Textgegenüberstellung

Artikel 3

Änderung Geodateninfrastrukturgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere

(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere

           1. das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowie

           1. das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022, sowie

           2. …

           2. …

unberührt.

unberührt.

(6) …

(6) …

Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

§ 5. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

§ 5. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die  Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.

(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.

Netzdienste

Netzdienste

§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12. 2014 S. 6, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;

           6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;

           7. …

           7. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten

Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2)…

(3) Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit  oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) …

(4) …

Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen

Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,

(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,

           1. …

           1. …

           2. wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, verletzt würde.

           2. wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne der DSGVO sowie des DSG 2000 besteht, verletzt würde.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

§ 11. (1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch

§ 11. (1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch

           1. …

           1. …

           2. Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten und

           2. Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten und

           3. …,

           3. …,

sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.

sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Koordinierung

Koordinierung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.

§ 12. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.

(2) …

(2) …

           1. …

           1. …

           2. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 13 bis 15 zu unterstützen und

           2. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 13 bis 15 zu unterstützen und

           3. …

           3. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Nationale Anlaufstelle

Nationale Anlaufstelle

§ 13. Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

§ 13. Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.

Monitoring

Monitoring

§ 14. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40, zu überwachen und diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

§ 14. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

Berichte an die Kommission der Europäischen Union

Berichte an die Kommission der Europäischen Union

§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Union Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:

§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(2) …

(2) …

Vollziehung

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           1. hinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;

           2. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Justiz;

           2. hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich

           3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich

               a) eines Bundesministeriums fallen, der betreffende Bundesminister, oder

               a) eines Bundesministeriums fallen, die betreffende Bundesministerin bzw. der betreffende Bundesminister, oder

               b) mehrerer Bundesministerien fallen, die betreffenden Bundesminister;

               b) mehrerer Bundesministerien fallen, die betreffenden Bundesministerinnen bzw. die betreffenden Bundesminister;

           4. …

           4. …

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 22. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, umgesetzt.

§ 22. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.

(2) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:

(2) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:

           1. …

           1. …

           2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40;

           2. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1;

           3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1;

           3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6;

           4. …

           4. …

           5. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13.

           5. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8.12.2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8.

(3) …

(3) …

 

§ 23. § 2 Abs. 5 Z 1, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 1 und 2 Z 2, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 20 Z 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2 Z 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.