Vorblatt
Ziel(e)
- Sicherstellung der raschen Unterbringung und Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden
- Sicherstellung der Erstversorgung von Vertriebenen gemäß einer erlassenen Verordnung § 62 Abs. 1 AsylG 2005
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a
Wesentliche Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen betreffen sowohl den Bund als auch die Länder. Die Kosten bis zu den gedeckelten Kostenhöchstsätzen der Grundversorgung werden gemäß Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60/40 aufgeteilt, ausgenommen sind Fälle mit Verfahrensdauern von über 1 Jahr (100% Kostentragung durch den Bund) und Erstversorgungsleistungen für Vertriebene, die ebenso vollständig vom Bund finanziert werden.
Die komplexen internen Verrechnungsmechanismen zwischen Bund und Ländern spiegeln sich in den Größenordnungen der Zahlungsströme und der Nettofinanzierung wider.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die vorliegenden Berechnungen beziehen sich nicht auf die Gesamtkosten der Grundversorgung, sondern lediglich auf die Mehrkosten infolge der gegenständlichen Zusatzvereinbarung durch Anhebung der Kostenhöchstsätze für organisierte Unterbringung und individuelle Unterbringung.
Der Bund trägt den überwiegenden Teil dieser Mehrkosten. Die Vorfinanzierung erfolgt durch die Länder.
Während die Grundversorgung einer Kostenteilung 60%Bund/40% Länder unterliegt, werden die Kosten der Erstversorgung von Vertriebenen in Ankunftszentren vollständig vom Bund getragen und je Person pauschaliert gewährt.
Durch die Ukrainekrise, aber auch durch die sonst zu beobachtenden Umfeldentwicklungen ist in den nächsten Jahren von erhöhten Migrationsbewegungen auszugehen. Den Berechnungen wurden für 2022 bis 2024 Belagsstände von durchschnittlich 80.000 bis 90.000 Personen in Länderbetreuung (darunter 50.000 Vertriebene infolge des Ukrainekriegs) zugrunde gelegt, die in den Folgejahren wieder rückläufig angenommen wurden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑62.337 |
‑66.615 |
‑48.380 |
‑38.707 |
‑25.651 |
Nettofinanzierung Länder |
‑46.643 |
‑37.835 |
‑25.643 |
‑9.998 |
‑5.474 |
Nettofinanzierung Gesamt |
‑108.980 |
‑104.450 |
‑74.023 |
‑48.705 |
‑31.125 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen entsprechen der Richtlinie 2013/33/EU.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Inneres |
|
Vorhabensart: |
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Rasche Asylverfahren gewährleisten (siehe Detailbudgets 18.01.01 Grundversorgung und 18.01.02 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Rückkehr)" für das Wirkungsziel "Sicherstellung eines geordneten, rechtsstaatlichen Vollzugs und eines qualitativ hochwertigen Managements in den Bereichen Asyl und Fremdenwesen, um auch insbesondere für vulnerable Personengruppen aus Krisengebieten wie Frauen und Minder-jährige entsprechenden Schutz gewährleisteten zu können." der Untergliederung 18 Fremdenwesen im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die im Jahr 2004 zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich abgeschlossene Vereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG – GVV-Art 15a; BGBl. I Nr. 80/2004) beinhaltet in Art. 9 Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8.
Diese Kostenhöchstsätze wurden seit Inkrafttreten der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a B-VG im Jahre 2004 zuletzt durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 48/2016; in Kraft getreten mit 1. Juli 2016) erhöht. Zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme der Versorgung bereits zum Verfahren zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gem. Art. 4 Abs.1 Z1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, ist die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze erforderlich, die insbesondere die rasche Schaffung der benötigten Quartierkapazitäten in den Ländern unterstützen soll und der seit der letzten Erhöhung der Kostenhöchstsätze eingetretenen Teuerung gerecht werden soll.
Darüber hinaus sollen die Leistungen, die im Rahmen der Erstversorgung des zu erwartenden Zustroms aus der Ukraine in den Ankunftszentren der Länder erbracht werden, unabhängig davon, ob ein weiterer Verbleib in Österreich oder eine Weiterreise erfolgt, den Ländern in Form einer Pauschalabgeltung je Anspruch nehmender Person durch den Bund abgegolten werden.
Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden auch jene aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG aufgenommen, deren Einreise gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.
Die Erhöhung folgender Kostenhöchstsätze des Art.9 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG für die nachfolgenden Leistungen ist rückwirkend ab 1.3. 2022 vorgesehen:
- Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft (§9 Z1)
- Verpflegung bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige und unbegleitete minderjährige Fremde (§9 Z2)
- Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für Einzelpersonen und Familien (§9 Z3).
Derzeit (Stichtag 19.5.2022) werden etwa 81.300 Personen im Rahmen der Grundversorgung von Bund und Ländern betreut und versorgt, davon befinden sich 77.700 Personen in Grundversorgung der Länder. Das ist ein Anstieg um rund 51.000 Personen in Länderbetreuung seit 24.2.2022.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Wird die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nicht abgeschlossen, können mit den derzeitigen Kostenhöchstsätzen keine ausreichenden Unterbringungskapazitäten in den Ländern zur Bewältigung des derzeitigen massiven Zustroms zur Verfügung gestellt werden.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Nach längstens 5 Jahren ist eine Evaluierung durchzuführen.
Es werden zur Evaluierung Statistiken aus Bund und Ländern über die Grundversorgung sowie die Daten aus dem Grundversorgungsinformationssystem des Bundes herangezogen.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung der raschen Unterbringung und Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden
Beschreibung des Ziels:
Durch die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 GVV-Art 15a soll eine rasche Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten in organisierter und individueller Unterbringung in den Ländern ermöglicht werden. Der kostendeckende Betrieb von Betreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten soll ermöglicht werden. Jeder hilfs- und schutzbedürfte Fremde soll im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und versorgt werden können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Mit den derzeitigen Kostenhöchstsätzen können nicht genügend Quartiere zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürften Fremden in den Ländern geschaffen werden. |
Eine ausreichende Unterbringung und Versorgung in privaten und organisierten Quartieren ist gelungen. Obdachlosigkeit von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden kann verhindert werden. Es wird von der notwendigen Schaffung von zumindest 50.000 bis 60.000 zusätzlichen Plätzen in Ländergrundversorgung ausgegangen. |
Ziel 2: Sicherstellung der Erstversorgung von Vertriebenen gemäß einer erlassenen Verordnung § 62 Abs. 1 AsylG 2005
Beschreibung des Ziels:
Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt.
Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00 einmalig je versorgter Person, mit welchem sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten sind.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Erstversorgung von Vertriebenen gemäß einer erlassenen Verordnung § 62 Abs. 1 AsylG 2005 ist nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. |
Die temporäre Versorgung von Vertriebenen gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 ist von den Ländern eingerichteten Ankunftszentren in vollem Umfang gegeben. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a
Beschreibung der Maßnahme:
Durch Abschluss einer neuen Zusatzvereinbarung zur bestehenden Grundversorgungsvereinbarung Art 15a B-VG können notwendige Erhöhungen der Kostenhöchstsätze vorgenommen werden und die Finanzierung der Erstversorgungsleistungen verankert werden.
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, bleibt – soweit vom Umfang der gegenständlichen Zusatzvereinbarung nicht erfasst – unverändert aufrecht.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Einzahlungen |
64.289 |
72.479 |
53.052 |
41.627 |
27.987 |
davon Bund |
976 |
2.932 |
2.336 |
1.460 |
1.168 |
davon Länder |
63.313 |
69.547 |
50.716 |
40.167 |
26.819 |
Auszahlungen |
173.269 |
176.929 |
127.075 |
90.332 |
59.112 |
davon Bund |
63.313 |
69.547 |
50.716 |
40.167 |
26.819 |
davon Länder |
109.956 |
107.382 |
76.359 |
50.165 |
32.293 |
Nettofinanzierung |
‑108.980 |
‑104.450 |
‑74.023 |
‑48.705 |
‑31.125 |
davon Bund |
‑62.337 |
‑66.615 |
‑48.380 |
‑38.707 |
‑25.651 |
davon Länder |
‑46.643 |
‑37.835 |
‑25.643 |
‑9.998 |
‑5.474 |
Die Finanzierung der Grundversorgung erfolgt auf Basis eines komplexen Systems der Kostenteilung zwischen Bund und Ländern nach den Regelungen von Art. 10 und 11 der Grundversorgungvereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG – GVV-Art 15a; BGBl. I Nr. 80/2004) und den in Art. 9 festgelegten Kostenhöchstsätzen. Grundsätzlich erfolgt eine Kostenteilung im Verhältnis 60%Bund/40% Länder. Diese Teilung spiegelt sich in den Größenordnungen der Zahlungsströme und der Nettofinanzierung wider.
Das dargestellte Zahlenwerk umfasst nicht die Kosten der gesamten Grundversorgung durch die Länder durch den erwarteten vermehrten Zustrom an Asylwerbern und Vertriebenen aufgrund der Ukraine-Krise,
sondern bezieht sich lediglich auf die Mehrkosten, die sich aus der gegenständlichen Erhöhung der Kostenhöchstsätze für Bund und Länder und die neu für die Zielgruppe der Vertriebenen vorgesehene Erstversorgungspauschale, rückwirkend mit 1.3.2022, ergeben.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erträge |
2.448 |
2.920 |
1.752 |
1.168 |
584 |
Transferaufwand |
86.108 |
74.224 |
47.365 |
32.093 |
10.773 |
Aufwendungen gesamt |
86.108 |
74.224 |
47.365 |
32.093 |
10.773 |
Nettoergebnis |
‑83.660 |
‑71.304 |
‑45.613 |
‑30.925 |
‑10.189 |
Die Ergebnisrechnung des Jahres 2026 umfasst nur den Zeitraum des 1. Halbjahres, da eine konsistente Darstellung für den gesamten Jahreszeitraum 2026 durch technische Prüfungen (Summenabgleich Ergebnis- und Finanzierungshaushalt) vom System nicht zugelassen wird.
In der Finanzierungsrechnung ist das gesamte Jahr 2026 umfasst.
– Finanzierungshaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Einzahlungen |
976 |
2.932 |
2.336 |
1.460 |
1.168 |
Auszahlungen |
63.313 |
69.547 |
50.716 |
40.167 |
26.819 |
Nettofinanzierung |
‑62.337 |
‑66.615 |
‑48.380 |
‑38.707 |
‑25.651 |
Der Bund trägt den überwiegenden Teil der durch die Zusatzvereinbarung entstehenden Kosten.
Die Differenzen zwischen Ergebnisrechnung und Finanzierungsrechnung ergeben sich aus der 2 Quartale im Nachhinein vorgesehenen Abrechnung, die periodenbereinigt in der Ergebnisrechnung dem Jahr der Entstehung, in der Finanzierungsrechnung dem Zeitpunkt des Geldflusses zugerechnet werden und somit zum Teil das Folgejahr belasten.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
86.108 |
74.224 |
47.365 |
32.093 |
10.773 |
Betriebliche Sachkosten |
108.980 |
104.450 |
74.023 |
48.705 |
31.125 |
Transferkosten |
2.448 |
2.920 |
1.752 |
1.168 |
584 |
Kosten gesamt |
111.428 |
107.370 |
75.775 |
49.873 |
31.709 |
Nettoergebnis |
‑25.320 |
‑33.146 |
‑28.410 |
‑17.780 |
‑20.936 |
Die Finanzierung der Länderbetreuung erfolgt zunächst durch die Länder, die Refundierung der Kosten erfolgt zu 60% der vereinbarten Kostenhöchstsätze 2 Quartale im Nachhinein durch den Bund. 40% der Kosten trägt das Land bei. Fälle mit überlangen Verfahrensdauern (über 1 Jahr) werden zu 100 % vom Bund getragen (sogenannte Deckelungsfälle, vgl. Art. 11 GVV Art. 15a B-VG). Je höher die Anzahl dieser Deckelungsfälle ist, umso mehr erhöht sich der Anteil der Bundeskosten. Die Zielgruppe der Vertriebenen in Grundversorgung unterliegt keiner Deckelung.
Die Erstversorgungsleistungen in den Ankunftszentren werden ebenfalls von den Ländern vorfinanziert und in Form einer Pauschale pro Person vom Bund zeitnah rückerstattet. Diese Pauschalleistung wurde mit den Ländern verhandelt und orientiert sich an durchschnittlichen Leistungskomponenten.
– Budgetäre Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Einnahmen |
63.313 |
69.547 |
50.716 |
40.167 |
26.819 |
Ausgaben |
109.956 |
107.382 |
76.359 |
50.165 |
32.293 |
Netto |
‑46.643 |
‑37.835 |
‑25.643 |
‑9.998 |
‑5.474 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
63.313 |
69.547 |
50.716 |
40.167 |
26.819 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
18.01.01 Grundversorgung |
|
63.313 |
69.547 |
50.716 |
40.167 |
26.819 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung wird durch eine BFG-Novelle sichergestellt und erfolgt vollständig in UG18 (Fremdenwesen), Detailbudget Grundversorgung.
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Länder |
108.980.125,00 |
104.450.000,00 |
74.023.000,00 |
48.705.000,00 |
31.125.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Aufwendungen der Länder für die Grundversorgung |
Länder |
1 |
61.480.125,00 |
1 |
85.450.000,00 |
1 |
74.023.000,00 |
1 |
48.705.000,00 |
1 |
31.125.000,00 |
Erstversorgung Vertriebene |
Länder |
1 |
47.500.000,00 |
1 |
19.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Die Kosten der Länderbetreuung werden zunächst von den Ländern vorfinanziert und vom Bund quartalsweise akontiert und 2 Quartale im Nachhinein abgerechnet. Der Bund trägt 60% der Kosten zu den vereinbarten gedeckelten Kostenhöchstsätzen, bei überlangen Verfahrensdauern 100% (sogenannte Deckelungsfälle), 40% der Kosten tagen die Länder bei. Die Zielgruppe der Vertriebenen unterliegt keiner zeitlichen Deckelung.
Für die Erstversorgung der Vertriebenen infolge des Ukraine-Krieges unmittelbar nach Ankunft im Bundesgebiet wurde eine Pauschalleistung iHv 190 EUR/Person vereinbart, die vom Bund an die Länder ausgezahlt wird und Kosten der Länder für diese Leistungen damit als abgegolten gelten.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
86.108.271,00 |
74.224.200,00 |
47.364.800,00 |
32.093.250,00 |
10.772.625,00 |
Länder |
2.448.000,00 |
2.920.000,00 |
1.752.000,00 |
1.168.000,00 |
584.000,00 |
GESAMTSUMME |
88.556.271,00 |
77.144.200,00 |
49.116.800,00 |
33.261.250,00 |
11.356.625,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Grundversorgung (Länderbetreuung) Bund an Länder |
Bund |
1 |
38.608.271,00 |
1 |
55.224.200,00 |
1 |
47.364.800,00 |
1 |
32.093.250,00 |
1 |
10.772.625,00 |
Grundversorgung (Bundesbetreuung) Länder an Bund |
Länder |
1 |
2.448.000,00 |
1 |
2.920.000,00 |
1 |
1.752.000,00 |
1 |
1.168.000,00 |
1 |
584.000,00 |
Erstversorgungspauschale Bund an Länder |
Bund |
1 |
47.500.000,00 |
1 |
19.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Nach den Regelungen der Grundversorgungsvereinbarung werden 60% der gedeckelten Kosten vom Bund, 40% von den Ländern finanziert. Asylwerber mit Verfahrensdauern von über einem Jahr werden zu 100% vom Bund finanziert (Deckelungsfälle; vgl. Art. 11 GVV gem. Art. 15a B-VG). Je höher die Anzahl der Deckelungsfälle, desto mehr erhöht sich der Kostentragungsanteil des Bundes und desto höher ist die tatsächliche Abweichung zu 60%. Vertriebene in Grundversorgung unterliegen keiner Deckelung. Die Abrechnung erfolgt 2 Quartale im Nachhinein.
Folgende Annahmen liegen der Berechnung zugrunde:
* 28.500 Asylwerber und sonstige Personen in Grundversorgung im Jahr 2022, davon 50% organisierte Unterkunft, 50% individuelle Unterbringung; diese Anzahl steigt 2023 und 2024 auf 40.000 und sinkt 2025 und 2026 wieder auf rund 30.000.
*50.000 Vertriebene in Grundversorgung 2022; davon 10% Einzelpersonen in individueller Unterbringung, 60% Familien in individueller Unterbringung und 30% in organisierter Unterkunft. Die Anzahl der Vertriebenen in Grundversorgung beträgt 2023 noch 50.000 und sinkt 2024 auf 37.000 (2025: 20.000; 2026: keine).
*Für die Erstversorgungspauschale werden 250.000 Personen im Jahr 2022 in den Ankunftszentren und 100.000 Personen im Jahr 2023 angenommen.
Konkret wurde mit den folgenden vorgesehenen Tariferhöhungen kalkuliert:
*organisierte Unterbringung: Erhöhung von 21 EUR auf 25 EUR / Person / Tag
*individuelle Unterbringung: Miete: 150 EUR auf 165 EUR / Monat für Einzelpersonen; 300 auf 330 EUR für Familien
*individuelle Unterbringung: Verpflegung: 215 EUR / Monat / erwachsener oder unbegleiteter minderjähriger Person auf 260 EUR/Monat; 100 EUR/Monat/minderjähriger Person auf 145 EUR/Monat.
Hinweis: hierbei handelt es sich um ein aus derzeitiger Sicht als wahrscheinlich einzuschätzendes Szenario – die tatsächlichen Mengengerüste sind äußerst volatil und können sich, abhängig von weltpolitischen Lagen, zunächst allen voran infolge des Ukrainekriegs, auch durchaus unterschiedlich entwickeln.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
2.448.000,00 |
2.920.000,00 |
1.752.000,00 |
1.168.000,00 |
584.000,00 |
Länder |
86.108.271,00 |
74.224.200,00 |
47.364.800,00 |
32.093.250,00 |
10.772.625,00 |
GESAMTSUMME |
88.556.271,00 |
77.144.200,00 |
49.116.800,00 |
33.261.250,00 |
11.356.625,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Grundversorgung (Bundesbetreuung) Länderrefundierung |
Bund |
1 |
2.448.000,00 |
1 |
2.920.000,00 |
1 |
1.752.000,00 |
1 |
1.168.000,00 |
1 |
584.000,00 |
Grundversorgung (Länderbetreuung) Auszahlung Bund an Länder |
Länder |
1 |
38.608.271,00 |
1 |
55.224.200,00 |
1 |
47.364.800,00 |
1 |
32.093.250,00 |
1 |
10.772.625,00 |
Erstversorgungspauschale |
Länder |
1 |
47.500.000,00 |
1 |
19.000.000,00 |
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Die Darstellung umfasst die Einnahmenströme von Bund und Ländern.
Die Einzahlungen an den Bund ergeben sich aus der Refundierung der Länder für die Bundesbetreuung (40% des gedeckelten Kostenhöchstsatzes), die Zahlungen erfolgen 2 Quartale im Nachhinein.
Die Einzahlungen an die Länder ergeben sich aus Transferzahlungen des Bundes für die Länderbetreuung nach Abrechnung und Prüfung ebenso 2 Quartale im Nachhinein.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 831126974).