Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

3. ABSCHNITT

3. ABSCHNITT

Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

Firmenbuchabfrage

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) bis (1b) ...

§ 34. (1) bis (1b) ...

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

4. ABSCHNITT

4. ABSCHNITT

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 43. (1) bis (15) ...

§ 43. (1) bis (15) ...

 

(16) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.