1637 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 2487/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden,
den Antrag 34/A und Zu 34/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,
den Antrag 35/A und Zu 35/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird und
den Antrag 454/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird
Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 2487/A am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeines:
Dieser Antrag orientiert sich an folgenden Gesichtspunkten:
- Erhöhung der Transparenz bei der Finanzierung politischer Parteien
- Stärkung der Kontrolle durch den Rechnungshof
- Schaffung klarer und nachvollziehbarer Regeln betreffend Spenden und Spendenverbote, Inserate sowie Sponsoring
- Klare Regelungen betreffend „nahestehende Organisation“ und „Personenkomitee“
- Vereinfachung der Vollziehung des Parteiengesetzes, ohne die Transparenz der Finanzierung von politischen Parteien einzuschränken
- Neustrukturierung der Gliederung des Rechenschaftsberichts
- Angleichung der Regelungen betreffend Rechnungslegung an jene des Unternehmensgesetzbuches
- Schaffung von Transparenz hinsichtlich „politischer Inserate“
- Einführung eines eigenen Wahlwerbungsberichts
- Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen das Parteiengesetz
Artikel 1 (Parteiengesetz 2012)
Zu Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 bis 6):
In Abs. 3 wird klarstellend aufgenommen, dass die Gründung politischer Parteien Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung ist. Das Wort „zivilgesellschaftlich“ soll dabei die Wertschätzung für gesellschaftspolitisches Engagement im Allgemeinen ausdrücken. Die Gründung einer politischen Partei stellt ebenso wie die Beteiligung an ihren Aktivitäten eine Möglichkeit dar, sich an der Mitgestaltung unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens in organisierter Form zu beteiligen. Dieser Grundgedanke sollte in den einleitenden Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes Niederschlag finden.
Die Umformulierung von § 1 Abs. 4 1. Satz präzisiert lediglich sprachlich den bisherigen Zustand und führt zu keiner Änderung der Rechtslage.[1]
Zudem wird das bereits bisher vom Bundesminister für Inneres zu führende Parteienverzeichnis um die für die jeweilige politische Partei vertretungsbefugten Personen sowie eine Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung erweitert und so nach dem Vorbild des Vereinsregisters zu einem öffentlichen Parteienregister umgestaltet. Dadurch wird die Transparenz im Parteienwesen erhöht. Die Meldung vertretungsbefugter Personen erfolgt aus Gründen der Transparenz. Ein rechtsgeschäftlicher Verkehrsschutz, der über ein Indiz hinausgeht, ist damit nicht verbunden. Hinsichtlich der Satzungen war bisher geregelt, dass diese in der jeweils geltenden Fassung von der Partei im Internet zu veröffentlichen sind, wobei z.T. die Meinung vertreten wurde, dass bereits nach bisheriger Rechtslage auch eine implizite Pflicht zur Hinterlegung der geänderten Satzung beim Bundesminister für Inneres bestand.[2] Neben der Verpflichtung zur Bereitstellung der Satzung auf der Website der politischen Partei, die fortan in § 7a festgeschrieben wird, wird nunmehr klargestellt, dass jede Änderung der Satzung beim Bundesminister für Inneres zu melden ist. Die nunmehr normierte, zentrale Sammlung und Veröffentlichung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung durch den Bundesminister für Inneres soll es Bürgerinnen und Bürgern schnell und einfach ermöglichen, die jeweilige Satzung einer politischen Partei ohne viel Rechercheaufwand abrufen zu können.
Die Möglichkeit der freien Gründung politischer Parteien ist Ausfluss der demokratischen Mitwirkung und damit des demokratischen Grundprinzips. Dem Gedanken folgend, dass in einer Demokratie die Macht vom Volk auszugehen hat, wird auch für die Binnenstruktur einer Partei vorgegeben, dass das jeweilige Leitungsorgan einer Partei nach demokratischen Grundsätzen legitimiert sein soll. Dies kann auf verschiedene Arten, z.B. durch direkte Wahl der Bevölkerung in Form eines Bürgerbeteiligungsverfahrens oder über eine Wahl durch die Mitglieder einer Partei oder aufgrund eines Beschlusses einer die Partei repräsentierenden Delegiertenversammlung, erfolgen. Solcherart kann beispielsweise gewährleistet sein, dass alle Gliederungen einer Partei über die Entsendung von Delegierten repräsentativ vertreten sind.
Gemäß der Neufassung des Abs. 5 sind eine politische Partei bzw. deren Akteure zukünftig verpflichtet, die Auflösung einer politischen Partei an den Bundesminister für Inneres zu melden. Dadurch wird ein wahrheitsgetreuer Überblick über die aktiv operierenden politischen Parteien ermöglicht. Auf eine Sanktionierung, etwa bei Nichtmeldung von vertretungsbefugten Personen, wurde bewusst verzichtet. Die normierte Veröffentlichung der Satzung im Internet war bisher nicht gesondert sanktioniert, sondern stand vielmehr unter der Kontrolle der Öffentlichkeit.[3] Die Kontrolle der Öffentlichkeit wird nunmehr dadurch erleichtert, dass alle Satzungen zusammen mit dem Parteienregister öffentlich abrufbar sind.
In Abs. 6 werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen an die neuen Kompetenzen des Rechnungshofs in Bezug auf die Regelungen des Parteiengesetzes angepasst. Diese Bestimmungen werden sprachlich verbessert und um den zukünftigen Wahlwerbungsbericht erweitert. Gleichzeitig wird eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen, Ausgaben, Kosten, Zahlungen, Erträge und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen.
Die bereits bisher in § 1 Abs. 6 geregelte Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Befugnisse des Rechnungshofs[4] wird um die neugefasste Ziffer 4 ergänzt. So umfasste die bisherige Ermächtigung zwar bereits die Möglichkeit, den Rechnungshof mit weitreichenden Befugnissen bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte auszustatten,[5] für die Übertragung der erweiterten Kontrollbefugnisse hat man sich allerdings für eine spezielle verfassungsrechtliche Ermächtigung entschieden.
Die neu geschaffene Kompetenz des Rechnungshofs legt als Prüfungsmaßstab die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts, deren Übereinstimmung mit den Vorgaben des Parteiengesetzes sowie die generelle Prüfung von Verstößen gegen Bestimmungen des Parteiengesetzes fest. Durch die klare Verankerung der Zuständigkeiten des Rechnungshofs in Bezug auf Parteien wird die Grundlage für die umfangreichen einfachgesetzlichen Befugnisse des Rechnungshofs bei der Prüfung von Parteien geschaffen. Die Festlegung in dieser Form fußt auf dem Gedanken, dass in § 1 Abs 3 PartG eine sehr weitreichende Betätigungsfreiheit politischer Parteien verankert ist, die aus demokratiepolitischen Überlegungen und Gründen der Förderung der Meinungsvielfalt weiterhin gewahrt bleiben soll. Die Betätigungsfreiheit der Parteien wird weder durch die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage in der neu gefassten Z 4 noch durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung in § 10 PartG tangiert.
Der Regelungsgehalt der bisherigen Ziffer 4 wird in Ziffer 5 verschoben und sprachlich angepasst.
Durch die neu geschaffene Z 6 wird die Kompetenzgrundlage dafür geschaffen, dass die Registrierung der Personenkomitees zukünftig beim Rechnungshof und nicht mehr beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erfolgen hat. Dieser Änderung liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Registrierung beim Kontrollorgan systemkonformer erscheint, als eine Registrierung beim Sanktionsorgan.
Zu Z 4 (§ 2):
§ 2 Z 1: Die Definition der politischen Partei wird vereinfacht, indem die Klammerausdrücke zur näheren Erklärung von territorialen und nicht-territorialen Organisationseinheiten entfallen, wodurch es jedoch zu keiner inhaltlichen Änderung kommt. Vielmehr sind auch weiterhin sämtliche territorialen Organisationseinheiten sowie sämtliche Teilorganisationen der Parteien vom Begriff der politischen Partei umfasst. Dieses umfassende Verständnis des Begriffs der politischen Partei sollte durch den Hinweis auf Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterstrichen werden. So kann eine politische Partei aus einer Vielzahl an Rechtspersonen bestehen. Im Rahmen des Parteiengesetzes wird jedoch mit dem Begriff politische Partei stets die Gesamtheit dieser Rechtspersonen verstanden. In den Folgebestimmungen bezeichnet damit der Ausdruck politische Partei die Gesamtheit einer Partei, unabhängig davon, ob Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Auf ein redundantes Wiederholen, dass eben z.B. Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von einer Regelung umfasst sind, wird im weiteren Gesetzestext bewusst verzichtet, weil stets vom weiten Verständnis der Definition der politischen Partei auszugehen ist. Werden Gliederungen einer Partei im Gesetz an bestimmten Stellen genannt, ist der Umkehrschluss nicht zulässig, dass an anderer Stelle Gliederungen demgemäß nicht umfasst werden, weil stets vom weiten Verständnis des § 2 Z 1 auszugehen ist.
§ 2 Z 3: Die Definition der nahestehenden Organisation wird auf nahestehende Organisationen von nahestehenden Organisationen erweitert. Dadurch wird der Kritik Rechnung getragen, dass zum Teil in Reaktion auf das Parteiengesetz von 2012 Vereine gegründet wurden, um nicht auf die innerparteilichen Nominierungsrechte verzichten zu müssen und dennoch nicht unter die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes zu fallen.[6] In der Definition werden als Anknüpfungspunkte weiterhin die Unterstützung und die Mitwirkung an der Willensbildung in Organen angeführt, die satzungsmäßig festgelegt sein muss. Auch die satzungsmäßige Verankerung, wonach in Vereinsfunktionen grundsätzlich nur Mitglieder einer bestimmten Partei gewählt werden sollen, entspricht einer solchen Mitwirkung bzw. Unterstützung und führt daher zur Qualifikation als nahestehende Organisation.
Die gesetzliche Ausnahme für Klubs und Bildungseinrichtungen der Parteien bleibt bestehen, die nach der herrschenden Meinung auch auf Zusammenschlüsse auf Gemeindeebene anzuwenden ist.
§ 2 Z 3a: Das materielle Erfordernis der Registrierungspflicht wird aus der Begriffsdefinition der Personenkomitees herausgelöst und in einer eigenen Bestimmung (§ 10a) festgeschrieben. Auf die zukünftige Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Unterstützung durch ein Personenkomitee zu erheben, wird bereits in der Definition Bezug genommen. Die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen finden sich ebenfalls im neu geschaffenen § 10a. Die Änderung des Wortes „Organisation“ in „Zusammenschluss“ sollte das Personenkomitee einerseits deutlich von den in § 2 Z 3 definierten nahestehenden Organisationen abgrenzen und andererseits verdeutlichen, dass ein Personenkomitee jedenfalls keine Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit erfordert.
§ 2 Z 4: Der Begriff der Wahlwerbungsausgaben wird auf Wahlwerbungsaufwendungen abgeändert. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge, bzw. Ausgaben, Kosten, und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen wird. Zudem wird die Definition der Aufwendungen, die unter dem Begriff der Wahlwerbungsaufwendungen verstanden werden, präzisiert. So wird nun klargestellt, dass sämtliche über den gewöhnlichen Parteibetrieb hinausgehende Aufwendungen als Wahlwerbungsaufwendungen gewertet werden. Gewöhnliche Aufwendungen für die Parteiorganisation und sonstige sogenannte „Sowiesokosten“ stellen demgemäß keine Wahlwerbungsaufwendungen dar. Dies gilt z.B. für das ganzjährig beschäftigte Stammpersonal in der Parteizentrale, für Parteizeitungen, sofern die Häufigkeit der Erscheinung und die Auflage im selben Umfang erfolgt wie zu Nicht-Wahlkampf-Zeiten (vgl. § 4 Abs 3 Z 2 lit. c) oder Umfragen, die von den Parteien in regelmäßigen Abständen auch außerhalb von Wahlen durchgeführt werden. Insbesondere kommt es bei der Frage, ob eine Aufwendung wahlkampfspezifisch ist, nicht auf das Zahlungsdatum oder den Liefertermin an. Es wird daher klargestellt, dass es bei einem bestimmten Aufwand auf die Zweckwidmung zur Unterstützung des Wahlkampfs ankommt und dieser Umstand nicht etwa durch eine Zahlung oder Lieferung außerhalb der Zeitspanne zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag umgangen werden kann. Gegenstand der bundesgesetzlichen Regelung sind Wahlen zu Nationalrat und Europäischem Parlament, was durch die Nennung der beiden Wahlen klargestellt wird.[7]
§ 2 Z 5: Der Begriff der Spende definiert sich als Zahlung, Sachleistung oder als Zur-Verfügung-Stellung von Personal ohne entsprechende Gegenleistung an die in den lit. a bis e genannten Empfänger. Die Empfänger werden um die Personenkomitees ergänzt, was dazu führt, dass Zahlungen, Sachleistungen oder lebende Subventionen an Personenkomitees ebenfalls unter den Begriff der Spende im Sinne des ParteienG fallen. Hinsichtlich der Zuwendungen an Abgeordnete oder Wahlwerber wird der Zusatz „zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei“ angefügt. Dieser Zusatz stellt keine Aufweichung des Spendenbegriffs dar, sondern soll vielmehr dem Problem Rechnung tragen, dass nach dem bisher geltenden Gesetzeswortlaut unbeschränkt alle unentgeltlichen und nicht marktüblichen Zuwendungen erfasst waren (z.B. Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke in der Familie). Um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, wird der Wortlaut dahingehend präzisiert, dass lediglich solche Zuwendungen, die zur Unterstützung der Partei den Abgeordneten oder Wahlwerbern zugewendet werden, auch als Spende anzusehen sind. Es ist daher darauf abzustellen, ob eine solche Zuwendung in einem Zusammenhang mit oder speziell für die politische Arbeit der Abgeordneten oder Wahlwerber bestimmt ist. Es fallen daher weiterhin alle Zuwendungen in einem Zusammenhang mit der politischen Arbeit der Abgeordneten und Wahlwerber in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die gewählte Formulierung der Unterstützung der politischen Partei mitumfasst daher auch alle Unterstützungsleistungen an Abgeordnete oder Wahlwerber für deren politische Arbeit. Die Umschreibung „ohne entsprechende Gegenleistung“ kann auch Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen eine Gegenleistung versprochen wird, diese allerdings den Wert der ursprünglichen Leistung eindeutig übersteigt. Diesfalls wäre das den Wert der ursprünglichen Leistung übersteigende Ausmaß als Spende zu behandeln.
§ 2 Z 5a: Es wird ein klarer Bewertungsmaßstab für Sachleistungen und lebende Subventionen festgelegt. Solche Sachspenden sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die Partei durch die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung erspart. Eine Sachspende ist somit mit dem erlangten geldwerten Vorteil anzusetzen, das ist „jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen. Bei der unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten entspricht dies in der Regel dem Betrag der ersparten Miete.“[8]
§ 2 Z 5b: In dieser Ziffer werden Ausnahmen vom Spendenbegriff festgelegt. Diese decken sich in weiten Teilen mit den bisherigen Ausnahmen vom Spendenbegriff, werden allerdings der Übersichtlichkeit halber in einer eigenen Ziffer aufgelistet.
In lit. a wird die Ausnahme der Mitgliedsbeiträge dahingehend beschränkt, dass solche Beiträge in Rechtsgrundlagen oder Beschlüssen geregelt sein müssen. Dadurch soll die Umgehung der Spendenbegrenzungen durch „freiwillige Mitgliedsbeiträge“ verhindert werden. Weiters erhält die bisherige Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen dahingehend eine klarstellende Erweiterung, dass auch Mitgliedsbeiträge an nahestehende Organisationen nicht vom Spendenbegriff umfasst sind. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden, da auch nach geltender Rechtslage Mitgliedsbeiträge an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Gliederungen und nahestehenden Organisationen nicht als Spende anzusehen waren.[9] Die sprachliche Erweiterung der Ausnahme betreffend die Mitgliedsbeiträge durch explizite Nennung der nahestehenden Organisationen führt zu keiner Änderung des bisherigen Verständnisses, sollte aber die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes erhöhen.
Konsequent ist dieses Verständnis unter Einschluss der nahestehenden Organisationen auch in Zusammenschau mit der Behandlung nahestehender Organisationen im neuen Regime des Parteiengesetzes. So werden unter den neuen Spendenbestimmungen dieses Gesetzes die politische Partei und die nahestehende Organisation als wirtschaftliche Einheit aufgefasst, was z.B. dazu führt, dass die Spendenobergrenze für die politische Partei samt aller ihr nahestehenden Organisationen zusammen gilt. Aus diesem Grund ist es konsequent, dass auch die Zahlungen der nahestehenden Organisationen an die Partei nicht in den Spendenbegriff fallen (lit. c). Selbiges gilt für Personenkomitees.
In lit. b wird auch hinsichtlich der Beiträge von Mandataren und Funktionären auf das Bestehen einer Rechtsgrundlage dafür abgestellt.
Mit dem neuen Ausnahmetatbestand in lit. d soll klargestellt werden, dass die Gewährung von zweckgebundenen Förderungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften ebenfalls nicht unter den Spendenbegriff des ParteienG fällt. Dazu zählen Förderungen auf gesetzlicher Grundlage, die jedermann offenstehen und zu gleichen Bedingungen in Anspruch genommen werden können (z.B. Förderung von thermischen Sanierungen, Maßnahmen zur Förderung älterer Arbeitnehmer, etc.).
In lit. e werden diskriminierungsfrei erbrachte Sachleistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom Spendenbegriff ausgenommen. Unter den hier angedachten Sachleistungen wäre z.B. das Zur-Verfügung-Stellen des Gemeindesaals oder eines Schaukastens für Aushänge zu verstehen. Voraussetzung der Ausnahme ist, dass die Sachleistung allen Parteien diskriminierungsfrei bzw. unter Einhaltung für alle Parteien gleichermaßen geltenden und nachvollziehbaren Kriterien zur Verfügung gestellt wird.
Lit. h nimmt Kleinsteinnahmen im Einzelfall vom Spendenbegriff aus. Einnahmen aus diesen Einzelzuwendungen sind damit als sonstige Erträge zu verbuchen. Aus dem Grundgedanken, dass eine nicht ins Gewicht fallende finanzielle Zuwendung an eine Partei als Ausdruck der politischen Meinungsäußerung angesehen werden kann,[10] sollte es Personen – unabhängig von einer für die Partei geltenden Spendenobergrenze – möglich sein, eine solche Zuwendung tätigen zu können. Damit wird auch das Ziel verfolgt, eine Verwaltungsvereinfachung im Spendenvollzug zu bewerkstelligen. Daher werden Spenden bis zu einem Betrag von € 150,- formal vom Spendenbegriff ausgenommen und jedenfalls zugelassen, selbst wenn die politische Partei die für sie geltende Spendenobergrenze bereits erreicht hat. Dabei ist es transparenter, diese Zahlungen zur Gänze vom Spendenbegriff auszunehmen, da andernfalls Parteien aufgrund der Buchführungsregelungen Spenden in einer Höhe über der Spendenobergrenze ausweisen hätten und es nicht transparent wäre, welche einzelnen Zuwendungen darin enthalten sind, die jedenfalls zuzulassen wären. Aus diesem Grund erscheint es konsequent, solche Kleinstzuwendungen gänzlich vom Spendenbegriff auszunehmen.
Zur neuen lit. i: Ausgenommen vom Begriff der Sachspende bzw. lebenden Subvention sind lediglich das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen der eigenen Arbeitskraft, da ehrenamtliches zivilgesellschaftliches Engagement für eine Partei einen wesentlichen Beitrag im Rahmen einer gelebten Demokratiekultur darstellt, sowie das Zur-Verfügung-Stellen eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Sowohl bei der Ausnahme der Zur-Verfügung-Stellung der eigenen Arbeitskraft als auch bei der Zur-Verfügung-Stellung eigener Sachen soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass politische Parteien vielfach durch ehrenamtliches Engagement aufgebaut und getragen werden. Die Ausnahme der Sachen, die ein Unternehmer überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, soll Fällen vorbeugen, in denen z.B. ein auf die Vermietung von Plakatflächen spezialisierter Unternehmer seine Flächen unentgeltlich zur Verfügung stellt.
§ 2 Z 6: Bei der Definition des Sponsorings wurde die Aufzählung der Empfänger um Personenkomitees ergänzt. Zudem wurde die bisherige Nennung einer Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, gestrichen, da die Bezeichnung politische Partei ohnedies umfassend und damit einschließlich sämtlicher Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist. Eine gesonderte Nennung von Gliederungen der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wäre daher irreführend. Die inhaltliche Beschreibung, welche Leistungen unter den Begriff des Sponsorings fallen, wird allgemeiner gefasst. Demnach versteht man unter Sponsoring eine Zuwendung als angemessene Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Zuwendungsempfängers, wobei neben Zahlungen für solche werblichen Leistungen auch andere Formen der Zuwendungen, wie eben eine Sachleistung oder das Zur-Verfügung-Stellen von Personal, umfasst sind.
§ 2 Z 7: Zukünftig werden nicht mehr nur Schaltungen in Medien, deren Inhaber die politische Partei selbst ist, vom Begriff des Inserats erfasst sein.[11] Einer möglichen Umgehung der Offenlegung der Erträge aus Inseraten und einer Nennung der Inserenten wird dadurch vorgebeugt, dass auch Medien von nahestehenden Organisationen, Abgeordneten oder Wahlwerbern mitumfasst werden.
Zu Z 5 bis 8 (§ 3):
Die Kompetenzbestimmung zur Parteienförderung wird zu einem eigenen Abschnitt.
§ 3 (Kompetenzbestimmung zur Parteienförderung auf Bundes- und Landesebene) wird von einer Kann-Bestimmung zu einer Muss-Bestimmung. Bereits bisher war durch den verfassungsgesetzlich festgelegten Korridor samt Mindestbeträgen die Gewährung von Parteiförderung durch Bund und Länder faktisch vorgegeben. Die nunmehrige Änderung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Finanzierung einer politischen Partei über Spenden durch das Parteiengesetz beschränkt wird. Aus diesem Grund wird die Finanzierung der Parteien über staatliche Mittel, wie diese sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Länder derzeit vorgesehen ist, sichergestellt. Die zulässige Höhe der Förderung bleibt durch diese Änderung unberührt, da die diesbezüglichen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen nicht geändert werden. Es wird jedoch klargestellt, dass innerhalb des vorgesehenen Korridors eine angemessene Förderhöhe durch den einfachen Gesetzgeber zu bestimmen ist.
Neben dieser obligatorischen Förderung von Parteien auf Bundes- und Landesebene besteht weiterhin die Option für den Landesgesetzgeber, auch eine Förderung von Parteien auf Gemeindeebene vorsehen zu können. Die bereits bisher bestehenden Möglichkeiten, wie z.B. das Vorsehen einer Wahlkampfkostenrückerstattung oder einer Förderung im Rahmen der Wahl zum Europäischen Parlament, bleiben durch die Änderung in § 3 unberührt.
Zu Z 9 bis 11 (§ 4):
Durch die nunmehrige Verankerung einer gesonderten Rechenschaftspflicht für die Wahlwerbungsaufwendungen in einem Wahlwerbungsbericht, welche in § 4 geregelt wird, war es aus systematischer Sicht geboten, die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen samt diesbezüglicher Rechenschaftspflicht zusammen mit der jährlichen Rechenschaftspflicht in einem Abschnitt zu vereinen. Dadurch werden beide Rechenschaftspflichten zusammen in einem Abschnitt geregelt.
§ 4 Abs 1: Die Umbenennung der Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben hin zu Wahlwerbungsaufwendungen trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge bzw. Ausgaben, Kosten und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen wird.
Die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen wird auf Wahlen zum Nationalrat und dem Europäischen Parlament eingeschränkt. Dadurch wird der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs entsprochen, dass eine Regelung zur Begrenzung der Wahlwerbungsaufwendungen jenem Gesetzgeber zukommt, in dessen Kompetenz die Regelung des Wahlrechts fällt.[12] Nach dieser Ansicht sind daher die Länder für die Regelung von Wahlkampfkostenobergrenzen hinsichtlich der sie betreffenden allgemeinen Vertretungskörper zuständig. Die überwiegende Mehrheit der Länder hat von dieser Option Gebrauch gemacht und Wahlkampfkostenobergrenzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich festgelegt. Aus § 13 ergibt sich überdies, dass die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen für politische und wahlwerbende Parteien gleichermaßen gilt.
Durch die Neudefinierung des Begriffs der Wahlwerbungsaufwendungen in § 2 Z 4 wird klargestellt, dass all jene Aufwendungen in die sogenannte Wahlkampfkostenobergrenze einzurechnen sind, die im kritischen Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag wirksam geworden sind, sodass eine Umgehung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen durch spätere Rechnungslegung oder Zahlung nicht möglich ist.
Aufwendungen nahestehender Organisationen werden in die Obergrenze der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen ebenso einbezogen, wie bisher bereits die Aufwendungen von Personenkomitees und einzelner Wahlwerber.
Die Sanktionierung der Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen findet sich nun in § 12 Abs. 5.
§ 4 Abs. 2: Zukünftig werden Parteien, die zur Nationalratswahl oder zur Wahl des Europäischen Parlaments angetreten sind und Anspruch auf Mittel aus dem Parteien-FörderungsG 2012 haben, verpflichtet, einen Bericht über ihre entsprechenden Wahlwerbungsaufwendungen zu erstellen und dem Rechnungshof spätestens sechs Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Diese Abgabefrist kann vom Rechnungshof um bis zu vier Wochen verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist entweder aufgrund eines begründeten Ersuchens der Partei oder aber auf Initiative des Rechnungshofs möglich. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei, die zur Abgabe verpflichtet ist, keinen entsprechenden Wahlwerbungsbericht abgegeben hat. Diesfalls hat der Rechnungshof die Partei aufzufordern, binnen einer Nachfrist von vier Wochen, gerechnet ab der ursprünglichen Abgabefrist, den entsprechenden Bericht zu übermitteln.
Die Beschränkung auf Parteien, die Anspruch auf Mittel aus dem Parteien-FörderungsG 2012 haben, ergibt sich daraus, dass die Bevölkerung insbesondere dann ein erhöhtes Anrecht auf Information hat, wenn an die betroffene Partei Steuermittel ausbezahlt werden. Zudem sollten Parteien, die den Einzug in den Nationalrat oder in das Europäische Parlament verpasst haben und zudem auch keine Wahlkampfkostenrückerstattung gem. § 1 Abs. 3 Parteien-FörderungsG 2012 erhalten, nicht über Gebühr mit der Erstellung eines Wahlwerbungsberichts und den Kosten eines Wirtschaftsprüfers zur Kontrolle dieses Berichts belastet werden.
Kompetenzrechtlich findet die Entgegennahme und Kontrolle des Wahlwerbungsberichts durch den Rechnungshof in § 1 Abs. 6 Deckung. Klargestellt wird zudem, dass Wahlwerbungsberichte in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat zu übermitteln sind.
Die unverzügliche Veröffentlichung der Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof stellt eine Information über die Aufwendungen einer Partei für ihren jeweiligen Wahlkampf zeitnah zur Wahl sicher. Der Umstand, dass der Wahlwerbungsbericht unverzüglich vom Rechnungshof zu veröffentlichen ist, hindert den Rechnungshof nicht, nach der Veröffentlichung der Berichte die Inhalte zu prüfen und bei Unstimmigkeiten Stellungnahmen einzuholen bzw. Prüfungen vor Ort durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 6).
Die Sanktion für die nicht fristgerechte Übermittlung des Wahlwerbungsberichts entspricht jener für die nicht fristgerechte Übermittlung des jährlichen Rechenschaftsberichts und ist in § 12 Abs. 6 geregelt.
§ 4 Abs. 3: Diese Bestimmung enthält eine Liste aller gängigen Wahlwerbungsaufwendungen. Entgegen der bisher vertretenen Ansicht, dass Wahlwerbungsaufwendungen nicht aufzuschlüsseln sind,[13] legt die Bestimmung nun klar fest, dass der Wahlwerbungsbericht neben der Angabe der Gesamtsumme der von einer Partei für einen Wahlkampf aufgewendeten Mittel zumindest alle in Abs. 4 aufgezählten Wahlwerbungsaufwendungen gesondert auszuweisen hat. Diese Angaben ermöglichen einen Überblick, für welche Werbemaßnahmen wie viel Geld aufgewendet wurde. Neben der Information über diese Einzelaufwendungen wird damit die Nachvollziehbarkeit der angegebenen Gesamtsumme verbessert. Die Beibehaltung der Klarstellung, dass hinsichtlich parteieigener Printmedien im Ausmaß der höheren Auflage bzw. der höheren Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten zu berücksichtigen sind, ergäbe sich bereits aus der Neudefinition der Wahlwerbungsaufwendungen, nach der „sämtliche über den laufenden Betrieb hinausgehende“ Aufwendungen zu den Wahlkampfaufwendungen zählen. Aus Gründen der Klarheit wurde die Formulierung, die sich bisher in § 4 Abs. 2 Z 7 fand, aber beibehalten. Ziffer 3 lit. c betrifft insbesondere Inserate auf Dritteseiten, die Finanzierung von Werbung auf Social Media Plattformen aber auch beispielsweise entgeltliche Einschaltungen auf Video-Sharing-Plattformen, wohingegen die Finanzierung einer eigenen Internetseite für einen Wahlwerber unter Ziffer 6 fallen würde. Elektronische Newsletter aber wäre beispielsweise durch die Z. 2 lit. a „sonstige Direktwerbung“ erfasst.
§ 4 Abs. 4: In dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der Gliederungen, Personenkomitees, nahestehenden Organisationen und Wahlwerber zur vollständigen, korrekten und zeitgerechten Übermittlung aller erforderlichen Informationen zu den bei ihnen angefallenen Wahlwerbungsaufwendungen an die Partei normiert. Dadurch wird sichergestellt, dass die Partei die Verpflichtung zur Abgabe des Wahlwerbungsberichts fristgerecht erfüllen kann.
§ 4 Abs. 5: Auch der Wahlwerbungsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch die Partei und entspricht dem nunmehr angepassten Bestellungsverfahren für die jährlichen Rechenschaftsberichte. Ist ein Wirtschaftsprüfer für den jährlichen Rechenschaftsbericht bereits ausgewählt worden, obliegt ihm die Prüfung des Wahlwerbungsberichts. Eine strengere Regelung hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer scheint nicht geboten, da in § 10 Abs. 4 klargestellt wird, dass eine Kontrolle der Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof möglich ist. Dies war unter anderem der Grund dafür, warum auch hinsichtlich der jährlichen Rechenschaftsberichte die Prüfung von zwei Wirtschaftsprüfern auf einen Wirtschaftsprüfer reduziert wurde (vgl. § 5 Abs. 2).
Zu Z 12 (§ 4a):
In Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags nehmen auch die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG) an der politischen Debatte teil. In Wahlkampfzeiten besteht ein Bedürfnis nach erhöhter Transparenz über Ausgaben für politische Kommunikation. Diese Bestimmung begründet daher eine Pflicht der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, ihre allfälligen Mehraufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag offen zu legen. Sollte es daher seitens der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Aufwendungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit gekommen sein, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, sind diese Mehraufwendungen bekannt zu geben. Diese Offenlegung sollte möglichst transparent und nachvollziehbar gestaltet sein, weshalb eine Aufschlüsselung der Mehraufwendungen angelehnt an die Ausweispflichten der Parteien im Wahlwerbungsbericht vorgesehen wird. Da Adressat der Bestimmung nicht die in diesem Gesetz geregelten politischen Parteien sind, wird auf die Sanktionierung verzichtet.
Zu Z 13 (§ 5):
Da der 3. Abschnitt um den § 4 erweitert wurde, entfällt dieser Teil der Überschrift vor § 5. Zudem wird in der Überschrift zu § 5 präzisiert, dass darin die Bestimmungen für den jährlichen Rechenschaftsbericht geregelt sind, was durch das Hinzukommen der Pflicht zur Erstellung eines gesonderten Wahlwerbungsberichts erforderlich erschien.
§ 5 Abs. 1: Durch die Änderungen in § 5 Abs. 1 werden nur mehr jene Parteien der Rechenschaftspflicht unterworfen, die entweder im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind. Dadurch wird der gelebten Praxis entsprochen, dass Kleinparteien, die weder im Nationalrat noch in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind und dementsprechend auch keine laufende Parteienförderung erhalten, in der Regel keine Rechenschaftsberichte abgeben. Zudem war die Rechenschaftspflicht für Kleinparteien, die nicht im Nationalrat oder Landtag vertreten sind, auch im Lichte des Grundrechts auf Chancengleichheit der Wahlwerber (Art 26 B-VG) bedenklich.[14] Der Begriff der politischen Partei ist im Sinne der Begriffsdefinition in § 2 Z 1 umfassend zu verstehen.
Der Rechenschaftsbericht gliedert sich in zwei Berichtsteile. Darüber hinaus sind mehrere Anlagen zu erstellen. Wesentliche Neuerung ist, dass im ersten Berichtsteil betreffend die Bundesorganisationen statt den Einnahmen und Ausgaben, nunmehr durch die Begriffe Erträge und Aufwendungen eine Erweiterung und Klarstellung vorgenommen wird, und auch das gesamte Vermögen und die Schulden der Bundesorganisation darzustellen sind. Dazu sieht Abs. 3 eine vereinfachte Bilanz vor, aus der das Gesamtvermögen einer Partei ersichtlich ist. Aufgrund der vorgegebenen Mindestgliederung sind bestimmte Vermögenswerte sowie Schulden einer Partei ersichtlich. Eine darüber hinaus detailliertere Aufgliederung ist der Bundesorganisation unbenommen. Die Erträge und Aufwendungen sind entsprechend den Absätzen 4 und 5 offen zu legen.
Der zweite Berichtsteil erfasst die territorialen und nicht-territorialen Gliederungen einer Partei. Grundsätzlich haben diese Organisationseinheiten ihre Erträge und Aufwendungen nach den Mindestgliederungen der Absätze 4 und 5 auszuweisen. Für eine Reihe von Organisationseinheiten wird in Abs. 1 Ziffer 2 lit. a) bis d) Ergänzendes und Abweichendes normiert.
So bestimmt lit. a für eine politische Partei hinsichtlich der Landesorganisationen, dass diese, zusätzlich zur Offenlegung ihrer Erträge und Aufwendungen, Angaben zu ihrem Immobilienvermögen und ihren Krediten und Darlehen zu machen haben. Über die schlichte Angabe sämtlichen Immobilienvermögens sowie den Krediten und Darlehen über € 50.000,- Euro in einer eigenen Anlage zum Rechenschaftsbericht hinaus sind dem Rechnungshof gegenüber eine Reihe von Zusatzinformationen offen zu legen, wie etwa Angaben zum Kredit- oder Darlehensgeber, zur Laufzeit und zu den konkreten Vertragsbedingungen. Bei der Beurteilung, ob eine einzelne Immobilie oder eine Kredit- oder Darlehensschuld im Ausmaß von über € 50.000,- vorliegt, wird auf den Buchwert und nicht auf den Verkehrswert abgestellt.
Lit. b legt den Regelfall der Ausweisung der Erträge und Aufwendungen gem. den Abs. 4 und 5 hinsichtlich der Organisationen einer politischen Partei auf Ebene der Landeshauptstädte fest.
Lit. c sieht für Organisationen einer politischen Partei auf Bezirksebene und auf Ebene der Statutarstädte abweichend vom Regelfall, nämlich der Ausweisung der Erträge und Aufwendungen gemäß den Absätzen 4 und 5, lediglich eine Gegenüberstellung der jeweiligen Gesamtsumme der Erträge und der Gesamtsumme der Aufwendungen vor. Die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen sind für jede Bezirksorganisation und für jede Organisation auf Ebene der Statutarstädte einzeln auszuweisen. Hinsichtlich sämtlicher Statutarstädte, die auch Landeshauptstädte sind, gilt die weitergehende Ausweispflicht gem. lit. b.
Lit d. schreibt für die Organisationseinheiten auf Gemeindeebene eine Ausweisung der Gesamtsumme der Erträge und der Gesamtsumme der Aufwendungen von allen Gemeindeorganisationen gemeinsam vor.
Die Z 2 legt damit ein alle territorialen Gliederungen einer Partei umfassendes Rechenschaftsregime fest, das entsprechend der Größe einer Organisationseinheit den Detailgrad festlegt. Wobei die größten Organisationseinheiten die detailliertesten Offenlegungsvorschriften betreffen und dieser Detailgrad nach unten hin abnimmt.
Zusammenfassend baut sich der Rechenschaftsbericht folgendermaßen auf:
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Bundesebene Bilanz für Vermögen und Schulden, Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Abs. 4 und 5 |
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Landesebene Immobilienvermögen/Kredite und Darlehen über € 50.000,-, Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Abs. 4 und 5 |
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Ebene der Landeshauptstädte Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Abs. 4 und 5 |
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Bezirksebene/Statutarstädte Summe der Erträge und Summe
der Aufwendungen |
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Gemeindeorganisationen Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen aller Gemeindeorganisationen zusammen |
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Nicht-territoriale Gliederungen/Teilorganisationen Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Absätze 4 und 5 |
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Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 a und § 5 Abs. 5b), Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. und 6a). |
§ 5 Abs. 2: Der jährliche Rechenschaftsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers soll durch die Partei selbst erfolgen und nicht mehr durch den Rechnungshof. Eine mögliche Beeinflussung des Ergebnisses einer Wirtschaftsprüfung lediglich durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ist nicht zu befürchten. Zudem wird vom Erfordernis zweier Wirtschaftsprüfer aus Kosten- und Effizienzgründen abgesehen. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer durch die Parteien hat jährlich zu erfolgen, wobei ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers, in Anlehnung an internationale Vorgaben,[15] jedenfalls nach zehn Jahren vorgegeben ist. Nach zumindest drei Jahren Pause kann der Wirtschaftsprüfer wieder für bis zu zehn Jahre für die Prüfung des Rechenschaftsberichts der Partei herangezogen werden. Eine strengere Regelung hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer scheint nicht geboten, da in § 10 Abs. 4 klargestellt wird, dass eine Kontrolle der Rechenschaftsberichte durch den Rechnungshof möglich ist.
§ 5 Abs. 3: Für die Bundesorganisationen der Parteien wird eine vereinfachte Form der Bilanzierung zur Offenlegung des Vermögens und der Schulden der Bundespartei vorgesehen. Zur besseren Vergleichbarkeit sind ab dem zweiten Jahr der Bilanzierungspflicht zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres anzugeben.
§ 5 Abs. 3a: Es werden jene Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs aufgezählt, die für die Buchführung der Bundesparteiorganisation sinngemäß anzuwenden sind. § 198a beinhaltet die Begriffsbestimmungen für jene Bestimmungen, die auf die Buchführung der Bundesparteiorganisation sinngemäß anzuwenden sind. § 190 UGB bestimmt die Führung der Bücher, § 191 und 193 Abs. 1 UGB Inventar, Eröffnungs- und Schlussbilanz, § 195 UGB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, § 196 UGB Vollständigkeit und Verrechnungsverbot, § 196a UGB Wirtschaftlicher Gehalt, § 197 Bilanzierungsverbote. § 198 UGB bestimmt den Inhalt der Bilanz, wobei die Einschränkung auf die Absätze 1 bis 8 dem Umstand Rechnung trägt, dass sich Parteien eben von Unternehmen unterscheiden (z.B. latente Steuern). § 200 UGB Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung unter Bedachtnahme der Gliederungsvorschriften des PartG. Auch im Verweis auf § 201 UGB sollen einschränkend die Unterschiede zwischen Parteien und Unternehmen Berücksichtigung finden: So ist von einer Fortführung der Partei, auch im Falle einer Wahlniederlage, auszugehen und nicht eine Bewertung zu Liquidationswerten vorzunehmen (keine Anwendung des „Going Concern“). Der Hinweis auf §§ 203 bis 211 UGB ist auch in vereinfachter Form zu verstehen. So wird das AFRAG nicht vollständig umzusetzen sein, sondern z.B. eine finanzmathematische Ermittlung statt versicherungsmathematischen Gutachten bei der Wertermittlung von Pensionsrückstellungen. Die erstmalige Bewertung von Immobilien kann durch übliche Wertfeststellungen (wie z.B. Anwendung von Immobilienpreisspiegeln) ohne Notwendigkeit der Einholung von Gutachten vorgenommen werden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen.
§ 5 Abs. 4 und 4a: In dieser Bestimmung findet sich die Aufzählung jener Erträge, die im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen sind. Die überarbeitete Liste der auszuweisenden Erträge ist nach der typischen Relevanz des Ertrags gereiht. Durch die Änderung des Betrags in Z 2 werden die Parteien dazu verpflichtet, Erträge aus Mitgliedsbeiträgen bereits ab einem Betrag von € 5.000,- jährlich unter Angabe des Namens des Mitglieds auszuweisen. Diese Nennung der Mitglieder ab einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von € 5.000,- strebt das Ziel an, die Finanzierung der Parteien transparenter zu gestalten und Umgehungen der Spendenbeschränkungen hintanzuhalten. Aus Z 2 ergibt sich außerdem, dass sämtliche Mitgliedsbeiträge einer Person zusammenzurechnen sind. Ist daher beispielsweise eine Person beitragspflichtiges Mitglied mehrerer Gliederungen der politischen Partei, sind alle diese Mitgliedsbeiträge zusammenzurechnen. Dies ergibt sich aus dem weiten Parteibegriff des § 2 Z 1. Unabhängig von dieser namentlichen Nennung sind statutarisch vorgeschriebene Mitgliedsbeiträge vom Spendenbegriff ausgenommen (vgl. dazu § 2 Z 5a lit. a). Die Offenlegung der Erträge aus nahestehenden Organisationen und aus Personenkomitees dient der Transparenz. Gemäß § 2 Z 5a lit. c sind Zuwendungen einer nahestehenden Organisation an ihre politische Partei nicht als Spende zu qualifizieren.
Um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen, haben die Parteien jedoch die Erträge aus nahestehenden Organisationen und aus Personenkomitees in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grundlage der Zahlung ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt. Vielmehr dient diese Offenlegung der Darstellung der Zahlungsströme von nahestehenden Organisationen und Personenkomitees an ihre politische Partei. Zudem wurde die Ausweisung der Spenden unterteilt in Geldspenden, lebende Subventionen und Sachleistungen.
Weiters wird die Verpflichtung zur Angabe der Namen der Spender ab einer Spende in Höhe von € 500,- im Rechenschaftsbericht aus systematischen Überlegungen innerhalb der Bestimmung der Rechenschaftspflicht, und nicht mehr in der Bestimmung über Spenden (§ 6) geregelt. Erträge aus Sponsoring und Inseraten werden zukünftig gesondert ausgewiesen. Die bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge werden auf Erträge vereinheitlicht. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Für die erstmalige Erstellung der Angaben sind allerdings, mangels Vergleichsbeträgen, nur die Beträge des betreffenden Jahres darzustellen.
§ 5 Abs. 5: Spiegelbildich zur Auflistung der Erträge in Abs. 4 enthält Abs. 5 die Aufzählung jener Aufwendungen, die im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen sind.
Mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Kategorien wird nachvollziehbar und transparent dargestellt, wofür eine Partei ihre Mittel verwendet hat. Damit ist daher auch § 4 Parteien-Förderungsgesetz 2012 genüge getan, wonach jede politische Partei, die Fördermittel nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 erhält, über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen und die Verwendung in einem eigenen Abschnitt des Rechenschaftsberichts nachzuweisen hat.
Die um einige Posten ergänzte Liste der auszuweisenden Aufwendungen ist wiederum nach typischer Relevanz des jeweiligen Aufwands gereiht. Die bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Ausgaben, Kosten und Aufwendungen werden auf Aufwendungen vereinheitlicht. In der Regel stellt der Personalaufwand den größten Aufwands-Posten dar. Damit eine gewisse „Kostenwahrheit“, aber auch mehr Transparenz, erreicht werden kann, sind in Z 1 die Personalausgaben der jeweiligen Organisationseinheit anzugeben, damit die von der „Zahlstelle“ getätigten und verrechneten Ausgaben anderer Organisationseinheiten in der jeweiligen anderen Organisationseinheit ausgewiesen werden und nicht ein falsches Bild von Einnahmen und Ausgaben gezeigt wird.
Die Ziffern 3 bis 6 sind aufgrund ihres Zusammenspiels mit dem Wahlwerbungsbericht besonders hervorzuheben. Der Wahlwerbungsbericht stellt die Öffentlichkeitsarbeit einer Partei für den kritischen Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag detailliert dar. Im jährlichen Rechenschaftsbericht sollten die sehr detaillierten Ausweisungen der einzelnen Posten der Öffentlichkeitsarbeit in größere Überpunkte zusammengefasst werden. So findet sich in Z 3 der Aufwand für Außenwerbung, insbesondere Plakate, in Z 4 die Direktwerbung, in Z 5 Inserate und Werbeeinschaltungen und in Z 6 der sonstige Sachaufwand für die Öffentlichkeitsarbeit. Zu sehen ist, dass im Rahmen des Wahlwerbungsberichts der Posten der Direktwerbung nochmals unterteilt wird in den Aufwand für Folder, Wahlkampfgeschenke und parteieigene Printmedien. Im jährlichen Rechenschaftsbericht werden diese Unterpunkte zusammengefasst unter dem Aufwand für Direktwerbung ausgewiesen. Selbiges gilt hinsichtlich des Aufwands für Inserate und Werbeeinschaltungen in Z 5. Dieser Überpunkt, der sich ebenfalls im Wahlwerbungsbericht wiederfindet, enthält damit konsequenter Weise sämtliche Inserate und Werbeeinschaltungen in Printmedien, Hörfunkmedien/Audiovisuellen Medien/Kinospots und im Internet. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit sollten zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Für die erstmalige Erstellung der Angaben sind allerdings, mangels Vergleichsbeträgen, nur die Beträge des betreffenden Jahres darzustellen.
§ 5 Abs. 5a: Dieser Abs. legt für sämtliche Gliederungen einer Partei das Erfordernis der Vornahme einer Rechnungsabgrenzung fest. Lediglich Bezirks- und Gemeindeebene werden von dieser Verpflichtung zur Rechnungsabgrenzung ausgenommen und dürfen weiterhin eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.
§ 5 Abs. 5b: Der Absatz sieht Regelungen zur Offenlegung der Kredit- und Darlehensgeber der Bundespartei vor. Kredite und Darlehen insbesondere außerhalb von Bankinstitutionen und damit von natürlichen Personen und privaten Unternehmen können – ähnlich wie Großspenden – den Anschein von Abhängigkeiten auslösen. Aus diesem Grund wird eine Veröffentlichungspflicht sämtlicher Namen von privaten Kredit- und Darlehensgebern samt Angabe der konkreten Kredit- oder Darlehensschuld vorgesehen, sofern die Kredit- oder Darlehenssumme den Betrag von € 50.000,- übersteigt. Bei der Beurteilung, ob eine Kredit- oder Darlehensschuld im Ausmaß von über € 50.000,- vorliegt, wird auf den Buchwert abgestellt. Zusätzlich wird eine Offenlegungspflicht sowohl hinsichtlich dieser Kredite und Darlehen, als auch hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gegenüber dem Rechnungshof vorgesehen, die Angaben über Laufzeiten und konkrete Vertragskonditionen beinhalten.
§ 5 Abs. 6: Diese Bestimmung betrifft die sogenannten Beteiligungsunternehmen, also Unternehmen, an denen eine politische Partei mindestens 5 % direkte oder 10 % indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Ergänzt wird die Liste der Beteiligungsunternehmen, die dem Rechenschaftsbericht beizulegen ist, durch die Angabe der Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung. Die Firmenbuchnummer dient im Wesentlichen der einfacheren Nachvollziehbarkeit insbesondere auch für den Rechnungshof, da sich die Firma der Beteiligungsunternehmen durch Umbenennungen ändern kann. Durch die eindeutige Identitätsfeststellung mittels Firmenbuchnummer ist künftig auch vom Erfordernis der identen Wiedergabe der Firma (Groß- bzw. Kleinbuchstaben, Interpunktion) abzugehen. Die Angabe der Höhe der Beteiligung soll einen Rückschluss darauf zulassen, ob es sich um eine geringe Beteiligung oder eine wesentliche Beteiligung handelt. Hinsichtlich der Erfassung der Rechtsgeschäfte zwischen Beteiligungsunternehmen und Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, besteht die Kritik der geringen Aussagekraft, da derzeit der Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichts abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben ist. Von Interesse ist allerdings, welche Erträge Beteiligungsunternehmen aus Rechtsgeschäften mit Einrichtungen im staatsnahen Bereich erzielen. Aus diesen Daten könnte nämlich abgelesen werden, ob Beteiligungsunternehmen bestimmter Parteien besonders von Aufträgen aus dem staatsnahen Umfeld profitierten. Aus diesem Grund wird die Meldeverpflichtung der Rechtsgeschäfte dahingehend abgeändert, dass zukünftig alle seitens der Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, geleisteten Zahlungen an die Beteiligungsunternehmen bekannt zu geben sind. Dies stellt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung – und damit Einsparung – für den Rechnungshof dar.
§ 5 Abs. 6a: In Anlehnung an die Offenlegung der Beteiligungsunternehmen (Abs. 6) werden die Parteien dazu verpflichtet, eine Liste aller ihrer Partei nahestehenden Organisationen zu erstellen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. Unvollständige und unrichtige Angaben werden durch § 12 Abs. 2 sanktioniert.
§ 5 Abs. 7: Diese Bestimmung regelt die Verpflichtung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts samt sämtlichen aufgezählten Anlagen. Die mit 30. September des Folgejahres festgelegte Abgabefrist kann vom Rechnungshof um bis zu drei Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist entweder aufgrund eines begründeten Ersuchens der Partei oder aber auf Initiative des Rechnungshofs möglich. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei, die zur Abgabe verpflichtet ist, keinen entsprechenden Rechenschaftsbericht abgegeben hat. Diesfalls hat der Rechnungshof die Partei aufzufordern, binnen einer Nachfrist von maximal drei Monaten, gerechnet ab dem ursprünglichen Abgabedatum, den entsprechenden Bericht zu übermitteln. Klargestellt wird zudem, dass der Rechenschaftsbericht in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat zu übermitteln ist. Die Sanktion für die nicht fristgerechte Übermittlung des Rechenschaftsberichts entspricht jener für die nicht fristgerechte Übermittlung des Wahlwerbungsberichts und ist in § 12 Abs. 6 geregelt.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof wird die Verpflichtung zur parteiinternen Kooperation im Sinne einer vollständigen, korrekten und zeitgerechten Übermittlung aller für die Partei erforderlichen Informationen durch ihre Gliederungen, Personenkomitees und ihre einzelnen Wahlwerber normiert, damit es der Partei ermöglicht wird, umfassend Rechenschaft abzulegen.
§ 5 Abs. 8: Aus den einzelnen Bestimmungen über Meldungen, gesonderte Ausweisungen etc. ergibt sich klar die Verpflichtung für eine Partei, Aufzeichnungen über ihr Vermögen und ihre Erträge und Aufwendungen zu führen.[16] Da allerdings bisher keine Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen bestanden, wird eine klare Aufbewahrungspflicht der Bücher und Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt. Die Frist beginnt mit der Abgabe des jährlichen Rechenschaftsberichts für das Jahr zu laufen, über das mit dem Bericht Rechenschaft abgelegt wird. Wird deshalb am 30. September 2020 der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2019 an den Rechnungshof übermittelt, sind die Bücher und Belege aus dem Jahr 2019, welche die Grundlage für den Bericht bilden, jedenfalls bis 30. September 2027 aufzubewahren.
Zu Z 14 bis 20 (§ 6):
§ 6 Abs. 1: Einführend wird festgelegt, dass sämtliche für Spenden geltende Höchstbeträge stets für die politische Partei und ihr gesamtes Umfeld zusammen gelten. Das Umfeld der politischen Partei wird in Abs. 1 beschrieben mit nahestehenden Organisationen, den einer Partei zuzurechnenden Personenkomitees sowie den einzelnen Abgeordneten und Wahlerwerbern einer Partei. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Regelungen des Parteiengesetzes möglichst gleich für alle Parteien gelten sollen, unabhängig davon, ob eine Partei zentralistisch über eine (große) Organisationseinheit oder aber verteilt auf viele eigenständige Organisationseinheiten und nahestehende Organisationen organisiert ist. Diese klare Definition des Adressatenkreises löst die bisher unklare, interpretationsbedürftige Bestimmung des § 6 Abs. 9 aF ab, wonach die Spendenregeln „sinngemäße Anwendung“ finden würden. Um möglichen Umgehungskonstruktionen durch die Schaffung einer Vielzahl an Akteuren in der Einflusssphäre einer Partei vorzubeugen, war eine Klarstellung des personellen Anwendungsbereichs der Höchstgrenzen erforderlich.
Aus der nunmehr präzisierten Bestimmung, wonach eben die Spendenobergrenzen für eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 einschließlich ihres Umfelds gilt, lassen sich auch die Ausnahmen vom Spendenbegriff z.B. für Zahlungen nahestehender Organisationen bzw. Personenkomitees an die Parteien erklären. So würde sich eine Spende andernfalls doppelt auswirken, nämlich in einem ersten Schritt als Spende an die nahestehende Organisation bzw. an das Personenkomitee und in einem weiteren Schritt, wenn die nahestehende Organisation bzw. das Personenkomitee die Spende an die Partei weiterleitet. Dieses Ergebnis der doppelten Erfassung entspräche nicht dem Zweck der Regelung. Vielmehr sollen Spenden und Zuwendungen dort erfasst werden, wo sie erstmals in die Sphäre einer Partei (einschließlich ihres Umfelds) gelangen. Als ergänzender Schritt hat sich das Gesetz zum Ziel gesetzt, die Zahlungsflüsse innerhalb der verschiedenen Akteure möglichst offen und transparent zu gestalten, um so nachvollziehen zu können, wo eine Spende eingelangt ist und schlussendlich auch Verwendung findet.
§ 6 Abs. 2: Es wird ein einheitliches und für jedermann leicht einsehbares System einer ganzjährigen Einnahmentransparenz etabliert. So werden zukünftig vierteljährlich sämtliche Spenden, die eine politische Partei einschließlich ihres in Abs. 1 umschriebenen Umfelds einnimmt, an den Rechnungshof gemeldet. Der Rechnungshof hat daraufhin sämtliche ihm gemeldeten Spenden über € 500,- samt Name des jeweiligen Spenders, Datum und Spendenempfänger gesondert zu veröffentlichen. Der Rechnungshof hat dazu zukünftig für jede Partei eine Spendenliste auf seiner Website zu führen und vierteljährlich um die seitens der Parteien gemeldeten Spenden zu aktualisieren. Damit ist eine Nachschau sämtlicher Spendenaktivitäten zentral auf der Homepage des Rechnungshofs möglich. Innerhalb der Spendenlisten der einzelnen Parteien hat der Rechnungshof die Spenden wiederrum nach Spendenempfänger zu gliedern, damit es für die interessierte Öffentlichkeit auch unterjährig möglich ist, sich einen Überblick über die Spendenaktivitäten z.B. einer nahestehenden Organisation zu verschaffen.
Zur Erhebung der in einem Vierteljahr eingelangten Spenden wird der Partei eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Dies sollte Parteien ausreichend Zeit geben, um die entsprechenden Informationen innerhalb ihrer Organisationen einholen zu können, was insbesondere bei Parteien mit einer sehr kleinteiligen Struktur oder einem weitverzweigten Umfeld einen gewissen Aufwand darstellt. Dem Rechnungshof gegenüber sind für sämtliche Spenden die Namen der Spender offenzulegen. Dieses System einer umfassenden und ganzjährigen Erfassung der Spendeneinnahmen zentral beim Rechnungshof erübrigt die bisher bestehenden Meldeverpflichtungen von Spenden, wie insbesondere die bisher in Abs. 5 aF vorgesehene ad hoc-Meldung von Spenden über € 2.500,-.
§ 6 Abs. 6:
Z 4: Die Privilegierung für Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, soll aufgrund von Sachlichkeitserwägungen entfallen.
Z 5: Das Spendenannahmeverbot für Spenden von Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, wird ausgeweitet. Demgemäß dürfen zukünftig keine Spenden mehr angenommen werden, wenn sie von einem Unternehmen oder einer Einrichtung stammen, an denen die öffentliche Hand direkt beteiligt ist. Gleiches gilt hinsichtlich Unternehmen, an denen die öffentliche Hand eine indirekte Beteiligung im Ausmaß von über 10 % hält. Die Festlegung eines Grenzwerts im Falle indirekter Beteiligungen der öffentlichen Hand sollte eine Rechtssicherheit dahingehend gewährleisten, dass nicht kleinste Beteiligungen der öffentlichen Hand über verschiedene Unternehmensebenen hindurch unbewusster Weise zu sanktioniertem Verhalten führen. Gerade in Fällen, in denen lediglich eine indirekte öffentliche Beteiligung in geringem Ausmaß besteht, liegt nicht der Verdacht einer Zuwendung öffentlicher Mittel über den Umweg von staatlich kontrollierten Unternehmen hin zu einer bestimmten Partei nahe.
Z 6: Hinsichtlich ausländischer Spenden wird die Regelung präzisiert. Ausländische Spenden sind einerseits Spenden von juristischen Personen, die keinen Sitz im Inland haben, andererseits von natürlichen Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das Abstellen auf das Personalstatut bei natürlichen Personen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei den Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht in der Regel auf die Staatsbürgerschaft abgestellt wird. Da es Wahlen gibt, die hinsichtlich des Wahlrechts auf die Unionsbürgerschaft abstellen, wurden Unionsbürger mit Wohnsitz in Österreich von dem Spendenverbot ausgenommen. Die Wertgrenze dient der Vereinfachung des Vollzugs dieser Bestimmung durch die Parteien. In der Regel haben Parteien keine näheren Angaben zu ihren Spendern, insbesondere ist die Staatsbürgerschaft meist unbekannt. Um die diesbezüglichen Nachforschungspflichten der Parteien zu minimieren, wurde eine Wertgrenze eingeführt.
Z 8 und 9: Die Betragsgrenzen für anonyme und weitergeleitete Spenden werden auf € 150,- abgesenkt. Damit entspricht die Höhe dem Grenzwert für Spenden. § 2 Z 5a lit. h nimmt Einzelzuwendungen im Ausmaß unter € 150,- vom Spendenbegriff aus. Streng genommen hätte sich dadurch eine Wiederholung dieser Beträge im Rahmen der hier geregelten Spendenverbote erübrigt, da selbst im Falle eines Komplettverbots anonymer Spenden Einzelzuwendungen im Ausmaß unter € 150,-, mangels Qualifikation als Spende, weiterhin möglich gewesen wären. Um diesen Gedanken für jedermann nachvollziehbar und auf den ersten Blick erkennbar festzulegen, wurden die Beträge auf € 150,- vereinheitlicht.
§ 6 Abs. 7: Die Behandlung unzulässiger Spenden wird neu geregelt. In Zukunft wird nach dem Grund der Unzulässigkeit von Spenden differenziert. So kann eine Spende deshalb unzulässig sein, weil die Partei die Spendenobergrenze bereits erreicht hat oder weil ein Spender eine Spende von mehr als € 7.500,- tätigte. In diesen Fällen wird eine klare Rückzahlungsregelung geschaffen. Demnach haben Parteien nun nach Möglichkeit die solcherart unzulässig (gewordenen) Spendenbeträge an den jeweiligen Spender rückzuerstatten. Die Frist für diese Rückerstattung ist mit vier Monaten festgelegt. Dies ergibt sich daraus, dass Parteien nun vierteljährlich sämtliche Spenden an den Rechnungshof zu melden haben, wobei ihnen zusätzlich zum Vierteljahr eine vierwöchige Frist zur Erstellung und Erstattung der Meldung eingeräumt wird. Demnach sollte eine Partei spätestens nach vier Monaten von der Unzulässigkeit einer Spende Kenntnis erlangt haben. Sollte eine Rückerstattung nicht möglich sein, ist wie mit verbotenen Spenden vorzugehen.
Verbotene Spenden sind Spenden, die entgegen eines der in Abs. 6 festgelegten Spendenverbote getätigt werden. Diese Spenden sind unverzüglich, spätestens allerdings mit Einreichen des entsprechenden Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof weiterzuleiten.
Da die Bestimmungen des Parteiengesetzes, mit Ausnahme spezieller Bestimmungen wie jener über die Rechenschaftspflichten, grundsätzlich auf alle politischen Parteien anwendbar sind, unabhängig davon, ob die jeweilige politische Partei in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten ist, wird für solche nicht vertretenen Parteien die Verpflichtung zur Weiterleitung bis zur fiktiven Abgabefrist des Rechenschaftsberichts sanktionsfrei gestellt. Damit wird den geringeren Ressourcen derartiger Kleinparteien Rechnung getragen.
§ 6 Abs. 8: Die Pflicht des Rechnungshofs, nach Abs. 7 eingegangene Beträge weiterzuleiten, bleibt in vereinfachter Form weiter bestehen.
§ 6 Abs. 9: Die Bestimmungen über Spenden gelten für alle politischen Parteien. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Spendenbestimmungen gegenüber Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, soll die Aufgabe des Rechnungshofs zu einer, in der Regel wohl anlassbezogenen, Überprüfung und bei Verdacht auf Verstöße zur Übermittlung von Unterlagen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bundesgesetzlich verankert werden. Vor einer Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat ist die Partei vom Rechnungshof unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme aufzufordern.
Da der zeitliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9a bereits verstrichen ist, ist diese Bestimmung aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
§ 6 Abs. 10: Diese Bestimmung legt die Kompetenz der Länder fest, strengere Vorschriften als der Bund zu erlassen. Durch die systematische Verschiebung des Regelungsgehalts der bisherigen Absätze 4 und 5 in den § 5 über die Gestaltung des Rechenschaftsberichts war der Verweis zu korrigieren. Zudem wird die Bestimmung dahingehend präzisiert, dass den Landesgesetzgebern unbenommen bleibt, strengere Vorschriften für ihr jeweiliges Bundesland vorzusehen.
Zu Z 21 (§ 7):
§ 7 Abs. 1: Sponsoring wurde als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft über eine angemessene Zahlung für eine werbliche Leistung in die Begriffsdefinition (§ 2 Z 6) aufgenommen, um eine klare Abgrenzung zwischen Sponsoring und Spende festzulegen. Gleichzeitig ist der Name des Sponsors ab einem jährlichen Sponsoring von € 7.500,- in der entsprechenden Anlage zum Rechenschaftsbericht anzuführen. Bereits definitionsgemäß hat ein Sponsor typischerweise kein besonderes Interesse anonym zu bleiben, sondern vielmehr zielt Sponsoring gerade darauf ab, den Namen, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen eines Sponsors derart zu fördern, dass das entsprechende Sponsoren-Logo oder der Firmenname eines Sponsors öffentlich verwendet wird. Aus diesem Grund und in Zusammenschau mit der Absenkung der Grenzwerte für namentliche Offenlegung von Spendern war die Schwelle für eine gesonderte Ausweisung auf € 7.500,- abzusenken.
Zudem sind Einnahmen aus Sponsoring zukünftig nach dem jeweiligen Sponsoring-Partner in der entsprechenden Anlage zum Rechenschaftsbericht aufzugliedern. Dies sollte eine bessere Nachvollziehbarkeit gewährleisten, welche territoriale Gliederung einer Partei oder welche nicht-territoriale Teilorganisation Empfänger einer bestimmten Sponsoring-Leistung war.
§ 7 Abs. 2: Zukünftig soll bei Einnahmen aus Inseraten der Name des Inserenten bereits ab einem Einzelinserat von € 2.500,- im Rechenschaftsbericht offengelegt werden. Zudem sind die Einnahmen aus Inseraten nach den Organisationseinheiten, die als entsprechende Medieninhaber fungieren, aufzugliedern. Dadurch wird zusätzlich ersichtlich, auf welchen Organisationsebenen Medien betrieben werden.
§ 7 Abs. 3: Aufgrund der Erweiterung der von einer Offenlegung der Inserateneinnahmen betroffenen Medieninhaber in § 2 Z 7 wurde durch Verweis auf die entsprechende Bestimmung eine redundante Wiederholung der Medieninhaber vermieden. Inhaltlich legt die Bestimmung eine Kooperationsverpflichtung der entsprechenden Akteure mit ihrer jeweiligen Partei fest, indem sie verpflichtet werden, ihrer Partei zeitgerecht, korrekt und vollständig alle Angaben zu übermitteln, die für die Partei erforderlich sind, um ihrer Verpflichtung im Rechenschaftsbericht gerecht zu werden. Bei den betroffenen Akteuren handelt es sich um die in § 2 Z 6 genannten möglichen Sponsoring-Partner und die in § 2 Z 7 genannten Medieninhaber.
§ 7 Abs. 4: Diese Bestimmung legt die Kompetenz der Länder fest, strengere Vorschriften als der Bund zu erlassen. Sie wird dahingehend präzisiert, dass den Landesgesetzgebern unbenommen bleibt, strengere Vorschriften für ihr jeweiliges Bundesland vorzusehen. Zudem war aufgrund der umfassenden Neuregelung des Spendenmeldesystems diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung mit qualifizierter Mehrheit im Bundesrat neu zu erlassen.
Zu Z 22 (§ 7a):
Der neu geschaffene § 7a legt entsprechend seiner Überschrift Offenlegungspflichten fest, wonach eine politische Partei bestimmte Mindestinformationen auf ihrer Website zugänglich zu machen hat. So sind der Sitz der politischen Partei, eine zustellfähige Anschrift sowie die Namen vertretungsbefugter Organe anzuführen. Außerdem hat die politische Partei ihre Satzung in der jeweils geltenden Fassung auf der Website zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht tritt neben die Verpflichtung der Übermittlung der Satzung in der jeweils geltenden Fassung an den Bundesminister für Inneres zum Zwecke der Führung des Parteienregisters samt Satzungssammlung (§ 1 Abs. 4).
Neben der Verpflichtung zur Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof hat die Partei ihre Rechenschaftsberichte auch auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Verweis auf § 10 Abs. 3 stellt einerseits klar, dass der Rechenschaftsbericht samt allen dazugehörigen Anlagen zu veröffentlichen ist, andererseits wird dadurch festgehalten, dass der Veröffentlichungsverpflichtung entsprochen wird, wenn der Rechenschaftsbericht spätestens am 1. Jänner des auf die Abgabeverpflichtung des Berichts folgenden Jahres veröffentlicht wird.
Da sämtliche Informationen auch auf anderem Wege zu veröffentlichen sind, wird auf eine gesonderte Sanktionierung der Bestimmung bewusst verzichtet.
Zu Z 23 bis 26 (§ 8):
Da die Kontrollbefugnis des Rechnungshofs in Bezug auf die Rechenschaftsberichte gestärkt wird, erhält § 8 eine neue Überschrift, um die Orientierung innerhalb des ParteienG zu erleichtern.
§ 8 Abs. 1: In diesem Absatz wird die Bestimmung über den neu hinzugekommenen Wahlwerbungsbericht ergänzt. Zudem erfolgt die legistische Klarstellung, dass in dieser Bestimmung die Prüfung der Rechenschaftsberichte durch die Wirtschaftsprüfer geregelt wird, was dem Umstand Rechnung trägt, dass zukünftig der Rechenschaftsbericht und der Wahlwerbungsbericht ebenfalls einer umfassenden Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
§ 8 Abs. 4 und 5: Die sprachlichen Änderungen in Abs. 4 und 5 gehen auf die Praxis der Wirtschaftsprüfung zurück und sollten die Vorgehensweise eines Wirtschaftsprüfers klar im Gesetz abbilden. So wird der Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfer schriftlich erstattet. Zudem wird der Prüfungsvermerk in einen schriftlichen Prüfungsbericht aufgenommen und nicht am Rechenschaftsbericht angebracht. Dieser Prüfungsbericht wird anschließend zusammen mit dem Rechenschaftsbericht samt Anlagen von der Partei an den Rechnungshof übermittelt.
Zu Z 27 und 28 (§ 9):
§ 9 Abs. 2: Durch die Schaffung der neuen Ziffer 4 wird gesetzlich klargestellt, dass ein Wirtschaftsprüfer einer politischen Partei zur Prüfung und Kontrolle des Rechenschaftsberichts über eine aufrechte Bescheinigung gem. § 52 APAG verfügen muss.
§ 9 Abs. 5: Der Hinweis auf das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz soll der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden.
Zu Z 29 (§ 10):
Die Überschrift verdeutlicht, dass die Bestimmungen zur Kontrolle und die Sanktionen nun in separaten Paragrafen normiert werden sollen.
§ 10 Abs. 1: Es wird der in § 4 neu geschaffene Wahlwerbungsbericht mitaufgenommen.
§ 10 Abs. 3: Es wird eine klare Regelung zur Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten durch den Rechnungshof geschaffen. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, der interessierten Öffentlichkeit möglichst zeitnah einen Einblick in die übermittelten Rechenschaftsberichte zu gestatten. Die Frist wurde bewusst mit dem auf das Berichtsjahr zweitfolgenden 1. Jänner gewählt. So sind die Rechenschaftsberichte gem. § 5 Abs. 7 am 30. September des Folgejahres zu übermitteln, wobei die Möglichkeit besteht, dass die Abgabefrist durch Ersuchen einer politischen Partei für diese um bis zu drei Monate verlängert wird. Außerdem besteht nach § 5 Abs. 7 die Möglichkeit, dass der Rechnungshof eine Partei, die gem. § 5 Abs. 1 zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts verpflichtet ist, auch aus eigenem auffordert, binnen einer Nachfrist von maximal drei Monaten, gerechnet ab dem 30. September, den entsprechenden Rechenschaftsbericht nachzureichen. Aus dieser Überlegung heraus sollten alle Rechenschaftsberichte spätestens mit 31. Dezember beim Rechnungshof eingelangt sein, und dementsprechend können alle gemeinsam am 1. Jänner veröffentlicht werden. Da die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte nun unabhängig davon ist, ob der Rechnungshof seine Prüfung bereits abgeschlossen hat, ist für die Dauer einer noch anhängigen Prüfung auf diese durch einen Vermerk hinzuweisen.
§ 10 Abs. 4: Die Bestimmung des Abs. 4, wonach der Partei die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird, sollten dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Angaben vorliegen, wird um den neu eingeführten Wahlwerbungsbericht ergänzt. Zudem wird neben den Fällen unrichtiger und unvollständiger Angaben ganz generell klargestellt, dass der Rechnungshof auch bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen der §§ 2 ff des Parteiengesetzes das Recht hat, die entsprechende Partei zur Stellungnahme aufzufordern, wobei sich insbesondere im Bereich der neu eingeführten Bilanzierungsvorschriften (§ 5 Abs. 3f), der Prüfungsmaßstab an gängigen, auch für private Unternehmen geltenden, Bestimmungen und Prinzipien, wie etwa dem Wesentlichkeitsprinzip (§ 189a Z 10 UGB) zu orientieren hat. Für das Vorliegen eines Anhaltspunktes ist es allerdings unerheblich, ob die in Frage kommende Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung sanktioniert ist oder nicht, weil in diesem sensiblen Bereich die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen von höchstem öffentlichem Interesse ist. Nunmehr kann der Rechnungshof direkt alle ihm erforderlich erscheinenden Akten und Unterlagen zur Ausräumung der Unstimmigkeit oder des möglichen Verstoßes anfordern, um die konkreten Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Angaben zu klären. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Rechnungshof ein direktes und unmittelbares Belegeinschaurecht erhält, was konsequenterweise in einem ersten Schritt durch die Anforderung bestimmter Unterlagen vollzogen werden soll.
§ 10 Abs. 5: Im Anwendungsbereich des Abs. 4 fußt die Unstimmigkeit oder der Verdacht auf Verstöße gegen das Parteiengesetz auf Angaben oder Ausführungen im Rechenschaftsbericht oder im Wahlwerbungsbericht. Als Auffangtatbestand wird nun der neue Abs. 5 eingefügt, der dem Rechnungshof ohne Bezugnahme auf Angaben in einem Rechenschaftsbericht oder in einem Wahlwerbungsbericht die Möglichkeit einräumt, im Falle eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen die §§ 2 ff des Parteiengesetzes die betreffende Partei zur Stellungnahme aufzufordern und die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zu verlangen, um den begründeten Verdacht betreffend Verstöße gegen das Parteiengesetz zu klären.
§ 10 Abs. 6: Anstelle des bisher vorgesehenen, vom Rechnungshof zu beauftragenden dritten Wirtschaftsprüfers soll der Rechnungshof selbst originäre und direkte Kontroll- und Einschaurechte erhalten, wenn im Verfahren zur Kontrolle der Rechenschaftsberichte konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten und für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Parteiengesetzes durch die Stellungnahme der Partei nicht ausgeräumt werden konnten. Die Prüfungsmaßstäbe des Rechnungshofs nach dem Parteiengesetz sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Rechenschafts- und Wahlwerbungsberichten, sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Parteiengesetzes (vgl. dazu ausführlich die Ausführungen zu § 1 Abs. 6). Der Umfang der Kontroll- und Einschaurechte bemisst sich nach den vom Rechnungshof gemäß Abs. 4 beschriebenen konkreten Anhaltspunkten bzw. dem gemäß Abs. 5 beschriebenen begründeten Verdacht. Die Überprüfungsmöglichkeit des Rechnungshofs an Ort und Stelle ist in Anlehnung an die Bestimmungen im Rechnungshofgesetz geregelt. Die Befugnisse umfassen insbesondere die Einräumung eines originären und direkten Kontroll- und Einschaurechts für Organe des Rechnungshofs sowie spiegelbildlich die Verpflichtung aller Beteiligten zur Kooperation. Zur Wahrung der Rechte der Parteien wird gesetzlich festgelegt, dass der Partei zum Ergebnis der Überprüfung des Rechnungshofs nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
§ 10 Abs. 7: Mit dieser Verfassungsbestimmung wird der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung bei Auslegungsdivergenzen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit der Überprüfung berufen. Um den Entscheidungen Wirksamkeit zu verschaffen, ordnet die Bestimmung eine subjektive umfassende Verbindlichkeit an. Zudem wird die Möglichkeit der Vollstreckung der Erkenntnisse nach § 10 Abs. 7 PartG in inhaltlicher Entsprechung des Art. 146 B-VG festgelegt. Abs. 7 stellt somit die ausschließliche verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf Meinungsverschiedenheiten betreffend die Zulässigkeit der Überprüfung einer Partei durch den Rechnungshof dar. Einfachgesetzlich findet das Verfahren in § 36a Verfassungsgerichtshofgesetz Niederschlag.
Zu Z 30 (§ 10a):
§ 10a Abs. 1: Die Vorgabe zur Registrierung eines Personenkomitees wird im neu geschaffenen § 10a verankert. Die Registrierungspflicht für Personenkomitees stellt eine materielle Vorgabe dar und war daher aus der Begriffsdefinition herauszulösen. Die Registrierung der Personenkomitees wird zukünftig beim Rechnungshof und nicht mehr beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erfolgen. Beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat handelt es sich um das eigens geschaffene Sanktionsorgan für Verstöße gegen das Parteiengesetz. Eine Registrierung beim Sanktionsorgan erschien allerdings nicht systemkonform.
Neu hinzu kommt die Möglichkeit einer Partei oder eines Wahlwerbers, Widerspruch gegen die Meldung der Unterstützung durch ein registriertes Personenkomitee zu erheben. Aufgrund des Umstands, dass die Spendeneinnahmen wie auch die Ausgaben eines Personenkomitees unmittelbar der unterstützen Partei oder dem Wahlwerber zugerechnet und dementsprechend als Spenden sowohl in der Quartalsmeldung an den Rechnungshof, als auch im jährlichen Rechenschaftsbericht auszuweisen bzw. in die Wahlwerbungsaufwendungen einzurechnen sind, erscheint es notwendig, der unterstützten politischen Partei und den unterstützten Wahlwerbern die Möglichkeit einzuräumen, eine allenfalls unerwünschte Unterstützung abzulehnen. Scheinbare, aber tatsächlich nachteilige Unterstützungen werden dadurch hintangehalten, und die Kostenplanung für die Parteien wird erleichtert. Da die böse Absicht einer vorgeschobenen Unterstützung auch erst nach einiger Zeit ersichtlich werden kann, wurde die Möglichkeit des Widerspruchs zeitlich nicht befristet.
Der Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis der Personenkomitees anzumerken, sodass volle Transparenz gegeben ist. Ein entsprechender Widerspruch führt dazu, dass sich die Partei bzw. der Wahlwerber die entsprechenden Spenden nicht wie eigene (gem. § 6 Abs. 1) zurechnen lassen müssen und die durch das Personenkomitee getätigten Aufwendungen nicht wie eigene (gem. § 4 Abs. 1) einzurechnen haben. Diese Möglichkeit verfolgt das Ziel, dass sich eine politische Partei oder ein Wahlwerber von einem Personenkomitee lösen kann. Eine missbräuchliche Verwendung der Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, ist allerdings nicht angezeigt. So würde ein solcher Widerspruch zwar dazu führen, dass eine direkte Zu- und Einrechnung gem. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgt, jedoch wären trotz Widerspruch getätigte Unterstützungsleistungen als Sachspenden anzusehen, die dann als solche im Rechenschaftsbericht anzugeben wären, da andernfalls eine unrichtige bzw. unvollständige Angabe im Rechenschaftsbericht gem. § 12 Abs. 2 vorliegen würde.
Die Vorgabe, dass der Rechnungshof die Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die rechtliche Lage zu informieren hat, dient dem Zweck, dass den Beteiligten die Auswirkungen der Gründung und Registrierung eines Personenkomitees unter Umständen gar nicht bekannt sind. Dabei hat die Information jedenfalls die Mitwirkungs- und Informationspflichten anzuführen, denen die Personenkomitees unterworfen werden und die den Zweck verfolgen, dass die jeweilige politische Partei über sämtliche für sie relevanten Informationen zur Erstellung sowohl der Quartalsmeldungen der Spenden, als auch der Ausweisungen zu Einnahmen von Inseraten und Sponsoring sowie der Ausgaben zur Einrechnung in die Wahlwerbungsaufwendungen verfügt.
§ 10a Abs. 2: Um die Nicht-Registrierung eines Personenkomitees entsprechend ahnden zu können, wird ein Verwaltungsstraftatbestand für den Fall der Nichtregistrierung geschaffen. Zur Verfolgung dieses Verwaltungsstraftatbestands ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat berufen. Für die Strafbemessung ist § 19 VStG anzuwenden. Für die Bemessung der Unterstützungsleistung ist die in § 2 Z 5a enthaltene Bewertungsregel heranzuziehen.
Zu Z § 31 (§ 11):
Durch die nunmehrige Registrierungspflicht von Personenkomitees beim Rechnungshof als Kontrollorgan und nicht mehr wie bisher beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat als Sanktionsorgan war Abs. 5a zu streichen, da die Führung des Registers nun nicht mehr zu den Aufgaben des Senats zählt.
Zu Z 32 (§ 12):
Die Geldbußen werden in einem eigenen Paragrafen vereint, da eine Trennung von den Bestimmungen über die Rechnungshofkontrolle aus systematischen Überlegungen geboten erscheint.
§ 12 Abs. 1: Diese Bestimmung ist in Zusammenschau mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe des unverändert gebliebenen § 11 Abs. 1 zu sehen. Demgemäß gibt die Verfassung vor, dass der Senat seine Entscheidung „aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen“ zu treffen hat. Der Senat ist daher bei der Verhängung von Geldbußen an den vom Rechnungshof festgestellten Sachverhalt gebunden.[17] Diese Einschränkung gilt allerdings lediglich in Bezug auf Geldbußen, nicht etwa bei Geldstrafen.[18] Hinsichtlich Geldstrafen stehen dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit alle Methoden der Beweisaufnahme zur Verfügung. Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen der Senat ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen die §§ 2 ff des Parteiengesetzes einleitet, ohne dass es zuvor zu einer Mitteilung des Rechnungshofs gekommen ist. Führt ein solcherart eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren vor dem Senat zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten, wird nun eine Verpflichtung für den Rechnungshof eingeführt, den Sachverhalt neuerlich zu prüfen und nach Abschluss dieser Überprüfung entweder eine Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erstatten oder aber dem Senat gegenüber anzugeben, warum keine entsprechende Mitteilung erstattet wird.
§ 12 Abs. 2: Dieser Abs. ist die zentrale Sanktionsnorm für unrichtige und unvollständige Angaben im Rechenschaftsbericht, die sich bislang in § 10 Abs. 6 fand. Zudem wird in Abs. 6 klargestellt, dass für die Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts eine Geldbuße im gleichen Rahmen verhängt werden kann, wobei in diesem Fall bei Verharrung im rechtswidrigen Zustand zusätzlich die Parteienförderung ausgesetzt werden kann. Der zulässige Rahmen der Geldbußen wurde auf bis zu € 50.000,- vereinheitlicht.
§ 12 Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 10 Abs. 7 aF ergänzt um die legistisch notwendigen Anpassungen an die Neuerungen des Parteiengesetzes. Trotz Beibehaltung des Worts „Betrag“ wird durch Aufnahme des Verweises auf § 5 Abs. 4, welcher die Ausweisungen gem. § 5 Abs. 4 Z 10 bis 12 beinhaltet, die Bedeutung der Norm, nämlich dass auch Sachspenden mitumfasst sind, bestätigt. Der Wert bei Sachspenden ist gemäß der neu eingeführten Bewertungsrichtlinie für Sachspenden (§ 2 Z 5b) mit jenem Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen, anzusetzen.[19]
§ 12 Abs. 4: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 3.
§ 12 Abs. 5: Diese Bestimmung enthält das neue und verschärfte Geldbußensystem bei Überschreitung der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen. Im Falle der Überschreitung der Wahlwerbungsaufwendungsobergrenze (§ 4 Abs. 1) drohen nun verschärfte Geldbußen. So ist bei Überschreitungen der Wahlwerbungsaufwendungen zwischen 0 und 10 % eine Geldbuße in Höhe von bis zu 15 % des Überschreitungsbetrags zu verhängen. Im Falle einer Überschreitung um 10 bis 25 % kommt, zusätzlich zu den 15 % des ersten Überschreitungsbetrags, eine Geldbuße im Ausmaß von bis zu 50 % des zweiten Überschreitungsbetrags (10-25 %) hinzu. Dies steigert sich bis zu 200 % des vierten Überschreitungsbetrages. Die maximalen Geldbußen der ersten drei Stufen (unter der Prämisse, dass sie ausgeschöpft wurden) sind damit folgende:
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Wahlwerbungsaufwendungsobergrenze € 7 Millionen |
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Geldbuße bei einer Überschreitung von 10 %: |
maximal € 105.000,- |
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Geldbuße bei einer Überschreitung von 25 %: |
maximal € 630.000,- |
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Geldbuße bei einer Überschreitung von 50 %: |
maximal € 3.255.000,- |
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Bei Überschreitungen von über 50 %: |
Erhöhung der Geldbuße von € 3.255.000,- um bis zu 200 % des vierten Überschreitungsbetrages. |
Da sich die Geldbußen jeweils am konkreten Überschreitungsbetrag orientieren und betragsmäßig gestaffelt sind, werden grundsätzliche Abwägungen getroffen, die die Umstände eines Einzelfalls bestmöglich berücksichtigen sollten. So sollten Härten bei geringfügigen Überschreitungen vermieden werden, wodurch das Gesetz bereits eine ausreichende Gesamtwürdigung vornimmt. Zudem steht der generalpräventive Gedanke im Vordergrund, der die Parteien zu einem fairen Wahlkampf und damit der Achtung des verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf Chancengleichheit der Wahlwerber gemäß Art 26 B-VG anhalten soll. Ein Verschulden der Partei oder ihrer Organe an der Überschreitung ist nicht Voraussetzung zur Verhängung der Geldbußen.
§ 12 Abs. 6: Diese Bestimmung sieht für die nicht fristgerechte Abgabe des Wahlwerbungsberichts oder des jährlichen Rechenschaftsberichts eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- vor. Kommt eine zur Abgabe eines Wahlwerbungsberichts gem. § 4 Abs. 1 oder eines jährlichen Rechenschaftsberichts gem. § 5 Abs. 1 verpflichtete Partei auch nach Verhängung einer Geldbuße ihrer Pflicht zur Abgabe eines solchen Berichts nicht nach, wird die Möglichkeit des Verlusts der Parteienförderung angeordnet. Die Parteienförderung kann dementsprechend bis zur tatsächlichen Abgabe des ausständigen Rechenschaftsberichts verloren gehen. In Anbetracht der beträchtlichen Geldbußen, etwa bei Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen, schien es geboten, zusätzlich zu einer Geldbuße bei Nichtabgabe eine weitere Möglichkeit zu schaffen, um eine politische Partei zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts zu motivieren. Der Gedanke dahinter ist, dass es keinesfalls „kosteneffizienter“ sein sollte, keinen Rechenschaftsbericht abzugeben und dafür eine, wenn auch beträchtliche, Geldbuße zu bezahlen. Um einem solchen taktischen Vorgehen zuvor zu kommen, besteht die Möglichkeit, zusätzlich zur Geldbuße bei Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts den Entfall der Parteienförderung auszusprechen. Da es sich beim gänzlichen Entfall der Parteienförderung um eine sehr eingriffsintensive Maßnahme handelt, sollte diese erst nach ergebnisloser Verhängung einer Geldbuße zur Anwendung kommen.
Zu Z 33 (§§ 12a und 12b):
Diese beiden Bestimmungen enthalten Verwaltungsstrafen und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen.
§ 12a Abs. 3: Erstmals wird ein Verwaltungsstraftatbestand auch für wissentlich handelnde Spender geschaffen. Zukünftig ist also auch für Spender das Zerlegen einer Spende in Teilbeträge verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Die Formulierung „zur Umgehung“ bringt zum Ausdruck, dass das Unterlaufen der gesetzlichen Bestimmungen der wahre Grund für die Aufteilung in Teilbeträge gewesen sein muss. Etwa eine versehentliche Überweisung an verschiedene Institutionen kann daher nicht zur Verwirklichung des Tatbestands führen.
§ 12b Abs. 4: In Abs. 4 werden zwei neue Verwaltungsstraftatbestände aufgenommen. In Z 1 wird die wissentliche Rechenschaftsberichtsfälschung und in Z 2 die illegale Parteienfinanzierung unter Strafe gestellt. Zur Strafbemessung ist § 19 VStG zu beachten.
§ 12b Abs. 1: Durch Abs. 1 wird der Anwendungsbereich der Verjährung von Verwaltungsstraftatbeständen an die Umstände des Parteiengesetzes angepasst. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das Verjährungsregime von Verwaltungsstrafen für die Sanktionen des Parteiengesetzes nicht zweckmäßig erscheint. Dadurch, dass die jährlichen Rechenschaftsberichte erst am 30. September des Folgejahres für ein abgelaufenes Kalenderjahr bzw. Rechenschaftsjahr zu übermitteln sind, waren Verwaltungsstraftatbestände aufgrund der in § 31 VStG angeordneten Verfolgungsverjährung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Abgabe der Rechenschaftsberichte verjährt. Hinsichtlich der angeordneten Geldbußen war bisher unklar, welcher Verjährung diese Tatbestände unterliegen. Durch die Schaffung klarer Vorgaben für die Verfolgungsverjährung bei Verwaltungsstraftatbeständen und einer speziellen Verjährungsnorm für Geldbußen wird die Wirksamkeit des gesamten Sanktionssystems des Parteiengesetzes sichergestellt. Für Geldbußen wird eine spezielle Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Der Lauf der Frist beginnt mit dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt der Abgabe des Rechenschaftsberichts für Handlungen und Unterlassungen im Berichtszeitraum.
§ 12 Abs. 3: In Abs. 3 wird für rechtskräftig verhängte Geldbußen der Abzug von der Parteienförderung des Bundes vorgesehen.
Zu Z 34 und 35 (§ 13): In § 13 wird die Anwendung der Bestimmungen des Parteiengesetzes auf wahlwerbende Parteien festgelegt. In die Aufzählung der auch auf wahlwerbende Parteien anzuwendenden Rechtsnormen wird § 2 ergänzt, was trotz Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung bereits bisher der Rechtsauffassung entsprochen hat.[20] Durch Aufnahme des § 4 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen auch für wahlwerbende Parteien gelten. Da wahlwerbende Parteien keine Parteienförderung nach dem Parteien-FörderungsG 2012 erhalten, sind die Bestimmungen über den Wahlwerbungsbericht und den jährlichen Rechenschaftsbericht für wahlwerbende Parteien nicht anwendbar. Die Aufzählung der §§ 6 bis 12b führt die grundsätzliche Geltung wesentlicher Bestimmungen des Parteiengesetzes, etwa jener über Spenden, Sponsoring und Inserate, auch für wahlwerbende Parteien fort.
Zu Z 36 und 37 (§ 14):
§ 14 Abs. 2: Die Bestimmung zur Valorisierung wird an die Änderungen des ParteienG angepasst. Zudem wird angeordnet, dass sämtliche Beträge nach der Valorisierung auf 5-Euro Beträge aufzurunden sind. Dies sollte den Vorteil bringen, dass trotz Valorisierung ganze Euro-Beträge als Grenzwerte gelten. Dadurch wird die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzes erhöht. Die entsprechenden, für ein Jahr geltenden Grenzbeträge sind vom Rechnungshof mittels Verordnung kundzumachen und um den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der im Gesetz genannten Beträge deutlicher und für jedermann öffentlich einsehbar zu machen.
Zu Z 38 (§ 16):
§ 16 Abs. 10 und 11: Die neuen Bestimmungen des Parteiengesetzes treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft, weil die Novelle bevorzugt mit Beginn eines Rechenschaftsjahres in Kraft treten sollte. Die Rechenschaftsberichte für das Jahr 2022 sind bereits nach neuer Rechtslage zu erstellen. Neben den neu hinzugekommenen Bilanzierungsvorschriften, die eine Eröffnungsbilanz erfordern, ist hauptsächlich die Gliederung der Erträge und Aufwendungen von den neuen Vorgaben betroffen. Dabei handelt es sich im Grunde aber um eine abweichende Darstellung bereits vorhandener Daten.
Artikel 2 (Mediengesetz)
Im Mediengesetz wird in § 26 Abs. 2 eine neue, umfassende Impressumspflicht politischer Inserate zu Wahlkampfzeiten aufgenommen. Dabei wird – angelehnt an die bisherige Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichungen – der Medieninhaber verpflichtet, bei Inseraten mit Bezug auf politische Parteien, Wahlwerber oder den Wahltag verpflichtend sowohl eine Kennzeichnung der Entgeltlichkeit der Veröffentlichung vorzunehmen und dabei auch den Namen des Inserenten anzuführen. Dabei wäre etwa neben der entgeltlichen Einschaltung oder des Inserats der Hinweis „Anzeige: Musterpartei“ anzugeben. Ausdrücklich klargestellt wird zudem, dass sich der neu geschaffene Abs. 2 nicht nur auf entgeltliche Veröffentlichungen mit politischem Inhalt, bei denen ein Zweifel über die Entgeltlichkeit entstehen könnte, beschränkt. Vielmehr sind auch alle Arten von Werbeanzeigen und Inseraten mit politischem Inhalt von der Regelung erfasst.
Die Möglichkeit, Inhalte und Inserate zu schalten, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es ist lediglich aus Gründen der Transparenz anzuführen, wer der Inserent hinter einer entgeltlichen Veröffentlichung mit politischem Inhalt ist. Dies gibt der Bevölkerung die Möglichkeit nachzuvollziehen, wer welche politischen Inhalte und Werbungen verbreitet, und zudem ermöglicht es auch eine wirksame Kontrolle der Werbetätigkeit politischer Parteien in Wahlkampfzeiten durch die kritische Öffentlichkeit. Da es Werbung inhärent ist, dass das werbetreibende Unternehmen über sein Produkt oder über seine Dienstleistung unter seinem Namen informiert, ist keine Beeinträchtigung der Interessen eines Inserenten durch die Offenlegung seines Namens zu befürchten.
Damit die in § 26 neu hinzukommende Offenlegungspflicht von Inserenten bei politischen Inhalten und Werbung nicht zahnlos bleibt, wird ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht in die Verwaltungsstrafnorm des § 27 eingebettet. Da kein Systembruch innerhalb des Sanktionssystems des Mediengesetzes, welches Verwaltungsstraftatbestände mit einer Zuständigkeit zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht, herbeigeführt werden sollte, fällt die Ahndung dieser neuen „Impressumspflicht für politische Inhalte in Medien“ nicht dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, sondern den Bezirksverwaltungsbehörden zu.
Artikel 3 (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953)
In § 36g VfGG wird das neu geschaffene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Überprüfung einer Partei durch den Rechnungshof gem. der Verfassungsbestimmung § 10 Abs. 7 PartG aufgenommen.“
Antrag 34/A und Zu 34/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Oktober 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Spendenverbot für Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung
Derzeit sind nur Parteispenden von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% beteiligt ist, verboten. Dies soll auf 1% gesenkt werden. In Zukunft dürfen von Unternehmen und Einrichtungen, wo die öffentliche Hand mit mindestens 1% beteiligt ist, keine Spenden mehr an Parteien fließen.“
Antrag 35/A und Zu 35/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Oktober 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Abschreckende Sanktionen bei Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze
Die gesetzlichen Beschränkungen der Wahlwerbeausgaben werden regelmäßig ignoriert (2013 von ÖVP, SPÖ und Team Stronach; 2017 von ÖVP, FPÖ und SPÖ), ziehen aber kaum schmerzhafte Sanktionen nach sich. Um Parteien von einer Überschreitung abzuhalten, bedarf es härterer Sanktionen. Das Team Stronach etwa musste 2013 "nur" 567.000 Euro Geldbuße zahlen, obwohl es im Wahlkampf die Obergrenze exzessiv überboten hat (13,5 Mio Euro). Die ÖVP gab im selben Jahr 11,1 Mio Euro aus und wurde zur Zahlung von lediglich 300.000 Euro verpflichtet. Auch im Nationalratswahlkampf 2017 haben ÖVP, FPÖ und SPÖ die Wahlkampfkostenobergrenze von 7 Mio Euro wieder überschritten. Die ÖVP gab mit knapp 13 Mio Euro sogar fast doppelt so viel für den Wahlkampf aus wie erlaubt. Die FPÖ sprengte mit 10,7 Mio Euro den vorgegebenen Rahmen auch deutlich. § 10 Abs 8 PartG regelt den Sanktionsmechanismus. Seit Juli 2019 ist bei einer Überschreitung gestaffelt nach Überschreitungshöhe die Verhängung einer Geldbuße von maximal 15 bis 150% des Überschreitungsbetrages vorgesehen. Diese Strafen sind nicht abschreckend. Zusätzlich sind sie nicht wirkungsvoll, da die Parteien damit rechnen, dass sie die Geldbuße in Form der erhöhten Parteienförderung wieder ausgleichen können. Dazu kommt, dass in der Vergangenheit der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) nur 50% der maximal möglichen Strafen ausgeschöpft hat. Damit Parteien von exzessiven Wahlkampfausgaben abgehalten werden, muss es härtere Strafen geben. Bei Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze soll daher künftig eine Geldbuße in Höhe des dreifachen Überschreitungsbetrages verhängt werden. Dabei geht es neben dem sorgsamen Umgang mit Steuergeld auch darum, einen fairen politischen Wettbewerb zu gewährleisten.“
Antrag 454/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Volle Prüf- und Einsichtsrechte für den Rechnungshof
Die Regelungen zum Parteiengesetz sind reformbedürftig, weil sie dem Rechnungshof derzeit nur Aufgaben ohne echte Kontrollbefugnisse zuweisen. Der Rechnungshof braucht daher echte Prüfrechte für die Finanzen der Parteien. Eine wirksame Kontrolle durch den Rechnungshof soll durch ein originäres Einsichtsrecht in die Bücher und Belege der Parteien sichergestellt werden.“
Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag 34/A und Zu 34/A erstmals in seiner Sitzung am 15. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan und Mag. Agnes Sirkka Prammer. Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl wurden die Verhandlungen vertagt.
Der Verfassungsausschuss hat den Antrag 2487/A zunächst in seiner Sitzung am 10. Mai 2022 behandelt. Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl wurden die Verhandlungen vertagt.
Der Verfassungsausschuss hat die Anträge 35/A und Zu 35/A und 454/A am 10. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA die Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr, Mag. Harald Stefan und Mag. Wolfgang Gerstl. Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr wurden die Verhandlungen vertagt.
Die Aufnahme der Verhandlungen erfolgte in der Sitzung am 22. Juni 2022. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Andreas Ottenschläger, Mag. Christian Drobits, Michael Schnedlitz und Mag. Agnes Sirkka Prammer das Wort. Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Harald Stefan wurden die Verhandlungen vertagt.
Die Wiederaufnahme der Beratungen erfolgte am 4. Juli 2022 und es meldeten sich die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Mag. Selma Yildirim, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Christian Drobits, Christian Lausch und Dr. Johannes Margreiter sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler zu Wort.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag zum Initiativantrag 2487/A eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Allgemeines:
Dieser Antrag orientiert sich an folgenden Gesichtspunkten:
- Erhöhung der Transparenz bei der Finanzierung politischer Parteien
- Stärkung der Kontrolle durch den Rechnungshof
- Schaffung klarer und nachvollziehbarer Regeln betreffend Spenden und Spendenverbote, Inserate sowie Sponsoring
- Klare Regelungen betreffend „nahestehende Organisation“ und „Personenkomitee“
- Vereinfachung der Vollziehung des Parteiengesetzes, ohne die Transparenz der Finanzierung von politischen Parteien einzuschränken
- Neustrukturierung der Gliederung des Rechenschaftsberichts
- Angleichung der Regelungen betreffend Rechnungslegung an jene des Unternehmensgesetzbuches
- Schaffung von Transparenz hinsichtlich „politischer Inserate“
- Einführung eines eigenen Wahlwerbungsberichts
- Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen das Parteiengesetz
Artikel 1 (Parteiengesetz 2012)
Zu Z 1 bis 4 (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 bis 6):
In Abs. 3 wird klarstellend aufgenommen, dass die Gründung politischer Parteien Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung ist. Das Wort „zivilgesellschaftlich“ soll dabei die Wertschätzung für gesellschaftspolitisches Engagement im Allgemeinen ausdrücken. Die Gründung einer politischen Partei stellt ebenso wie die Beteiligung an ihren Aktivitäten eine Möglichkeit dar, sich an der Mitgestaltung unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens in organisierter Form zu beteiligen. Dieser Grundgedanke sollte in den einleitenden Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes Niederschlag finden.
Die Umformulierung von § 1 Abs. 4 1. Satz präzisiert lediglich sprachlich den bisherigen Zustand und führt zu keiner Änderung der Rechtslage.[21]
Zudem wird das bereits bisher vom Bundesminister für Inneres zu führende Parteienverzeichnis um die für die jeweilige politische Partei vertretungsbefugten Personen sowie eine Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung erweitert und so nach dem Vorbild des Vereinsregisters zu einem öffentlichen Parteienregister umgestaltet. Dadurch wird die Transparenz im Parteienwesen erhöht. Die Meldung vertretungsbefugter Personen erfolgt aus Gründen der Transparenz. Ein rechtsgeschäftlicher Verkehrsschutz, der über ein Indiz hinausgeht, ist damit nicht verbunden. Hinsichtlich der Satzungen war bisher geregelt, dass diese in der jeweils geltenden Fassung von der Partei im Internet zu veröffentlichen sind, wobei z.T. die Meinung vertreten wurde, dass bereits nach bisheriger Rechtslage auch eine implizite Pflicht zur Hinterlegung der geänderten Satzung beim Bundesminister für Inneres bestand.[22] Neben der Verpflichtung zur Bereitstellung der Satzung auf der Website der politischen Partei, die fortan in § 7a festgeschrieben wird, wird nunmehr klargestellt, dass jede Änderung der Satzung beim Bundesminister für Inneres zu melden ist. Die nunmehr normierte, zentrale Sammlung und Veröffentlichung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung durch den Bundesminister für Inneres soll es Bürgerinnen und Bürgern schnell und einfach ermöglichen, die jeweilige Satzung einer politischen Partei ohne viel Rechercheaufwand abrufen zu können.
Die Möglichkeit der freien Gründung politischer Parteien ist Ausfluss der demokratischen Mitwirkung und damit des demokratischen Grundprinzips. Dem Gedanken folgend, dass in einer Demokratie die Macht vom Volk auszugehen hat, wird auch für die Binnenstruktur einer Partei vorgegeben, dass das jeweilige Leitungsorgan einer Partei nach demokratischen Grundsätzen legitimiert sein soll. Dies kann auf verschiedene Arten, z.B. durch direkte Wahl der Bevölkerung in Form eines Bürgerbeteiligungsverfahrens oder über eine Wahl durch die Mitglieder einer Partei oder aufgrund eines Beschlusses einer die Partei repräsentierenden Delegiertenversammlung, erfolgen. Solcherart kann beispielsweise gewährleistet sein, dass alle Gliederungen einer Partei über die Entsendung von Delegierten repräsentativ vertreten sind.
Gemäß der Neufassung des Abs. 5 sind eine politische Partei bzw. deren Akteure zukünftig verpflichtet, die Auflösung einer politischen Partei an den Bundesminister für Inneres zu melden. Dadurch wird ein wahrheitsgetreuer Überblick über die aktiv operierenden politischen Parteien ermöglicht. Auf eine Sanktionierung, etwa bei Nichtmeldung von vertretungsbefugten Personen, wurde bewusst verzichtet. Die normierte Veröffentlichung der Satzung im Internet war bisher nicht gesondert sanktioniert, sondern stand vielmehr unter der Kontrolle der Öffentlichkeit.[23] Die Kontrolle der Öffentlichkeit wird nunmehr dadurch erleichtert, dass alle Satzungen zusammen mit dem Parteienregister öffentlich abrufbar sind.
In Abs. 6 werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen an die neuen Kompetenzen des Rechnungshofs in Bezug auf die Regelungen des Parteiengesetzes angepasst. Diese Bestimmungen werden sprachlich verbessert und um den zukünftigen Wahlwerbungsbericht erweitert. Gleichzeitig wird eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen, Ausgaben, Kosten, Zahlungen, Erträge und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen.
Die bereits bisher in § 1 Abs. 6 geregelte Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Befugnisse des Rechnungshofs[24] wird um die neugefasste Ziffer 4 ergänzt. So umfasste die bisherige Ermächtigung zwar bereits die Möglichkeit, den Rechnungshof mit weitreichenden Befugnissen bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte auszustatten,[25] für die Übertragung der erweiterten Kontrollbefugnisse hat man sich allerdings für eine spezielle verfassungsrechtliche Ermächtigung entschieden.
Die neu geschaffene Kompetenz des Rechnungshofs legt als Prüfungsmaßstab die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts, deren Übereinstimmung mit den Vorgaben des Parteiengesetzes sowie die generelle Prüfung von Verstößen gegen Bestimmungen des Parteiengesetzes fest. Durch die klare Verankerung der Zuständigkeiten des Rechnungshofs in Bezug auf Parteien wird die Grundlage für die umfangreichen einfachgesetzlichen Befugnisse des Rechnungshofs bei der Prüfung von Parteien geschaffen. Die Festlegung in dieser Form fußt auf dem Gedanken, dass in § 1 Abs 3 PartG eine sehr weitreichende Betätigungsfreiheit politischer Parteien verankert ist, die aus demokratiepolitischen Überlegungen und Gründen der Förderung der Meinungsvielfalt weiterhin gewahrt bleiben soll. Die Betätigungsfreiheit der Parteien wird weder durch die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage in der neu gefassten Z 4 noch durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung in § 10 PartG tangiert.
Der Regelungsgehalt der bisherigen Ziffer 4 wird in Ziffer 5 verschoben und sprachlich angepasst.
Durch die neu geschaffene Z 6 wird die Kompetenzgrundlage dafür geschaffen, dass die Registrierung der Personenkomitees zukünftig beim Rechnungshof und nicht mehr beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erfolgen hat. Dieser Änderung liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Registrierung beim Kontrollorgan systemkonformer erscheint, als eine Registrierung beim Sanktionsorgan.
Zu Z 5 (§ 2):
§ 2 Z 1: Die Definition der politischen Partei wird vereinfacht, indem die Klammerausdrücke zur näheren Erklärung von territorialen und nicht-territorialen Organisationseinheiten entfallen, wodurch es jedoch zu keiner inhaltlichen Änderung kommt. Vielmehr sind auch weiterhin sämtliche territorialen Organisationseinheiten sowie sämtliche Teilorganisationen der Parteien vom Begriff der politischen Partei umfasst. Dieses umfassende Verständnis des Begriffs der politischen Partei sollte durch den Hinweis auf Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterstrichen werden. So kann eine politische Partei aus einer Vielzahl an Rechtspersonen bestehen. Im Rahmen des Parteiengesetzes wird jedoch mit dem Begriff politische Partei stets die Gesamtheit dieser Rechtspersonen verstanden. In den Folgebestimmungen bezeichnet damit der Ausdruck politische Partei die Gesamtheit einer Partei, unabhängig davon, ob Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Auf ein redundantes Wiederholen, dass eben z.B. Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von einer Regelung umfasst sind, wird im weiteren Gesetzestext bewusst verzichtet, weil stets vom weiten Verständnis der Definition der politischen Partei auszugehen ist. Werden Gliederungen einer Partei im Gesetz an bestimmten Stellen genannt, ist der Umkehrschluss nicht zulässig, dass an anderer Stelle Gliederungen demgemäß nicht umfasst werden, weil stets vom weiten Verständnis des § 2 Z 1 auszugehen ist.
§ 2 Z 3: Die Definition der nahestehenden Organisation wird auf nahestehende Organisationen von nahestehenden Organisationen erweitert. Dadurch wird der Kritik Rechnung getragen, dass zum Teil in Reaktion auf das Parteiengesetz von 2012 Vereine gegründet wurden, um nicht auf die innerparteilichen Nominierungsrechte verzichten zu müssen und dennoch nicht unter die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes zu fallen.[26] In der Definition werden als Anknüpfungspunkte weiterhin die Unterstützung und die Mitwirkung an der Willensbildung in Organen angeführt, die satzungsmäßig festgelegt sein muss. Auch die satzungsmäßige Verankerung, wonach in Vereinsfunktionen grundsätzlich nur Mitglieder einer bestimmten Partei gewählt werden sollen, entspricht einer solchen Mitwirkung bzw. Unterstützung und führt daher zur Qualifikation als nahestehende Organisation.
Die gesetzliche Ausnahme für Klubs und Bildungseinrichtungen der Parteien bleibt bestehen, die nach der herrschenden Meinung auch auf Zusammenschlüsse auf Gemeindeebene anzuwenden ist.
§ 2 Z 3a: Das materielle Erfordernis der Registrierungspflicht wird aus der Begriffsdefinition der Personenkomitees herausgelöst und in einer eigenen Bestimmung (§ 10a) festgeschrieben. Auf die zukünftige Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Unterstützung durch ein Personenkomitee zu erheben, wird bereits in der Definition Bezug genommen. Die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen finden sich ebenfalls im neu geschaffenen § 10a. Die Änderung des Wortes „Organisation“ in „Zusammenschluss“ sollte das Personenkomitee einerseits deutlich von den in § 2 Z 3 definierten nahestehenden Organisationen abgrenzen und andererseits verdeutlichen, dass ein Personenkomitee jedenfalls keine Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit erfordert. Im Falle der Organisationsform im Rahmen einer juristischen Person, etwa einem Verein, ist zur Abgrenzung zur nahestehenden Organisation und auch zur Abgrenzung einer sonstigen juristischen Person, die als Spenderin auftritt, z.B. auf den Vereinszweck Bedacht zu nehmen, der eben in der Unterstützung einer Partei oder eines Wahlwerbers in einem Wahlkampf liegen kann. Die Möglichkeit, als juristische Person ein Personenkomitee sein zu können, ergibt sich daraus, dass juristische Personen bereits definitionsgemäß eine Interessensgemeinschaft von Personen, also ein Personenverband, sind.
§ 2 Z 4: Der Begriff der Wahlwerbungsausgaben wird auf Wahlwerbungsaufwendungen abgeändert. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge, bzw. Ausgaben, Kosten, und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen wird. Zudem wird die Definition der Aufwendungen, die unter dem Begriff der Wahlwerbungsaufwendungen verstanden werden, präzisiert. So wird nun klargestellt, dass sämtliche über den gewöhnlichen Parteibetrieb hinausgehende Aufwendungen als Wahlwerbungsaufwendungen gewertet werden. Gewöhnliche Aufwendungen für die Parteiorganisation und sonstige sogenannte „Sowiesokosten“ stellen demgemäß keine Wahlwerbungsaufwendungen dar. Dies gilt z.B. für das ganzjährig beschäftigte Stammpersonal in der Parteizentrale, für Parteizeitungen, sofern die Häufigkeit der Erscheinung und die Auflage im selben Umfang erfolgt wie zu Nicht-Wahlkampf-Zeiten (vgl. § 4 Abs 3 Z 2 lit. c) oder Umfragen, die von den Parteien in regelmäßigen Abständen auch außerhalb von Wahlen durchgeführt werden. Insbesondere kommt es bei der Frage, ob eine Aufwendung wahlkampfspezifisch ist, nicht auf das Zahlungsdatum oder den Liefertermin an. Es wird daher klargestellt, dass es bei einem bestimmten Aufwand auf die Zweckwidmung zur Unterstützung des Wahlkampfs ankommt und dieser Umstand nicht etwa durch eine Zahlung oder Lieferung außerhalb der Zeitspanne zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag umgangen werden kann. Gegenstand der bundesgesetzlichen Regelung sind Wahlen zu Nationalrat und Europäischem Parlament, was durch die Nennung der beiden Wahlen klargestellt wird.[27]
§ 2 Z 5: Der Begriff der Spende definiert sich als Zahlung, Sachleistung oder als Zur-Verfügung-Stellung von Personal ohne entsprechende Gegenleistung an die in den lit. a bis e genannten Empfänger. Die Empfänger werden um die Personenkomitees ergänzt, was dazu führt, dass Zahlungen, Sachleistungen oder lebende Subventionen an Personenkomitees ebenfalls unter den Begriff der Spende im Sinne des ParteienG fallen. Hinsichtlich der Zuwendungen an Abgeordnete oder Wahlwerber wird der Zusatz „zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei“ angefügt. Dieser Zusatz stellt keine Aufweichung des Spendenbegriffs dar, sondern soll vielmehr dem Problem Rechnung tragen, dass nach dem bisher geltenden Gesetzeswortlaut unbeschränkt alle unentgeltlichen und nicht marktüblichen Zuwendungen erfasst waren (z.B. Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke in der Familie). Um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, wird der Wortlaut dahingehend präzisiert, dass lediglich solche Zuwendungen, die zur Unterstützung der Partei den Abgeordneten oder Wahlwerbern zugewendet werden, auch als Spende anzusehen sind. Es ist daher darauf abzustellen, ob eine solche Zuwendung in einem Zusammenhang mit oder speziell für die politische Arbeit der Abgeordneten oder Wahlwerber bestimmt ist. Es fallen daher weiterhin alle Zuwendungen in einem Zusammenhang mit der politischen Arbeit der Abgeordneten und Wahlwerber in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die gewählte Formulierung der Unterstützung der politischen Partei mitumfasst daher auch alle Unterstützungsleistungen an Abgeordnete oder Wahlwerber für deren politische Arbeit. Die Umschreibung „ohne entsprechende Gegenleistung“ kann auch Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen eine Gegenleistung versprochen wird, diese allerdings den Wert der ursprünglichen Leistung eindeutig übersteigt. Diesfalls wäre das den Wert der ursprünglichen Leistung übersteigende Ausmaß als Spende zu behandeln.
§ 2 Z 5a: Es wird ein klarer Bewertungsmaßstab für Sachleistungen und lebende Subventionen festgelegt. Solche Sachspenden sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die Partei durch die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung erspart. Eine Sachspende ist somit mit dem erlangten geldwerten Vorteil anzusetzen, das ist „jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen. Bei der unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten entspricht dies in der Regel dem Betrag der ersparten Miete.“[28]
§ 2 Z 5b: In dieser Ziffer werden Ausnahmen vom Spendenbegriff festgelegt. Diese decken sich in weiten Teilen mit den bisherigen Ausnahmen vom Spendenbegriff, werden allerdings der Übersichtlichkeit halber in einer eigenen Ziffer aufgelistet.
In lit. a wird die Ausnahme der Mitgliedsbeiträge dahingehend beschränkt, dass solche Beiträge in Rechtsgrundlagen oder Beschlüssen geregelt sein müssen. Dadurch soll die Umgehung der Spendenbegrenzungen durch „freiwillige Mitgliedsbeiträge“ verhindert werden. Weiters erhält die bisherige Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen dahingehend eine klarstellende Erweiterung, dass auch Mitgliedsbeiträge an nahestehende Organisationen nicht vom Spendenbegriff umfasst sind. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden, da auch nach geltender Rechtslage Mitgliedsbeiträge an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Gliederungen und nahestehenden Organisationen nicht als Spende anzusehen waren.[29] Die sprachliche Erweiterung der Ausnahme betreffend die Mitgliedsbeiträge durch explizite Nennung der nahestehenden Organisationen führt zu keiner Änderung des bisherigen Verständnisses, sollte aber die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes erhöhen.
Konsequent ist dieses Verständnis unter Einschluss der nahestehenden Organisationen auch in Zusammenschau mit der Behandlung nahestehender Organisationen im neuen Regime des Parteiengesetzes. So werden unter den neuen Spendenbestimmungen dieses Gesetzes die politische Partei und die nahestehende Organisation als wirtschaftliche Einheit aufgefasst, was z.B. dazu führt, dass die Spendenobergrenze für die politische Partei samt aller ihr nahestehenden Organisationen zusammen gilt. Aus diesem Grund ist es konsequent, dass auch die Zahlungen der nahestehenden Organisationen an die Partei nicht in den Spendenbegriff fallen (lit. c). Selbiges gilt für Personenkomitees.
In lit. b wird auch hinsichtlich der Beiträge von Mandataren und Funktionären auf das Bestehen einer Rechtsgrundlage dafür abgestellt.
Mit dem neuen Ausnahmetatbestand in lit. d soll klargestellt werden, dass die Gewährung von zweckgebundenen Förderungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften ebenfalls nicht unter den Spendenbegriff des ParteienG fällt. Dazu zählen Förderungen auf gesetzlicher Grundlage, die jedermann offenstehen und zu gleichen Bedingungen in Anspruch genommen werden können (z.B. Förderung von thermischen Sanierungen, Maßnahmen zur Förderung älterer Arbeitnehmer, etc.).
In lit. e werden diskriminierungsfrei erbrachte Sachleistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom Spendenbegriff ausgenommen. Unter den hier angedachten Sachleistungen wäre z.B. das Zur-Verfügung-Stellen des Gemeindesaals oder eines Schaukastens für Aushänge zu verstehen. Voraussetzung der Ausnahme ist, dass die Sachleistung allen Parteien diskriminierungsfrei bzw. unter Einhaltung für alle Parteien gleichermaßen geltenden und nachvollziehbaren Kriterien zur Verfügung gestellt wird.
Lit. h nimmt Kleinsteinnahmen im Einzelfall vom Spendenbegriff aus. Einnahmen aus diesen Einzelzuwendungen sind damit als sonstige Erträge zu verbuchen. Aus dem Grundgedanken, dass eine nicht ins Gewicht fallende finanzielle Zuwendung an eine Partei als Ausdruck der politischen Meinungsäußerung angesehen werden kann,[30] sollte es Personen – unabhängig von einer für die Partei geltenden Spendenobergrenze – möglich sein, eine solche Zuwendung tätigen zu können. Damit wird auch das Ziel verfolgt, eine Verwaltungsvereinfachung im Spendenvollzug zu bewerkstelligen. Daher werden Spenden bis zu einem Betrag von € 150,- formal vom Spendenbegriff ausgenommen und jedenfalls zugelassen, selbst wenn die politische Partei die für sie geltende Spendenobergrenze bereits erreicht hat. Dabei ist es transparenter, diese Zahlungen zur Gänze vom Spendenbegriff auszunehmen, da andernfalls Parteien aufgrund der Buchführungsregelungen Spenden in einer Höhe über der Spendenobergrenze ausweisen hätten und es nicht transparent wäre, welche einzelnen Zuwendungen darin enthalten sind, die jedenfalls zuzulassen wären. Aus diesem Grund erscheint es konsequent, solche Kleinstzuwendungen gänzlich vom Spendenbegriff auszunehmen. Ein Missbrauch dieser Regelung, indem beispielsweise ein Dauerauftrag eingerichtet wird, um jeden Tag € 100,- der Partei zukommen zu lassen, fällt dabei aber selbstverständlich unter das Spendenstückelungsverbot des § 12a Abs. 3.
Zur neuen lit. i: Ausgenommen vom Begriff der Sachspende bzw. lebenden Subvention sind lediglich das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen der eigenen Arbeitskraft, da ehrenamtliches zivilgesellschaftliches Engagement für eine Partei einen wesentlichen Beitrag im Rahmen einer gelebten Demokratiekultur darstellt, sowie das Zur-Verfügung-Stellen eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Sowohl bei der Ausnahme der Zur-Verfügung-Stellung der eigenen Arbeitskraft als auch bei der Zur-Verfügung-Stellung eigener Sachen soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass politische Parteien vielfach durch ehrenamtliches Engagement aufgebaut und getragen werden. Die Ausnahme der Sachen, die ein Unternehmer überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, soll Fällen vorbeugen, in denen z.B. ein auf die Vermietung von Plakatflächen spezialisierter Unternehmer seine Flächen unentgeltlich zur Verfügung stellt.
§ 2 Z 6: Bei der Definition des Sponsorings wurde die Aufzählung der Empfänger um Personenkomitees ergänzt. Zudem wurde die bisherige Nennung einer Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, gestrichen, da die Bezeichnung politische Partei ohnedies umfassend und damit einschließlich sämtlicher Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist. Eine gesonderte Nennung von Gliederungen der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wäre daher irreführend. Die inhaltliche Beschreibung, welche Leistungen unter den Begriff des Sponsorings fallen, wird allgemeiner gefasst. Demnach versteht man unter Sponsoring eine Zuwendung als angemessene Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Zuwendungsempfängers, wobei neben Zahlungen für solche werblichen Leistungen auch andere Formen der Zuwendungen, wie eben eine Sachleistung oder das Zur-Verfügung-Stellen von Personal, umfasst sind. Durch den Zusatz, dass es sich bei einem Sponsoring um eine marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers handeln muss, soll klargestellt werden, dass bei grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der überschießende Teil eine Spende darstellt.
§ 2 Z 7: Zukünftig werden nicht mehr nur Schaltungen in Medien, deren Inhaber die politische Partei selbst ist, vom Begriff des Inserats erfasst sein.[31] Einer möglichen Umgehung der Offenlegung der Erträge aus Inseraten und einer Nennung der Inserenten wird dadurch vorgebeugt, dass auch Medien von nahestehenden Organisationen, Abgeordneten oder Wahlwerbern mitumfasst werden. Außerdem führt die Tätigkeit als Herausgeber auch zur Anwendbarkeit des Parteiengesetzes. Durch den Zusatz, dass es sich bei einem Inserat um eine marktübliche Gegenleistung für eine Veröffentlichung in einem Medium des Empfängers handeln muss, soll klargestellt werden, dass bei grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der überschießende Teil eine Spende darstellt.
Zu Z 6 bis 9 (§ 3):
Die Kompetenzbestimmung zur Parteienförderung wird zu einem eigenen Abschnitt.
§ 3 (Kompetenzbestimmung zur Parteienförderung auf Bundes- und Landesebene) wird von einer Kann-Bestimmung zu einer Muss-Bestimmung. Bereits bisher war durch den verfassungsgesetzlich festgelegten Korridor samt Mindestbeträgen die Gewährung von Parteiförderung durch Bund und Länder faktisch vorgegeben. Die nunmehrige Änderung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Finanzierung einer politischen Partei über Spenden durch das Parteiengesetz beschränkt wird. Aus diesem Grund wird die Finanzierung der Parteien über staatliche Mittel, wie diese sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Länder derzeit vorgesehen ist, sichergestellt. Die zulässige Höhe der Förderung bleibt durch diese Änderung unberührt, da die diesbezüglichen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen nicht geändert werden. Es wird jedoch klargestellt, dass innerhalb des vorgesehenen Korridors eine angemessene Förderhöhe durch den einfachen Gesetzgeber zu bestimmen ist.
Neben dieser obligatorischen Förderung von Parteien auf Bundes- und Landesebene besteht weiterhin die Option für den Landesgesetzgeber, auch eine Förderung von Parteien auf Gemeindeebene vorsehen zu können. Die bereits bisher bestehenden Möglichkeiten, wie z.B. das Vorsehen einer Wahlkampfkostenrückerstattung oder einer Förderung im Rahmen der Wahl zum Europäischen Parlament, bleiben durch die Änderung in § 3 unberührt.
Zu Z 10 bis 12 (§ 4):
Durch die nunmehrige Verankerung einer gesonderten Rechenschaftspflicht für die Wahlwerbungsaufwendungen in einem Wahlwerbungsbericht, welche in § 4 geregelt wird, war es aus systematischer Sicht geboten, die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen samt diesbezüglicher Rechenschaftspflicht zusammen mit der jährlichen Rechenschaftspflicht in einem Abschnitt zu vereinen. Dadurch werden beide Rechenschaftspflichten zusammen in einem Abschnitt geregelt.
§ 4 Abs 1: Die Umbenennung der Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben hin zu Wahlwerbungsaufwendungen trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge bzw. Ausgaben, Kosten und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen wird.
Die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen wird auf Wahlen zum Nationalrat und dem Europäischen Parlament eingeschränkt. Dadurch wird der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs entsprochen, dass eine Regelung zur Begrenzung der Wahlwerbungsaufwendungen jenem Gesetzgeber zukommt, in dessen Kompetenz die Regelung des Wahlrechts fällt.[32] Nach dieser Ansicht sind daher die Länder für die Regelung von Wahlkampfkostenobergrenzen hinsichtlich der sie betreffenden allgemeinen Vertretungskörper zuständig. Die überwiegende Mehrheit der Länder hat von dieser Option Gebrauch gemacht und Wahlkampfkostenobergrenzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich festgelegt. Aus § 13 ergibt sich überdies, dass die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen für politische und wahlwerbende Parteien gleichermaßen gilt.
Durch die Neudefinierung des Begriffs der Wahlwerbungsaufwendungen in § 2 Z 4 wird klargestellt, dass all jene Aufwendungen in die sogenannte Wahlkampfkostenobergrenze einzurechnen sind, die im kritischen Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag wirksam geworden sind, sodass eine Umgehung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen durch spätere Rechnungslegung oder Zahlung nicht möglich ist.
Aufwendungen nahestehender Organisationen werden in die Obergrenze der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen ebenso einbezogen, wie bisher bereits die Aufwendungen von Personenkomitees und einzelner Wahlwerber.
Die Sanktionierung der Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen findet sich nun in § 12 Abs. 4.
§ 4 Abs. 2: Zukünftig werden Parteien, die zur Nationalratswahl oder zur Wahl des Europäischen Parlaments angetreten sind und Anspruch auf Mittel aus dem Parteien-FörderungsG 2012 haben, verpflichtet, einen Bericht über ihre entsprechenden Wahlwerbungsaufwendungen zu erstellen. Der Wahlwerbungsbericht hat daher sämtliche Wahlwerbungsaufwendungen gemäß der neuen, umfassenden Begriffsbestimmung des § 2 Z 4 zu umfassen, jedoch unter Ausschluss jener Aufwendungen, die Wahlwerber für ihren Vorzugsstimmenwahlkampf aufwenden, wie dies in § 4 Abs. 1 als Ausnahme definiert ist. Aus diesem Grund verweist § 4 Abs. 2 nach dem Wort Wahlwerbungsaufwendungen auf Abs. 1. Der so erstellte Wahlwerbungsbericht ist dem Rechnungshof spätestens sechs Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Diese Abgabefrist kann vom Rechnungshof um bis zu vier Wochen verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist entweder aufgrund eines begründeten Ersuchens der Partei oder aber auf Initiative des Rechnungshofs möglich. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei, die zur Abgabe verpflichtet ist, keinen entsprechenden Wahlwerbungsbericht abgegeben hat. Diesfalls hat der Rechnungshof die Partei aufzufordern, binnen einer Nachfrist von vier Wochen, gerechnet ab der ursprünglichen Abgabefrist, den entsprechenden Bericht zu übermitteln.
Die Beschränkung auf Parteien, die Anspruch auf Mittel aus dem Parteien-FörderungsG 2012 haben, ergibt sich daraus, dass die Bevölkerung insbesondere dann ein erhöhtes Anrecht auf Information hat, wenn an die betroffene Partei Steuermittel ausbezahlt werden. Zudem sollten Parteien, die den Einzug in den Nationalrat oder in das Europäische Parlament verpasst haben und zudem auch keine Wahlkampfkostenrückerstattung gem. § 1 Abs. 3 Parteien-FörderungsG 2012 erhalten, nicht über Gebühr mit der Erstellung eines Wahlwerbungsberichts und den Kosten eines Wirtschaftsprüfers zur Kontrolle dieses Berichts belastet werden.
Kompetenzrechtlich findet die Entgegennahme und Kontrolle des Wahlwerbungsberichts durch den Rechnungshof in § 1 Abs. 6 Deckung. Klargestellt wird zudem, dass Wahlwerbungsberichte in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat zu übermitteln sind.
Die unverzügliche Veröffentlichung der Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof stellt eine Information über die Aufwendungen einer Partei für ihren jeweiligen Wahlkampf zeitnah zur Wahl sicher. Der Umstand, dass der Wahlwerbungsbericht unverzüglich vom Rechnungshof zu veröffentlichen ist, hindert den Rechnungshof nicht, nach der Veröffentlichung der Berichte die Inhalte zu prüfen und bei Unstimmigkeiten Stellungnahmen einzuholen bzw. Prüfungen vor Ort durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 6 bis 8).
Die Sanktion für die nicht fristgerechte Übermittlung des Wahlwerbungsberichts entspricht jener für die nicht fristgerechte Übermittlung des jährlichen Rechenschaftsberichts und ist in § 12 Abs. 5 geregelt.
§ 4 Abs. 3: Diese Bestimmung enthält eine Liste aller gängigen Wahlwerbungsaufwendungen. Entgegen der bisher vertretenen Ansicht, dass Wahlwerbungsaufwendungen nicht aufzuschlüsseln sind,[33] legt die Bestimmung nun klar fest, dass der Wahlwerbungsbericht neben der Angabe der Gesamtsumme der von einer Partei für einen Wahlkampf aufgewendeten Mittel zumindest alle in Abs. 3 aufgezählten Wahlwerbungsaufwendungen gesondert auszuweisen hat. Diese Angaben ermöglichen einen Überblick, für welche Werbemaßnahmen wie viel Geld aufgewendet wurde. Neben der Information über diese Einzelaufwendungen wird damit die Nachvollziehbarkeit der angegebenen Gesamtsumme verbessert. Die Beibehaltung der Klarstellung, dass hinsichtlich parteieigener Printmedien im Ausmaß der höheren Auflage bzw. der höheren Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten zu berücksichtigen sind, ergäbe sich bereits aus der Neudefinition der Wahlwerbungsaufwendungen, nach der „sämtliche über den laufenden Betrieb hinausgehende“ Aufwendungen zu den Wahlkampfaufwendungen zählen. Aus Gründen der Klarheit wurde die Formulierung, die sich bisher in § 4 Abs. 2 Z 7 fand, aber beibehalten. Ziffer 3 lit. c betrifft insbesondere Inserate auf Dritteseiten, die Finanzierung von Werbung auf Social Media Plattformen aber auch beispielsweise entgeltliche Einschaltungen auf Video-Sharing-Plattformen, wohingegen die Finanzierung einer eigenen Internetseite für einen Wahlwerber unter Ziffer 6 fallen würde. Elektronische Newsletter aber wäre beispielsweise durch die Z. 2 lit.a „sonstige Direktwerbung“ erfasst.
§ 4 Abs. 4: In dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der Gliederungen, Personenkomitees, nahestehenden Organisationen und Wahlwerber zur vollständigen, korrekten und zeitgerechten Übermittlung aller erforderlichen Informationen zu den bei ihnen angefallenen Wahlwerbungsaufwendungen an die Partei normiert. Dadurch wird sichergestellt, dass die Partei die Verpflichtung zur Abgabe des Wahlwerbungsberichts fristgerecht erfüllen kann.
§ 4 Abs. 5: Auch der Wahlwerbungsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch die Partei und entspricht dem nunmehr angepassten Bestellungsverfahren für die jährlichen Rechenschaftsberichte. Ist ein Wirtschaftsprüfer für den jährlichen Rechenschaftsbericht bereits ausgewählt worden, so darf auch diesem die Prüfung des Wahlwerbungsberichts übertragen werden. Eine strengere Regelung hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer scheint nicht geboten, da in § 10 Abs. 4 klargestellt wird, dass eine Kontrolle der Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof möglich ist. Dies war unter anderem der Grund dafür, warum auch hinsichtlich der jährlichen Rechenschaftsberichte die Prüfung von zwei Wirtschaftsprüfern auf einen Wirtschaftsprüfer reduziert wurde (vgl. § 5 Abs. 2).
Zu Z 13 (§ 4a):
In Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags nehmen auch die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG) an der politischen Debatte teil. In Wahlkampfzeiten besteht ein Bedürfnis nach erhöhter Transparenz über Ausgaben für politische Kommunikation. Diese Bestimmung begründet daher eine Pflicht der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, ihre allfälligen Mehraufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag offen zu legen oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden.
Die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 3 sollte klarstellen, dass ein solcher Mehraufwand im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit nach der Gliederung des § 4 Abs. 3 zu erfolgen hat, wobei hinsichtlich der beruflichen Interessenvertretungen insbesondere die Ziffern 1 bis 5 und Ziffer 8 relevant sein könnten. Eine sinngemäße Anwendung wurde deshalb normiert, da die genannten Ziffern des § 4 Abs. 3 auf Wahlwerbungsaufwendungen abstellen, die als solche bei den beruflichen Interessenvertretungen nicht anfallen. Ein, im Vergleich zu nicht Wahljahren, ins Gewicht fallender Mehraufwand in der Öffentlichkeitsarbeit, sei es etwa im Bereich der Außenwerbung, z.B. durch eine Plakatwelle oder durch die Durchführung von Meinungsumfragen, die in Nichtwahljahren nicht durchgeführt wurden, ist jedoch für die Bevölkerung von Interesse, weshalb es hier zu einer Veröffentlichungspflicht kommen sollte. Sollte es daher seitens der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Aufwendungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit gekommen sein, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, sind diese Mehraufwendungen aus Gründen der Transparenz bekannt zu geben. Aufwendungen über den gewöhnlichen Betrieb hinaus sind dann anzunehmen, wenn im Vergleichszeitraum in Nichtwahljahren durchschnittlich erheblich niedrigere Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit getätigt wurden. Die Regelung sieht aufgrund der Formulierung des über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwandes einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wesentlichkeitsschwelle vor, ab welchem tatsächlich ein derartiger Aufwand vorliegt. Diese Offenlegung sollte möglichst transparent und nachvollziehbar gestaltet sein, weshalb eine Aufschlüsselung der Mehraufwendungen angelehnt an die Ausweispflichten der Parteien im Wahlwerbungsbericht vorgesehen wird. Da Adressat der Bestimmung nicht die in diesem Gesetz geregelten politischen Parteien sind, wird auf die Sanktionierung verzichtet.
Darüber hinaus haben die gesetzlichen beruflichen Vertretungen auch den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes (z.B. § 136 Wirtschaftskammergesetz 1998; § 91 Arbeiterkammergesetz 1992; § 195c Ärztegesetz 1998; § 23 Rechtsanwaltsordnung; § 79b Apothekerkammergesetz 2001; § 54 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) die oben beschriebene Meldung zu erstatten. Diese Organe haben dem Nationalrat unverzüglich über die aufgrund dieser Bestimmung eingelangten Meldungen zu berichten; diese Berichte sind im Nationalrat zu behandeln.
Zu Z 14 (§ 5):
Da der 3. Abschnitt um den § 4 erweitert wurde, entfällt dieser Teil der Überschrift vor § 5. Zudem wird in der Überschrift zu § 5 präzisiert, dass darin die Bestimmungen für den jährlichen Rechenschaftsbericht geregelt sind, was durch das Hinzukommen der Pflicht zur Erstellung eines gesonderten Wahlwerbungsberichts erforderlich erschien.
§ 5 Abs. 1: Durch die Änderungen in § 5 Abs. 1 werden nur mehr jene Parteien der Rechenschaftspflicht unterworfen, die entweder im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind. Dadurch wird der gelebten Praxis entsprochen, dass Kleinparteien, die weder im Nationalrat noch in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind und dementsprechend auch keine laufende Parteienförderung erhalten, in der Regel keine Rechenschaftsberichte abgeben. Zudem war die Rechenschaftspflicht für Kleinparteien, die nicht im Nationalrat oder Landtag vertreten sind, auch im Lichte des Grundrechts auf Chancengleichheit der Wahlwerber (Art 26 B-VG) bedenklich.[34] Der Begriff der politischen Partei ist im Sinne der Begriffsdefinition in § 2 Z 1 umfassend zu verstehen. Die Formulierung des § 5 Abs. 1 schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine territoriale oder nichtterritoriale Gliederung selbst einen Rechenschaftsbericht legt und daher diese Gliederung nicht mehr in den Rechenschaftsbericht der übergeordneten Ebene aufzunehmen ist. Klarzustellen ist darüber hinaus, dass § 5 Abs. 1 Z. 1 so zu verstehen ist, dass eine ausschließlich auf Ebene eines Bundeslandes tätige Partei bei Legung ihres Rechenschaftsberichtes nicht der Verpflichtung zur Ausweisung ihres Vermögens gemäß § 5 Abs. 3, sondern den Ausweispflichten nach § 5 Abs 1 Z 2 lit. a) unterliegt.
Der Rechenschaftsbericht gliedert sich in zwei Berichtsteile. Darüber hinaus sind mehrere Anlagen zu erstellen. Wesentliche Neuerung ist, dass im ersten Berichtsteil betreffend die Bundesorganisationen statt den Einnahmen und Ausgaben, nunmehr durch die Begriffe Erträge und Aufwendungen eine Erweiterung und Klarstellung vorgenommen wird, und auch das gesamte Vermögen und die Schulden der Bundesorganisation darzustellen sind. Dazu sieht Abs. 3 eine vereinfachte Bilanz vor, aus der das Gesamtvermögen einer Partei ersichtlich ist. Aufgrund der vorgegebenen Mindestgliederung sind bestimmte Vermögenswerte sowie Schulden einer Partei ersichtlich. Eine darüber hinaus detailliertere Aufgliederung ist der Bundesorganisation unbenommen. Die Erträge und Aufwendungen sind entsprechend den Absätzen 4 und 5 offen zu legen.
Der zweite Berichtsteil erfasst die territorialen und nicht-territorialen Gliederungen einer Partei. Grundsätzlich haben diese Organisationseinheiten ihre Erträge und Aufwendungen nach den Mindestgliederungen der Absätze 4 und 5 auszuweisen. Für eine Reihe von Organisationseinheiten wird in Abs. 1 Ziffer 2 lit. a) bis d) Ergänzendes und Abweichendes normiert.
So bestimmt lit. a für eine politische Partei hinsichtlich der Landesorganisationen, dass diese, zusätzlich zur Offenlegung ihrer Erträge und Aufwendungen, Angaben zu ihrem Immobilienvermögen und ihren Krediten und Darlehen zu machen haben. Über die schlichte Angabe sämtlichen Immobilienvermögens sowie den Krediten und Darlehen über € 50.000,- Euro in einer eigenen Anlage zum Rechenschaftsbericht hinaus sind dem Rechnungshof gegenüber eine Reihe von Zusatzinformationen offen zu legen, wie etwa Angaben zum Kredit- oder Darlehensgeber, zur Laufzeit und zu den konkreten Vertragsbedingungen. Bei der Beurteilung, ob eine einzelne Immobilie oder eine Kredit- oder Darlehensschuld im Ausmaß von über € 50.000,- vorliegt, wird auf den Buchwert und nicht auf den Verkehrswert abgestellt.
Lit. b legt den Regelfall der Ausweisung der Erträge und Aufwendungen gem. den Abs. 4 und 5 hinsichtlich der Organisationen einer politischen Partei auf Ebene der Landeshauptstädte fest.
Lit. c sieht für Organisationen einer politischen Partei auf Bezirksebene und auf Ebene der Statutarstädte abweichend vom Regelfall, nämlich der Ausweisung der Erträge und Aufwendungen gemäß den Absätzen 4 und 5, lediglich eine Gegenüberstellung der jeweiligen Gesamtsumme der Erträge und der Gesamtsumme der Aufwendungen vor. Die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen sind für jede Bezirksorganisation und für jede Organisation auf Ebene der Statutarstädte einzeln auszuweisen. Hinsichtlich sämtlicher Statutarstädte, die auch Landeshauptstädte sind, gilt die weitergehende Ausweispflicht gem. lit. b.
Lit d. schreibt für die Organisationseinheiten auf Gemeindeebene eine Ausweisung der Gesamtsumme der Erträge und der Gesamtsumme der Aufwendungen von allen Gemeindeorganisationen eines Bundeslandes gemeinsam vor.
Die Z 2 legt damit ein alle territorialen Gliederungen einer Partei umfassendes Rechenschaftsregime fest, das entsprechend der Größe einer Organisationseinheit den Detailgrad festlegt. Wobei die größten Organisationseinheiten die detailliertesten Offenlegungsvorschriften betreffen und dieser Detailgrad nach unten hin abnimmt.
Zusammenfassend baut sich der Rechenschaftsbericht folgendermaßen auf:
|
Bundesebene Bilanz für Vermögen und
Schulden, Erträge und Aufwendungen |
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Landesebene Immobilienvermögen/Kredite
und Darlehen über € 50.000,-, |
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Ebene der
Landeshauptstädte |
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Bezirksebene/Statutarstädte Summe der Erträge und Summe
der Aufwendungen |
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Gemeindeorganisationen Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen aller Gemeindeorganisationen eines Bundeslandes zusammen |
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Nicht-territoriale Gliederungen/Teilorganisationen Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Absätze 4 und 5 |
|
Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 a und § 5 Abs. 5b), Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a). |
5 Abs. 2: Der jährliche Rechenschaftsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers soll durch die Partei selbst erfolgen und nicht mehr durch den Rechnungshof. Eine mögliche Beeinflussung des Ergebnisses einer Wirtschaftsprüfung lediglich durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ist nicht zu befürchten. Zudem wird vom Erfordernis zweier Wirtschaftsprüfer aus Kosten- und Effizienzgründen abgesehen. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer durch die Parteien hat jährlich zu erfolgen, wobei ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers, in Anlehnung an internationale Vorgaben,[35] jedenfalls nach zehn Jahren vorgegeben ist. Nach zumindest drei Jahren Pause kann der Wirtschaftsprüfer wieder für bis zu zehn Jahre für die Prüfung des Rechenschaftsberichts der Partei herangezogen werden. Eine strengere Regelung hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer scheint nicht geboten, da in § 10 Abs. 4 klargestellt wird, dass eine Kontrolle der Rechenschaftsberichte durch den Rechnungshof möglich ist.
§ 5 Abs. 3: Für die Bundesorganisationen der Parteien wird eine vereinfachte Form der Bilanzierung zur Offenlegung des Vermögens und der Schulden der Bundespartei vorgesehen. Zur besseren Vergleichbarkeit sind ab dem zweiten Jahr der Bilanzierungspflicht zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres anzugeben. Für die erstmalige Erstellung der Angaben sind allerdings, mangels Vergleichsbeträgen, nur die Beträge des betreffenden Jahres darzustellen.
§ 5 Abs. 3a: Es werden jene Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs aufgezählt, die für die Buchführung der Bundesparteiorganisation sinngemäß anzuwenden sind. § 189a beinhaltet die Begriffsbestimmungen für jene Bestimmungen, die auf die Buchführung der Bundesparteiorganisation sinngemäß anzuwenden sind. § 190 UGB bestimmt die Führung der Bücher, § 191 und 193 Abs. 1 UGB Inventar, Eröffnungs- und Schlussbilanz, § 195 UGB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, § 196 UGB Vollständigkeit und Verrechnungsverbot, § 196a UGB Wirtschaftlicher Gehalt, § 197 Bilanzierungsverbote. § 198 UGB bestimmt den Inhalt der Bilanz, wobei die Einschränkung auf die Absätze 1 bis 8 dem Umstand Rechnung trägt, dass sich Parteien eben von Unternehmen unterscheiden (z.B. latente Steuern). § 200 UGB Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung unter Bedachtnahme der Gliederungsvorschriften des PartG. Auch im Verweis auf § 201 UGB sollen einschränkend die Unterschiede zwischen Parteien und Unternehmen Berücksichtigung finden: So ist von einer Fortführung der Partei, auch im Falle einer Wahlniederlage, auszugehen und nicht eine Bewertung zu Liquidationswerten vorzunehmen (keine Anwendung des „Going Concern“). Der Hinweis auf §§ 203 bis 211 UGB ist auch in vereinfachter Form zu verstehen. So wird das AFRAG nicht vollständig umzusetzen sein, sondern z.B. eine finanzmathematische Ermittlung statt versicherungsmathematischen Gutachten bei der Wertermittlung von Pensionsrückstellungen. Die erstmalige Bewertung von Immobilien kann durch übliche Wertfeststellungen (wie z.B. Anwendung von Immobilienpreisspiegeln) ohne Notwendigkeit der Einholung von Gutachten vorgenommen werden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen.
§ 5 Abs. 4 und 4a: In dieser Bestimmung findet sich die Aufzählung jener Erträge, die im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen sind. Die überarbeitete Liste der auszuweisenden Erträge ist nach der typischen Relevanz des Ertrags gereiht. Durch die Änderung des Betrags in Abs. 4a Z 2 werden die Parteien dazu verpflichtet, Erträge aus Mitgliedsbeiträgen bereits ab einem Betrag von € 5.000,- jährlich unter Angabe des Namens des Mitglieds auszuweisen. Die Erträge des Abs. 4 sind in der Weise zu verstehen, dass dort die Gesamtsummen der jeweiligen Ertragsart zu veröffentlichen sind. So sind z.B. unter Ziffer 2 die Erträge aus sämtlichen Mitgliedsbeiträgen anzuführen oder unter Ziffer 13 und 14 die Summen aus sämtlichen Einnahmen aus Sponsoring oder Inseraten. In einzelnen Bestimmungen finden sich dann zusätzliche Angaben, die meist in Form einer Anlage zum Rechenschaftsbericht zu erstatten sind. So etwa bei den Mitgliedsbeiträgen die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder samt ihrem tatsächlichen Mitgliedsbeitrag, sofern der Mitgliedsbeitrag den Betrag von € 5.000,- übersteigt, wie dies beispielsweise in Abs. 4a vorgesehen ist. Diese Nennung der Mitglieder ab einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von € 5.000,- strebt das Ziel an, die Finanzierung der Parteien transparenter zu gestalten und Umgehungen der Spendenbeschränkungen hintanzuhalten. Innerhalb der politischen Partei und ihren Untergliederungen sind Mitgliedsbeiträge zusammenzurechnen. Unabhängig von dieser namentlichen Nennung sind statutarisch vorgeschriebene Mitgliedsbeiträge vom Spendenbegriff ausgenommen (vgl. dazu § 2 Z 5b lit. a). Die Offenlegung der Erträge aus nahestehenden Organisationen und aus Personenkomitees dient der Transparenz. Gemäß § 2 Z 5b lit. c sind Zuwendungen einer nahestehenden Organisation an ihre politische Partei nicht als Spende zu qualifizieren.
Um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen, haben die Parteien jedoch die Erträge aus nahestehenden Organisationen und aus Personenkomitees in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grundlage der Zahlung ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt. Vielmehr dient diese Offenlegung der Darstellung der Zahlungsströme von nahestehenden Organisationen und Personenkomitees an ihre politische Partei. Zudem wurde die Ausweisung der Spenden unterteilt in Geldspenden, lebende Subventionen und Sachleistungen.
Weiters wird die Verpflichtung zur Angabe der Namen der Spender ab einer Spende in Höhe von € 500,- im Rechenschaftsbericht aus systematischen Überlegungen innerhalb der Bestimmung der Rechenschaftspflicht, und nicht mehr in der Bestimmung über Spenden (§ 6) geregelt. Erträge aus Sponsoring und Inseraten werden zukünftig gesondert ausgewiesen. Die bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge werden auf Erträge vereinheitlicht. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Für die erstmalige Erstellung der Angaben sind allerdings, mangels Vergleichsbeträgen, nur die Beträge des betreffenden Jahres darzustellen.
§ 5 Abs. 5: Spiegelbildich zur Auflistung der Erträge in Abs. 4 enthält Abs. 5 die Aufzählung jener Aufwendungen, die im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen sind.
Mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Kategorien wird nachvollziehbar und transparent dargestellt, wofür eine Partei ihre Mittel verwendet hat. Damit ist daher auch § 4 Parteien-Förderungsgesetz 2012 genüge getan, wonach jede politische Partei, die Fördermittel nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 erhält, über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen und die Verwendung in einem eigenen Abschnitt des Rechenschaftsberichts nachzuweisen hat.
Die um einige Posten ergänzte Liste der auszuweisenden Aufwendungen ist wiederum nach typischer Relevanz des jeweiligen Aufwands gereiht. Die bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Ausgaben, Kosten und Aufwendungen werden auf Aufwendungen vereinheitlicht. In der Regel stellt der Personalaufwand den größten Aufwands-Posten dar. Damit eine gewisse „Kostenwahrheit“, aber auch mehr Transparenz, erreicht werden kann, sind in Z 1 die Personalausgaben der jeweiligen Organisationseinheit anzugeben, damit die von der „Zahlstelle“ getätigten und verrechneten Ausgaben anderer Organisationseinheiten in der jeweiligen anderen Organisationseinheit ausgewiesen werden und nicht ein falsches Bild von Einnahmen und Ausgaben gezeigt wird.
Die Ziffern 3 bis 6 sind aufgrund ihres Zusammenspiels mit dem Wahlwerbungsbericht besonders hervorzuheben. Der Wahlwerbungsbericht stellt die Öffentlichkeitsarbeit einer Partei für den kritischen Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag detailliert dar. Im jährlichen Rechenschaftsbericht sollten die im Wahlwerbungsbericht sehr detaillierten Ausweisungen der einzelnen Posten der Öffentlichkeitsarbeit in größere Überpunkte zusammengefasst werden. So findet sich in Z 3 der Aufwand für Außenwerbung, insbesondere Plakate, in Z 4 die Direktwerbung, in Z 5 Inserate und Werbeeinschaltungen und in Z 6 der sonstige Sachaufwand für die Öffentlichkeitsarbeit. Zu sehen ist, dass im Rahmen des Wahlwerbungsberichts der Posten der Direktwerbung nochmals unterteilt wird in den Aufwand für Folder, Wahlkampfgeschenke und parteieigene Printmedien. Im jährlichen Rechenschaftsbericht werden diese Unterpunkte zusammengefasst unter dem Aufwand für Direktwerbung ausgewiesen. Selbiges gilt hinsichtlich des Aufwands für Inserate und Werbeeinschaltungen in Z 5. Dieser Überpunkt, der sich ebenfalls im Wahlwerbungsbericht wiederfindet, enthält damit konsequenter Weise sämtliche Inserate und Werbeeinschaltungen in Printmedien, Hörfunkmedien/audiovisuellen Medien/Kinospots und im Internet. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit sollten zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Für die erstmalige Erstellung der Angaben sind allerdings, mangels Vergleichsbeträgen, nur die Beträge des betreffenden Jahres darzustellen.
§ 5 Abs. 5a: Dieser Abs. legt für sämtliche Gliederungen einer Partei das Erfordernis der Vornahme einer Rechnungsabgrenzung fest. Lediglich Bezirks- und Gemeindeebene werden von dieser Verpflichtung zur Rechnungsabgrenzung ausgenommen und dürfen weiterhin eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.
§ 5 Abs. 5b: Der Absatz sieht Regelungen zur Offenlegung der Kredit- und Darlehensgeber der Bundespartei vor. Kredite und Darlehen insbesondere außerhalb von Bankinstitutionen und damit von natürlichen Personen und privaten Unternehmen können – ähnlich wie Großspenden – den Anschein von Abhängigkeiten auslösen. Aus diesem Grund wird eine Veröffentlichungspflicht sämtlicher Namen von privaten Kredit- und Darlehensgebern samt Angabe der konkreten Kredit- oder Darlehensschuld vorgesehen, sofern die Kredit- oder Darlehenssumme den Betrag von € 50.000,- übersteigt. Bei der Beurteilung, ob eine Kredit- oder Darlehensschuld im Ausmaß von über € 50.000,- vorliegt, wird auf den Buchwert abgestellt. Zusätzlich wird eine Offenlegungspflicht sowohl hinsichtlich dieser Kredite und Darlehen, als auch hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gegenüber dem Rechnungshof vorgesehen, die Angaben über Laufzeiten und konkrete Vertragskonditionen beinhalten.
§ 5 Abs. 6: Diese Bestimmung betrifft die sogenannten Beteiligungsunternehmen, also Unternehmen, an denen eine politische Partei mindestens 5 % direkte oder 10 % indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Ergänzt wird die Liste der Beteiligungsunternehmen, die dem Rechenschaftsbericht beizulegen ist, durch die Angabe der Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung. Die Firmenbuchnummer dient im Wesentlichen der einfacheren Nachvollziehbarkeit insbesondere auch für den Rechnungshof, da sich die Firma der Beteiligungsunternehmen durch Umbenennungen ändern kann. Durch die eindeutige Identitätsfeststellung mittels Firmenbuchnummer ist künftig auch vom Erfordernis der identen Wiedergabe der Firma (Groß- bzw. Kleinbuchstaben, Interpunktion) abzugehen. Die Angabe der Höhe der Beteiligung soll einen Rückschluss darauf zulassen, ob es sich um eine geringe Beteiligung oder eine wesentliche Beteiligung handelt. Hinsichtlich der Erfassung der Rechtsgeschäfte zwischen Beteiligungsunternehmen und Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, besteht die Kritik der geringen Aussagekraft, da derzeit der Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichts abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben ist. Von Interesse ist allerdings, welche Erträge Beteiligungsunternehmen aus Rechtsgeschäften mit Einrichtungen im staatsnahen Bereich erzielen. Aus diesen Daten könnte nämlich abgelesen werden, ob Beteiligungsunternehmen bestimmter Parteien besonders von Aufträgen aus dem staatsnahen Umfeld profitierten. Aus diesem Grund wird die Meldeverpflichtung der Rechtsgeschäfte dahingehend abgeändert, dass zukünftig alle seitens der Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, geleisteten Zahlungen an die Beteiligungsunternehmen bekannt zu geben sind. Dies stellt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung – und damit Einsparung – für den Rechnungshof dar.
§ 5 Abs. 6a: In Anlehnung an die Offenlegung der Beteiligungsunternehmen (Abs. 6) werden die Parteien dazu verpflichtet, eine Liste aller ihrer Partei nahestehenden Organisationen zu erstellen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. Die dieser Art dem Rechenschaftsbericht beizulegende Liste beinhaltet somit alle nahestehenden Organisationen, deren Einnahmen aus Spenden, Sponsoring und Inserate aber auch deren Wahlwerbungsaufwendungen im Rechenschaftsbericht bzw. im Wahlwerbungsbericht abgebildet und eingerechnet sind. Hinsichtlich des Wahlwerbungsberichts ist die Liste der nahestehenden Organisationen maßgeblich, die dem Rechenschaftsbericht betreffend das Rechenschaftsjahr, in dem die Wahl stattgefunden hat, als Anlage angefügt ist. Der Liste kommt somit in einem gewissen Ausmaß konstitutive Wirkung zu, indem für die LeserInnen des Rechenschaftsberichts ersichtlich wird, welche nahestehenden Organisationen einer Partei in den Rechenschaftsbericht oder den Wahlwerbungsbericht einbezogen wurden. Zur Qualifikation als nahestehende Organisation ist ausschließlich § 2 Z 3 maßgeblich. Unvollständige und unrichtige Angaben werden durch § 12 Abs. 2 sanktioniert.
§ 5 Abs. 7: Diese Bestimmung regelt die Verpflichtung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts samt sämtlichen aufgezählten Anlagen. Die mit 30. September des Folgejahres festgelegte Abgabefrist kann vom Rechnungshof um bis zu drei Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist entweder aufgrund eines begründeten Ersuchens der Partei oder aber auf Initiative des Rechnungshofs möglich. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei, die zur Abgabe verpflichtet ist, keinen entsprechenden Rechenschaftsbericht abgegeben hat. Diesfalls hat der Rechnungshof die Partei aufzufordern, binnen einer Nachfrist von maximal drei Monaten, gerechnet ab dem ursprünglichen Abgabedatum, den entsprechenden Bericht zu übermitteln. Klargestellt wird zudem, dass der Rechenschaftsbericht in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat zu übermitteln ist. Die Sanktion für die nicht fristgerechte Übermittlung des Rechenschaftsberichts entspricht jener für die nicht fristgerechte Übermittlung des Wahlwerbungsberichts und ist in § 12 Abs. 5 geregelt.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof wird die Verpflichtung zur parteiinternen Kooperation im Sinne einer vollständigen, korrekten und zeitgerechten Übermittlung aller für die Partei erforderlichen Informationen durch ihre Gliederungen, Personenkomitees und ihre einzelnen Wahlwerber normiert, damit es der Partei ermöglicht wird, umfassend Rechenschaft abzulegen.
§ 5 Abs. 8: Aus den einzelnen Bestimmungen über Meldungen, gesonderte Ausweisungen etc. ergibt sich klar die Verpflichtung für eine Partei, Aufzeichnungen über ihr Vermögen und ihre Erträge und Aufwendungen zu führen.[36] Da allerdings bisher keine Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen bestanden, wird eine klare Aufbewahrungspflicht der Bücher und Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt. Die Frist beginnt mit der Abgabe des jährlichen Rechenschaftsberichts für das Jahr zu laufen, über das mit dem Bericht Rechenschaft abgelegt wird. Wird deshalb am 30. September 2020 der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2019 an den Rechnungshof übermittelt, sind die Bücher und Belege aus dem Jahr 2019, welche die Grundlage für den Bericht bilden, jedenfalls bis 30. September 2027 aufzubewahren.
Zu Z 15 bis 19 (§ 6):
§ 6 Abs. 1: Einführend wird festgelegt, dass sämtliche für Spenden geltende Höchstbeträge stets für die politische Partei und ihr gesamtes Umfeld zusammen gelten. Das Umfeld der politischen Partei wird in Abs. 1 beschrieben mit nahestehenden Organisationen, den einer Partei zuzurechnenden Personenkomitees sowie den einzelnen Abgeordneten und Wahlerwerbern einer Partei. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Regelungen des Parteiengesetzes möglichst gleich für alle Parteien gelten sollen, unabhängig davon, ob eine Partei zentralistisch über eine (große) Organisationseinheit oder aber verteilt auf viele eigenständige Organisationseinheiten und nahestehende Organisationen organisiert ist. Diese klare Definition des Adressatenkreises löst die bisher unklare, interpretationsbedürftige Bestimmung des § 6 Abs. 9 aF ab, wonach die Spendenregeln „sinngemäße Anwendung“ finden würden. Um möglichen Umgehungskonstruktionen durch die Schaffung einer Vielzahl an Akteuren in der Einflusssphäre einer Partei vorzubeugen, war eine Klarstellung des personellen Anwendungsbereichs der Höchstgrenzen erforderlich.
Aus der nunmehr präzisierten Bestimmung, wonach eben die Spendenobergrenzen für eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 einschließlich ihres Umfelds gilt, lassen sich auch die Ausnahmen vom Spendenbegriff z.B. für Zahlungen nahestehender Organisationen bzw. Personenkomitees an die Parteien erklären. So würde sich eine Spende andernfalls doppelt auswirken, nämlich in einem ersten Schritt als Spende an die nahestehende Organisation bzw. an das Personenkomitee und in einem weiteren Schritt, wenn die nahestehende Organisation bzw. das Personenkomitee die Spende an die Partei weiterleitet. Dieses Ergebnis der doppelten Erfassung entspräche nicht dem Zweck der Regelung. Vielmehr sollen Spenden und Zuwendungen dort erfasst werden, wo sie erstmals in die Sphäre einer Partei (einschließlich ihres Umfelds) gelangen. Als ergänzender Schritt hat sich das Gesetz zum Ziel gesetzt, die Zahlungsflüsse innerhalb der verschiedenen Akteure möglichst offen und transparent zu gestalten, um so nachvollziehen zu können, wo eine Spende eingelangt ist und schlussendlich auch Verwendung findet.
§ 6 Abs. 2: Es wird ein einheitliches und für jedermann leicht einsehbares System einer ganzjährigen Einnahmentransparenz etabliert. So werden zukünftig vierteljährlich sämtliche Spenden, die eine politische Partei einschließlich ihres in Abs. 1 umschriebenen Umfelds einnimmt, an den Rechnungshof gemeldet. Der Rechnungshof hat daraufhin sämtliche ihm gemeldeten Spenden über € 500,- samt Name und Postleitzahl der Wohn- oder Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders, Datum und Spendenempfänger gesondert zu veröffentlichen. Der Rechnungshof hat dazu zukünftig für jede Partei eine Spendenliste auf seiner Website zu führen und vierteljährlich um die seitens der Parteien gemeldeten Spenden zu aktualisieren. Damit ist eine Nachschau sämtlicher Spendenaktivitäten zentral auf der Website des Rechnungshofs möglich. Innerhalb der Spendenlisten der einzelnen Parteien hat der Rechnungshof die Spenden wiederrum nach Spendenempfänger zu gliedern, damit es für die interessierte Öffentlichkeit auch unterjährig möglich ist, sich einen Überblick über die Spendenaktivitäten z.B. einer nahestehenden Organisation zu verschaffen. Die Erhebung der Postleizahl der Wohn- oder Geschäftsanschrift eines Spenders sollte die Identifizierbarkeit der SpenderInnen insbesondere bei Namensgleichheit ermöglichen. Gleichzeitig wird jedoch dem Datenschutz Rechnung getragen, indem nicht mehr, wie bisher, die gesamte Anschrift veröffentlicht wird. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Interessen, nämlich einerseits das Interesse an einer transparenten Parteienfinanzierung und andererseits das Interesse an der Wahrung des Datenschutzes, abzuwägen. Nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 bestimmten Frist wird angeordnet, die Namen der Spender zu löschen. Die übrigen Daten, also die einzelnen Beträge sowie die Postleitzahlen sollten, wenn möglich, für statistische Zwecke erhalten bleiben. Aus diesem Grund wurde lediglich die Löschung der Namen der Spender angeordnet.
Zur Erhebung der in einem Vierteljahr eingelangten Spenden wird der Partei eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Dies sollte Parteien ausreichend Zeit geben, um die entsprechenden Informationen innerhalb ihrer Organisationen einholen zu können, was insbesondere bei Parteien mit einer sehr kleinteiligen Struktur oder einem weitverzweigten Umfeld einen gewissen Aufwand darstellt. Dem Rechnungshof gegenüber sind für sämtliche Spenden die Namen der Spender offenzulegen. Dieses System einer umfassenden und ganzjährigen Erfassung der Spendeneinnahmen zentral beim Rechnungshof erübrigt die bisher bestehenden Meldeverpflichtungen von Spenden, wie insbesondere die bisher in Abs. 5 aF vorgesehene ad hoc-Meldung von Spenden über € 2.500,-.
§ 6 Abs. 6:
Z 1: Die Praxis hat gezeigt, dass sich aus dem Verbot von Parteispenden durch parlamentarische Klubs eine schwierige Abgrenzungsfrage zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Klubs (vgl. dazu etwa § 1 Abs 2 KlubFG) und unzulässiger Werbung für die Partei, die als Sachspende zu qualifizieren wäre, ergibt. Der UPTS hat in seiner Rechtsprechung den Leitsatz entwickelt, dass es darauf ankomme, ob der Informationscharakter im Vordergrund steht und nicht der Werbeeffekt, weil Werbemaßnahmen des Klubs immer der dahinterstehenden Partei zugutekommen würden. Eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Klubs liege demnach vor, wenn diese einen hinreichenden Bezug zur Parlamentsarbeit bzw. Klubarbeit aufweise und auf eine ausdrückliche Werbung für die Partei und deren Repräsentanten verzichtet, also nur mittelbar die Partei begünstigt wird.
Diesen Gedanken aufgreifend, soll durch die gesetzliche Änderung klargestellt werden, dass die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder jedenfalls keine verbotene Parteispende darstellt. Es ist gesetzlich anerkannte Aufgabe parlamentarischer Klubs und der ihnen angehörenden Abgeordneten, im demokratischen Diskurs Positionen zu debattieren und öffentlich zu vertreten. Das Tätigkeitsfeld der Klubs und damit der Gegenstand zulässiger Öffentlichkeitsarbeit ist daher, wie sich auch aus § 1 Abs 2 KlubFG ergibt, durchaus breit zu verstehen, und kann sich von parlamentarischen Vorgängen im engeren Sinn bis hin zu Veranstaltungen, Sprechstunden, internationalen Kontakten und fachlicher Auseinandersetzung mit relevanten Stakeholdern erstrecken. Die Form der Information bleibt dabei offen, und kann beispielsweise Beiträge in sozialen Medien oder auch entgeltliche Einschaltungen in Printmedien umfassen, sofern im Sinne der Spruchpraxis des UPTS der Informationscharakter im Vordergrund steht. Nicht zulässig wird dagegen die direkte Wahlwerbung für eine Partei oder ihre Repräsentanten sein, etwa durch wahlkampftypische Slogans und Bildgestaltung. Unzulässig wäre weiters aus Klubmitteln finanzierte Information über Parteiveranstaltungen.
Sofern eine klare Abgrenzung im Einzelfall nicht möglich sein sollte, kann auch eine nachvollziehbare Kostenteilung geboten sein.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein parlamentarischer Klub naturgemäß inhaltlich gleichlautende Positionen wie seine Partei vertreten wird. Derartige Inhalte bei der Verbreitung von Informationen können daher im Lichte dieser Regelung nicht schädlich sein.
Z 4: Die Privilegierung für Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, soll aufgrund von Sachlichkeitserwägungen entfallen.
Z 5: Das Spendenannahmeverbot für Spenden von Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, wird ausgeweitet. Demgemäß dürfen zukünftig keine Spenden mehr angenommen werden, wenn sie von einem Unternehmen oder einer Einrichtung stammen, an denen die öffentliche Hand direkt beteiligt ist. Gleiches gilt hinsichtlich Unternehmen, an denen die öffentliche Hand eine indirekte Beteiligung im Ausmaß von über 10 % hält. Die Festlegung eines Grenzwerts im Falle indirekter Beteiligungen der öffentlichen Hand sollte eine Rechtssicherheit dahingehend gewährleisten, dass nicht kleinste Beteiligungen der öffentlichen Hand über verschiedene Unternehmensebenen hindurch unbewusster Weise zu sanktioniertem Verhalten führen. Gerade in Fällen, in denen lediglich eine indirekte öffentliche Beteiligung in geringem Ausmaß besteht, liegt nicht der Verdacht einer Zuwendung öffentlicher Mittel über den Umweg von staatlich kontrollierten Unternehmen hin zu einer bestimmten Partei nahe.
Z 6: Hinsichtlich ausländischer Spenden wird die Regelung präzisiert. Ausländische Spenden sind einerseits Spenden von juristischen Personen, die keinen Sitz im Inland oder einen drittstaatsangehörigen wirtschaftlichen Eigentümer haben, andererseits von natürlichen Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das Abstellen auf das Personalstatut bei natürlichen Personen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei den Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht in der Regel auf die Staatsbürgerschaft abgestellt wird. Da es Wahlen gibt, die hinsichtlich des Wahlrechts auf die Unionsbürgerschaft abstellen, wurden Unionsbürger mit Wohnsitz in Österreich von dem Spendenverbot ausgenommen. Die Wertgrenze dient der Vereinfachung des Vollzugs dieser Bestimmung durch die Parteien. In der Regel haben Parteien keine näheren Angaben zu ihren Spendern, insbesondere ist die Staatsbürgerschaft meist unbekannt. Um die diesbezüglichen Nachforschungspflichten der Parteien zu minimieren, wurde eine Wertgrenze eingeführt.
Z 8 und 9: Die Betragsgrenzen für anonyme und weitergeleitete Spenden werden auf € 150,- abgesenkt. Damit entspricht die Höhe dem Grenzwert für Spenden. § 2 Z 5a lit. h nimmt Einzelzuwendungen im Ausmaß unter € 150,- vom Spendenbegriff aus. Streng genommen hätte sich dadurch eine Wiederholung dieser Beträge im Rahmen der hier geregelten Spendenverbote erübrigt, da selbst im Falle eines Komplettverbots anonymer Spenden Einzelzuwendungen im Ausmaß unter € 150,-, mangels Qualifikation als Spende, weiterhin möglich gewesen wären. Um diesen Gedanken für jedermann nachvollziehbar und auf den ersten Blick erkennbar festzulegen, wurden die Beträge auf € 150,- vereinheitlicht.
§ 6 Abs. 7: Die Behandlung unzulässiger Spenden wird neu geregelt. In Zukunft wird nach dem Grund der Unzulässigkeit von Spenden differenziert. So kann eine Spende deshalb unzulässig sein, weil die Partei die Spendenobergrenze bereits erreicht hat oder weil ein Spender eine Spende von mehr als € 7.500,- tätigte. In diesen Fällen wird eine klare Rückzahlungsregelung geschaffen. Demnach haben Parteien nun nach Möglichkeit die solcherart unzulässig (gewordenen) Spendenbeträge an den jeweiligen Spender rückzuerstatten. Die Frist für diese Rückerstattung ist mit vier Monaten festgelegt. Dies ergibt sich daraus, dass Parteien nun vierteljährlich sämtliche Spenden an den Rechnungshof zu melden haben, wobei ihnen zusätzlich zum Vierteljahr eine vierwöchige Frist zur Erstellung und Erstattung der Meldung eingeräumt wird. Demnach sollte eine Partei spätestens nach vier Monaten von der Unzulässigkeit einer Spende Kenntnis erlangt haben. Sollte eine Rückerstattung nicht möglich sein, weil beispielsweise eine Rücküberweisung auf das Konto, von dem die Spende überwiesen wurde nicht mehr möglich ist, ist wie mit verbotenen Spenden vorzugehen.
Verbotene Spenden sind Spenden, die entgegen eines der in Abs. 6 festgelegten Spendenverbote getätigt werden. Diese Spenden sind unverzüglich, spätestens allerdings mit Einreichen des entsprechenden Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof weiterzuleiten.
Da die Bestimmungen des Parteiengesetzes, mit Ausnahme spezieller Bestimmungen wie jener über die Rechenschaftspflichten, grundsätzlich auf alle politischen Parteien anwendbar sind, unabhängig davon, ob die jeweilige politische Partei in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten ist, wird für solche nicht vertretenen Parteien die Verpflichtung zur Weiterleitung bis zur fiktiven Abgabefrist des Rechenschaftsberichts sanktionsfrei gestellt. Damit wird den geringeren Ressourcen derartiger Kleinparteien Rechnung getragen.
§ 6 Abs. 8: Die Pflicht des Rechnungshofs, nach Abs. 7 eingegangene Beträge weiterzuleiten, bleibt in vereinfachter Form weiter bestehen.
§ 6 Abs. 9: Die Bestimmungen über Spenden gelten für alle politischen Parteien. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Spendenbestimmungen gegenüber Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, soll die Aufgabe des Rechnungshofs zu einer, in der Regel wohl anlassbezogenen, Überprüfung und bei Verdacht auf Verstöße zur Übermittlung von Unterlagen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bundesgesetzlich verankert werden. Vor einer Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat ist die Partei vom Rechnungshof unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme aufzufordern.
Da der zeitliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9a bereits verstrichen ist, ist diese Bestimmung aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
§ 6 Abs. 10: Diese Bestimmung legt die Kompetenz der Länder fest, strengere Vorschriften als der Bund zu erlassen. Durch die systematische Verschiebung des Regelungsgehalts der bisherigen Absätze 4 und 5 in den § 5 über die Gestaltung des Rechenschaftsberichts war der Verweis zu korrigieren. Zudem wird die Bestimmung dahingehend präzisiert, dass den Landesgesetzgebern unbenommen bleibt, strengere Vorschriften für ihr jeweiliges Bundesland vorzusehen.
Zu Z 20 (§ 7):
§ 7 Abs. 1: Sponsoring wurde als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft über eine angemessene Zahlung für eine werbliche Leistung in die Begriffsdefinition (§ 2 Z 6) aufgenommen, um eine klare Abgrenzung zwischen Sponsoring und Spende festzulegen. Gleichzeitig ist der Name des Sponsors ab einem jährlichen Sponsoring von € 7.500,- in der entsprechenden Anlage zum Rechenschaftsbericht anzuführen. Bereits definitionsgemäß hat ein Sponsor typischerweise kein besonderes Interesse anonym zu bleiben, sondern vielmehr zielt Sponsoring gerade darauf ab, den Namen, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen eines Sponsors derart zu fördern, dass das entsprechende Sponsoren-Logo oder der Firmenname eines Sponsors öffentlich verwendet wird. Aus diesem Grund und in Zusammenschau mit der Absenkung der Grenzwerte für namentliche Offenlegung von Spendern war die Schwelle für eine gesonderte Ausweisung auf € 7.500,- abzusenken.
Zudem sind Einnahmen aus Sponsoring zukünftig nach dem jeweiligen Sponsoring-Partner in der entsprechenden Anlage zum Rechenschaftsbericht aufzugliedern. Dies sollte eine bessere Nachvollziehbarkeit gewährleisten, welche territoriale Gliederung einer Partei oder welche nicht-territoriale Teilorganisation Empfängerin einer bestimmten Sponsoring-Leistung war.
§ 7 Abs. 2: Zukünftig soll bei Einnahmen aus Inseraten der Name des Inserenten bereits ab einem Einzelinserat von € 2.500,- im Rechenschaftsbericht offengelegt werden. Zudem sind die Einnahmen aus Inseraten nach den Organisationseinheiten, die als entsprechende Medieninhaber oder Herausgeber fungieren, aufzugliedern. Dadurch wird zusätzlich ersichtlich, auf welchen Organisationsebenen Medien betrieben und herausgegeben werden.
§ 7 Abs. 3: Aufgrund der Erweiterung der von einer Offenlegung der Inserateneinnahmen betroffenen Medieninhaber und Herausgeber in § 2 Z 7 wurde durch Verweis auf die entsprechende Bestimmung eine redundante Wiederholung vermieden. Inhaltlich legt die Bestimmung eine Kooperationsverpflichtung der entsprechenden Akteure mit ihrer jeweiligen Partei fest, indem sie verpflichtet werden, ihrer Partei zeitgerecht, korrekt und vollständig alle Angaben zu übermitteln, die für die Partei erforderlich sind, um ihrer Verpflichtung im Rechenschaftsbericht gerecht zu werden. Bei den betroffenen Akteuren handelt es sich um die in § 2 Z 6 genannten möglichen Sponsoring-Partner und die in § 2 Z 7 genannten Medieninhaber und Herausgeber.
§ 7 Abs. 4: Diese Bestimmung legt die Kompetenz der Länder fest, strengere Vorschriften als der Bund zu erlassen. Sie wird dahingehend präzisiert, dass den Landesgesetzgebern unbenommen bleibt, strengere Vorschriften für ihr jeweiliges Bundesland vorzusehen. Zudem war aufgrund der umfassenden Neuregelung des Spendenmeldesystems diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung mit qualifizierter Mehrheit im Bundesrat neu zu erlassen.
Zu Z 21 (§ 7a):
Der neu geschaffene § 7a legt entsprechend seiner Überschrift Offenlegungspflichten fest, wonach eine politische Partei bestimmte Mindestinformationen auf ihrer Website zugänglich zu machen hat. So sind der Sitz der politischen Partei, eine zustellfähige Anschrift sowie die Namen vertretungsbefugter Organe anzuführen. Außerdem hat die politische Partei ihre Satzung in der jeweils geltenden Fassung auf der Website zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht tritt neben die Verpflichtung der Übermittlung der Satzung in der jeweils geltenden Fassung an den Bundesminister für Inneres zum Zwecke der Führung des Parteienregisters samt Satzungssammlung (§ 1 Abs. 4).
Neben der Verpflichtung zur Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof hat die Partei ihre Rechenschaftsberichte auch auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Verweis auf § 10 Abs. 3 stellt einerseits klar, dass der Rechenschaftsbericht samt allen dazugehörigen Anlagen zu veröffentlichen ist, andererseits wird dadurch festgehalten, dass der Veröffentlichungsverpflichtung entsprochen wird, wenn der Rechenschaftsbericht spätestens am 1. Jänner des auf die Abgabeverpflichtung des Berichts folgenden Jahres veröffentlicht wird.
In anderen Rechtsquellen geregelte Veröffentlichungspflichten, wie beispielsweise die Pflicht gemäß Artikel 13 DSGVO, wonach die politischen Parteien als Verantwortliche die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person trifft, bleiben unberührt.
Da sämtliche Informationen auch auf anderem Wege zu veröffentlichen sind, wird auf eine gesonderte Sanktionierung der Bestimmung bewusst verzichtet.
Zu Z 22 bis 25 (§ 8):
Da die Kontrollbefugnis des Rechnungshofs in Bezug auf die Rechenschaftsberichte gestärkt wird, erhält § 8 eine neue Überschrift, um die Orientierung innerhalb des ParteienG zu erleichtern.
§ 8 Abs. 1: In diesem Absatz wird die Bestimmung über den neu hinzugekommenen Wahlwerbungsbericht ergänzt. Zudem erfolgt die legistische Klarstellung, dass in dieser Bestimmung die Prüfung der Rechenschaftsberichte durch die Wirtschaftsprüfer geregelt wird, was dem Umstand Rechnung trägt, dass zukünftig der Rechenschaftsbericht und der Wahlwerbungsbericht ebenfalls einer umfassenden Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
§ 8 Abs. 4 und 5: Die sprachlichen Änderungen in Abs. 4 und 5 gehen auf die Praxis der Wirtschaftsprüfung zurück und sollten die Vorgehensweise eines Wirtschaftsprüfers klar im Gesetz abbilden. So wird der Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfer schriftlich erstattet. Zudem wird der Prüfungsvermerk in einen schriftlichen Prüfungsbericht aufgenommen und nicht am Rechenschaftsbericht angebracht. Dieser Prüfungsbericht wird anschließend zusammen mit dem Rechenschaftsbericht samt Anlagen von der Partei an den Rechnungshof übermittelt.
Zu Z 26 und 27 (§ 9):
§ 9 Abs. 2: Durch die Schaffung der neuen Ziffer 4 wird gesetzlich klargestellt, dass ein Wirtschaftsprüfer einer politischen Partei zur Prüfung und Kontrolle des Rechenschaftsberichts über eine aufrechte Bescheinigung gem. § 52 APAG verfügen muss.
§ 9 Abs. 5: Der Hinweis auf das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz soll der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden.
Zu Z 28 (§ 10):
Die Überschrift verdeutlicht, dass die Bestimmungen zur Kontrolle und die Sanktionen nun in separaten Paragrafen normiert werden sollen.
§ 10 Abs. 1: Es wird der in § 4 neu geschaffene Wahlwerbungsbericht mitaufgenommen.
§ 10 Abs. 3: Es wird eine klare Regelung zur Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten durch den Rechnungshof geschaffen. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, der interessierten Öffentlichkeit möglichst zeitnah einen Einblick in die übermittelten Rechenschaftsberichte zu gestatten. Die Frist wurde bewusst mit dem auf das Berichtsjahr zweitfolgenden 1. Jänner gewählt. So sind die Rechenschaftsberichte gem. § 5 Abs. 7 am 30. September des Folgejahres zu übermitteln, wobei die Möglichkeit besteht, dass die Abgabefrist durch Ersuchen einer politischen Partei für diese um bis zu drei Monate verlängert wird. Außerdem besteht nach § 5 Abs. 7 die Möglichkeit, dass der Rechnungshof eine Partei, die gem. § 5 Abs. 1 zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts verpflichtet ist, auch aus eigenem auffordert, binnen einer Nachfrist von maximal drei Monaten, gerechnet ab dem 30. September, den entsprechenden Rechenschaftsbericht nachzureichen. Aus dieser Überlegung heraus sollten alle Rechenschaftsberichte spätestens mit 31. Dezember beim Rechnungshof eingelangt sein, und dementsprechend können alle gemeinsam am 1. Jänner veröffentlicht werden. Da die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte nun unabhängig davon ist, ob der Rechnungshof seine Prüfung bereits abgeschlossen hat, ist für die Dauer einer noch anhängigen Prüfung auf diese durch einen Vermerk hinzuweisen.
§ 10 Abs. 4: Die Bestimmung des Abs. 4, wonach der Partei die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird, sollten dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Angaben vorliegen, wird um den neu eingeführten Wahlwerbungsbericht ergänzt. Zudem wird neben den Fällen unrichtiger und unvollständiger Angaben ganz generell klargestellt, dass der Rechnungshof auch bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen der §§ 2 ff des Parteiengesetzes das Recht hat, die entsprechende Partei zur Stellungnahme aufzufordern, wobei sich insbesondere im Bereich der neu eingeführten Bilanzierungsvorschriften (§ 5 Abs. 3f), der Prüfungsmaßstab an gängigen, auch für private Unternehmen geltenden, Bestimmungen und Prinzipien, wie etwa dem Wesentlichkeitsprinzip (§ 189a Z 10 UGB) zu orientieren hat. Für das Vorliegen eines Anhaltspunktes ist es allerdings unerheblich, ob die in Frage kommende Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung sanktioniert ist oder nicht, weil in diesem sensiblen Bereich die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen von höchstem öffentlichem Interesse ist. Nunmehr kann der Rechnungshof direkt alle ihm erforderlich erscheinenden Akten und Unterlagen zur Ausräumung der Unstimmigkeit oder des möglichen Verstoßes anfordern, um die konkreten Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Angaben zu klären. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Rechnungshof ein direktes und unmittelbares Belegeinschaurecht erhält, was konsequenterweise in einem ersten Schritt durch die Anforderung bestimmter Unterlagen vollzogen werden soll.
§ 10 Abs. 5: Im Anwendungsbereich des Abs. 4 fußt die Unstimmigkeit oder der Verdacht auf Verstöße gegen das Parteiengesetz auf Angaben oder Ausführungen im Rechenschaftsbericht oder im Wahlwerbungsbericht. Als Auffangtatbestand wird nun der neue Abs. 5 eingefügt, der dem Rechnungshof ohne Bezugnahme auf Angaben in einem Rechenschaftsbericht oder in einem Wahlwerbungsbericht die Möglichkeit einräumt, im Falle eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen die §§ 2 ff des Parteiengesetzes die betreffende Partei zur Stellungnahme aufzufordern und die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zu verlangen, um den begründeten Verdacht betreffend Verstöße gegen das Parteiengesetz zu klären.
§ 10 Abs. 6 bis 9: Anstelle des bisher vorgesehenen, vom Rechnungshof zu beauftragenden dritten Wirtschaftsprüfers soll der Rechnungshof selbst originäre und direkte Kontroll- und Einschaurechte erhalten, wenn im Verfahren zur Kontrolle der Rechenschaftsberichte konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten und für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Parteiengesetzes durch die Stellungnahme der Partei nicht ausgeräumt werden konnten. Dazu hat der Rechnungshof der politischen Partei gegenüber schriftlich mitzuteilen, warum die Stellungnahme und die eingesendeten Unterlagen der Partei die Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten nicht auszuräumen vermochten. Dieser Zwischenschritt im Verfahren der Kontrolle durch den Rechnungshof soll den Anhaltspunkt für Unrichtigkeiten oder den begründeten Verdacht umschreiben und abgrenzen und der Partei gegenüber darlegen, worin die Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten oder der begründete Verdacht gesehen werden. Dadurch sollen mögliche Meinungsverschiedenheiten zwischen der Partei und dem Rechnungshof rasch und klar identifiziert werden. Die eingefügte Frist von zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung an die Partei sollte dieser die Möglichkeit einräumen, den Verfassungsgerichtshof anrufen zu können. Die Prüfungsmaßstäbe des Rechnungshofs nach dem Parteiengesetz sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Rechenschafts- und Wahlwerbungsberichten, sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Parteiengesetzes (vgl. dazu ausführlich die Ausführungen zu § 1 Abs. 6). Der Umfang der Kontroll- und Einschaurechte bemisst sich nach den vom Rechnungshof gemäß Abs. 4 beschriebenen konkreten Anhaltspunkten bzw. dem gemäß Abs. 5 beschriebenen begründeten Verdacht. Die Überprüfungsmöglichkeit des Rechnungshofs an Ort und Stelle ist in Anlehnung an die Bestimmungen im Rechnungshofgesetz geregelt. Die Befugnisse umfassen insbesondere die Einräumung eines originären und direkten Kontroll- und Einschaurechts für Organe des Rechnungshofs sowie spiegelbildlich die Verpflichtung aller Beteiligten zur Kooperation. Zur Wahrung der Rechte der Parteien wird gesetzlich festgelegt, dass der Partei zum Ergebnis der Überprüfung des Rechnungshofs nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Das Ergebnis der Rechnungshofkontrolle, das entweder in einer Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat oder aber in einer Begründung, warum keine Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erfolgt besteht, ist auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung erst der Endergebnisse der Überprüfung im Zusammenspiel mit den unten näher ausgeführten Geheimhaltungspflichten soll eine Beeinflussung der Ergebnisse des Verfahrens durch vorzeitige Veröffentlichung vermieden werden. Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich klar, dass die Ergebnisse einer solchen Überprüfung erst nach Abschluss der Prüftätigkeit der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist, um einen fairen Fortgang der Kontrolltätigkeit sicher zu stellen. Einer besonderen Vorschrift über die Geheimhaltung hinsichtlich all jener Personen, die mit der Prüfung einer Partei befasst sind, bedarf es nicht, da hinsichtlich der Wahrnehmungen der Bediensteten des Rechnungshofs § 310 StGB einschlägig ist. Zudem wird im Gesetzestext darauf Bezug genommen, dass die Vor-Ort-Prüfung politischer Parteien durch auf diese Tätigkeit spezialisierte BeamtInnen zu erfolgen hat. Zudem ist der Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen der geprüften Partei, in Anlehnung an das Gebot zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen überprüfter Einrichtungen (vgl. § 12 Abs. 5 RHG) festgelegt. Dies sollte nach dem Gesetzeswortlaut durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Diesbezüglich wäre anzudenken, dass die mit der Vornahme von Prüfungshandlungen bei einer Partei beauftragten Bediensteten einer Sicherheitsbelehrung unter Hinweis auf § 310 StGB unterzogen werden.
§ 10 Abs. 10: Mit dieser Verfassungsbestimmung wird der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung bei Auslegungsdivergenzen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit der Überprüfung berufen. Um den Entscheidungen Wirksamkeit zu verschaffen, ordnet die Bestimmung eine subjektive umfassende Verbindlichkeit an. Zudem wird die Möglichkeit der Vollstreckung der Erkenntnisse nach § 10 Abs. 7 PartG in inhaltlicher Entsprechung des Art. 146 B-VG festgelegt. Abs. 7 stellt somit die ausschließliche verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf Meinungsverschiedenheiten betreffend die Zulässigkeit der Überprüfung einer Partei durch den Rechnungshof dar. Einfachgesetzlich findet das Verfahren in § 36a Verfassungsgerichtshofgesetz Niederschlag.
Zu Z 29 (§ 10a):
§ 10a Abs. 1: Die Vorgabe zur Registrierung eines Personenkomitees wird im neu geschaffenen § 10a verankert. Die Registrierungspflicht für Personenkomitees stellt eine materielle Vorgabe dar und war daher aus der Begriffsdefinition herauszulösen. Die Registrierung der Personenkomitees wird zukünftig beim Rechnungshof und nicht mehr beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erfolgen. Beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat handelt es sich um das eigens geschaffene Sanktionsorgan für Verstöße gegen das Parteiengesetz. Eine Registrierung beim Sanktionsorgan erschien allerdings nicht systemkonform.
Neu hinzu kommt die Möglichkeit einer Partei oder eines Wahlwerbers, Widerspruch gegen die Meldung der Unterstützung durch ein registriertes Personenkomitee zu erheben. Aufgrund des Umstands, dass die Spendeneinnahmen wie auch die Ausgaben eines Personenkomitees unmittelbar der unterstützen Partei oder dem Wahlwerber zugerechnet und dementsprechend als Spenden sowohl in der Quartalsmeldung an den Rechnungshof, als auch im jährlichen Rechenschaftsbericht auszuweisen bzw. in die Wahlwerbungsaufwendungen einzurechnen sind, erscheint es notwendig, der unterstützten politischen Partei und den unterstützten Wahlwerbern die Möglichkeit einzuräumen, eine allenfalls unerwünschte Unterstützung abzulehnen. Scheinbare, aber tatsächlich nachteilige Unterstützungen werden dadurch hintangehalten, und die Kostenplanung für die Parteien wird erleichtert. Da die böse Absicht einer vorgeschobenen Unterstützung auch erst nach einiger Zeit ersichtlich werden kann, wurde die Möglichkeit des Widerspruchs zeitlich nicht befristet.
Der Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis der Personenkomitees anzumerken, sodass volle Transparenz gegeben ist. Ein entsprechender Widerspruch führt dazu, dass sich die Partei bzw. der Wahlwerber die entsprechenden Spenden nicht wie eigene (gem. § 6 Abs. 1) zurechnen lassen müssen und die durch das Personenkomitee getätigten Aufwendungen nicht wie eigene (gem. § 4 Abs. 1) einzurechnen haben. Diese Möglichkeit verfolgt das Ziel, dass sich eine politische Partei oder ein Wahlwerber von einem Personenkomitee lösen kann. Eine missbräuchliche Verwendung der Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, ist allerdings nicht angezeigt. So würde ein solcher Widerspruch zwar dazu führen, dass eine direkte Zu- und Einrechnung gem. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgt, jedoch wären trotz Widerspruch getätigte Unterstützungsleistungen als Sachspenden anzusehen, die dann als solche im Rechenschaftsbericht anzugeben wären, da andernfalls eine unrichtige bzw. unvollständige Angabe im Rechenschaftsbericht gem. § 12 Abs. 2 vorliegen würde.
Die Vorgabe, dass der Rechnungshof die Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die rechtliche Lage zu informieren hat, dient dem Zweck, dass den Beteiligten die Auswirkungen der Gründung und Registrierung eines Personenkomitees unter Umständen gar nicht bekannt sind. Dabei hat die Information jedenfalls die Mitwirkungs- und Informationspflichten anzuführen, denen die Personenkomitees unterworfen werden und die den Zweck verfolgen, dass die jeweilige politische Partei über sämtliche für sie relevanten Informationen zur Erstellung sowohl der Quartalsmeldungen der Spenden, als auch der Ausweisungen zu Einnahmen von Inseraten und Sponsoring sowie der Ausgaben zur Einrechnung in die Wahlwerbungsaufwendungen verfügt.
§ 10a Abs. 2: Um die Nicht-Registrierung eines Personenkomitees entsprechend ahnden zu können, wird ein Verwaltungsstraftatbestand für den Fall der Nichtregistrierung geschaffen. Zur Verfolgung dieses Verwaltungsstraftatbestands ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat berufen. Für die Strafbemessung ist § 19 VStG anzuwenden. Für die Bemessung der Unterstützungsleistung ist die in § 2 Z 5a enthaltene Bewertungsregel heranzuziehen.
Zu Z 30 (§ 11):
Durch die nunmehrige Registrierungspflicht von Personenkomitees beim Rechnungshof als Kontrollorgan und nicht mehr wie bisher beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat als Sanktionsorgan war Abs. 5a zu streichen, da die Führung des Registers nun nicht mehr zu den Aufgaben des Senats zählt.
Zu Z 31 und 32 (§ 11a)
Durch die Schaffung eines eigenen Rechenschaftsberichts über die Wahlwerbungsaufwendungen in Form des Wahlwerbungsberichts war aus systematischen Überlegungen auch die Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Wahlwerbungsaufwendungen, wie sie bereits bisher in § 11a geregelt und vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat administriert wurde, in den Aufgabenbereich des Rechnungshofs zu übertragen.
Zu Z 33 (§ 12):
Die Geldbußen werden in einem eigenen Paragrafen vereint, da eine Trennung von den Bestimmungen über die Rechnungshofkontrolle aus systematischen Überlegungen geboten erscheint.
§ 12 Abs. 1: Diese Bestimmung ist in Zusammenschau mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe des unverändert gebliebenen § 11 Abs. 1 zu sehen. Demgemäß gibt die Verfassung vor, dass der Senat seine Entscheidung „aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen“ zu treffen hat. Der Senat ist daher bei der Verhängung von Geldbußen an den vom Rechnungshof festgestellten Sachverhalt gebunden.[37] Diese Einschränkung gilt allerdings lediglich in Bezug auf Geldbußen, nicht etwa bei Geldstrafen.[38] Hinsichtlich Geldstrafen stehen dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit alle Methoden der Beweisaufnahme zur Verfügung. Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen der Senat ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen die §§ 2 ff des Parteiengesetzes einleitet, ohne dass es zuvor zu einer Mitteilung des Rechnungshofs gekommen ist. Führt ein solcherart eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren vor dem Senat zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten, wird nun eine Verpflichtung für den Rechnungshof eingeführt, den Sachverhalt neuerlich zu prüfen und nach Abschluss dieser Überprüfung entweder eine Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erstatten oder aber dem Senat gegenüber anzugeben, warum keine entsprechende Mitteilung erstattet wird.
Mit der Änderung in § 12 Abs. 1a soll klarer geregelt werden, welche Mitteilungspflichten den Rechnungshof im Verhältnis zum UPTS treffen sollen.
§ 12 Abs. 2: Dieser Abs. ist die zentrale Sanktionsnorm für unrichtige und unvollständige Angaben im Rechenschaftsbericht, die sich bislang in § 10 Abs. 6 fand. Zudem wird in Abs. 5 klargestellt, dass für die Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts eine Geldbuße im gleichen Rahmen verhängt werden kann, wobei in diesem Fall bei Verharrung im rechtswidrigen Zustand zusätzlich die Parteienförderung ausgesetzt werden kann. Der zulässige Rahmen der Geldbußen wurde auf bis zu € 50.000,- vereinheitlicht.
§ 12 Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 10 Abs. 7 aF ergänzt um die legistisch notwendigen Anpassungen an die Neuerungen des Parteiengesetzes. Trotz Beibehaltung des Worts „Betrag“ wird durch Aufnahme des Verweises auf § 5 Abs. 4a, welcher die Ausweisungen gem. § 5 Abs. 4a Z 3 beinhaltet, die Bedeutung der Norm, nämlich dass auch Sachspenden mitumfasst sind, bestätigt. Der Wert bei Sachspenden ist gemäß der neu eingeführten Bewertungsrichtlinie für Sachspenden (§ 2 Z 5a) mit jenem Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen, anzusetzen.[39] Eingeführt wird eine Bagatellgrenze, welche eine Strafbarkeit bis zu einer Spendenhöhe von 2.500 Euro ausschließen soll, wenn bloß die quartalsweisen Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 nicht korrekt erfolgten, die Spenden aber richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht ausgewiesen wurden.
§ 12 Abs. 4: Diese Bestimmung enthält das neue und verschärfte Geldbußensystem bei Überschreitung der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen. Im Falle der Überschreitung der Wahlwerbungsaufwendungsobergrenze (§ 4 Abs. 1) drohen nun verschärfte Geldbußen. So ist bei Überschreitungen der Wahlwerbungsaufwendungen zwischen 0 und 10 % eine Geldbuße in Höhe von bis zu 25 % des Überschreitungsbetrags zu verhängen. Im Falle einer Überschreitung um 10 bis 25 % kommt, zusätzlich zu den 25 % des ersten Überschreitungsbetrags, eine Geldbuße im Ausmaß von bis zu 75 % des zweiten Überschreitungsbetrags (10-25 %) hinzu. Dies steigert sich bis zu 200 % des vierten Überschreitungsbetrages. Die maximalen Geldbußen der ersten drei Stufen (unter der Prämisse, dass sie ausgeschöpft wurden) sind damit folgende:
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Wahlwerbungsaufwendungsobergrenze € 7 Millionen |
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Geldbuße bei einer Überschreitung von 10 %: |
maximal € 175.000,- |
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Geldbuße bei einer Überschreitung von 25 %: |
maximal € 962.500,- |
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Geldbuße bei einer Überschreitung von 50 %: |
maximal € 3.587.500,- |
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Bei Überschreitungen von über 50 %: |
Erhöhung der Geldbuße von € 3.587.500,- um bis zu 200 % des vierten Überschreitungsbetrages. |
Da sich die Geldbußen jeweils am konkreten Überschreitungsbetrag orientieren und betragsmäßig gestaffelt sind und darüber hinaus nur Höchstsätze festgelegt werden („bis zu“), werden grundsätzliche Abwägungen getroffen, die die Umstände eines Einzelfalls bestmöglich berücksichtigen sollten. So sollten Härten bei geringfügigen Überschreitungen vermieden werden, wodurch das Gesetz bereits eine ausreichende Gesamtwürdigung vornimmt. Zudem steht der generalpräventive Gedanke im Vordergrund, der die Parteien zu einem fairen Wahlkampf und damit der Achtung des verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf Chancengleichheit der Wahlwerber gemäß Art 26 B-VG anhalten soll. Ein Verschulden der Partei oder ihrer Organe an der Überschreitung ist nicht Voraussetzung zur Verhängung der Geldbußen.
§ 12 Abs. 5: Diese Bestimmung sieht für die nicht fristgerechte Abgabe des Wahlwerbungsberichts oder des jährlichen Rechenschaftsberichts eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- vor. Kommt eine zur Abgabe eines Wahlwerbungsberichts gem. § 4 Abs. 1 oder eines jährlichen Rechenschaftsberichts gem. § 5 Abs. 1 verpflichtete Partei auch nach Verhängung einer Geldbuße ihrer Pflicht zur Abgabe eines solchen Berichts nicht nach, wird die Möglichkeit des Verlusts der Parteienförderung angeordnet. Die Parteienförderung kann dementsprechend bis zur tatsächlichen Abgabe des ausständigen Rechenschaftsberichts verloren gehen. In Anbetracht der beträchtlichen Geldbußen, etwa bei Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen, schien es geboten, zusätzlich zu einer Geldbuße bei Nichtabgabe eine weitere Möglichkeit zu schaffen, um eine politische Partei zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts zu motivieren. Der Gedanke dahinter ist, dass es keinesfalls „kosteneffizienter“ sein sollte, keinen Rechenschaftsbericht abzugeben und dafür eine, wenn auch beträchtliche, Geldbuße zu bezahlen. Um einem solchen taktischen Vorgehen zuvor zu kommen, wird zusätzlich zur Geldbuße bei Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts der Entfall der Parteienförderung vorgesehen. Da es sich beim gänzlichen Entfall der Parteienförderung um eine sehr eingriffsintensive Maßnahme handelt, sollte diese erst nach ergebnisloser Verhängung einer Geldbuße zur Anwendung kommen.
Zu Z 34 (§§ 12a und 12b):
Diese beiden Bestimmungen enthalten Verwaltungsstrafen gegen natürliche Personen (vgl. § 9 VStG) und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen.
§ 12a Abs. 2a: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12 Abs. 3 PartG. Aufgrund von Anregungen im Stellungnahmeverfahren wird diese Bestimmung sprachlich angepasst und entsprechend der jetzigen Systematik in die Norm betreffend Verwaltungsstrafen verschoben.
§ 12a Abs. 3: Erstmals wird ein Verwaltungsstraftatbestand auch für vorsätzlich handelnde Spender geschaffen. Zukünftig ist also auch für Spender das Zerlegen einer Spende in Teilbeträge zur Umgehung der Spendenhöchstgrenze von € 7.500,-, die in § 6 Abs. 5 festgelegt ist, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Die Formulierung „zur Umgehung“ bringt zum Ausdruck, dass das Unterlaufen der gesetzlichen Bestimmungen der wahre Grund für die Aufteilung in Teilbeträge gewesen sein muss. Etwa eine versehentliche Überweisung an verschiedene Institutionen kann daher nicht zur Verwirklichung des Tatbestands führen.
§ 12b Abs. 4: In Abs. 4 werden zwei neue Verwaltungsstraftatbestände aufgenommen. In Z 1 wird die Rechenschaftsberichtsfälschung und in Z 2 die illegale Parteienfinanzierung unter Strafe gestellt. Zur Strafbemessung ist § 19 VStG zu beachten.
§ 12b Abs. 1: Durch Abs. 1 wird der Anwendungsbereich der Verjährung von Verwaltungsstraftatbeständen an die Umstände des Parteiengesetzes angepasst. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das Verjährungsregime von Verwaltungsstrafen für die Sanktionen des Parteiengesetzes nicht zweckmäßig erscheint. Dadurch, dass die jährlichen Rechenschaftsberichte erst am 30. September des Folgejahres für ein abgelaufenes Kalenderjahr bzw. Rechenschaftsjahr zu übermitteln sind, waren Verwaltungsstraftatbestände aufgrund der in § 31 VStG angeordneten Verfolgungsverjährung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Abgabe der Rechenschaftsberichte verjährt. Hinsichtlich der angeordneten Geldbußen war bisher unklar, welcher Verjährung diese Tatbestände unterliegen. Durch die Schaffung klarer Vorgaben für die Verfolgungsverjährung bei Verwaltungsstraftatbeständen und einer speziellen Verjährungsnorm für Geldbußen wird die Wirksamkeit des gesamten Sanktionssystems des Parteiengesetzes sichergestellt. Für Geldbußen wird eine spezielle Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Der Lauf der Frist beginnt mit dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt der Abgabe des Rechenschaftsberichts für Handlungen und Unterlassungen im Berichtszeitraum.
§ 12 Abs. 3: In Abs. 3 wird für rechtskräftig verhängte Geldbußen der Abzug von der Parteienförderung des Bundes vorgesehen.
Zu Z 35 und 36 (§ 13): In § 13 wird die Anwendung der Bestimmungen des Parteiengesetzes auf wahlwerbende Parteien festgelegt. In die Aufzählung der auch auf wahlwerbende Parteien anzuwendenden Rechtsnormen wird § 2 ergänzt, was trotz Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung bereits bisher der Rechtsauffassung entsprochen hat.[40] Durch Aufnahme des § 4 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen auch für wahlwerbende Parteien gelten. Da wahlwerbende Parteien keine Parteienförderung nach dem Parteien-FörderungsG 2012 erhalten, sind die Bestimmungen über den Wahlwerbungsbericht und den jährlichen Rechenschaftsbericht für wahlwerbende Parteien nicht anwendbar. Die Aufzählung der §§ 6 bis 12b führt die grundsätzliche Geltung wesentlicher Bestimmungen des Parteiengesetzes, etwa jener über Spenden, Sponsoring und Inserate, auch für wahlwerbende Parteien fort.
Zu Z 37 und 38 (§ 14):
§ 14 Abs. 2: Die Bestimmung zur Valorisierung wird an die Änderungen des ParteienG angepasst. Zudem wird angeordnet, dass sämtliche Beträge nach der Valorisierung auf 5-Euro Beträge aufzurunden sind. Dies sollte den Vorteil bringen, dass trotz Valorisierung ganze Euro-Beträge als Grenzwerte gelten. Dadurch wird die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzes erhöht. Die entsprechenden, für ein Jahr geltenden Grenzbeträge sind vom Rechnungshof mittels Verordnung kundzumachen und um den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der im Gesetz genannten Beträge deutlicher und für jedermann öffentlich einsehbar zu machen.
Zu Z 39 (§ 15a)
Mit den Übergangsbestimmungen soll eine klare Trennlinie eingezogen werden, welches rechtliche Regime für welchen Rechenschaftsbericht oder Wahlwerbungsbericht zur Anwendung zu kommen hat.
Zu Z 40 (§ 16):
§ 16 Abs. 10 und 11: Die neuen Bestimmungen des Parteiengesetzes treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft, weil die Novelle bevorzugt mit Beginn eines Rechenschaftsjahres in Kraft treten sollte.
Artikel 2 (Mediengesetz)
Im Mediengesetz wird in § 26 Abs. 2 eine neue, umfassende Impressumspflicht politischer Inserate zu Wahlkampfzeiten aufgenommen. Dabei wird – angelehnt an die bisherige Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichungen – der Medieninhaber verpflichtet, bei Inseraten mit Bezug auf politische Parteien, Wahlwerber oder den Wahltag verpflichtend sowohl eine Kennzeichnung der Entgeltlichkeit der Veröffentlichung vorzunehmen und dabei auch den Namen des Inserenten anzuführen. Dabei wäre etwa neben der entgeltlichen Einschaltung oder des Inserats der Hinweis „Anzeige: Musterpartei“ anzugeben. Ausdrücklich klargestellt wird zudem, dass sich der neu geschaffene Abs. 2 nicht nur auf entgeltliche Veröffentlichungen mit politischem Inhalt, bei denen ein Zweifel über die Entgeltlichkeit entstehen könnte, beschränkt. Vielmehr sind auch alle Arten von Werbeanzeigen und Inseraten mit politischem Inhalt von der Regelung erfasst.
Die Möglichkeit, Inhalte und Inserate zu schalten, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es ist lediglich aus Gründen der Transparenz anzuführen, wer der Inserent hinter einer entgeltlichen Veröffentlichung mit politischem Inhalt ist. Dies gibt der Bevölkerung die Möglichkeit nachzuvollziehen, wer welche politischen Inhalte und Werbungen verbreitet, und zudem ermöglicht es auch eine wirksame Kontrolle der Werbetätigkeit politischer Parteien in Wahlkampfzeiten durch die kritische Öffentlichkeit. Da es Werbung inhärent ist, dass das werbetreibende Unternehmen über sein Produkt oder über seine Dienstleistung unter seinem Namen informiert, ist keine Beeinträchtigung der Interessen eines Inserenten durch die Offenlegung seines Namens zu befürchten.
Damit die in § 26 neu hinzukommende Offenlegungspflicht von Inserenten bei politischen Inhalten und Werbung nicht zahnlos bleibt, wird ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht in die Verwaltungsstrafnorm des § 27 eingebettet. Da kein Systembruch innerhalb des Sanktionssystems des Mediengesetzes, welches Verwaltungsstraftatbestände mit einer Zuständigkeit zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht, herbeigeführt werden sollte, fällt die Ahndung dieser neuen „Impressumspflicht für politische Inhalte in Medien“ nicht dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, sondern den Bezirksverwaltungsbehörden zu.
Artikel 3 (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953)
In § 36g VfGG wird das neu geschaffene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Überprüfung einer Partei durch den Rechnungshof gem. der Verfassungsbestimmung § 10 Abs. 7 PartG aufgenommen.
Anhang: Datenschutz-Folgenabschätzung
Die folgende Datenschutz-Folgenabschätzung betrifft einerseits die Übermittlung (durch politische Parteien an den Rechnungshof) sowie die Veröffentlichung (durch den Rechnungshof und durch die politischen Parteien) personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen hervorgehen und die damit zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO zählen, deren rechtmäßige Verarbeitung ausschließlich an die strengen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 9 Abs. 2 DSVGO geknüpft ist. Wenngleich es nicht zu einer umfassenden Datenverarbeitung kommt, so wurde zur vollinhaltlichen Beurteilung der datenschutzrechtlichen Konsequenzen eine Datenschutzfolgeabschätzung durchgeführt. Einleitend kann erwähnt werden, dass keine umfassende Datenerhebung und Verarbeitung im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt. Im Wesentlichen beschränkt sich die Datenerhebung und Datenverarbeitung darauf, dass aus Gründen der Transparenz, Personen, die einer Partei geldwerte Leistungen, ohne Gegenleistung zukommen lassen, ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle namentlich genannt werden. Ein bloßes politisches Engagement oder die Zur-Verfügung-Stellung der eigenen Arbeitskraft kann in diesem Zusammenhang nie zu einer Namensveröffentlichung im Rahmen dieses Gesetzes führen, da ein Engagement und eine Teilhabe an politischen Prozessen keiner Barriere unterworfen werden sollte. Die Veröffentlichung von Namen betrifft daher insbesondere Verhältnisse, bei denen politischen Parteien oder auch einzelnen Abgeordneten Zahlungen oder geldwerte Leistungen in nicht bloß unerheblichem Ausmaß ohne erkennbare Gegenleistung zugewendet werden. Da solche Zuwendungen, wenngleich sie in den strengen Grenzen dieses Gesetzes erlaubt sind, ohne Gegenleistung gewährt werden, besteht ein besonderes Interesse an der Offenlegung der SpenderInnen um mögliche Interessenszusammenhänge aufzuzeigen. Zudem lassen die Daten gewisse Rückschlüsse auf die, von einer politischen Partei vertretenen Interessen zu. So kann es für die Wahlentscheidung von Interesse sein, ob eine Partei beispielsweise von einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder von bestimmten Unternehmen unterstützt wird. Auch die Frage, ob Spendengelder überhaupt eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung einer Partei spielen, ist eine Information von besonderem öffentlichen Interesse. Ähnlich verhält es sich bei den Veröffentlichungspflichten bestimmter Vertragspartner einer politischen Partei, insbesondere im Zusammenhang mit Inseraten und Sponsoring, wenngleich in diesen Fällen die Zuwendungen nicht ohne erkennbare Gegenleistung erfolgen. Nach Erwägungsgrund 92 und Art. 35 Abs. 10 DSGVO dürfen Datenschutz-Folgenabschätzungen auch auf abstrakter Ebene durchgeführt werden.
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SYSTEMATISCHE BESCHREIBUNG der geplanten Verarbeitungsvorgänge, Zwecke sowie berechtigten Interessen Die Beschreibung hat nach EG 90 sowie Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a und Abs. 8 DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:
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Art der Verarbeitung: (EG 90 DSGVO) |
Die Erfassung, Speicherung, Übermittlung und Veröffentlichung personenbezogener Daten, insbesondere des Namens und der Postleitzahl der Wohn- oder Geschäftsanschrift von SpenderInnen, Sponsoren und Inserenten politischer Parteien zu Zwecken der Transparenz und der (vereinfachten) Information der Öffentlichkeit über die Finanzierung politischer Parteien.
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Umfang der Verarbeitung: (EG 90 DSGVO) |
Die von §§ 5 Abs 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG gedeckten Verarbeitungen umfassen personenbezogene Daten, nämlich den Namen und die Postleitzahl der Wohn- oder Geschäftsanschrift. Von der Verarbeitung sind besondere Kategorien von Daten gem. Art 9 Abs. 1 DSGVO umfasst, da sie Aufschluss über politische Meinungen geben. Die Verarbeitung ist jedoch aufgrund der Ausnahmegründe des Art. 9 Abs. 2 lit. g gerechtfertigt. Hinsichtlich der einzelnen Betroffenen werden nur Namen und fallweise Postleitzahlen zur Unterscheidbarkeit bei Namensgleichheit verarbeitet, weshalb eine Verarbeitung in einem geringen Umfang erfolgt. Hinsichtlich der Menge an betroffenen Personen ist anzunehmen, dass dies bei den einzelnen Parteien sehr unterschiedlich ist. Alleine aufgrund der in § 6 Abs. 1a festgelegten Spendenobergrenze für jede Partei, ist jedoch auch der Umfang der theoretisch Betroffenen jedenfalls begrenzt.
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Kontext der Verarbeitung: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) |
Die Verarbeitung erfolgt im Kontext der Finanzierung politischer Parteien.
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Zweck der Verarbeitung: (Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO) |
Der Zweck der Verarbeitung ist, wie in § 5 Abs. 4a PartG und § 6 Abs 2 PartG dargelegt, die Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die Finanzierung politischer Parteien durch private Zuwendungen. Es schafft die Möglichkeit einer stärkeren öffentlichen Kontrolle, dem Aufzeigen möglicher Interessenkonflikte und die Einhaltung von Compliance-Regelungen und Regeln der Spendenbegrenzung. Es ermöglicht dadurch eine bessere Beteiligung der BürgerInnen am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der politischen Parteien gegenüber den BürgerInnen in einem demokratischen System.
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Empfängerinnen und Empfänger: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) |
Die EmpfängerInnen sind alle interessierten Dritte, ohne dass diese ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse nachweisen müssten.
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Speicherdauer: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) |
Die Speicherdauer ist gesetzlich auf sieben Jahre begrenzt, wobei diese Frist mit der Abgabe des betreffenden Rechenschaftsberichts beginnt. Die Begründung für eine Speicherung über einen Zeitraum von sieben Jahren ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten. So ist einerseits festzuhalten, dass der Erstellung der Rechenschaftsberichte, in denen SpenderInnendaten sowie Daten zu InserentInnen und SponsorInnen durch das Gesetz Fristen auferlegt sind. Die Vollständigkeit der betroffenen Daten ist in der Regel erst für den Zeitpunkt der Abgabe der Rechenschaftsberichte zu gewährleisten. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel zumindest ein Jahr, weshalb dies bei der Bemessung der Speicherdauer zu berücksichtigen war. Ein gewisser Mindestzeitraum der Verfügbarkeit der Daten hat mehrere Gründe. So erfordert der Grundgedanke, der hinter der Datenverarbeitung steht bereits ein gewisses Mindestausmaß der Verfügbarkeit der Daten, da nur so eine Information der Öffentlichkeit über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel bezweckt werden kann. Zudem sollten im Lichte einer Kontrolle der Rechenschaftspflichten und der Einhaltung der Bestimmungen des Parteiengesetzes aber auch zur Nachvollziehbarkeit von möglichen länger andauernden Zuwendungen ein gewisses Ausmaß an Information für die, nicht allzu lange zurückliegende, Vergangenheit ermöglicht werden. Ein Aspekt, der auf die Festlegung einer Dauer von sieben Jahren Einfluss hatte, ist der Umstand, dass eine Gesetzgebungsperiode nach dem Gesetz eine Dauer von fünf Jahren aufweist. Zudem sollte die Speicherdauer auch der personenbezogenen Daten zumindest so lange betragen, wie die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen, die der Erstellung eines jeweiligen Rechenschaftsberichts zu Grunde liegen. Nach Ablauf der Speicherdauer sind die Daten durch Löschung der Namen zu anonymisieren.
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Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung: (Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO) |
Aufgrund von §§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG erfolgen Verarbeitungen bestimmter personenbezogener Daten zum Zweck der Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die Finanzierung politischer Parteien - durch Veröffentlichung in einer Anlage zum jährlichen Rechenschaftsbericht jeder politischen Partei, sowie durch Meldungen an den Rechnungshof in einem maschinenlesbaren, standardisierten Format durch jede politische Partei, welche der Rechnungshof auf seiner Website veröffentlicht. |
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Beschreibung der Anlagen (Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur): (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) |
Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz kommende Infrastruktur typischerweise nicht gesetzlich geregelt ist, ist an dieser Stelle ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 25 und 32 DSGVO als ausreichend anzusehen. Der Zugriff ist so zu gestalten, dass er über gängige am Markt angebotene Softwareprodukte möglich ist.
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BEWERTUNG der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit Die Bewertung hat nach EGen 90 und 96, Art. 35 Abs. 7 Buchstaben b und d DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) auf Maßnahmen – betreffend Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 5 und 6 DSGVO) sowie – zur Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (Art. 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO) abzustellen.
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Festgelegter Zweck: (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) |
Der durch das Gesetz verfolgte und in § 5 Abs. 4a PartG und § 6 Abs. 2 PartG sowie in der Begründung des Gesetzes näher ausgeführte Zweck liegt in der Erhöhung der Transparenz bei der Finanzierung politischer Parteien, der Stärkung der Kontrolle von Parteifinanzen, der Schaffung klarer und nachvollziehbarer Regeln betreffend Spenden und Spendenverbote, Inserate sowie Sponsoring, die Vereinfachung der Vollziehung des Parteiengesetzes und die Angleichung der Regelungen betreffend Rechnungslegung an jene des Unternehmensgesetzbuches sowie die Schaffung von Transparenz hinsichtlich „politischer Inserate“. In § 1 PartG ist die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Ordnung der Republik festgelegt. Zur wirksamen Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die Finanzierung politischer Parteien mit dem Zweck, die Beteiligung der BürgerInnen an demokratischen Entscheidungsprozessen zu fördern und zur wirksamen Kontrolle der festgelegten Finanzierungsverbote gem. § 6 PartG sowie dem Schutz vor unzulässiger Einflussnahme auf das demokratische System wird in den §§ 4 und 5 PartG eine umfassende Pflicht, öffentlich Rechenschaft über die erhaltenen und verwendeten Geldmittel abzulegen, normiert. Damit verbunden ist die Veröffentlichung von Daten wie in den §§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG festgelegt. Diese Veröffentlichungen sind demnach insbesondere zulässig zur Information von interessierten Dritten, ohne dass diese ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse nachweisen müssten und schafft dadurch die Möglichkeit einer stärkeren öffentlichen Kontrolle, das Aufzeigen möglicher Interessenkonflikte und die Einhaltung von Compliance-Regelungen und Regeln der Spendenbegrenzung.
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Eindeutiger Zweck: (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) |
Die Angabe des Zwecks in § 5 Abs. 1, Abs. 4a, § 6 Abs. 2 PartG und der Einleitung der Begründung des Parteiengesetzes ist eindeutig.
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Legitimer Zweck: (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) |
Der in § 5 Abs. 1, Abs. 4a, § 6 Abs. 2 PartG und in der Einleitung der Begründung des Parteiengesetzes angegebene Zweck ist legitim, weil er einem öffentlichen Interesse entspricht und dem Recht auf Information dient.
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Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 6 DSGVO) |
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und Buchstabe e iVm Abs. 3, sowie, sofern es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g DSGVO. Die Veröffentlichung der Daten ist aufgrund eines erheblichen öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Die Veröffentlichung erfolgt in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck, da lediglich die Namen samt Postleitzahl der Wohn- oder Geschäftsanschrift veröffentlicht werden. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses wird auch auf die Ausführungen oben zu Bewertung / festgelegter und legitimer Zweck verwiesen.
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Angemessenheit der Verarbeitung: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO) |
Die Angemessenheit der Verarbeitung ergibt sich insbesondere durch die in § 6 Abs. 2 PartG festgelegte Kaskade. So erhöht sich die Eingriffsintensität bei höherer finanzieller Zuwendung an eine Partei. So ist bei Kleinstzuwendungen weder eine Erfassung personenbezogener Daten vorgeschrieben noch eine Veröffentlichung, um lediglich Fälle über der Erheblichkeitsschwelle zu erfassen. Ab einem Wert von € 150,- ist die Speicherung und Übermittlung des Namens an den Rechnungshof vorgesehen. Erst bei Zuwendungen über € 500,- ist zwecks Unterscheidbarkeit namensgleicher Personen zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift durch die Parteien zu erheben und durch den Rechnungshof und die Parteien zu veröffentlichen. Auch in den Bereichen der Veröffentlichungen gem. § 7 PartG sind Wertgrenzen für Veröffentlichungen vorgesehen. Gesetzliche Grundlagen für die Veröffentlichung der Daten bestanden zum Teil bereits oder werden neu geschaffen.
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Erheblichkeit der Verarbeitung: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO) |
Die Verarbeitung der Daten ist erheblich, da die einheitliche und zentrale Einsehbarkeit der nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Informationen eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren einer modernen Parteiendemokratie ist. Aufgrund des leichteren Zugangs können informierte Wahlentscheidungen getroffen werden, die Einhaltung der Bestimmungen zur Finanzierung von Wahlen und Parteien durch die interessierte Öffentlichkeit eingesehen und kontrolliert werden, was zusätzlich als präventive Maßnahme Interessenkonflikten und unerwünschten Beeinflussungsversuchen vorbeugt. Die Maßnahme dient daher erheblich der Stärkung der Demokratie und dem Funktionieren des Rechtsstaats.
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Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO) |
Die Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß beschränkt, weil personenbezogene Daten nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß verarbeitet werden und in allen relevanten Bestimmungen, wie zB § 5 Abs. 4a PartG, § 6 Abs 2 PartG oder § 7 PartG Schwellenwerte festgelegt sind und wie in § 6 Abs 2 PartG auch etwa eine stufenmäßige Erweiterung der zu verarbeitenden Daten nach einem vorgegebenen Pfad der Erheblichkeit erfolgt. |
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Speicherbegrenzung: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO) |
Die Speicherbegrenzung richtet sich nach gesetzlichen Grundlagen. Zur Begründung der festgelegten Speicherdauer von zehn Jahren siehe oben unter Speicherdauer. |
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Generelle Information der betroffenen Personen: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 12 DSGVO) |
Nach Ansicht der Art-29-Datenschutzgruppe (WP 248, 21) hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung auch die transparente Information gemäß Art. 12 DSGVO zu behandeln. Die Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden in den folgenden beiden Zeilen behandelt, sodass die Mittelungen gemäß Artikel 15 bis 22 und 34 DSGVO verbleiben. Diese sind: – die Mitteilung gemäß Art. 15 Abs. 2 DSGVO über die geeigneten Garantien bei Übermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen; – gegebenenfalls die Mitteilung an die betroffene Person, dass eine Einschränkung aufgehoben wird (Art. 18 Abs. 3 DSGVO); – gegebenenfalls die Information von Empfängerinnen und Empfängern gemäß Art. 19 DSGVO, dass eine betroffene Person die Berechtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden; – die Information der betroffenen Personen über die Empfängerinnen und Empfänger ihrer personenbezogenen Daten, auf Verlangen der betroffenen Personen (Art. 19 DSGVO); – gegebenenfalls die Benachrichtigung über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 34 Abs. 1 DSGVO.
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Information der betroffenen Personen bei Erhebung: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 13 DSGVO) |
Die gemäß Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen werden wie folgt erbracht: – die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen: durch Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt; – die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: durch Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt; – die Empfänger oder Kategorien von Empfängern: durch Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt; – die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden: durch Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt und müssen daher gemäß Art. 13 Abs. 4 DSGVO nicht mehr gesondert zur Verfügung gestellt werden. Unter der Voraussetzung, dass – Name und Kontaktdaten des oder der Verantwortlichen, – die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten, – gegebenenfalls ihre Absicht die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission, – einen Hinweis auf das Bestehen eines Rechts auf – Auskunft (Art. 15 DSGVO), – Berichtigung (Art. 16 DSGVO), – Löschung (Art. 17 DSGVO), – Einschränkung (Art. 18 DSGVO) und – Beschwerde (Art. 77 DSGVO), – einen Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen der Verarbeitung, – gegebenenfalls das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO sowie – gegebenenfalls die über eine allfällige Weiterverarbeitung erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO veröffentlicht, gilt die vorliegende Datenschutz-Folgenabschätzung hinsichtlich der Information gemäß Art. 13 DSGVO als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO.
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Information der betroffenen Personen, wenn die Daten nicht bei ihnen erhoben werden: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 14 DSGVO) |
Siehe oben: Bewertung / Generelle Informationen der betroffenen Personen.
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Auskunftsrecht der betroffenen Personen: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 15 DSGVO) |
Siehe oben: Bewertung / Generelle Informationen der betroffenen Personen.
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Recht auf Datenübertragbarkeit: (Art. 20 DSGVO) |
Das Recht auf Datenübertragbarkeit steht gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO nicht zu, weil die Verarbeitung – weder aufgrund einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO) – noch aufgrund eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) erfolgt. Zur näheren Begründung siehe oben: Bewertung / Generelle Informationen der betroffenen Personen.
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Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter: (Art. 28 DSGVO) |
Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz kommenden AuftragsverarbeiterInnen typischerweise nicht gesetzlich geregelt sind, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Art. 28 f DSGVO als ausreichend anzusehen.
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Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung in Drittländer: (Kapitel V DSGVO) |
Übermittlungen an Drittländer sind nicht vorgesehen. Die AdressatInnen der Website des Rechnungshofes befinden sich im Inland. Der Rechnungshof wird als Verantwortlicher geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Denkbar wäre etwa die Beschränkung des Zugriffs auf die Website des Rechnungshofs auf Internet Protokoll Adressen aus dem Gebiet der Europäischen Union.
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Vorherige Konsultation: (Art. 36 und EG 96 DSGVO) |
Eine vorherige Konsultation im Einzelfall ist nicht erforderlich, weil der vorliegende Entwurf gemäß Art. 36 Abs. 4 DSGVO durch Publikation auf der Website des Parlaments und Einbindung bzw. Konsultation (EG 96 DSGVO) der Datenschutzbehörde im Begutachtungsverfahren aktiv an der Gestaltung des vorliegenden Entwurfes mitwirken kann, um die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitungen mit der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.
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RISIKEN Die Risiken sind nach ihrer Ursache, Art, Besonderheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (Erwägungsgründe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Als Risiken werden in den Erwägungsgründen 75 und 85 DSGVO unter anderem genannt:
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Physische, materielle oder immaterielle Schäden: (EG 90 iVm 85 DSGVO) |
Physische, materielle oder immaterielle Schäden sind äußerst schwer vorstellbar. So wäre etwa beispielsweise denkbar, dass eine besonders hohe Spende einen gewissen Rückschluss auf das Vermögen einer Person zulassen und die Person so zu einem Ziel für Kriminelle machen könnte. Doch auch dieses Risiko ist de facto kaum vorhanden, da nicht mehr wie nach der bisherigen Rechtslage, die volle Adresse der SpenderInnen, sondern nur noch die Postleitzahl der Wohn- oder Geschäftsanschrift veröffentlicht wird. Auch diese Veröffentlichung erfolgt lediglich in einem abgestuften System, ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle. Durch die zusätzliche betragsmäßige Höchstbeschränkung von Spenden ist das Risiko zusätzlich eingeschränkt. Diese noch denkbar möglichen Risiken sind für Verarbeitungen im Rahmen der §§ 5 Abs 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG zudem auch eingeschränkt, weil Art. 25 DSGVO verordnet, dass „auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ getroffen werden müssen, um „die Rechte der betroffenen Personen zu schützen“ Zusätzlich ist Art. 32 DSGVO anwendbar, dem zu Folge müssen „der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter […] ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“ gewährleisten. Die Nichteinhaltung ist mit 10 Millionen Euro sanktioniert (Art. 83 Abs. 4 Buchstabe a DSGVO). Die Konsequenzen, die bei einem Verstoß drohen, dämmen die Risiken von physischen, materiellen oder immateriellen Schäden ebenfalls ein.
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Diskriminierung: (EG 90 iVm 85 DSGVO) |
Die Diskriminierung im Rahmen der Verarbeitung gemäß §§ 5 Abs 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG ist denkbar, jedoch wird das Risiko durch die beschriebenen Maßnahmen (Beschränkung der erfassten Daten, Abstufungen etc.), dass Einzelpersonen im Rahmen der Verarbeitung gemäß §§ 5 Abs 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG, welche eine Unterstützung bestimmter politischer Parteien erkennen lassen, Anfeindungen im persönlichen Umfeld erleben, die eine Wirkung ähnlich einer Diskriminierung aufgrund der politischen Weltanschauung entfalten können, weitestgehend reduziert. Außerdem ist zu bedenken, dass eine Zuwendung an eine Partei freiwillig und unter Kenntnis der Veröffentlichung des eigenen Namens (ab einer gewissen Höhe) erfolgt. Aus diesem Grund ist die Veröffentlich von SpenderInnennamen mit einem deutlich niedrigeren Risiko behaftet, als etwa die namentliche Nennung aller Mitglieder einer Partei. Aus diesem Grund wurde auch die Ausweispflicht einzelner Mitglieder erst ab einer Höhe des Mitgliedsbeitrags von über 5.000,- Euro im Jahr angesetzt. Diese Ausweisung von Mitgliedern mit überdurchschnittlich hohen Mitgliedsbeiträgen war deshalb erforderlich, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Regelungen zur umfassenden Information der Öffentlichkeit über die Finanzierung politischer Parteien über eine Konstruktion von Mitgliedschaften in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden könnte. Zusätzliche Maßnahmen sind überdies: – Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen; – Art. 32 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiterinnen und -verarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“ sorgen; – Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit einer Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro in Art. 83 Abs. 4 Buchstabe a DSGVO.
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Identitätsdiebstahl oder -betrug: (EG 90 iVm 85 DSGVO) |
Der Identitätsdiebstahl oder -betrug ist durch die Veröffentlichung von lediglich dem Namen samt einer Postleitzahl nicht denkbar. Andere Daten, die für einen möglichen Identitätsdiebstahl erforderlich wären, wie zB Geburtsdatum und genaue Adresse, werden aufgrund der Regelungen dieses Bundesgesetzes weder verpflichtend erhoben und jedenfalls nicht veröffentlicht. Zudem ist auf folgende Maßnahmen zu verweisen: – Art. 25 DSGVO: es sind zum Schutz der betroffenen Person „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ zu treffen; – Art. 32 DSGVO: Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter müssen für „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau“ sorgen; – Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO mit einer Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro in Art. 83 Abs. 4 Buchstabe a DSGVO.
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Finanzielle Verluste: (EG 90 iVm 85 DSGVO) |
Dieses Risiko wird insbesondere durch die unionsrechtliche Sanktionierung (siehe oben: Risiken / Physische, materielle oder immaterielle Schäden) effektiv gemindert.
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Rufschädigung: (EG 90 iVm 85 DSGVO) |
Dieses Risiko wird wie folgt minimiert: – unionsrechtliche Sanktionierung (siehe oben: Risiken / Physische, materielle oder immaterielle Schäden); – Eintragung nur bei gesetzlichen Grundlagen; – Umfang der Eintragung wird gesetzlich determiniert.
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Erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile: (EG 90 iVm 85 DSGVO) |
Dieses Risiko wird wie folgt minimiert: – unionsrechtliche Sanktionierung (siehe oben: Risiken / Physische, materielle oder immaterielle Schäden).
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ABHILFEMASSNAHMEN Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den Erwägungsgründen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:
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Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten: (EG 78 DSGVO) |
Eine Minimierung der Verarbeitung ist dahingehend vorgesehen als genau gesetzlich determiniert ist, welche Daten verarbeitet werden und normiert ist, dass nur jene Daten verarbeitet werden dürfen, die für den Zweck benötigt werden. Durch diese Maßnahmen wird der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten entsprochen.
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Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten: (EG 78 DSGVO) |
Durch die Publikation der §§ 5 Abs 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt sowie der parlamentarischen Materialien im Zuge des Gesetzgebungsprozesses können die Hintergründe für die zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beschränkung der Betroffenenrechte von der Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. |
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Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen: (EG 78 DSGVO) |
Die betroffenen Personen haben durch Ausübung ihrer Rechte gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung, das sind: – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (Art. 12 DSGVO), – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO), – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 DSGVO), – Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO), – Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), – Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie – Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO) grundsätzlich die Möglichkeit, die Verarbeitung ihrer Daten zu überwachen.
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Datensicherheitsmaßnahmen: (EG 78 und 83 DSGVO) |
Die Nichteinhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO ist gemäß Art. 83 Abs. 4 Buchstabe a DSGVO mit Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro sanktioniert ist. Entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen sind daher auch bei Verarbeitungen im Rahmen von §§ 5 Abs 1 Z 2 lit. a, Abs. 4a, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 6a, § 6 Abs. 2, § 7a Z 3, § 10 und § 10a PartG zu treffen. Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO als ausreichend anzusehen. |
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BERÜCKSICHTIGUNG VON DATENSCHUTZINTERESSEN Gemäß Art. 35 Abs. 2 und 9 sowie Art. 36 Abs. 4 DSGVO ist – wenn möglich – der Rat des Datenschutzbeauftragten einzuholen und sind die betroffenen Personen anzuhören:
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Stellungnahme der Datenschutzbehörde: (Art. 36 Abs. 4 DSGVO) |
Die Stellungnahme der Datenschutzbehörde ist auf der Website des Parlaments einsehbar und durch die Erstellung dieser DSFA wurde der Anregung der Datenschutzbehörde entsprochen. |
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Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der erlassenden Stelle: (Art. 35 Abs. 2 DSGVO) |
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Stellungnahme betroffener Personen: (Art. 35 Abs. 9 DSGVO) |
Es wurde ein öffentliches Begutachtungsverfahren in Form einer Ausschussbegutachtung durchgeführt. Betroffene Personen hatten die Möglichkeit eine Stellungnahme auf der Website des Parlaments zu diesem Antrag abzugeben. Bis zum Ablauf der Begutachtungsfrist am 10. Juni 2022 sind insgesamt drei Stellungnahmen von natürlichen Personen eingegangen. Keine dieser natürlichen Personen äußerte Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes. Die restlichen Stellungnahmen erfolgten im Namen von Institutionen.“
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Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.
Damit gelten die Anträge 34/A und Zu 34/A, 35/A und Zu 35/A und 454/A als miterledigt.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 07 04
Mag. Friedrich Ofenauer Mag. Jörg Leichtfried
Berichterstatter Obmann
[1] Vgl dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 12; Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 5.
[2] Vgl Vgl dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 12; Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 5./Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 18 mwN.
[3] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 5.
[4] Vgl dazu auch Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 23.
[5] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 10.
[6] Sickinger/Huter/Skrabal/Breitschopf, Parteienfinanzierung, Abgeordneteneinkünfte, Medientransparenz, Lobbygesetzgebung, Informationsfreiheit (2019), 16.
[7] Vgl dazu VfGH 13. 12. 2016 Rechtssatz 20128 GZ E729/2016.
[8] Vgl dazu UPTS 14. 12. 2018, 610.005/0003-UPTS/2018.
[9] Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 2 Rz 32; Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 2 Rz 21.
[10] Vgl dazu Poier, Novellierung des Parteienrechts bzw. der Parteienfinanzierungsregelungen – Stimmt die Richtung?, in Khol/Karner/Sobotka/Rausch/Ofner/Halper (Hrsg.), Österreichisches Jahrbuch für Politik 2019, 279; aA Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 6 Rz 7.
[11] Zum bisherigen Verständnis vgl Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 2 Rz 32; Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 2 Rz 48.
[12] VfGH 13. 12. 2016 Rechtssatz 20128 GZ E729/2016.
[13] Der beispielhaften Aufzählung in § 4 Abs 2 aF lag nämlich das Verständnis zu Grunde, dass die Wahlwerbungsausgaben nicht nach den in § 4 Abs 2 aF angegebenen Arten von Wahlwerbungsausgaben aufzuschlüsseln wären: vgl dazu UPTS 4. 11. 2015, 610.006/0005-UPTS/2015.
[14] So Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ 2013, 643 (647).
[15] So Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ 2013, 643 (647).
[16] Vgl aber UPTS 22.10.2015, 610.016/0008-UPTS/2015.
[17] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 11 Rz 1.
[18] Zur Unterscheidung vgl etwa Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 11 Rz 2.
[19] Vgl UPTS 14.12.2018, 610.005/0003.
[20] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 13 Rz 1.
[21] Vgl dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 12; Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 5.
[22] Vgl Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 18 mwN.
[23] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 5.
[24] Vgl dazu auch Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 23.
[25] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 10.
[26] Sickinger/Huter/Skrabal/Breitschopf, Parteienfinanzierung, Abgeordneteneinkünfte, Medientransparenz, Lobbygesetzgebung, Informationsfreiheit (2019), 16.
[27] Vgl dazu VfGH 13. 12. 2016 Rechtssatz 20128 GZ E729/2016.
[28] Vgl dazu UPTS 14. 12. 2018, 610.005/0003-UPTS/2018.
[29] Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 2 Rz 32; Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 2 Rz 21.
[30] Vgl dazu Poier, Novellierung des Parteienrechts bzw. der Parteienfinanzierungsregelungen – Stimmt die Richtung?, in Khol/Karner/Sobotka/Rausch/Ofner/Halper (Hrsg.), Österreichisches Jahrbuch für Politik 2019, 279; aA Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 6 Rz 7.
[31] Zum bisherigen Verständnis vgl Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 2 Rz 32; Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 2 Rz 48.
[32] VfGH 13. 12. 2016 Rechtssatz 20128 GZ E729/2016.
[33] Der beispielhaften Aufzählung in § 4 Abs 2 aF lag nämlich das Verständnis zu Grunde, dass die Wahlwerbungsausgaben nicht nach den in § 4 Abs 2 aF angegebenen Arten von Wahlwerbungsausgaben aufzuschlüsseln wären: vgl dazu UPTS 4. 11. 2015, 610.006/0005-UPTS/2015.
[34] So Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ 2013, 643 (647).
[35] Vgl VO (EU) 537/2014 vom 16. April 2014, ABl. L 158/77.
[36] Vgl aber UPTS 22.10.2015, 610.016/0008-UPTS/2015.
[37] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 11 Rz 1.
[38] Zur Unterscheidung vgl etwa Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 11 Rz 2.
[39] Vgl UPTS 14.12.2018, 610.005/0003.
[40] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 13 Rz 1.