Erläuterungen

 

I. Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte der Vereinbarung:

Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Sicherstellung der Finanzierung von Hochwasserschutzvorhaben (für den Schutz vor Hochwasserereignissen bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Geplant ist, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnenen Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über den Hochwasserschutz an der Donau, bis 2023 abzuschließen bzw. deren Finanzierung sicherzustellen.

Die Vorhaben wurden, durch die Länder Niederösterreich und Wien, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitgeteilt. Die dafür erforderlichen Fördermittel müssen aus der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über den Hochwasserschutz an der Donau aufgebracht werden.

 

Kompetenzgrundlage:

Der Wirkungsbereich des Bundes im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B‑VG ist durch Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten) und Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt.

 

 

II. Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1:

Hier wird erklärt, dass die gegenständliche Zusatzvereinbarung die Möglichkeit schafft, durch die Gewährung von Förderungen aus der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, auch die Finanzierung der am 30. Juni 2021 noch nicht begonnenen Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, sicherzustellen.

 

Zu Artikel 2:

Hier wird erläutert, in welcher Art und Weise und unter welchen Bedingungen die finanzielle Deckelung der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, BGBl. I Nr. 201/2013, aufgehoben wird.

 

Zu Artikel 3:

In (1) wird klargestellt, für welche Vorhaben diese Vereinbarung gilt, nämlich für jene Hochwasserschutzvorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden und deren Gesamtkosten aufgrund von Mehrkosten bei anderen Vorhaben oder beim eigenen Vorhaben, eine finanzielle Bedeckung und damit die bauliche Umsetzung im Rahmen der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Vereinbarung nicht zulässt.

 

In (2) wird erklärt, dass der Abschluss weiterer Vereinbarungen wie dieser, bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, unzulässig ist.

 

Zu Artikel 4:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche Förderungen auf Grundlage der Regelungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass neben den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten sind.

Zu Artikel 5:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Vereinbarung nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien, nicht jedoch von einer Vereinbarungspartei einseitig, aufgelöst werden kann.

 

Zu Artikel 6:

In dieser Bestimmung wird das Inkrafttreten der Vereinbarung geregelt.

 

Zu Artikel 7:

In dieser Bestimmung wird geregelt, welche Anzahl von Ur- und Abschriften dieser Vereinbarung errichtet wird.