1573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 2663/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz – KliBG)

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1)

Die gegenständliche Streichung ist notwendig, um eine ausgeglichene Behandlung derjenigen Personen, die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg leben, und mit dem Rest der österreichischen Bevölkerung zu erreichen. Die Bepreisung von CO2 auf Basis des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 kommt für diese Personen zwar nicht zur Anwendung, jedoch ergeben sich für sie Mehrbelastungen aus der Bepreisung von CO2, welche vonseiten der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5):

Diese Anpassung schafft die gesetzliche Grundlage für Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung im Falle von Rückforderungen für zu Unrecht bezogene regionale Klimaboni bzw. Teile desselben.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6):

Die Schlichtungsstelle prüft ausschließlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen und führt zu diesem Zweck Datenabgleiche durch. Daten, welche nur für die Auszahlung des regionalen Klimabonus verwendet werden, wie insbesondere Kontodaten einer Person, kann die Schlichtungsstelle auch Anpassungen im Datenbestand vornehmen. Ein Ermessensspielraum in den Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist demnach nicht gegeben. Insofern kann sie nicht die Rolle einer „unabhängigen Schlichtungsstelle“ einnehmen.

Die Schlichtungsstelle wird zudem als datenschutzrechtliche Auftragsverarbeiterin für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätig und steht damit in einem Weisungsverhältnis. Sie kann sohin nicht „unabhängig“ im Sinne von „weisungsfrei“ sein.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1)

Im Jahr 2022 soll eine einheitliche Auszahlung des regionalen Klimabonus in Höhe von 250 Euro für alle im Sinne des § 2 Abs. 2 anspruchsberechtigten Personen erfolgen. Kinder erhalten auch im Jahr 2022 den halben Bonus, d.h. 125 Euro. Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen. Ab dem Jahr 2023 kommt die ursprünglich vorgesehene Systematik von Sockelbetrag und ergänzendem Regionalausgleich nach § 4 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2):

Hier handelt es sich um eine stilistische Anpassung.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 4):

Hier wird eine wiederholte Wortfolge gelöscht.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1 Z 2):

Mit dieser Anpassung wird die Grundlage für die Übermittlung des Datums der letzten Verwendung der (internationalen) Kontonummer im Bundesministerium für Finanzen geschaffen. Dies ist notwendig, um eine Abschätzung der Aktualität und damit der Qualität der Datensätze zu ermöglichen.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 3):

Mit dieser Anpassung soll ermöglicht werden, die Verordnung zur Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 3 unabhängig von der Verordnung nach § 2 Abs. 7 zu erlassen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das für die Verordnung nach § 5 Abs. 3 herzustellende Einvernehmen relevant, welches im Zusammenhang mit der Erlassung der Verordnung nach § 2 Abs. 7 nicht vorgesehen ist.

Zu Z 9 (§ 7):

Die Anpassung soll sicherstellen, dass der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8, wie auch der regionale Klimabonus, als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gilt.

Zu Z 11 (§ 8):

Zur Abfederung der Preissteigerungen des Jahres 2022 soll der für das Jahr 2022 gewährte regionale Klimabonus von 250 Euro um einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) erhöht werden. Der Sonderzuschlag soll gemäß Abs. 2 für Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro betragen. Für Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll er die Hälfte, somit 125 Euro, betragen. Für den Sonderzuschlag besteht somit die gleiche altersgebundene Abstufung wie sie für den regionalen Klimabonus selbst vorgesehen ist. Die sonstigen relevanten Regelungen zur Abwicklung des regionalen Klimabonus (bspw. § 2 Abs. 6 zur Schlichtungsstelle) bleiben auch für den Sonderzuschlag im Jahr 2022 anwendbar.

In Abs. 3 soll verankert werden, dass der Sonderzuschlag kein eigenes Einkommen darstellt. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass er für Zuverdienstgrenzen, die z.B. im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpension oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen sind, unbeachtlich bleibt. Um die soziale Treffsicherheit des Sonderzuschlags zu gewährleisten, sieht Abs. 4 eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass der Sonderzuschlag nicht als Einkommen gilt. Diese Ausnahme betrifft nur die Einkommensbesteuerung des Empfängers eines Sonderzuschlags und stellt eine lex specialis zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EstG 1988 dar, die die Steuerbemessungsgrundlage regeln.

Durch die Regelung soll eine einkommensabhängige Differenzierung im Förderausmaß herbeigeführt werden, indem an das für die Einkommensteuerveranlagung maßgebende Einkommen angeknüpft wird: Übersteigt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des Jahres, in dem der Sonderzuschlag gewährt wurde, den Betrag von 90.000 Euro, ist ein Bonus i.H.v. 250 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 2 EstG 1988) hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der nach § 33 Abs. 1 EstG 1988 der (Grenz)Steuersatz von 50% anzuwenden ist.

Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung berührt die Systematik des EstG 1988 nicht. Der Sonderzuschlag ist nach Maßstäben des EstG 1988 keiner Einkunftsart zuzuordnen, er hat auf die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte und das Einkommen selbst daher keine Auswirkung; er wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, wenn das nach den Maßstäben des EStG ermittelte Einkommen mehr als 90.000 Euro beträgt.

Die Hinzurechnung erfasst nur den Sonderzuschlag für einen Empfänger gemäß Abs. 2 Z 1; der Sonderzuschlag für Personen unter 18 Jahren bleibt jedenfalls steuerfrei.

Um sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, soll für diesen Fall in Abs. 5 ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert werden.

In Abs. 6 soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung in Bezug auf Personen vorgesehen werden, die für die Anwendung des Abs. 4 in Betracht kommen. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 4 (Einkommen übersteigt 90.000 Euro) der Sonderzuschlag automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.

Zu Z 13 (§ 9):

Neben redaktionellen Änderungen wird mit der Anpassung des § 9 klargestellt, dass der Bundesminister für Finanzen für die Vollziehung des § 8 Abs. 4 und 5 zuständig ist.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Martin Litschauer die Abgeordneten Walter Rauch, Julia Elisabeth Herr, Fiona Fiedler, BEd und Joachim Schnabel sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Lukas Hammer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 22

                         Ing. Martin Litschauer                                                         Lukas Hammer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann