Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Kompetenzverschiebungen im Rahmen der jüngsten Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. XX/2022, (BMG-Novelle) erfordern ebenfalls verschiedenste Änderungen innerhalb der Budgetstruktur sowie des Personalplans der betroffenen Ressorts und bedingen somit eine Novelle des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2022. Beispielhaft für die Erforderlichkeit der Novelle ist die Zusammenlegung des Bundesministeriums für Arbeit und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu nennen. Des Weiteren können demonstrativ die Übertragung der Kompetenzen der Digitalisierung vom ehemaligen Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an das Bundesministerium für Finanzen sowie die Übertragung der Angelegenheiten des Bergwesens und des Post- und Telekommunikationswesens vom ehemaligen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an das Bundesministerium für Finanzen sowie die Übertragung der Angelegenheiten des Zivildienstes vom ehemaligen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an das Bundeskanzleramt für die Notwendigkeit der Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2022 dargelegt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1

Z 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Gesetzesbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025)

Aufgrund der BMG-Novelle und der damit einhergehenden Kompetenzverschiebungen sind die Auszahlungsobergrenzen der Rubriken und Untergliederungen sowie die Grundzüge des Personalplanes 2022 bis 2025 entsprechend zu adaptieren.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2022):

Wie bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen umschrieben, erfolgen die erforderlichen Anpassungen aufgrund der BMG-Novelle im Bundesfinanzgesetz, dem Bundesvoranschlag sowie in den Anlagen.

Zu Art. V Z 3 lit. g und m:

Die Kompetenzverschiebungen iZm der BMG-Novelle machen Anpassungen in den entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen erforderlich.

Zu Art. VI Z 9 BFG 2022:

Durch die Ergänzung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022 (GDG 2022) können im Rahmen der Überschreitungsermächtigung auch Mittel zur Reduktion der Abhängigkeit von russischem Erdgas gemäß § 3 GDG 2022 zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. IX Abs. 2 lit. o und p sowie Art. IX Abs. 3 lit. h und i:

Die Kompetenzverschiebungen iZm der BMG-Novelle machen Anpassungen in den entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen erforderlich.

Zu Art. XVI Z 3:

Im Sinne einer effizienten Haushaltsverrechnung wird der 1. Juli als Datum herangezogen, mit dem die vorgenommenen Änderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen zu verrechnen sind.