Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 339/1989, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Beendigungsabkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C‑284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) festgestellt, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor einer dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.
Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra-EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen. Auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 339/1989, ist von diesem EuGH-Urteil betroffen.
Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden mit Ungarn Verhandlungen über die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen aufgenommen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen („Beendigungsabkommen“) erzielt. Das Beendigungsabkommen wird in Form eines Notenwechsels geschlossen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C‑284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) zieht eine unionsrechtliche Rechtsbereinigungspflicht nach sich.
Art. 1 des Beendigungsabkommens kommt dieser Rechtsbereinigungspflicht nach und bewirkt die Außerkraftsetzung des Investitionsschutzabkommens im Einklang mit den Bestimmungen des Beendigungsabkommens.
Zu Art. 2:
Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 339/1989, sieht vor, dass bei dessen Beendigung jene Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, noch für weitere zehn Jahre ab Außerkrafttreten geschützt sind (sog. Sunset Klausel).
In Erfüllung der unionsrechtlichen Rechtsbereinigungspflicht schließt Art. 2 des Beendigungsabkommens das Eintreten dieser Rechtswirkungen aus.
Zu Art. 3:
Das Beendigungsabkommen unterliegt der Ratifikation und tritt 30 Tage folgend dem Zeitpunkt des Erhalts der späteren Mitteilung der Parteien, dass die jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.