1597 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1478 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Ziel des Abkommens ist, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus zu fördern und auszubauen. Mit der Republik Korea bestand bisher kein vergleichbares Abkommen.

In den Bereichen von Kunst und Kultur ermutigt das Abkommen zur Zusammenarbeit bei künstlerischen Auftritten und Ausstellungen, zur direkten Zusammenarbeit von Theatern, Museen, Galerien, Orchestern, Festivals und anderen Kunst- und Kultureinrichtungen sowie zum Informations- und Erfahrungsaustausch.

Das Abkommen ermöglicht die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Sport- und Jugendorganisationen beider Länder und fördert den Austausch von Experten und Expertinnen in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte. Auch der Austausch von Informationen im Bereich Tourismus wird erleichtert.

Zur Durchführung des Abkommens soll gemäß Art. 7 eine Gemischte Kommission gebildet werden, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 14. Juni 2021 durch den Generalsekretär des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten, Peter Launsky, und den koreanischen Außenminister Chung Eui-yong.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Mag. Alexander Schallenberg, LL.M.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (1478 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2022 06 28

               Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA                                Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau