1568 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (1530 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II)

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und zum Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – PrAG, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2016, (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II), wird die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG (im Folgenden „Klausel-RL“) und der Richtlinien 98/6/EG (im Folgenden „Preisangaben-RL“), 2005/29/EG (im Folgenden „UGP-RL“) und 2011/83/EU (im Folgenden „VRRL“) zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (im Folgenden „Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese Modernisierungsrichtlinie zur Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher und Stärkung der Verbraucherrechte sieht im Wesentlichen eine Anpassung der Richtlinien, insbesondere der UGP-RL und der VRRL, an die zunehmende Digitalisierung (z. B. durch die Ausweitung der jeweiligen Anwendungsbereiche auf digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen), mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen durch erweiterte Informationspflichten sowie ein neues, verschärftes Sanktionenregime und eine Ergänzung der UGP-RL um individueller Rechtsbehelfe für Verbraucher vor. Daneben gibt es neue Verbote betreffend dieselbe Vermarktung von Produkten trotz unterschiedlicher Zusammensetzung („Dual Quality“), betreffend Verbraucherbewertungen und den Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen in der UGP-RL sowie Änderungen beim Rücktrittsrecht in der VRRL. Zudem sieht die Modernisierungsrichtlinie neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Preisermäßigungen in der Preisangaben-RL vor.

Von den vier durch die Modernisierungsrichtlinie geänderten Richtlinien fallen die UGP-RL und die Preisangaben-RL in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und sollen die relevanten Teile im vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden. Die Klausel-RL und VRRL liegen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und sollen mit dem Entwurf für das „Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden; im Folgenden „MoRUG I“) umgesetzt werden.

Inhalte und Umsetzung der RL (EU) 2019/2161:

Im Wesentlichen bringt die Umsetzung der Änderungen in der UGP-RL folgende Neuerungen im UWG:

Dual Quality: Die UGP-RL wurde in Art. 6 dahingehend erweitert, dass die idente Vermarktung einer Ware in mehreren Mitgliedstaaten trotz wesentlicher Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen als irreführende Geschäftspraktik gilt. Auch das UWG ist um diese irreführende Geschäftspraktik zu erweitern.

Entfall der Informationspflicht im Zusammenhang mit Verfahren zum Umgang mit Beschwerden in der Werbephase: Insofern kommt es zu einer minimalen Entlastung für Unternehmen. Diese Informationspflicht ist auch im UWG entsprechend zu adaptieren.

Erweiterung der Informationspflichten auf Online-Marktplätzen: Nach der UGP-RL gilt nunmehr für den Fall, dass Produkte auf Online-Marktplätzen angeboten werden, die Information, ob es sich beim produktanbietenden Dritten um einen Unternehmer handelt oder nicht, als wesentlich. In diesem Zusammenhang wird auch die Begriffsdefinition über Produkte an die fortschreitende Digitalisierung angepasst und eine neue Definition über Online-Marktplätze aufgenommen. Entsprechende Anpassungen und Ergänzungen sind daher auch im UWG vorzunehmen.

Bestimmungen hinsichtlich Rankings: Die UGP-RL sieht überdies neue Informationspflichten hinsichtlich „Rankings“ (Reihung von Angeboten) samt Definition des Begriffs vor, die ebenfalls im UWG umgesetzt werden. Zu informieren ist in Hinkunft über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings sowie über deren relative Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern. Nicht detailliert offengelegt werden muss die Funktionsweise von Ranking-Systemen, einschließlich der Algorithmen. Daneben gibt es einen ergänzenden Verbotstatbestand im Anhang zur UGP-RL, nach dem die Anzeige von Suchergebnissen ohne Offenlegung etwaiger bezahlter Werbung oder spezieller Zahlungen, die zur Erreichung eines höheren Rankings dienen, verboten ist. Eine entsprechende Ergänzung soll auch im Anhang zum UWG erfolgen.

Regelungen betreffend Verbraucherbewertungen: Verbraucherbewertungen gewinnen bei Kaufentscheidungen zunehmend an Bedeutung, gleichzeitig steigt die Zahl an sogenannten „Fake Reviews“. Daher wird mit den neuen Vorgaben in der UGP-RL auch dieser Punkt aufgegriffen. Wenn Verbraucherbewertungen von Unternehmern zugänglich gemacht werden, sollen diese zukünftig darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. In diesem Zusammenhang wird auch der Anhang zur UGP-RL um zwei Verbotstatbestände ergänzt (Behauptung, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, ohne dies zu prüfen und Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen bzw. Erteilung des Auftrags, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen abzugeben). Auf nationaler Ebene sind das UWG und dessen Anhang ebenfalls um diese Punkte zu ergänzen.

Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, insbesondere Kultur- und Sportveranstaltungen: Als weiterer Verbotstatbestand wird im Anhang zur UGP-RL sowie auf nationaler Ebene der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, wenn diese durch Software erworben wurden, welche dazu dient, Beschränkungen des Verkäufers zu umgehen, normiert.

Individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher: Die UGP-RL wird außerdem um individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, ergänzt. In Österreich war dies nach der geltenden Rechtslage nicht klar. Daher soll dies unter Verweis auf das allgemeine Schadenersatzrecht klargestellt werden.

Sanktionen: Daneben sieht die Novelle der UGP-RL ein neues Sanktionenregime vor, sodass nunmehr bei der Verhängung von Sanktionen im Rahmen von koordinierten Aktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden können. Diese Vorgabe ist auch im UWG umzusetzen. Hauptinstrument bei der Verfolgung von unlauteren Geschäftspraktiken soll jedoch weiterhin die Unterlassungsklage nach § 14 UWG sein.

Über die Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie hinaus wird eine Diskrepanz zwischen UWG und Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, beseitigt, und zwar, dass die Anbieter nach dem TKG 2021 zwar das Geburtsdatum, nicht aber die Anschrift des Teilnehmers feststellen müssen, nach § 14a UWG hingegen bislang nur die Anschrift bekanntzugeben ist. Dadurch wird die Rechtsverfolgung nach dem UWG erleichtert und die Rechtssicherheit verbessert.

Im PrAG sind in Umsetzung der neuen Vorgaben in der Preisangaben-RL Regelungen für Preisermäßigungen zu ergänzen, sodass hinkünftig bei Rabatten auch der vorherige niedrigste Preis, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal angewendet wurde, anzugeben ist. Daneben wird die Preisangaben-RL idF der Modernisierungsrichtlinie um beispielhafte Kriterien für die Sanktionsfestlegung ergänzt. Einer gesonderten nationalen Umsetzung bedarf es aufgrund der Bestimmungen im PrAG iVm dem Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, nicht.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Johanna Jachs die Abgeordneten Mag. Ulrike Fischer und Mag. Gerald Loacker.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1530 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 21

                            Mag. Johanna Jachs                                                             Peter Haubner

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann