1595 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 2680/A der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG) erlassen wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Die Energiepreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie und aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Wochen und Monaten signifikant gestiegen. Die sich daraus ergebende besondere Belastung war für die Unternehmen nicht vorhersehbar. Davon besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Energieverbrauch haben. Vor diesem Hintergrund sollen Anteile der Mehraufwendungen für die Energiepreise (Treibstoff, Strom und Gas) teilweise mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden, damit die Liquidität der Unternehmen aufrechterhalten werden kann.

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2023 gemäß BGBl. I Nr.196/2021 idgF für die Untergliederung 40 „Wirtschaft“ vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 2.344,914 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Z 1 BHG bei rd. 234,491 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die durch oben genannte Maßnahme bis 2023 entstehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) in den Finanzjahren bis 2023 zu begründen. Um den von dieser Förderungsmaßnahme umfassten Unternehmen die Liquidität zum ehestmöglichen Zeitpunkt bereit stellen zu können, wird das für dieses Förderungsprogramm vorgesehene Budget iHv 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) bereits im Finanzjahr 2022 veranschlagt. Allenfalls nicht im Finanzjahr 2022 ausbezahlte Mittel werden einer eigenen Rücklagen-kennziffer in der UG 40 zugeführt und sollen bedarfsgerecht im Finanzjahr 2023 abgerufen und der aws für Auszahlungen an die Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Für diesen Fall wird gegenständliches Vorbelastungsgesetz erlassen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) hinsichtlich des Zeitraums bis 2023 zu begründen.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Gegenstand der Förderung, Abwicklung)

Die gewährten Bundesförderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Basis dieses Gesetzes eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewährt werden, um Unternehmensstandorte und Betriebsstätten zu sichern.

Die Zuschussgewährung und der förderungsfähige Zeitraum entsprechen dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

Mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 1 Abs. 3 ein Abwicklungsvertrag abzuschließen. Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 450 Mio. € zur Verfügung gestellt. Nach Ausschöpfen dieses Fördervolumens können keine weiteren Förderzusagen getätigt werden.

Zu § 2 (Definition der energieintensiven Unternehmen)

Die Definition energieintensiver Unternehmen erfolgt gemäß der Mitteilung der Kommission „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“, Abl. Nr. 2022/C 131 I/01. Bei Zuschüssen gemäß § 3 Abs 1 Z 1 umfassen die Energiebeschaffungskosten auch Treibstoffe.

Zu § 3 (Zuschuss für Unternehmen)

Diese Förderung für Anteile von Mehraufwendungen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise wird nach den Eckpfeilern des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ausgestaltet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 400 000 Euro pro Unternehmen auch Anteile von Mehraufwendungen für Treibstoffe ersetzt.

Zu § 4 (Verbot von Mehrfachförderung)

Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist unzulässig (Anti-Teuerungspaket der Bundesregierung vom 14. Juni 2022). Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.

Zu § 5 (Förderungsrichtlinie)

In § 5 Abs. 1 wird geregelt, dass der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Förderungsrichtlinie erlassen kann. Die Eckpunkte dieser Richtlinie sind festgehalten. Die Richtlinie ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kundzumachen. Auf einen Energiekostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Zu § 6 (Nachträgliche Überprüfung des Bundesministers für Finanzen)

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz hat sich bei der Nachprüfung durch das BMF nach Ansicht der abwickelnden Stellen bewährt. Deshalb wird die sinngemäße Anwendung der leg. cit. festgelegt.

Zu § 7 (Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung)

In § 7 wird geregelt, dass der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen - unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln haben, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

Zu § 8 (Schlussbestimmungen)

In § 8 ist das Inkrafttreten und die Vollziehung geregelt. Das Inkrafttreten der Förderungsmaßnahme kann erst nach Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission erfolgen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Karlheinz Kopf die Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerald Loacker, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA sowie der Leiter des Budgetdienstes Dr. Helmut Berger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz soll auf der Grundlage des CFPG in der selben Art und Weise gewährleistet werden, wie die Prüfung von Förderungen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Durch die vollumfängliche Regelung der Prüfung im CFPG ist eine ausdrückliche Regelung einer nachträglichen Prüfung im UEZG nicht mehr erforderlich. Mit diesem Vorschlag wird die bereits in den Fällen der nachträglich eingeführten Förderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angewendete Regelungstechnik auch auf das UEZG angewendet.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 28

                                 Karlheinz Kopf                                                           Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann