Textgegenüberstellung

Fassung des FZA-KFO-G

 

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

§ 11a. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.

(2) Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Abs. 1 Zugriff zu gewähren:

           1. Jahr der Geburt,

           2. Geschlecht,

           3. Staatsangehörigkeit,

           4. akademische Grade,

           5. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,

           6. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze,

           7. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung,

           8. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,

           9. Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),

        10. Postleitzahlen der Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen des Wohnsitzes einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit,

        11. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit,

        12. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

        13. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,

        14. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen,

        15. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.

(3) Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern und sobald diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

§ 15. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.

§ 15. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.

(2) …

(2) …

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.

§ 90. (1) bis (15) …

§ 90. (1) bis (15) …

 

(16) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 1, § 11a samt Überschrift sowie § 15 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yy/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

(17) § 22 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);

           1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);

 

        1a. Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß § 11a ZÄG;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

           4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;

           4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;

           5. bis 12. …

           5. bis 12. …

        13. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 5 und § 42c Abs. 3 ZÄG.

        13. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 5 und § 42c Abs. 3 ZÄG;

 

        14. Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

           1. Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);

           1. Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);

           2. und 3. …

           2. und 3. …

           4. Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung)

           4. Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung);

 

           5. Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mehr als die Hälfte der gemäß Abs. 4 zweiter Satz gewichteten Stimmen repräsentieren.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

           1. eine Einrichtung zur zahnärztlichen Qualitätssicherung zu errichten,

           2. sich an einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin zu beteiligen oder

           3. eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen

(Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.

§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.

 

(1a) Die Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass

           1. diese jeweils mit höchstens zehn Jahren zu befristen ist,

           2. die Festlegung der inhaltlichen Kriterien für die Ausschreibung den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unterliegt sowie

           3. die Österreichische Zahnärztekammer vor Zuschlagserteilung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Bericht über die Bewerber/Bewerberinnen und deren Beurteilung zu erstatten hat.

(2) bis (5a) …

(2) bis (5a) …

(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anonymisiert zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung hat in einem Qualitätsbericht

           1. die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle,

           2. die Darstellung der aufgrund der Ergebnisse erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, soweit für die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle relevant, und

           3. die Entwicklung der Strukturen der zahnärztlichen Fortbildung

dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen und der Österreichischen Zahnärztekammer anonymisiert zur Verfügung zu stellen.

§ 126. (1) bis (15) …

§ 126. (1) bis (15) …

 

(16) § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1, 1a, 4, 13 und 14, § 20 Abs. 4 Z 1, 4 und 5, § 23 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 1, 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yy/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

(17) § 20 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 Z 2 sowie § 52 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.