Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
3. ABSCHNITT |
3. ABSCHNITT |
Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch |
Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch |
Firmenbuchabfrage |
Firmenbuchabfrage |
§ 34. (1) bis (1b) ... |
§ 34. (1) bis (1b) ... |
(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben. |
(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben. |
4. ABSCHNITT |
4. ABSCHNITT |
Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften |
Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 43. (1) bis (15) ... |
§ 43. (1) bis (15) ... |
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(16) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |