Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und –faktoren und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Hinkünftig sollen Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls Investmentgesellschaften die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren auf den Wert einer Anlage bedenken, begrenzen und steuern und damit in Zusammenhang stehende Interessenkonflikte unterbinden.

Weiters soll sichergestellt werden, dass Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls Investmentgesellschaften, die ein Basisinformationsblatt für ein Anlageprodukt erstellen, das den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) entspricht, weder ein Kundeninformationsdokument (KID) zu erstellen noch zusätzliche oder abweichende Anforderungen auf Basis der §§ 134 und 135 InvFG 2011 zu erfüllen haben.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien beziehen, sollen am 1. August 2022 in Kraft treten. Die gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblattes beziehen, sollen am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Investmentfondgesetzes 2011)

Zu § 2 Abs. 3:

Art. 14a Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/653 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2268, die ab 1. Juli 2022 gelten wird, regelt den Fall, dass Mitgliedstaaten die Option aus Art. 1 Abs. 2 letzter Unterabsatz (der unter anderem in § 2 Abs. 3 umgesetzt wurde) der Richtlinie 2009/65/EG nutzen und die Verwaltungsgesellschaft einen OGAW mit Teilfonds auflegt und an Retail-Kunden vertreibt. Die Aufnahme des Verweises soll sicherstellen, dass bei der Interpretation dieser Bestimmung auch die (neue) Ausnahme gemäß § 134 Abs. 6 InvFG 2011 wird. Für OGAW mit Teilfonds, die nur im (OGAW-untypischen) Wholesale-Vertrieb sind, bliebe es sohin beim KID gemäß § 134 InvFG 2011, bei allen anderen, die auch im Retail-Vertrieb sind, wäre nur ein Basisinformationsblatt zu veröffentlichen.

Zu § 3 Abs. 2 Z 35 und 36:

Die Z 35 und 36 setzen Art. 1 Nr. 1 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Änderung von Art. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Zu § 10 Abs. 1 Z 9 bis 11:

Z 9 setzt Art. 1 Nr. 3 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Änderung von Art. 5 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Z 10 setzt Art. 1 Nr. 2 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Änderung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Z 11 iVm dem geltenden letzten Unterabsatz setzt Art. 1 Z 4 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 um, der in die Richtlinie 2010/43/EU einen neuen Art. 5a einfügt.

Zu § 14 Abs. 2 Z 9:

Z 9 setzt Art. 1 Nr. 5 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Anfügung von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g der Richtlinie 2010/43/EU um.

Zu § 22 Abs. 3:

Abs. 3 setzt Art. 1 Nr. 6 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Änderung von Art. 17 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Zu § 30 Abs. 6 und 7:

Abs. 6 und 7 setzen Art. 1 Nr. 7 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Änderung von Art. 23 der Richtlinie 2010/43/EU um. Gemäß Erwägungsgrund 3 haben Verwaltungsgesellschaften nicht nur sämtliche relevanten finanziellen Risiken fortlaufend zu bewerten, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088, die bei Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben können. In der Richtlinie 2010/43/EU werden derzeit Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich genannt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass interne Verfahren und organisatorische Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss klargestellt werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von Verwaltungsgesellschaften Nachhaltigkeitsrisiken widerspiegeln und dass die für die Analyse dieser Risiken technische Kapazitäten und Kenntnisse vorhanden sein müssen.

Der Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 schließt eine Differenzierung auf Fondsebene nicht aus. Die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ist daher nur für jene Fonds erforderlich, in deren Prospekt vorvertragliche Information nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 angegeben und erläutert wird, dass und wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Verwaltung des jeweiligen Fonds berücksichtigt werden.

Zu § 37 Abs. 10:

Nach Art. 17 Abs. 8 dritter Absatz der Richtlinie 2009/65/EG hat die FMA die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Obwohl die FMA in ihrem Verwaltungshandeln jedenfalls ohne unnötigen Aufschub zu handeln hat, soll zur Klarstellung das Wort unverzüglich in dieser Bestimmung ergänzt werden.

Zu § 86 Abs. 2:

Hiermit wird die in Art. 1 Nr. 8 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Änderung des Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/43/EU vorgesehene Ergänzung der Nachhaltigkeitsrisiken nachvollzogen.

Zu § 134 Abs. 6:

Abs. 6 setzt Art. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15 zur Einfügung eines Art. 82a in die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021, S. 15 um.

Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2021/2261 stellt klar, dass Kleinanlegern, die am Erwerb von OGAW-Anteilen interessiert sind, ab dem 1. Januar 2023 nicht für ein und dasselbe Finanzprodukt ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vorzulegen ist. Liegt ein Basisinformationsblatt vor, ist dieses hinkünftig als Dokument anzusehen, das auch den geltenden Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG für die wesentlichen Informationen für den Anleger genügt.

Zu § 137 Abs. 4, § 138 Abs. 8, § 142 Abs. 3:

Ohne diese Ausnahmebestimmungen würde jede Verwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls Investmentgesellschaft, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 ausschließlich ein Basisinformationsblatt erstellt, bereithält, veröffentlicht und vorlegt, in sonstiger Weise gegen die §§ 138 und 142 InvFG 2011 verstoßen oder die Anzeigepflichten gemäß § 137 InvFG 2011 verletzten, was gemäß § 190 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 verwaltungsstrafbewehrt ist. Diese Strafbewehrung stünde im Konflikt mit der Richtlinie (EU) 2021/2261 und insbesondere ihres Erwägungsgrundes 7.

Zu § 139 Abs. 11:

Nach Art. 93 Abs. 8 dritter Absatz der Richtlinie 2009/65/EG hat die FMA die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Obwohl die FMA in ihrem Verwaltungshandeln jedenfalls ohne unnötigen Aufschub zu handeln hat, soll zur Klarstellung das Wort unverzüglich in dieser Bestimmung ergänzt werden.

Zu § 196 Abs. 2:

Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.

Zu § 196a Abs. 7 und 8:

Mit Abs. 7 wird Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1270 umgesetzt.

Mit Abs. 8 wird Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2261 umgesetzt.

Zu § 200 Abs. 33 bis 35:

Abs. 33 tritt mit Inkrafttreten von Art. 14a Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/653 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 in Kraft, da die Klarstellung des § 2 Abs. 3 aufgrund dieser Ändreung nötig geworden ist.

Abs. 34 setzt Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1270 um.

Abs. 35 setzt Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/2261 um.

Zu Artikel 2 (Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 32 Abs. 6:

Nach Art. 33 Abs. 6 dritter Absatz der Richtlinie 2011/61/EU hat die FMA die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Obwohl die FMA in ihrem Verwaltungshandeln jedenfalls ohne unnötigen Aufschub zu handeln hat, soll zur Klarstellung das Wort unverzüglich in dieser Bestimmung ergänzt werden.

Zu § 33a Abs. 1 und 4:

Die Änderung passt Abs. 4 an die Vorgabe des Art. 32a Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1160 § 167 Abs. 6zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. I 188 vom 12.07.2019 S. 106 an. Das pre-marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben wird sohin auch für andere Mitgliedstaaten, in denen eine Anzeige im Sinne des Art. 32a Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1160 eingegangen ist, untersagt.

Zu § 48 Abs. 5 Z 7, Abs. 7 Z 11, Abs. 8a Z 6, Abs. 8c Z 10, Abs. 8e Z 5 und § 49 Abs. 3 Z 5:

Die in § 48 zum Vertrieb an Privatkunden zugelassenen Alternativen Investmentfonds sind verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte. Für diese Produkte ist daher verpflichtend ein Basisinformationsblatt zu erstellen und die bisher national vorgeschriebene Verpflichtung zur Erstellung eines Kundeninformationsdokuments entfallen.

Zu § 49 Abs. 4:

Da anstelle des KID ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, soll der Warnhinweis dem Basisinformationsblatt angeschlossen werden. Da der Inhalt des Basisinformationsblattes EU-rechtlich vorgebebenen ist, kann dieses nicht durch eine nationale Vorschrift geändert werden und der Warnhinweis dem Basisinformationsblatt als Anlage angeschlossen werden.

Zu § 71 Abs. 2:

Die Anpassungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.

Zu § 71a Abs. 7:

Mit Abs. 7 wird ein Umsetzungshinweis aufgenommen.

Zu § 74 Abs. 18:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 7 Abs. 4a:

Immobilienfonds sind verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte. Für einen Immobilienfonds ist daher verpflichtend ein Basisinformationsblatt zu erstellen und die bisher national vorgeschriebene Verpflichtung zur Erstellung eines Kundeninformationsdokuments soll somit entfallen.

Zu § 43b:

Der neu eingefügte § 43b soll alle bestehenden und künftigen Umsetzungshinweise umfassen.

Zu § 44 Abs. 22:

Inkrafttretensbestimmung.