Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen sowie von Forschungsdaten, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Dokumente öffentlicher Unternehmen und bestimmte Forschungsdaten.

-       Verpflichtung, dynamische Daten grundsätzlich unmittelbar nach der Erfassung mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) bereitzustellen.

-       Neue Regelungen betreffend Entgelte.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Zusammenhang mit diesem Vorhaben entstehen Kosten in erster Linie durch folgende Maßnahmen:

- Verpflichtung, dynamische Daten grundsätzlich unmittelbar nach der Erfassung mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) bereitzustellen: Es entstehen Kosten im Zusammenhang mit Anwendungsprogrammierschnittstellen.

- Neue Regelungen betreffend Entgelte. Durch diese neuen Regelungen kommt es zu einem Ausfall von Einnahmen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑2 350

‑4 700

‑4 700

‑4 700

‑4 700

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Unternehmen profitieren insbesondere von den neuen Regelungen betreffend Entgelte (Maßnahme 3).

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), ABl. L 172 vom 26.6.2019 S. 56.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Die Prüfung hat ergeben, dass die Ausgestaltung dieses Gesetzes eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht erfordert.

Eine Datenschutz-Folgenschätzung ist nicht durchzuführen, da das gegenständliche Gesetz nicht unter die einschlägigen Voraussetzungen (insbesondere Art 35 DSGVO sowie § 52 DSG) fällt.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden;

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie (RL) (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 26.6.2019 S. 56 ist ab 17. Juli 2021 anzuwenden und dient dazu, Hemmnisse zu beseitigen, die einer breiten Weiterverwendung von öffentlichen und öffentlich finanzierten Informationen im Wege stehen und dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu erleichtern, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Schaffung und zum Schutz hochwertiger Arbeitsplätze sowie zur Verwirklichung wichtiger gesellschaftlicher Ziele wie der Rechenschaftspflicht und der Transparenz beizutragen (vgl. Erwägungsgrund 3 und 13). Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein breites Spektrum an Informationen aus zahlreichen Gebieten wie Informationen über die Bereiche Soziales, Politik, Wirtschaft, Recht, Geografie, Umwelt, Meteorologie, Seismizität, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen, Bildung, Statistik, Unternehmen und Mobilität.

Die RL ersetzt die RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90 in der Fassung der RL 2013/37/EU zur Änderung der RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013 S. 1.

Die RL 2003/98/EG wurde in Österreich durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005 (fortan: IWG 2005) und entsprechende Landesgesetze umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung der RL 2013/37/EU wurde das IWG 2005 durch BGBl. I Nr. 76/2015 novelliert (fortan: IWG 2005 idF 2015), parallel dazu erfolgten legistische Maßnahmen durch die Länder.

Das IWG 2005 idF 2015 enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste gefördert werden.

Der gegenständliche Entwurf für ein IWG 2022 dient der legistischen Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 durch den Bund. Die RL (EU) 2019/1024 bringt einige Neuerungen gegenüber der RL 2003/98/EG idF der RL 2013/37/EU und ist nicht als Novelle, sondern als Neufassung ausgestaltet. Entsprechend ist auch in Bezug auf das IWG 2005 idF 2015 eine Neuerlassung (IWG 2022) gegenüber einer Novelle vorzuziehen. Parallel dazu bedarf es legistischer Maßnahmen durch die Länder.

Der vorliegende Entwurf enthält insbesondere folgende Neuerungen gegenüber dem IWG 2005 idF 2015:

- Ausweitung des Geltungsbereichs auf Dokumente im Besitz bestimmter öffentlicher Unternehmen und bestimmte Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, wobei für diese Dokumente teilweise Sonderregelungen bestehen. Seriöse Schätzungen der Zahl der betroffenen Unternehmen sowie der Zahl der betroffenen Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen gibt es nicht. Wie unter den Maßnahmen dargestellt, ist jedoch davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen auf öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen begrenzt sind.

- Dynamische Daten sind grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

- Die Regelungen betreffend Entgelte für die Weiterverwendung werden weiter verschärft.

- Es werden Sonderregelungen im Zusammenhang mit bestimmten, durch die Europäische Kommission festzulegenden, hochwertigen Datensätzen getroffen.

Klarzustellen ist, dass das IWG 2022 (so wie das IWG 2005 und das IWG 2005 idF 2015) nichts an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten ändert, sondern vielmehr auf bestehenden Zugangsregelungen aufsetzt. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen.

Durch Art. 2 bis 5 werden im Forschungsorganisationsgesetz, im Geodateninfrastrukturgesetz, im Firmenbuchgesetz und im Vermessungsgesetz Anpassungen an das IWG 2022 bzw. an die RL (EU) 2019/1024 vorgenommen. Diese Anpassungen sind zum überwiegenden Teil redaktioneller Natur. Zum Geodateninfrastrukturgesetz werden darüber hinaus weitere formale Änderungen und Klarstellungen durch Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.

Abschließend ist klarzustellen, dass Gegenstand der vorliegenden wirkungsorientierten Folgenabschätzung (lediglich) jene Kosten sind, die durch den gegenständlichen Entwurf entstehen. Weitere Kosten, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Definition bestimmter Daten als "hochwertige Datensätze" entstehen, entstehen nicht aufgrund des vorliegenden Entwurfs und werden daher in der vorliegenden wirkungsorientierten Folgenabschätzung nicht berücksichtigt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Österreich ist EU-rechtlich zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 verpflichtet. Die Nichtumsetzung hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge. Außerdem würden den Wirtschaftstreibenden die durch die RL geschaffenen Chancen entgehen, zumal Hemmnisse für eine breite Weiterverwendung von öffentlichen und öffentlich finanzierten Informationen bestehen blieben.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzungen zur RL (EU) 2019/1024, SWD/2018/127, SWD/2018/128, SWD 2018/129

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll 2027 durchgeführt werden. Ein früherer Zeitpunkt wäre verfrüht, um die Auswirkungen seriös zu evaluieren.

Gegenstand der Evaluierung sind die praktischen Auswirkungen der wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand. Im Zuge der Evaluierung sollen insbesondere Meinungen von Vertretern der Wirtschaftstreibenden als auch der öffentlichen Stellen eingeholt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen sowie von Forschungsdaten, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

 

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen lediglich Regelungen betreffend die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen.

Es bestehen Regelungen betreffend die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen sowie von Forschungsdaten. Die Weiterverwendung von Dokumenten ist somit erleichtert und es werden verstärkt Produkte und Dienstleistungen angeboten, mit denen Dokumente öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen sowie von Forschungsdaten weiterverwendet werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Dokumente öffentlicher Unternehmen und bestimmte Forschungsdaten.

Beschreibung der Maßnahme:

Zum einen wird der Geltungsbereich auf bestimmte Dokumente öffentlicher Unternehmen ausgeweitet. Für diese Dokumente gelten allerdings besondere Regelungen. Insbesondere besteht ein Recht auf Weiterverwendung gemäß §§ 7 bis 13 in Bezug auf diese Dokumente nur dann, wenn das entsprechende öffentliche Unternehmen die Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellt. Auch das Antragsverfahren gemäß § 6 kommt nicht zur Anwendung. Die Gebührenregelungen des § 8 sind für öffentliche Unternehmen weniger streng als für öffentliche Stellen.

Zum anderen wird der Geltungsbereich auf bestimmte Forschungsdaten ausgeweitet, nämlich auf solche, die öffentlich finanziert wurden, im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind und von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. Auch für diese Forschungsdaten gelten besondere Regelungen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Antragsverfahren gemäß § 6 nicht zur Anwendung kommt und dass Forschungsdaten unentgeltlich zur Weiterverwendung bereit zu stellen sind.

Aufgrund der beschriebenen Sonderregelungen ist davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme als gering einzustufen sind.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Geltungsbereich ist auf Dokumente öffentlicher Stellen beschränkt.

Der Geltungsbereich umfasst Dokumente öffentlicher Stellen, bestimmte Dokumente öffentlicher Unternehmen und bestimmte Forschungsdaten. Für die neu in den Anwendungsbereich gekommen Dokumente gelten allerdings besondere Regelungen.

 

Maßnahme 2: Verpflichtung, dynamische Daten grundsätzlich unmittelbar nach der Erfassung mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) bereitzustellen.

Beschreibung der Maßnahme:

Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen werden verpflichtet, dynamische Daten grundsätzlich unmittelbar nach der Erfassung mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) bereitzustellen. Dadurch können dynamische Daten, deren wirtschaftlicher Wert stark von deren sofortigen Verfügbarkeit abhängt, besser weiterverwendet werden. Dynamische Daten sind Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist. Als mögliche Beispiele für dynamische Daten können Umweltdaten, Verkehrsdaten, Satellitendaten und meteorologische Daten genannt werden. In vielen Bereichen bestehen bereits APIs. In anderen Bereichen wird die Bereitstellung von Daten mittels API erst durch die Regelungen betreffend hochwertige Datensätze verpflichtend werden (vgl. die Ausführungen im letzten Absatz der Problemdefinition). Insofern ist davon auszugehen, dass die sich aus dem IWG 2022 ergebenden Kosten betreffend APIs überschaubar sein werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Dynamische Daten werden teilweise mit Verzögerungen und nicht mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zur Verfügung gestellt.

Dynamische Daten sind grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Weiterverwendung zugänglich.

 

Maßnahme 3: Neue Regelungen betreffend Entgelte.

Beschreibung der Maßnahme:

1.) Forschungsdaten sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

2.) Öffentliche Stellen haben andere Dokumente als Forschungsdaten grundsätzlich unentgeltlich bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben, wobei Entgelte grundsätzlich auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt sind. Von diesem Grundsatz gibt eine Ausnahme, deren praktische Bedeutung allerdings als gering eingeschätzt wird. Wenn diese Ausnahme zum Tragen kommt, darf auch eine angemessene Gewinnspanne verrechnet werden.

3.) Öffentliche Unternehmen dürfen eine angemessene Gewinnspanne verrechnen.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Maßnahme 3 ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

1.) Im Hinblick auf Forschungsdaten:

Forschungsdaten, die in den Geltungsbereich des IWG 2022 fallen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Forschungsdaten in den Geltungsbereich des IWG 2022 fallen, die öffentlich finanziert wurden, im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind und von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. Insofern ist mit Einnahmenausfällen nicht zu rechnen.

2.) Im Hinblick auf öffentliche Stellen:

a) Bereits nach IWG 2005 idgF sind die Entgelte, die öffentliche Stellen für die Weiterverwendung von Dokumenten verrechnen dürfen, begrenzt. Durch das IWG 2022 werden diese Begrenzungen noch strenger.

b) Kostenregelungen für öffentliche Stellen finden sich in den Materiengesetzen, so etwa im Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster, BGBl. 306/1968 (Vermessungsgesetz). Die Änderungen in den Regelungen betreffend Entgelte, die die RL (EU) 2019/1024 gegenüber der Vorgängerrichtlinie (RL 2003/98/EG in der Fassung der RL 2013/37/EU) vornimmt, bringen für manche öffentliche Stellen finanzielle Auswirkungen mit sich. Diese finanziellen Auswirkungen werden für die öffentlichen Stellen aber nicht notwendigerweise in allen Fällen aufgrund des § 8 IWG 2022 schlagend, sondern aufgrund der – entsprechend der RL (EU) 2019/1024 angepassten – Materiengesetze in deren Eigenschaft als leges speciales. Daher wären diese finanziellen Auswirkungen auch im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu diesen Materiengesetzen zu berücksichtigen. Somit sind im Rahmen der vorliegenden Wirkungsorientierten Folgenabschätzung in Bezug auf die Auswirkungen der Regelungen betreffend Entgelte nur jene Fälle zu berücksichtigen, in denen sich diese Auswirkungen aus dem IWG 2022 bzw. aus den Änderungen am Bundesgesetz über die Landesvermessung und den Grenzkataster, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, (vgl. Art. 5 des Entwurfs) ergeben.

3.) Im Hinblick auf öffentliche Unternehmen:

Öffentliche Unternehmen dürfen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung eine angemessene Gewinnspanne verlangen. Hinzu kommt, dass die Bestimmungen der Richtlinie nur zur Anwendung kommen, sofern öffentliche Unternehmen die Dokumente überhaupt zur Weiterverwendung bereitstellen. Insofern ist damit zu rechnen, dass die finanziellen Auswirkungen des § 8 auf öffentliche Unternehmen überschaubar sind.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt Regelungen betreffend Entgelte für Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen.

Die Regelungen betreffend Entgelte für Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen sind strenger, sodass diese – bis auf eine Ausnahme, deren praktische Bedeutung aus heutiger Sicht allerdings als sehr gering eingeschätzt wird – maximal die Grenzkosten in Rechnung stellen dürfen. Zusätzlich gibt es Regelungen betreffend Entgelte für Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen und für Forschungsdaten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

‑2 250

‑4 500

‑4 500

‑4 500

‑4 500

Werkleistungen

100

200

200

200

200

Aufwendungen gesamt

100

200

200

200

200

Nettoergebnis

‑2 350

‑4 700

‑4 700

‑4 700

‑4 700

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Öffentliche Unternehmen, die die Weiterverwendung von Dokumenten erlauben, dürfen für die Weiterverwendung künftig nur noch begrenzte Entgelte einheben. Soweit öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von dynamischen Daten erlauben, haben sie diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen bereitzustellen. Unternehmen, die Dokumente von öffentlichen Stellen, öffentlichen Unternehmen, Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen weiterverwenden, profitieren von den geringeren Entgelten. Eine exakte Kostenschätzung ist nicht möglich, es wird jedoch davon ausgegangen, dass die finanziellen Auswirkungen überschaubar sind, unter anderem weil die Verpflichtungen für öffentliche Unternehmen nur dann schlagend werden, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten erlauben.

Eine seriöse Schätzung der Zahl der betroffenen öffentlichen Unternehmen gibt es nicht. Die Zahl jener Unternehmen, die von der verbesserten Möglichkeit der Weiterverwendung Gebrauch machen und davon profitieren werden, wird als gering eingeschätzt.

 

Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit

Durch die Erleichterungen hinsichtlich der Weiterverwendung von Dokumenten wird die Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen (z.B. Apps) begünstigt. Die Zahl der betroffenen Unternehmen kann nicht seriös beziffert werden.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

2 350

4 700

4 700

4 700

4 700

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

40.03.01 Eich-u.Vermessungsw.

 

2 250

4 500

4 500

4 500

4 500

gem. BFRG/BFG

42.04.01 Zentralstelle

 

100

200

200

200

200

 

Erläuterung der Bedeckung

UG 40 – BEV: Die Einnahmenverluste aufgrund der neuen PSI-RL bzw. durch die nationale Umsetzung im IWG 2022 in der Höhe von € 2,25 Mio für das Jahr 2022 und ab dem Jahr 2023 fortlaufend (!) von € 4,5 Mio jährlich sind bereits in der aktuellen BFRG-Planung (BFRG 2022-2025) berücksichtigt.

 

UG 42: Der Aufwand ist durch Berücksichtigung im BFRG/BFG zu budgetieren.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

100 000,00

200 000,00

200 000,00

200 000,00

200 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Betrieb von Anwendungsprogrammierschnittstellen (BMLRT)

Bund

1

100 000,00

1

200 000,00

1

200 000,00

1

200 000,00

1

200 000,00

 

Betrieb von Anwendungsprogrammierschnittstellen (BMLRT): Der Betrieb der nach § 7 Abs. 4 des Entwurfs des IWG 2022 erforderlichen Anwendungsprogrammschnittstelle(n) bedarf deren laufenden Wartung und Adaptierung. Für diese Leistungen muss ein Dritter beauftragt werden. In Anbetracht der üblichen Stundensätze für IKT-Leistungen (von derzeit zumindest ~ € 125,-) sind (für ein vollständiges Jahr) € 200.000,- als Aufwand anzunehmen.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

‑2 250 000,00

‑4 500 000,00

‑4 500 000,00

‑4 500 000,00

‑4 500 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Einnahmenverlust (BEV)

Bund

1

‑2 250 000,00

1

‑4 500 000,00

1

‑4 500 000,00

1

‑4 500 000,00

1

‑4 500 000,00

 

Laut Schätzung des BEV vom 30.11.2020 handelt es sich um die erwarteten jährlichen Einnahmenverluste, die aufgrund der Streichung der Ausnahmeregelung des Art 6 Abs. 2 lit b der (alten) PSI-RL und in weiterer Folge durch die nationale Umsetzung der RL im IWG 2022 entstehen (angenommener Totalausfall der gesamten Standardentgelte gemäß § 48 VermG). Da das IWG 2022 voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft treten wird, treten im ersten Halbjahr 2022 noch keine Einnahmenverluste auf (daher der niedrigere Betrag von € 2,25 Mio).

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Soziales

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 853136797).