1562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1526 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Übernahmegesetz-Novelle 2022 – ÜbG-Nov 2022)

Der EuGH hat in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren C-546/18 ausgesprochen, dass Entscheidungen der Übernahmekommission von einem nationalen Gericht überprüfbar sein sollten, das zu diesem Zweck zur Prüfung aller relevanten Sach- und Rechtsfragen befugt ist (vgl. Rz 68). Der nach geltendem Recht mögliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof entspricht dieser Vorgabe nicht, weil dafür die Bestimmungen über den Revisionsrekurs gelten und eine unrichtige Tatsachenfeststellung keinen Revisionsrekursgrund im Sinn des § 66 AußStrG darstellt.

Um die österreichische Rechtslage in Einklang mit diesem Urteil zu bringen, soll gegen Entscheidungen der Übernahmekommission künftig Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden können und die Möglichkeit einer Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 33 ÜbG erweitert werden.

Außerdem sollen die im europäischen Vergleich eher strengen gesetzlichen Regelungen zum sogenannten „Creeping-in“ – also dem weiteren Ausbau einer bereits kontrollierenden Beteiligung – grundsätzlich beibehalten, aber in Teilbereichen liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.

Für das neue Rechtsmittelverfahren nach § 30a ÜbG sind die Gerichtsgebühren neu zu bestimmen. Ausgangspunkt der Gebührenfestsetzung war die Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zur Prüfung einer Anzeige nach § 25 ÜbG in Höhe von 10.700 Euro (Pkt. 3.1 der Verordnung der Wiener Börse AG über die Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission; siehe RV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz, 2357 BlgNR 24. GP). Die Gebühr für die direkte Anrufung des Obersten Gerichtshofs wurde damals annähernd mit dem eineinhalbfachen (16.000 Euro) festgesetzt und liegt nun (nach zwei Valorisierungen) bei 18.827 Euro.

Es wird vorgeschlagen, diesen Gebührenansatz für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Grundsatz beizubehalten, aber leicht abzusenken (auf 18.000 Euro). Das ist ein Zuschlag von ca. zwei Drittel der Gebühr für das Verfahren erster Instanz. Für das neue Verfahren zweiter Instanz soll die Gebühr etwa in der Mitte liegen (wie es auch für zivilgerichtliche Verfahren der Fall ist) und mit einem Zuschlag von einem Drittel daher bei 14.300 Euro liegen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer die Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Dr. Johannes Margreiter, Mag. Christian Drobits und Mag. Klaus Fürlinger.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1526 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 21

                    Mag. Agnes Sirkka Prammer                                          Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau