Erläuterungen

 

I. Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte der Vereinbarung:

Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Finanzierung von effizienten Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau.

Diese eigenständige Vereinbarung existiert neben den beiden, bereits abgeschlossenen Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien betreffend Hochwasserschutzmaßnahmen an der österreichischen Donau (vgl. BGBl. II Nr. 67/2007, BGBl. I Nr. 201/2013).

 

Finanzielle Auswirkungen:

Bei Gesamtkosten von € 222.060.000 im Zeitraum von 2022 bis 2030 beläuft sich der 50%-ige Bundesanteil auf € 111.030.000.

 

Kompetenzgrundlage:

Der Wirkungsbereich des Bundes im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B‑VG ist durch Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten) und Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt.

 

II. Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1:

In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sich die Vereinbarungsparteien gemeinsam zur Förderung der zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben in den Jahren 2022 bis 2030 verpflichten.

Erklärt wird weiters, dass die Förderung gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen hat.

Hinsichtlich der Vorhaben, auf deren Basis die Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, wird auf die Anlage 1 zur Vereinbarung verwiesen.

 

Zu Artikel 2:

In dieser Bestimmung wird die Höhe der förderbaren Kosten festgelegt und geregelt, dass diese zu 50% vom Bund, zu 30% vom betroffenen Land und zu 20% vom antragstellenden Interessenten abzudecken sind. Es wird weiters ausdrücklich festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des genannten Bundesanteils führen, nicht mittragen wird. Etwaige Mehrkosten sind somit von den Ländern und/oder Interessenten zu tragen. Die Planung des Zeitablaufs für die Umsetzung der Vorhaben sowie die Kostenschätzungen inklusive der Vorausvalorisierung, wurden von den Ländern durchgeführt und vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Plausibilität geprüft.

Die Kostenschätzungen mit Preisbasis 2019 enthalten auch Anteile für Unvorhergesehenes sowie die angesprochene Vorausvalorisierung (rund 2,5% pro Jahr), die auf Erfahrungswerten der letzten Jahre beruht.

 

Zu Artikel 3:

In dieser Bestimmung wird die Verteilung der Leistungen der Vereinbarungsparteien, während der Laufzeit der Vereinbarung, geregelt.

 

Zu Artikel 4:

In dieser Bestimmung wird klargestellt, welche Vorhaben zur Förderung eingereicht werden können.

Zu Artikel 5:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche Förderungen auf Grundlage der Regelungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass neben den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten sind.

 

Zu Artikel 6:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Vereinbarung nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien, nicht jedoch von einer Vereinbarungspartei einseitig aufgelöst werden kann.

 

Zu Artikel 7:

In dieser Bestimmung wird das Inkrafttreten der Vereinbarung geregelt.

 

Zu Artikel 8:

In dieser Bestimmung wird geregelt, welche Anzahl von Ur- und Abschriften dieser Vereinbarung errichtet wird.