Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

-       Anpassung der Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft an die derzeitige Teuerung

-       Reduktion der Lohnnebenkosten

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung um zwei Drittel der Inflationsrate

-       Entlastung von Beziehern von Einkünften im Umfang des Volumens der noch nicht automatisch ausgeglichenen kalten Progression (verbleibendes Drittel)

-       Erhöhung diverser Besteuerungsgrenzen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

-       Senkung des Dienstgeberbeitrages

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Bezogen auf die Veranlagungsjahre 2023 bis 2026 beträgt die Gesamtentlastung durch die Abschaffung der kalten Progression voraussichtlich über 20 Mrd. Euro (2023: 1,85 Mrd. Euro, 2024: 4,38 Mrd. Euro, 2025, 6,28 Mrd. Euro, 2026: 7,78 Mrd. Euro). Die kalte Progression im Jahr 2023 beläuft sich auf 1.851 Mio. Euro. Für das Jahr 2023 erfolgt eine automatische Anpassung in Höhe von 1.234 Mio. Euro (im Ausmaß von zwei Drittel der kalten Progression) und ein zusätzlicher Ausgleich des verbleibenden Drittels in Höhe von 617 Mio. Euro (WIFO & IHS, 2022).

 

Im Hinblick auf die Zahlungswirksamkeit führt die Abschaffung der kalten Progression zu Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt rund 15 Mrd. Euro. Gründe für die Abweichung zum oben genannten Entlastungsvolumen von über 20 Mrd. Euro sind die zeitliche Verzögerung bei der Entrichtung der Lohnsteuer, die Veranlagungsverzögerung bei Absetzbeträgen und insbesondere der veranlagten Einkommensteuer sowie das noch nicht automatisch ausgeglichene Volumen der kalten Progression in den Folgejahren, über dessen Verwendung im Rahmen künftiger Gesetzte entschieden wird. Von der automatischen Anpassung der Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind, der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung in Höhe von zwei Dritteln der Inflation sowie den diskretionären Maßnahmen zur Abgeltung des noch nicht automatisch ausgeglichenen Volumens der kalten Progression (verbleibendes Drittel) werden potenziell rund 4,5 Millionen Arbeitnehmer, rund 2,5 Millionen Pensionisten sowie rund 500.000 steuerpflichtige Unternehmer nachhaltig entlastet.

Die Darstellung der Volumina aus den diskretionären Maßnahmen in den Folgejahren zur Abgeltung des noch nicht automatisch ausgeglichenen Volumens der kalten Progression (verbleibendes Drittel) erfolgt im Rahmen der entsprechenden Gesetzesvorschläge.

 

Auf Grund der Senkung des Dienstgeberbeitrages stehen dem Familienlastenausgleichsfonds ab dem Kalenderjahr 2023 weniger Einnahmen zur Verfügung. Dies führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu FLAF-Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt 1,501 Milliarden Euro und damit zu einer Entlastung der Dienstgeber.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑66

‑1.347.590

‑2.500.594

‑3.425.721

‑4.152.636

Nettofinanzierung Länder

0

‑315.537

‑676.323

‑965.742

‑1.191.630

Nettofinanzierung Gemeinden

0

‑180.007

‑385.827

‑550.934

‑679.798

Nettofinanzierung Gesamt

‑66

‑1.843.134

‑3.562.744

‑4.942.397

‑6.024.064

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme (Zahlungswirksamkeit)

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2022

2023

2024

2025

2026

Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung

0

‑1.000.000

‑2.600.000

‑3.950.000

‑5.000.000

Abgeltung des noch nicht automatisch ausgeglichenen Volumens der kalten Progression

0

‑480.000

‑617.000

‑617.000

‑617.000

Anhebung der Grenzen im LuF-Bereich

0

‑10.000

‑10.000

‑10.000

‑10.000

Senkung der Dienstgeberbeiträge

0

‑353.000

‑369.000

‑382.000

‑397.000

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 925.000,- pro Jahr verursacht.

Allfällige notwendig werdende Änderungen auf Grund der Anpassung von Tarifelementen in der Einkommensbesteuerung bzw. der Senkung des Dienstgeberbeitrages erfolgen im Rahmen von regelmäßigen Software-Updates.

Die Leistung von steuerfreien Zuschüssen an Arbeitnehmer für die Teilnahme an "Carsharing" führt auf Seiten der Arbeitgeber zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 925.000 Euro.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Von der Anpassung der Grenzbeträge in der Einkommensbesteuerung, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind, profitieren potenziell rund 500.000 Steuerpflichtige. Damit werden insbesondere Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften im KMU-Bereich entlastet.

Von den Anpassungen der diversen Grenzen im Bereich Land- und Forstwirtschaft profitieren potenziell rund 50.000 Landwirte.

Darüber hinaus verringern sich die Lohnnebenkosten durch die Senkung des Dienstgeberbeitrages.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Die durch die Inflationsanpassung bewirkte regelmäßige Stärkung der Kaufkraft stabilisiert die Konjunktur und stärkt den privaten Konsum, was auch Investitionen und Beschäftigung anregt sowie die Arbeitslosigkeit senkt. Darüber hinaus stärkt die durch die Reduktion der Lohnnebenkosten induzierte höhere Produktivität des Faktors Arbeit das Beschäftigungswachstum.

 

Soziale Auswirkungen:

Zentrales Ziel der Anpassung der Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind, der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung ist die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens. Durch die Anpassung des Existenzminimums um mehr als die errechnete Inflation sowie der Absetzbeträge und der SV-Rückerstattung im Ausmaß der Inflation profitieren auch Personen mit niedrigem Einkommen. Die Zahl der armutsgefährdeten Personen sinkt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

BÜNDELUNG

 

Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sowie Progressionsberichtsverordnung und Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Abbau negativer Erwerbsanreize und Stärkung und Beibehaltung positiver Erwerbsanreize im Steuerrecht" für das Wirkungsziel "Das Abgabensystem setzt positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz zu Grunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Aufgrund der Progression im Steuersystem führen nominelle Einkommenszuwächse zur Inflationsabgeltung daher nicht automatisch zu realen Einkommenszuwächsen im gleichen Ausmaß. In diesen Fällen kommt es zum Effekt der so genannten kalten Progression.

Die aktuell hohen Inflationsraten verstärken diesen Effekt. Die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation beträgt 5,2 %, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2021 bis Juni 2022 (WIFO, IHS, 2022).

Auf Seiten der Arbeitgeber bedeuten die Lohnnebenkosten eine zusätzliche Belastung. Diese sind in Österreich im internationalen Vergleich relativ hoch und liegen deutlich über dem OECD-Durchschnitt (OECD, 2021).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne eine Anpassung der Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung an die Inflation kommt es bei nominellen Einkommenszuwächsen, die die Inflation abgelten sollen, stets zu realen Kaufkraftverlusten. Diese sind besonders ausgeprägt in Phasen von höherer Inflation.

 

Ohne die Senkung des Dienstgeberbeitrages lägen die Lohnnebenkosten der österreichischen Dienstgeber und Dienstgeberinnen weiterhin deutlich über dem OECD-Durchschnitt.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

EcoAustria (2022): Endbericht: Volkswirtschaftliche Effekte einer Abschaffung der kalten Progression

IHS & WIFO (2022): Kurzbeschreibung der Methodik zur Erstellung des jährlichen Berichts zur kalten Progression durch IHS und WIFO

WIFO & IHS (2022): Effekte der kalten Progression und der Ausgleichsmaßnahmen – Vorläufige Ergebnisse

WIFO & IHS (2022): Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: In Anlehnung an die in der Progressionsberichtsverordnung vorgesehenen Evaluierungsbestimmung hinsichtlich der zur Umsetzung des Gesetzes getroffenen Entlastungsmaßnahmen soll das Vorhaben im Jahr 2025 evaluiert werden.

Die interne Evaluierung der reduzierten Lohnnebenkosten erfolgt durch eine Analyse der Einnahmenentwicklung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF).

 

Ziele

 

Ziel 1: Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA werden die wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung nicht an die Inflation angepasst.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA werden die wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung an die Inflation angepasst und die Menschen bis 2024 dadurch mit einem Volumen in Höhe von rund 4,5 Mrd. Euro entlastet.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA werden die Effekte der kalten Progression von Forschungsinstituten auf Basis unterschiedlicher Methodik ermittelt.

Das Ziel ist erreicht, wenn die Ergebnisse des Progressionsberichtes hinsichtlich der methodischen Herangehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens und die dabei verwendeten Daten, im Rahmen einer Evaluierung einer ex-post-Betrachtung unterzogen wurden und überprüft wurde, ob diese einer Modifikation bedürfen.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing nicht steuerfrei.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA profitieren potenziell bis zu 75.000 Steuerpflichtige von steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing.

 

Ziel 2: Anpassung der Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft an die derzeitige Teuerung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA liegt die Umsatzgrenze für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung in der Einkommen- und in der Umsatzsteuer für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Umsätze ausführen, bei 400.000 Euro. Im Bereich der Einkommensteuer beläuft sich die für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorgesehene Einheitswertgrenze auf 130.000 Euro. Die Umsatzgrenze für Nebentätigkeiten beläuft sich auf 40.000 Euro.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA liegt die Umsatzgrenze für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung in der Einkommen- und in der Umsatzsteuer für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Umsätze ausführen, bei 600.000 Euro. Im Bereich der Einkommensteuer beläuft sich die für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorgesehene Einheitswertgrenze auf 165.000 Euro. Die Umsatzgrenze für Nebentätigkeiten beläuft sich auf 45.000 Euro. Von der Anhebung der diversen Grenzen profitieren potenziell rund 50.000 Land- und Forstwirte.

 

Ziel 3: Reduktion der Lohnnebenkosten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im 2022 beträgt der Dienstgeberbeitrag 3,9 v.H. der Beitragsgrundlage.

Ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt der Dienstgeberbeitrag 3,7 v.H. der Beitragsgrundlage.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung um zwei Drittel der Inflationsrate

Beschreibung der Maßnahme:

Die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro sowie jene Beträge, die für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrags, Alleinerzieherabsetzbetrags, Unterhaltsabsetzbetrags, Verkehrsabsetzbetrags, erhöhten Verkehrsabsetzbetrags für Pendler, Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrags, erhöhten Pensionistenabsetzbetrags und der SV-Rückerstattung maßgebend sind, werden für das Folgejahr automatisch um zwei Drittel der positiven Inflationsrate angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Entlastung von Beziehern von Einkünften im Umfang des Volumens der noch nicht automatisch ausgeglichenen kalten Progression (verbleibendes Drittel)

Beschreibung der Maßnahme:

Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung erfasste Volumen der kalten Progression haben die zuständigen Bundesminister jedes Jahr einen Gesetzesvorschlag mit Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen. Damit wird eine höhere soziale Treffsicherheit gewährleistet und die Möglichkeit geschaffen, auf veränderte gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen zielgerichtet zu reagieren. Das budgetäre Volumen für derartige Entlastungsmaßnahmen wird auf Basis einer wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlage im Rahmen eines Progressionsberichtes ermittelt.

Für das Jahr 2023 erfolgt die Umsetzung der diskretionären Maßnahmen zur Abgeltung des noch nicht automatisch ausgeglichenen Volumens der kalten Progression (verbleibendes Drittel) bereits mit diesem Gesetz. Mit Wirksamkeit für das Jahr 2023 werden daher:

- die in § 33 EStG 1988 genannten Beträge, die für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrags, Alleinerzieherabsetzbetrags, Unterhaltsabsetzbetrags, Verkehrsabsetzbetrags, erhöhten Verkehrsabsetzbetrags für Pendler, Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrags, erhöhten Pensionistenabsetzbetrags und der SV-Rückerstattung maßgebend sind, um 5,2 % (anstatt der automatischen Erhöhung um 3,4 %) erhöht

- die ersten beiden Tarifstufen um 6,3 % (anstatt der automatischen Erhöhung um 3,4 %) angehoben

- als zusätzliche Maßnahme werden Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Dadurch soll sowohl die Anzahl der betriebenen Kraftfahrzeuge verringert als auch der Anteil der CO2-emissionsfreien Fahrzeuge an den insgesamt zurückgelegten Strecken erhöht und somit zur Ökologisierung des Steuerrechts beigetragen werden. Die Bestimmung ist für Zuschüsse anzuwenden, die ab dem Jahr 2023 zugewendet werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Erhöhung diverser Besteuerungsgrenzen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden diverse bestehende Grenzen an die aktuelle Teuerung angepasst:

- Für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Umsätze ausführen, wird die Umsatzgrenze hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung in der Einkommen- und in der Umsatzsteuer auf 600.000 Euro angehoben. Die Anhebung der Umsatzgrenze gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

- Im Bereich der Einkommensteuer wird die für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorgesehene Einheitswertgrenze ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 auf 165.000 Euro angehoben.

- Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wird die Umsatzgrenze bei Nebentätigkeiten auf 45.000 Euro angehoben.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Senkung des Dienstgeberbeitrages

Beschreibung der Maßnahme:

Mit diesem Gesetzentwurf werden durch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9 v.H. auf 3,7 v.H. der Beitragsgrundlage ab dem Kalenderjahr 2023 die Lohnnebenkosten vermindert.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen sind nicht exakt prognostizierbar, weil sie von einer Reihe von externen Faktoren wie zB konjunkturelle Entwicklung, Lage am Arbeitsmarkt, Unternehmensinsolvenzen etc. abhängig sind und diese auf Grund großer Unsicherheiten nicht zielgenau abgeschätzt werden können. Ebenso ist die politische Praxis zu berücksichtigen, dass der Steuertarif in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abstanden angepasst wurde, womit auch die kalte Progression reduziert wurde. Im Vergleich zur politischen Praxis der Vergangenheit ergibt sich insbesondere eine Glättung des Steueraufkommens.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

0

‑1.347.456

‑2.500.517

‑3.425.658

‑4.152.572

Personalaufwand

9

9

10

10

10

Betrieblicher Sachaufwand

3

3

3

3

4

Werkleistungen

53

121

64

50

50

Aufwendungen gesamt

65

133

77

63

64

Nettoergebnis

‑65

‑1.347.589

‑2.500.594

‑3.425.721

‑4.152.636

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

0

‑315.537

‑676.323

‑965.742

‑1.191.630

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

0

‑180.007

‑385.827

‑550.934

‑679.798

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Teilnahme an "Carsharing"

EStG 1988 § 3 Abs. 1 Z 16d und § 124b Z 412

925

 

Allfällige notwendig werdende Änderungen auf Grund der Anpassung von Tarifelementen in der Einkommensbesteuerung bzw. der Senkung des Dienstgeberbeitrages erfolgen im Rahmen von regelmäßigen Software-Updates.

Die Leistung von steuerfreien Zuschüssen an Arbeitnehmer für die Teilnahme an "Carsharing" führt auf Seiten der Arbeitgeber zu Mehraufwand in Höhe von rund 925.000 Euro.

Die Änderungen der Grenzen im Bereich Land- und Forstwirtschaft stellen sicher, dass trotz der aktuellen Teuerung jene Betriebe, die bisher von einer Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen konnten, auf Grund der Ausweitung bestehender Regelungen auch künftig von der Verwaltungsvereinfachung profitieren.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Aufgrund der höheren Markteinkommen profitieren Männer absolut gesehen in einem höheren Ausmaß von der Abschaffung der kalten Progression. Die Arbeitsanreizeffekte sind aber neutral.

 

Im Hinblick darauf, dass ein erheblicher Anteil jener Erwerbstätigen, die unter dem Steuerfreibetrag von 11.000 Euro verdienen, teilzeitbeschäftigt sind, wird mit der Anpassung des einkommensteuerlichen Existenzminimums um mehr als die errechnete Inflationsrate ein Anreiz geschaffen, die Stundenzahl aufzustocken. Dadurch unterstützt diese Maßnahme das Gleichstellungsziel, positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote zu setzen.

 

Die Inflationsanpassung des Alleinerzieherabsetzbetrags kommt überwiegend Frauen zu Gute, während von der Valorisierung des Alleinverdienerabsetzbetrags sowie des Unterhaltsabsetzbetrags vorwiegend Männer profitieren dürften.

 

Von der Anpassung des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag- bzw. des Pensionistenabsetzbetrags profitieren Frauen in höherem Ausmaß als Männer, da sie oftmals in schlechter bezahlten Berufen arbeiten und damit in den unteren Einkommensschichten überrepräsentiert sind. Gleiches gilt für die Erhöhung der Grenzen für die Sozialversicherungsrückerstattung.

 

Die Senkung des Dienstgeberbeitrages wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Von der Anpassung der Grenzbeträge in der Einkommensbesteuerung, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind, profitieren potenziell rund 500.000 Steuerpflichtige. Damit werden insbesondere Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften im KMU-Bereich entlastet.

Von den Anpassungen der diversen Grenzen im Bereich Land- und Forstwirtschaft profitieren potenziell rund 50.000 Landwirte.

Darüber hinaus verringern sich die Lohnnebenkosten durch die Senkung des Dienstgeberbeitrages.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Die Haushalte dürften einen Teil der Entlastung in Immobilien investieren, wodurch Wohnbauinvestitionen angekurbelt werden.

Die rund 500.000 einkommensteuerpflichtigen Unternehmen dürften einen Teil der Entlastung in Anlagen und Bau investieren.

Indirekt wirkt die höhere Nachfrage infolge der Verstetigung des Zuwachses der Nettorealeinkommen positiv auf das Investitionswachstum. Durch die Glättung des Konsumwachstums erhalten die Unternehmen der Konsumgüterindustrie zudem höhere Planungssicherheit.

Die durch die Abschaffung der kalten Progression geschaffenen positiven Erwerbsanreize adressieren die Arbeitskräfteknappheit als aktuell bedeutendstes Investitionshemmnis.

Die dargestellte Wirkung auf die privaten Investitionen folgt den von EcoAustria mithilfe des PuMA-Modells errechneten Effekten (Endbericht: Volkswirtschaftliche Effekte einer Abschaffung der kalten Progression). Dabei wird unterstellt, dass im Basisszenario ohne Abschaffung der kalten Progression keine diskretionäre Anpassung der Tarifgrenzen und Absetzbeträge im relevanten Zeitraum 2022-2026 vorgenommen wird. Gemäß der Analyse fallen die privaten Investitionen im Reformszenario mit Abschaffung der kalten Progression zwischen 0,4% und 0,5% höher aus als im Basisszenario.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Durch die Anpassung der Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind, der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung werden Einkommensteuer-bedingte Verluste der realen Kaufkraft weitgehend vermieden. Gegenüber einem Szenario ohne Abschaffung der kalten Progression dürfte das Konsumaufkommen in Summe höher ausfallen, weil durch kalte Progression entgangener Konsum in der Regel nicht aufgeholt wird.

Die dargestellte Wirkung auf den privaten Konsum folgt den von EcoAustria mithilfe des PuMA-Modells errechneten Effekten. Demnach erhöht sich der private Konsum infolge der Abschaffung der kalten Progression um 0,7% in 2023 gegenüber dem Ausgangszustand mit kalter Progression. Der Konsumeffekt erhöht sich Jahr für Jahr und erreicht 2,5% in 2026, wiederum unter der Annahme, dass im Basisszenario keine diskretionäre Anpassung der Tarifgrenzen und Absetzbeträge vorgenommen wird. Die von EcoAustria errechneten Effekte entsprechen einer durchschnittlichen Konsumneigung von 0,65 des Entlastungsvolumens.

 

Veränderung der Nachfrage

 

in Mio. Euro

2022

2023

2024

2025

2026

Investitionen privat

Wohnbau

0,0

180,0

180,0

180,0

180,0

Ausrüstung

0,0

230,0

230,0

240,0

240,0

Fahrzeuge

0,0

0,0

10,0

10,0

10,0

Konsum

Privat

0,0

1.140,0

2.750,0

3.970,0

4.940,0

Gesamtinduzierte Nachfrage

0,0

1.550,0

3.170,0

4.400,0

5.370,0

 

Gemäß den Simulationen von EcoAustria ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftliche Effekte:

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

2022

2023

2024

2025

2026

Wertschöpfung in Mio. €

0

1.030

2.090

3.060

3.750

Wertschöpfung in % des BIP

0,00

0,27

0,54

0,78

0,94

Außenbeitrag in % des BIP *)

0

-0,18

-0,29

-0,38

-0,43

Beschäftigung (in JBV)

0

10.400

21.100

30.400

36.700

 

*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Wirkungsfolgenabschätzung mit einem Zustand ohne Anpassung der Tarifstufen und Absetzbeträge vergleicht. Tatsächlich erfolgte bisher in unregelmäßigen Abständen eine Tarifkorrektur mit positiven Wirkungen auf Konsum und Investitionen. Dieser Effekt wird durch die Abschaffung der kalten Progression vorgezogen und geglättet.

 

Die Modellsimulationen geben keine Auskunft zu den Effekten der Abschaffung der kalten Progression gegenüber einem Szenario mit diskretionären Tarifanpassungen. Fest steht jedoch, dass alleine durch das Vorziehen der Tarifanpassung die Basis für Konsum und Investitionen jeweils höher ist. Dieser Effekt ist umso stärker, je länger die letzte diskretionäre Tarifanpassung zurückliegt bzw. zurückliegen würde.

 

Ein entscheidender Faktor für die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Abschaffung der kalten Progression gegenüber dem Ausgangszustand ist auch die Ausgestaltung der Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Unter der Annahme, dass die Abschaffung der kalten Progression in höherem Ausmaß durch Einsparungen finanziert wird als diskretionäre Tarifreformen – weil ein konstanteres Einnahmenwachstum zu einer strafferen Budgetpolitik zwingt – würde die dadurch entstehende höhere Effizienz des öffentlichen Sektors das BIP-Wachstum unterstützen. Zudem dürfte auch der Selbstfinanzierungsgrad aufgrund der positiven Wachstumseffekte etwas höher sein als bei diskretionären Tarifanpassungen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Effekte wird davon ausgegangen, dass die Abschaffung der kalten Progression Wachstumswirkungen von etwa einem Viertel der ausgewiesenen Werte im Vergleich zu einem Szenario mit diskretionären Tarifanpassungen erzeugt.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage

Der nicht-konsumierte Teil des höheren Nettorealeinkommens erhöht die privaten Ersparnisse und damit das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot.

Höhere Erwerbsanreize adressieren Arbeitskräfteknappheit als aktuell bedeutendstes Investitionshemmnis. Die erwarteten positiven Effekte auf die Investitionen erhöhen wiederum die Nachfrage nach Kapital.

Die positiven Wirkungen auf den Standort wegen des niedrigeren Steuerkeils dürften auch Kapitalzuflüsse aus dem Ausland generieren.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Die positiven Erwerbsanreize erhöhen das Arbeitsangebot. Davon dürften insbesondere jene Dienstleistungssektoren profitieren, die aktuell von Arbeitskräfteknappheit geprägt sind.

Die erwartete positive Wirkung auf die Investitionen wiederum erhöht die Nachfrage nach Arbeitskräften.

Die Reduktion der Dienstgeberbeiträge reduziert die Arbeitskosten, mit positiven Wirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Arbeitsnachfrage.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren

Durch das höhere Angebot an Arbeitskräften ist eine höhere Kapitaleffizienz in Sektoren mit Arbeitskräfteknappheit (zB Tourismus) möglich.

Die Reduktion der Lohnnebenkosten erhöht die Produktivität des Faktors Arbeit. Dadurch wird Beschäftigung gefördert.

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Die Verstetigung der Nachfrage und die bessere Absicherung der Kaufkraft verschafft österreichischen Unternehmen Kostenvorteile durch eine leichtere Planung der Produktion und des Arbeitskräfteeinsatzes.

Die bessere Absicherung der Kaufkraft hilft auch bei der Suche nach Arbeitskräften. Im aktuellen Umfeld sind positive Erwerbsanreize besonders wichtig, um das Arbeitskräftepotential bestmöglich zu nutzen.

Eine geringere Besteuerung des Faktors Arbeit erhöht die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers für die Teilnahme an Carsharing forciert eine nachhaltige Änderung des Mobilitätsverhaltens. Vor dem Hintergrund der ambitionierten nationalen und internationalen Energie- und Klimaziele ist die Maßnahme ein hilfreicher Baustein für das Gelingen der erforderlichen Mobilitätswende.

Soziale Auswirkungen


Auswirkungen auf die Anzahl der Betroffenen der Europa-2020-Sozialzielgruppe

 

 

 

Zahl der Personen mit einer

 

 

Änderung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens

Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens

Verringerung des Pro-Kopf- Nettoeinkommens

Zahl der Personen vor der Reform

Gesamt

Frauen

Männer

Gesamt

Frauen

Männer

Gesamt

Frauen

Männer

Ausschließlich armuts- gefährdete Personen

845.450

533.039

285.558

247.481

533.039

285.558

247.481

0

0

0

Ausschließlich erheblich materiell deprivierte Personen

109.835

104.936

46.525

58.412

104.936

46.525

58.412

0

0

0

Ausschließlich Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität

194.984

175.394

98.962

76.432

175.394

98.962

76.432

0

0

0

Mehr als eine Gefährdungslage

332.678

186.706

81.429

105.276

186.706

81.429

105.276

0

0

0

Gesamte Europa- 2020-Sozialzial- gruppe (ohne Doppelzählungen)

1.482.948

1.000.075

512.475

487.600

1.000.075

512.475

487.600

0

0

0

Gesamtbevölkerung exkl. Europa-2020- Sozialzielgruppe

7.254.713

7.173.081

3.607.475

3.565.606

7.173.081

3.607.475

3.565.606

0

0

0


 

Auswirkungen auf die Anzahl der armutsgefährdeten Personen

 

 

Gesamt

Frauen

Männer

Veränderung der Zahl der armutsgefährdeten Personen

‑16.576

‑11.026

‑5.549

 

Zentrales Ziel der Anpassung der Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind, der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung ist die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens. Durch die Anpassung des Existenzminimums um mehr als die errechnete Inflation sowie der Absetzbeträge und der SV-Rückerstattung im Ausmaß der Inflation profitieren auch Personen mit niedrigem Einkommen. Die Zahl der armutsgefährdeten Personen sinkt.

Insofern wird auch die Europa-2020 Sozialzielgruppe begünstigt. Gemäß den Ergebnissen der Mikrosimulation erhöht sich das Nettoeinkommen für zwei Drittel der Personen in dieser Gruppe. Da allerdings auch das Netto-Medianeinkommen steigt, wird keine signifikante Verringerung der Europa-2020 Sozialzielgruppe erwartet.

Aufgrund der höheren Markteinkommen profitieren Männer absolut gesehen in einem höheren Ausmaß als Frauen von der Abschaffung der kalten Progression. Die Arbeitsanreizeffekte sind aber neutral. Die insgesamt höheren Erwerbsanreize sollten insbesondere die Arbeitsmarktintegration bzw. stärkere Erwerbsintensität von Frauen fördern, da diese öfter als Männer nicht berufstätig sind bzw. in Teilzeit arbeiten.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt

 

Gemäß den Simulationen von EcoAustria ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:

 

Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet

 

2022

2023

2024

2025

2026

Gesamt

0

10.400

21.100

30.400

36.700

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Durch das konstantere Verhältnis von Brutto- zu Nettolohn gibt es positive Erwerbsanreize. Die positiven Erwerbsanreize werden auch die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer erhöhen.

 

Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen

Für Arbeitssuchende besteht ein höherer Anreiz, eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies sollte die Verweildauer in Arbeitslosigkeit verkürzen. Gleichzeitig könnten die höheren Erwerbsanreize eine Zunahme der Personen bewirken, die dem Arbeitsmarkt (wieder) zur Verfügung stehen. Die Effekte dürften für mittlere Einkommen aufgrund der höhere absoluten Entlastung stärker sein, also bei Arbeitslosen ab 40 Jahren stärker wirken. Aufgrund des gesamtwirtschaftlichen Nachfrageeffekts ist mit einer Abnahme an arbeitslos gemeldeten Personen zu rechnen.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

66

134

77

63

64

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

Durch Umschichtung

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

13

13

13

13

14

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

71

14

 

 

Durch Umschichtung

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

53

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

50

50

50

50

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung der Personalkosten: Der Personalaufwand im DB 15.01.01 wird durch bestehendes Personal geleistet. Die Bedeckung dessen ist aufgrund der Funktionsweise des WFA-IT-Tools eine technische Notwendigkeit.

Bedeckung der IT-Kosten: Für die Jahre 2023 und 2024 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

Bedeckung der Kosten für Studien: Die geplanten Auszahlungen im Jahr 2022 im DB 15.01.01 werden im Rahmen des Budgetvollzuges bedeckt, für die Jahre 2023-2026 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

9,28

0,10

9,47

0,10

9,66

0,10

9,85

0,10

10,05

0,10

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Abschaffung der kalten Progression

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4

1

80,0

1

80,0

1

80,0

1

80,0

1

80,0

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

80,0

1

80,0

1

80,0

1

80,0

1

80,0

 

Der personelle Mehraufwand aus der Umsetzung der Abschaffung der kalten Progression wird für die Führungsebene mittels Verwendungsgruppe v1/4 und die Referentenebene mittels v1/2 ermittelt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt keine weitere Aufgliederung auf zusätzliche Verwendungsgruppen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

3.248,74

3.313,71

3.379,98

3.447,59

3.516,53

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

52.855,00

121.000,00

64.000,00

50.000,00

50.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Studien/Progressionsbericht

Bund

1

52.855,00

1

50.000,00

1

50.000,00

1

50.000,00

1

50.000,00

IT-Umsetzungsmaßnahmen iZm der Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung

Bund

 

 

1

71.000,00

1

14.000,00

 

 

 

 

 

Die IT-Umsetzungskosten belaufen sich in den Jahren 2023 und 2024 auf insgesamt rund € 85.000. Für die jährliche Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung wird eine technische Lösung angestrebt, die in den Folgejahren nur geringen Anpassungsaufwand und damit keine nennenswerten Kosten verursacht.

Die Kosten für die Studien des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) zur Ermittlung der Inflationsrate und des prognostizierten Einkommensteueraufkommens belaufen sich im Jahr 2022 auf € 52.855. Auf Basis dessen werden die Kosten für den in den Folgejahren vorzulegenden Progressionsbericht mit rund € 50.000 beziffert.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

‑1.347.455.800,00

‑2.500.517.006,00

‑3.425.657.673,00

‑4.152.572.340,00

Länder

 

‑315.537.300,00

‑676.322.790,00

‑965.741.790,00

‑1.191.629.790,00

Gemeinden

 

‑180.006.900,00

‑385.826.870,00

‑550.933.870,00

‑679.797.870,00

GESAMTSUMME

 

‑1.843.000.000,00

‑3.562.666.666,00

‑4.942.333.333,00

‑6.024.000.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung

Bund

 

 

1

‑667.420.000,00

1

‑1.713.044.666,00

1

‑2.625.185.333,00

1

‑3.337.100.000,00

 

Länder

 

 

1

‑211.770.000,00

1

‑543.543.000,00

1

‑832.962.000,00

1

‑1.058.850.000,00

 

Gemd.

 

 

1

‑120.810.000,00

1

‑310.079.000,00

1

‑475.186.000,00

1

‑604.050.000,00

Abgeltung des noch nicht automatisch ausgeglichenen Volumens der kalten Progression

Bund

 

 

1

‑320.361.600,00

1

‑411.798.140,00

1

‑411.798.140,00

1

‑411.798.140,00

 

Länder

 

 

1

‑101.649.600,00

1

‑130.662.090,00

1

‑130.662.090,00

1

‑130.662.090,00

 

Gemd.

 

 

1

‑57.988.800,00

1

‑74.539.770,00

1

‑74.539.770,00

1

‑74.539.770,00

Anhebung der Grenzen im LuF-Bereich

Bund

 

 

1

‑6.674.200,00

1

‑6.674.200,00

1

‑6.674.200,00

1

‑6.674.200,00

 

Länder

 

 

1

‑2.117.700,00

1

‑2.117.700,00

1

‑2.117.700,00

1

‑2.117.700,00

 

Gemd.

 

 

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

Senkung des Dienstgeberbeitrages

Bund

 

 

1

‑353.000.000,00

1

‑369.000.000,00

1

‑382.000.000,00

1

‑397.000.000,00

 

Die Abschaffung der kalten Progression führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastung und daher zu Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt über 18 Mrd. Euro.

Die Berechnung basiert auf angenommenen Inflationsanpassungen in Höhe von:

2023: 5,2% (gem. EStG 1988 § 33a (3) & WIFO & IHS (2022): Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023)

2024: 6,6%

2025: 4,4%

2026: 3,1%

 

Die Anhebung der Umsatz- und Einheitswertgrenzen im Bereich Land- und Forstwirtschaft führt zu einer Entlastung in Höhe von rund 10 Mio. Euro jährlich.

 

Auf Grund der Senkung des Dienstgeberbeitrages stehen dem Familienlastenausgleichsfonds ab dem Kalenderjahr 2023 weniger Einnahmen zur Verfügung. Ausgehend von einem Betrag von rund 6,396 Milliarden Euro führt dies im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu FLAF-Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt 1,501 Milliarden Euro.

 

Verteilung der Erträge und Aufwendungen zwischen den Gebietskörperschaften:

ESt (alle Einhebungsformen): Bund: 66,742 %, Länder: 21,177 %, Gemeinden: 12,081 %

 

Die dargestellten Auswirkungen auf die Länder und Gemeinden berücksichtigen sowohl die Anteile an den Ertragsanteilen als auch die aufkommensabhängigen Transfers (insb. auch die Zuschüsse des Bundes für die Krankenanstaltenfinanzierung).


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Teilnahme an "Carsharing"

EStG 1988 § 3 Abs. 1 Z 16d und § 124b Z 412

neue IVP

National

924.999

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Steuerbefreiung soll sich auf die Benutzung von Fahrzeugen beziehen, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und eines die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarifs – oder Mischformen solcher Tarife – angeboten werden und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen die ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschüsse gewähren

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:20

37

0,00

0

12

12

 

Fallzahl

75.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird davon ausgegangen, dass Arbeitgeber potenziell bis zu 75.000 Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss für die Nutzung von CO2-emissionsfreien Fahrzeugen gewähren. Auf Seiten der Arbeitgeber verursacht dies zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Dieser entsteht für die Erstellung einer Rahmenvereinbarung mit den Arbeitnehmern, sowie der laufenden Berücksichtigung von Zuschüssen im Lohnkonto. Erstmalig notwendig werdende Änderungen der Lohnkonten erfolgen im Rahmen von regelmäßigen Software-Updates.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 769140314).