Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz – KliBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg)“.

2. In § 2 Abs. 5 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

„Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden. “

3. In § 2 Abs. 6 entfällt nach der Wortfolge „Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer“ der Ausdruck „unabhängigen“.

4. In § 3 lautet Abs. 1:

„(1) Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. § 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4.“

5. In § 3 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4“ der Ausdruck „ausbezahlt“.

6. In § 4 Abs. 4 entfällt nach der Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat“ die Wortfolge „die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1“.

7. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN)“ das Zeichen „ ,“ eingefügt und das Wort „und“ entfällt. Nach der Wortfolge „Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ wird die Wortfolge „und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ eingefügt.

8. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der gemäß § 2 Abs. 7“ und wird durch das Wort „einer“ ersetzt.

9. § 7 lautet:

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8 gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

10. Nach § 7 wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:

“Sonderregelung für das Jahr 2022“

11. Nach der Paragraphenüberschrift für § 8 wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8. (1) Zum regionalen Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 5 erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti‑Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus.

(2) Der Anti‑Teuerungsbonus gemäß Abs. 1 beträgt für

           1. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro und für

           2. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro.

(3) Der Anti‑Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Anti‑Teuerungsbonus, gemäß Abs. 2 Z 1 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des § 19 EStG 1988 zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.

(6) Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti‑Teuerungsbonus gemäß Abs. 2 Z 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK‑SA) sowie das Jahr der Auszahlung.

12. § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „9“.

13. § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „10“. Nach der Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs.“ entfällt die Zahl „6“ und wird durch die Zahl „4“ ersetzt. Nach der Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut.“ wird die Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 4 und Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“ eingefügt.

14. § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „11“.