1576 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 2658/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):
Zu Art. 1 Z 1 (§ 79e Abs. 2a BDG 1979):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 1 Z 2 (Anlage 1 Z 1.12 lit. b, Z 1.12a, Z 12.17 lit. b, Z 22b Abs. 1 lit. a und lit. b, Z 22c Abs. 1, Z 23.1 Abs. 2 lit. b und Z 24.1 Abs. 2 BDG 1979):
Es erfolgen Zitatanpassungen.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 284 Abs. 112 BDG 1979):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):
Zu Art. 2 Z 1 (§ 59a Abs. 4 Z 4 GehG):
Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 175 Abs. 105 GehG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):
Zu Art. 3 Z 1 (§ 36b Abs. 1 Z 1 VBG):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 3 Z 2 (§ 100 Abs. 99 VBG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 4 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):
Zu Art. 4 Z 1 (§ 119a Abs. 1 LDG 1984):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 4 Z 2 (§ 123 Abs. 93 LDG 1984):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 5 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-
Dienstrechtsgesetzes):
Zu Art. 5 Z 1 (§ 119h Abs. 1 LLDG 1985):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 5 Z 2 (§ 127 Abs. 74 LLDG 1985):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 5 Z 3 (Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 3 lit. a sublit. bb LLDG 1985):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 6 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):
Zu Art. 6 Z 1 (§ 2 Abs. 2 LVG):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 6 Z 2 (§ 32 Abs. 33 LVG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 7 (Änderung des Land- und Forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetzes):
Zu Art. 7 Z 1 (§ 14 Abs. 3 und 4 LLVG):
Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt.
Zu Art. 7 Z 2 (§ 31 Abs. 26 LLVG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.“
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Christian Lausch, Sabine Schatz, Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie der Vizekanzler und Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Werner Kogler und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Jörg Leichtfried.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Mag. Michael Hammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):
Zu Art. 1 Z 1 (§ 212a BDG 1979):
Zu Abs. 1:
Der Einsatz in der Sommerschule steht jeder Lehrperson offen und beruht auf Freiwilligkeit. Gleichzeitig soll aber zur Gewährleistung der Planungssicherheit die bei der Bildungsdirektion stattfindende Anmeldung zum Einsatz in der Sommerschule verbindlich sein. Die Lehrperson hat dabei anzugeben, an welchen Sommerschulstandorten es ihr möglich ist zu unterrichten. Die möglichen Standorte sind der Lehrperson von der Bildungsdirektion bekanntzugeben. Die Bildungsdirektion legt aus den von der Lehrperson ausgewählten Standorten den tatsächlichen Einsatzort fest. Gleichzeitig mit der Anmeldung hat die Lehrperson anzugeben, wenn dies von ihr gewünscht wird, dass – anstelle der Vergütung – eine Einrechnung der in der Sommerschule geleisteten Stunden in die Lehrverpflichtung des nächstfolgenden Unterrichtsjahres erfolgen soll. Durch die in der Sommerschule geleisteten Stunden verringert sich die Unterrichtsverpflichtung im kommenden Schuljahr. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 im Sommerschulunterricht geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
Zu Abs. 2:
Absatz 2 dient der Klarstellung, dass die Lehrperson für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten (ua § 17, § 51 Abs. 1 SchUG) und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten (insbesondere § 40a VBG) weiterhin unterliegt.
Zu Abs. 3:
Um klarzustellen, dass für den Dienstweg keine Reisegebührenansprüche geltend gemacht werden können, gilt der Standort der Sommerschule für die Zeit der Unterrichtserteilung an der Sommerschule als Dienstort. Durch diese gesetzliche Festlegung des Dienstortes ist von einer Zuweisung durch die Personalstelle an den Standort der Sommerschule abzusehen.
Zu Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass die Schulleitung der Schule, an welcher die Sommerschule geführt wird, für die Zeit in der die Sommerschule stattfindet und die dort eingesetzten Personen die Rolle der oder des Vorgesetzten übernimmt.
Zu Abs. 5 und Abs. 6:
Die Schulleitung der Schule, an welcher die Sommerschule geführt wird, kann die Leitung der Sommerschule an eine geeignete Lehrperson mit deren Zustimmung übertragen. Die Übertragung der Leitung der Sommerschule ist von der Schulleitung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule anzuzeigen. Die Leitung der Sommerschule ist für ihre gesamte Dauer mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zu übernehmen.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 284 Abs. 112 und 113 BDG 1979):
Es wird das Inkrafttreten geregelt sowie Übergangsbestimmungen geschaffen.
Zu Art. 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):
Zu Art. 2 Z 4 (§ 63d GehG):
Zu Abs. 1:
Die Tätigkeit einer Lehrperson in der Sommerschule wird – neben dem Gehalt gemäß § 55 GehG – mit einem Fixbetrag je tatsächlich gehaltener Stunde abgegolten. Mit dieser Vergütung sind ausnahmslos alle mit der Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben (insbesondere die Vor- und Nachbereitung) abgegolten. Jegliche zusätzlichen Vergütungen, Zulagen oder sonstige Zahlungen werden damit ausgeschlossen (z.B. Fächervergütungen oder Dienstzulagen).
Zu Abs. 2:
Die Schulleitung erhält eine Fixvergütung gestaffelt je nach Anzahl der an der Sommerschule teilnehmenden Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
Zu Abs. 3:
Die anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitende Lehrperson hat Anspruch auf die für die Schulleitung vorgesehene Fixvergütung, für die Schulleitung ist diesfalls keine Abgeltung vorgesehen.
Zu Abs. 4:
Die Vergütung für die Schulleitung gebührt dann in voller Höhe, wenn die Dauer der Leitung der Sommerschule zehn Tage beträgt. Umfasst diese weniger als zehn Tage, so ist die Vergütung nach Tagen zu aliquotieren.
Zu Art. 2 Z 4 (§ 169f Abs. 1 und 2 GehG):
Bisher waren Bedienstete, bei denen die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Altersdiskriminierung bei der Vordienstzeitenanrechnung bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung unter unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts bereinigt wurde, von der amtswegigen Neueinstufung nach § 169f Abs. 1 GehG bzw. § 94b Abs. 1 VBG ausgenommen, da diese Bediensteten bereits klaglos gestellt waren und neuerliche Rechtsstreitigkeiten vermieden werden sollten. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens C-650/21 hat die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ausnahme im Ergebnis zu einer deutlichen Begünstigung für die betroffenen Bediensteten gegenüber jenen Bediensteten führt, die bei gleicher Sachlage keine rechtskräftige Entscheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung erhalten haben. Diese Begünstigung verstößt nach Ansicht der Europäischen Kommission gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz (Art. 20 Grundrechtecharta). Den Argumenten der Europäischen Kommission folgend soll diese Ausnahme in Abs. 1 Z 4 daher ersatzlos entfallen. Die betroffenen Bediensteten – es handelt sich voraussichtlich um eine zweistellige Anzahl von Personen – werden also nach denselben Vorschriften von Amts wegen neu eingestuft wie alle anderen Bediensteten.
Zu Art. 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):
Zu Art. 3 Z 6 (Die die §§ 47c und 47d betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis):
Es wird die Einfügung neuer Bestimmungen im Inhaltsverzeichnis berücksichtigt.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 38 VBG):
Die für Bundes- und Landeslehrpersonen geltenden Bestimmungen zum Lehrpersonendienstrecht im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz sowie im Landesvertragslehrpersonengesetz ermöglichten seit vielen Jahrzehnten für die Verwendung in berufsbildenden Fächern Personen, die über einen facheinschlägigen Hochschulabschluss oder eine facheinschlägige Berufsausbildung verfügten und die überdies eine mehrjährige facheinschlägige Berufspraxis aufwiesen, einen Einstieg in den Lehrberuf.
Mit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wurden diese in den Lehrpersonendienstrechten bereits vorgesehenen Einstiegsmodelle für die Unterrichtserteilung im Bereich der Berufsbildung durch eine auch für allgemeinbildende Gegenstände anstelle eines Lehramtsabschlusses alternative Einstiegsmöglichkeit ergänzt:
Für die Verwendung in den Sekundarstufen I und II konnten gemäß § 38 Abs. 3 künftig Personen, die über den einem Unterrichtsgegenstand in der Allgemeinbildung entsprechenden facheinschlägigen Hochschulabschluss verfügten und die zusätzlich eine mehrjährige facheinschlägige Berufspraxis aufwiesen, als Lehrpersonen gleichberechtigt zu den über das facheinschlägige Lehramtsstudium aufweisenden Lehrpersonen in den Schuldienst aufgenommen werden. Zum Ausgleich für die bisher nicht absolvierte pädagogische Ausbildung waren diese Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger verpflichtet, binnen fünf Jahren berufsbegleitend eine ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zur Erlangung zusätzlicher pädagogischer Qualifikationen erfolgreich zu absolvieren.
Durch dieses Modell sollten beispielsweise Personen, die anstelle des Lehramtsstudiums in Mathematik oder Physik die Diplomstudien für Mathematik oder Physik oder anstelle des Lehramtsstudiums in einer Fremdsprache eine entsprechende Ausbildung als Dolmetscherin oder als Dolmetscher absolviert hatten, nach Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis, für die Unterrichtserteilung an den Schulen gewonnen werden.
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde das für den Bereich der facheinschlägigen Masterabschlüsse eingerichtete Quereinstiegsmodell in § 38 Abs. 3a um eine Einstiegsmöglichkeit für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Bachelorstudiums und einer mehrjährigen facheinschlägigen Berufspraxis erweitert. Zum Ausgleich für das im Verhältnis zum Masterstudium kürzere sechssemestrige Bachelorstudium waren diese Personen verpflichtet, berufsbegleitend binnen fünf Jahren ein von der Universität und/oder der Pädagogischen Hochschule einzurichtendes 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassendes facheinschlägiges Masterstudium erfolgreich zu absolvieren. Allerdings wurde seither lediglich von der Musikuniversität Wien ein einschlägiges Masterstudium eingerichtet; für weitere Gegenstände sowie für den überwiegenden Bereich der österreichischen Bundesländer fehlt es an einem entsprechenden Angebot.
Das Regierungsprogramm für die Jahre 2020 bis 2024 sieht einen Ausbau des Quereinstiegsmodells im Sinne eines attraktiven alternativen Berufseinstiegs in den Lehrberuf für fachlich entsprechend ausgebildete Personen insbesondere auch für die Bewältigung fächerübergreifender Anforderungen vor.
Im Rahmen der Erweiterung der Möglichkeiten für einen Quereinstieg wurde auch die bisherige Gliederung in § 38 verändert und der bisher in § 38 Abs. 3 enthaltene Quereinstieg Berufsbildung aufgrund des Umstandes, dass die betreffenden Quereinsteiger/innen zusätzlich zu der bereits aufgewiesenen facheinschlägigen Ausbildung und der aufgewiesenen Berufspraxis berufsbegleitend noch ein Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung zu absolvieren hatten, bereits vor dem Abs. 3, nämlich im neuen Abs. 2b geregelt.
Daraus ergibt sich eine klare Trennung zwischen den Zuordnungsmöglichkeiten mit einem Lehramtsstudium und den Zuordnungsmöglichkeiten mit einem Fachstudium.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 38 Abs. 2 bis 8 sowie 11 bis 15 VBG):
Siehe auch die Erläuterungen zu § 38 VBG.
Zu Abs. 2:
Es erfolgt eine Klarstellung, dass dieser an einen facheinschlägigen Lehramtsabschluss anknüpfende Absatz lediglich Verwendungen in der Allgemeinbildung betrifft. Bezüglich der Praxisschulen wurde die Erbringung der als Anstellungsvoraussetzung vorgesehenen dreijährigen Lehrpraxis auf eine einjährige Lehrpraxis reduziert.
Zu Abs. 2a:
Das an Universitäten eingerichtete und die inhaltlichen Erfordernisse der Lehrer/innenbildung-Neu berücksichtigende polyvalente Studium der Religionspädagogik im Umfang von 300 ECTS-Anrechnungspunkten soll in Bezug auf die Erfüllung der Zuordnungserfordernisse einem Lehramtsstudium für Religion gleichgestellt werden.
Zu Abs. 2b:
Es hat sich gezeigt, dass der bisherige Abs. 3, in dem eine Zuordnung sowohl mit Lehramtsstudien als auch mit für die unterrichtliche Verwendung facheinschlägigen Hochschulstudien geregelt war, in der Praxis für Missverständnisse gesorgt hat.
Da die bisher in Abs. 3 geregelten in berufspraktischen Gegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eingesetzten Lehrpersonen zusätzlich zu der bei der Anstellung nachzuweisenden einschlägigen Berufsausbildung und einer mehrjährigen facheinschlägigen Berufspraxis berufsbegleitend zur Ausübung des Lehrberufes das Bachelorlehramtsstudium der Berufsbildung an der Pädagogischen Hochschule absolvieren müssen, wird diese letztlich über einen Lehramtsabschluss verfügende Personengruppe bereits im Anschluss an die Absolvent/innen der Lehramtsstudien der Allgemeinbildung in Abs. 2b geregelt. Aufgrund der mit der Unterrichtserteilung und gleichzeitigen Absolvierung eines Lehramtsstudiums verbundenen zeitlichen Doppelbelastung wird für die der lit. 1a zugeordneten Personengruppe von der Verpflichtung zur Absolvierung auch des Lehramts-Masterstudiums Abstand genommen. Die Möglichkeit zur freiwilligen Absolvierung des Lehramts-Masterstudiums steht freilich offen.
Entsprechend der studienrechtlichen Rechtslage wird daher zwischen Fachbereichen, bei denen ein Lehramts-Masterstudium nicht zu absolvieren ist (Abs. 2b Z 1 lit. a) und bei denen ein Masterstudium zu absolvieren ist (Abs. 2b Z 1 lit. b), unterschieden. In bestimmten Fachbereichen (Informations- und Kommunikationstechnologie, Ernährung sowie Mode und Design) soll dementsprechend das Mastererfordernis bestehen bleiben. Genauere Festlegungen erfolgen in einer zu erlassenden Verordnung gemäß § 38 Abs. 14 Z 2 VBG. In dieser Verordnung werden die einzelnen Fachbereiche entsprechend der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013 diesen beiden Varianten zugeordnet.
Zu Abs. 2c:
Der Einstieg für den Fachbereich der Wirtschaftspädagogik (bisheriger Abs. 2a) für die Verwendung in der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen aufgrund eines polyvalenten Studiums der Wirtschaftspädagogik bleibt unverändert.
Zu Abs. 3 und 3a:
Die Absätze 3 und 3a regeln nunmehr ausschließlich die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd nach Abschluss eines Fachstudiums auf Masterniveau oder eines Studiums auf Bachelorniveau. Die Obergrenze der für die Anstellung nach diesen beiden Absätzen erforderlichen Berufspraxis soll nunmehr anstelle von bisher bis zu vier Jahren einheitlich auf drei Jahre herabgesetzt werden. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, mittels Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bestimmte Verwendungen die vorzuweisende Berufspraxis zu verkürzen. Überdies besteht in Verbindung mit Abs. 6 die Möglichkeit, zwei der Jahre an einschlägiger Berufspraxis durch eine Lehrtätigkeit zu ersetzen.
Wesentlich für die Erfüllung der Zuordnungserfordernisse nach Abs. 3 ist das Aufweisen der für die Verwendung facheinschlägigen Hochschulbildung. Dies betrifft für den Bereich der Fachtheorie das für die Verwendung einschlägige Hochschulstudium wie zB der Abschluss des Diplomstudiums Maschinenbau für die entsprechende fachliche Verwendung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen oder die Diplomstudien in Mathematik oder Physik für die Verwendung in den Gegenständen Mathematik und Physik bzw. das Dolmetschstudium für Englisch für die Verwendung im Englischunterricht.
Während in Abs. 3 mit Ausnahme der Vorverlegung der Zuordnung für die Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen von Abs. 3 in Abs. 2b keine weiteren inhaltlichen Änderungen erfolgen, enthält Abs. 3a eine Erweiterung für den Quereinstieg:
Abs. 3a:
Zur Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten gemäß Abs. 2 bis 3 und daher sowohl für die Verwendung in der Allgemein- als auch in der Berufsbildung wird zur Ergänzung des Lehrpersonals, solange nicht ausreichend geeignete Personen zur Verfügung stehen, eine Anstellungsmöglichkeit nach Abschluss einer für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung geschaffen. Durch diese Bestimmung soll keine Konkurrenz zu den bestehenden Lehramtsausbildungen entstehen. Es soll aber auch in Kombination mit einem vorgelagerten Auswahlverfahren die Möglichkeit geschaffen werden, neben den Absolvent/innen von Lehramtsstudien weitere besonders geeignete Personen mit außerhalb eines Lehramtsstudiums erworbenen Kompetenzen für die Unterrichtstätigkeit an den Schulen zu gewinnen.
Durch den Begriff der für die unterrichtliche Verwendung „fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung“ wird zum Ausdruck gebracht, dass anstelle des für die Verwendung fachlich einschlägigen geeigneten Hochschulstudiums bereits die mit diesen fachverwandten Studien ausreichen, sofern die Curricula für diese Hochschulstudien wesentliche für die unterrichtliche Verwendung geeignete Studienanteile enthalten. Eine solche Erweiterung ist auch deshalb geboten, weil die fachlichen Inhalte der einzelnen Unterrichtsgegenstände zunehmend breiter ausgerichtet sind und daher auch fachverwandte Abschlüsse viele geeignete Inhalte für die fachliche Qualifikation als Lehrperson aufweisen.
Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist geplant, den Personalstellen eine Hilfestellung zur Beurteilung, ob ein Fachstudium für eine bestimmte Verwendung einschlägig ist, zur Verfügung zu stellen.
Wichtig für die Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß Abs. 3a ist zum Ausgleich für eine allfällige geringere Einschlägigkeit des Hochschulstudiums die aufgewiesene zum abgeschlossenen Studium facheinschlägige Berufspraxis als zusätzliches Qualifikationserfordernis.
Die bisher noch fehlende pädagogische Ausbildung soll in dem berufsbegleitend zu absolvierenden Hochschullehrgang über 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Vorliegen eines Doktorats-, Master- oder Diplomstudiums und von 90 ECTS-Anrechnungspunkten beim Vorliegen eines Bachelorstudiums gewährleistet sein. Hierfür werden seitens der Pädagogischen Hochschulen an mindestens vier die einzelnen Bundesländer abdeckenden Standorten laufend aktuelle Hochschullehrgänge angeboten werden.
Zu Abs. 4:
Absolventinnen und Absolventen von Fachstudien soll der Berufseinstieg ermöglicht werden, wenn diese sich verpflichten, das für die volle Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen notwendige Masterstudium (die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung) innerhalb von fünf Jahren zu absolvieren.
Im fachpraktischen Unterricht werden überwiegend Personen eingesetzt, die eine Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert haben. Da es in diesen Fällen primär auf die Erfahrungen im jeweiligen Beruf ankommt, kann die erforderliche Berufspraxis weiterhin vor dem entsprechenden Studium absolviert werden und das entsprechende Lehramtsstudium berufsbegleitend neben der Ausübung des Berufes als Lehrperson absolviert werden.
Zu Abs. 5:
Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist für die Verwendung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in Gegenständen der Allgemeinbildung gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Die Zuständigkeit zur Einrichtung der gegenständlichen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit den Bildungsdirektionen. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. Die Zertifizierungskommission kann in Senate unterteilt werden, um den österreichweiten Bedarf an Terminen zu den Verfahren abzudecken. Es ist daher notwendig, dass die Zertifizierungskommission gegebenenfalls aus mehr als vier Mitgliedern besteht, da in jedem Senat auch die Mitglieder der Zertifizierungskommission vertreten sein werden. Ein derartiger Bedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn die zu erwartende Anzahl an durchzuführenden Verfahren besonders hoch ist. Dementsprechend stellt eine Erhöhung der Anzahl der Mitglieder eine Maßnahme zur Sicherstellung einer raschen Verfahrensdurchführung dar. Der von der Zertifizierungskommission ausgestellte Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Bildungsdirektion spätestens bis zur Freigabe durch die Bildungsdirektion im System „Get your teacher“ vorzulegen. Damit soll eine vollständige Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Schulleiter gesichert sein. Sollte sich eine rechtzeitige Vorlage des Nachweises aus Gründen, die die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht zu verantworten hat, nicht möglich sein, so kann sie oder er dennoch weiter am Bewerbungsverfahren teilnehmen.
Zu Abs. 6:
In diesem Absatz werden Regelungen betreffend die notwendige zu erbringende Berufspraxis getroffen. Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Hochschulstudiums dem Entlohnungsschema pd zugeordnet werden, haben die entsprechende Berufspraxis nach Abschluss eines Hochschulstudiums zu erbringen.
Eine für die Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen heranzuziehende Berufspraxis liegt für den Bereich der ein Jahr übersteigenden Berufspraxiszeiten auch dann vor, soweit die Berufspraxis in einer lehramtlichen Verwendung erfolgt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Vertragslehrpersonen, die zwar die für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd entsprechende Vorbildung abgeschlossen haben und die die erforderliche Berufspraxis von mindestens einem Jahr nachweisen können, nach einer zweijährigen erfolgreichen Verwendung im Schuldienst, anstelle einer bisherigen sondervertraglichen Bestellung regulär dem Entlohnungsschema pd zugeordnet werden können.
Abs. 7 enthält weiterhin Übergangsbestimmungen für Lehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppen l 1 und l 2a 2 gemäß den zum Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst zum 31. August 2015 geltenden Bedingungen erfüllen. Durch den Entfall der weiteren außerhalb der Absolvierung eines Lehramtsstudiums für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l 1 und l 2a 2 geeigneten weiteren Abschlüsse wird sichergestellt, dass für Quereinsteiger/innen keine parallelen Zuordnungsmöglichkeiten über das Altrecht mehr bestehen.
Die Abs. 8 bis 11a bleiben mit Ausnahme von Anpassungen etwaiger Verweise unverändert.
Zu Abs. 12 und 13:
Eine Vertragslehrperson, die erstmals als Lehrperson in den Schuldienst eintritt, hat künftig bei Antritt des Dienstverhältnisses mit Beginn des Unterrichtsjahres als Anstellungsvoraussetzung den Besuch von bis zu zwei jeweils einwöchigen Einführungslehrveranstaltungen in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Entsprechende Einführungsveranstaltungen werden künftig von den Pädagogischen Hochschulen jeweils in den letzten beiden Ferienwochen angeboten. Bei Eintritt in das Dienstverhältnis während des Unterrichtsjahres hat der Besuch der entsprechenden Einführungsveranstaltungen im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung während des Unterrichtsjahres zu erfolgen.
Abs. 12 sieht vor, dass die bei Dienstantritt unmittelbar mit Beginn des Unterrichtsjahres vor Beginn des Unterrichtsjahres zu absolvierenden Fortbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden können. Ein Anspruch auf Reisegebühren soll für diese Fortbildungsveranstaltungen ausgeschlossen sein.
Die Verpflichtung zur Absolvierung der Einführungsveranstaltungen entfällt, wenn eine Lehrperson bereits ein Jahr in einem Lehrpersonendienstverhältnis zum Bund oder einem Land im Ausmaß einer Teilbeschäftigung von zumindest 25% tätig war. Die Absolvierung der Einführungsveranstaltung erscheint nach einer einjährigen Verwendung nicht mehr zielführend, da bereits sämtliche Stadien eines Schuljahres durchlaufen wurden. Weiters entfällt die Verpflichtung, wenn eine Lehrperson zwar keine entsprechende einjährige Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung (im Ausmaß von mind. 25%) nachweisen kann, jedoch mehrere entsprechende Voll- oder Teilbeschäftigungen aufgrund des Gesamtausmaßes einer einjährigen Voll- oder Teilbeschäftigung (im Ausmaß von mind. 25%) gleichgestellt werden können.
Zu Abs. 14:
Die zu den einzelnen Themenbereichen jeweils vorgesehenen Verordnungsermächtigungen sollen übersichtshalber in einem einzigen Absatz enthalten sein. Die Z 1 regelt die Ausgestaltung der Berufspraxis von der durch Verordnung näher festzulegenden Lehramtsstudien. In der Z 2 wird festgelegt, wann bei der berufsbildenden Lehramtsausbildung der Bachelor als Anstellungserfordernis ausreichend ist bzw. wann die Lehramtsausbildung berufsbegleitend nachgebracht werden kann.
Zu Abs. 15:
Der bisherige Abs. 12 wird zu Abs. 15 umbenannt.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 38a Abs. 2 VBG):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass sich die Befristung des Dienstverhältnisses auch auf mehrere Schuljahre beziehen kann, wenn die Induktionsphase sich über mehrere Schuljahre erstreckt.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 38a Abs. 3 VBG):
Durch die Neugestaltung der Induktionsphase und somit des § 39 hat der Verweis zu entfallen.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 39 VBG):
Wie schon bisher dient die Induktionsphase der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt durch eine Lehrperson, die mit der Spezialfunktion Mentoring betraut ist. Auch die Dauer der Induktionsphase von zwölf Monaten soll grundsätzlich beibehalten werden, aber es besteht die Möglichkeit einer Verkürzung der Induktionsphase. Sie kann frühestens nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung im Frühjahr vorzeitig beendet werden, wenn der Verwendungserfolg bereits festgestellt werden konnte. Tritt die Lehrperson erst nach Beginn des Schuljahres bis zum ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien in den Schuldienst ein, so endet die Induktionsphase dennoch mit dem Ende des Schuljahres (Abs. 1 und 2).
Das bisherige durch die Mentorin oder den Mentor zu erstellende Gutachten entfällt. Anstelle dessen hat die Schulleitung rechtzeitig, bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase, aufgrund eigener Wahrnehmungen einen schriftlichen Bericht als Dienstbeschreibung über den Verwendungserfolg zu erstellen und an die Personalstelle zu übermitteln (Abs. 3). Dadurch ergibt sich eine stärkere Einbindung der Schulleitung, die sich laufend einen Überblick über den Stand der Einführung verschaffen soll, einschließlich einer Hospitierung des Unterrichts der neu eintretenden Lehrpersonen und letztlich auch den Verwendungserfolg zu dokumentieren hat. Die Personalstelle hat die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase zu bestätigen (Abs. 6).
Abs. 4 beschreibt die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase durch die Personalstelle und die Verpflichtung der Vertragslehrperson trotzdem weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen teilzunehmen (bis zum Ablauf der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase). Diese Verpflichtung gilt naturgemäß nur solange ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz hemmen den Ablauf der Induktionsphase, damit der werdenden Mutter eine vollständige Begleitung in ihrer Berufseinstiegsphase zukommt und sie nicht durch eine etwaige Verkürzung benachteiligt wird (Abs. 5).
Die Schulleitung ist für die Koordination des Mentorings an der Schule zuständig und sie koordiniert die Induktionsaktivitäten wie z.B. die Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Abs. 10. Dass eine Mentorin oder ein Mentor bis zu drei neu in den Schuldienst eintretende Vertragslehrpersonen betreuen kann, ergibt sich aus § 39a Abs. 2 VBG. In einem Schulcluster erstreckt sich das eben Beschriebene auf alle im Schulcluster zusammengefassten Schulen (Abs. 7).
Für Schulen, die nicht in einem Schulcluster zusammengefasst sind, gilt bei entsprechender Übereinkunft der Schulleitungen das in Abs. 7 zu den Schulclustern Gesagte. Diese Möglichkeit ist von der Zustimmung der betroffenen Mentorinnen oder Mentoren abhängig (Abs. 8).
Wird bei einer Abwesenheit einer Mentorin bzw. eines Mentors von mehr als einem Monat eine Ersatzmentorin bzw. ein Ersatzmentor vertretungsweise eingeteilt, zieht dies auch die entsprechenden abgeltungsrechtlichen Folgen nach sich (Abs. 9).
Die Arbeit einer Lehrperson darf nicht isoliert betrachtet werden. Die neu eintretende Lehrperson hat von Beginn an andere Lehrpersonen nach Möglichkeit bei deren Arbeit zu beobachten. Unterstützend soll es daher Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen geben, die einen Austausch unter den der Induktionsphase unterliegenden Lehrpersonen und auch mit den einzelnen Mentorinnen und Mentoren im Dienstalltag fördern. Zudem sollen die neu eintretenden Lehrpersonen die Möglichkeit zu einem Coaching erhalten, um ihre Arbeit zu reflektieren, aber auch festigen zu können (Abs. 10).
Die neu eintretenden Lehrpersonen sollen sich auf die Festigung ihrer Lehrtätigkeit konzentrieren können und daher nur in den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterrichtsstunden eingesetzt werden und nach Möglichkeit auch zu keinen zusätzlichen Aufgaben wie Klassenvorstandstätigkeiten herangezogen werden (Abs. 11).
Bei bereits erfolgreicher Ablegung der Induktionsphase als Landesvertragslehrperson ist diese bei Neueintritt im Bundesbereich nicht zu wiederholen. Das gleiche gilt für Lehrpersonen, die bereits ein Jahr in einem Lehrpersonendienstverhältnis zum Bund oder einem Land im Ausmaß einer Teilbeschäftigung von zumindest 25% tätig waren (Abs. 12).
Zu Art. 3 Z 6 (§ 39a Abs. 1 bis 6 VBG):
Der Hochschullehrgang „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ soll statt wie bisher 60 ECTS-Anrechnungspunkte nur mehr 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen (Abs. 1).
Abs. 2 betrifft die Einteilung der Mentorinnen und der Mentoren durch die Schulleitung und deren Zuweisung zu den einzelnen in der Induktionsphase zu betreuenden Lehrpersonen. Nach der Anzahl der der jeweiligen Mentorin und dem jeweiligen Mentor zugewiesenen Lehrpersonen bestimmt sich die Höhe der für die Abgeltung der Betreuung vorgesehenen Dienstzulage bzw. Vergütung.
Abs. 3 beschreibt die Aufgaben einer Mentorin oder eines Mentors.
Abs. 4 und Abs. 5 konkretisieren, wie schon in den Erläuterungen zu § 39 VBG beschrieben, die Aufgaben der Schulleitung sowie der Mentorinnen und Mentoren in der Induktionsphase.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 40 Abs. 1 VBG):
Da nunmehr auch die in der Ausbildungsphase befindlichen Lehrpersonen die Induktionsphase zu absolvieren haben, bedarf der Text des Abs. 1 einer Ergänzung. Die im Rahmen der Berufsbildung an den Pädagogischen Hochschulen erfolgenden Lehramtsausbildungen für berufsbildende Gegenstände sind durch die Neufassung der Bestimmungen zum Quereinstieg von § 38 Abs. 3 in § 38 Abs. 2b eingereiht worden. Da das gemäß § 38 Abs. 2b Z 1 zu absolvierende Lehramts-Bachelorstudium berufsbegleitend zu absolvieren ist, ist der Bereich der Ausbildungsphase um § 38 Abs. 2b zu erweitern.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 40 Abs. 2 und 4 VBG):
Es erfolgen Zitatanpassungen sowie begriffliche Anpassungen an den neuen Gesetzestext und aufgrund der Einreihung der Lehramtsausbildung der Berufsbildung in § 38 Abs. 2b.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 40 Abs. 3 VBG):
Damit eine allfällige Verzögerung bei der Ausstellung von Bescheiden über die Verleihung eines akademischen Grades nicht zu Lasten der betroffenen Lehrperson geht, wird der Anspruch auf das mit dem Abschluss des Lehramtsstudiums gebührende höhere Entgelt an den Abschluss der letzten Prüfung geknüpft.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 46 Abs. 6 VBG):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 46 Abs. 7 VBG):
Lehrpersonen, die die Einführungsveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 dritter Satz besuchen, erhalten ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts. Ein Anspruch auf Abgeltung von Reisegebühren besteht nicht.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 47c VBG):
Zu Abs. 1 bis 3:
Auf die Erläuterungen zu § 212a Abs. 1 bis 3 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Abs. 4:
Auf die Erläuterungen zu § 63d Abs. 1 GehG wird verwiesen.
Zu Abs. 5:
Auf die Erläuterungen zu § 212a Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Abs. 6:
Auf die Erläuterungen zu § 63d Abs. 2 GehG wird verwiesen.
Zu Abs. 7:
Auf die Erläuterungen zu § 212a Abs. 5 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Abs. 8:
Auf die Erläuterungen zu § 212a Abs. 6 BDG 1979 und § 63d Abs. 3 GehG wird verwiesen.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 47d samt Überschrift VBG):
§ 47d VBG findet auf Studierende sowie auf Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Anwendung, die in der Sommerschule unterrichten, allerdings im Zeitraum der Sommerschule nicht in einem Dienstverhältnis als Lehrperson stehen. Unter Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind sowohl Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiums als auch eines Masterstudiums zu verstehen.
Zu Abs. 1:
Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums üben diese Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses aus. Aus Vereinfachungsgründen ist für dieses Dienstverhältnis insbesondere keine Festsetzung eines Besoldungsdienstalters vorgesehen, die Abgeltung des Unterrichts erfolgt vielmehr nach einem fixen Stundensatz.
Zu Abs. 2:
Die Regelungen zu den Dienstpflichten und Obliegenheiten entsprechen denen einer Vertragslehrperson und wird sohin auf § 47c Abs. 2 verwiesen.
Zu Abs. 3:
Die Bildungsdirektion hat in geeigneter Weise bekanntzugeben, wie groß der Bedarf an Studierenden bzw. Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Einsatz an der Sommerschule ist. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren im Sinne des § 37a Abs. 1 VBG hat nicht stattzufinden. Vor der Aufnahme in Frage kommender Studierender bzw. Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind die geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 203h BDG 1979 („Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber“) auszuwählen.
Zu Abs. 4:
Studierende sowie nicht im Dienst stehende Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums erhalten für ihren Einsatz in der Sommerschule einen Fixbetrag von 30,0 € je vereinbarter Wochenstunde. Mit diesem Betrag sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
Zu Abs. 5:
Auf das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 sind sämtliche Bestimmungen des Abschnitts 1 des VBG, so nichts anderes bestimmt ist, anzuwenden. Ausgeschlossen sind jedenfalls die Bestimmungen zu Nebengebühren, zur Festsetzung eines Besoldungsdienstalters, Zulagen und Vergütungen, Urlaubsersatzleistungen, Sonderzahlungen, Dienstfreistellungen zur Bekleidung politischer Ämter sowie die Bestimmungen zur Ausbildungs- und Induktionsphase.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 48 samt Überschrift VBG):
Es erfolgen redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen in den §§ 38 und 40 VBG.
Siehe in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zu § 38 Abs. 2 bis 8 sowie 11 bis 15 VBG sowie zu § 40 Abs. 2 und 4 VBG.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 94b Abs. 1 und 2 VBG):
Siehe die Erläuterungen zu § 169f Abs. 1 und 2 GehG.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 100 Abs. 99, 100, 101 und 104 VBG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt und Übergangsbestimmungen geschaffen.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 100 Abs. 102 VBG):
Durch diese Übergangsbestimmung wird Lehrpersonen, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen zur Induktionsphase die Induktionsphase „alt“ begonnen und bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen noch nicht abgeschlossen haben, eine Fortführung und Abschluss der Induktionsphase nach den neuen Regelungen ermöglicht.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 100 Abs. 103 VBG):
Für die nach den aktuell geltenden gemäß § 38 Abs. 3a Z 3 VBG und § 3 Abs. 3a Z 3 LVG mit einem Bachelorstudium in den Schuldienst eintretenden Lehrpersonen ist lediglich an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst das anschließend zu absolvierende Masterstudium für den Unterrichtsgegenstand Musik eingerichtet. Soweit Lehrpersonen daher das vorgeschriebene ergänzende Studium noch nicht absolviert haben, haben diese die ab dem 1. September 2022 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung zu absolvieren.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 100 Abs. 105 VBG):
Es wird eine Übergangsbestimmung für die Übertragung der Leitungsfunktion gemäß § 47c Abs. 7 VBG für die Sommerschule 2022 geschaffen.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 100 Abs. 106 VBG):
Aus organisatorischen Gründen wird eine Übergangsbestimmung betreffend den ausnahmsweisen Einsatz von Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase als Klassenvorständin oder Klassenvorstand geschaffen.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 100 Abs. 107 VBG):
Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren soll ermöglicht werden, dass Lehrpersonen im Entlohnungsschema pd an allgemein bildenden höheren Schulen für höchstens vier zu haltende Wochenstunden in der individuellen Lernzeit oder im Freizeitteil im Rahmen der Tagesbetreuung verwendet werden können, wenn sich keine Freizeitpädagogin oder kein Freizeitpädagoge auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat bzw. angestellt werden kann.
Für die Verwendung in der individuellen Lernzeit und im Freizeitteil ist die Zustimmung der Vertragslehrperson notwendig.
Analog zur Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen sind für die Verwendung in der individuellen Lernzeit oder im Freizeitteil im Rahmen der Tagesbetreuung je zwei tatsächlich gehaltene Wochenstunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Zu Art. 4 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):
Zu Art. 4 Z 7 (§ 51a LDG 1984):
Siehe die Erläuterungen zu § 212a BDG 1979 und zu § 63d GehG.
Zu Art. 4 Z 7 (§ 123 Abs. 93 und 94 LDG 1984):
Es wird das Inkrafttreten geregelt sowie eine Übergangsbestimmung für die Übertragung der Leitungsfunktion für die Sommerschule 2022 geschaffen.
Zu Art. 6 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):
Zu Art. 6 Z 8 (§ 3 Abs. 2 bis 6, 8 sowie 11 bis 15 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 38 VBG und zu § 38 Abs. 2 bis 8 sowie 11 bis 15 VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 4 Abs. 2 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 38 VBG und zu § 38a Abs. 2 VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 4 Abs. 3 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 38 VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 5 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 39 VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 6 Abs. 1 bis 6 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 39a Abs. 1 bis 6 VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 7 Abs. 1 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 40 Abs. 1 VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 7 Abs. 2 und 4 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 40 Abs. 2 und 4 VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 7 Abs. 3 LVG):
Auf die Erläuterungen zu § 40 Abs. 3 VBG wird verwiesen.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 18 Abs. 5 LVG):
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 18 Abs. 6 LVG):
Lehrpersonen die die Einführungsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG besuchen, erhalten ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts. Ein Anspruch auf Abgeltung von Reisegebühren besteht nicht.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 24a samt Überschrift LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 47c VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 24b samt Überschrift LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 47d VBG.
Zu Art. 6 Z 8 (§ 25 samt Überschrift LVG):
Es erfolgen redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen in den §§ 3 und 7 LVG.
Siehe in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 bis 6, 8 sowie 11 bis 15 LVG sowie zu § 7 Abs. 2 und 4 LVG.
Zu Art. 6 Z 9 (§ 32 Abs. 33 und 34 LVG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt und Übergangsbestimmungen geschaffen. Siehe die Erläuterungen zu § 38 VBG.
Zu Art. 6 Z 9 (§ 32 Abs. 34 Z 4 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 100 Abs. 102 VBG.
Zu Art. 6 Z 9 (§ 32 Abs. 34 Z 5 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 100 Abs. 103 VBG.
Zu Art. 6 Z 9 (§ 32 Abs. 35 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 100 Abs. 99, 100, 101 und 104 VBG.
Zu Art. 6 Z 9 (§ 32 Abs. 36 LVG):
Es wird eine Übergangsbestimmung für die Übertragung der Leitungsfunktion gemäß § 24a Abs. 7 LVG für die Sommerschule 2022 geschaffen.
Zu Art. 6 Z 9 (§ 32 Abs. 37 LVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 100 Abs. 106 VBG.
Zu Art. 7 (Änderung des Land- und Forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetzes):
Zu Art. 7 Z 10 (§ 5 LLVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 5 LVG. Die Änderungen in § 5 LVG sollen auch im LLVG widergespiegelt werden. Die Regelung für Mentorinnen und Mentoren an Schulen im Schulcluster wird mangels Anwendungsmöglichkeit nicht übernommen (Abs. 7). Ebenso die Bestimmung über die Heranziehung von Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule oder an einer Sonderschule, da es im Bereich der landwirtschaftlichen Schulen keine Anwendungsmöglichkeit dafür gibt (Abs. 11).
Zu Art. 7 Z 10 (§ 6 LLVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 bis 6 LVG.
Zu Art. 7 Z 10 (§ 7 Abs. 1 und 3 LLVG):
Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 und 3 LVG wird verwiesen.
Zu Art. 7 Z 11 (§ 31 Abs. 26 LLVG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 7 Z 11 (§ 31 Abs. 27 LLVG):
Siehe die Erläuterungen zu § 32 Abs. 34 Z 4 LVG.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Mag. Michael Hammer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 06 22
Mag. Eva Blimlinger Mag. Jörg Leichtfried
Berichterstatterin Obmann