Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie (RL) (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), ABl.  Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56 ist ab 17. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt die RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90 in der Fassung der RL 2013/37/EU zur Änderung der RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1.

Die RL 2003/98/EG wurde in Österreich durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005 (fortan: IWG 2005) und entsprechende Landesgesetze umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung der RL 2013/37/EU wurde das IWG 2005 durch BGBl. I Nr. 76/2015 novelliert (fortan: IWG 2005 idF 2015), parallel dazu erfolgten legistische Maßnahmen durch die Länder.

Das IWG 2005 idF 2015 enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste gefördert werden.

Der gegenständliche Entwurf für ein IWG 2022 dient der legistischen Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 durch den Bund. Die RL (EU) 2019/1024 bringt einige Neuerungen gegenüber der RL 2003/98/EG idF der RL 2013/37/EU und ist nicht als Novelle, sondern als Neufassung ausgestaltet. Entsprechend ist auch in Bezug auf das IWG 2005 idF 2015 eine Neuerlassung (IWG 2022) gegenüber einer Novelle vorzuziehen. Parallel dazu bedarf es legistischer Maßnahmen durch die Länder.

Der vorliegende Entwurf enthält insbesondere folgende Neuerungen gegenüber dem IWG 2005 idF 2015:

-       Ausweitung des Geltungsbereichs auf Dokumente im Besitz bestimmter öffentlicher Unternehmen und bestimmte Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, wobei für diese Dokumente teilweise Sonderregelungen bestehen.

-       Dynamische Daten sind grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

-       Die Regelungen betreffend Entgelte für die Weiterverwendung werden weiter verschärft.

-       Es werden Sonderregelungen im Zusammenhang mit bestimmten − durch die Europäische Kommission festzulegenden − hochwertigen Datensätzen getroffen.

Klarzustellen ist, dass das IWG 2022 − so wie das IWG 2005 und das IWG 2005 idF 2015 − nichts an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten ändert, sondern vielmehr auf bestehenden Zugangsregelungen aufsetzt. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen.

Durch Art. 2 bis 5 werden im Forschungsorganisationsgesetz, im Geodateninfrastrukturgesetz, im Firmenbuchgesetz und im Vermessungsgesetz Anpassungen an das IWG 2022 bzw. an die RL (EU) 2019/1024 vorgenommen. Diese Anpassungen sind zum überwiegenden Teil redaktioneller Natur. Zum Geodateninfrastrukturgesetz werden darüber hinaus weitere formale Änderungen und Klarstellungen durch Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 gründet einerseits auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) für privatrechtrechtlich organisierte öffentliche Stellen und für öffentliche Unternehmen, andererseits auf der Organisationskompetenz, wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Stellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (IWG 2022):

Zu § 1 (Ziel):

§ 1 entspricht Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz und enthält darüber hinaus Elemente des Art. 5 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die verbesserte Erschließung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Potenzials von Dokumenten im Besitz von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen sowie von Forschungsdaten. Zu diesem Zweck normiert dieses Bundesgesetz einen Mindestbestand an Regelungen betreffend die Weiterverwendung von Dokumenten und fördert die Verwendung offener Daten, indem es Bestimmungen enthält, die den Open-Data-Prinzipien (vgl. https://www.data.gv.at/infos/open-data-prinzipien/) entsprechen. Dadurch soll es Entwicklern und Unternehmen erleichtert werden, Dokumente als Ausgangsmaterial für neue Informationsprodukte und -dienste, insbesondere mit digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen.

Der Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ (open by design and by default) bedeutet, dass die Weiterverwendbarkeit von Dokumenten im Vorhinein mit zu betrachten ist und dass Dokumente tunlichst so zu erzeugen und zu speichern sind, dass eine Weiterverwendung durch Dritte mit minimalen oder keinen rechtlichen und technischen Beschränkungen erfolgen kann. Dieser grundlegende Ansatz findet sich in zahlreichen internationalen Dokumenten, unter anderem in der G8 Open Data Charter, deren strategische Prinzipien von der EU durch eigene Erklärungen bekräftigt wurden (vgl. G8 Open Data Charter, https://www.gov.uk/government/publications/open-data-charter und https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=3489). Empfohlen wird aus diesem Grunde die Verwendung von maschinenlesbaren, offenen Formaten und Schnittstellen (API) bzw. von betriebssystemunabhängigen und international verbreiteten Formaten und Standards. Für die Erstellung und Veröffentlichung von offenen Dokumenten der Verwaltung wird die Anwendung des österreichischen Referenz-Standards „Open Government Documents“ empfohlen (vgl. Rahmenbedingungen für Open Government Documents, https://go.gv.at/ogdocs).

Zu betonen ist, dass dieses Bundesgesetz lediglich einen Mindestbestand an Regelungen enthält. Strengere Regelungen, die sich aus anderen Rechtsakten, wie etwa dem Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, oder dem Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG), BGBl. I Nr. 14/2010, ergeben, bleiben unberührt. Ebenso bleibt es öffentlichen Stellen, öffentlichen Unternehmen, Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen unbenommen, freiwillig über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Mindestanforderungen hinauszugehen.

Zu § 2 (Geltungsbereich):

§ 2 entspricht Art. 1 Abs. 1 lit. a bis c sowie Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie Teilen von Erwägungsgrund 18 der RL (EU) 2019/1024.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass

-       dem ersten Unterabsatz von Art. 1 Abs. 1 bereits durch § 1 entsprochen wird;

-       Art. 1 Abs. 2 durch § 3 Abs. 1 umgesetzt wird;

-       eine legistische Umsetzung des Art. 1 Abs. 5 der RL (EU) 2019/1024 entbehrlich erscheint, wie auch im Zuge der Schaffung des IWG 2005 die Umsetzung des (entsprechenden) Art. 1 Abs. 5 der RL 2003/98/EG für entbehrlich erachtet wurde; siehe jedoch die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Z 4;

-       Art. 1 Abs. 7 keiner legistischen Umsetzung bedarf, zumal diese Bestimmung im Wesentlichen aus einer reinen Klarstellung besteht, nämlich, dass die RL (EU) 2019/1024 als horizontale Rechtsgrundlage auch auf Dokumente anzuwenden ist, auf die die RL 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007, S. 1 anzuwenden ist. Dies versteht sich – angesichts des Nichtvorhandenseins einer entsprechenden Ausnahmebestimmung in Art. 1 Abs. 2 (entspricht § 3 Abs. 1) – freilich von selbst.

Zu § 2 Abs. 1:

§ 2 Abs. 1 entspricht Art. 1 Abs. 1 lit. a bis c der RL (EU) 2019/1024 und normiert – zusammen mit § 3 – den Geltungsbereich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (entspricht Art. 1 Abs. 1 lit. a RL (EU) 2019/1024) umfasst der Geltungsbereich vorhandene Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen (vgl. dazu die Begriffsbestimmung des § 4 Z 1).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (entspricht Art. 1 Abs. 1 lit. b RL (EU) 2019/1024) umfasst der Geltungsbereich ferner – und dies stellt eine wesentliche Neuerung gegenüber dem IWG 2005 idF 2015 dar – vorhandene Dokumente im Besitz jener öffentlichen Unternehmen (vgl. dazu die Begriffsbestimmung des § 4 Z 2), die eine der Voraussetzungen der lit. a bis d erfüllen. In Bezug auf § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist auszuführen, dass es sich bei den in den §§ 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, definierten Sektorentätigkeiten um bestimmte Tätigkeiten in den folgenden Bereichen handelt: Gas, Wärme und Elektrizität (§ 170 BVergG 2018), Wasser (§ 171 BVergG 2018), Verkehrsleistungen (§ 172 BVergG 2018), Postdienste (§ 173 BVergG 2018), Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen (§ 174 BVergG 2018), Häfen und Flughäfen (§ 175 BVergG 2018).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 (entspricht Art. 1 Abs. 1 lit. c RL (EU) 2019/1024, inkludiert aber auch Elemente des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 dieser RL) umfasst der Geltungsbereich schließlich – und auch dies stellt eine Neuerung gegenüber dem IWG 2005 idF 2015 dar – bestimmte Forschungsdaten (vgl. dazu die Begriffsbestimmung des § 4 Z 9), nämlich solche, „deren Erstellung öffentlich finanziert wurde und die im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind und von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle oder als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sind.“ Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Forschungsdaten unterscheidet sich somit deutlich vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen. Forschungsdaten fallen nämlich nur dann in den Geltungsbereich, wenn diese veröffentlicht wurden. In Bezug auf Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen ist die erfolgte Veröffentlichung dagegen keine Voraussetzung, um in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen. Es fallen nämlich lediglich jene Dokumente öffentlicher Stellen und jene Dokumente öffentlicher Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 nicht in den Geltungsbereich, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Zu den vom Geltungsbereich ausgenommenen Dokumenten zählen insbesondere solche, die nicht zugänglich sind (§ 3 Abs. 1 Z 5), wobei „zugänglich“ nicht gleichzusetzen ist mit „veröffentlicht“: Zwar ist jedes veröffentlichte Dokument zugänglich, allerdings sind auch jene Dokumente zugänglich, die zwar nicht veröffentlicht sind, aber auf Anfrage bereitgestellt werden. Somit fallen auch nicht veröffentlichte Dokumente von öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, vorausgesetzt diese sind zugänglich.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zur Umsetzung der Erfordernisse von Art. 10 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 hinsichtlich der Unterstützung der Verfügbarkeit von Forschungsdaten am 23.02.2022 im Zuge eines gemeinsamen Ministerratsvortrages die „Open Science Policy Austria“ (Österreichische Policy zu Open Science und der European Open Science Cloud) beschlossen wurde, mit dem Ziel, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ und im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen offen zugänglich zu machen. Mit dieser Open Science Policy Austria bekennt sich Österreich zur Open Science Bewegung und zur European Open Science Cloud (EOSC).

Zu § 2 Abs. 2:

§ 2 Abs. 2 entspricht Art. 1 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 und stellt klar, dass dieses Bundesgesetz keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten begründet. Vielmehr setzt das IWG 2022 – wie auch zuvor das IWG 2005 idF 2015 – auf den bestehenden Zugangsregelungen auf, also insbesondere auf Art. 20 B-VG und den Materiengesetzen. So kann in den Materiengesetzen ausdrücklich festgelegt sein, dass Dokumente zu veröffentlichen sind oder auf Anfrage zugänglich zu machen sind (vgl. beispielsweise das Umweltinformationsgesetz). Ebenso kann in den Materiengesetzen festgelegt sein, dass Dokumente nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. etwa das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002. Dokumente, die nicht oder nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 vom Geltungsbereich ausgenommen.

Zu § 2 Abs. 3:

§ 2 Abs. 3 entspricht Art. 1 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 und stellt klar, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch dieses Bundesgesetz nicht berührt werden.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass dieses Bundesgesetz mehrere Schranken für die Weiterverwendung personenbezogener Daten enthält:

Erstens begründet dieses Bundesgesetz keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten (§ 2 Abs. 2).

Zweitens, bestimmte Dokumente, insbesondere solche, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich ausgenommen (s. insbes. § 3 Abs. 1 Z 5).

Drittens sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 jene Teile von (zugänglichen) Dokumenten, die „personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten“ vom Geltungsbereich ausgenommen.

Viertens besteht nicht in Bezug auf alle Dokumente, auf die das IWG 2022 anwendbar ist, ein Recht auf Weiterverwendung. S. dazu die Erläuterungen zu § 5.

Fünftens sind bei der Weiterverwendung – so sie zulässig ist – die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten (§ 2 Abs. 3). Dies bedeutet unter anderem, dass die Weiterverwendung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn die in Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 normierten Grundsätze (Rechtmäßigkeit; Verarbeitung nach Treu und Glauben; Transparenz; Zweckbindung; Datenminimierung; Richtigkeit; Speicherbegrenzung; Integrität und Vertraulichkeit; Rechenschaftspflicht) eingehalten werden. Ferner sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, darunter die Geheimhaltungspflichten nach dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten (§ 2 Abs. 3).

Allgemein wird betreffend Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit der RL (EU) 2019/1024 auf die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe 6/2013 zu den Offenen Daten ('Open Data') und der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ('PSI') vom 5.6.2013, abrufbar unter https://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp207_de.pdf, hingewiesen. Zwar bezieht sich diese Stellungnahme auf die RL 2003/98/EG idF der RL 2013/37/EU, jedoch erscheinen deren Ausführungen auf die RL (EU) 2019/1024 übertragbar, zumal diese betreffend datenschutzrechtliche Fragen keine wesentlichen Änderungen gegenüber der RL 2003/98/EG idF der RL 2013/37/EU mit sich bringt.

Zu § 2 Abs. 4:

§ 2 Abs. 4 entspricht Art. 1 Abs. 6 der RL (EU) 2019/1024 und stellt klar, dass öffentliche Stellen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen dürfen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken. Siehe auch Erwägungsgrund 61 der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 2 Abs. 5:

§ 2 Abs. 5 hat keine Entsprechung im normativen Teil der RL (EU) 2019/1024 und dient lediglich einer Klarstellung, wie sie auch in Erwägungsgrund 18 der RL (EU) 2019/1024 zu finden ist: „Die Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die, insbesondere im sektoralen Recht, über [die Mindestanforderungen dieser RL] hinausgehen, sollten weiterhin gelten.“ Das IWG 2022 enthält horizontal geltende Mindestvorschriften. Bestimmungen in sektoralen Rechtsakten, die über das im IWG 2022 vorgesehene Mindestmaß an Harmonisierung hinausgehen, indem sie etwa niedrigere Schwellenwerte für zulässige Weiterverwendungsentgelte oder weniger strenge Lizenzierungsbedingungen als im IWG 2022 vorgesehen enthalten, bleiben unberührt. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz sowie das Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G), BGBl. I Nr. 38/2013, in Verbindung mit den Delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission, die auf Basis der RL 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr.  L 207 vom 6.8.2010, S. 1 erlassen wurden.

Zu § 3 (Ausnahmen vom Geltungsbereich):

Zu § 3 Abs. 1:

§ 3 Abs. 1 entspricht Art. 1 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich.

Zu § 3 Abs. 1 Z 1:

§ 3 Abs. 1 Z 1 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. a der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für jene Dokumente öffentlicher Stellen, die nicht im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen.

Dazu ist einleitend klarzustellen, dass mit der nunmehr vorgenommenen Abweichung vom Wortlaut der RL (EU) 2019/1024 und von § 3 Abs. 1 IWG 2005 idF 2015, welche auf die „Bereitstellung“ von Dokumenten abstellen, keine inhaltliche Änderung bezweckt wird, sondern lediglich die Bedeutung des Ausnahmetatbestandes des Art. 1 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024 besser zum Ausdruck gebracht werden soll. Der Ausdruck „Bereitstellung“ ist im Zusammenhang des Art. 1 Abs. 2 lit. a der RL (EU) 2019/1024 nämlich überaus unklar, zumal weder der normative Teil der RL (EU) 2019/1024 noch deren Erwägungsgründe einen Hinweis darauf geben, wie dieser Begriff im Zusammenhang des Art. 1 Abs. 2 lit. a der RL (EU) 2019/1024 zu verstehen sein könnte. Gleiches gilt für den in der englischen Sprachfassung verwendeten Begriff „supply“.

Immerhin stellt aber Art. 1 Abs. 1 lit. a der RL (EU) 2019/1024 klar, dass „[vorhandene Dokumente] im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten“ grundsätzlich in den Anwendungsbereich der RL fallen. Der Anwendungsbereich ist also sehr breit. Die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. a RL kann wohl nur dahingehend interpretiert werden, dass sie darauf abstellt, ob ein Dokument in einem Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftrag steht oder nicht: Nur Dokumente, die in keinem Zusammenhang zu dem öffentlichen Auftrag stehen, sollen ausgenommen sein. Eine andere − weitere − Bedeutung des Ausnahmetatbestands des Art. 1 Abs. 2 lit. a, etwa in dem Sinne, dass nur noch bereitzustellende Dokumente („bereitzustellen“ im Sinne wovon – etwa im Sinne von „veröffentlichen“?) im Anwendungsbereich verbleiben, erscheint − insbesondere auch aus den Erwägungsgründen − nicht ableitbar und weder im Lichte des Grundsatzes, dass Ausnahmebestimmungen eng zu interpretieren sind, noch im Gesamtzusammenhang der RL in irgendeiner Weise plausibel.

Daher wird die Formulierung des Art. 1 Abs. 2 lit. a RL „Bereitstellung nicht unter den […] öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt“ im IWG 2022 mit der Wortfolge „nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen“ umgesetzt.

„Öffentlicher Auftrag“ ist im Sinne von „öffentlicher Aufgabe“ zu verstehen (eine derartige Interpretation legt auch die englische Textversion der RL (EU) 2019/1024 nahe, die für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe von „public task“ spricht). Dem Begriff öffentliche Aufgabe ist die Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen immanent. Zu den öffentlichen Aufgaben zählen jedenfalls die nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung in Art. 10 bis 15 B-VG genannten staatlichen Aufgaben. Auch die Verwaltungsaufgaben, wie insbesondere die Daseinsvorsorge, die soziale Vorsorge und die Förderungsverwaltung stellen öffentliche Aufgaben dar. Durch zahlreiche Materiengesetze und Verordnungen werden öffentliche Stellen verpflichtet, Daten zu erheben und zu sammeln. Aber auch bei Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften können öffentliche Stellen in Verwirklichung des Gemeinwohls und damit in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden.

Öffentliche Aufgaben im Allgemeinen und Staats- bzw. Verwaltungsaufgaben im Besonderen können grundsätzlich sowohl hoheitlich als auch in den Formen des Privatrechts wahrzunehmen sein (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998), Rz 722). Für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe ist daher die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht relevant, sondern sind allein die Intention und der Zweck der Tätigkeit ausschlaggebend. Eine öffentliche Stelle handelt dann in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wenn sie mit dieser Tätigkeit in erster Linie öffentliche Interessen verfolgt. Stehen hingegen (überwiegend) kommerzielle Interessen im Vordergrund, liegt keine Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vor. Vgl. dazu Erwägungsgrund 22, letzter Satz der RL (EU) 2019/1024: „Zu den Tätigkeiten, die nicht unter den öffentlichen Auftrag fallen, gehört in der Regel die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden.“

Der öffentliche Auftrag wird entweder durch Gesetz oder Verordnung oder durch die allgemeine Verwaltungspraxis definiert. Ist der öffentliche Auftrag lediglich durch die allgemeine Verwaltungspraxis definiert, so muss diese bestimmten Anforderungen genügen (nämlich transparent sein und regelmäßig überprüft werden), damit die Ergebnisse von eigenwirtschaftlichem Tätigwerden der betreffenden öffentlichen Stelle nicht in den Geltungsbereich des IWG 2022 fallen. Damit soll einerseits vermieden werden, dass die öffentliche Stelle nach Gutdünken Dokumente dem Geltungsbereich der RL (EU) 2019/1024 entziehen kann und andererseits, dass der Weiterverwender im Vorhinein – etwa bei der Aufstellung eines Business Plans – nicht abschätzen kann, ob bestimmte Dokumente als Ressource für sein geplantes Produkt voraussichtlich zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen werden.

Klarzustellen ist, dass öffentliche Stellen dieselben Dokumente, die sie im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt haben, sowohl für Tätigkeiten im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags als auch für kommerzielle Tätigkeiten nutzen können, die außerhalb dieses Auftrags liegen. In letzterem Fall müssen die Basisdokumente, die im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags erfasst werden und von der öffentlichen Stelle weiterverwendet werden, nach diesem Bundesgesetz nichtdiskriminierend zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden (§ 12), die kommerziellen Informationsprodukte und -dienstleistungen (Mehrwertprodukte), die aus diesen Dokumenten – außerhalb des öffentlichen Auftrags der öffentlichen Stelle – abgeleitet sind, hingegen nicht.

Zu § 3 Abs. 1 Z 2:

§ 3 Abs. 1 Z 2 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. b der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für bestimmte Dokumente öffentlicher Unternehmen. Grundsätzlich fallen nur Dokumente jener öffentlichen Unternehmen, die § 2 Abs. 1 Z 2 entsprechen, in den Geltungsbereich. Jedoch fallen nicht alle Dokumente, die sich im Besitz dieser öffentlichen Unternehmen befinden, in den Geltungsbereich.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a fallen nämlich Dokumente, die nicht im Rahmen der durch Gesetz oder Verordnung geregelten Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d erstellt wurden, nicht in den Geltungsbereich.

Ferner fallen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b Dokumente, „die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 und 35 der RL 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der RL 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 243 bzw. gemäß einem auf Art. 30 der RL 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr.  L 134 vom 30/04/2004, S. 1 beruhenden Rechtsakt in Österreich von der Anwendung der Regelungen des 3. Teils des BVergG 2018 freigestellt wurden“ nicht in den Geltungsbereich.

Daher fallen folgende Dokumente öffentlicher Unternehmen nicht in den Geltungsbereich:

         1.) Dokumente von öffentlichen Unternehmen, die nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 2 entsprechen.

         2.) Dokumente, die von einem den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 2 entsprechenden Unternehmen, aber im Zusammenhang mit anderen als den unter § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten, erstellt wurden.

         3.) Dokumente, die von einem den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 2 entsprechenden Unternehmen und im Zusammenhang mit den unter § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten, erstellt wurden, wenn diese Tätigkeiten nicht im Rahmen der durch Gesetz oder Verordnung geregelten Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erfolgen.

Öffentlichen Unternehmen ist es jedoch freigestellt, die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz zu gestatten, auch wenn diese unter die genannten Ausnahmen fallen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 3:

§ 3 Abs. 1 Z 3 hat keine Entsprechung in der RL (EU) 2019/1024. Die Bestimmung ist erforderlich, da Regelungen betreffend Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage in die Kompetenz der Landesgesetzgeber, und nicht in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 4:

§ 3 Abs. 1 Z 4 entspricht zum einen Art. 1 Abs. 2 lit. c der RL (EU) 2019/1024 und zum anderen Erwägungsgrund 54 der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie für Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden.

Ob an einem Dokument ein gewerbliches Schutzrecht besteht, ist anhand der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere des Markenschutzgesetzes – MSchG, des Musterschutzgesetzes – MuSchG, des Patentgesetzes – PatG, des Gebrauchsmustergesetzes – GMG, des Halbleiterschutzgesetzes – HlSchG, des Sortenschutzgesetzes – SortSchG und des Schutzzertifikatsgesetzes – SchZG zu prüfen.

Der Begriff „geistiges Eigentum“ umfasst das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Regelungsgegenstand des Urheberrechtsgesetzes sind. Dieses lässt sich in zwei große Schutzbereiche einteilen: einerseits regelt das erste Hauptstück das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1 bis 65), andererseits normiert das zweite Hauptstück einen Schutz für verwandte Schutzrechte (§§ 66 bis 80), wie insbesondere für Datenbanken im Sinne der §§ 76c ff (Sui-Generis-Schutz).

Die sich aus dem IWG 2022 ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, StGBl. Nr. 435/1920, zuletzt revidiert in Paris am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 319/1982, idF der Übereinkunft BGBl. Nr. 133/1985 und der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 612/1986 (RBÜ), dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property – TRIPS), BGBl. Nr. 1/1995, und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT), BGBl. III Nr. 22/2010, vereinbar sind (vgl. Art. 1 Abs. 5 der RL (EU) 2019/1024).

Das IWG 2022 berührt weder das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran. Gemäß Erwägungsgrund 54 der RL (EU) 2019/1024 sollten öffentliche Stellen ihre Urheberrechte jedoch auf eine Art und Weise ausüben, die die Weiterverwendung erleichtert.

In diesem Zusammenhang ist auf § 7 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu verweisen, welcher normiert, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte Werke bestimmter Art keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und somit gemeinfreie Werke (engl. public domain) sind. Dagegen sind Landkartenwerke, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) hergestellt oder bearbeitet und zur Verbreitung bestimmt sind, gemäß § 7 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes keine freien Werke.

Zu § 3 Abs. 1 Z 5:

§ 3 Abs. 1 Z 5 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. d, e, f und Art. 1 Abs. 2 lit. h, erster Teil („Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind“) der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind.

Ob ein Dokument zugänglich ist oder nicht, oder ob es eingeschränkt nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist, richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften sowie – im Falle von öffentlichen Unternehmen und von Forschungsdaten – auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Das IWG 2022 begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten (vgl. § 2 Abs. 2) und ändert daher nichts an der Frage, ob ein Dokument zugänglich ist oder nicht. § 3 Abs. 1 Z 5 knüpft an die – bestehenden – Zugangsregelungen an und nimmt sämtliche Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, vom Geltungsbereich aus.

Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zur Gänze vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Z 7 betreffend Teile von Dokumenten, die vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

Zu § 3 Abs. 1 Z 6:

§ 3 Abs. 1 Z 6 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. g der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für Logos, Wappen und Insignien.

Zu § 3 Abs. 1 Z 7:

§ 3 Abs. 1 Z 7 entspricht der mit der Wortfolge „Teile von Dokumenten“ beginnenden Passage in Art. 1 Abs. 2 lit. h der RL (EU) 2019/1024. Demnach sind Teile von (zugänglichen) Dokumenten, die „personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten“ vom Geltungsbereich ausgenommen. Auf Punkt 5.6. der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe 6/2013 zu den Offenen Daten ('Open Data') und der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ('PSI') vom 5.6.2013, abrufbar unter https://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp207_de.pdf, wird hingewiesen. Zum Verhältnis zu § 3 Abs. 1 Z 5 ist Folgendes Auszuführen: Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zur Gänze vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen. § 3 Abs. 1 Z 7 betrifft dagegen Dokumente, die zwar zugänglich sind, wovon Teile aber personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Diese Teile sind vom Geltungsbereich ausgenommen. Jene Teile der Dokumente, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 vom Geltungsbereich ausgenommen sind, verbleiben jedoch – sofern sie nicht unter eine andere Ausnahmebestimmung fallen – im Geltungsbereich und sind diese gemäß § 5 zur Weiterverwendung bereitzustellen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 2 zu verweisen, nach dem keine Verpflichtung besteht, Dokumente anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zu erstellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dokumente, die einen Personenbezug enthalten, aber anonymisiert wurden, können zur Gänze zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

Zu § 3 Abs. 1 Z 8:

§ 3 Abs. 1 Z 8 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. i der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für Dokumente im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften, soweit sie der Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 (WV) dienen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9:

§ 3 Abs. 1 Z 9 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. j der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven sind.

§ 3 Abs. 1 Z 9 normiert somit keine Ausnahme für Dokumente, die im Besitz von Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven sind. Diese Einrichtungen sind im Besitz umfangreicher, wertvoller Informationsbestände. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung, beispielsweise in den Bereichen Lernen und Tourismus. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Andere kulturelle Einrichtungen (wie Orchester, Opern, Ballette sowie Theater), einschließlich der zu diesen Einrichtungen gehörenden Archive, verbleiben auch weiterhin außerhalb des Geltungsbereichs. Mit einer Aufnahme dieser Einrichtungen in den Geltungsbereich wäre im Ergebnis auch nicht viel erreicht, da fast ihr gesamtes Material geistiges Eigentum Dritter ist und daher aufgrund § 3 Abs. 1 Z 4 vom Geltungsbereich ausgenommen wäre. Vgl. auch Erwägungsgrund 65 der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 3 Abs. 1 Z 10:

§ 3 Abs. 1 Z 10 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. k der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen. Eine Ausnahme von der Ausnahme besteht für Forschungsdaten im Besitz von postsekundären Bildungseinrichtungen. Diese fallen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und keine andere Ausnahme greift, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Zu § 3 Abs. 1 Z 11:

§ 3 Abs. 1 Z 11 entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. l der RL (EU) 2019/1024 und normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich für alle Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, die nicht Forschungsdaten sind, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen. Den Genannten steht es jedoch frei, die Weiterverwendung von anderen Dokumenten als diesen Forschungsdaten zu gestatten und sich dabei an diesem Bundesgesetz zu orientieren.

Zu § 3 Abs. 2:

Abs. 2 normiert in Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 und 6 der RL (EU) 2019/1024, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen gemäß § 6, die die ablehnende Mitteilung betreffen, auch dann Anwendung finden, wenn sich der Weiterverwendungsantrag auf Dokumente bezieht, die vom Anwendungsbereich des IWG 2022 nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7 ausgenommen sind.

Zu § 4 (Begriffsbestimmungen):

§ 4 entspricht Art. 2 der RL (EU) 2019/1024 und enthält Begriffsbestimmungen.

Zu § 4 Z 1:

Der vorgeschlagene § 4 Z 1 entspricht Art. 2 Z 1 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 der RL (EU) 2019/1024 und soll inhaltlich dem bisherigen § 4 Z 1 entsprechen. Es soll allerdings eine terminologische Annäherung an das Vergaberecht (vgl. § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018) erfolgen. Dies reflektiert den Umstand, dass die Begriffsbestimmung „öffentliche Stelle“ auf der Begriffsbestimmung „öffentlicher Auftraggeber“ der RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe gründet (siehe dazu insbesondere Erwägungsgrund 29 der RL (EU) 2019/1024). Der vorgeschlagene § 4 Z 1 lit. b soll daher auch § 4 Z 1 lit. b bis d des IWG 2005 idF 2015 in sich vereinigen. Der Begriff „Einrichtung“ umfasst daher auch die bisher ausdrücklich im Gesetzestext angeführten „bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften“ und „Unternehmungen“ im Sinne der lit. d. Diese Vorgehensweise, insbesondere der Entfall des Begriffs „Unternehmungen“ (im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. d der derzeit geltenden Fassung) führt auch insoweit zu einer begrifflichen Vereinfachung, als die RL (EU) 2019/1024 nunmehr auch den Begriff der „öffentlichen Unternehmen“ einführt, der in § 4 Z 2 umgesetzt werden soll.

Zum vorgeschlagenen Begriff der Einrichtungen ist Folgendes auszuführen:

Die Definition orientiert sich – wie bereits erwähnt – gemäß den Vorgaben der RL (EU) 2019/1024 an den entsprechenden Bestimmungen des (europäischen) Vergaberechts. Diesem Umstand Rechnung tragend sind die folgenden Erläuterungen an die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 4 BVergG 2018, 69 der Beilagen XXVI. GP, angelehnt. Längere wörtliche Zitate sind durch Kursivschrift gekennzeichnet. Überdies wird auf die entsprechende Literatur und Rechtsprechung als Auslegungshilfe verwiesen.

Zum Kriterium des § 4 Z 1 lit. b sublit. aa „zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen“:

Unter „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben“ ist ein gewisser Kernbereich von Agenden (etwa im Bereich der Daseinsvorsorge) zu verstehen, die im Interesse des Gemeinwohles vom Staat als Träger des Interesses der Gesamtheit besorgt wird. Im Vordergrund dabei steht nicht ausschließlich die Förderung von Einzelinteressen, sondern die Förderung von gemeinsamen Interessen der Gesamtbevölkerung oder von einzelnen Bevölkerungsgruppen. Eine diesbezügliche Orientierung bieten etwa Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV samt einschlägiger Judikatur des EuGH.

Dass bei der Erfüllung derartiger öffentlicher Aufgaben wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind (vgl. etwa Art. 126b Abs. 5 B-VG), steht einer Ausrichtung auf das Allgemeininteresse nicht entgegen. Handelt der Staat (im weitesten, funktionellen Sinne zu verstehen; vgl. EuGH Rs 31/87, Beentjes) in privatrechtlichen Formen (Privatwirtschaftsverwaltung; Art. 17 B-VG), so gilt a priori nicht die Vermutung, dass diese Handlungen dem Allgemeininteresse dienen (umgekehrt hingegen indiziert ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform eine öffentliche Zwecksetzung und damit die Verwirklichung eines Allgemeininteresses). Dass der mit der (Wirtschafts-)Tätigkeit erzielte Gewinn letztendlich dem „Staat“ zugutekommt, reicht für die Annahme eines Allgemeininteresses alleine ebenfalls nicht aus. Hinzutreten muss eine spezifische, von der Zwecksetzung des Konkurrenten unterscheidbare, originär staatliche Aufgabensetzung, die sich etwa in einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung manifestieren kann. […]

Eine weitere, kumulative Voraussetzung für die Qualifikation als „öffentliche Stelle“ ist die Besorgung von „Aufgaben nicht gewerblicher Art“. Die unionsrechtliche Wortfolge „nicht gewerblicher Art“ ist „autonom“, dh. gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Eine Begriffsdefinition anhand des nationalen Rechts (vgl. etwa § 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ist daher unzulässig. Das Kriterium der „nicht gewerblichen Art“ soll den Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung präzisieren. Das Vorliegen von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ist objektiv zu beurteilen und die Rechtsform der Bestimmungen, in denen diese Aufgaben genannt sind, ist unerheblich. Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, schließt nicht Aufgaben aus, die auch von Privatunternehmen erfüllt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob diese Aufgaben auch von Privatunternehmen erfüllt werden können. […] Das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbes und insbesondere der Umstand, dass die betreffende Einrichtung auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, stellt ein Indiz dafür dar, dass es sich um eine Aufgabe gewerblicher Art handelt. Es handelt sich aber „nur“ um ein Indiz. […]

Hinsichtlich der Beurteilungskriterien der Erfüllung von „Aufgaben nicht gewerblicher oder gewerblicher Art“ wird auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen sein, bei der ua. folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: Die Tatsache, dass keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, ist ein Indiz für das Vorliegen einer „Aufgabe nicht gewerblicher Art“, da eine „gewerbliche Tätigkeit“ grundsätzlich auf die Erwirtschaftung eines unternehmerischen Gewinns ausgerichtet ist. Auch ist die Möglichkeit einer Liquidation aus Gründen des öffentlichen Interesses mit der Annahme einer Gründung zum Zweck der Wahrnehmung „gewerblicher Aufgaben“ schwer vereinbar. Bei einer Einrichtung, die Aufgaben mit gewerblichem Charakter wahrnimmt, erfolgt eine Liquidation entweder aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit oder weil der Inhaber kein Interesse am Fortbestand des Unternehmens mehr hat. Der erste Fall ist rein wirtschaftlichen Erwägungen unterworfen, der zweite eine Folge der Dispositionsbefugnis des Privateigentümers. Auch kann aus der Tatsache, dass die fragliche Einrichtung auf einem privatrechtlichen Gründungsakt beruht, nicht auf den gewerblichen Charakter der von ihr wahrgenommenen Aufgabe geschlossen werden. […]

Unter einer Einrichtung, die Aufgaben „gewerblicher Art“ besorgt, ist eine Einrichtung zu verstehen, die in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden unter den gleichen Bedingungen (dh. unter Beachtung der gleichen wirtschaftlichen Regeln) wie diese am allgemeinen Wirtschaftsleben (Marktwettbewerb) teilnimmt und das wirtschaftliche Risiko (Insolvenzrisiko) ihres Handelns trägt. Eine Teilnahme am regulären Wirtschaftsleben ist wohl dann nicht anzunehmen, wenn eine staatliche Kontrolle oder die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Unternehmensgebarung nach staatsspezifischen Kriterien erfolgen kann, gleichgültig in welcher Art diese verwirklicht werden. Die Einflussnahme kann auch darin liegen, dass Einrichtungen „vom Staat“ bevorzugt oder Schranken für potentielle Mitbewerber errichtet werden, die bewirken, dass – wenn auch nur in Teilbereichen – der freie Marktwettbewerb verhindert oder eingeschränkt wird. […]

Daraus folgt für die Frage, ob eine Einrichtung [eine „öffentliche Stelle“] ist oder nicht, dass auf ihre Nähe zum originär staatlichen Tätigkeitsbereich sowie auf die Möglichkeit der Einflussnahme und Kontrolle durch den Staat abzustellen ist, wobei entscheidend ist, ob eine – gegenwärtige oder zukünftige – Entscheidungsbeeinflussung (ex ante) nach spezifisch staatsbezogenen Kriterien möglich ist. „Gewerbliche Aufgaben“ würden demnach von einer Einrichtung dann besorgt werden, wenn sie sich in ihrem Tätigkeitsbereich (ungeachtet ihrer Rechtsform) nicht von anderen privaten Wettbewerbern unterscheidet, sie wie ein gewöhnliches Unternehmen im privaten Wirtschaftsverkehr agiert und kein staatlicher Einfluss stattfindet.

§ 4 Z 1 lit. b sublit. aa stellt wie auch der Wortlaut der RL darauf ab, ob die Einrichtung zu dem Zweck „gegründet“ wurde im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Es ist nicht allein auf den Gründungszeitpunkt abzustellen, sondern darauf, ob zum jeweils fraglichen Zeitpunkt diese Aufgabe tatsächlich ausgeübt wird (vgl. Rs C-470/99).

Ob die geforderte Teilrechtsfähigkeit gemäß § 4 Z 1 lit. b sublit. bb gegeben ist, bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

§ 4 Z 1 lit. b sublit. cc enthält die (unionsrechtlich) relevanten Beherrschungstatbestände.

Das erste Kriterium, die überwiegende Finanzierung durch Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder von anderen Einrichtungen, ist als Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Auch eine mittelbare Finanzierungsweise wird darunter subsumiert. Der Begriff „überwiegend“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Sinne von „zu mehr als der Hälfte“ zu verstehen (siehe Rs C-380/98, C-337/06).

Zum zweiten Kriterium, der Aufsicht von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen über die Leitung, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob die verschiedenen Formen der Aufsicht, denen die Einrichtung allenfalls unterliegt, eine Verbindung dieser Einrichtung mit einer der genannten öffentlichen Stellen schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen dieser Einrichtung zu beeinflussen. Daher muss die Aufsicht hinsichtlich der Leitung, da sie eines der drei in § 4 Z 1 lit. b sublit. cc genannten alternativen Tatbestandselemente darstellt, eine Verbindung mit einer öffentlichen Stelle (im Sinne des Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2019/1024) schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfüllt ist (vgl. Rs C-237/99).

Zum dritten Kriterium, der mehrheitlichen Ernennung der Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen durch Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder von anderen Einrichtungen, ist ausführen, dass der Begriff „mehrheitlich“ ebenfalls im Sinne von „zu mehr als der Hälfte“ zu verstehen ist (vgl. Rs C-380/98). Welche Organe im konkreten Kontext relevant sind, ergibt sich aus den die Einrichtung regelnden Grundlagen.

Aufgrund der vom Vergaberecht, das sich auf den Sonderkompetenztatbestand des Art. 14b Abs. 1 B-VG („Öffentliches Auftragswesen“) stützt, abweichenden Kompetenzgrundlage für das IWG 2022 (vgl. dazu oben im Allgemeinen Teil der Erläuterungen) erweist sich allerdings eine Einschränkung als nötig. Von der Gesamtmenge der Einrichtungen sollen daher im vorgeschlagenen § 4 Z 1 lit. b [Schlussteil] die Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage ausgenommen werden.

Diese Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG 2022 soll allerdings keine Auswirkungen auf den in § 4 Z 1 lit. b verwendeten Begriff der Einrichtung haben. Soweit also in der Definition des § 4 Z 1 lit. b nur von Einrichtungen die Rede ist, ist dieser Begriff im umfassenden vergaberechtlichen Sinn zu verstehen. Wenn daher in § 4 Z 1 lit. b sublit. cc (Beherrschungskriterium) von „anderen Einrichtungen“ die Rede ist, können dies juristische Personen des öffentlichen Rechts auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder juristische Personen des Privatrechts sein, soweit sie die Voraussetzungen der lit. b sublit. aa bis cc erfüllen.

Von § 4 Z 1 sind somit Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige mit Landesgesetz geschaffene juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht erfasst. Diese unterliegen daher nicht dem IWG 2022, sondern der jeweiligen landesrechtlichen Umsetzung der RL (EU) 2019/1024.

Hinzuweisen ist schließlich auf Rs C-155/19 und C-156/19 zum Vergaberecht. Demnach ist „der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts unabhängig von den formalen Modalitäten seiner Anwendung funktionell auszulegen, was es verbietet, nach der Rechtsform der Einrichtung und deren Status gemäß dem nationalen Recht oder nach der Rechtsform der Bestimmungen zu unterscheiden, durch die sie geschaffen wurde“.

Zur Frage, ob Kammern als öffentliche Stellen anzusehen sind, wird ebenfalls auf die Judikatur zum Vergaberecht verwiesen:

-       Österreichische Apothekerkammer (BVA 14. 5. 2010, F/0002-BVA/10/2010-43)

-       Kammer für Arbeiter und Angestellte (BVwG 18. 2. 2016, W114 2120296-2; BVA 1. 8. 2008, N/0064-BVA/13/2008-35; BVA 21. 2. 2007, N/0014-BVA/04/2007-EV10; BVA 31. 1. 2006, 04N-119/05-30)

-       Ärztekammer (BVA 13. 8. 2008, N/0114-BVA/09/2008-EV10)

-       Bundesarbeitskammer (BVA 14. 5. 2003, 05N-36/03-29)

-       Notariatskammer (BVwG 21. 5. 2015, W134 2105546-2; VwGH 12. 4. 2018, Ra 2015/04/0054)

-       Wirtschaftskammer (BVA 15. 11. 2012, N/0091-BVA/13/2012-26; BVA 5. 8. 2005, 04N-70/05-26; 21. 5. 2008, N/0044-BVA/09/2008-24; BVA 21. 11. 1997, N-33/97-7; 18. 6. 1998, F-8/98; BVA 7. 12. 2001, F-21/01-6; 5. 10. 2005, 11F-17/99-63; BVA 1. 9. 1999, F-5/99-14; 20. 1. 2006, 03N-131/05-23)

-       Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (BVA 23. 11. 2006, N/0085-BVA/04/2006-38)

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Auslegung des Begriffs „öffentliche Stellen“ im Sinne des § 30 Abs. 5 DSG nach den Vorgaben des DSG richtet.

Zu § 4 Z 2:

§ 4 Z 2 entspricht Art. 2 Z 3 der RL (EU) 2019/1024.

Durch § 4 Z 2 wird der persönliche Geltungsbereich des IWG 2022 um die öffentlichen Unternehmen erweitert. Auch dieser Begriff wird aus dem Vergaberecht entlehnt (vgl. auch Erwägungsgrund 25 und 29 der RL (EU) 2019/1024). Auch für die Auslegung dieses Begriffs kann daher auf die Materialien und die Rechtsprechung zu § 168 BVergG 2018 und die entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden (vgl. das allerdings zu Vorgängerrichtlinien ergangene Urteil des EuGH Rs. C-324/98).

Ein Unternehmen soll dann als öffentliches Unternehmen gelten, wenn es durch öffentliche Stellen iSd § 4 Z 1, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird.

Wie bei den Einrichtungen gemäß § 4 Z 1 lit. b soll es auch bei den öffentlichen Unternehmen gemäß § 4 Z 2 für das (von jenem des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc zu unterscheidende) Beherrschungskriterium keinen Unterschied machen, ob es sich beim beherrschenden Rechtsträger um einen in den Kompetenzbereich des Bundes oder eines Landes fallenden Rechtsträger handelt.

Anders als öffentliche Stellen iSd § 4 Z 1 lit. b müssen öffentliche Unternehmen nicht gegründet worden sein, um „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art“ zu erfüllen. Zu den öffentlichen Unternehmen können auch Unternehmen gehören, die in kommerzieller Art gewerblich tätig sind. Auch rein private Unternehmen können öffentliche Unternehmen sein, nämlich dann, wenn öffentliche Stellen iSd § 4 Z 1, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage einen beherrschenden Einfluss haben. Es genügt grundsätzlich, dass die genannten Stellen die Möglichkeit haben, die Beherrschung auszuüben. (vgl. Gölles in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 § 168 Rz 2 bis 6.)

Es werden drei alternative Tatbestände als Kriterien einer Beherrschung angeführt, nämlich Kapitalmehrheit, Mehrheit der Stimmrechte aufgrund der Anteile oder das Recht zur Bestellung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans. Bei Vorliegen eines dieser Tatbestände ist das Bestehen eines beherrschenden Einflusses zu vermuten.

Vom Begriff „öffentliche Unternehmen“ iSd § 4 Z 2 IWG 2022 werden nur solche öffentliche Unternehmen erfasst, die in den in § 2 Abs. 1 Z 2 IWG 2022 genannten Bereichen tätig sind.

Zu § 4 Z 3:

§ 4 Z 3 hat keine Entsprechung in der RL. Dennoch erscheint es erforderlich, eine entsprechende Definition vorzusehen (vgl. bereits § 4 Z 3 IWG 2005).

Die Definition eines Dokuments im Besitz einer öffentlichen Stelle, eines öffentlichen Unternehmens, eines Forschers, einer Forschungseinrichtung oder einer Forschungsförderungseinrichtung stellt auf die Berechtigung ab, die Weiterverwendung zu genehmigen bzw. die Dokumente zur Weiterverwendung bereitzustellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Dokument von der betreffenden Stelle selbst erstellt worden ist oder von dieser verwaltet oder aktualisiert wird oder der Rechteinhaber des Dokuments der betreffenden Stelle die Befugnis oder die Zustimmung erteilt, dieses zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Berechtigung kann sich aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften, oder auch aus entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen oder Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG ergeben. Ausschlaggebend ist nicht allein der faktische Besitz des Dokuments, sondern die betreffende Stelle muss hinsichtlich des fraglichen Dokuments das eindeutige umfassende Verfügungsrecht haben. Mangelt es der betreffenden Stelle an dieser Berechtigung, so wäre dies ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 3. Anzumerken ist, dass sich die Definition des § 4 Z 3 am letzten Satz von Erwägungsgrund 11 der RL 2003/98/EG orientiert, der zwar keine Entsprechung in der RL (EU) 2019/1024 hat, dessen Inhalt aber nach wie vor von Bedeutung erscheint.

Zu § 4 Z 4:

§ 4 Z 4 entspricht Art. 2 Z 4 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „Hochschule“.

Zu § 4 Z 5:

§ 4 Z 5 entspricht Art. 2 Z 5 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „Standardlizenz“. Die in Österreich gebräuchlichste Standardlizenz für Dokumente des öffentlichen Sektors ist die offene, internationale Standardlizenz Creative Commons mit Namensnennung (CC BY) in ihrer aktuellsten Version (zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Erläuterungen ist dies CC BY 4.0). Im Gegensatz zu individuell ausgestalteten Lizenzen, die an bestimmte Verwendungszwecke, Vertragspartner oder sonstige Bedingungen geknüpft sind, ermöglichen offene, internationale Standardlizenzen durch standardisierte, mehrsprachige und modular aufgebaute rechtliche Rahmenbedingungen eine flexiblere und breitere Weiterverwendbarkeit von Dokumenten und sind international gültig. Daher sind, soweit möglich und sinnvoll, offene, internationale Standardlizenzen zu verwenden. Siehe auch die Erläuterungen zu § 10.

Zu § 4 Z 6:

§ 4 Z 6 entspricht Art. 2 Z 6 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „Dokument“. Die Definition ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen und umfasst jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auch Datenbanken), einschließlich Forschungsdaten. Die Informationen können auf Papier, in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme vorliegen. Computerprogramme (Software) sind vom Begriff „Dokument“ nicht erfasst (vgl. Erwägungsgrund 30 der RL (EU) 2019/1024). Die Begriffswahl „Dokument“ anstelle von „Information“ soll verdeutlichen, dass dieses Bundesgesetz auf die Zurverfügungstellung bereits erstellter, das heißt, vorhandener Dokumente (zur Weiterverwendung) und nicht auf eine allgemeine Informationsbeschaffung abzielt. Auch Daten sind Dokumente.

Zu § 4 Z 7:

§ 4 Z 7 entspricht Art. 2 Z 7 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „Anonymisierung“.

Zu § 4 Z 8:

§ 4 Z 8 entspricht Art. 2 Z 8 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „dynamische Daten“. Zur Beurteilung der Frage, ob Daten als dynamisch einzustufen sind, ist auch auf das Verhältnis der Anzahl der sich in einem bestimmten Zeitraum ändernden bzw. obsolet werdenden Daten zur Anzahl der Daten des Gesamtdatensatzes abzustellen. Erwägungsgrund 31 der RL (EU) 2019/1024 führt in Bezug auf dynamische Daten aus, dass „deren wirtschaftlicher Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit und von regelmäßigen Aktualisierungen abhängt“ und nennt als Beispiele Umweltdaten, Verkehrsdaten, Satellitendaten, meteorologische Daten und von Sensoren generierte Daten. Daten der Digitalen Katastralmappe sind daher nicht als dynamischen Daten anzusehen. Dynamische Daten sind insbesondere für die Maschine-zu-Maschine (M2M) Kommunikation bedeutend und werden diese angesichts ihres volatilen Charakters und des raschen Veraltens (Obsoleszenz) in der Regel über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) ausgetauscht. Angesichts erheblicher Datenflüsse innerhalb kurzer Zeit bergen dynamische Daten hohes Potential für eine entsprechende Weiterverarbeitung und Interpretation und somit für neue wirtschaftliche oder wissenschaftliche Datenanalysen. Auf § 7 Abs. 4 und 5 samt den Erläuterungen wird hingewiesen.

Zu § 4 Z 9:

§ 4 Z 9 entspricht Art. 2 Z 9 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „Forschungsdaten“. Zu den Forschungsdaten gehören Statistiken, Versuchsergebnisse, Messungen, Beobachtungen aus der Feldarbeit, Umfrageergebnisse, Befragungsaufzeichnungen und Bilder. Auch Metadaten, Spezifikationen und andere digitale Objekte sind Teil davon. Nicht unter den Begriff Forschungsdaten fallen wissenschaftliche Artikel, in denen die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung vorgestellt und kommentiert werden. Diese fallen nicht in den Geltungsbereich des IWG 2022. Vergleiche Erwägungsgrund 27 der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 4 Z 10:

§ 4 Z 10 entspricht Art. 2 Z 10 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „hochwertige Datensätze“.

Anhang I der RL (EU) 2019/1024 legt eine Liste thematischer Kategorien für hochwertige Datensätze fest: Georaum, Erdbeobachtung und Umwelt, Meteorologie, Statistik, Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen, Mobilität. Gemäß Art. 13 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024 kann die Europäische Kommission „delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I durch Aufnahme neuer thematischer Kategorien hochwertiger Datensätze […] erlassen, um der Technologie- und Marktentwicklung Rechnung zu tragen.“

In weiterer Folge legt die Europäische Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 erster Satz der RL (EU) 2019/1024 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen befindlicher hochwertiger Datensätze fest. Für diese hochwertigen Datensätze gelten besondere, zusätzliche Regelungen. Es wird auf die Erläuterungen zu § 14 verwiesen.

Zu § 4 Z 11:

§ 4 Z 11 entspricht Art. 2 Z 11 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „Weiterverwendung“.

§ 4 Z 11 lit. a bezieht sich auf Dokumente im Besitz von öffentlichen Stellen. Nutzt ein Rechtsträger Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, gilt dies als Weiterverwendung. Ausgenommen davon ist der Austausch dieser Dokumente zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags.

Der Begriff „Rechtsträger“ ist weit zu verstehen und umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen des Privatrechts (wie insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Sparkassen, (ideelle) Vereine (im Sinne des Vereinsgesetzes 2002), Sachgesamtheiten (zB Fonds) und Stiftungen) und des öffentlichen Rechts (wie beispielsweise Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger, gesetzliche Interessenvertretungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen usw.). Darüber hinaus sind auch diejenigen Gesellschaftsformen als Rechtsträger im Sinne des IWG 2022 zu verstehen, die zwar (nach herrschender Ansicht) keine juristischen Personen, diesen aber stark angenähert sind, nämlich die Personengesellschaften (OG, KG, EWIV) und die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (EEG). Durch den Verweis auf öffentliche Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2019/1024 soll sichergestellt werden, dass sowohl die öffentlichen Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes, als auch die öffentlichen Stellen nach den anderen innerstaatlichen Gesetzen, die der Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 dienen, umfasst sind.

§ 4 Z 11 lit. b. bezieht sich auf Dokumente im Besitz von öffentlichen Unternehmen. Nutzt ein Rechtsträger Dokumente, die im Besitz öffentlicher Unternehmen sind, für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (§ 2 Abs. 1 Z 2), für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, so gilt dies als Weiterverwendung. Ausgenommen ist der Austausch dieser Dokumente zwischen öffentlichen Unternehmen und öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags öffentlicher Stellen.

§ 4 Z 11 lit. c bezieht sich auf Forschungsdaten, die im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind. Jede Nutzung von Forschungsdaten für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erstellung der Forschungsdaten unterscheiden, gilt als Weiterverwendung. Klarzustellen ist, dass § 4 Z 11 lit. c – anders als § 4 Z 11 lit. a und b – keine Entsprechung in der RL (EU) 2019/1024 hat. Dabei handelt es sich offenkundig um ein Redaktionsversehen des Richtliniengebers.

Zu § 4 Z 12:

§ 4 Z 12 entspricht Art. 2 Z 12 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „personenbezogene Daten“.

Zu § 4 Z 13:

§ 4 Z 13 entspricht Art. 2 Z 13 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „maschinenlesbares Format“. Erwägungsgrund 35 der RL (EU) 2019/1024 führt dazu Folgendes aus: „Ein Dokument sollte als maschinenlesbar gelten, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. Daten in Dateien, die in maschinenlesbarem Format strukturiert sind, sollten als maschinenlesbare Daten gelten. Ein maschinenlesbares Format kann offen oder proprietär sein. Es kann einem formellen Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat kodiert sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, sollten nicht als maschinenlesbar gelten.“

Zu § 4 Z 14:

§ 4 Z 14 entspricht Art. 2 Z 14 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „offenes Format“.

Eine beispielhafte Auflistung offener Formate ist unter Punkt 9 (a) der Spezifikation zur österreichischen Metadatenstruktur der Kooperation Bund/Länder/Städte/Gemeinden, abrufbar unter https://neu.ref.wien.gv.at/at.gv.wien.ref-live/documents/20189/68315/Metadaten_data.gv.at_2.5_fin.pdf/, enthalten. Für die Erstellung und Veröffentlichung von offenen Dokumenten der Verwaltung wird auf Punkt 4.3. der Empfehlungen der Kooperation Bund/Länder/Städte/Gemeinden „Rahmenbedingungen für Open Government Documents“, abrufbar unter https://go.gv.at/ogdocs, hingewiesen.

Zu § 4 Z 15:

§ 4 Z 15 entspricht Art. 2 Z 15 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „formeller, offener Standard“.

Formelle Standards beschreiben technische Normen und Übereinkünfte und stellen einen Satz allgemein vereinbarter Regeln in Bezug auf technische Systeme dar. Formelle, offene Standards sind demzufolge solche technischen Normen, die für alle Marktteilnehmer besonders leicht zugänglich und einsetzbar sind. Sie ermöglichen den freien Austausch von Daten ohne vermeidbare Barrieren für die Interoperabilität, insbesondere ohne Abhängigkeit (engl. lock-in) von einzelnen Software-Herstellern (Problematik bei Verwendung von proprietärer Software). Formelle, offene Standards tragen somit in wesentlichem Maße zur Interoperabilität technischer Systeme bei und können mit freier Software implementiert werden. Die Nutzung formeller, offener Standards fördert daher die freie Wahl von Anbietern und Technologielösungen. Zudem wird mit formellen, offenen Standards der Wettbewerb gefördert.

Zu § 4 Z 16:

§ 4 Z 16 entspricht Art. 2 Z 16 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „angemessene Gewinnspanne“.

Zu § 4 Z 17:

§ 4 Z 17 entspricht Art. 2 Z 17 der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „Dritte(r)“. Allerdings erscheint die Definition des Art. 2 Z 17 der RL (EU) 2019/1024 insofern zu eng, als es diese verabsäumt, auf Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen abzustellen.

Zu § 4 Z 18:

§ 4 Z 18 definiert den Begriff „Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ und entspricht Erwägungsgrund 32 Satz 2 der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 4 Z 19:

§ 4 Z 19 hat keine Entsprechung in der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „data.gv.at“. Das – bereits etablierte und vom Bundesministerium für Finanzen betriebene – Datenportal des öffentlichen Sektors data.gv.at (https://www.data.gv.at) fungiert als einheitliche Anlaufstelle im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024 und als Internetportal im Sinne des § 11 zur erleichterten Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten (One-Stop-Shop). Über den Verbund mit dem Europäischen Datenportal ermöglicht data.gv.at eine sprachübergreifende Suche.

Zu § 4 Z 20:

§ 4 Z 20 hat keine Entsprechung in der RL (EU) 2019/1024 und definiert den Begriff „offene Daten“, der auch in Erwägungsgrund 16 der RL (EU) 2019/1024 verwendet wird. Offene Daten sind Dokumente, die im Interesse der Allgemeinheit mit keinen oder nur minimalen rechtlichen, technischen oder sonstigen Einschränkungen zur freien Nutzung, Weiterverbreitung und Weiterverwendung verfügbar gemacht werden. Einschränkungen der Nutzung sind nur erlaubt, um Ursprung und Offenheit des Wissens zu sichern, beispielsweise durch Nennung des Urhebers. In der Regel werden offene Daten unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitgestellt. Ziel der Verwendung von offenen Daten ist die Schaffung einer weitest gehenden Interoperabilität und Weiterverwendbarkeit von Dokumenten. Hierbei wird auf die internationale Offen-Definition (Open Definition, https://opendefinition.org/od/2.1/de/) verwiesen. Siehe in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zu § 4 Z 5 und § 10, insbesondere zur standardmäßigen Verwendung der Standardlizenz Creative Commons mit Namensnennung (CC-BY).

Zu § 5 (Allgemeiner Grundsatz):

§ 5 dient der Umsetzung von Art. 3 und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 5 Abs. 1 und 2:

Gemäß § 5 Abs. 1 haben öffentliche Stellen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.

Abweichend von § 5 Abs. 1 trifft § 5 Abs. 2 eine Sonderregelung für Dokumente im Besitz von Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven, an denen diese Rechte des geistigen Eigentums innehaben: In Bezug auf diese Dokumente besteht – abweichend von § 5 Abs. 1 – keine Verpflichtung zur Ermöglichung der Weiterverwendung. Wird aber eine Weiterverwendung erlaubt, so sind die §§ 7 bis 13 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Erlaubnis kann freiwillig erteilt werden, oder es kann gemäß anderen Rechtsvorschriften die Verpflichtung bestehen, die Weiterverwendung zu erlauben.

Zu § 5 Abs. 3:

Während für öffentliche Stellen gemäß § 5 Abs. 1 eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, die Weiterverwendung von Dokumenten zu ermöglichen, besteht eine solche Verpflichtung für öffentliche Unternehmen nicht. Vielmehr normiert § 5 Abs. 3 in Bezug auf Dokumente im Besitz von öffentlichen Unternehmen eine dem § 5 Abs. 2 entsprechende Regelung: Es besteht keine Verpflichtung zur Ermöglichung der Weiterverwendung. Wird aber eine Weiterverwendung freiwillig erlaubt, oder besteht gemäß anderen Rechtsvorschriften die Verpflichtung, die Weiterverwendung zu erlauben (vgl. Erwägungsgrund 26 der RL (EU) 2019/1024), so sind die §§ 7 bis 13 anzuwenden. Anzumerken ist, dass sich eine Verpflichtung, die Weiterverwendung zu erlauben, auch aus unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, die auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 erlassen wurden, oder aufgrund von Verordnungen, die auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 erlassen wurden, ergeben kann.

Zu § 5 Abs. 4:

§ 5 Abs. 4 wiederum normiert in Bezug auf Forschungsdaten, dass deren Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 zu ermöglichen ist. In Bezug auf Forschungsdaten ist in diesem Zusammenhang noch einmal auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinzuweisen, insbesondere darauf, dass in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes lediglich jene Forschungsdaten fallen, deren Erstellung öffentlich finanziert wurde und die von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Z 3).

Zu § 6 (Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung):

§ 6 dient der Umsetzung von Art. 4 der RL (EU) 2019/1024, wobei vorab zu bemerken ist, dass Art. 4 Abs. 5 der RL (EU) 2019/1024 keiner legistischen Umsetzung bedarf, sondern es diesbezüglich genügt, Informationen über die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechte auf data.gv.at und gegebenenfalls auch an anderen Stellen zur Verfügung zu stellen.

In § 6 werden die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren weitere Bearbeitung geregelt, wobei nur solche Fälle umfasst sind, in denen es einer vorherigen Genehmigung der Weiterverwendung bedarf. Oftmals wird eine solche Genehmigung nicht erforderlich sein, weil die entsprechenden Dokumente einfach und mit entsprechenden Bedingungen (vgl. § 10) versehen über das Internet abgerufen und sogleich weiterverwertet werden können. Der Begriff „Antrag“ ist nicht im Sinne eines Antrags nach dem AVG, sondern als Anfrage auf bzw. Ersuchen um Weiterverwendung im privatrechtlichen Sinne zu verstehen.

Zu § 6 Abs. 1:

Durch § 6 Abs. 1 wird der Antrag auf Weiterverwendung an das Formerfordernis der Schriftlichkeit gebunden. Davon umfasst sind die modernen Formen der Kommunikation wie zB Telefax oder E-Mail oder sogar SMS-Nachrichten. Eine solche Einbringung kommt freilich nur dann in Betracht, wenn in der öffentlichen Stelle eine entsprechende technische Einrichtung zur Entgegennahme von solchen Anträgen tatsächlich in Verwendung steht. Adressat dieses Antrags auf Weiterverwendung ist die öffentliche Stelle, die im Besitz der beantragten Dokumente ist, d.h. die berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen (vgl. § 4 Z 3).

Zu § 6 Abs. 2:

Für den Fall, dass der Weiterverwendungsantrag zu allgemein formuliert und der Umfang oder der Inhalt der beantragten Dokumente bzw. die Art und Weise deren Weiterverwendung nicht klar erkennbar ist, sieht § 6 Abs. 2 – in Anlehnung an § 5 UIG und § 13 AVG – vor, dass die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich (längstens innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 3) zu einer schriftlichen Präzisierung seines Antrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern hat. Die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des Antrags umfassen sohin – insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Entgelte – auch einen Hinweis darauf, ob die beantragten Dokumente zur kommerziellen oder zur nicht kommerziellen Weiterverwendung beantragt werden. Wird einer solchen Verbesserungsaufforderung fristgerecht nachgekommen, dann beginnt die Frist, innerhalb derer die öffentliche Stelle den Antrag zu bearbeiten hat (§ 6 Abs. 3), mit Einlangen des verbesserten Auftrags von neuem zu laufen. Für den Fall, dass der Antragsteller der Präzisierungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist die öffentliche Stelle zu keinem weiteren Vorgehen verpflichtet, sondern gilt der Weiterverwendungsantrag ex lege als nicht eingebracht. Wird der Präzisierungsaufforderung hingegen verspätet, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, nachgekommen, so ist dies als ein neuer Antrag zu betrachten.

Zu § 6 Abs. 3:

§ 6 Abs. 3 sieht vor, dass die Frist für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen der Frist für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu den Dokumenten in den einschlägigen Zugangsregelungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2) zu entsprechen hat. Für den Fall, dass keine solchen Fristen festgelegt sind bzw. der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht in bestehenden Zugangsvorschriften geregelt ist, wird mit Abs. 3, 2. Halbsatz gewährleistet, dass die öffentliche Stelle den Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu bearbeiten hat. Im Zuge der Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller – jeweils unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der ihn betreffenden Bearbeitung der Anträge und der Entscheidungen der öffentlichen Stelle – kumulativ oder auch alternativ

-       die beantragten Dokumente, so sie der Weiterverwendung zur Verfügung stehen, zur Weiterverwendung bereitzustellen (Z 1) oder

-       die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller eine schriftliche, begründete, den Antrag teilweise ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 2) oder

-       ein Vertragsangebot zur Festlegung von Bedingungen zu unterbreiten (Z 3) oder

-       eine schriftliche, begründete, den Antrag ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 4).

Die öffentliche Stelle kann dem Antragsteller daher beispielsweise einen Teil der beantragten Dokumente ohne Bedingungen und einen weiteren Teil unter Festlegung von Bedingungen zur Weiterverwendung bereitstellen und die Weiterverwendung bezüglich eines weiteren Teiles schriftlich ablehnen.

Der Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, vor allem dann, wenn diese ihren Sitz im Ausland haben und im Umgang mit öffentlichen Stellen in Österreich und den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vertraut sind.

Zu § 6 Abs. 4:

§ 6 Abs. 4 soll dem Antragsteller eine Hilfestellung für die Weiterverwendung von Dokumenten für die Fälle bieten, in denen die öffentliche Stelle aufgrund von geistigen Eigentumsrechten Dritter an den beantragten Dokumenten nicht berechtigt ist, deren Weiterverwendung zu genehmigen. Die betreffende öffentliche Stelle (ausgenommen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive) hat in diesem Fall Auskunft über den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder über denjenigen zu geben, von dem sie das betreffende Dokument oder das entsprechende Material dazu erhalten hat. Diese Auskunft ist der ablehnenden Mitteilung gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 oder 4 ohne einer diesbezüglichen gesonderten An- oder Nachfrage des Antragstellers beizufügen. Dem Antragsteller soll durch diese Bestimmung ein möglicherweise nicht unbeträchtlicher Zeit- und Müheaufwand erspart werden, indem ihm die Möglichkeit geboten wird, die Dokumente bzw. die Genehmigung deren Weiterverwendung direkt beim Berechtigten zu beantragen.

Zu § 6 Abs. 5:

§ 6 Abs. 5 soll den öffentlichen Stellen bei komplexen und umfangreichen Anträgen ermöglichen, die Frist des § 6 Abs. 3 um vier Wochen zu verlängern. Der Antragsteller ist in diesem Falle frühzeitig, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages, darüber zu informieren, dass für die Bearbeitung seines Antrages mehr Zeit benötigt wird.

Zu § 6 Abs. 6:

Durch § 6 Abs. 6 sollen die öffentlichen Stellen, die einen Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten bearbeiten, dazu angehalten werden, sich sowohl bei dieser Bearbeitung (und auch bei der Verständigung über die Fristverlängerung gemäß § 6 Abs. 5) als auch bei der Zurverfügungstellung der Dokumente – nach Möglichkeit – elektronischer Mittel zu bedienen. Viele Dokumente liegen jedoch nur in Papierform vor, weshalb der Papierweg nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird.

Zu § 6 Abs. 7:

§ 6 Abs. 7 stellt klar, dass § 6 weder für öffentliche Unternehmen, noch für Bildungseinrichtungen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen gilt. Zu bemerken ist, dass in Art. 4 Abs. 6 RL (EU) 2019/1024 die Forscher nicht explizit ausgenommen sind. Dabei dürfte es sich jedoch um ein Redaktionsversehen handeln, weil nicht angenommen werden kann, dass der Richtliniengeber Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen von Art. 4 befreien wollte, nicht aber Forscher. Aus diesem Grund werden in § 6 Abs. 7 explizit auch die Forscher genannt.

Zu § 7 (Verfügbare Formate):

§ 7 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 der RL (EU) 2019/1024.

In Bezug auf Art. 5 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024 ist auszuführen, dass dieser keiner legistischen Umsetzung bedarf. Jedoch wird in Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von offenen Dokumenten auf den von der Kooperation Bund/Länder/Gemeinden entwickelten österreichischen Referenzstandard „Rahmenbedingungen für Open Government Documents“, abrufbar unter https://neu.ref.wien.gv.at/at.gv.wien.ref-live/documents/20189/68315/Open_Government_Documents_1.1_fin.pdf/7e1f946f-7498-451c-82c2-2f9939a60fee, hingewiesen.

In Bezug auf Art. 5 Abs. 8 der RL (EU) 2019/1024 ist anzumerken, dass eine Umsetzung dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, da sie redundant ist (vgl. Art. 14 der RL (EU) 2019/1024).

Zu § 7 Abs. 1 bis 3:

§ 7 Abs. 1 entspricht Art. 5 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 und stellt klar, dass öffentliche Stellen Dokumente in ihrem Besitz in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen bereitstellen müssen. Zusätzlich sind, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, die Dokumente auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Klarzustellen ist, dass § 7 Abs. 1 keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Dokumenten statuiert, sondern lediglich eine Verpflichtung die entsprechenden Dokumente herauszugeben und die Weiterverwendung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlauben. Das Format sollte die Interoperabilität garantieren, indem es beispielsweise den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der RL 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (IN-SPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007, S. 1, entspricht. Unter dem Begriff „zugänglich“ ist barrierefrei im Sinne von § 3 Abs. 1 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019, zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 33, letzter Satz der RL (EU) 2019/1024). Metadaten sind Informationen, die Dokumente beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

Anzumerken ist, dass sich aus unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, die auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 erlassen werden, oder aufgrund von Verordnungen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 erlassen werden, Anforderungen ergeben können, die über jene des § 7 Abs. 1 hinausgehen bzw. diese spezifizieren.

§ 7 Abs. 2 entspricht Art. 5 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 und schränkt einerseits die Verpflichtung des § 7 Abs. 1 ein, bringt andererseits aber auch zum Ausdruck, dass die öffentlichen Stellen gemäß § 7 Abs. 1 grundsätzlich verpflichtet sind, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Abs. 3 entspricht Art. 5 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 und normiert, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen. Dennoch sollten die öffentlichen Stellen im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Weiterverwenders (Investitionssicherheit, Notwendigkeit, bestehende Verträge einzuhalten, die auf der Datenlieferung basieren) im Fall der Beendigung eine angemessene Vorankündigungsfrist einhalten.

Zu § 7 Abs. 4:

§ 7 Abs. 4 entspricht Art. 5 Abs. 5 der RL (EU) 2019/1024 und normiert, dass öffentliche Stellen dynamische Daten (vgl. dazu die Definition des § 4 Z 8) unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) (vgl. dazu die Definition des § 4 Z 18) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen haben. Der Begriff „Erfassung“ sollte dahingebend verstanden werden, dass unter Umständen auch eine Datenverifizierung Teil des Erfassungsvorgangs sein kann. Vgl. nämlich den vorletzten Satz des Erwägungsgrund 31 der RL (EU) 2019/1024: „Wenn angesichts berechtigter Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, eine Datenverifizierung unerlässlich ist, sollten dynamische Daten unmittelbar nach einer Verifizierung verfügbar gemacht werden.“

Limitierungen der Zugriffszahlen, zeitliche Zugriffslimits oder sonstige dauerhafte oder wiederkehrende technische Einschränkungen bei API öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen sind unzulässig. Im Falle zulässiger Beschränkungen sind deren Gründe und das voraussichtliche Ende der technischen Einschränkungen umgehend öffentlich bekanntzumachen. Technische Beschränkungen dürfen nicht dauerhaft geltend gemacht werden. Die kontinuierliche Nutzung des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials dynamischer Daten darf nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Die Dauer zulässiger vorübergehender, technischer Beschränkungen orientiert sich an der für die Systemumstellung unbedingt erforderlichen Dauer der technischen Arbeiten. In diesem Falle sind unverzüglich entsprechende Schritte zur fortlaufenden Bereitstellung dynamischer Daten einzuleiten.

In Bezug auf Anwendungsprogrammierschnittstellen wird auf folgende Passage aus Erwägungsgrund 32 der RL (EU) 2019/1024 hingewiesen: „APIs sollten durch eine klare technische Dokumentation gestützt werden, die vollständig und online verfügbar ist. Nach Möglichkeit sollten offene APIs genutzt werden. Es sollten in der Union oder international anerkannte Standardprotokolle zur Anwendung kommen, und gegebenenfalls sollten internationale Standards für Datensätze verwendet werden. APIs können unterschiedlich komplex sein; es kann sich um einen einfachen Link zu einer Datenbank, von der bestimmte Datensätze abgerufen werden, eine Web-Schnittstelle oder komplexere Strukturen handeln. Die Weiterverwendung und der Austausch von Daten durch eine angemessene Verwendung von APIs sind von allgemeinem Wert, da dadurch Entwickler und Start-ups bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen und Produkte unterstützt werden. Außerdem handelt es sich um einen wesentlichen Faktor für die Schaffung wertvoller Ökosysteme rund um Datenbestände, die häufig ungenutzt bleiben. Die Einrichtung und Verwendung der API muss sich auf mehrere Grundsätze stützen, darunter Verfügbarkeit, Stabilität, Pflege über den gesamten Lebenszyklus, einheitliche Verwendung und Einhaltung von Normen, Benutzerfreundlichkeit und Sicherheit.“

Zu § 7 Abs. 5:

§ 7 Abs. 5 entspricht Art. 5 Abs. 6 der RL (EU) 2019/1024 und ergänzt § 7 Abs. 4 indem er festlegt, dass dort, wo die Bereitstellung von dynamischen Daten gemäß § 7 Abs. 4 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, die Daten innerhalb einer angemessenen Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen sind, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen. Dabei bezieht sich die Ausnahme nicht auf den Gesamtbestand einer öffentlichen Stelle oder eines öffentlichen Unternehmens, sondern auf einzelne dynamische Datensätze, deren Bereitstellung aus gerechtfertigten Gründen erschwert möglich ist, etwa aufgrund wesentlich erhöhter Zugriffsraten und begrenzter Download-Volumina oder angesichts essentieller technischer Systemumstellungen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands sollten die Größe und das Betriebsbudget der betreffenden öffentlichen Stelle oder des öffentlichen Unternehmens berücksichtigt werden (vgl. Erwägungsgrund 32, letzter Satz der RL (EU) 2019/1024). Vgl. des Weiteren Erwägungsgrund 31 der RL (EU) 2019/1024, demzufolge in jenen Fällen, in denen eine Datenverifizierung aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses unerlässlich ist, dynamische Daten unmittelbar nach einer Verifizierung verfügbar gemacht werden sollten.

Anzumerken ist, dass sich aus unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, die auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 erlassen werden, oder aufgrund von Verordnungen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 erlassen werden, Anforderungen ergeben können, die über jene der § 7 Abs. 4 und 5 hinausgehen bzw. diese spezifizieren.

Zu § 7 Abs. 6 bis 8:

Abs. 6 bis 8 haben keine Entsprechung in der RL (EU) 2019/1024 und treffen weitere Sonderregelungen in Bezug auf dynamische Daten. Ein Datenmodell ist ein Modell der zu beschreibenden und verarbeitenden Daten eines Anwendungsbereichs und ihrer Beziehungen zueinander. Im Besonderen bei der Entwicklung von Informationssystemen dienen Datenmodelle und die zu deren Erstellung durchgeführten Aktivitäten (Datenmodellierung) dazu, die Struktur für die in den Systemen zu verarbeitenden (im Besonderen für die zu speichernden) Daten zu finden und festzulegen.

Zu § 7 Abs. 9:

§ 7 Abs. 9 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 5 auch für öffentliche Unternehmen in Bezug auf Dokumente gelten, die sie zur Weiterverwendung bereitstellen.

Zu § 8 (Grundsätze zur Entgeltsbemessung):

§ 8 dient der Umsetzung von Art. 6 der RL (EU) 2019/1024.

Grundsätzlich sollten Dokumente unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Werden allerdings Entgelte erhoben, so haben diese den Anforderungen des § 8 zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es zulässig ist, für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten unterschiedliche Entgelte festzulegen, da es sich um keine vergleichbaren Kategorien der Weiterverwendung handelt (vgl. Erwägungsgrund 46 der RL (EU) 2019/1024 und die Erläuterungen zu § 12). Es ist daher insbesondere zulässig, Dokumente für die nicht kommerzielle Weiterverwendung unentgeltlich bereitzustellen und für die kommerzielle Weiterverwendung derselben Dokumente Entgelte im Einklang mit § 8 zu erheben. Die kostengünstige Verfügbarkeit von Dokumenten soll es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Forschern und Entwicklern ermöglichen, einen erhöhten Nutzen aus verfügbaren Dokumenten zu ziehen.

Zu § 8 Abs. 1:

Gemäß § 8 Abs. 1 sind Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

Zu § 8 Abs. 2:

Gemäß § 8 Abs. 2 haben öffentliche Stellen andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

Zu § 8 Abs. 3:

Gemäß § 8 Abs. 3 sind Entgelte im Sinne des Abs. 2 auf die Grenzkosten beschränkt, also auf jene Kosten, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen entstehen.

Zu § 8 Abs. 4:

§ 8 Abs. 4 sieht zwei Ausnahmen von den in § 8 Abs. 2 und 3 normierten Grundsätzen vor: Und zwar für

1.     öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken; diese − in § 8 Abs. 4 Z 1 normierte − Ausnahme entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der RL (EU) 2019/1024. Anders als die nunmehr ersatzlos entfallende Ausnahmebestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. b der RL 2003/98/EG idgF bzw. des § 7 Abs. 2 Z 2 IWG 2005 idF 2015 stellt die Ausnahmebestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. a der RL (EU) 2019/1024 nicht auf die Notwendigkeit des Erzielens von Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen Dokumenten oder einer bestimmten Art von Dokumenten, sondern vielmehr auf einen wesentlichen Teil der (Gesamt-)kosten der öffentlichen Stelle im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge ab. Zur Frage, was unter einem „wesentlichen Teil der Kosten“ zu verstehen ist, schweigt die RL (EU) 2019/1024. In einem informellen Papier äußerte die Europäische Kommission die Ansicht, es sei schwer vorstellbar, dass ein Anteil von 10 % der operativen Kosten als wesentlich einzustufen sei. Demgegenüber, so die Europäische Kommission, würde ein Anteil von 50 % der operativen Kosten im Regelfall als wesentlich einzustufen sein. Die Anforderung, Einnahmen zu erzielen, um einen wesentlichen Teil der Kosten der öffentlichen Stellen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags oder der Kosten im Zusammenhang mit dem Umfang der öffentlichen Unternehmen übertragenen nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu decken, setzt keine gesetzliche Grundlage voraus und kann sich beispielsweise aus der Verwaltungspraxis ergeben (vgl. Erwägungsgrund 36, vorletzter Satz der RL (EU) 2019/1024).

2.     Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive (§ 8 Abs. 4 Z 2).

Zu § 8 Abs. 5:

§ 8 Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat eine Liste jener öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2019/1024 zu führen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (vgl. Art. 6 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 bzw. § 8 Abs. 4 Z 1). Aufzunehmen in diese Liste sind

-       öffentliche Stellen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 1, die eine Mitteilung im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft machen;

-       öffentliche Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2019/1024, die aufgrund landesgesetzlicher Regelungen an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft gemeldet werden.

Zu § 8 Abs. 6 und 7:

§ 8 Abs. 6 ergänzt die Ausnahmen des § 8 Abs. 4 Z 1 und regelt, welche Entgelte diese öffentlichen Stellen und öffentliche Unternehmen einheben dürfen.

§ 8 Abs. 7 ergänzt die Ausnahme des § 8 Abs. 4 Z 2, indem unter anderem festgelegt wird, welche Kosten abweichend von § 8 Abs. 3 im Entgelt berücksichtigt werden dürfen.

Im Zusammenhang mit § 8 wird auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 16.12.2013 in der Sache E-7/13 Creditinfo Lánstraust hf. v þjóðskrá lslands og íslenska ríkið hingewiesen. Demnach sind Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfassung oder Erstellung von Dokumenten entstehen, wie etwa Gebühren oder Steuern, bei der Ermittlung der Nettokosten zu berücksichtigen.

Ferner wird auf die „Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten“ der Europäischen Kommission, ABl. Nr. C 240 vom 24.07.2014 S. 1, Punkt 4. (Leitlinien für die Gebührenerhebung) verwiesen. Auch wenn sich diese Leitlinien auf die RL 2003/98/EG idF der RL 2013/37/EU beziehen, enthalten Sie doch Aussagen, die auf die RL (EU) 2019/1024, und damit auf das IWG 2022, übertragbar sind.

Schließlich ist im Zusammenhang mit § 8 auf die Rechtsvorschriften betreffend hochwertige Datensätze zu verweisen: Aus unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission auf der Basis von Art. 14 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 und aus Verordnungen, die auf der Grundlage von § 14 dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, kann sich ergeben, dass hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen sind.

Zu § 9 (Transparenz):

§ 9 dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2019/1024. In Bezug auf Art. 7 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 siehe § 6 Abs. 3 („unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten“).

Gemäß § 9 Abs. 1 sind die geltenden Standardentgelte, einschließlich der Berechnungsgrundlage und der Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, hat die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen. Es besteht keine Verpflichtung, Standardentgelte festzulegen, wo solche nicht existieren. In diesem Fall sind jedoch gemäß § 9 Abs. 2 die Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, im Voraus anzugeben und auf Anfrage zusätzlich die Berechnungsweise der Entgelte in Bezug auf das spezifischen Ersuchen um Weiterverwendung. Erklärend ist anzumerken, dass der Begriff „Ersuchen um Weiterverwendung“ weiter ist als der Begriff „Antrag“ im Sinne des § 6, der ja nur Anträge an öffentliche Stellen umfasst, während der Begriff „Ersuchen um Weiterverwendung“ auch jegliche Ersuchen um Weiterverwendung, die an öffentliche Unternehmen gerichtet sind, umfasst.

Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind nicht Normadressat des § 9. Denn das IWG 2022 ist lediglich auf jene Dokumente von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen anwendbar, bei denen es sich um Forschungsdaten handelt (§ 3 Abs. 1 Z 11). Forschungsdaten, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind allerdings gemäß § 8 Abs. 1 kostenlos zur Weiterverwendung bereitzustellen. Somit bleibt in Bezug auf Forschungsdaten kein Anwendungsbereich für § 9, der ja das Bestehen von Entgelten voraussetzt.

Zu § 10 (Bedingungen für die Weiterverwendung):

§ 10 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2, zweiter Satz der RL (EU) 2019/1024. In Bezug auf Art. 8 Abs. 2, erster Satz ist keine legistische Umsetzung erforderlich, zumal dieser lediglich eine Ergebnisverpflichtung darstellt und diesem Satz in Österreich ohnehin faktisch entsprochen ist.

An dieser Stelle wird auf die Empfehlungen der Kooperation Bund/Länder/Gemeinden „Rahmenbedingungen für Open Government Data Plattformen“ Punkt 7 („Rechtliche Anforderung – Lizenzierung und Nutzungsbedingungen“), abrufbar unter https://go.gv.at/ogdframede, hingewiesen. Nach diesen Empfehlungen ist für die Veröffentlichung von nicht gemeinfreien Daten die Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 zu verwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass Dokumente unter keinen oder nur minimalen rechtlichen Einschränkungen, jedenfalls aber mit verpflichtender Quellenangabe, für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet und in jedwedem Format oder Medium vervielfältigt, weiterverbreitet und verändert werden dürfen. Die Pflicht zur Quellenangabe (Namensnennung) ermöglicht eine korrekte Zuordenbarkeit der Daten. Dieser jederzeit an der Datenquelle überprüfbare Nachweis lässt auf die entsprechende Vertrauenswürdigkeit amtlicher Daten rückschließen und trägt ebenso zur Vermeidung von Falschinformationen bei. Für unentgeltlich bereitgestellte, offene Daten unter der Standardlizenz CC BY besteht ein grundsätzlicher Haftungsausschluss. Für gemeinfreie Werke soll eine entsprechende offene Lizenz verwendet werden.

Die Festlegung anderer Bedingungen (als CC BY oder CC 0) ist zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels erforderlich und ausreichend begründbar ist. Diese anderen Bedingungen haben jedenfalls den Kriterien des § 10 erster Satz zu entsprechen.

Ferner wird an dieser Stelle auch auf die „Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten“, ABl. Nr. C 240 vom 24.07.2014 S. 1, Punkt 2 (Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen) verwiesen. Auch wenn sich diese Leitlinien auf die RL 2003/98/EG in der Fassung der RL 2013/37/EU beziehen, enthalten Sie doch Aussagen, die auf die RL (EU) 2019/1024, und damit auf das IWG 2022, übertragbar sind.

Zu § 11 (Praktische Vorkehrungen):

§ 11 dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL (EU) 2019/1024.

In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der RL (EU) 2019/1024 ist anzumerken, dass dieser keine legistische Umsetzung erfordert. Nichtsdestotrotz sollten Dokumente bewahrt werden, um die Weiterverwendung derselben auch langfristig zu ermöglichen. Entscheidet sich jedoch eine Stelle, bestimmte Dokumente nicht mehr herzustellen oder nicht mehr zu aktualisieren, so sollte sie diese Entscheidung so bald wie möglich, möglichst auf elektronischem Weg, bekannt geben (vgl. Erwägungsgrund 45 der RL (EU) 2019/1024). Für dynamische Daten wird auf § 7 Abs. 8 hingewiesen.

In Bezug auf Art. 9 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024 ist anzumerken, dass auch dieser keine legistische Umsetzung erfordert. Die Teilnahme an österreichischen und internationalen Kooperationen trägt aber zu einer dauerhaften Stärkung und Verbesserung bestehender Strukturen und Dienste bei. Durch Kooperation und Vernetzung entstehen Synergien und Nutzen für alle Beteiligten. Im Rahmen der Cooperation Open Government Data (OGD) Österreich, einem freiwilligen Zusammenschluss von Akteuren des öffentlichen Sektors, wird der regelmäßige Austausch von Informationen und Best Practices ermöglicht. Die Cooperation OGD erarbeitet gemeinsame technische und organisatorische Grundlagen, die dann mittels Beschlüssen im Rahmen der Kooperation Bund-Länder-Städte-Gemeinden (BLSG) entsprechend formalisiert werden können. Dies umfasst etwa die regelmäßige Wartung, Pflege und Speicherung von Datenbeständen und deren Verknüpfung mit data.gv.at anhand der dort vorgegebenen Erfordernissen für Metadaten, sowie Maßnahmen zur Einhaltung von Normen, Sicherheitserfordernissen und zur Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit.

§ 11 dient der Erleichterung der Suche nach Dokumenten. Aufbauend auf den Beschlüssen der Regierungsklausur vom 26./27.9.2014 in Schladming, Punkt III (E‑Government ausbauen), wonach das Internet-Portal data.gv.at auch für die Zwecke der PSI-RL genutzt wird, sollen Dokumente nach § 11 Abs. 1 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 2 mit data.gv.at verknüpft werden.

Data.gv.at fungiert als zentraler Österreich-Katalog, der die Metadaten der dezentralen Datenkataloge der Verwaltung in Österreich aufnimmt und abrufbar hält und wiederum mit dem Europäischen Datenportal verbunden ist (https://www.europeandataportal.eu).

Die Verfügbarmachung von Dokumenten erfolgt über Server der Datenbereitsteller. Die Speicherung und Pflege der Primärdaten erfolgt also weiterhin durch die datenverantwortlichen Stellen. Über data.gv.at erfolgt eine Metadaten-Aggregation zur verbesserten Suchbarkeit. Für die Strukturierung und Suchbarkeit von Daten über das Datenportal data.gv.at ist es erforderlich ein Metadatenblatt zu jedem Datensatz zu befüllen (vgl. Rahmenbedingungen für Open Government Data Plattformen https://go.gv.at/ogdframede). Mittels dieser Metadaten wird der jeweilige Datensatz näher beschrieben (Angaben zu den Inhalten, zur datenverantwortliche Stelle, zur Aktualisierungshäufigkeit, zur Lizenz, etc.). Die Metadaten enthalten keine personenbezogenen Daten. Daher werden im Rahmen von data.gv.at auch keine personenbezogenen Daten verarbeitet.

Unter den „wichtigsten Dokumenten“ sind jene Dokumente zu verstehen, die in großem Umfang weiterverwendet werden oder weiterverwendet werden können (siehe Erwägungsgrund 23 der RL 2003/98/EG). Als Maßstab für das Kriterium der Wichtigkeit der Dokumente kann die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage herangezogen werden.

Gemäß Abs. 3 hat jede öffentliche Stelle und jedes öffentliche Unternehmen zumindest einen Open Data-Beauftragten bzw. eine Open Data-Beauftragte zu bestellen. Den öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen steht es frei, für ihren Zuständigkeitsbereich zusätzliche Beauftragte zu bestellen. Im Bereich der öffentlichen Stelle Bund ist jedenfalls in jedem Bundesministerium eine eigene Beauftragte bzw. ein eigener Beauftragter zu bestellen. Öffentlichen Unternehmen steht es frei, gemeinsam einen Open Data-Beauftragten bzw. eine Open Data-Beauftragte zu bestellen. Diese Möglichkeit erscheint insbesondere im Hinblick auf kommunale Unternehmen sowie Unternehmen in Konzernstruktur sinnvoll. Öffentlichen Stellen, die zueinander ein sachliches und organisatorisches Naheverhältnis aufweisen, steht es frei, gemeinsam einen Open Data-Beauftragten bzw. eine Open Data-Beauftragte zu bestellen. Ein derartiges sachliches und organisatorisches Naheverhältnis ist etwa im Hinblick auf die 694 Fachorganisationen der WKÖ gegeben.

Open Data-Beauftragte sind grundsätzlich in einer geeigneten Organisationseinheit zu verorten, die für die Gestaltung der Datenprozesse verantwortlich ist. Diese sind mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen können. Open Data-Beauftragte wirken als zentrale Ansprechpartner der jeweiligen öffentlichen Stelle bzw. des öffentlichen Unternehmens auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung offener Daten der betreffenden öffentlichen Stelle bzw. des öffentlichen Unternehmens hin und setzen interne Schritte zur Umsetzung von offenem Verwaltungshandeln (Open Government). Sie sind als notwendige Mittler zwischen ihrer öffentlichen Stelle bzw. dem öffentlichen Unternehmen und dem Datenportal „data.gv.at“ zu verstehen. Die Aufgabengebiete umfassen die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Sensibilisierung im Umgang mit offenem Verwaltungshandeln und offenen Daten, sowie die Beratung im Zusammenhang mit der Bereitstellung offener Daten. Open Data-Beauftragte wirken insbesondere auf eine Konformität mit den Anforderungen des IWG zu Veröffentlichungsprozessen, Metadatenmanagement, Formatanforderungen und technischen Schnittstellen zum Datenportal data.gv.at im betreffenden Wirkungsbereich hin. Dies umfasst auch die Erstellung von Leitfäden zur Bereitstellung offener Daten durch die betreffenden öffentlichen Stellen bzw. öffentlichen Unternehmen. Open Data-Beauftragte sind in ihrer Rolle als „Single Point of Contact“ für die offenen Daten der betreffenden öffentlichen Stelle bzw. öffentlichen Unternehmen zu verstehen. Zu den konkreten Aufgaben von Open Data-Beauftragten gehört es insbesondere, den Bestand der Datensätze der eigenen öffentlichen Stelle bzw. öffentlichen Unternehmen zu überblicken, zu deren Qualität beizutragen und eine Open Data Strategie für den betreffenden Wirkungsbereich zu erstellen, einschließlich näherer Vorgaben betreffend Gebühren und Entgelte, die Anwendung von Standardlizenzen, offenen Formaten, offenen API und sonstigen praktischen Vorkehrungen. Im Zuge der Vorbereitung der Veröffentlichung von Daten sollte von den Open Data-Beauftragten ein interner Datenkatalog erstellt werden. Dabei sollte eine Identifizierung jener Datensätze und Teilen von Datensätzen erfolgen, die für eine Veröffentlichung geeignet sind, insbesondere unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und der gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz von Betriebs-, Geschäfts- und Statistikgeheimnissen bzw. dem Schutz Rechte Dritter (geistiges Eigentum, etc.) und den öffentlichen Sicherheitserfordernissen (Staatssicherheit, Landesverteidigung, Schutz kritischer Infrastruktur, etc.). Die Open Data-Beauftragten handeln dabei in Ergänzung zu den Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Organisationseinheiten und stimmen sich mit diesen zu Fragen des Datenschutzes ab, etwa auch bezüglich der möglichen Anonymisierung von Datensätzen. Datenschutzbeauftragte der betreffenden öffentlichen Stelle werden regelmäßig über Open Data und die geplanten Aktivitäten der Datenveröffentlichung informiert. Open Data-Beauftragte führen jährlich eine Bestandsaufnahme über die Veröffentlichung von Datensätzen sowie zur Veröffentlichung geeignete Datensätze und Teilen von Datensätzen durch.

Zu § 12 (Nichtdiskriminierung):

§ 12 dient der Umsetzung von Art. 11 der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 12 Abs. 1:

Das in § 12 Abs. 1 festgelegte Gebot der Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Gesetzes und dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024. Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind demnach verpflichtet, vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung hinsichtlich der Entgelte und Nutzungsbedingungen gleich zu behandeln. Vergleichbare Kategorien der Nutzung sind dann gegeben, wenn der Zweck der Weiterverwendung beziehungsweise das mit der Weiterverwendung beabsichtigte Endprodukt gleich oder zumindest gleichartig ist. Für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung der Dokumente können unterschiedliche Entgelte und unterschiedliche Nutzungsbedingungen festgelegt werden, da es sich dabei um keine vergleichbaren Kategorien der Weiterverwendung handelt (siehe Erwägungsgrund 46 der RL (EU) 2019/1024).

Wenn öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ihre Dokumente untereinander unentgeltlich und ohne Bedingungen austauschen, so stellt diese „Nutzung“ von Dokumenten keine Weiterverwendung im Sinne des § 4 Z 11 dar. Es wäre in einem solchen Fall daher – im Rahmen der Vorgaben des IWG 2022 – zulässig, wenn Dritte für die Weiterverwendung dieser Dokumente Entgelte entrichten und/oder Nutzungsbedingungen akzeptieren müssen.

Wenn dagegen eine öffentliche Stelle ein Dokument, das sie im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen Auftrag erstellt hat, einer anderen öffentlichen Stelle für kommerzielle Zwecke zur Verfügung stellt, so erfolgt eine Weiterverwendung im Sinne des § 4 Z 11 und es gilt § 12 Abs. 1: Die Entgelte und sonstigen Bedingungen haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.

Zu § 12 Abs. 2:

§ 12 Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024 um. Er ergänzt § 12 Abs. 1 und bezweckt die Unterbindung von diskriminierenden Quersubventionen innerhalb einer öffentlichen Stelle (vgl. Erwägungsgrund 22, Satz 2 der RL (EU) 2019/1024). Eine öffentliche Stelle darf demnach ihre Dokumente zwar auch selbst kommerziell verwerten, jedoch nur unter den gleichen Bedingungen wie andere Nutzer. Diese Bestimmung soll verhindern, dass private Anbieter von Informationsprodukten und Informationsdiensten durch die Konkurrenz öffentlicher Anbieter vom Markt verdrängt werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn eine öffentliche Stelle ihre im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellten „Basisinformationen“ unentgeltlich oder zu günstigeren Preisen oder zu günstigeren Bedingungen (§ 10) weiterverwenden dürfte als private Nutzer. Indem Entgelte und Nutzungsbedingungen auch für eine öffentliche Stelle gelten, wenn diese Dokumente für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, wird eine ungerechtfertigte Bevorzugung öffentlicher Stellen gegenüber privaten Wettbewerbern vermieden. Klarzustellen ist, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 nur die Bereitstellung jener (Basis-)Dokumente betrifft, die ursprünglich von der öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt und sodann von dieser – außerhalb ihres öffentlichen Auftrags – als Grundlage zur Generierung von für den Markt bestimmten Mehrwertprodukten weiterverwendet werden, nicht aber das Anbieten dieser aus den öffentlichen „Basisinformationen“ erstellten Mehrwertprodukte auf dem Markt.

Zu § 13 (Ausschließlichkeitsvereinbarungen):

§ 13 dient der Umsetzung von Art. 12 der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 13 Abs. 1:

§ 13 Abs. 1 entspricht Art. 12 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 und normiert ein grundsätzliches Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen. Dadurch sollen insbesondere ungerechtfertigte Einschränkungen des Wettbewerbs verhindert werden. Verträge und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten dürfen grundsätzlich keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellten Dokumente einräumen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffs „Weiterverwendung“ durch § 4 Z 11. Nutzen öffentliche Stellen Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, so stellt dies keine Weiterverwendung dar. Daraus folgt, dass Exklusivrechte öffentlicher Stellen, die lediglich der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dienen, nicht vom Verbot des § 13 Abs. 1 betroffen sind, da eben kein Fall der Weiterverwendung vorliegt.

Klarzustellen ist, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 in Bezug auf öffentliche Unternehmen nicht dahingehend zu verstehen ist, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Bereitstellung zur Weiterverwendung normiert wird. Vielmehr ist § 13 Abs. 1 Satz 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 zu lesen: § 13 kommt in Bezug auf ein öffentliches Unternehmen daher erst dann zur Anwendung, wenn es die Weiterverwendung von Dokumenten in seinem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, erlaubt.

Zu § 13 Abs. 2:

§ 13 Abs. 2 enthält Ausnahmeregelungen für den Fall, dass die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erfordert. Diese Ausnahme kommt jedoch für die Digitalisierung von Kulturbeständen nicht zur Anwendung, zumal diesbezüglich § 13 Abs. 3 spezielle Ausnahmeregelungen enthält.

Ebenfalls abweichend von Art. 12 Abs. 2 der RL (EU) 2019/1024, nach dem die Verpflichtung, öffentlich zugänglich zu machen, bereits für „am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen“ gilt, normiert § 13 Abs. 2 eine derartige Verpflichtung nur für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen. Diese Abweichung ist praktischen Überlegungen geschuldet.

Zu § 13 Abs. 3:

§ 13 Abs. 3 enthält Sonderregelungen für die Digitalisierung von Kulturbeständen. Dazu ist auszuführen, dass für die Digitalisierung von Kulturbeständen eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein kann, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sollte dieser Zeitraum jedoch befristet werden und möglichst kurz sein. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen sollte im Allgemeinen zehn Jahre nicht überschreiten. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so sollte dieser überprüft werden, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Rechnung getragen werden sollte, die seit Vertragsbeginn stattfanden.

Zu § 13 Abs. 4:

§ 13 Abs. 4 regelt Fälle, in denen Vereinbarungen getroffen werden, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken.

Zu § 13 Abs. 5:

§ 13 Abs. 5 enthält Regelungen betreffend bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen.

Zu § 14 (Hochwertige Datensätze):

Einleitend wird auf die Erläuterungen zu § 4 Z 10 sowie auf die Erwägungsgründe 66 bis 69 der RL (EU) 2019/1024 hingewiesen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1, erster Satz der RL (EU) 2019/1024 legt die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtakten eine Liste bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen befindlicher hochwertiger Datensätze (vgl. die Begriffsdefinition des § 4 Z 10) fest. Diese hochwertigen Datensätze sind gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d

-       vorbehaltlich Art. 14 Abs. 3, 4 und 5 der RL (EU) 2019/1024 kostenlos

-       maschinenlesbar

-       über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und

-       gegebenenfalls als Massen-Download zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 kann die Europäische Kommission in den Durchführungsrechtsakten Modalitäten der Veröffentlichung und Weiterverwendung hochwertiger Datensätze festlegen.

Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass einem allfälligen Umsetzungsbedarf im Hinblick auf Art. 14 der RL (EU) 2019/1024, der nach dem Erlass der Durchführungsrechtakte durch die Europäische Kommission noch verbleibt, durch Verordnung Rechnung getragen wird. Entsprechende Verordnungsermächtigungen werden auch in den Landesgesetzen erforderlich sein.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Festlegung von hochwertigen Datensätzen öffentliche Stellen nicht daran hindert, Gebühren oder Entgelte für Dienstleistungen zu erheben, die sie im Rahmen der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse erbringen, insbesondere für die Zertifizierung der Authentizität oder Richtigkeit von Dokumenten (vgl. Erwägungsgrund 69 der RL (EU) 2019/1024).

Zu § 14 Abs. 1:

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen. Welche Bestimmungen „erforderlich“ sind, was also durch Verordnung festzulegen ist, ist unterschiedlich, je nachdem, welche Form diese Durchführungsrechtsakte annehmen werden (Durchführungsverordnung, Durchführungsrichtlinie, Durchführungsbeschluss) und welchen Inhalt diese Durchführungsrechtsakte haben werden (enthalten diese lediglich eine Liste der hochwertigen Datensätze oder enthalten diese auch normative Anordnungen, etwa indem sie die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d der RL (EU) 2019/1024 wiederholen oder – im Rahmen der Befugnisse, die der Europäischen Kommission durch Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 und 4 der RL (EU) 2019/1024 eingeräumt sind – konkretisieren oder ergänzen). Nach derzeit vorliegenden Informationen ist seitens der Europäischen Kommission vorerst konkret nur ein Durchführungsrechtsakt geplant und soll dieser die Form einer Durchführungsverordnung annehmen und somit unmittelbar anwendbar sein. Sofern in dieser Durchführungsverordnung

-       auch die Anordnungen des Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d der RL (EU) 2019/1024 wiederholt und gegebenenfalls konkretisiert bzw. ergänzt werden

-       die Anordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL (EU) 2019/1024 um eine Ausnahme im Sinne des Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 ergänzt wird und

-       Art. 14 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 auf eine Weise entsprochen wird, die keine Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten erfordert bzw. erlaubt,

bedürfte es keiner zusätzlichen Verordnung gemäß § 14 Abs. 1. Allenfalls ist allerdings eine Verordnung nach § 14 Abs. 2 zu erlassen – s. dazu die Erläuterungen unten.

Klarzustellen ist, dass die Passage „durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den […] Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen“ so zu verstehen ist, dass sie auch dazu verpflichtet, in Bezug auf das Erfordernis des Art. 14 Abs. 1 lit. a („kostenlos“) eine Ausnahme im Sinne des Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 anzuordnen, soweit sich die Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses der Kostenlosigkeit auf die in Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 genannten Einrichtungen nicht bereits aus den unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission ergibt. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil ansonsten der Begriff „erforderlich“ dahingehend missverstanden werden könnte, dass § 14 Abs. 1 nur dazu verpflichtet, durch Verordnung umzusetzen, was europarechtlich geboten ist. Da die Ausnahme des Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 aber nicht als europarechtliches Gebot zu verstehen ist, die darin aufgezählten Einrichtungen vom Erfordernis des Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL (EU) 2019/1024 zu befreien, sondern lediglich als europarechtlich zulässige Option, könnte § 14 Abs. 1 dahingehend missverstanden werden, dass die Verordnungsermächtigung die Normierung einer Bestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 nicht ermöglicht, da eine solche Bestimmung nicht „erforderlich“ ist um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Eine solche Interpretation wäre jedoch verfehlt und spricht gegen diese Interpretation schon die Tatsache, dass in der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 1 ausdrücklich auf Art. 14 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1024 Bezug genommen wird.

Klarzustellen ist ferner, dass es nicht erforderlich ist, in § 14 Abs. 1 auch Art. 14 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 zu nennen. Denn Art. 14 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 richtet sich an die Europäische Kommission. Diese hat in den Durchführungsrechtsakten entsprechende Regelungen vorzusehen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin hat wiederum „durch Verordnung festzulegen was erforderlich ist, um den […] Durchführungsrechtsakten […] rechtlich zu entsprechen.“

Zu § 14 Abs. 2:

Die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 2 bezieht sich auf Art. 14 Abs. 5 der RL (EU) 2019/1024. Gemäß § 14 Abs. 2 ist „durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.“ In diesem Zusammenhang ist auf Erwägungsgrund 36, vorletzter Satz der RL (EU) 2019/1024 hinzuweisen: „Die Anforderung, Einnahmen zu erzielen, um einen wesentlichen Teil der Kosten der öffentlichen Stellen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags oder der Kosten im Zusammenhang mit dem Umfang der öffentlichen Unternehmen übertragenen nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu decken, setzt keine gesetzliche Grundlage voraus und kann sich beispielsweise aus der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten ergeben.“

Im Zusammenhang mit öffentlichen Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, ist auf Art. 6 Abs. 2 lit. a der RL (EU) 2019/1024 und den korrespondierenden § 8 Abs. 4 Z 1, sowie auf Art. 6 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 zu verweisen. Gemäß letztgenannter Bestimmung veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine Liste der öffentlichen Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken. Vgl. dazu § 8 Abs. 5.

Zu § 15 (Anrufung der Gerichte):

Für den Rechtsschutz verweist § 15 auf den ordentlichen streitigen Rechtsweg. Klarstellend ist anzumerken, dass der Rechtsträger, der Dokumente weiterverwendet oder die Weiterverwendung von Dokumenten beabsichtigt, nicht nur gegenüber öffentlichen Stellen, sondern auch gegenüber öffentlichen Unternehmen, Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen den Rechtsweg beschreiten kann. Dies zwar steht in scheinbarem – jedoch eben nur scheinbarem – Widerspruch zu Art. 4 Abs. 6 und Art. 7 Abs. 3 der RL (EU) 2019/1024 bzw. zu § 6 Abs. 7 und ist erforderlich, weil die Verpflichtungen der RL (EU) 2019/1024 für öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen wirkungslos wären, wenn nicht auch gegenüber diesen Einrichtungen eine Rechtsschutzmöglichkeit gegeben wäre. Betreffend den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984, wird auf die zivilrechtlichen Sonderbestimmungen nach §§ 26a ff UWG hingewiesen.

Zu § 16 (Schlichtung):

§ 16 ermöglicht – in Anlehnung an Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004 (ZivRÄG 2004), BGBl. I Nr. 91/2003 – dem Antragsteller die Vorschaltung einer außergerichtlichen Streitbeilegung im Wege einer Schlichtungsstelle. Auf diese Weise können Rechtsstreitigkeiten unter Umständen rascher gelöst werden.

Zu § 16 Abs. 1:

Gemäß § 16 Abs. 1 kann ein Rechtsträger, der Dokumente weiterverwendet oder die Weiterverwendung von Dokumenten beabsichtigt, vor Einbringung einer Klage gemäß § 15 eine Schlichtungsstelle befassen.

Zu § 16 Abs. 2:

Die Besetzung der Schlichtungsstelle ist § 82 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 (VerwGesG 2016), BGBl. I Nr. 27/2016, nachgebildet. Demnach besteht die Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern, wobei jeweils eines von dem Rechtsträger gemäß Abs. 1 und eines von der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung bzw. der Forschungsförderungseinrichtung bestellt wird. Diese beiden Mitglieder haben sodann den Vorsitzenden zu wählen, der an der Sache unbeteiligt und unbefangen sein muss.

Zu § 16 Abs. 3:

Gemäß Abs. 3 hat der Rechtsträger gemäß Abs. 1 der betreffenden öffentlichen Stelle, dem betreffenden öffentlichen Unternehmen, dem betreffenden Forscher, der betreffenden Forschungseinrichtung bzw. der betreffenden Forschungsförderungseinrichtung den Schlichtungsantrag nachweislich zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied bekannt zu geben. Gibt die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung das von ihr bzw. ihm bestellte Mitglied dem Rechtsträger gemäß Abs. 1 nicht binnen zwei Wochen nachweislich bekannt oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Mitglieds der öffentlichen Stelle, des öffentlichen Unternehmens, des Forschers, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 15 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.

Zu § 16 Abs. 4:

Für den Fall, dass eine Schlichtungsstelle befasst wird, kann der Rechtsträger gemäß Abs. 1 nur dann eine Klage nach § 15 einbringen, wenn es nicht gelingt, die Angelegenheit in einem Zeitraum von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden zu bereinigen. Davon ist auch der Fall erfasst, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen drei Monaten tätig wird. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Rechtsstreitigkeiten entweder vor einer Schlichtungsstelle oder vor dem Gericht, nicht jedoch vor beiden gleichzeitig, ausgetragen werden können.

Zu § 16 Abs. 5:

Nach Abs. 5 sind die Kosten der Schlichtung zunächst grundsätzlich vom Rechtsträger gemäß Abs. 1 zu tragen. Davon kann aber durch eine entsprechende Vereinbarung (insbesondere im Rahmen der vor der Schlichtungsstelle erzielten Einigung) abgewichen werden. Überdies stellt Abs. 5 klar, dass die Kosten einer erfolglos versuchten Schlichtung im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln sind.

Zu § 17 (Vollziehung):

Die Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz.

Zu § 18 (Verweisungen):

Da das IWG 2022 an mehreren Stellen auf andere Bundesgesetze (beispielsweise auf das Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen) verweist, stellt § 18 klar, dass diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 19 (Sprachliche Gleichbehandlung):

Ungeachtet der in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für alle Geschlechter gleichermaßen anwendbar.

Zu § 20 (Umsetzungshinweis):

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der RL (EU) 2019/1024.

Zu § 21 (Inkrafttreten):

§ 21 regelt das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und das Außerkrafttreten des IWG 2005.

Zu Art. 2 (Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes):

Art. 2 dient der Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 3 (Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes):

Es sollen nur formale Änderungen und Klarstellungen durch Anpassungen an die geltende Rechtslage erfolgen.

Neben der Aktualisierung des bisherigen Verweises auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), der sich nun auf das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022) zu beziehen hätte, sollen erfolgen:

1.     Aktualisierung der Verweise auf die novellierten, geltenden Fassungen der RL 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) und von unmittelbar geltenden EU-Durchführungsrechtsakten zu dieser RL sowie auf das geltende Datenschutzregime (EU-Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzgesetz);

2.     Anpassungen an das geltende Bundesministeriengesetz 1986 (BMG);

3.     Anpassung der Bestimmung bezüglich der Berichterstattung an die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der RL 86/278/EWG, ABl. Nr. L Nr. 170 vom 25. Juni 2019 S. 11, mit der auch die INSPIRE-RL geändert wurde;

4.     Behebung von redaktionellen Fehlern.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5 Z 1):

Der Verweis auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) soll durch den Verweis auf das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022) ersetzt werden.

Zu Z 2, 4, 16, 17 und 18 (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2 Z 2, 3 und 5):

Die Verweise auf die RL 2007/2/EG (INSPIRE) und auf Durchführungsrechtsakte zu dieser RL sollen aktualisiert werden.

Zu Z 3, 6 und 8 (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Z 2):

Es sollten redaktionelle Fehler behoben werden.

Zu Z 5 und Z 7 (§ 8 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 2):

Die Verweise sollen an das geltende Datenschutzregime, die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und das Datenschutzgesetz, angepasst werden.

Zu Z 9, 10, 11 und 15 (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, § 13 und § 20 Z 1 bis 3):

Es sollen Anpassungen an das geltende Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) erfolgen.

Zu Z 12 und 13 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2):

Die Verweise auf den Durchführungsrechtsakt zur INSPIRE-RL betreffend Überwachung und Berichterstattung und die Bundesministeriumsbezeichnung sollen aktualisiert werden. In Abs. 2 soll überdies ein Redaktionsfehler behoben werden.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 1):

Mit der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der RL 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der RL 86/278/EWG wurde auch die INSPIRE-RL geändert. Zuvor waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre Berichte über deren Geodateninfrastrukturen bis zum 15. Mai des dem Dreijahreszeitraum folgenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln. Nun sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, erforderlichenfalls aktualisierte Berichte jährlich bis zum 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen und auch zu veröffentlichen. Durch ein von der Europäischen Kommission bereitgestelltes Berichterstattungstool wurde die Berichterstattung vereinfacht. Der Aufwand für die Berichterstattung hat sich dadurch jedenfalls nicht erhöht. Es soll die entsprechende Anpassung an diese (zwingenden) Vorgaben des EU-Rechts erfolgen.

Zu Z 19 (§ 23):

Es handelt sich um die Inkrafttretens-Bestimmung.

Zu Art. 4 (Änderung des Firmenbuchgesetzes):

Art. 4 dient der Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 5 (Änderung des Vermessungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 48):

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) bietet der Wirtschaft, den Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung die Nutzung der im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 VermG erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) für diverse Anwendungen und die Erstellung von Folgeprodukten an. Die Bestimmungen über die Bereitstellung dieser Daten und über die Bedingungen für deren Nutzung finden sich in § 48 VermG.

Damit sind diese Bestimmungen von der Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, betroffen. Es müssen daher legistische Anpassungen des § 48 VermG zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 erfolgen.

Dabei ist zwischen der Bereitstellung von Geobasisdaten und der Einrichtung und dem Anbieten von entsprechenden Diensten zu unterscheiden.

Die Bereitstellung von Geobasisdaten fällt unter den Anwendungsbereich der RL (EU) 2019/1024 bzw. des IWG 2022, wodurch die Weiterverwendung von Dokumenten des BEV für Anwendungen und allfällige Folgeprodukte von Dritten entsprechend den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglicht wird.

Das BEV bietet aber auch spezielle, oftmals individuell gestaltete Softwarelösungen zur optimierten Nutzung von Geodaten für bestimmte Anwender, die in enger Kooperation zwischen dem BEV und den jeweiligen Anwendern konzipiert und erstellt werden. Die Verfügbarmachung solcher Dienste, die über die Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Dokumenten gemäß der RL (EU) 2019/1024 bzw. des IWG 2022 hinausgehen, unterliegt demnach nicht deren Bestimmungen.

Die Adressen werden von den Gemeinden vergeben und auch geführt. Der Bund sorgt für die zentrale Verwaltung dieser Daten und der Führung des Adressregisters. Die Daten des Adressregisters werden daher explizit angeführt.

Zu § 48 Abs. 1:

Diese Bestimmung wird weitgehend unverändert übernommen und regelt nur, dass die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 VermG erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) für diverse Nutzungen als Standardprodukte bereitgestellt werden sowie dazu entsprechende Dienste angeboten werden.

Zu § 48 Abs. 2:

Die Bereitstellung der Geobasisdaten zur Weiterverwendung soll nach den Vorgaben der RL (EU) 2019/1024 bzw. des IWG 2022 erfolgen. Für die Abgabe dieser Daten wird das BEV ermächtigt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten verursachten Kosten (Grenzkosten) einzuheben. Es wird hier diese Regelung bewusst als Ermächtigung gestaltet, um sicher zu stellen, dass keine Entgelte vorgeschrieben werden müssen, wenn dies weder zielführend noch wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Zu § 48 Abs. 3:

Nutzungsbedingungen sollen nach Möglichkeit in Entsprechung der Vorgaben des § 10 des IWG 2022 und der RL (EU) 2019/1024 möglichst einfach in Form von Standardlizenzen gestaltet sein.

In den Fällen, in denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel vorliegt, kann auch nach den Intentionen der RL (EU) 2019/1024, wie aus Erwägungsgrund 44 hervorgeht, eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer, wie beispielsweise Haftungsfragen, der Schutz personenbezogener Daten, die ordnungsgemäße Verwendung von Dokumenten, die Sicherstellung der unveränderten Wiedergabe oder der Quellennachweis, festgelegt sind.

Berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht beispielsweise daran, dass aus der Bereitstellung und Nutzung von Dokumenten durch mögliche Veränderungen an diesen Originaldokumenten oder -daten keine Risiken betreffend die Authentizität und Integrität von rechtsrelevanten Informationen entstehen, die letztlich zu einer Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger führen würde. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Dokumenten oder Daten aus amtlichen Registern mit rechtsverbindlichen Inhalten wie beispielweise dem Grenzkataster. Für derartige Dokumente und Daten muss zum Schutz des öffentlichen Interesses an Rechtssicherheit durch geeignete Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sichergestellt werden können, dass diese Daten in einer öffentlich und allgemein zugänglichen Anwendung oder bei Weitergabe nicht oder nur unter speziellen Bedingungen verändert werden oder bei Veränderungen unmissverständlich, sofort erkennbar ist, dass es sich nicht (mehr) um jene authentischen Daten handelt, für die Rechtsverbindlichkeit besteht.

Zu § 48 Abs. 4:

Aufgrund der Bestimmungen der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der RL (EU) 2019/1024 erst zu erlassenden Durchführungsrechtsakte, hat die Bereitstellung bestimmter Daten in bestimmter Form sowie unentgeltlich zu erfolgen. Mit diesem Absatz soll diesen erst zukünftig definierten weitreichenden Vorgaben Rechnung getragen werden und eine entgeltfreie Abgabe sichergestellt werden.

Zu § 48 Abs. 5:

Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 2.

Zu § 48 Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass für Dokumente (Daten), die nicht unter den Anwendungsbereich der RL (EU) 2019/1024 bzw. des IWG 2022 fallen und für Dienste ein angemessenes Entgelt, das zumindest die damit verbundenen Aufwendungen abdeckt, verrechnet werden kann und auch Nutzungsbedingungen festgesetzt werden können.

In Hinblick auf die nicht standardisierte Vorgehensweise und Einzelfallbezogenheit bei derartigen Projekten ist eine gesetzliche Festlegung der spezifisch abzugeltenden Aufwendungen nicht sachgerecht. Es werden jedenfalls Aufwendungen für die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung der Daten darunter zu verstehen sein. Dazu zählen können aber beispielsweise auch die Aufwendungen für die Erstellung der Daten, für die Datenführung oder die für die mit der Entwicklung und der Bereitstellung eines Datendienstes verbundene Aufwendungen.

Zu § 48 Abs. 7:

(Standard)Entgelte und Nutzungsbedingungen sind vorab festzusetzen und auf der Homepage des BEV zu veröffentlichen, um dem Transparenzgebot (Artikel 7 der RL (EU) 2019/1024) zu entsprechen. Da die Gemeinden für die Führung der Adressen zuständig sind, sind bei der Festlegung der Standard-entgelte sowie der Nutzungsbedingungen für Daten und Dienste des Adressregisters der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund anzuhören.

Zu § 48 Abs. 8:

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 48 Abs. 6 VermG. Neu geregelt ist, dass aus den erzielten Einnahmen im Interesse der Gemeinden liegende Verbesserungen und Erweiterungen des Adressregisters sowie Schulungsmaßnahmen vorgenommen werden können. Einnahmen die nach Abzug der Aufwendungen übrig sind, sind den Gemeinden anteilsmäßig nach der Anzahl der pro Gemeinde im Adressregister enthaltenen Adressen zu überweisen. Kosten, die für den laufenden Betrieb anfallen, sowie Kosten für die Wartung und systembedingte Updates werden vom Bund getragen.

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 3):

Diese Bestimmung beinhaltet das Inkrafttreten des § 48 VermG gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des IWG 2022.