1660 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Volksbegehren

„KEINE IMPFPFLICHT“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren „KEINE IMPFPFLICHT“

Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Wahlfreiheit der medizinischen Behandlung. Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge ein Gesetz beschließen, durch das es verboten wird, Menschen in Österreich einer generellen Impfpflicht zu unterwerfen und/ oder Menschen aufgrund ihres Impfstatus in der Öffentlichkeit, in der Arbeitswelt und/oder im Privatbereich zu diskriminieren. Diskriminierungen aufgrund des Impfstatus sollen in diesem Gesetz unter Strafe gestellt werden.

Begründung:

Laut Art 3 der Charter der Grundrechte der europäischen Union hat jedermann das Recht nicht zwangsweise einer medizinischen Behandlung unterzogen zu werden. Der Eingriff in dieses Grundrecht ist nur dann zulässig, wenn es sonst keine andere Möglichkeit zum Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und zur Aufrechterhaltung des ordre public gibt.

In der aktuellen epidemiologischen Lage soll eine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 eingeführt werden und hat die Regierung bereits eine Gesetzesvorlage präsentiert, die eine Impfpflicht der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren vorsieht. Es handelt sich hierbei um einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte der einzelnen Bürger und Bewohner der Republik. 

Auch wenn derzeit die medizinische Infrastruktur durch die fehlgeleitete Politik der Regierung stark belastet ist, bedeutet es nicht, dass die Zwangsimpfung jedes Einzelnen gegen SARS-CoV-2 das einzige zweckmäßige Mittel zur Eindämmung der Pandemie darstellt.

Insbesondere auf Basis der aktuellen Daten über die aktuellen Virusvarianten, kann abgeleitet werden, dass diese die Wirksamkeit der aktuell zur Verfügung stehenden Impfstoffe herabsetzen oder gar aussetzen. Deshalb muss die Gesellschaft und die Politik auf sämtliche zur Verfügung stehenden alternativen Maßnahmen zurückgreifen. Die Gesundheit der Bevölkerung wird in einer Pandemie entscheidend durch die Unterbrechung der Infektionskette geschützt. Und ist es daher wesentlicher festzustellen, ob man infektiös ist, weil die Impfung nicht zwingend vor Infektiosität schützt.

Die Impfung mag zum Selbstschutz wesentlich sein, rechtfertigt jedoch nicht, dass das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung durch einen Impfzwang verletzt wird, weil nachweislich auch Geimpfte die Infektion weitergeben können.

Darüber hinaus kommt es nachweislich zu Todesfällen und Impfschäden in zeitlich engem Konnex zur Impfung und ist es aufgrund der fehlenden Langzeitstudien und praktischen Unmöglichkeit des Nachweises des Schadens aufgrund der Impfung unverhältnismäßig und fahrlässig eine Impflicht anzuordnen.

Aufgrund des individuellen Risikos und des individuellen Nutzen der Impfung für den Einzelnen, muss es eine individuelle Entscheidung jedes Einzelnen bleiben, ob man sich gegen SARS-CoV-2 impfen lässt. Dieses Prinzip war bislang der Generalkonsens in Österreich und ist eben Ergebnis des oben zitierten Grundprinzips der Würde des Menschen. Aus diesem Grund fordern wir, dass der Gesetzgeber dafür sorgt, dass Impfungen generell nicht staatlich erzwungen werden dürfen.

In den letzten Monaten ist die politische Diskussion im Zusammenhang mit der Impfung eskaliert und wurde die Gesellschaft gespalten. Es ist notwendig wieder zu den Grundprinzipien einer liberalen, rechtstaatlichen Demokratie zurückzukehren. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Impfstatus des Einzelnen sanktioniert werden. Dies soll nicht nur ein Verbot staatlicher Diskriminierung bedeuten, sondern sind (ähnlich den anderen Antidiskriminierungsnormen) Sanktionen gegen Diskriminierung in der Zivilgesellschaft zu verhängen. Aus diesem Grund fordern wir die Diskriminierung aufgrund des Impfstatus unter Strafe zu stellen.

 

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Mag. Florian HÖLLWARTH, MBL

1. Stellvertreter(in)

Mag. Alexander SCHEER

2. Stellvertreter(in)

Mag. Karin SORGER

3. Stellvertreter(in)

Mag. Getrud PUTZ

4. Stellvertreter(in)

Valentina BAUMGARTNER

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 13. Juli 2022 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.


Bundeswahlbehörde

Zl. 2022-0.494.363

Volksbegehren „KEINE IMPFPFLICHT“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2022 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „KEINE IMPFPFLICHT“ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.100

6.758

2,90

Kärnten

433.968

17.708

4,08

Niederösterreich

1.292.627

53.960

4,17

Oberösterreich

1.099.491

57.160

5,20

Salzburg

392.337

16.625

4,24

Steiermark

955.116

35.689

3,74

Tirol

540.202

19.558

3,62

Vorarlberg

274.748

10.573

3,85

Wien

1.137.423

24.137

2,12

Österreich

6.359.012

242.168

3,81

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

                                                                               AL Mag. Robert Stein


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.100

6.758

2,90 %

4.321

2.437

Kärnten

433.968

17.708

4,08 %

12.987

4.721

Niederösterreich

1.292.627

53.960

4,17 %

36.112

17.848

Oberösterreich

1.099.491

57.160

5,20 %

41.200

15.960

Salzburg

392.337

16.625

4,24 %

11.687

4.938

Steiermark

955.116

35.689

3,74 %

24.635

11.054

Tirol

540.202

19.558

3,62 %

13.013

6.545

Vorarlberg

274.748

10.573

3,85 %

7.649

2.924

Wien

1.137.423

24.137

2,12 %

14.833

9.304

Österreich

6.359.012

242.168

3,81 %

166.437

75.731