1571 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022)

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung

           1. von vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;

           2. von vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die

               a) die in den §§ 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, definierten Sektorentätigkeiten ausüben,

               b) als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr.  L 315 vom 3.12.2007 S. 1, tätig sind,

                c) als Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, erfüllen oder

               d) als Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992 S.7, erfüllen;

           3. von Forschungsdaten

               a) deren Erstellung öffentlich finanziert wurde,

               b) die im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle oder als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sind und

                c) die von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.

(2) Dieses Bundesgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten. Insbesondere werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des § 76d Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

(5) Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in § 8 normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in § 10 normierten vorsehen, bleiben unberührt.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die

               a) nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

               b) nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

           2. Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen,

               a) die nicht im Rahmen der durch Gesetz oder Verordnung geregelten Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d erstellt wurden,

               b) die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 243 bzw. gemäß einem auf Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004, S. 1 beruhenden Rechtsakt in Österreich von der Anwendung der Regelungen des 3. Teils des BVergG 2018 freigestellt wurden;

           3. Forschungsdaten im Besitz von Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage;

           4. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;

           5. Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, wie etwa

               a) Dokumente, wie zum Beispiel sensible Daten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,

               b) Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75 nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind,

                c) Dokumente, zu denen der Zugang eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,

               d) Dokumente, die aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;

           6. Logos, Wappen und Insignien;

           7. Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;

           8. Dokumente im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften, die der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;

           9. Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven;

        10. Dokumente im Besitz von

               a) Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter,

               b) anderen Bildungseinrichtungen als den in lit. a genannten, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen;

        11. Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen ist § 6 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „öffentliche Stelle“:

               a) der Bund,

               b) Einrichtungen, die

                    aa) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

                    bb) zumindest teilrechtsfähig sind und

                     cc) überwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,

jedoch mit Ausnahme von Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage, und

                c) Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a und b zusammensetzen;

           2. „öffentliches Unternehmen“: ein in den in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bereichen tätiges Unternehmen, auf das öffentliche Stellen im Sinne der Z 1, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn diese Stellen unmittelbar oder mittelbar

               a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten oder

               b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

                c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

           3. „ein Dokument im Besitz einer öffentlichen Stelle, eines öffentlichen Unternehmens, eines Forschers, einer Forschungseinrichtung oder einer Forschungsförderungseinrichtung“: ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung berechtigt ist;

           4. „Hochschule“: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;

           5. „Standardlizenz“: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit offenen und international standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

           6. „Dokument“:

               a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme),

               b) ein beliebiger Teil eines Inhalts im Sinne von lit. a;

           7. „Anonymisierung“: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

           8. „dynamische Daten“: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierten Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;

           9. „Forschungsdaten“: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;

        10. „hochwertige Datensätze“: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

        11. „Weiterverwendung“:

               a) die Nutzung – durch Rechtsträger – von Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags,

               b) die Nutzung – durch Rechtsträger – von Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Unternehmen und öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags öffentlicher Stellen,

                c) die Nutzung – durch Rechtsträger – von Forschungsdaten im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erstellung der Forschungsdaten unterscheiden;

        12. „personenbezogene Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der DSGVO;

        13. „maschinenlesbares Format“: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

        14. „offenes Format“: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

        15. „formeller, offener Standard“: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

        16. „angemessene Gewinnspanne“: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzten Zinssatz liegt;

        17. „Dritte(r)“: jeder Rechtsträger außer der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung, der/die/das im Besitz der Dokumente ist;

        18. „Anwendungsprogrammierschnittstelle („API“)“: ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den verlustfreien Datenaustausch;

        19. „data.gv.at“: das zentrale österreichische Online-Portal für offene Daten des öffentlichen Sektors, welches Zugang zu Metadaten von Dokumenten, Daten und Anwendungsprogrammierschnittstellen („API“) bietet;

        20. „offene Daten“: Dokumente in offenen Formaten, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

Allgemeiner Grundsatz

§ 5. (1) Öffentliche Stellen haben die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Sofern öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, erlauben, haben sie die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 einzuhalten.

(4) Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Weiterverwendung von Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.

II. Abschnitt

Weiterverwendung

Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung

§ 6. (1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 15 und 16)

           1. die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

           2. die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird oder

           3. ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 10 erforderlich ist oder

           4. dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Z 4 darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 Z 4) betrifft, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

(7) Abs. 1 bis 6 gilt nicht für öffentliche Unternehmen, Bildungseinrichtungen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen.

Verfügbare Formate

§ 7. (1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Soweit Abs. 6 und Abs. 8 nichts Anderes bestimmen, sind öffentliche Stellen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer angemessenen Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

(6) Ändert sich bei dynamischen Daten das zugrundeliegende Datenmodell, so hat die öffentliche Stelle mindestens zwei Monate vor dem Umstellungstermin

           1. darüber im Internet zu informieren;

           2. Testdatensätze der dynamischen Daten nach dem neuen Datenmodell als Download zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(7) Ändert sich die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), über die eine öffentliche Stelle dynamische Daten zur Weiterverwendung zugänglich macht, so hat sie dies im Vorhinein im Internet bekannt zu machen und die dynamischen Daten für mindestens zwei Monate parallel über die ursprüngliche und die neue Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(8) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies drei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.

(9) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für öffentliche Unternehmen in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, deren Weiterverwendung sie erlauben.

Grundsätze zur Entgeltsbemessung

§ 8. (1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf

           1. öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

           2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft ehestmöglich mitzuteilen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024, die aufgrund landesgesetzlicher Regelungen an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft gemeldet wurden, zu veröffentlichen.

(6) Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen oder soweit öffentliche Unternehmen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Transparenz

§ 9. (1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, hat die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

Bedingungen für die Weiterverwendung

§ 10. Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 5) zu verwenden.

Praktische Vorkehrungen

§ 11. (1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben sie:

           1. Bestandslisten der Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;

           2. Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet‑Portal data.gv.at zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt; soweit möglich, haben die öffentlichen Stellen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

           3. auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

(2) Öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

           1. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;

           2. die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet-Portal data.gv.at zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt; soweit möglich, haben die öffentlichen Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann, oder

           3. auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

(3) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest einen Open Data-Beauftragten bzw. eine Open Data-Beauftragte zu bestellen, der bzw. die über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine bzw. ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können. Die bestellte Person hat in ihrer Funktion als zentraler Ansprechpartner bzw. zentrale Ansprechpartnerin in der betroffenen öffentlichen Stelle oder dem betroffenen öffentlichen Unternehmen auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten hinzuwirken. Im Bereich der öffentlichen Stelle Bund ist jedenfalls in jedem Bundesministerium ein eigener Open Data-Beauftragter bzw. eine eigene Open Data-Beauftragte zu bestellen. Öffentliche Stellen, die zueinander ein sachliches und organisatorisches Naheverhältnis aufweisen, sowie öffentliche Unternehmen können einen gemeinsamen Open Data-Beauftragten bzw. eine gemeinsame Open Data-Beauftragte bestellen.

Nichtdiskriminierung

§ 12. (1) Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.

(2) Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 13. (1) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind diese spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst. Am 16. Juli 2019 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Unternehmen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 17. Juli 2049 als aufgelöst.

III. Abschnitt

Hochwertige Datensätze

§ 14. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

IV. Abschnitt

Rechtsschutz

Anrufung der Gerichte

§ 15. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Schlichtung

§ 16. (1) Zur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten können Rechtsträger, die Dokumente weiterverwenden oder deren Weiterverwendung beabsichtigen, vor Einbringung einer Klage gemäß § 15 eine Schlichtungsstelle befassen.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.

(3) Der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung nachweislich den Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied bekannt zu geben. Gibt die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung das von ihr bestellte Mitglied dem Rechtsträger gemäß Abs. 1 nicht binnen zwei Wochen nachweislich bekannt oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Mitglieds der öffentlichen Stelle, des öffentlichen Unternehmens, des Forschers, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 15 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.

(4) Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 15 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(5) Sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Rechtsträger gemäß Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 14 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin;

           2. hinsichtlich § 15 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;

           3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und

           4. im Übrigen die Bundesregierung.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Umsetzungshinweis

§ 20. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 umgesetzt.

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, außer Kraft, ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor seinem Außerkrafttreten ereignen, weiterhin anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Z 21 lautet:

      „21. des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xxx/2022,“

2. In § 2b Z 8 wird die Wortfolge „Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005“ durch die Wortfolge „Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022“, die Wortfolge „§ 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG“ durch die Wortfolge „§ 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022“ und die Wortfolge „§ 4 Z 1 IWG“ durch die Wortfolge „§ 4 Z 1 IWG 2022“ ersetzt.

3. § 38 wird folgender Abs. 10a angefügt:

„(10a) § 2a Z 21 und § 2b Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes, BGBl. I Nr. 14/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005“ durch den Ausdruck „Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13“ durch den Ausdruck „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 entfällt nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die“ ein Leerzeichen.

4. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1“ durch den Ausdruck „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000)“ durch den Ausdruck „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000)“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 3 entfällt nach dem Wort „Unentgeltlichkeit“ ein Leerzeichen.

7. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „der DSGVO sowie des DSG 2000“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 Z 2 das Wort „gleichgestellter“ durch das Wort „gleichgestellten“ ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

11. In § 13 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

12. In § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40“ durch den Ausdruck „dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

13. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ und der Ausdruck „der Entscheidung 2009/442/EG“ durch den Ausdruck „dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372“ ersetzt und entfällt nach dem Wort „Geodateninfrastruktur“ das Wort „die“.

14. In § 15 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:“

15. § 20 Z 1 bis 3 lautet:

         „1. hinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;

           2. hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich

               a) eines Bundesministeriums fallen, die betreffende Bundesministerin bzw. der betreffende Bundesminister, oder

               b) mehrerer Bundesministerien fallen, die betreffenden Bundesministerinnen bzw. die betreffenden Bundesminister;“

16. In § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „vom 25. April 2007 S. 1, umgesetzt“ durch den Ausdruck „vom 25.04.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt“ ersetzt.

17. § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

         „2. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1;

           3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6;“

18. § 22 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8.12.2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8.“

19. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:

§ 23. § 2 Abs. 5 Z 1, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 20 Z 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005“ durch die Wortfolge „Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022“ ersetzt.

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 48 lautet:

§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten entsprechende Dienste angeboten.

(2) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xx/2022. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Weiterverwendung nach dem IWG 2022 Entgelte zur Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten verursachten Grenzkosten einzuheben.

(3) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung kann an Bedingungen geknüpft werden, die den Anforderungen des § 10 IWG 2022 entsprechen. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen zu verwenden. Sofern es zur Wahrung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, insbesondere zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität von rechtsrelevanten Daten und Informationen sowie von solchen aus öffentlichen Registern, erforderlich ist, kann die Bereitstellung zur Weiterverwendung an andere objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.

(4) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters aufgrund der Bestimmungen der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, erlassenen Durchführungsrechtsakte erfolgt unentgeltlich.

(5) Einschränkungen bei der Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 bis 4 sind aus den in § 2 Abs. 3 IWG 2022 angeführten Gründen zulässig.

(6) Nicht von den Regelungen der Abs. 2 bis 4 erfasste Daten sowie Dienste können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angemessene Entgelte, die zumindest die damit verbundenen Aufwendungen abdecken, eingehoben werden. Die Nutzung dieser Daten und Dienste kann an Bedingungen geknüpft werden.

(7) Entgelte für die Weiterverwendung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 sowie für Daten und Dienste gemäß Abs. 6 sind in Form von Standardentgelten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Bei der Festsetzung der Entgelte und Nutzungsbedingungen für Daten und Dienste des Adressregisters sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte sowie Nutzungsbedingungen gemäß den Abs. 2, 3 und 6 sind unter der Webadresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.

(8) Werden aus der Abgabe der Daten des Adressregisters Einnahmen erzielt, so sind diese den Gemeinden, anteilsmäßig nach der Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen, nach Abzug der im Interesse der Gemeinde liegenden Aufwendungen jährlich im Nachhinein zu überweisen. Als solche Aufwendungen werden insbesondere Kosten für Erweiterungen und Verbesserungen des Adressregisters sowie notwendige Schulungsmaßnahmen angesehen.“

2. Dem § 57 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“