Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 251/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck „§§ 21c. – 21f. Pflegekarenzgeld“ der Ausdruck „3c. ABSCHNITT § 21g. Angehörigenbonus“ eingefügt.

2. § 7 zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.“

3. Im § 21a Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

4. Dem § 21a Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.“

5. In § 21b Abs. 7 lit. l wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m angefügt:

            „m) Geschlecht;“

6. § 21b Abs. 9a lautet:

„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Bedarfs- und Entwicklungsplanung im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die personenbezogenen Daten pflegebedürftiger Personen gemäß Abs. 7 Z 1 lit. a, b, g, h, i und m an die Ämter der Landesregierungen, Magistrate, Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln.“

7. § 21b Abs. 9b entfällt.

8. § 21c Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben bzw. eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben bzw. eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.“

9. In § 21c Abs. 3a erster Satz entfällt die Wortfolge „oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG“.

10. In § 21c Abs. 6 zweiter Satz entfällt das Wort „halbjährlichen“.

11. § 21d Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,“

12. § 21d Abs. 3 lautet:

„(3) Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis 2 Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.“

13. § 21e Abs. 7 lautet:

„(7) Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart bzw. den Rechtsanspruch in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen gemäß § 21b beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß § 21b für denselben Zeitraum gewährt wird. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.“

14. In § 21f Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ursprünglich vereinbarte“ durch das Wort „ursprüngliche“ ersetzt.

15. In § 21f Abs. 2 erster Satz wird das Wort „vereinbarten“ durch das Wort „ursprünglichen“ ersetzt .

16. Nach § 21f wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3c. Abschnitt

Angehörigenbonus

§ 21g. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben bzw. gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus jährlich in Höhe von 1.500 Euro.

(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 an die anspruchsberechtigte Person durch den, für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG, zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen.

(3) Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger mittels Mitteilung. Der Anspruchsberechtigte hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.

(4) Die Entscheidungsträger sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung des Angehörigenbonus eine wesentliche Voraussetzung sind.

(5) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:

           1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                f) Pflegegeldstufe;

           2. personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Adresse,

                f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

                g) Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem.§ 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem.§ 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG

               h) Kontonummer.

(6) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 5 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

(7) § 10, § 11, § 15, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.“

17. Dem § 44 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 zu einem Pflegegeld, bei dem die Anrechung der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder aufgrund der Änderung des § 7 entfällt, sind aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von Amts wegen neu zu bemessen.“

18. Nach § 48f wird folgender § 48g samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2022

§ 48g. (1) Personen, bei denen zum 31. Dezember 2022 bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in § 1 Abs. 6 der Einstufungsverordnung, BGBl. II Nr. 469/2008, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab 1. Jänner 2023 das Pflegegeld der höheren Stufe.

(2) Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (§ 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2023. Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; § 25 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

(3) Allen am 1. Jänner 2023 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.

(4) Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des § 7 ist von Amts wegen vorzunehmen; § 9 Abs. 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 21d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 ist auf alle am 1. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“

19. Dem § 49 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 7 zweiter Satz, § 21a Abs. 1 Z 2, § 21a Abs. 1 Z 3, § 21b Abs. 7 lit. l und m, § 21b Abs. 9a, § 21b Abs. 9b, § 21c Abs. 1, § 21c Abs. 3a erster Satz, § 21c Abs. 6, § 21d Abs. 2 Z 3, § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 7, § 21f Abs. 1 zweiter Satz, § 21f Abs. 2 erster Satz, der 3c. Abschnitt samt Überschrift, § 44 Abs. 9 sowie § 48g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“