1635 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung
über die Regierungsvorlage (1571 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden
Die Richtlinie (RL) (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56 ist ab 17. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt die RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90 in der Fassung der RL 2013/37/EU zur Änderung der RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1.
Die RL 2003/98/EG wurde in Österreich durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005 (fortan: IWG 2005) und entsprechende Landesgesetze umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung der RL 2013/37/EU wurde das IWG 2005 durch BGBl. I Nr. 76/2015 novelliert (fortan: IWG 2005 idF 2015), parallel dazu erfolgten legistische Maßnahmen durch die Länder.
Das IWG 2005 idF 2015 enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste gefördert werden.
Der gegenständliche Entwurf für ein IWG 2022 dient der legistischen Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 durch den Bund. Die RL (EU) 2019/1024 bringt einige Neuerungen gegenüber der RL 2003/98/EG idF der RL 2013/37/EU und ist nicht als Novelle, sondern als Neufassung ausgestaltet. Entsprechend ist auch in Bezug auf das IWG 2005 idF 2015 eine Neuerlassung (IWG 2022) gegenüber einer Novelle vorzuziehen. Parallel dazu bedarf es legistischer Maßnahmen durch die Länder.
Der vorliegende Entwurf enthält insbesondere folgende Neuerungen gegenüber dem IWG 2005 idF 2015:
- Ausweitung des Geltungsbereichs auf Dokumente im Besitz bestimmter öffentlicher Unternehmen und bestimmte Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, wobei für diese Dokumente teilweise Sonderregelungen bestehen.
- Dynamische Daten sind grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
- Die Regelungen betreffend Entgelte für die Weiterverwendung werden weiter verschärft.
- Es werden Sonderregelungen im Zusammenhang mit bestimmten − durch die Europäische Kommission festzulegenden − hochwertigen Datensätzen getroffen.
Klarzustellen ist, dass das IWG 2022 − so wie das IWG 2005 und das IWG 2005 idF 2015 − nichts an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten ändert, sondern vielmehr auf bestehenden Zugangsregelungen aufsetzt. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen.
Durch Art. 2 bis 5 werden im Forschungsorganisationsgesetz, im Geodateninfrastrukturgesetz, im Firmenbuchgesetz und im Vermessungsgesetz Anpassungen an das IWG 2022 bzw. an die RL (EU) 2019/1024 vorgenommen. Diese Anpassungen sind zum überwiegenden Teil redaktioneller Natur. Zum Geodateninfrastrukturgesetz werden darüber hinaus weitere formale Änderungen und Klarstellungen durch Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 gründet einerseits auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) für privatrechtrechtlich organisierte öffentliche Stellen und für öffentliche Unternehmen, andererseits auf der Organisationskompetenz, wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Stellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.
Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juli 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Corinna Scharzenberger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1571 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 07 04
Mag. Corinna Scharzenberger Christian Hafenecker, MA
Berichterstatterin Obmann