Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

           1. bis 20. ...

           1. bis 20. ...

        21. des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,

        21. des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. xxx/2022,

        22. bis 32. ...

        22. bis 32. ...

unberührt.

unberührt.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2b. ...

§ 2b. ...

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

           8. „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei

           8. „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022, wobei

               a) ausländische und internationale öffentliche Stellen und

               a) ausländische und internationale öffentliche Stellen und

               b) internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,

               b) internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG 2022 anzusehen sind;

           9. bis 13. ...

           9. bis 13. ...

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkraft- und Außerkrafttreten

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) bis (10) ...

§ 38. (1) bis (10) ...

 

(10a) § 2a Z 21 und § 2b Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.