1621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2339/A(E) der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend Förderung der Übergangspflege

Die Abgeordneten Rosa Ecker, MBA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Modelle der Übergangspflege werden in einzelnen Bundesländern, etwa Niederösterreich angeboten:

‚Übergangspflege ist eine rehabilitative Pflege und Betreuung von bis zu 12 Wochen (84 Tage) pro Kalenderjahr als Überbrückungshilfe nach der Akutbehandlung in einem Krankenhaus und vor der Entlassung nach Hause. Bei dieser Leistung steht die Therapie und Rehabilitation und weniger die Medizin im Vordergrund. Dadurch soll wieder ein selbstständiges Leben zu Hause (mit oder ohne Betreuung) ermöglicht werden.‘

Übergangspflege für Hilfe suchende Personen kann in allen bewilligten stationären Pflegeeinrichtungen nach § 49 i. V.m. § 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 angeboten werden. Ein Zuschuss zur Übergangspflege wird pro Anlassfall max. für 12 Wochen gewährt. Innerhalb eines Kalenderjahres ist ein weiterer Zuschuss nicht möglich. Die Zeiten eines Krankenhausaufenthaltes werden auf die 12 Wochen angerechnet und führen zu keiner Verlängerung. Ein Krankenhausaufenthalt mit einer Dauer von mehr als ca. 7 Tagen beendet die förderbare Übergangspflege.

Für die Inanspruchnahme von Übergangspflege muss die Hilfe suchende Person aus ihrem Einkommen 1130 von 80% ihres monatlichen Einkommens sowie 1130 von 100% der pflegebezogenen Geldleistungen (z.B. Pflegegeld) als Eigenleistung für jeden Tag bezahlen. Kommt es während des Aufenthalts zu einer Erhöhung des Pflegegeldes ist der gesamte Zeitraum mit der tatsächlichen Einstufung abzurechnen. Jänner 2021 Unter Einkommen ist das monatliche Nettoeinkommen zu verstehen. Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (z.B. Rente, Pension, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Mieteinnahmen, Pacht ...). Nicht zum Einkommen zählen Geldleistungen Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen. Das Einkommen von unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. das Vermögen der Hilfe suchende Person wird für die Berechnung der Eigenleistung nicht berücksichtigt. Bestehende Unterhaltspflichten und laufende Zahlungsverpflichtungen werden bei der Bemessung der Eigenleistung nicht berücksichtigt.

Quelle: Richtlinie Übergangspflege (gemäß § 19 NÖ Sozialhilfegesetz 2000)

In unserem Nachbarland Deutschland haben Versicherte Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus

Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf eine ‚Übergangspflege im Krankenhaus‘. Dies Leistung wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), welches am 20.07.2021 in Kraft getreten ist, neu in den Leistungskatalog aufgenommen. Die Rechtsgrundlage für die Übergangspflege im Krankenhaus ist § 39e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus

Ein Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus besteht für Versicherte, für die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die erforderlichen Leistungen der

• Häuslichen Krankenpflege,

• Kurzzeitpflege,

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder

• Pflegeleistungen nach dem SGB XI

• nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

Die Übergangspflege wird in dem Krankenhaus erbracht, in dem die stationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt wurde.

Leistungsumfang

Der Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Im Rahmen des Leistungsanspruchs auf die ‚Übergangspflege im Krankenhaus‘ werden die erforderliche

• ärztliche Behandlung,

• die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

• die Aktivierung der Versicherten,

• die Grund- und Behandlungspflege und

• die Unterkunft und Verpflegung

• übernommen.

• Ebenfalls beinhaltet die Leistung das Entlassmanagement.

Zuzahlung

Wie für nahezu alle Leistungen der Gesetzlich Krankenversicherung ist auch für die Übergangspflege im Krankenhaus eine Zuzahlung vorgesehen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen nach § 39e Abs. 2 SGB V vom Beginn der Übergangspflege an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 SGB ergebenden Betrag je Kalendertag an Zuzahlung leisten. Das bedeutet, dass je Tag 10,00 Euro zu zahlen sind. Der Zuzahlungsbetrag ist an das Krankenhaus zu entrichten.

Um hier allen Betroffenen in Österreich einen entsprechenden Zugang zu einem solchen Fördermodell zu ermöglichen, sollte eine bundeseinheitliche Regelung angestrebt werden. Aufbauend auf dem NÖ Modell sollte eine bundeseinheitliche Regelung Platz greifen. Zentrale Forderung ist ein Rechtsanspruch auf diese Übergangspflege und eine zeitnahe Umsetzung bis zum 31.12.2022.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 16. März 2022 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Christian Ragger die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Bedrana Ribo, MA, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Fiona Fiedler, BEd und Dr. Dagmar Belakowitsch. Die Verhandlungen wurden vertagt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Verena Nussbaum, Ralph Schallmeiner, Mag. Christian Drobits und Alois Stöger, diplômé sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch. Die Verhandlungen werden neuerlich vertagt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2022 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Bedrana Ribo, MA, Mag. Gerhard Kaniak, Fiona Fiedler, Bed, Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker und Mag. Christian Drobits sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.


 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

 

Ein vom Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak gemäß § 27 Absatz 3 GOG-NR eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Pflegemodell Kärnten als Vorbild für Österreich wurde abgelehnt (für den Antrag: F, dagegen: V, S, G, N).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Norbert Sieber gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2022 06 30

                                 Norbert Sieber                                                                 Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann