1590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2647/A der Abgeordneten August Wöginger, David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Feuerwehren sollen aus Mitteln des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Investitionen ab dem Jahr 2022 jährlich 20 Millionen Euro, die vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind, erhalten.

Mit diesen Investitionen soll die Ausstattung der Feuerwehren unterstützt und verbessert werden. Somit werden vom Bund im Wege des Katastrophenfonds zusätzlich zu den Mitteln für Einsatzgeräte der Feuerwehren für den Katastrophenfall gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996 (im Jahr 2022: rd. 46,7 Mio. €) und den Erträgen aus der Feuerschutzsteuer (im Jahr 2022: rd. 71,0 Mio. €) weitere 20 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.

Die Mittel sind jedenfalls zusätzlich zu den Erträgen aus der Feuerschutzsteuer zu verwenden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus den §§ 3, 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 3 KatFG 1996):

Die Dotierung des Katastrophenfonds wird um jährlich 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren angehoben, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 5b KatFG 1996 – Investitionen der Feuerwehren)

Abs. 1: Aus dem Katastrophenfonds werden den Ländern zur Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren ab dem Jahr 2022 jährlich 20 Millionen Euro, die vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind, zur Verfügung gestellt. Die Durchführungsbestimmungen gemäß Abs. 4 werden Gelegenheit geben, den Begriff „Einsatzfahrzeuge“ näher zu bestimmen.

Abs. 2: Die Aufteilung der Mittel an die Länder erfolgt entsprechend deren Volkszahl.

Abs. 3: Die Mittel in Höhe von 20 Millionen Euro sind in Ergänzung der Mittel aus dem Katastrophenfonds gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996, die zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren bereitgestellt werden, und dem Aufkommen an Feuerschutzsteuer zu verwenden. Die Länder haben somit neben der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel für Einsatzgeräte der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996 nachzuweisen, dass die Mittel der Feuerschutzsteuer zur Gänze für Investitionen der Feuerwehren verwendet wurden.

Abs. 4: Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Länder nähere Grundsätze für die Abwicklung der Mittel festzulegen.

Zu Art. 2 (§ 10 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017)

Die Mittel für die zusätzliche Dotierung des Katastrophenfonds für Investitionen für Feuerwehren in Höhe von jährlich 20 Millionen Euro werden durch Vorwegabzug aus den Anteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer bereitgestellt. Die Bestimmung, wonach ab dem Jahr 2022 insgesamt 30 Millionen Euro von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer abzuziehen sind, berücksichtigt, dass von diesem Betrag gemäß § 5a des Katastrophenfondsgesetzes 1996 jährlich 10 Millionen Euro für Schäden an Landesstraßen B bereitzustellen sind.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Manfred Hofinger die Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze, Mag. Gerald Loacker, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Michael Schnedlitz, Mag. Selma Yildirim, Gabriel Obernosterer und Kai Jan Krainer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 28

                          Ing. Manfred Hofinger                                                          Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann