Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „jährlich 3 Millionen“ durch die Wortfolge „jährlich 5 Millionen“ ersetzt.

2. In § 33a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro“.

3. In § 44 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR‑GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 30. Juni 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.“