

‑9.000

‑11.000

Pauschalierung Beilagengebühren

‑125

‑500

‑500

‑500

‑500

USt-Befreiung Inlandsanteils internationaler Bahntickets

0

‑15.000

‑20.000

‑20.000

‑20.000

Anpassung auf Grund einer Änderung des Selbsterhalterstipendiums

0

‑350

‑1.000

‑1.000

‑1.000

Verlängerung COVID-Maßnahmen

‑46.500

‑15.000

0

0

0

Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

0

‑25.000

‑30.000

‑35.000

‑40.000

Zusammenwirken von Pendlerpauschale & Öffi-Ticket

0

‑10.000

‑15.000

‑15.000

‑15.000

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund 50.000 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von rund € 0,- pro Jahr.

Für kleinere Photovoltaikanlagen wird eine Einkommensteuerbefreiung geschaffen, um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern. Dadurch kommt es auf Seiten der Privatpersonen zu einer reduzierten Verwaltungslast in Höhe von bis zu rund 50.000 Stunden.

 

Die Schaffung der Möglichkeit der Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften bedeutet eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in nicht quantifizierbarem Ausmaß.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue sowie 3 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 5.864.000,- pro Jahr verursacht.

Die Ausweitung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte führt zu einem Entfall von umfangreichen Registrierungs- und Erklärungspflichten im Ausland und damit zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung für rund 2.000 Unternehmen in Höhe von rund 150.000 Euro.

 

Unternehmen profitieren von der Berücksichtigung des Unternehmerlohns in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie. Diese Maßnahme betrifft rund 500 Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder (gänzlich) unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die forschend im Unternehmen tätig sind. Die Berücksichtigung des Unternehmerlohns ist nur mit unwesentlichem Mehraufwand in Höhe von rund 6.600 Euro verbunden.

 

Plattformbetreiber sind durch die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den automatischen Informationsaustausch (DAC7) zur Meldung von Informationen über sich selbst, sowie auf der Plattform aktiver Anbieter, an die österreichische zuständige Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet. Dies betrifft schätzungsweise 40 Plattformen mit Sitz in Österreich und ist für diese mit einem Mehraufwand von rund 450.000 Euro verbunden.

 

Die Verlängerung der Gebührenbefreiung führt zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung bei Behörden, was insgesamt einer Entlastung in Höhe von rund 6 Mio. Euro entspricht.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Mit dem AbgÄG 2022 profitieren Unternehmen, insbesondere Start-Ups, von den Neuregelungen im Bereich der Forschungsprämie. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die F&E-Tätigkeit stärken, sondern auch wichtige Investitionsanreize schaffen.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Durch treffsichere wirtschaftliche Maßnahmen sollen sowohl Unternehmen als auch Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und auch diejenigen unterstützt werden, die noch immer schwer von der COVID-19-Krise betroffen sind. Dadurch werden positive Effekte auf Investitionen und den Konsum erwartet.

 

Weiters werden positive Effekte auf die Produktivität und den Wirtschaftsstandort Österreich über die Ausweitung bei der Forschungsprämie angenommen.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die vereinfachte steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben für Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr führt zu einer Forcierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs. Das jährliche THG-Reduktionspotential dieser Maßnahme beläuft sich auf maximal 10.000 t CO2-Äquivalent.

 

Auch die weiteren Maßnahmen zur Ökologisierung des Steuerrechts stellen, vor dem Hintergrund der ambitionierten nationalen und internationalen Energie- und Klimaziele, einen hilfreichen Baustein für das Gelingen der erforderlichen Mobilitätswende dar.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ausweitung der Regelung für Dreiecksgeschäfte im Umsatzsteuergesetz:

Zur Vermeidung von Disparitäten im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten und zur Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer soll Art. 25 an die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses (Leitlinie aus der 113. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses vom 3. Juni 2019, Dokument D – taxud.c.1(2019)7899573 – 975) und die in den „Explanatory notes“ der Kommission (Europäische Kommission, Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen ("Quick Fixes 2020"), 72 ff) vertretene Ansicht angepasst werden.

 

Gebührengesetz:

Die Einführung einer neuen Tarifpost im Gebührengesetz für Verwaltungskosten bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen dient der effizienten Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht in Österreich. Sie entspricht den Vorgaben des Unionsrechtes.

 

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

- Die Vorhaben enthalten die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

- Anpassungen an die Verordnung (EU) 2018/1862.

 

Elektrizitätsabgabegesetz:

Die geltende Begünstigung wurde mit 1. Juli 2021 nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39 (AGVO) freigestellt. Die freigestellte Beihilfenmaßnahme wurde im Beihilfenregister der EK unter der Nummer SA.62635 (2021/X) verzeichnet. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs erfordert eine weitere Freistellung.

Die Begünstigung für Bahnstrom beruht auf Art. 15 Abs. 1 lit. e der EU Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96. Nach Art. 6 ETD steht es den Mitgliedstaaten frei, die in der ETD vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen direkt oder im Wege einer Steuererstattung bzw. -vergütung zu gewähren.

 

Bundesabgabenordnung:

- Der Vorschlag betreffend die Multilaterale Risikobewertung entspricht den auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen zum European Trust and Cooperation Approach (ETACA).

 

- Mit der Neuregelung des § 205c BAO betreffend Umsatzsteuerzinsen erfolgt die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12. Mai 2021 (Rechtssache C-844/19) bzw. der VwGH Erkenntnisse vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026.

 

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz:

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7), ABl. Nr. L 104/1 vom 25.03.2021 S. 1, in nationales Recht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Das BMF soll die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist bzw. die den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, als aufgelöst zu kennzeichnen.

Mit Beendigung der Konzession erlischt das Kreditinstitut und damit seine Meldeverpflichtungen. Insbesondere bei Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und der damit einhergehenden Beendigung der Konzession können vor allem aktive (bestehende) Konten und Depots faktisch nicht mehr als beendet oder aufgelöst gemeldet werden. Das Kontenregister würde mit der Darstellung von aktiven Konten die Existenz eines Kreditinstitutes suggerieren. Die Maßnahme ist notwendig und verhältnismäßig, weil erst mit der Kennzeichnung dieser Konten und Depots als aufgelöst durch das BMF die Symmetrie zwischen Kontenregister und aufgelöstem Kreditinstitut wiederhergestellt werden kann. Ebenso soll im Fall der Einstellung des inländischen Geschäftsbetriebs von Zweigstellen ohne Untergang des dahinterstehenden ausländischen CRR-Kreditinstitutes oder die Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Zahlungsdienstleisters oder gewerblichen Schließfachanbieters der Bundesminister für Finanzen die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Schließfächer als aufgelöst zu kennzeichnen.

Die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung ist gemäß § 1 in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung – DSFA-AV, BGBl. II Nr. 108/2018, DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher nicht gegeben. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß DSFA-AV, DSFA-A17 Öffentliche Abgabenverwaltung nicht gegeben.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

BÜNDELUNG

 

Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Aufrechterhaltung der abgabenrechtlichen Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Steuer und Zoll“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Einkommensteuergesetz:

- Derzeit steht für die Forschungsleistung, die von einem Einzelunternehmer, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einem (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erbracht wird, keine Forschungsprämie zu, weil die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird.

Weiters ist die Antragsfrist für die Forschungsprämie derzeit mit der Erlassung des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides verknüpft, um die Prüfung des Prämienantrages mit der Prüfung der Steuererklärung zu verbinden. In der Praxis geht dies aber weitestgehend ins Leere, weil Prämienanträge regelmäßig früher eingereicht werden als die Steuererklärungen.

Weiters kann nach derzeitiger Rechtslage über einen Prämienantrag nur einheitlich abgesprochen werden, weshalb sich die Auszahlung der Prämie für den unstrittigen Teil unter Umständen erheblich verzögern kann.

 

- Beim Rehabilitationsgeld, Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe sowie bei Rückzahlung von derartigen Leistungen wird momentan das Zuflussprinzip angewendet. Ohne Umstellung auf das Anspruchsprinzip kommt es auch künftig zu ungewollten steuerlichen Anhäufungen und einer entsprechend höheren Belastung der Bürgerinnen und Bürger.

 

- Unbeschränkt Steuerpflichtigen mit DBA-befreiten Einkünften ist es bisher nicht möglich, sich die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer im Veranlagungswege erstatten zu lassen, weil es sich nicht um eine einbehaltene Steuer, die auf veranlagte Einkünfte entfällt, handelt. Die Steuerpflichtigen müssen daher, um die zu viel einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet zu bekommen, zwei verschiedene Verfahrenswege beschreiten, was für die Bürgerinnen und Bürger mit erheblicher Komplexität und erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

 

- Der Verkehrsbereich ist einer der größten Treibhausgasemittenten in Österreich. Zur Erreichung der Klimaziele muss es hier zu erheblichen Emissionsreduktionen kommen. Hiefür ist es nötig, den öffentlichen Verkehr noch stärker zu attraktivieren. Hierbei wurden besonders durch die Einführung des Klimatickets und daran anknüpfende steuerliche Begünstigungen für Arbeitnehmer bereits weitreichende Maßnahmen ergriffen. Für Selbstständige und Unternehmer ist es bisher bei Nutzung einer Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarte immer noch nötig, die Kosten hiefür in einen betrieblichen und privaten Teil aufzuteilen und lediglich den Teil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgabe geltend zu machen. Das führt aufgrund der steigenden Bedeutung von Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten im öffentlichen Verkehr zu erheblichem Verwaltungsaufwand und könnte der zunehmenden Akzeptanz dieser Verkehrsangebote entgegenstehen.

 

- Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer von kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie vergleichbaren Einrichtungen sind einkommensteuerpflichtig. Dies erschwert das Setzen von Maßnahmen zur sozialen Absicherungen in diesen Branchen.

 

- Bei Kurzarbeit kommt es aufgrund von Einkommensrückgängen auch zu Rückgängen bei der für das Jahressechstel relevanten Bemessungsgrundlage, wodurch das Jahressechstel teilweise mit dem Regelsteuersatz besteuert wird. Dies führt zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung der Betroffenen.

 

- Einkünfte aus der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd §23 EStG dar, die grundsätzlich steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro überschritten wird. Aufgrund der steigenden Energiepreise sehen sich viele Steuerpflichtige, die eine Photovoltaikanlage primär zur privaten Eigenversorgung (idR als Überschusseinspeiser) errichtet haben, nun erstmals mit der Frage der richtigen steuerlichen Behandlung sowie der Abgabe einer Steuererklärung konfrontiert.

 

- Im Zuge der Einführung des nicht steuerbaren Zuschusses zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte haben sich, insbesondere im Zusammenhang mit der Bemessung des Pendlerpauschales, Zweifelsfragen zur praktischen Umsetzung und unbillige Verzerrungen der Steuerbelastung ergeben.

 

- Eine Änderung des Studienförderungsgesetzes betreffend des Selbsterhalterstipendiums macht Folgeanpassungen notwendig.

 

Umsatzsteuergesetz:

- In Umsetzung der Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und der in den „Explanatory notes“ der Kommission vertretenen Ansicht betreffend die Regelungen für Dreiecksgeschäfte (Artikel 25 UStG) bedarf es einer Anpassung der entsprechenden nationalen Vorschriften.

 

- Auf Grund der geografischen Lage Österreichs im Zentrum von Europa braucht es insbesondere in unserem Land wirkungsvolle Maßnahmen, um den Schienenpersonenverkehr auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken auszubauen und so zur Förderung von nachhaltiger und intelligenter Mobilität in Europa beizutragen. Insbesondere aus ökologischen Gründen sollen daher grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden.

 

Gebührengesetz:

- Die geltende Rechtslage führt bei der Erhebung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben insbesondere im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsverfahrens, des grenzüberschreitenden Abfallverbringungsverfahrens und im Zivilluftfahrtwesen zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und erhöhten Gebührentransparenz bedarf es einer Anpassung des Gebührengesetzes.

 

Einkommensteuergesetz/Umsatzsteuergesetz/Gebührengesetz:

Auf Grund der anhaltenden COVID-19-Krise bedarf es einer Verlängerung von im Zuge der COVID-19-Gesetze befristet eingeführter Begünstigungen.

 

Kraftfahrzeugsteuergesetz und Versicherungssteuergesetz:

- Nach derzeitiger Rechtslage werden Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, je nach Höhe ihres Gewichtes und der damit zusammenhängenden Verpflichtung den CO2-Ausstoß nach dem WLTP Messverfahren zu ermitteln, unterschiedlich besteuert. Je nach Ausgestaltung und dahinterliegender kraftfahrrechtlicher Einstufung, die auch durch den Fahrzeughersteller gestaltet werden kann, kommt ein unterschiedliches Ausmaß der Besteuerung zustande.

 

Bundesabgabenordnung:

- Die österreichische Finanzverwaltung möchte an den internationalen Programmen zur multilateralen Risikobewertung der OECD und der EU teilnehmen. Dafür fehlen begleitende nationalstaatliche Bestimmungen.

 

- Die österreichische Rechtsordnung sieht derzeit keine Verzinsung für Vorsteuerüberhänge bzw. für zu erstattende Umsatzsteuerbeträge vor, obwohl dies nach der Judikatur des EuGH erforderlich ist.

 

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

- Da das Unionszollrecht das Erfordernis des elektronischen Informationsaustausches im zollrechtlichen Verfahren normiert, hat die österreichische Zollverwaltung ein neues elektronisches Entscheidungssystem erstellt. Die bisherigen nationalen Regeln für den Nachweis der Vertretungsbefugnis im zollrechtlichen Verfahren stimmen mit dem neuen elektronischen Entscheidungssystem nicht mehr überein. Nach den derzeitigen Regelungen hat ein zollrechtlicher Vertreter, sofern es sich nicht um die Abgabe einer Zollanmeldung handelt, grundsätzlich einen schriftlichen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis vorzulegen, wenn diese nicht amtsbekannt ist oder eine gesetzliche Ausnahmeregelung – wie für Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder – besteht. Im elektronischen Verfahren ist das Erfordernis der Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis allerdings nicht zielführend.

 

- Nach der unionsrechtlichen Regelung des Zollkodex hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung; die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entsteht. Daraus geht bereits hervor, dass eine Aussetzung der Vollziehung in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf nicht ohne vorherige Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen erfolgen darf. Da grundsätzlich auch in zollrechtlichen Verfahren die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist und gem. § 230 Abs. 6 BAO bereits aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung Einbringungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag nicht mehr erfolgen dürfen, ist eine entsprechende Regelung im ZollR-DG erforderlich.

 

- Die bisherige Regelung, dass mit Bewilligung des Zollamtes anstelle des bisherigen Zollschuldners eine andere Person dessen Zollschuld übernehmen kann, und dadurch der bisherige Zollschuldner wegfällt (Schuldnerwechsel) ist im Unionszollrecht nicht vorgesehen.

 

- In bestimmten Fällen einer nicht sofortigen Abgabenfestsetzung ist national vorgesehen, dass bei der letztlich erfolgenden Erhebung des Zollbetrages die Einfuhrumsatzsteuer nicht auch festzusetzen ist, wenn der Warenempfänger ohnehin zum umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug berechtigt ist und er auch keine Festsetzung ausdrücklich wünscht. Davon zurzeit nicht ausdrücklich erfasst ist jedoch der Fall, dass der Zollbetrag zunächst aufgrund einer vorläufigen handelspolitischen Maßnahme nicht erhoben worden ist, sondern erst mit Erlass der unionsrechtlichen Verordnung über die endgültige handelspolitische Maßnahme festzusetzen ist.

 

- Gemäß Artikel 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, erhalten die nationalen zuständigen Behörden Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar für zollrechtliche Überprüfungen abzufragen. Im neuen Unterabschnitt 6 soll die Berechtigung des Zollamtes Österreich und dessen Organe festgelegt werden, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bestimmte Ausschreibungen von Personen und Sachen im Schengener Informationssystem einzusehen

 

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

- Aktuell befinden sich im Kontenregister ca. 9 Millionen Einträge von natürlichen Personen mit Ersatzdaten (teilweise unvollständige, unrichtig eingetragene Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten, etc.), die nicht eindeutig den Subjektdaten der Finanzverwaltung zugeordnet werden können. Außerdem bleiben Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist bzw. die den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, im Kontenregister als aktiv gemeldet, wenn nicht eine Schließungsmeldung erfolgt.

 

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz:

- Die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften gestaltet sich aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension von Dienstleistungen und Warenverkäufen, die mithilfe von Plattformbetreibern durchgeführt werden, häufig schwierig. Die Steuerverwaltung kann nicht alle Geschäftsvorgänge auf digitalen Plattformen korrekt bestimmen und kontrollieren. Das bisherige individuelle Anfordern von konkreten Daten führt zu erheblichen Verwaltungs- und Befolgungskosten für die Finanzverwaltung und die Plattformbetreiber und erlaubt keine umfassende Kontrolle. Die fortschreitende Digitalisierung lässt dabei die Relevanz der Geschäftstätigkeit auf digitalen Plattformen kontinuierlich und schnell zunehmen.

 

Elektrizitätsabgabegesetz:

- Der Verkehrsbereich ist einer der größten Treibhausgasemittenten in Österreich. Zur Erreichung der Klimaziele muss es hier zu erheblichen Emissionsreduktionen kommen. Hiefür ist es nötig den öffentlichen Verkehr noch stärker zu attraktivieren, wozu auch eine Senkung von Abgaben auf emissionsarme Energieformen zählt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Einkommensteuergesetz:

- Ohne die Erweiterung der Bemessungsgrundlage sowie Neuregelung der Antragsfrist und der Auszahlungsmöglichkeiten für die Forschungsprämie kommt es zu keiner Unterstützung von Unternehmen, insbesondere Start-Ups, die das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft bilden und mit ihren Forschungsleistungen wesentlich zur Innovationsfähigkeit des Landes beitragen.

 

- Ohne Umstellung auf das Anspruchsprinzip kommt es weiterhin zu ungewollten steuerlichen Ballungen und einer entsprechend höheren Belastung der Bürgerinnen und Bürger.

 

- Ohne die Ermöglichung einer pauschalen Berücksichtigung von partiellen Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten als Betriebsausgaben kommt es in diesem Bereich zu keiner Verwaltungsvereinfachung und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs in diesem Bereich nicht weiter attraktiviert.

 

- Ohne die Steuerfreiheit der Zuschüsse oder sonstigen Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) von kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie vergleichbaren Einrichtungen an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer wird die soziale Absicherung in diesen Branchen nicht erleichtert.

 

- Ohne die Verlängerung des pauschalen Zuschlags für die Berechnung des Jahressechstels kommt es potenziell zu einer deutlichen steuerlichen Mehrbelastung von Arbeitnehmern in Kurzarbeit.

 

- Ohne die Steuerbefreiung für Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen, kommt es für private Betreiber von Photovoltaikanlagen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand auf Grund der verpflichtenden Abgabe einer Steuererklärung, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro überschritten wird.

 

- Ohne die gesetzliche Präzisierung der Berechnung des Pendlerpauschales im Zusammenhang mit einem nicht steuerbaren Zuschuss zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte bleibt die Rechtsunsicherheit bestehen.

 

- Ohne die Anpassung des steuerfreien Betrags an die Novelle des Studienförderungsgesetzes kommt es zu keiner adäquaten Unterstützung von Studierenden die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

 

Umsatzsteuergesetz:

- Ohne die Ausweitung der Umsatzsteuerregelung für Dreiecksgeschäfte kommt es zu keiner Umsetzung der Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und der in den „Explanatory notes“ der Kommission vertretenen Ansicht.

 

- Wird die Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets nicht umgesetzt, wird diese umweltfreundliche Mobilitätsform nicht zusätzlich steuerlich gefördert.

 

Gebührengesetz:

- Werden die geplanten Maßnahmen nicht umgesetzt, kommt es zu keiner Vereinfachung im Rahmen der Berechnung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben und damit zu keiner Verwaltungsvereinfachung.

 

Einkommensteuergesetz/Umsatzsteuergesetz/Gebührengesetz:

Ohne eine Verlängerung von im Rahmen der COVID-19-Gesetze befristet eingeführten Begünstigungen, kommt es zu keiner Unterstützung von Ärzten sowie der Bevölkerung während der COVID-19-Pandemie und zu keiner weiteren Verwaltungsvereinfachung.

 

Kraftfahrzeugsteuergesetz und Versicherungssteuergesetz:

- Ohne eine Anpassung bleibt das unterschiedliche Ausmaß der Besteuerung erhalten und Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N, die gemäß ihrer kraftfahrrechtlichen Klassifikation nach dem CO2-Ausstoß nach dem WLTP Messverfahren besteuert werden, werden weiterhin signifikant höher durch die Kfz-Steuer sowie die motorbezogene Versicherungssteuer belastet als jene, die nach der Höhe ihres Gewichtes nicht dem WLTP Messverfahren unterliegen.

 

Bundesabgabenordnung:

- Ohne begleitende nationale Gesetzesbestimmungen kann die österreichische Finanzverwaltung nicht optimal an den internationalen Programmen zur multilateralen Risikobewertung teilnehmen.

 

- Ohne die Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen für die Verzinsung von Vorsteuerbeträgen oder zu erstattende Umsatzsteuerbeträge erfüllt Österreich seine unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht und hätte die daraus resultierenden Konsequenzen zu befürchten.

 

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

- Die Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis im elektronischen Entscheidungsverfahren ist nicht zielführend und führt zu einem zusätzlichen Aufwand sowohl für den Antragsteller als auch die Behörde.

 

- Eine aufschiebende Wirkung der Vollziehung einer mit Rechtsbehelf angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung bereits mit Einbringung eines Aussetzungsantrages steht der unionszollrechtlichen Regelung entgegen.

 

- Die Beibehaltung der Möglichkeit eines Schuldnerwechsels im zollrechtlichen Abgabenverfahren entspricht nicht dem Unionszollrecht und könnte, da es sich beim Zoll um Eigenmittel der EU handelt für den Fall, dass die Abgabenschuld beim neuen Schuldner nicht einbringbar ist, zu einer Haftung der Republik gegenüber der Europäischen Union führen.

 

- Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer stellt für die Zollbehörden einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar.

 

- Die Nichtumsetzung würde für die einschreitenden Beamten ein Informationsdefizit bedeuten, da ohne Adaptierung der gesetzlichen Grundlagen weniger Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stünden. Damit wäre unter anderem das durch die Verordnungen verfolgte Ziel der stärkeren Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten gefährdet.

 

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

- Ohne die geplanten Maßnahmen können die ca. 9 Millionen Einträge von natürlichen Personen im Kontenregister nicht eindeutig den Subjektdaten der Finanzverwaltung zugeordnet werden, um die Gleichmäßigkeit der Abgabeneinhebung zu gewährleisten.

- Außerdem enthält das Kontenregister weiterhin Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, obwohl deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist bzw. der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde.

 

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz:

Ohne die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7 kommt es zu keiner umfassenden Erhebung von Daten digitaler Plattformbetreiber und darauf aktiver Anbieter sowie ebenfalls zu keinem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch dieser Daten mit anderen Mitgliedstaaten oder am Informationsaustausch teilnehmenden Drittländern. Eine flächendeckende Kontrolle der Geschäftstätigkeit auf diesen Plattformen kann somit nicht gewährleistet werden.

 

Elektrizitätsabgabegesetz:

Werden die Steuerbegünstigungen auf Bahnstrom nicht auf weitere, insbesondere lokal verkehrende öffentliche Eisenbahnen wie Straßen- und U-Bahnen sowie andere elektrische Energie als Bahnstrom im engeren Sinn ausgeweitet, wird der öffentliche Personennahverkehr nicht gefördert und so die Ökologisierung des Verkehrsbereichs nicht weiter vorangetrieben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Einkommensteuer:

Die Evaluierung der Forschungsprämienanträge soll auf Basis einer FFG-Auswertung erfolgen.

 

Die Evaluierung der Photovoltaikleistung soll auf Basis einer Auswertung der PV-Austria erfolgen.

 

Bundesabgabenordnung:

Die Evaluierung der Multilateralen Risikobewertung soll auf Basis einer Auswertung des FAG erfolgen.

 

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Im Bereich des SIS sind innerstaatlich Statistiken zu führen, die bei Bedarf herangezogen werden können und die regelmäßig von einem Administrator des Sirene -Büros an die betreffenden Stellen weitergeleitet werden. Berichte werden meist bezugnehmend auf den von der Kommission verwendeten „Action Plan“ der Umsetzung im Rahmen der 5 -jährig stattfindenden Schengen-Evaluierungen verfasst und der Kommission übermittelt.

 

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

Die Evaluierung der Einträge von natürlichen Personen mit Ersatzdaten, die nicht eindeutig den Subjektdaten der Finanzverwaltung zugeordnet werden können, soll auf Basis von Datenauswertungen zu Subjektzuordnungen bzw. Schließungsmeldungen erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Forschungsförderung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Durchschnitt der letzten Jahre (2016 – 2020) wurden jährlich rund 140 Mio. Euro an Forschungsprämie an natürliche Personen und Personengesellschaften ausbezahlt.

Die Erweiterung der Bemessungsgrundlage sowie die Neuregelung der Antragsfrist und der Auszahlungsmöglichkeiten führt zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Forschungsprämie, wodurch das durchschnittliche Volumen an ausbezahlter Forschungsprämie (an natürliche Personen und Personengesellschaften) im Vergleichszeitraum zum Evaluierungszeitpunkt über dem durchschnittlichen Volumen an ausbezahlter Forschungsprämie zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA liegt.

 

Ziel 2: Entlastung der Bürgerinnen und Bürger

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beim Rehabilitationsgeld, Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe kommt zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA das Zuflussprinzip zur Anwendung.

Für Zahlungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen von Rehabilitationsgeld, Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe kommt ab 1. Jänner 2022 das Anspruchsprinzip zur Anwendung.

Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) durch kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer sind zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA einkommensteuerpflichtig.

Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) der kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie vergleichbarer Einrichtungen an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zum Zeitpunkt der Evaluierung innerhalb der gesetzlich genannten Höchstgrenzen von der Einkommensteuer befreit.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA ist für Arbeitnehmer, welchen im Kalenderjahr 2020 und 2021 auf Grund von COVID-19-Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 pauschal um 15 % zu erhöhen.

Bei der Berechnung des Jahressechstels werden auch im Kalenderjahr 2022 ein pauschaler Zuschlag von 15 % bei reduzierten laufenden Bezügen auf Grund von Kurzarbeit berücksichtigt. Im Jahr 2022 profitieren davon rund 500.000 Arbeitnehmer.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA unterliegt der österreichischen Streckenteil internationaler Bahntickets der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA ist der österreichischen Streckenteil internationaler Bahntickets seit 1.1.2023 von der Umsatzsteuer befreit.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA profitieren Stipendiaten von einer steuerlichen Freigrenze in Höhe von 715 Euro.

Das Ziel ist erreicht, wenn die bisherige Freigrenze durch einen Freibetrag in Höhe von 923 Euro ersetzt ist.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA beträgt der Steuersatz für vor dem 1. Juli 2022 gelieferte bzw. innergemeinschaftlich erworbene Schutzmasken 0 %.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA wurde der Steuersatz von 0 % auf die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Im Zuge der Einführung des nicht steuerbaren Zuschusses zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte haben sich, insbesondere im Zusammenhang mit der Bemessung des Pendlerpauschales, Zweifelsfragen zur praktischen Umsetzung und unbillige Verzerrungen der Steuerbelastung ergeben, weshalb die Rechtslage durch präzisere gesetzliche Formulierungen klargestellt werden soll.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Zusammenwirken von Pendlerpauschale und Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels geregelt ist und die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle geregelt ist, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Tickets übernimmt.

 

Ziel 3: Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften ist es bisher gesetzlich nicht vorgesehen, die vom Arbeitgeber dafür einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer im Veranlagungswege erstatten zu lassen, weil es sich nicht um eine einbehaltene Steuer, die auf veranlagte Einkünfte entfällt, handelt. Die Steuerpflichtigen müssen daher, um zu viel einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet zu bekommen, zwei verschiedene Verfahrenswege (Veranlagungsverfahren gemäß § 39 EStG 1988 und Erstattungsverfahren gemäß § 240 BAO) beschreiten.

Mit der Erweiterung des § 46 Abs. 1 EStG 1988 ist es bei unbeschränkt Steuerpflichtigen möglich, die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung gemäß § 39 EStG 1988 auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, auch wenn die dem Lohnsteuerabzug zu Grunde liegenden Einkünfte nicht in die Veranlagung einfließen, weil sie aufgrund eines DBA oder gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden sind.

Im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsverfahren werden einzelne Schriften derzeit gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung getrennt vergebührt.

Ab 1. Jänner 2023 sind die Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes, die in den in § 14 Tarifpost 12 Abs. 1 Gebührengesetz angeführten Verfahren anfallen, zusammengefasst und im Vergleich zu der bislang bestehenden Regelung kostenneutral pauschaliert.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA widerspricht die Höhe der Gebühr und die Abgabe bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz.

Diese zersplitterte und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA durch eine eigene Tarifpost im Gebührengesetz bereinigt, in der die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen anfallenden Kosten in Form von Pauschalgebühren abgegolten werden.

Für die Bewilligung und Beantragung von Außenlandungen und Außenabflügen fallen zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA gemäß Tarifpost 382 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 Bundesverwaltungsabgaben sowie Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an. Die geltende Rechtslage verursacht auf Seiten der Behörden einen wesentlichen Verwaltungsaufwand.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA wird ausschließlich eine Erledigungsgebühr für die Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 LFG sowie für die Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG eingehoben. Zudem ist die Höhe der Gebühr pro bewilligten Ort und Zeitraum – unabhängig von der Anzahl der bewilligten Luftfahrzeuge – gedeckelt. Durch die geänderten Rechtslage kommt es zu einer wesentlichen Verwaltungsentlastung der Behörden in Höhe von rund 4.600 Stunden pro Jahr.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA sind automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie Erledigungen, Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse den entsprechenden Schriften gleichgestellt. Die Höhe der Beilagengebühr richtet sich nach der Anzahl der eingebrachten Bögen, wobei sich die Definition des § 5 Abs. 2 Gebührengesetz auf Papierbögen bezieht.

Da die Definition eines Bogens laut Gebührengesetz nicht auf digitale Beilagen (zB PDF-Anhang einer E-Mail) übertragen werden kann, ist das Ziel erreicht, wenn zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage mit 3,90 Euro pauschal vergebührt werden. Durch die geänderten Rechtslage kommt es zu einer wesentlichen Verwaltungsentlastung der Behörden in Höhe von rund 4.200 h pro Jahr.

Seit 1. Jänner 2022 wird der Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) in Scheckkartenformat ausgegeben. Dabei fällt sowohl eine Eingabengebühr für jedes Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und andererseits eine Erledigungsgebühr für die positive Erledigung des Ansuchens an.

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und um mehrere Behördenwege des Antragstellers zu vermeiden, ist es zum Evaluierungszeitpunkt möglich, dass eine Vorauszahlung in Höhe der Erledigungsgebühr bereits bei Antragstellung entrichtet wird, wenn die positive Erledigung des Ansuchens aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich ist. Davon profitieren jährlich rund 2.000 Antragsteller.

Einem Berufskraftfahrer aus einem anderen Mitgliedstaat, der im benachbarten EU-Ausland wohnhaft ist, aber in Österreich arbeitet und hier auch seine Weiterbildung absolviert, kann zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA mangels österreichischen Führerscheins der Unionscode von den österreichischen Behörden nicht eingetragen werden bzw. kann ihm kein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt werden, wenn die Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaates die österreichische Weiterbildungsbescheinigung nicht anerkennen.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA muss ein Mitgliedstaat, der den Unionscode nicht auf den Führerschein vermerken kann, dem Fahrer einen Fahrerqualifizierungsnachweis im Scheckkartenformat ausstellen. Dieser hat hinsichtlich der Sicherheitsmerkmale einem Führerschein zu entsprechen. Davon sind jährlich rund 3.000 Antragsteller betroffen.

Ein zollrechtlicher Vertreter hat – ausgenommen bei Abgabe der Zollanmeldung – grundsätzlich einen schriftlichen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis vorzulegen, wenn diese nicht amtsbekannt ist oder eine gesetzliche Ausnahmeregelung – wie für Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder – besteht. Diese Regelung gilt auch im elektronischen Verfahren.

Im zollrechtlichen elektronischen Verfahren gelten im Evaluierungszeitpunkt hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsbefugnis die entsprechenden Regelungen des jeweiligen Portals, zB des Unternehmensserviceportals. Damit fällt die Hinterlegung eines schriftlichen Nachweises für das zollrechtliche elektronische Entscheidungssystem weg.

Da im ZollR-DG keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, sieht der VwGH die Regelung des § 230 Abs. 6 BAO als anwendbar, demnach bis zur Entscheidung über den Antrag Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.

Es ist national eindeutig geregelt, dass die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung noch keine Hemmung der Einbringung bewirkt.

Bei erstmaliger Festsetzung eines zunächst aufgrund einer vorläufigen handelspolitischen Maßnahme nicht festgesetzten Zollbetrages nach dem Veröffentlichen der Verordnung zur Einführung der endgültigen Maßnahme ist die Einfuhrumsatzsteuer ebenfalls festzusetzen, auch wenn der Warenempfänger nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer unterbleibt, außer der Warenempfänger wünscht die Festsetzung ausdrücklich.

Nach derzeitiger Rechtslage werden Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, je nach Höhe ihres Gewichtes und der damit zusammenhängenden Verpflichtung den CO2-Ausstoß nach dem WLTP Messverfahren zu ermitteln, unterschiedlich besteuert. Je nach Ausgestaltung und dahinterliegender kraftfahrrechtlicher Einstufung, die auch durch den Fahrzeughersteller gestaltet werden kann, kommt ein unterschiedliches Ausmaß der Besteuerung zustande.

Durch die steuerliche Harmonisierung in Bezug auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, werden diese ab dem 1. Juni 2023 ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt besteuert. Betroffen sind alle Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N unabhängig vom Zulassungsdatum für Versicherungszeiträume ab Juni 2023.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA besteht keine spezifische innerstaatliche Rechtsgrundlage zur Teilnahme der österreichischen Finanzverwaltung an den Programmen ICAP und ETACA, die ein Instrument zur gemeinsamen Bewertung und grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken durch mehrere gemeinsame Steuerverwaltungen gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen vorsehen.

Aufgrund der begleitenden Bestimmungen im nationalen Recht besteht die Möglichkeit, die Bewertung grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken großer Unternehmen auf der Grundlage der OECD- und EU-Vorgaben optimal durchzuführen. Dadurch können sich Unternehmen aufwendige Außenprüfungs- und/oder Rechtsmittelverfahren im Nachhinein ersparen.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA ist gesetzlich sichergestellt, dass Ärzten die iRd COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 bzw. 2021 ihre Tätigkeit als Arzt wiederaufnehmen keine steuerlichen Nachteile in Bezug auf steuerliche Begünstigungen aGv Pensionierung bzw. Betriebsaufgabe erwachsen.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA, war es Ärzten auch im Jahr 2022 möglich im Rahmen der COVID-19-Pandemie ärztlich tätig zu sein, ohne dass dies einer steuerlichen Begünstigung schadet.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA sind Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation bis 30. Juni 2022 von den damit in Verbindung stehenden Gebühren befreit.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA sind Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation bis 1. Jänner 2023 von den damit in Verbindung stehenden Gebühren befreit.

 

Ziel 4: Ökologisierung des Steuerrechts

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA können Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden, nur mit dem (nachgewiesenen) betrieblichen Anteil als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA nehmen mehr als 100.000 Selbstständige die steuerliche Begünstigung in Anspruch und machen 50 % der Kosten für die Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten ohne weiteren Nachweis pauschal als Betriebsausgaben geltend.

Im Jahr 2020 (dem Jahr, für das die aktuellsten Daten verfügbar sind) beläuft sich der jährliche Zubau an Photovoltaikleistung auf rund 350 MW (Die österreichische Photovoltaik & Speicher-Branche in Zahlen, Photovoltaik Austria).

Das Ziel ist erreicht, wenn sich der jährliche Zubau an Photovoltaikleistung bis zum Jahr 2026 mehr als verdreifacht.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA beschränkt sich der Anwendungsbereich der steuerlichen Begünstigungen von Bahnstrom auf Eisenbahnunternehmen, die Bahnstrom im engeren Sinn (elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz) einsetzen und die Haupt- und Nebenbahnen betreiben.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA erstreckt sich der Anwendungsbereich der steuerlichen Begünstigungen von Bahnstrom auch auf weitere, insbesondere lokal verkehrende öffentliche Eisenbahnen wie Straßen- und U-Bahnen sowie andere elektrische Energie als Bahnstrom im engeren Sinn.

 

Ziel 5: Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA ist die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte (insbesondere Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Erwerbers) nur innerhalb von Reihengeschäften mit drei Unternehmern in drei verschiedenen Mitgliedstaaten anwendbar.

Das Ziel ist erreicht, wenn Art. 25 UStG an die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und die in den „Explanatory notes“ der Kommission vertretene Ansicht angepasst ist und die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden können.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA besteht insofern ein unionsrechtswidriger Zustand, als nach der Judikatur des EuGH Vorsteuerbeträge oder zu erstattende Umsatzsteuer verzinst werden müssen.

Das Ziel ist erreicht, wenn Österreich seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerverzinsung in vollem Umfang erfüllt.

Mit Bewilligung des Zollamtes kann anstelle des bisherigen Zollschuldners eine dritte Person treten, sodass der bisherige Zollschuldner nicht mehr heranziehbar ist.

Der bisherige Zollschuldner hat jedenfalls Zollschuldner zu bleiben.

Zollbehörden haben mangels Abfrageberechtigung keinen Zugang zu SIS Daten.

Den Zollbehörden werden Zugriffsrechte auf die SIS Datensätze gewährt.

 

Ziel 6: Betrugsbekämpfung und Förderung der Steuergerechtigkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA werden innerhalb der EU ertragssteuerrelevante Informationen über digitale Plattformen und darauf aktiven Anbietern nicht umfassend erhoben und auch nicht verpflichtend automatisch zwischen den Mitgliedstaaten und am Informationsaustausch teilnehmenden Drittländern ausgetauscht.

Zum Evaluierungszeitpunkt der WFA werden innerhalb der EU ertragssteuerrelevante Informationen über digitale Plattformen und darauf aktiven Anbietern erhoben und im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches mit anderen Mitgliedstaaten und am Informationsaustausch teilnehmenden Drittländern ausgetauscht.

 

Ziel 7: Strukturelle Bereinigung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aktuell befinden sich im Kontenregister ca. 9 Millionen Einträge von natürlichen Personen mit Ersatzdaten (teilweise unvollständige, unrichtig eingetragene Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten, etc.), die nicht eindeutig den Subjektdaten der Finanzverwaltung zugeordnet werden können.

Die Anzahl der im Kontenregister hinterlegten Daten wird von ca. 9 Millionen Einträgen mit Ersatzdaten von natürlichen Personen durch Meldung von vbPK SA Daten wesentlich verringert.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA befinden sich Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist bzw. die den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, im Kontenregister.

Im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist bzw. die den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, sind zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA als aufgelöst gekennzeichnet.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sowie Neuregelung der Antragsfrist und der Auszahlungsmöglichkeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit steht für die Forschungsleistung, die von einem Einzelunternehmer, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einem (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erbracht wird, keine Forschungsprämie zu, weil die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird. Das betrifft insbesondere Start-Ups und KMU. Um diese Unternehmer, die nachweislich forschend im Unternehmen tätig sind, besser zu unterstützen, soll in der die Bemessungsgrundlage regelnden Forschungsprämienverordnung vorgesehen werden, dass ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden kann.

In der zugehörigen Verordnung wird vorgesehen, dass bei Einzelunternehmern, Mitunternehmern, bei denen Löhne und Gehälter steuerlich einen Gewinnbestandteil darstellen, sowie bei (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 45 Euro für jede im maßgebenden Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 77.400 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr, berücksichtigt werden können. Liegt ein in der Bemessungsgrundlage zu erfassender Lohnaufwand vor, ist (nur) dieser zu berücksichtigen. In Fällen, in denen dieser weniger als 45 Euro betragen sollte, kommt die Berücksichtigung des Differenzbetrages auf 45 Euro somit nicht in Betracht.

 

Als weitere Unterstützungsmaßnahme wird die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Erlassung des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides entkoppelt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Steuerveranlagung bzw. Einkünftefeststellung ein vom Prämienverfahren abgesondertes Verfahren ist. Am Zeitraum für die Prämiengewährung (jeweils das Kalenderjahr) und an der Erfassung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen in der Bemessungsgrundlage (jeweils das Wirtschaftsjahr) soll dabei keine Änderung eintreten. Wie bisher erfolgt daher die Antragstellung und Gewährung der Prämie für ein bestimmtes Kalenderjahr; in der Bemessungsgrundlage sind dabei die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden.

Weiters ist künftig eine Teilauszahlung der Forschungsprämie möglich, wenn einem Prämienantrag nur in Bezug auf ein oder wenige Projekt(e)/Schwerpunkt(e) nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Es muss somit nicht mehr – wie bisher – der gesamte Antrag entscheidungsreif sein, um über ihn entscheiden zu können.

 

Die Änderungen sollen für Prämien für das Kalenderjahr 2022 wirksam werden, die nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden. Die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes ist daher bei davor beantragte Prämien für das Jahres 2022, deren Bemessungsgrundlage aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2021/2022 abgeleitet wurde, noch nicht anwendbar.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Steuerbefreiung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen von kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer

Beschreibung der Maßnahme:

Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) der kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sollen künftig innerhalb der gesetzlich genannten Höchstgrenzen von der Einkommensteuer befreit werden. Die Beiträge des Arbeitgebers an den Sozialfonds sollen dabei nicht mehr als 0,5 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 ASVG betragen dürfen.

Weiters wird klargestellt, dass die genannten Zuschüsse oder sonstigen Leistungen – im Gleichklang mit der steuerrechtlichen Regelung – für aktive Dienstnehmer im ASVG beitragsfrei sind.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip bei der Besteuerung von Rehabilitationsgeld und Krankengeld

Beschreibung der Maßnahme:

Beim Rehabilitationsgeld, Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe sowie bei Rückzahlung von derartigen Leistungen gilt künftig das Anspruchsprinzip statt des Zuflussprinzips. Die Maßnahme trägt dazu bei, Steuernachzahlungen auf Grund geballter Zahlungen zu vermeiden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Verlängerung der Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit für 2022

Beschreibung der Maßnahme:

Für Zeiten der Kurzarbeit soll auch für 2022 – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Folgeanpassung auf Grund einer Änderung des Selbsterhalterstipendiums

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Grund einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes wird die bisherige Freigrenze (715 Euro) durch einen Freibetrag iHv 923 Euro ersetzt. Der über diesen Grundbetrag hinausgehende Teil soll als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 6: Klarstellung hinsichtlich des Zusammenwirkens von nicht steuerbaren Zuschüssen zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte und dem Pendlerpauschale

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird klargestellt, dass wenn der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum die Beförderung im Werkverkehr nutzt und trotz des bestehenden Werkverkehrs eine bestimmte Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegsstelle zurücklegen muss, ihm für diese Teilstrecke das Pendlerpauschale zusteht. Muss der Arbeitnehmer für den Werkverkehr bezahlen, sind diese Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, allerdings nur bis zur maximalen Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales der gesamten Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Für jenen Teil der Fahrtstrecke, für den ein Werkverkehr (wenn auch mit einem Kostenbeitrag des Arbeitnehmers) zur Verfügung steht, steht kein Pendlereuro zu.

 

Weiters wird die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle geregelt, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte). Das Pendlerpauschale wird in einem ersten Schritt so berechnet, als ob keine Zurverfügungstellung eines Tickets vorliegt: Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist demnach die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte. Damit es zu keiner ungerechtfertigten Überförderung kommt, ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Verlängerung von COVID-Maßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der anhaltenden Pandemie wird die Befreiungsbestimmung betreffend Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation bis 31. Dezember 2022 verlängert werden. Ebenso wird die Begünstigungsvorschrift für Ärzte, die (auch) im Jahr 2022 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte tätig sind, verlängert und für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30. Juni 2023 beibehalten.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 8: Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen

Beschreibung der Maßnahme:

Wohnmobile, die durch Aufbau auf einem unvollständigen Kraftfahrzeug der Klasse N vervollständigt werden, sollen unabhängig von der Höhe ihres Gewichtes und der damit zusammenhängenden Gestaltungsmöglichkeit der Hersteller bzgl. ihrer Behandlung in der Kfz-Steuer und in der motorbezogenen Versicherungssteuer vereinheitlich werden. Hiefür soll die Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer für diese Wohnmobile künftig ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und somit unabhängig davon, ob ein CO2-Wert nach dem WLTP Messverfahren vorliegt, bemessen werden.

Die Änderungen sollen mit 1. Juni 2023 in Kraft treten und für alle Wohnmobile der Klasse „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, auf Versicherungszeiträume angewendet werden, die nach dem 31. Mai 2023 liegen. Aufgrund der früheren Einführung einer CO2-Komponente ausschließlich für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 30. September 2020, betrifft die Änderung tatsächlich nur ab 1. Oktober 2020 erstzugelassene Wohnmobile.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 9: Schaffung der Möglichkeit der Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften

Beschreibung der Maßnahme:

Unbeschränkt Steuerpflichtigen ist es künftig möglich, die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung gemäß § 39 EStG 1988 auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, auch wenn die dem Lohnsteuerabzug zu Grunde liegenden Einkünfte nicht in die Veranlagung einfließen, weil sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder gemäß § 48 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden sind.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 10: Pauschalierung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Beschreibung der Maßnahme:

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz werden die im Ausländerbeschäftigungsverfahren, im grenzüberschreitenden Abfallverbringungsverfahren sowie im Zivilluftfahrtwesen anfallenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben in einem Betrag zusammengefasst und im Vergleich zu der bisherigen Abgabenbelastung kostenneutral in jeweils einer eigenen Tarifpost pauschaliert. Weiters werden Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, begünstigt und im Sinne einer Verwaltungsentlastung pauschaliert.

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz sollen die Gebühren und die Verwaltungsabgaben des Bundes für die Ausstellung des Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) zusammengefasst werden. Ebenso soll für das Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises, dessen Ausstellung aufgrund einer Änderung der zugehörigen EU-Richtlinie notwendig wurde, ausschließlich eine pauschalierte Eingabengebühr anfallen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 11: Kein schriftlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis im zollrechtlichen elektronischen Entscheidungssystem

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der geänderten Regelung wird ein schriftlicher Nachweis nicht mehr verlangt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 12: Aufnahme einer Regelung betreffend Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer bei Festsetzung der Zollabgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Einführung einer zunächst vorläufigen handelspolitischen Maßnahme soweit der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der buchmäßigen Erfassung und Festsetzung eines Zollbetrages, der zunächst aufgrund einer vorläufigen EU-rechtlichen handelspolitischen Maßnahme nicht buchmäßig erfasst und festgesetzt worden ist, bei Erlass der EU-Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme wird von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer abgesehen, wenn der Warenempfänger ohnehin zum umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Festsetzung nicht ausdrücklich verlangt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 13: Keine Hemmung der Einbringung bereits mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der ausdrücklichen Normierung hat das Stellen eines Antrages auf Aussetzen der Vollziehung im Zusammenhang mit einem zollrechtlichen Rechtsbehelf noch keine aufschiebende Wirkung.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 14: Schaffung der Möglichkeit einer „Multilateralen Risikobewertung“ im Einklang mit den OECD- und EU-Modellen

Beschreibung der Maßnahme:

Nationale BAO-Bestimmungen im Zusammenhang mit der „Multilateralen Risikobewertung“ ermöglichen die optimale Umsetzung der Instrumente der OECD bzw. der EU zur gemeinsamen Bewertung und Analyse grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken durch mehrere Steuerverwaltungen gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 15: Ausweitung der Umsatzsteuerregelung für Dreiecksgeschäfte

Beschreibung der Maßnahme:

Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte soll auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden. Dies soll zur Vermeidung von Disparitäten im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten und zur Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten beitragen. Wie bisher kann immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist.

 

Umsetzung von Ziel 3, 5

 

Maßnahme 16: Pauschale Betriebsausgaben bei Öffi-Tickets

Beschreibung der Maßnahme:

Bei Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2022 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, um Steuerpflichtigen Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung zu ersparen und einen Anreiz für eine verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu bieten.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 17: Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Beschreibung der Maßnahme:

Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Eine Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) stellt dabei typisierend sicher, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

Die Befreiung kommt ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 18: Ausweitung der geltenden Bahnstrombegünstigungen

Beschreibung der Maßnahme:

Der Anwendungsbereich der steuerlichen Begünstigungen von Bahnstrom soll mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 auf weitere, insbesondere lokal verkehrende öffentliche Eisenbahnen wie Straßen- und U-Bahnen sowie andere elektrische Energie als Bahnstrom im engeren Sinn ausgeweitet werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 19: Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets

Beschreibung der Maßnahme:

Aus ökologischen Gründen und als Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen sollen grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden. Wie bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen soll kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintreten.

Diese Maßnahme soll ab dem 1.1.2023 gelten.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 20: Schaffung einer Umsatzsteuerverzinsung, die den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht

Beschreibung der Maßnahme:

§ 205c BAO sieht Umsatzsteuerzinsen sowohl für die Erstattung von Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer als auch für Nachforderungen an Umsatzsteuer vor.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 21: Streichung der Regelung des zollrechtlichen Schuldnerwechsels

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der Streichung der bisherigen Regelung darf vom Zollamt ein Schuldnerwechsel für Zollschulden nicht mehr bewilligt werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 22: Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 23: Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch (DAC7)

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Maßnahme soll die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches betreffend meldepflichtige Plattformbetreiber, ABl. Nr. L 104/1 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht erfolgen und des Weiteren die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Bereich der Besteuerung bezüglich der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch geregelt werden. Diese Maßnahme verpflichtet Plattformbetreiber zur Meldung von Informationen über sich selbst sowie auf der Plattform aktiver Anbieter an die österreichische zuständige Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und regelt den automatischen Informationsaustausch der eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer.

 

Umsetzung von Ziel 5, 6

 

Maßnahme 24: Qualitätssicherungsmaßnahme durch Kreditinstitute

Beschreibung der Maßnahme:

Kreditinstitute haben die nach § 2 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz erforderlichen Daten primär als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu übermitteln. Dennoch befinden sich aktuell im Kontenregister über 9 Millionen Einträge von natürlichen Personen mit Ersatzdaten (teilweise unvollständige, unrichtig eingetragene Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten, etc.), die nicht eindeutig den Subjektdaten der Finanzverwaltung zugeordnet werden können. Um diese Ersatzdaten einer Überprüfung insbesondere in Hinblick auf Vollständigkeit, Aktualität und Plausibilität zu unterziehen, sollen Kreditinstitute geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen, um einen Abgleich mit dem Stammzahlenregister zu ermöglichen und die Daten als vbPK SA an das Kontenregister zu melden.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 25: Kennzeichnung von Konten und Depots als gelöscht

Beschreibung der Maßnahme:

Das Kontenregister folgt dem Grundsatz, dass nur jene Daten darin abgebildet werden, die von Kredit- oder Finanzinstituten gemeldet werden. Mit Beendigung der Konzession erlischt das Kreditinstitut und damit seine Meldeverpflichtungen. Insbesondere bei Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und der damit einhergehenden Beendigung der Konzession können vor allem aktive (bestehende) Konten und Depots faktisch nicht mehr als beendet oder aufgelöst gemeldet werden. Das Kontenregister würde mit der Darstellung von aktiven Konten die Existenz eines Kreditinstitutes suggerieren. Der Bundesminister für Finanzen soll daher die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist bzw. die den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, als aufgelöst zu kennzeichnen.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen sind nicht exakt prognostizierbar, weil sie von einer Reihe von externen Faktoren wie zB konjunkturelle Entwicklung, Unternehmensinsolvenzen etc. abhängig sind und diese auf Grund großer Unsicherheiten nicht zielgenau abgeschätzt werden können.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

‑94.168

‑56.327

‑45.750

‑50.424

‑55.098

Personalaufwand

786

852

869

887

905

Betrieblicher Sachaufwand

275

298

304

310

317

Werkleistungen

632

815

70

70

70

Aufwendungen gesamt

1.693

1.965

1.243

1.267

1.292

Nettoergebnis

‑95.861

‑58.292

‑46.993

‑51.691

‑56.390

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

‑26.906

‑18.019

‑14.599

‑16.080

‑17.560

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

‑11.551

‑10.003

‑8.151

‑8.997

‑9.842

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

EStG 1988 § 3 Abs. 1 Z 39 und § 124b Z 397

‑50.000

0

 

Auf Grund der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp kommt es für Privatpersonen zu einem reduzierten Verwaltungsaufwand in Höhe von ca. 50.000 Stunden.

 

Die Beschreitung eines Veranlagungsverfahrens gemäß § 39 EStG 1988 und eines Erstattungsverfahrens gemäß § 240 BAO ist auf Grund der Schaffung der Möglichkeit der Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften künftig nicht mehr nötig. Dies führt zu wesentlichen Verwaltungsreduktionen für Bürgerinnen und Bürger in nicht feststellbarem Ausmaß.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Dreiecksgeschäft

UStG Art. 25 und § 28 Abs. 56 Z 2

‑148

2

Forschungsprämie

EStG 1988 § 108c Abs. 2 Z 1

7

3

Umsetzung DAC7

Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG) – §13 ff.

444

4

Verlängerung Gebührenbefreiung

Gebührengesetz § 37 Abs. 45

‑6.167

 

Die rechtsetzende Maßnahme „Qualitätssicherungsmaßnahme durch Kreditinstitute“ verpflichtet rund 1.000 meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute dazu, geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Auf Grund der Diversität und unterschiedlichen Betroffenheit der Unternehmen können die Kosten nicht global abgeschätzt werden.

 

Die Änderungen im Rahmen der rechtsetzenden Maßnahme „Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen“ erfolgen im Rahmen der jährlichen Software-Updates.

 

Die Regelung der Berechnungsweise des Pendlerpauschales iVm einer vom Arbeitnehmer (teilweise) vergüteten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte führt bei den betroffenen Unternehmen zu keinem wesentlichen Mehraufwand. Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, ist der seitens des Arbeitgebers zugewendete Betrag für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte bereits nach geltender Rechtslage im Lohnkonto einzutragen. Es wird daher kein wesentlicher Zusatzaufwand erwartet.

 

Im Zusammenhang mit rund 1 Mio. Verfahren kommt es auf Grund der Verlängerung der Gebührenbefreiung zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung für Behörden.

 

Die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen dient primär der Reduzierung von Verwaltungsaufwand für Private. Dies soll durch die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp sichergestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Unternehmen, die eine Photovoltaikanlage für gewerbliche Zwecke errichtet haben, nur vereinzelt von der Befreiung profitieren und sich insgesamt keine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen ergibt.

 

 

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Die Erweiterung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um einen fiktiven Unternehmerlohn verstärkt die Forschungsförderung. Von der Maßnahme profitieren insbesondere Start-Ups und KMU, weil davon ausgegangen werden kann, dass in Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern auch die Unternehmer forschend tätig sind. Von der Neuregelung profitieren potenziell 500 österreichische Unternehmer, die für F&E-Tätigkeit von bis zu 1.720 Stunden pro Jahr einen fiktiven Unternehmerlohn als zusätzlichen Bestandteil in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigen können.

 

Die korrekte Berechnung der Gebühren im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsverfahren ist auf Seiten des AMS mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Pauschalierung führt zu einer wesentlichen Reduktion dieses Aufwandes in Höhe von zwei AMS-Planstellen.

 

Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit

Es ist zu erwarten, dass von der Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie insbesondere Start-Ups und KMUs profitieren. Die Forschungsprämie stellt einen Anreiz für die Steigerung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dar, wodurch sich positive Effekte auf die Innovationsfähigkeit dieser Unternehmen erwarten lassen.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Die Ausweitung der Forschungsprämie fördert gezielt unternehmerische Innovation, insbesondere von Start-Ups und KMU. Vereinfachend wird für die Wirkungsberechnung eine Investitionsquote von 30 % angenommen.

Die Ausweitung der geltenden Bahnstrombegünstigungen entlastet Verkehrsunternehmen. Für die Wirkungsberechnung wird eine Investitionsquote von 30 % unterstellt.

Die pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets reduziert die Steuerbelastung von Selbständigen. Es wird eine Investitionsquote von 20 % angenommen.

Die Steuerbefreiung von Einkünften aus der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen erhöht die Attraktivität privater Investitionen in diese Anlagen. Der Effekt ist schwer zu quantifizieren, weil auch die weitere Entwicklung der Energiepreise und angebotsseitigen Beschränkungen entscheidend sein werden.

 

Aufgrund dieser Maßnahmen wird mit einem kumulierten zusätzlichen Investitionsvolumen von zumindest 6,5 Millionen Euro jährlich gerechnet (ab 2024, siehe Tabelle unten).

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Die Verlängerung der Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit erhöht das Nettoeinkommen der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Arbeitnehmer und steigert damit die Kaufkraft. Vereinfachend wird eine marginale Konsumneigung von 0,65 angenommen.

 

Da die effektive Steuerbelastung durch den Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip bei Rehabilitationsgeld und Krankengeld sinkt, steigert dies die Kaufkraft. Vereinfachend wird eine marginale Konsumneigung von 0,65 angenommen.

 

Die Steuerbefreiung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen von bestimmten kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer erhöht das Nettoeinkommen. Da es sich bei der betreffenden Branche um eine mit tendenziell geringerer Entlohnung handelt, wird eine Konsumneigung von 0,8 angenommen.

 

Auch die Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets erhöht die Kaufkraft der Bahnkundinnen und -kunden. Unter der Annahme eines überdurchschnittlichen Einkommens der international Reisenden wird mit einer marginalen Konsumneigung von 0,5 gerechnet.

 

Der anteilige Anspruch auf Pendlerpauschale bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel in Kombination mit Werkverkehr sowie die Absetzbarkeit als Werbungskosten von durch den Arbeitnehmer bezahlten Kosten des Werkverkehrs erhöhen das Nettoeinkommen der betroffenen ArbeitnehmerInnen. Vereinfachend wird eine marginale Konsumneigung von 0,65 angenommen.

 

Die Folgeanpassung aufgrund der Änderung des Selbsterhalterstipendiums reduziert die Steuerlast der Stipendiaten gegenüber dem Nullszenario. Da es sich um eine Gruppe mit tendenziell geringerem Einkommen handelt, wird eine marginale Konsumneigung von 0,8 unterstellt.

 

Die Steuerbefreiung von Einkünften aus der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen verhindert unerwartete Steuer- und administrative Belastungen, die aufgrund des energiepreisbedingten Überschreitens des Veranlagungsfreibetrages entstehen würden. Für die steuerliche Entlastung gegenüber dem Nullszenario wird aufgrund des angenommenen überdurchschnittlichen Einkommens der EigentümerInnen von Photovoltaikanlagen eine marginale Konsumneigung von 0,5 unterstellt.

 

Die Verlängerung der im Rahmen der COVID-19-Gesetze befristet eingeführten Begünstigungen bei Gebühren, Schutzmasken sowie für die Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit reduzieren die Abgabenlast der Bevölkerung gegenüber dem Nullszenario. Vereinfachend wird eine marginale Konsumneigung von 0,65 angenommen.

 

Veränderung der Nachfrage

 

in Mio. Euro

2022

2023

2024

2025

2026

Investitionen privat

Ausrüstung

0,0

1,5

1,5

1,5

1,5

Sonstige Investitionen

1,5

3,5

5,0

5,0

5,0

Konsum

Privat

52,8

47,1

42,8

49,3

55,8

Gesamtinduzierte Nachfrage

54,3

52,1

49,3

55,8

62,3

 

Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

2022

2023

2024

2025

2026

Wertschöpfung in Mio. €

73

78

80

91

102

Wertschöpfung in % des BIP

0,02

0,03

0,03

0,03

0,03

Importe *)

20

22

22

25

29

Beschäftigung (in JBV)

1.153

1.249

1.275

1.460

1.643

 

*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.

 

Insgesamt wirken sich die Maßnahmen positiv auf die privaten Investitionen und den privaten Konsum aus und sorgen damit für einen positiven gesamtwirtschaftlichen Effekt.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren

Durch die Ausweitung bei der Forschungsprämie wird Forschung finanziell attraktiver und damit die Wahrscheinlichkeit von Verbesserungen der gesamtwirtschaftlichen Produktivität erhöht.

 

Auch die Reduktion der administrativen Kosten der Unternehmen, etwa durch die vereinfachte Beantragung der Forschungsprämie, die Vereinfachung zollrechtlicher Vorschriften oder die pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets, wirkt sich positiv auf die Produktivität aus.

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Die Förderung der F&E-Tätigkeit in Unternehmen trägt dazu bei, Österreich als Wirtschaftsstandort zu stärken und zu attraktivieren.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Die vereinfachte steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben für Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr führt zu einer Forcierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs. Das jährliche THG-Reduktionspotential dieser Maßnahme beläuft sich auf maximal 10.000 t CO2-Äquivalent.

 

Auch die weiteren Maßnahmen zur Ökologisierung des Steuerrechts (Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen, Pauschale Betriebsausgaben bei Öffi-Tickets, Ausweitung der geltenden Bahnstrombegünstigungen, Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets) stellen, vor dem Hintergrund der ambitionierten nationalen und internationalen Energie- und Klimaziele, einen hilfreichen Baustein für das Gelingen der erforderlichen Mobilitätswende dar.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

10.000

Berechnung Umweltbundesamt

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt

 

Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet

 

Betroffene Personengruppe

2022

2023

2024

2025

2026

unselbständig Beschäftigte

964

1.050

1.074

1.229

1.383

                davon 15 bis unter 25 Jahre

155

166

166

189

211

                davon 25 bis unter 50 Jahre

588

635

644

733

820

                davon 50 und mehr Jahre

221

249

264

308

352

selbständig Beschäftigte

189

199

201

231

260

Gesamt

1.153

1.249

1.275

1.460

1.643

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Die Maßnahmen nehmen keinen Einfluss auf unselbstständig tätige Ausländerinnen und Ausländer.

 

Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen

Der positive Beschäftigungseffekt insbesondere im Wege des höheren privaten Konsums und höhere Investitionstätigkeit sollte auch die Arbeitslosenquote positiv beeinflussen.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.693

2.045

1.324

1.349

1.375

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

79

81

82

84

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

15.02.07 Zentrale Services

 

0

337

343

350

357

gem. BFRG/BFG

15.02.01 FA Österreich

 

0

229

233

238

243

Durch Umschichtung

15.02.01 FA Österreich

15.02.01 FA Österreich

1.061

545

556

567

578

Durch Umschichtung

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

632

 

 

 

 

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

934

192

194

197

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung der Personalkosten:

DAC7: Für die Jahre 2023 bis 2026 werden im DB 15.01.01 & 15.02.01 & 15.02.07 die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

Umsatzsteuerzinsen: Der Personalaufwand im DB 15.02.01 wird durch bestehendes Personal geleistet. Die Bedeckung dessen ist aufgrund der Funktionsweise des WFA-IT-Tools eine technische Notwendigkeit.

 

Bedeckung der IT-Kosten: Die geplanten Auszahlungen im Jahr 2022 im DB 15.01.01 werden im Rahmen des Budgetvollzuges bedeckt, für die Jahre 2023-2026 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

785,98

13,70

852,42

10,90

869,47

10,90

886,86

10,90

904,60

10,90

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Umsatzsteuerzinsen

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

13,70

6,90

6,90

6,90

6,90

Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

 

‑1,00

‑1,00

‑1,00

‑1,00

Datascientists des PACC für die Analyse der Daten aus der Umsetzung von DAC7

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

2,00

2,00

2,00

2,00

Prüfung und Nachverfolgung der Fälle aus der Umsetzung von DAC7

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

 

2,00

2,00

2,00

2,00

Umsetzung des Datenaustausches im Rahmen von DAC7

Bund

VB-A-Gehob. Dienst 1 SV 3

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Auf Grund des IT-unterstützten Prozesses im Rahmen der Schaffung der Möglichkeit der Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften kommt es zur einer Einsparung von einem VBÄ.

 

Im Rahmen der Umsetzung von DAC7 kommt es zu einem personellen Mehraufwand von 5 VBÄ. 2 VBÄ zur strukturierten Analyse der Daten und 2 VBÄ zur Prüfung und Nachverfolgung der hieraus entstehenden Fälle, 1 VBÄ für die rechtmäßige Umsetzung des technischen Datenaustausches innerhalb der Europäische Union sowie mit den Drittländern.

 

Die Bearbeitung all jener Fälle die von der Umsatzsteuerverzinsung betroffen sind, führt zu einem Personalmehrbedarf in Höhe von 13,7 VBÄ im Jahr 2022 bzw. 6,9 VBÄ in den Folgejahren (FAÖ).

 

Die Bearbeitung der Anträge auf Teilauszahlung der Forschungsprämie, sowie die Ausnahme von der Entnahmebesteuerung bei Umgründungen ist in Bezug auf den damit in Zusammenhang stehenden Personalaufwand von untergeordneter Bedeutung.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

275.092,88

298.347,11

304.314,03

310.400,33

316.608,34

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

632.000,00

815.000,00

70.000,00

70.000,00

70.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Umsetzung DAC7

Bund

1

365.000,00

1

730.000,00

1

70.000,00

1

70.000,00

1

70.000,00

Neue Lohnzettel-Art für Berechnung

Bund

1

11.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerfreiheit Sozial- und Weiterbildungsfonds

Bund

1

10.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Multilaterale Risikobewertung

Bund

1

50.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

USt-Zinsen (FSU und VLG)

Bund

1

135.000,00

1

40.000,00

 

 

 

 

 

 

Änderung Kontenregister (Qualitätssicherung)

Bund

1

5.000,00

1

45.000,00

 

 

 

 

 

 

Ermöglichung von Rückzahlungen von Quellensteuern auf Lizenzgebühren

Bund

1

23.333,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren

Bund

1

11.667,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Maßnahmen

Bund

1

21.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch (DAC7) kommt es aufgrund der benötigten IT-Infrastruktur zur Erhebung und dem automatisierten Austausch der Daten, die von den Betreibern digitaler Plattformen einzumelden sind, zu Projektkosten iHv von 365.000 Euro im Jahr 2022 und 700.000 Euro im Jahr 2023 sowie Betriebskosten von 30.000 Euro im Jahr 2023 bzw. 70.000 Euro ab dem Jahr 2024.

 

Die Umsetzung weiterer Maßnahmen (z. B. Forschungsprämie, Pauschalierung von Gebühren, Folgebescheid nach GPLA-LZ § 295a statt § 303 BAO, etc.) führt im Jahr 2022 zu Kosten in Höhe von 21.000 Euro.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

‑94.168.216,25

‑56.327.277,00

‑45.750.095,00

‑50.423.935,00

‑55.097.775,00

Länder

‑26.906.222,50

‑18.019.299,50

‑14.599.020,00

‑16.079.510,00

‑17.560.000,00

Gemeinden

‑11.550.561,25

‑10.003.423,50

‑8.150.885,00

‑8.996.555,00

‑9.842.225,00

GESAMTSUMME

‑132.625.000,00

‑84.350.000,00

‑68.500.000,00

‑75.500.000,00

‑82.500.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Steuerbegünstigung für „Bahnstrom“ bei Straßenbahnen, U-Bahnen, O-Busse

Bund

1

‑3.341.850,00

1

‑3.341.850,00

1

‑6.683.700,00

1

‑6.683.700,00

1

‑6.683.700,00

 

Länder

1

‑1.054.100,00

1

‑1.054.100,00

1

‑2.108.200,00

1

‑2.108.200,00

1

‑2.108.200,00

 

Gemd.

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

Steuerfreiheit Sozial- und Weiterbildungsfonds

Bund

1

‑667.420,00

1

‑667.420,00

1

‑3.337.100,00

1

‑6.674.200,00

1

‑10.011.300,00

 

Länder

1

‑211.770,00

1

‑211.770,00

1

‑1.058.850,00

1

‑2.117.700,00

1

‑3.176.550,00

 

Gemd.

1

‑120.810,00

1

‑120.810,00

1

‑604.050,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.812.150,00

Verlängerung Erhöhung Jahressechstel bei Kurzarbeit 2022

Bund

1

‑50.056.500,00

1

‑16.685.500,00

 

 

 

 

 

 

 

Länder

1

‑15.882.750,00

1

‑5.294.250,00

 

 

 

 

 

 

 

Gemd.

1

‑9.060.750,00

1

‑3.020.250,00

 

 

 

 

 

 

Pauschalierung Beilagengebühr

Bund

1

‑83.546,25

1

‑334.185,00

1

‑334.185,00

1

‑334.185,00

1

‑334.185,00

 

Länder

1

‑26.352,50

1

‑105.410,00

1

‑105.410,00

1

‑105.410,00

1

‑105.410,00

 

Gemd.

1

‑15.101,25

1

‑60.405,00

1

‑60.405,00

1

‑60.405,00

1

‑60.405,00

Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip

Bund

1

‑3.337.100,00

1

‑3.337.100,00

1

‑3.337.100,00

1

‑3.337.100,00

1

‑3.337.100,00

 

Länder

1

‑1.058.850,00

1

‑1.058.850,00

1

‑1.058.850,00

1

‑1.058.850,00

1

‑1.058.850,00

 

Gemd.

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

Verlängerung COVID-Maßnahmen

Bund

1

‑36.681.800,00

1

‑10.022.700,00

 

 

 

 

 

 

 

Länder

1

‑8.672.400,00

1

‑3.258.600,00

 

 

 

 

 

 

 

Gemd.

1

‑1.145.800,00

1

‑1.718.700,00

 

 

 

 

 

 

Forschungsprämie

Bund

 

 

1

‑3.337.100,00

1

‑3.337.100,00

1

‑3.337.100,00

1

‑3.337.100,00

 

Länder

 

 

1

‑1.058.850,00

1

‑1.058.850,00

1

‑1.058.850,00

1

‑1.058.850,00

 

Gemd.

 

 

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

Pauschale Betriebsausgaben bei Öffi-Tickets

Bund

 

 

1

‑6.674.200,00

1

‑6.674.200,00

1

‑6.674.200,00

1

‑6.674.200,00

 

Länder

 

 

1

‑2.117.700,00

1

‑2.117.700,00

1

‑2.117.700,00

1

‑2.117.700,00

 

Gemd.

 

 

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen

Bund

 

 

1

‑1.670.925,00

1

‑4.678.590,00

1

‑6.015.330,00

1

‑7.352.070,00

 

Länder

 

 

1

‑527.050,00

1

‑1.475.740,00

1

‑1.897.380,00

1

‑2.319.020,00

 

Gemd.

 

 

1

‑302.025,00

1

‑845.670,00

1

‑1.087.290,00

1

‑1.328.910,00

USt-Befreiung Inlandsteil internationaler Bahntickets

Bund

 

 

1

‑10.022.700,00

1

‑13.363.600,00

1

‑13.363.600,00

1

‑13.363.600,00

 

Länder

 

 

1

‑3.258.600,00

1

‑4.344.800,00

1

‑4.344.800,00

1

‑4.344.800,00

 

Gemd.

 

 

1

‑1.718.700,00

1

‑2.291.600,00

1

‑2.291.600,00

1

‑2.291.600,00

Umsetzung DAC7

Bund

 

 

1

23.359.700,00

1

26.696.800,00

1

30.033.900,00

1

33.371.000,00

 

Länder

 

 

1

7.411.950,00

1

8.470.800,00

1

9.529.650,00

1

10.588.500,00

 

Gemd.

 

 

1

4.228.350,00

1

4.832.400,00

1

5.436.450,00

1

6.040.500,00

Anpassung auf Grund einer Änderung des Selbsterhalterstipendiums

Bund

 

 

1

‑233.597,00

1

‑667.420,00

1

‑667.420,00

1

‑667.420,00

 

Länder

 

 

1

‑74.119,50

1

‑211.770,00

1

‑211.770,00

1

‑211.770,00

 

Gemd.

 

 

1

‑42.283,50

1

‑120.810,00

1

‑120.810,00

1

‑120.810,00

Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Bund

 

 

1

‑16.685.500,00

1

‑20.022.600,00

1

‑23.359.700,00

1

‑26.696.800,00

 

Länder

 

 

1

‑5.294.250,00

1

‑6.353.100,00

1

‑7.411.950,00

1

‑8.470.800,00

 

Gemd.

 

 

1

‑3.020.250,00

1

‑3.624.300,00

1

‑4.228.350,00

1

‑4.832.400,00

Zusammenwirken von Pendlerpauschale & Öffi-Ticket

Bund

 

 

1

‑6.674.200,00

1

‑10.011.300,00

1

‑10.011.300,00

1

‑10.011.300,00

 

Länder

 

 

1

‑2.117.700,00

1

‑3.176.550,00

1

‑3.176.550,00

1

‑3.176.550,00

 

Gemd.

 

 

1

‑1.208.100,00

1

‑1.812.150,00

1

‑1.812.150,00

1

‑1.812.150,00

 

Auf Grund einer Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von „Bahnstrom“ kommt es, ausgehend von Daten zum Stromverbrauch öffentlicher Verkehrsmittel, im Betrachtungszeitraum zu Mindereinnahmen von bis zu 10 Mio. Euro. Die Ausweitung der Bahnstrombegünstigung im Elektrizitätsabgabegesetz durch das AbgÄG 2022 wird für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 durch die Absenkung des Elektrizitätsabgabesatzes (Novelle BGBl. I Nr. 63/2022) überlagert, weshalb für 2022 und 2023 mit geringeren Steuerausfällen durch die Ausweitung auf Basis des AbgÄG zu rechnen ist.

 

Ausgehend von Lohnzahlungsdaten in relevanten Branchen wird erwartet, dass die Befreiung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen von kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für die Sektoren Bewachung und Reinigung sowie vergleichbaren Einrichtungen an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer zu einem Minderaufkommen im Betrachtungszeitraum von bis zu 15 Mio. Euro führt.

 

Die derzeitige Inanspruchnahme von Kurzarbeit sowie relevante Einkommensdaten lassen erwarten, dass es auf Grund der Verlängerung der pauschalen Erhöhung des Jahressechstels für Arbeitnehmer in Kurzarbeit auf das Jahr 2022 zu einer Entlastung von insgesamt rund 100 Mio. Euro kommt. Aufgrund des Zeitpunkts der Aufrollung verteilt sich die Wirkung auf die Jahre 2022 und 2023.

 

Durch die Pauschalierung der Beilagengebühr für elektronische Beilagen kommt es zu einem reduzierten Aufkommen von ca. 500.000 Euro jährlich ab dem 1. Oktober 2022.

 

Gemäß BMF-interner Expertenschätzung werden ab dem 1. Jänner 2022 auf Grund des Übergangs vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip bei der Besteuerung von Rehabilitationsgeldern und Krankengeldern jährliche Mindereinnahmen in Höhe von 5 Mio. Euro erwartet.

 

Die Verlängerung der Steuerbefreiung von Schutzmasken soll von Mitte 2022 bis Mitte 2023 gelten. Es wird davon ausgegangen, dass dies zu Mindereinnahmen an Umsatzsteuer in Höhe von 10 Mio. Euro bzw. 15 Mio. Euro im Jahr 2022 bzw. 2023 führt. Mit Auslaufen der COVID-Gebührenbefreiung müssten die Behörden in Summe ca. 35 Euro (inkl. 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe) für alle Verfahren, die ab 1. Juli 2022 eingeleitet (beantragt) werden, einfordern. Die Verlängerung der Gebührenbefreiung bis 31.12.2022 führt daher zu geschätzten Mindereinnahmen in Höhe von 30 Mio. Euro für den Bund und 6,5 Mio. Euro für die Länder. Es wird davon ausgegangen, dass die Begünstigungsvorschrift für Ärzte zu keinen Mindereinnahmen führt, da erwartet wird, dass es ohne die steuerliche Begünstigung zu keiner umfangreichen Wiederaufnahme von ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der COVID-Pandemie kommt.

 

Ausgehend von der aktuellen Inanspruchnahme der Forschungsprämie, werden die Mindereinnahmen, die sich aus der Erweiterung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um einen fiktiven Unternehmerlohn ergeben, auf bis zu 5 Mio. Euro jährlich geschätzt.

 

Bei einer Absetzbarkeit der Kosten von Netzkarten im Ausmaß von 50% als Betriebsausgaben ist mittelfristig mit einem jährlichen Minderaufkommen iHv rd. 10 Mio. Euro zu rechnen. Bei einer (rückwirkenden) Einführung ab dem 1.1.2022 wird der Aufkommenseffekt ab 2023 budgetär wirksam. Die Schätzung basiert auf Basisinformationen zu Öffi-Ticket-Besitzern und Selbständigen.

 

Die Harmonisierung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen führt zu einer Entlastung von bis zu 11 Mio. Euro im Betrachtungszeitraum, wobei davon ausgegangen wird, dass rund 90 % der neuzugelassenen Wohnmobile von der Neuregelung in Ausmaß von rund 500 Euro pro Wohnmobil profitieren.

 

Unter Berücksichtigung der Abfuhrverzögerung der Umsatzsteuer kommt es auf Grund der Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets im Jahr 2023 zu Mindereinnahmen in Höhe von 15 Mio. Euro. Diese steigen in den Folgejahren auf 20 Mio. Euro an. Die Kosten der Maßnahme wurden auf Basis von Informationen zur Geschäftsgebarung der ÖBB sowie Daten zum Personenverkehr auf Schienen von Statistik Austria geschätzt.

 

Die Umsetzung der Richtlinie DAC7 führt bedingt durch eine höhere Steuerehrlichkeit zu einem Mehraufkommen von bis zu 50 Mio. Euro jährlich. Das Aufkommen basiert auf einer Umsatzauswertung von in Österreich tätigen Plattformen sowie Annahmen in Bezug auf Compliance und Anteil des steuerbaren Einkommens. Diese Annahmen wurden mit dem Impact Assessment der Europäischen Kommission plausibilisiert. Außerdem unterstellt das Aufkommen ein strukturelles Wachstum in der Digitalwirtschaft.

 

Auf Grund der Erhöhung der Steuerbefreiung für Studierenden die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, kommt es zu geschätzten jährlichen Mindereinnahmen in Höhe von rund 1 Mio. Euro. Bei der Schätzung handelt es sich um eine BMF-interne Expertenschätzung.

 

Ausgehend von Daten der eControl zur Gesamtzahl an PV-Anlagen sowie von Daten von OeMAG und dem Technikum Wien hinsichtlich der relevanten Strommengen kommt es auf Grund der Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen zu jährlichen Mindereinnahmen in einer Größenordnung von etwa 25 Mio. Euro. Diese steigen aufgrund des weiteren Ausbaus von Photovoltaikanlagen um rund 5 Mio. Euro pro Jahr an.

 

Die Regelung des Zusammenwirkens von nicht steuerbaren Zuschüssen zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte und dem Pendlerpauschale führt zu Mindereinnahmen in Höhe von 10 Mio. Euro im Jahr 2023 bzw. 15 Mio. Euro in den Folgejahren. Die Schätzung basiert auf Auswertungen der Inanspruchnahme von Pendlerleistungen.

 

Eine zahlenmäßige Abschätzung der Kosten bzw. Mehreinnahmen aus der Einführung von Umsatzsteuerzinsen ist auf Grund der nicht Auswertbarkeit all jener Fälle, die nicht die Verbuchung bzw. bescheidmäßige Festsetzung der UVA betreffen (sondern den USt-Jahresbescheid oder einen Folgebescheid zB infolge einer Außenprüfung), nur bedingt möglich. Zudem haben die neuen Umsatzsteuerzinsen auch Auswirkungen auf die Beschwerdezinsen (nur mehr subsidiär gegenüber Umsatzsteuerzinsen), welche nicht auswertbar sind.

Es ist allerdings aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten davon auszugehen, dass sich die zu erwartenden Zinseinnahmen und der zu erwartende Zinsaufwand annähernd ausgleichen. Weiters ist davon auszugehen, dass aufgrund organisatorischer Vorkehrungen in der Abgabenverwaltung bzw. Verhaltensänderungen der Abgabepflichtigen, die beide auf die Minimierung der sie jeweils belastenden Zinsen ausgerichtet sein werden, die Zinsen gegen Null tendieren werden. Lediglich für das Jahr 2022 wird aufgrund der Anwendbarkeit der Gutschriftsverzinsung (nicht aber der Nachforderungszinsen) auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch offene Fälle mit einer budgetären Belastung zu rechnen sein. Diese ist aber wegen der nicht vergleichbaren wirtschaftlichen Ausgangslage nicht auf Basis der Vorjahre im Vorhinein abschätzbar.

 

Verteilung der Erträge und Aufwendungen zwischen den Gebietskörperschaften:

ESt (alle Einhebungsformen) und KöSt: Bund: 66,742 %, Länder: 21,177 %, Gemeinden: 12,081 %

Abg. mit einh. Schlüssel außer USt, ESt u KöSt: Bund: 66,837 %, Länder: 21,082 %, Gemeinden: 12,081 %


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

EStG 1988 § 3 Abs. 1 Z 39 und § 124b Z 397

geänderte IVP

National

‑50.000

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ab der Veranlagung 2022 profitieren Steuerpflichtige, die eine Photovoltaikanlage primär zur privaten Eigenversorgung (idR als Überschusseinspeiser) errichtet haben, von der Steuerbefreiung von Einkünften aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Personengruppe 1: Private mit Photovoltaikanlage zur Eigenversorgung

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Formular ausfüllen

200.000

-00:15

0,00

‑50.000

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF-interne Expertenschätzung

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Ausgehend von bis zu 200.000 Photovoltaikanlagen die für eine Inanspruchnahme des Freibetrages potenziell in Frage kommen, wird auf Grund des Entfalls der Erklärungspflicht mit einer Entlastung von privaten Anlagenbesitzern im Ausmaß von bis zu 50.000 Stunden gerechnet.

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Dreiecksgeschäft

UStG Art. 25 und § 28 Abs. 56 Z 2

geänderte IVP

International

‑148.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ab 1.1.2023 können die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen mit grenzüberschreitendem Warenverkehr

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis

-02:00

37

0,00

0

‑74

‑74

 

Unternehmensanzahl

2.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Bisher waren Unternehmen, die im Rahmen eines Reihengeschäftes mit mehr als drei Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen verpflichtet, sich im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfassen zu lassen und eine USt-Erklärung abzugeben. Die Ausweitung der Vereinfachungsregelungen führt zu einem Entfall von umfangreichen Registrierungs- und Erklärungspflichten im Ausland und damit zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung.

2019 belief sich die Anzahl der Unternehmen mit grenzüberschreitendem Warenverkehr mit EU-Mitgliedstaaten auf rund 200.000 (Metainformationen zu den Außenhandelsstatistiken, Statistik Austria). Laut BMF-internen Auswertungen macht rund jedes 100. Unternehmen von den Vereinfachungsregelungen in Zusammenhang mit Dreiecksgeschäften Gebrauch. Es wird erwartet, dass die Ausweitung der Regelung für „Dreiecksgeschäfte“ für jedes 50. Unternehmen, also für rund 2.000 Unternehmen, zu Verwaltungsvereinfachungen führt.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Forschungsprämie

EStG 1988 § 108c Abs. 2 Z 1

geänderte IVP

National

6.625

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ab 1.1.2023 können Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder (gänzlich) unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigen und eine Forschungsprämie davon beantragen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Der Steuerpflichtige hat das Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider fungiert.

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder (gänzlich) unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:15

53

0,00

0

13

13

 

Unternehmensanzahl

500

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die getroffenen Annahmen beruhen auf Prämissen und Auswertungen zur direkten Forschungsförderung der FFG.

In den Jahren 2016 – 2020 wurden von durchschnittlich 1.700 Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen Jahresgutachten bei der FFG für den Erhalt der Forschungsprämie beantragt. Berücksichtigt wurden hierbei nur Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern (KMU), weil es bis zu dieser Unternehmensgröße laut Einschätzung der FFG plausibel ist, dass ein Geschäftsführer substantiell zur F&E beiträgt. Nachdem vor allem Einzelunternehmen und Personengesellschaften von den Änderungen in Bezug auf einen fiktiven Unternehmerlohn profitieren, weil bei Kapitalgesellschaften davon auszugehen ist, dass ein in F&E tätiger Unternehmer in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft steht und der Ansatz eines fiktiven Unternehmerlohns daher nicht zum Tragen kommt, wurde ein entsprechender Abschlag vorgenommen.

 

Im Rahmen der direkten Forschungsförderung können für nachweislich am Projekt mitarbeitende GesellschafterInnen (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe und größer 25 % an Kapitalgesellschaften, mitarbeitende Eigentümer bzw. Geschäftsführer, die Honorarnoten legen) und Vereinsfunktionäre lt. Vereinsregister Personalkosten in Höhe von max. 77.400 Euro geltend gemacht werden. Bei einem max. Stundensatz von 45 Euro ergibt sich eine Deckelung mit 1.720 Mitarbeitsstunden pro Jahr, über die eine Stundenaufzeichnung zu führen ist. Daraus ergeben sich zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 6.625 Euro.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Umsetzung DAC7

Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG) – §13 ff.

neue IVP

Europäisch

444.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ab 1.1.2023 werden Plattformbetreiber mit Sitz in Österreich zur Meldung von ertragsteuerrelevanten Informationen über sich selbst sowie auf der Plattform aktiver Anbieter an die österreichische zuständige Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein. Die bestehenden Portale sind nicht auf diese Massendaten ausgelegt. Eine neue Portallösung ist daher zu schaffen.

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Plattformunternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

300:00

37

0,00

0

11.100

11.100

 

Unternehmensanzahl

40

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Verwaltungskosten pro Unternehmen beinhalten die Kosten für die Erfüllung der Informationsverpflichtungen entstehend aus dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz. Hierzu zählen insbesondere die Strukturierung und Aufbereitung vorhandener Daten, Nachverfolgung bei fehlenden Daten, Berücksichtigung von Ausnahmen und Übermittlung der geforderten Daten. Gegenüber den prognostizierten Kosten der EU-Kommission (siehe Impact Assessment vom 15.7.2020) erwarten wir durchschnittlich deutlich geringere Kosten pro Plattform aus mehreren Gründen. Hierzu zählen insbesondere die bereits bisher geltenden Informationsverpflichtungen in Österreich für Plattformunternehmen (Umsatzsteuerpaket), die Ausnahmen gegenüber dem Stand des Impact Assessments (zB für staatliche Rechtsträger, Hotels, Kleinanbieter) sowie die geringere Größe von in Österreich registrierten Plattformen. Aufgrund der bestehenden Infrastruktur zur Meldung von Informationen (Umsatzsteuerpaket), welche auch Anbieter unterhalb der Meldepflicht zum Bereithalten der Daten verpflichtet, wird außerdem nicht mit signifikanten Einmalkosten für die Plattformen gerechnet.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Verlängerung Gebührenbefreiung

Gebührengesetz § 37 Abs. 45

geänderte IVP

National

‑6.166.667

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die mit 1. Juli 2022 auslaufende Befreiungsbestimmung wird bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Behörden

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

-00:10

37

0,00

0

‑6

‑6

 

Fallzahl

1.000.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 359361093).