1602 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (1488 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Allgemeiner Teil
Art. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, sieht besondere Bestimmungen zur Frage, ob eine Entsendung im Sinne der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU vorliegt, sowie zu Kontrollmaßnahmen vor. Davon umfasst ist sowohl die Güterbeförderung als auch die Personenbeförderung.
Gleiches gilt für den Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021 S. 10 (im Folgenden: Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland), eingeschränkt auf die Güterbeförderung im Straßenverkehr.
Art. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1057 sowie Art. 6 Abs. 10 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sehen Sanktionen vor.
In Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen sind Änderungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD‑BG) durch Schaffung von Sonderbestimmungen erforderlich. Für andere Vorgänge an Entsendungen mobiler Arbeitnehmer, also abseits der Richtlinie (EU) 2020/1057 und des genannten Abkommens, insbesondere Beförderungen abseits der Straße, für die auch die spezifischen Kontrollinstrumente iZm der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) nicht zur Verfügung stehen, bleiben die bestehenden Bestimmungen für die mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich unverändert. Es wird somit für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich künftig zwei Regime geben müssen.
Zu beachten ist dabei, dass die RL (EU) 2020/1057 nicht für Verkehrsunternehmer bloß aus dem EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft relevant ist, weil sie (bis auf weiteres) nicht von den diese Staaten betreffenden Abkommen umfasst ist; für die Verkehrsunternehmer dieser Staaten bleibt es auch im Straßenverkehrssektor großteils bei den bisherigen Bestimmungen für mobile Arbeitnehmer.
Folgende wesentlichen Maßnahmen sind im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD‑BG) für den Straßentransport im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 und des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgesehen:
- Klarstellung grenzüberschreitender Beförderungen, die keine Entsendung darstellen – insbesondere bilaterale Beförderungen vom oder in den Niederlassungsmitgliedstaat und damit zusammenhängend gewisse zusätzliche Beförderungstätigkeiten (§ 1a LSD-BG)
- Festlegung besonderer Kontrollmaßnahmen in Bezug auf
- Meldeverpflichtung (§ 19a LSD-BG)
- Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug (§ 21a LSD-BG)
- Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane (§ 12 Abs. 1 Z 5 und 6 LSD-BG)
- Bestimmungen in Zusammenhang mit der Amtshilfe bei Nichtübermittlung von Unterlagen durch Verkehrsunternehmer (§§ 17a, 17b und 18a LSD-BG)
- Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Umsetzungsbestimmungen (§§ 26a und 27a bis 27c LSD-BG)
Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer, Mag. Gerald Loacker und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Arbeit Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G , dagegen: S, N ) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1488 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 06 28
Mag. Markus Koza Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann