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Gesamte Rechtsvorschrift für Investmentfondsgesetz 2011, Fassung vom 16.05.2022

Gesamte Rechtsvorschrift für Investmentfondsgesetz 2011, Fassung vom 16.05.2022

Änderung

 

Text

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1. Teil

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)

Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

           1. dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in § 67 genannten liquiden Finanzanlagen und

           1. dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in § 67 genannten liquiden Finanzanlagen und

           2. seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und

           2. seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und

           3. er ist gemäß § 50 bewilligt oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Herkunftmitgliedstaat bewilligt.

           3. er ist gemäß § 50 bewilligt oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Herkunftmitgliedstaat bewilligt.

(2) ...

(2) ...

(3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein. Für jeden Teilfonds ist ein eigenes KID zu erstellen.

(3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein. Für jeden Teilfonds ist ein eigenes KID gemäß § 134 zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 33. ...

           1. bis 33. ...

        34. Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018.

        34. Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018;

 

        35. Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

 

        36. Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

2.Teil

2.Teil

Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Verwaltungsgesellschaften

Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Allgemeine organisatorische Anforderungen

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

           8. dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der betreffenden Aufgaben auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind.

           8. dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der betreffenden Aufgaben auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind;

 

           9. für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen;

 

        10. bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen;

 

        11. bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltungsrisiken einzubeziehen.

[...]

[...]

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Prospekt und in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung einer Investmentgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;

           1. ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Prospekt und in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung einer Investmentgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;

           2. hat für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien zu überwachen;

           2. hat für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien zu überwachen;

           3. ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion (§ 15) verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;

           3. ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion (§ 15) verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;

           4. hat dafür zu sorgen und sich regelmäßig zu vergewissern, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion (§ 17) einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;

           4. hat dafür zu sorgen und sich regelmäßig zu vergewissern, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion (§ 17) einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;

           5. hat die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, festzustellen und regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;

           5. hat die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, festzustellen und regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;

           6. hat die in § 86 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden zu billigen und regelmäßig zu überprüfen, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;

           6. hat die in § 86 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden zu billigen und regelmäßig zu überprüfen, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;

           7. hat die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Pflichten eingeführt wurden, die in diesem Bundesgesetz sowie anderer einschlägiger Bundesgesetze und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen;

           7. hat die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Pflichten eingeführt wurden, die in diesem Bundesgesetz sowie anderer einschlägiger Bundesgesetze und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen;

           8. hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

           8. hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen;

 

           9. ist für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 verantwortlich.

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. Regelmäßige Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen; und

           1. Regelmäßige Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen; und

           2. regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision (§ 16) und des Risikomanagements (§ 17), in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

           2. regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision (§ 16) und des Risikomanagements (§ 17), in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

(5) ...

(5) ...

Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten

Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

           1. ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Verwaltungsgesellschaft zu einer Gruppe oder aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten resultieren, die Interessen der Kunden und die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW;

           1. ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Verwaltungsgesellschaft zu einer Gruppe oder aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten resultieren, die Interessen der Kunden und die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW;

           2. die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW.

           2. die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW.

(2) ...

(2) ...

           1. Es besteht die Gefahr, dass die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person zulasten des OGAW einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird;

           1. Es besteht die Gefahr, dass die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person zulasten des OGAW einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird;

           2. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den OGAW oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den OGAW oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des OGAW an diesem Ergebnis deckt;

           2. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den OGAW oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den OGAW oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des OGAW an diesem Ergebnis deckt;

           3. für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des OGAW zu stellen;

           3. für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des OGAW zu stellen;

           4. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den OGAW und für einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um OGAW handelt, die gleichen Tätigkeiten aus;

           4. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den OGAW und für einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um OGAW handelt, die gleichen Tätigkeiten aus;

           5. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem OGAW in Bezug auf Leistungen der kollektiven Portfolioverwaltung, die für den OGAW erbracht werden, zusätzlich zu der hiefür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.

           5. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem OGAW in Bezug auf Leistungen der kollektiven Portfolioverwaltung, die für den OGAW erbracht werden, zusätzlich zu der hiefür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.

 

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.

Sorgfaltspflichten

Sorgfaltspflichten

§ 30. (1) bis (5) ...

§ 30. (1) bis (5) ...

 

(6) Verwaltungsgesellschaften haben bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorgaben Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.

 

(7) Verwaltungsgesellschaften, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung berücksichtigen, haben diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten

Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten

§ 37. (1) bis (9) ...

§ 37. (1) bis (9) ...

(10) Werden durch die beabsichtigte Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 9 der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu informieren. Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

(10) Werden durch die beabsichtigte Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 9 der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu informieren. Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Risikomanagement-Grundsätze

Risikomanagement-Grundsätze

§ 86. (1) ...

§ 86. (1) ...

           1. die Risken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten;

           1. die Risken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten;

           2. Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden;

           2. Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden;

           3. die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement festgelegt wird;

           3. die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement festgelegt wird;

           4. Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 17 vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden.

           4. Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 17 vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden.

(2) Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Abs. 1 haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.

(2) Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Abs. 1 haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.

(3) ...

(3) ...

           1. Die Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß §§ 87 bis 89; sowie

           1. Die Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß §§ 87 bis 89; sowie

           2. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagementprozesses.

           2. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagementprozesses.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Wesentliche Informationen für den Anleger – Kundeninformationsdokument

Wesentliche Informationen für den Anleger – Kundeninformationsdokument

Kundeninformationsdokument – KID

Kundeninformationsdokument – KID

§ 134. (1) bis (5) ...

§ 134. (1) bis (5) ...

 

(6) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1 für ein Anlageprodukt erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 zu erstellen und gelten die Vorgaben der Abs. 2 bis 5 und des § 135 als erfüllt.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten

Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten

Information an die FMA

Information an die FMA

§ 137. (1) bis (3) ...

§ 137. (1) bis (3) ...

 

(4) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln und gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger

Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger

§ 138. (1) bis (7) ...

§ 138. (1) bis (7) ...

 

(8) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 bereitgestellt und auf ihrer Website veröffentlicht, gelten die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 als erfüllt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Basisinformationsdokument beschriebene Form zu befolgen ist.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW

Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW

Vertrieb von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

Vertrieb von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

§ 139. (1) bis (10) ...

§ 139. (1) bis (10) ...

(11) Werden durch die beabsichtigte Änderung gemäß Abs. 10 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 10 dem OGAW mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW entsprechend zu informieren. Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

(11) Werden durch die beabsichtigte Änderung gemäß Abs. 10 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 10 dem OGAW mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW entsprechend zu informieren. Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Informationspflichten des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

Informationspflichten des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

§ 142. (1) und (2) ...

§ 142. (1) und (2) ...

 

(3) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellt, gehört das Kundeninformationsdokument nicht zu den Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1, die gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

5. Teil

5. Teil

Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 196. (1) ...

§ 196. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;

           1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15;

           2. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

           2. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;

           3. ...

           3. ...

           4. Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 28, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 14.07.2010 S. 16;

           4. Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 28 in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.2010 S. 16;

           5. Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 38;

           5. Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 1 in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 38;

           6. und 7. ...

           6. und 7. ...

[...]

[...]

        10. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

        10. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

        11. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

        11. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2176 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 146;

        13. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2;

        13. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 in der Fassung der Berichtigung, ABl. I Nr. 127 vom 23.05.2018 S. 2;

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 3 Z 30, BGBl. I Nr. 198/2021)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 3 Z 30, BGBl. I Nr. 198/2021)

[...]

[...]

        16. ...

        16. ...

        17. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;

        17. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24.06.2021 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52;

        18. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;

        18. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. 150 vom 07.06.2019 S. 296;

        19. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

        19. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 S. 1;

        20. Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1619, ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 6;

        20. Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 11 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1619 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 in Bezug auf die Verwahrungspflichten von Verwahrstellen, ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 6;

        21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;

        21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität, ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;

        22. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35;

        22. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35

        23. Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;

in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;       23. Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;

        24. ...

        24. ...

        25. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.

        25. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

 

        26. Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und – faktoren, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 141;

 

        27. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 196a. (1) bis (6) ...

§ 196a. (1) bis (6) ...

 

(7) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und – faktoren, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 141.

 

(8) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 200. ...

§ 200. ...

§ 124b ...

§ 124b ...

(9) bis (32) ...

(9) bis (32) ...

 

(33) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

 

(34) § 3 Abs. 2 Z 35 und 36, § 10 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 14 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und 7, § 86 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 26 und § 196a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.

 

(35) § 134 Abs. 6, § 137 Abs. 4, § 138 Abs. 8, § 142 Abs. 3, § 196 Abs. 2 Z 27 und § 196a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

 

(33) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

 

(34) § 3 Abs. 2 Z 35 und 36, § 10 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 14 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und 7, § 86 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 26 und § 196a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.

 

(35) § 134 Abs. 6, § 137 Abs. 4, § 138 Abs. 8, § 142 Abs. 3, § 196 Abs. 2 Z 27 und § 196a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Gesamte Rechtsvorschrift für Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Fassung vom 16.05.2022

Gesamte Rechtsvorschrift für Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Fassung vom 16.05.2022

Langtitel

Langtitel

[...]

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6. Teil

6. Teil

Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 32. (1) bis (5) ...

§ 32. (1) bis (5) ...

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.

(7) ...

(7) ...

Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 33a. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 33a. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Art. 32a Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU, gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. bis (3) ...

           1. bis (3) ...

(4) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum in Österreich kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.

(4) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Abs. 1 genannten Datum in in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige im Sinne des Art. 32a Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

8.Teil

8.Teil

Vertrieb an Privatkunden

Vertrieb an Privatkunden

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

§ 48. (1) bis (4) ...

§ 48. (1) bis (4) ...

(5) ...

(5) ...

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache vorliegen;

 

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

(6) ...

(6) ...

(7) ...

(7) ...

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

        11. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;

 

        12. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

12.           sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

        13. ...

        13. ...

(8) ...

(8) ...

(8a) ...

(8a) ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;

 

           7. bis 10. ...

           7. bis 10. ...

(8b) ...

(8b) ...

(8c) ...

(8c) ...

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. ...

        10. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;

 

        11. der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

11.           der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

        12. bis 14. ...

        12. bis 14. ...

(8d) ...

(8d) ...

(8e) ...

(8e) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;

 

           6. bis 9. ...

           6. bis 9. ...

(8f) bis (12) ...

(8f) bis (12) ...

Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

§ 49. (1) und (2) ...

§ 49. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält, dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache beigefügt werden;

 

           6. ...

           6. ...

(4) In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Abs. 3 Z 5 sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.

(4) In eine Anlage zum Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte, ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2014 S 1, beziehungsweise in den Vereinfachten Prospekt gemäß Abs. 3 Z 5 sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.

(5) bis (12) ...

(5) bis (12) ...

§ 52 ...

§ 52 ...

9.Teil

9.Teil

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

10. Teil

10. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 71. (1) ...

§ 71. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29;

           3. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15;

           4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

           4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 S. 1;

           5. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

           5. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;

           6. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1504, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 50;

           6. Richtlinie 2014/65/EU       über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14

           7. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 638, in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S 13;

           7. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 638, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

        10. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2160, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 1;

        10. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 vom 24.06.2021 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52;

        11. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

        11. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der

        12. Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 26;

Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;   12.          Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 26;

        13. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;

        13. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. 150 vom 07.06.2019 S. 296;

        14. ...

        14. ...

        15. Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120;

        15. Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, aufgeboben durch die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. 168 vom 30.06.2017 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;

        16. ...

        16. ...

        17. Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74;

        17. Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, aufgehoben durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;

        18. bis 22. ...

        18. bis 22. ...

        23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8;

        23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität, ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;

        24. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35;

        24. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35 in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;

        25. und 26. ...

        25. und 26. ...

        27. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.

        27. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

 

        28. Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. 168 vom 30.06.2017 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;

 

        29. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29.

(3) ...

(3) ...

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 71a. (1) bis (6) ...

§ 71a. (1) bis (6) ...

 

(7) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) bis (17) ...

§ 74. (1) bis (17) ...

 

(18) In § 48 treten die Abs. 5 Z 7, Abs. 7 Z 11, Abs. 8a Z 6, Abs. 8c Z 10 und Abs. 8e Z 5, in § 49 die Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 und § 71a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Gesamte Rechtsvorschrift für Immobilien-Investmentfondsgesetz, Fassung vom 16.05.2022

Gesamte Rechtsvorschrift für Immobilien-Investmentfondsgesetz, Fassung vom 16.05.2022

Änderung

 

Text

 

Ausgabe der Anteilscheine

Ausgabe der Anteilscheine

§ 7. (1) bis (4) ...

§ 7. (1) bis (4) ...

(4a) Anstelle des vereinfachten Prospekts ist für Immobilienfonds, die der FMA gemäß § 48 Abs. 10 AIFMG zum Vertrieb an Privatkunden angezeigt wurden, ein Kundeninformationsdokument gemäß der §§ 134 und 135 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zu erstellen. Abs. 2 bis 4 sind auf das Kundeninformationsdokument sinngemäß anzuwenden.

(4a) Anstelle des vereinfachten Prospekts ist für Immobilienfonds, die der FMA gemäß § 48 Abs. 10 AIFMG zum Vertrieb an Privatkunden angezeigt wurden, ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte, ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2014 S. 1, zu erstellen.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

 

Umsetzungshinweis

 

§ 43b. (1) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008 zu den §§ 7, 15, 19, 22, 36 und 38 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates, ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985 S. 3 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9 im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen, ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007 S. 11.

 

(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011 zu §§ 3, 6, 11, 32, 33, 34 und 38 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32 sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 42 und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 28 sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120. Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

 

(3) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2, 7 und 38 und dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 werden die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8 in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500 umgesetzt. Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

 

(4) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 zu den §§ 1, 2, 40, 41, 42 und 43a und dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 werden die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 geschaffen.

 

(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 zu den §§ 33 und 35 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

 

(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014, zu den §§ 40, 42 und 44 und dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.

 

(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2015 zu den §§ 19, 34, 40 und 41 und dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, umgesetzt.

 

(8) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 44. ...

§ 44. ...

§ 124b ...

§ 124b ...

(13) bis (21) ...

(13) bis (21) ...

 

(22) § 7 Abs. 4a tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.