1580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 2575/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Änderung zielt darauf ab, auch den Beitrag der nichtkommerziellen Anbieter zur Aufrechterhaltung und Förderung des Ausbaus einer vielfältigen Rundfunklandschaft stärker zu unterstützen. Die Fördermittel dienen nämlich der Erbringung eines hochwertigen und vielfältigen Programmangebots. Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen lässt sich festhalten, dass sich das System der Rundfunkförderung grundsätzlich bewährt hat und der gesetzgeberischen Intention entsprechend verschiedenste Sendungen, Sendereihen oder Sendungsteile, aber auch die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung finanziell unterstützt wurden. Auf diese Weise wurde ein entscheidender Beitrag zur kulturellen Vielfalt geleistet und unterschiedlichste Radio- und Fernsehsendungen ermöglicht. Die Mittel kommen wie bisher aus den Rundfunkgebühren. Die einschlägigen Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014. Da es sich bei der Erhöhung der bereitzustellenden Mittel um eine quantitativ grundlegende Erweiterung der Förderung handelt, ist für die ordnungsgemäße Bereitstellung der finanziellen Unterstützung die Abstimmung mit der Europäischen Kommission erforderlich. Solange sich allerdings die inhaltlichen Kriterien für die Gewährung der Beihilfe nicht ändern, ist davon auszugehen, dass es sich um eine gruppenfreistellungsfähige Beihilfe handelt. Beim Auszahlungsmodus ergibt sich durch die Anordnung in § 44 Abs. 30 nur für das Jahr 2022 eine besondere Aufteilung: 1,5 Millionen Euro waren bereits bis 30. Jänner (nach dem bisherigen Förderregime) zu überweisen. Zum 30. Juni sind im Jahr 2022 nun weitere 3,5 Millionen Euro (somit im Jahr 2022 insgesamt 5 Millionen Euro) bereitzustellen. Ab dem Jahr 2023 folgt dann die Aufteilung der generellen Regelung nach § 29 Abs. 1 (dh. 2,5 Millionen Euro per 30. Jänner und 2,5 Millionen Euro per 30. Juni).“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Gabriela Schwarz und Mag. Harald Stefan.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der neue Wortlaut des § 33a Abs. 2 sowie die in § 45 Abs. 18 vorgesehene Übergangsbestimmung dienen der Klarstellung in Hinblick auf das beabsichtige Fördervolumen für die Jahre 2021 und 2022.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 22

                          Mag. Wolfgang Gerstl                                                    Mag. Jörg Leichtfried

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann