Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Als zentrales Instrument der COVID-19-Krisenbewältigung wurde im ersten COVID-19-Sammelgesetz der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds mit der Zustimmung sämtlicher Fraktionen im Rahmen des COVID-19-FondsG eingerichtet. Aufgrund der fortdauernden Pandemie wird auch der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds fortbestehen müssen.

Seit der Schaffung des Krisenbewältigungsfonds im Jahr 2020 findet im Gesetz eine ausdrückliche Beschränkung der auszahlbaren Mittel statt. Seit 2021 werden die planbaren Mittel iZm COVID-19 ohnehin in der jeweiligen Untergliederung budgetiert. Unabhängig davon besteht über den haushaltsrechtlichen Grundsatz der doppelten gesetzlichen Bedingtheit die Beschränkung, dass eine Auszahlung nur möglich ist, wenn sie sowohl materiell-rechtlich – hier im COVID-19-FondsG – als auch budgetär – im jeweiligen Bundesfinanzgesetz – Deckung findet. Entsprechend soll aufgrund dieser Vorgaben künftig die zusätzliche monetär bestimmte Begrenzung im COVID-19-FondsG entfallen. Stattdessen soll im Sinne einer Vereinfachung das COVID-19-FondsG künftig bloß auf die gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgelegten Grenzbeträge verweisen.

Somit soll sich der Betrag automatisch gemäß den jeweiligen Vorgaben der künftigen Budgets anpassen, anstatt gesonderte Novellen des COVID-19-FondsG zu erfordern. Ebenso sollte auch für den Fall unverhoffter Pandemieausbrüche eine einfachere Administrierbarkeit sichergestellt werden, da diesfalls über eine bloße Novelle der Budgetwerte im Bundesfinanzgesetz und im Bundesfinanzrahmengesetz notwendige weitere Mittel zur Verfügung gestellt und entsprechend verwendet werden könnten, ohne parallelen Anpassungsbedarf im COVID-19-FondsG nach sich zu ziehen.

 

Ziel(e)

Vereinfachung der Regelungen zum COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, indem anstelle einer doppelten Begrenzung auf die Grenzen des jeweiligen Budgets verwiesen wird.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Novellierung der Bestimmung zur finanziellen Begrenzung der Maßnahmen im COVID-19-FondsG.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Aus der vorliegenden Novelle ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Diese sind bereits mit der Aufstellung des Krisenbewältigungsfonds im Jahr 2020 bewirkt worden. Die ohnehin primär über das jeweilige Bundesfinanzgesetz festgelegte Begrenzung der Auszahlungen bleibt bestehen, die materiellen Regelungen im COVID-19-FondsG bleiben ebenfalls unverändert, während nur die zusätzliche betragliche Begrenzung durch einen Verweis auf die budgetären Vorgaben ersetzt wird.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keine

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine

 

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