Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Nachhaltigkeitsrisiken wurden bisher nicht ausdrücklich im InvFG 2011 genannt. Dadurch ist es möglich, dass bei Verwaltungsgesellschaften Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren auf den Wert einer Anlage und damit in Zusammenhang stehende Interessenskonflikte nicht oder nicht ausreichend bedacht, begrenzt und gesteuert werden.

 

Sowohl das Kundeninformationsdokument (KID) als auch das Basisinformationsblatt sind in EU-Rechtsakten (OGAW-RL und PRIIPS-V) vorgesehen, richten sich an Kleinanleger und sollen wesentliche Informationen zum Produkt umfassen. Ohne die Änderung wäre es möglich, dass sowohl ein Kundeninformationsdokument (KID) als auch ein Basisinformationsblatt nach PRIIPS erstellt werden.

 

Ziel(e)

Die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren auf den Wert einer Anlage sollen bei Verwaltungsgesellschaften hinkünftig bedacht, begrenzt und gesteuert sowie die mit diesen Risiken in Zusammenhang stehenden Interessenskonflikte unterbunden werden.

Unnötige Verwaltungskosten sollen durch die Unterbindung der Duplizierung einer Verpflichtung zur Information von Kleinanlegern verhindert werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verwaltungsgesellschaften sollen hinkünftig auch Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren in ihren Prozessen, Systemen und internen Kontrollen berücksichtigen. Dadurch soll klargestellt werden, dass auch die möglichen Auswirkungen dieser Risiken und Faktoren auf den Wert einer Anlage erkannt, begrenzt und gesteuert werden. Die Klarstellung dient zudem der Rechtssicherheit und stellt eine präzisere Rechtsgrundlage bei der Ahndung von Verstößen seitens der FMA dar.

Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands wird festgelegt, dass kein Kundeninformationsdokument (KID) zu erstellen ist, wenn ein Basisinformationsblatt nach PRIIPS erstellt wurde.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Neuerungen werden zu Anpassungen bei bereits bestehenden internen Systemen und Prozessen führen. Zudem entsteht ein Anreiz zur Harmonisierung im Binnenmarkt, weil die Verwendung des Basisinformationsblatts nach PRIIPS forciert wird.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Verwaltungsgesellschaften haben hinkünftig auch Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren zu berücksichtigen und in ihren IT-Systemen abzubilden um den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1270 zu entsprechen. Da die Erfassung aller wesentlicher Risiken und -faktoren geltendes Recht ist, handelt es sich letztlich um eine Klarstellung, die die Rechtssicherheit erhöht und dem Anlegerschutz zuträglich ist.

Sowohl das Kundeninformationsdokument (KID) als auch das Basisinformationsdokument nach PRIIPS gibt es schon im geltenden Rechtsbestand.

Es werden durch die Vorgaben keine zusätzlichen, natürliche Personen betreffende Informationen in die Datenverarbeitungssysteme eingepflegt. Risiken für die Rechte und Freiheit von Personen sind daher nicht erkennbar.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1545190468).